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Entscheid

R 2015 56

Betrug etc.

21. April 2016Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) gewährt der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten (PRE), an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist. Vor der Genehmigung des Projekts stellt der Kanton fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (Art. 89a Abs. 2 LwG). Zu diesem Zweck legt er das Projekt öffentlich im kantonalen Amtsblatt auf, damit die direkt betroffenen Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet die Gelegenheit haben, Einsprache zu erheben (Art. 97 Abs. 3 LwG i.V.m. Art. 13 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [SVV; SR 913.1]). Die Einsprache ist gemäss Art. 29 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (KLwG; BR 910.000) an das für die Landwirtschaft zuständige DVS zu richten. Gegen Entscheide und Verfügungen des DVS kann innert 30 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden (Art. 29 Abs. 2 KLwG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. c und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdegegner die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers abgewiesen und gleichzeitig die Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair festgestellt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Legitimation gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 4 SVV grundsätzlich nur direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet zur Einsprache legitimiert sind. Wie bereits der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zu Recht ausgeführt hat, ist Art. 13 Abs. 4 SVV indes nicht derart zu verstehen, dass auf die Einsprache nicht einzutreten ist, wenn im materiellen Entscheid die direkte Betroffenheit des Betriebs im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SVV verneint würde. Anders zu entscheiden würde nämlich bedeuten, dass die förmlichen Voraussetzungen der Einsprachelegitimation nach Art. 13 Abs. 4 SVV dieselben sind wie die Voraussetzungen für den materiellen Entscheid gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV, was nicht Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 4 SVV sein kann. Dementsprechend muss aber für die Einsprache- bzw. die Beschwerdelegitimation bereits eine potentielle Betroffenheit des Gewerbebetriebs genügen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als Inhaber und Betreiber der Metzgerei A._____ in X._____ ohne Weiteres zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2a - c und 3 − einzutreten.

2. a) Wie gesehen, gewährt der Bund unter anderem Beiträge für die Unterstützung von Projekten zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten (PRE), an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Art. 93 Abs. 3 LwG schreibt vor, dass die Gewährung eines Bundesbeitrags die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften voraussetzt. Der Bundesrat kann an die Gewährung der Beiträge Voraussetzungen und Auflagen knüpfen (Art. 93 Abs. 4 LwG). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 11a SVV Voraussetzungen für Projekte zur regionalen Entwicklung definiert. Das Verfahren der Projektgenehmigung richtet sich nach Art. 97 LwG. Danach genehmigt der Kanton Projekte zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden (Abs. 1). Dazu holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein (Abs. 2). Er legt das Projekt öffentlich auf und macht es im kantonalen Publikationsorgan bekannt. Keine Publikation erfolgt bei Projekten, für welche nach eidgenössischem oder kantonalem Recht weder eine Konzession noch eine Baubewilligung nötig ist (Abs. 3). Der Kanton gibt bei den im kantonalen Publikationsorgan bekannt gegebenen Projekten den Organisationen, die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz oder die Wanderwege legitimiert sind, Gelegenheit zur Einsprache (Abs. 4). Das BLW hört nötigenfalls die weiteren Bundesbehörden an, deren Aufgabenbereiche durch das Projekt berührt werden. Es gibt dem Kanton bekannt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Auflagen ein Projekt mit einem Beitrag unterstützt wird (Abs. 5). Der Bundesrat bestimmt, welche Projekte dem BLW nicht zur Stellungnahme zu unterbreiten sind (Abs. 6). Ist das Projekt rechtskräftig, entscheidet das BLW über die Gewährung eines Bundesbeitrags und genehmigt nach Art. 108 LwG den Investitionskredit (Abs. 7).

b) Die Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG bedingt, dass das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet ist (vgl. Art. 89a Abs. 1 LwG). Vor der Genehmigung des Projekts stellt der Kanton deshalb fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (Art. 89a Abs. 2 LwG). Die Wettbewerbsneutralität wird in Art. 13 SVV weiter umschrieben. Danach werden Investitionshilfen an Massnahmen nach Art. 93 Abs. 1 lit. c SVV nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen (Abs. 1). Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören (Abs. 2). Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Abs. 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel (Abs. 3). Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben (Abs. 4). Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach kantonalen Recht (Abs. 5).

c) Aus dem soeben Gesagten erhellt, dass zwischen dem Verfahren der eigentlichen Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG und dem vorgängigen Verfahren der Feststellung der Wettbewerbsneutralität gemäss Art. 89a LwG unterschieden werden muss. Wie gesehen, stellt der Kanton vor der Genehmigung des Projekts fest, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist (vgl. Art. 89a LwG). Speziell bei grösseren Vorhaben ist es ökonomisch sinnvoll, dass die Wettbewerbsneutralität frühzeitig abschliessend geklärt wird, kann dadurch doch unnötiger Planungs- und Verwaltungsaufwand verhindert werden (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 vom 1. Februar 2012, BBl 2012 S. 2075 ff, S. 2229). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es demnach einzig um die Frage der Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair gehen. Die eigentliche Projektgenehmigung im Sinne von Art. 97 LwG kann demgegenüber erst erfolgen, wenn feststeht, dass das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet ist (vgl. Art. 89a Abs. 1 LwG). Ist die Wettbewerbsneutralität rechtskräftig beurteilt, kann sie im anschliessenden Projektgenehmigungsverfahren nicht mehr angefochten werden (vgl. Art. 89a Abs. 5 LwG). Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Verfahren sämtliche Rügen des Beschwerdeführers, welche sich auf das Projekt selber und dessen Wirtschaftlichkeit beziehen, nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ebenso unzulässig sind Argumente, welche einen allfällig geplanten Ausbau des beschwerdeführerischen Betriebs im Bereich der Fleischverarbeitung und -veredelung betreffen. Und schliesslich können im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch die beschwerdeführerischen Argumente im Zusammenhang mit dem künftig allenfalls zu erstellenden Schlachthof Südbünden nicht gehört werden. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage der Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair (einschliesslich Schlachthof) zu beurteilen.

3. Wie gesehen, können gemäss Art. 13 Abs. 4 SVV direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet während der Publikation nach Abs. 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben. Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen, d.h. die staatliche Mitfinanzierung, nur gewährt, wenn die Wettbewerbsneutralität gegeben ist respektive wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 neben der Aufhebung der Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, insbesondere die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung von Bundesbeiträgen an die Beschwerdegegnerin zum Bau eines Fleischzentrums für Direktvermarkter sowie die Nichtausrichtung von Beiträgen für dieses Vorhaben beantragt. In Art. 89a Abs. 2 LwG ist indes vorgesehen, dass der Kanton vor der Genehmigung des Projekts feststellt, ob die Wettbewerbsneutralität gegeben ist. Art. 13 Abs. 5 SVV bestimmt sodann, dass sich die Feststellung der Wettbewerbsneutralität nach dem kantonalen Recht richtet. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer korrekterweise nicht die Feststellung, dass die Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair nicht gegeben sei, hätte beantragen müssen. Nachdem Art. 13 Abs. 1 SVV aber unmissverständlich festhält, dass für nicht wettbewerbsneutrale Projekte keine Unterstützung gewährt wird, ist auf den beschwerdeführerischen Antrag, wonach das Gesuch um Ausrichtung von Bundesbeiträgen abzuweisen und für dieses Vorhaben keine Beiträge auszurichten seien, mit einigem Wohlwollen dennoch einzutreten. Dies zumal Feststellungsbegehren gegenüber Leistungsbegehren stets subsidiär sind und hinter diesen zurückstehen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_803/2008 vom 21. Juli 2009 E.4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

4. Nicht weiter einzugehen ist an dieser Stelle auf die pauschale und unsubstanziierte Kritik des Beschwerdeführers, wonach das ALG und damit auch der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren federführende Partei seien und der Beschwerdegegner keineswegs eine unabhängige und objektive Prüfungsinstanz sei. Da es sich bei dieser Kritik um eine durch nichts belegte und unbegründete Behauptung handelt, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.

5. Wie vorstehend bereits mehrfach erwähnt, muss das Projekt gegenüber den direkt betroffenen Gewerbebetrieben im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet wettbewerbsneutral ausgestaltet sein (Art. 89a Abs. 1 LwG). Die Wettbewerbsneutralität wird in Art. 13 Abs. 1 SVV näher umschreiben. Danach dürfen im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sein, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. Dementsprechend ist nachfolgend zunächst zu prüfen, ob der Betrieb des Beschwerdeführers, mithin die Metzgerei A._____ in X._____, bezüglich des geplanten Fleischzentrums für Direktvermarkter als direkt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet gilt (vgl. nachstehend E.6). Ist diese Frage zu bejahen, ist weiter zu prüfen, ob der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen (vgl. nachstehend E.7).

Erwägungen

6.

a) Die Parteien sind sich insofern einig, als das Kriterium des wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiets vorliegend erfüllt ist. Wie bereits der Beschwerdegegner in der angefochtenen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, zu Recht ausgeführt hat, soll das Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin die direktvermarktenden Landwirte und zudem die Jäger in der Val Müstair bedienen. Das betreffende Gebiet ist überschaubar und beschränkt sich auf die Val Müstair. Da der Metzgereibetrieb des Beschwerdeführers ebenfalls in der Val Müstair liegt und die Distanz zwischen diesem und dem geplanten neuen Betrieb der Beschwerdegegnerin gering ist, ist das Kriterium des wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiets ohne Weiteres als erfüllt zu betrachten. Unbestritten ist des Weiteren, dass die vorliegende Beschwerde nur bezüglich des Baus der Räumlichkeiten für die Fleischverarbeitung bzw. Fleischveredelung von Relevanz ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 selber ausführt, hat er − da er seinen Schlachthof im Jahr 2010 aufgegeben hat − nichts gegen die Erstellung eines Schlachthofs einzuwenden. Da in der Val Müstair somit kein Schlachthof besteht, ist der Bau eines Schlachthofs wettbewerbsneutral. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber die Wettbewerbsneutralität des geplanten Fleischverarbeitungs- und Fleischveredelungsbetriebs der Beschwerdegegnerin.

Der Beschwerdegegner stellt sich in der angefochtenen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers und dem geplanten Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin keine direkte Konkurrenz bestehe. Die geplante Fleischverarbeitung der Beschwerdegegnerin solle als reiner Dienstleistungsbetrieb funktionieren. Trägerin des geplanten Betriebs sei die Beschwerdegegnerin, an welcher wiederum 24 Landwirte, der Jagdverein und die D._____ beteiligt seien. Von sechs dieser Landwirte sowie vom Jagdverein sollten die Tiere zwecks nachfolgender Direktvermarktung verarbeitet werden. Die fleischproduzierenden Landwirte würden ihr Fleisch von einem Dienstleistungsbetrieb verarbeiten lassen und dieses dann wieder zurücknehmen. Demgegenüber sei der Betrieb des Beschwerdeführers ein klassischer Fleischverarbeitungsbetrieb. Er kaufe Fleisch ein, verarbeite dieses und verkaufe es weiter. Sowohl der Beschaffungs- als auch der Absatzmarkt befänden sich mehrheitlich ausserhalb des Tals. Somit seien die beiden Betriebe nicht miteinander zu vergleichen. Die ihnen zugrunde liegenden Konzepte seien vollkommen anders. Zwar sei die Zugehörigkeit zur selben Branche wohl zu bejahen, weil ihre Tätigkeit bei der Fleischverarbeitung dieselbe sei und es sich um mehr oder weniger dieselben Produkte handle. Allerdings sei sowohl das Angebot als auch das Publikum ein anderes, und auch das zu befriedigende Bedürfnis sei grundverschieden. Der geplante Betrieb der Beschwerdegegnerin konkurrenziere den beschwerdeführerischen Betrieb weder auf dem Beschaffungs- noch auf dem Absatzmarkt. Zudem biete der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Verarbeitung nicht Dritten an. Demgegenüber verarbeite der geplante Betrieb der Beschwerdegegnerin für die Landwirte im Tal und saisonal für Jäger. Der Verdienst des Beschwerdeführers entstehe aus dem Verkauf der verarbeiteten Fleischprodukte, derjenige der Beschwerdegegnerin aus dem Verkauf der Dienstleistung. Es bestünden somit verschiedene Angebote und ein verschiedenes Publikum. Der Beschwerdeführer verliere mit seinem Betrieb aufgrund des geplanten neuen Fleischzentrums keinen Markt oder Marktanteile und er würde in seinem derzeit bedienten Markt nicht gefährdet. Er habe bisher für die Landwirte kaum und für die Jäger gar keine Verarbeitungsdienstleistung ausgeführt. Folglich bestehe zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers und dem geplanten Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin keine direkte Konkurrenz.

Demgegenüber argumentiert der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin respektive das geplante Fleischzentrum seinen Betrieb konkurrenziere. Bereits die Direktvermarktung stelle eigentlich eine Konkurrenz für das Metzgereigewerbe dar. Anstössig werde es dann, wenn der Staat den Direktvermarktern nahezu unentgeltlich mit Steuergeldern eine Infrastruktur zur Verfügung stelle, um bestehende Betriebe zu konkurrenzieren. Natürlich konkurrenziere der Betrieb der Beschwerdegegnerin den beschwerdeführerischen Betrieb nicht direkt. Es seien die Betreiber und damit die Mitglieder der Beschwerdegegnerin, welche mit Staatsgeldern die Möglichkeit erhielten, ihn zu konkurrenzieren. Diese könnten ihr Fleisch in einer gratis vom Staat zur Verfügung gestellten Infrastruktur verarbeiten und veredeln lassen und diese Produkte danach an den Endverbraucher und an die Gastronomie verkaufen. Der Beschwerdeführer müsse seine Infrastruktur hingegen über den Verkauf seiner Produkte amortisieren. Der Unterschied sei lediglich, dass der Beschwerdeführer Verarbeitung und Verkauf unter einem Dach vereinige, während die Beschwerdegegnerin das verarbeitete Fleisch ihren Mitgliedern weitergebe, welche das Fleisch ihrerseits weiter verkauften. Sie konsumierten das Fleisch aber nicht selber. Nur das wäre ein stichhaltiger Unterschied. Der Sinn des geplanten Fleischverarbeitungsbetriebs bestehe darin, dass die verarbeiteten Fleischprodukte unter Zwischenschaltung der Mitglieder der Beschwerdegegnerin an dasselbe Zielpublikum wie dasjenige des Beschwerdeführers weiterverkauft würden. Die Wettbewerbsneutralität sei mit der geplanten Subventionierung nicht gegeben.

b) Rein formell betrachtet erscheint die Argumentation des Beschwerdegegners plausibel und nachvollziehbar. Trägerin des PRE Val Müstair ist die Beschwerdegegnerin und diese erbringt − zumindest nach ihren eigenen Aussagen in ihren Rechtsschriften − blosse Dienstleistungen für die Landwirte im Tal und saisonal für die Jäger, ohne Ankauf und Verkauf von Fleisch. Demgegenüber kauft der Beschwerdeführer Fleisch ein, verarbeitet und veredelt dieses und verkauft es an Dritte weiter. Diese rein formelle Betrachtungsweise greift vorliegend jedoch zu kurz. Die Beschwerdegegnerin und ihre direkt vermarktenden Gesellschafter respektive Lieferanten und Abnehmer sind vielmehr als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, welche für sämtliche Bereiche des Betriebs einschliesslich Schlachterei und Metzgerei zuständig ist. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 zu Recht ausführt, besteht der Unterschied zwischen dem geplanten Betrieb der Beschwerdegegnerin und dem beschwerdeführerischen Betrieb letztlich lediglich darin, dass der Beschwerdeführer Verarbeitung und Veredelung des Fleischs sowie dessen Verkauf unter einem Dach vereinigt, während die Beschwerdegegnerin das Fleisch nach Verarbeitung und Veredelung desselben an ihre Mitglieder zurückgibt, welche das Fleisch ihrerseits an Dritte verkaufen. Letztendlich besteht der Sinn des geplanten Betriebs der Beschwerdegegnerin darin, dass die verarbeiteten und veredelten Fleischprodukte − unter Zwischenschaltung der direktvermarktenden Mitglieder der Beschwerdegegnerin − an dasselbe Zielpublikum wie die Fleischprodukte des Beschwerdeführers verkauft werden. Unter diesen Umständen erscheint die Unterscheidung zwischen Vermarktung im Sinne des Direktvertriebs und der blossen Dienstleistungserbringung als künstlich. Letzten Endes entsteht hier ein Fleischverarbeitungsbetrieb, welcher vom Schlachten über das Verarbeitung und Veredeln des Fleischs bis hin zum Verkauf alles anbietet. Der Beschwerdegegner führte in der angefochtenen Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, denn auch zu Recht aus, dass die Tätigkeit der beiden Betriebe, mithin die Fleischverarbeitung und -veredelung, dieselbe sei und es sich auch mehr oder weniger um dieselben Produkte handle. Bei Betrachtung der Beschwerdegegnerin und ihrer direkt vermarktenden Gesellschafter respektive ihrer Lieferanten und Abnehmer als wirtschaftliche Einheit ist die direkte Betroffenheit des Beschwerdeführers nach dem vorstehend Gesagten somit zu bejahen. Im Übrigen muss sich die Beschwerdegegnerin − nachdem sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mehrfach betont hat, dass sie lediglich eine Dienstleistungserbringerin für die Landwirte im Tal und saisonal für die Jäger sei, ohne Ankauf und Verkauf von Fleisch − die Frage gefallen lassen, weshalb ihr statutarischer Zweck zur Hauptsache in der Verarbeitung, dem Handel sowie der Promotion von regionalen Produkten und der Betreibung einer Verkaufs-Plattform besteht. Als Zwischenergebnis lässt sich demnach festhalten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers bezüglich des geplanten Fleischzentrums für Direktvermarkter als direkt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet gilt.

7.

a) Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.

Diesbezüglich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er seit jeher Dienstleistungen der Fleischverarbeitung und Fleischveredelung angeboten habe und diese auch heute noch anbiete. Dementsprechend verfüge er über die notwendigen Strukturen. Sein Angebot werde im Wesentlichen aus Preisgründen sowie aus persönlichen Gründen nicht genutzt. Er stehe in Konkurrenz mit den Betrieben in W._____ und Z._____. Ersterer werde vom Kanton subventioniert und Letzterer könne zu weit tieferen Kosten arbeiten. Aus Preisgründen sei es ihm nur beschränkt möglich, lokales Fleisch in seinem Sortiment zu führen, da dieses im Ankauf rund 15 % mehr als das von ihm aus dem Kanton Appenzell angekaufte Hoffleisch koste. Er werde nicht zu konkurrenzfähigen Preisen beliefert. Sein angeblich nicht vorhandener Wille für die Zusammenarbeit sei nicht bewiesen. In seinem Betrieb seien Kapazitäten vorhanden und bei erhöhtem Bedarf könne er zusätzliche Kapazitäten schaffen. Wäre er nicht bereit, die Dienstleistung anzubieten, würde er wohl kaum das vorliegende Beschwerdeverfahren riskieren. Er sei seit Jahren von keinem Mitglied der Beschwerdegegnerin angefragt worden, ob er deren Fleisch verarbeite, obwohl das Angebot immer vorhanden gewesen sei. Es sei die Beschwerdegegnerin und einzelne Exponenten derselben, welche eine Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht wollten. Der Beschwerdeführer versuche seit Jahren ohne Erfolg, mit den Mitgliedern der Beschwerdegegnerin zusammen zu arbeiten. Der Beschwerdegegnerin respektive einzelner Mitglieder derselben gehe es einzig darum, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Fleischverarbeitung im Münstertal nehmen könne.

Dem hält der Beschwerdegegner entgegen, dass es fraglich sei, ob der Beschwerdeführer im entsprechenden Zeitpunkt in der Lage und bereit gewesen wäre, eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen oder die Aufgabe gleichwertig zu erfüllen. Erstellt sei, dass zum Zeitpunkt des Gesuchs eine Zusammenarbeit mit nur einem Landwirt im Tal bestanden habe und dies nur in sehr geringem Ausmass. Da der Beschwerdeführer seinen Betrieb auch ohne die Landwirte im Tal auszurichten vermocht habe und weiterhin vermöge, sei ein Angebot der Dienstleistung auch gar nicht nötig. Dies lasse eher vermuten, dass die Bereitschaft für eine Zusammenarbeit und für gegenseitige Angebote auf beiden Seiten wohl nur beschränkt vorhanden gewesen sei. Wildfleisch habe der Beschwerdeführer ohnehin nicht angenommen. Zudem sei nicht bekannt, ob beim beschwerdeführerischen Betrieb im Zeitpunkt der Gesuchspublikation die personellen Kapazitäten vorhanden gewesen wären. Mangels Zertifizierung sei der Betrieb des Beschwerdeführers ohnehin nicht in der Lage, Bioprodukte herzustellen. Da es sich bei der Mehrheit der Betriebe, welche als Direktvermarkter das Fleischzentrum in Anspruch nehmen wollten, um Biobetriebe handle, wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Dienstleistung anzubieten.

b) Zunächst gilt es hinsichtlich der zu beurteilenden Frage, ob der beschwerdeführerische Gewerbebetrieb bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen, festzuhalten, dass zur Beurteilung dieser Frage gemäss Art. 13 Abs. 1 und 3 SVV der Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs im kantonalen Amtsblatt massgebend ist. Vorliegend gab das ALG im kantonalen Amtsblatt Nr. 41 vom 9. Oktober 2014 bekannt, dass das PRE Val Müstair der Beschwerdegegnerin voraussichtlich mit Bundesbeiträgen unterstützt werde. Massgebend ist somit, ob der Betrieb des Beschwerdeführers − wie er am 9. Oktober 2014 bestanden hat − bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin möchte im neuen Gebäude unter anderem die Dienstleistungen der Schlachtung, der Verarbeitung und Veredelung für Fleischproduzenten aus der Val Müstair anbieten. Spezialitäten wie Salsiz, Mostbröckli, und Hauswurst sowie Mischpakete mit Frischfleisch für die Direktvermarktung sollten neu vor Ort hergestellt werden. In der Jagdsaison sollte zudem das Wild regionaler Jäger entgegengenommen und verarbeitet werden, um eine bessere Kapazitätsauslastung zu erreichen (vgl. Businessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. September 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 24). Mit der "gleichwertigen Aufgabenerfüllung" und der "gleichwertigen Dienstleistungserbringung" im Sinne von Art. 13 Abs. 1 SVV ist demnach die Schlachtung von Tieren sowie die Verarbeitung und Veredelung von Fleisch gemeint. Die Frage, ob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 bereit und (kumulativ) in der Lage gewesen ist, diese Arbeiten gleichwertig anzubieten, ist − wie nachfolgend dargestellt − zu verneinen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 nicht in der Lage war, die Bestandteil des Projekts bildende Dienstleistung der Schlachtung von Tieren anzubieten, da er seinen Schlachthof − wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 selber einräumt − schon im Jahr 2010 aufgegeben hat. Hinsichtlich der Fleischverarbeitung und -veredelung sind sich die Parteien uneins, ob der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt bereit war, diese Aufgabe für die Landwirte in der Val Müstair zu erfüllen bzw. den Landwirten die entsprechende Dienstleistung anzubieten. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer − aus Hygienegründen, wie er in seiner Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2015 vorbringt − nicht bereit war, Wildbret zur Verarbeitung und Veredelung entgegenzunehmen. Dies betrifft immerhin 260 Tiere pro Jahr bzw. 8'600 kg Wildfleisch (vgl. Businessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. September 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 98). Demgegenüber ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in quantitativer Hinsicht wohl in der Lage gewesen wäre, das anfallende Hoffleisch der Direktvermarkter, mithin 143 Tiere pro Jahr bzw. 27'500 kg Hoffleisch (vgl. Businessplan Val Müstair - B._____ ScRL vom 4. September 2014 [Beilage des Beschwerdegegners 4.1, Register 4] S. 98), zu verarbeiten bzw. zu veredeln. Indessen war der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 unbestrittenermassen nicht Bio-Suisse-zertifiziert, sodass die Verarbeitung und Veredelung für die Direktvermarkter, welche nach Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Stellungnahme vom 17. August 2015 allesamt Biobauern sind, in qualitativer Hinsicht auf jeden Fall nicht gleichwertig gewesen wäre. An diesem Ergebnis vermag der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Beschwerdegegnerin von ihm nie eine Bio-Suisse-Zertifizierung gefordert und sich auch nie danach erkundigt habe, nichts zu ändern. Gleiches gilt für den Einwand, wonach die entsprechende Zertifizierung problemlos erhältlich sei. Fakt ist, dass der beschwerdeführerische Metzgereibetrieb mangels Bio-Suisse-Zertifizierung am 9. Oktober 2014 weder in der Lage noch berechtigt gewesen ist, Bioprodukte herzustellen. Nachdem es sich bei den Direktvermarktern gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin aber ausnahmslos um Biobauern handelt, war der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in qualitativer Hinsicht nicht in der Lage, eine gleichwertige Dienstleistung anzubieten. Nach dem soeben Gesagten ist die Frage, ob der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage gewesen ist, die vorgesehenen Arbeiten gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen, zu verneinen. Obwohl der Betrieb des Beschwerdeführers bezüglich des geplanten Fleischzentrums für Direktvermarkter somit als direkt betroffener Gewerbebetrieb im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet gilt (vgl. dazu vorstehend E.6), ist die Wettbewerbsneutralität des PRE Val Müstair im Sinne von Art. 89a LwG i.V.m. Art. 13 SVV dennoch zu bejahen, da der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt in qualitativer Hinsicht nicht in der Lage war, eine gegenüber dem geplanten Fleischzentrum der Beschwerdegegnerin gleichwertige Dienstleistung anzubieten. Die angefochtene Departementsverfügung vom 27., mitgeteilt am 29. Mai 2015, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht. Ebenfalls entfällt praxisgemäss eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

542.--

zusammen

Fr.

3'542.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]