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Entscheid

R 2015 61

Staatshaftung

8. März 2016Deutsch32 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die Bau- und Einspracheentscheide vom 21. Mai 2015, mitgeteilt am 1. bzw. 2. Juni 2015, des Gemeindevorstandes, mit welchen die Bauvorhaben der Beschwerdeführer für den Neubau einer Remise auf der Parzelle Nr. 674 und 718 in der Landwirtschafts- und Rebbauzone abgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Gesuchssteller und Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 3. Juli 2015 der Schweizerischen Post übergebenen Beschwerden wurden demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass das Verwaltungsgericht die Verfahren R 15 60 und R 15 61 antragsgemäss gestützt auf Art. 6 lit. a VRG vereinigt hat, da sie den praktisch identischen Sachverhalt (Baugesuche für landwirtschaftliche Remisen auf benachbarten Parzellen in den Weinbergen im X._____er Feld) und die gleichen Rechtsfragen betreffen. Die Verfahren R 15 60 und R 15 61 werden daher in einem einzigen Urteil behandelt und allen Beteiligten gleichzeitig mitgeteilt.

2. a) In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten. Insbesondere kann der Standort und die Umgebung der Baustandorte aus den Unterlagen zu den Baugesuchen (vgl. Beilagen 1 Beschwerdegegnerin BG in den Verfahren R 15 60 und 61) aus dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 2008/2009 der Beschwerdegegnerin (vgl. Beilagen 10 BG Verfahren R 15 60 und 61) und den Luftbildern zu den Grundstücken Nr. 674 und 718 (vgl. Beilagen 16 BG Verfahren R 15 60 und 61) entnommen werden. Anderseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. Vor diesem Hintergrund kann in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d mit Hinweisen) von der Durchführung eines Augenscheins abgesehen werden.

b) Die Beschwerdeführer beantragen, es seien zwei Mitglieder der Kommission für die Zonenplanänderung 2008/2009 als Zeugen zur Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) zu befragen. Diese könnten bestätigen, dass Art. 23 Abs. 2 BG ausdrücklich für Hobbywinzer geschaffen worden sei und eine Beschränkung für Vollerwerbs-Weinbaubetriebe nicht das Ziel der Gesetzgebung gewesen sei. Die Motivation der Beschwerdegegnerin bei der Einführung der Rebbauzone anlässlich der Ortsplanungsrevision 2008/2009 lässt sich jedoch ohne Weiteres aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 13. Januar 2009 (vgl. PMB, Beilagen 8 BG Verfahren R 15 60 und 61) und dem Regierungsbeschluss vom 12., mitgeteilt am 13. Mai 2009 (RB, Beilagen 9 BG Verfahren R 15 60 und 61) entnehmen, weshalb auf die beantragte Zeugenbefragung verzichtet werden kann (vgl. dazu insbesondere die nachfolgenden Erwägungen 7 und 8).

3. a) In formeller Hinsicht ist sodann der Einwand der Beschwerdeführer zu prüfen, wonach den Einsprechern die Legitimation zur Einspracheerhebung im vorinstanzlichen Verfahren fehle. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Einsprecher hätten keine Grundstücke in der Nähe der Parzellen Nr. 674 und 718 und die Entfernung zwischen den Baustandorten und dem Dorf betrage mehrere Kilometer, weshalb es sich hier um eine unzulässige Popularbeschwerde handle. Die Beschwerdegegnerin hätte die Legitimation der Einsprecher von Amtes wegen prüfen müssen, was diese aber unterlassen habe. Im Ergebnis hätte die Einsprache nicht gutgeheissen werden dürfen, weil darauf gar nicht hätte eingetreten werden dürfen.

b) Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, die Einsprecher hätten im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, sie seien von der angefochtenen Baute betroffen. Die Beschwerdeführer hätten dieser Behauptung nicht widersprochen und die Legitimation der Einsprecher nicht bestritten. Deshalb habe die Baubehörde die Legitimation der Einsprecher bejaht und die Einsprache gutgeheissen. Doch selbst wenn auf die Einsprache mangels Legitimation nicht eingetreten worden wäre, hätte dies an der materiellen Beurteilung bzw. an der Richtigkeit des angefochtenen Entscheids nichts geändert. Die Gutheissung der Einsprache habe auch keine Auswirkungen auf die Höhe der auferlegten Gebühren gehabt.

c) Gegen die beide Baugesuche haben C._____ und D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ sowie I._____ am 29. Januar 2015 Einsprache erhoben und sinngemäss beantragt, die beiden Projekte seien nicht zu bewilligen (vgl. Beilagen 2 BG in den Verfahren R 15 60 und 61). Mit Entscheiden vom 21. Mai, 2015, mitgeteilt am 1. bzw. 2. Juni 2015, hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gut und wies die beiden Baugesuche ab (vgl. Beilagen 7 BG in den Verfahren R 15 60 und 61, Dispositivziffer 2).

d) Hier kann die Legitimationsfrage betreffend die Einsprecher offen bleiben, da sich die Dispositive der angefochtenen Entscheide im Falle der fehlenden Legitimation lediglich derart verändert hätten, dass auf die Einsprachen nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Beilagen 7 BG in den Verfahren R 15 60 und 61, Dispositivziffer 2). Die Dispositivziffern 1 der Entscheide betreffend Abweisung der Baugesuche wären unverändert geblieben, da die Beschwerdegegnerin die Baugesuche ohnehin und nicht gestützt auf die Einsprachen abgewiesen hat. Auch die Kostenverteilung vor Verwaltungsgericht würde durch eine allfällige Korrektur der Dispositivziffern 2 nicht beeinflusst, da sich die Korrektur auf die Entscheide in der Frage der Erteilung der Baubewilligungen, die einzig wesentliche Frage in diesem Prozess, nicht auswirkt.

4. a) Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das ARE GR um eine Vorabklärung zu ersuchen, entspreche nicht dem im Gesetz vorgesehenen Ablauf (Art. 86 des Bundesgesetzes über die Raumplanung RPG; SR 700 und Art. 47 ff. des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden KRG; BR 801.100).

b) Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe die Baugesuche dem ARE GR zur Vorabklärung unterbreitet, weil sich die Baustandorte in den Reben und nicht in der Bauzone befänden. Dabei macht die Beschwerdegegnerin absolut zu Recht geltend, es müsse einer Baubehörde – selbst ohne explizite gesetzliche Grundlage – erlaubt sein, bei Bedarf eine Einschätzung der Fachbehörde einzuholen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, sieht Art. 41 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) die Möglichkeit vor, dass bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die Fachstelle (Kantonale Fachstelle für Raumplanung ist das ARE GR, vgl. Art. 1 Abs. 2 KRVO) über die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung ersucht werden könne. Dies ist ohne Zweifel auch der Baubehörde erlaubt. Die Einholung der Vorabklärung durch Beschwerdegegnerin beim ARE GR ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

5. a) Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe ursprünglich gegen den gewählten Standort für die Remisen keine Einwände erhoben, sondern sich mit Beschluss vom 26. Mai 2014 grundsätzlich damit einverstanden erklärt. Der Meinungsumschwung der Beschwerdegegnerin sei erst im Frühling 2015 nach der Vorprüfung durch das ARE GR und dessen Stellungnahme vom 24. Februar 2015 eingetreten.

b) Anlässlich seiner Sitzung vom 26. Mai 2014 hielt die Beschwerdegegnerin (vgl. Protokollauszug der Sitzung vom 26. Mai 2014 Nr. 14/14, Beilage 4 Beschwerdeführer BF im Verfahren R 15 60 und Beilage 5 BF im Verfahren 15 61) fest, aus der Sicht der Baukommission gebe es keine Gründe, die Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Erstellung zweier getrennt stehender Remisen auf je eigenem Grund) abzulehnen. Die Prüfung und Einleitung des BAB-Verfahrens erfolge nach Gesuchseingang. Es wurde beschlossen, dass die Beschwerdegegnerin sich mit der Standortwahl grundsätzlich einverstanden erkläre. Über das Baugesuch werde nach dem Antrag der Baukommission später entschieden.

Aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2014 können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KRVO gibt die vorläufige Beurteilung eines Bauvorhabens einem Gesuchstellenden weder Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die Baubehörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs. Beim Beschluss vom 26. Mai 2014 handelte es sich um eine derartige vorläufige Beurteilung, da die Beschwerdegegnerin festhielt, die Prüfung und Einleitung des BAB-Verfahrens erfolge nach Gesuchseingang und über das Baugesuch werde nach dem Antrag der Baukommission später entschieden. Die Baugesuche wurden dementsprechend auch erst am 6. respektive 20. Oktober 2014 eingereicht.

6. a) Die Beschwerdeführer machen in Bezug auf die zulässigen baulichen Möglichkeiten in der Rebbauzone geltend, gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 KRG sei für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone das Bundesrecht massgebend, also grundsätzlich Art. 16a RPG. Die engere Umschreibung des Zonenzwecks der Rebbauzone im Rahmen von Art. 32 Abs. 1 KRG beschränke primär die Art der zulässigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung auf den Rebbau. Weiter werde die Zulässigkeit von Bauten in der Rebbauzone geregelt, wonach nur noch Bauten bewilligungsfähig seien, welche dem Weinbau dienten. Folglich seien in der Rebbauzone gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 KRG i.V.m. Art. 16a RPG landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Rebbau dienten. Die Beschwerdegegnerin habe nicht die Kompetenz, diese von Bundesrecht garantierten Rechte einzuschränken, weshalb Art. 23 BG nicht zur Anwendung komme.

b) Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, anlässlich der Ortsplanungsrevision 2008/2009 die Vorgaben des Bundesrechts für die baulichen Möglichkeiten in der Rebbauzone einzuschränken, sind folgende Bestimmungen einschlägig.

Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Landwirtschaftszonen:

Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:

sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder

im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.

Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.

Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone:

Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.

1bis Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Erwägungen

Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.

Art. 23 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, Zonenplan:

Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen. Die Zonen der Grundnutzung bestimmen allgemein die zulässige Nutzung des Bodens. Die Zonen überlagerter Nutzung enthalten ergänzende Nutzungsvorschriften.

Die Gemeinden scheiden entsprechend den örtlichen Bedürfnissen die Bauzonen, die Landwirtschaftszonen, die Schutzzonen sowie die weiteren Zonen aus.

In den in diesem Gesetz umschriebenen Zonen gelten ausschliesslich die kantonalen Vorschriften, soweit die Gemeinden nicht ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet werden, abweichende oder ergänzende Bestimmungen zu erlassen. Scheiden die Gemeinden Bau-, Schutz- oder weitere Zonen aus, die nicht in diesem Gesetz umschrieben sind, erlassen sie die erforderlichen Zonenvorschriften selbst.

Im Zonenplan können Gebiete bezeichnet werden, in denen eine Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung) durchgeführt wird. Die Festlegung einer Folgeplanung hat für das betroffene Gebiet die Wirkung einer Planungszone. Die Folgeplanung wird von Amtes wegen oder auf Antrag von Betroffenen eingeleitet.

Art. 32 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden, Landwirtschaftszonen:

Die Gemeinden scheiden nach den Vorgaben des Bundesrechts die Landwirtschaftszonen aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszonen angemessen Rechnung.

Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist das Bundesrecht massgebend. Vorbehalten bleiben eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Absatz 1 sowie die von der Regierung durch Verordnung erlassenen Bestimmungen über den landwirtschaftlichen Wohnraum.

Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen für bodenunabhängige Produktion als zonenkonform bewilligt werden.

Art. 23 des Baugesetzes der Gemeinde, Rebbauzone:

Die Rebbauzone umfasst das Land gemäss Rebbaukataster.

Reb- und Gerätehütten sowie Anlagen sind zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung der Reben notwendig sind. Reb- und Gerätehütten dürfen eine maximale Grundfläche von 12 m² und eine Gesamthöhe von 3.5 m nicht überschreiten.

Bestehende Wingertmauern sind zu schützen und zu erhalten. Neue Einfriedungen sind als Mauern gemäss der Wegleitung im Anhang auszuführen.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und nach der richtigen Ansicht der Beschwerdegegnerin dürfen Kanton und Gemeinde die aufgrund der Bundesgesetzgebung möglichen zonenkonformen Bauten in der Rebbauzone einschränken. Im Zusammenhang mit der Erstellung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone kommt zwar grundsätzlich Bundesrecht zur Anwendung (Art. 32 Abs. 2 KRG). Eine engere Umschreibung der Zonenkonformität nach Bundesrecht durch die Gemeinden ist jedoch zulässig, um dadurch den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung zu tragen (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 KRG). Eine solche engere Umschreibung der Zonenkonformität als im Normalfall ist gemäss Art. 16 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG ausdrücklich zulässig. Dadurch können Landwirtschaftszonen bezeichnet werden, in denen eine bauliche Nutzung nur in beschränktem Ausmass zulässig ist.

Die Einschränkung des Zonenzwecks in der Rebbauzone – diese selber als die Landwirtschaftszone überlagernde Zone eine Landwirtschaftszone, vgl. den Titel "1.2 Landwirtschaftszonen" über Art. 23 BG – betrifft nicht nur die landwirtschaftliche Bewirtschaftung, sondern auch die zulässige Bautätigkeit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in der Rebbauzone – über die in Art. 23 BG definierte Grösse hinaus – lediglich dem Rebbau dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. Im Gegenteil, es kann durch eine solche einschränkende Konkretisierung der Landwirtschaftszone die bauliche Nutzung generell eingeschränkt werden, was mit der Einführung der Rebbauzone im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 2008/2009 der Beschwerdegegnerin und dem Erlass von Art. 23 BG erfolgt ist. Somit dürfen hier nur Reb- und Gerätehütten gemäss Art. 23 Abs. 2 BG erstellt werden. Diese Einschränkung von Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG ist gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG und Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KRG zweifelsohne zulässig und nicht rechtswidrig. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten ihre Kompetenzen nicht überschritten, als sie die zonenkonformen Bauten in der Rebbauzone in dem Sinne eingeschränkt hat, als dass in dieser Zone nur Reb- und Gerätehütten gemäss Art. 23 Abs. 2 BG zulässig sind.

7.

a) Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, bei Art. 23 Abs. 2 BG handle es sich um eine Vorschrift, die nur für Hobbywinzer gelte. Die Bestimmung bezwecke kein generelles Verbot landwirtschaftlicher Bauten in der Rebbauzone, sondern sei geschaffen worden, um es auch Hobbywinzern zu ermöglichen, ein kleines Wingerthäuschen zu errichten. Ohne diese Bestimmung wäre dies nicht möglich, weil eine BAB-Bewilligung dafür nicht erteilt würde. Die Beschränkung der Dimensionen wolle unzulässige Weekendhäuschen verhindern.

b) Die Ansicht der Beschwerdeführer ist unzutreffend. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, lässt sich eine solche Interpretation von Art. 23 Abs. 2 BG weder auf den Gesetzestext noch auf den PMB abstützen. Wie Art. 23 Abs. 2 BG hält auch der PMB (vgl. Beilagen 8 BG Verfahren R 15 60 und 61, S. 19, Landwirtschaft) fest, dass in der Rebbauzone kleine Bauten, welche der Bewirtschaftung dienen, erstellt werden können. Weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, sprich im PMB, sind aber subjektive Ausnahmen (für Nicht-Hobbywinzer) erwähnt, was jedoch Voraussetzung für solche Ausnahmen von der Grössenbegrenzung erlaubter Bauten in der Rebbauzone wäre.

8.

a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Rebbauzone habe keine Schutzfunktion. Dabei begründen sie ihren Standpunkt u.a. damit, gemäss Art. 23 Abs. 1 BG umfasse die Rebbauzone das Land gemäss Rebbaukataster und werde nicht von der Beschwerdegegnerin definiert, welche hier gar keinen eigenen Entscheidungsspielraum habe. Die eidgenössische Weinverordnung und die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen – welche die Grundlagen für den Rebbaukataster bilden würden – verfolgten keine raumplanerischen und landschaftsschützerischen Ziele. Es sei nicht substantiiert dargelegt worden, inwiefern mit der Zuweisung von Landwirtschaftsland in den Rebbaukataster raumplanerische und landschaftsschützerischen Ziele verfolgt würden. Die Absicht der Beschwerdegegnerin, der Rebbauzone eine Art Landschaftsschutzzweck zu unterstellen, gehe fehl. Aus dem Zonenplan und dem Generellen Gestaltungsplan ergebe sich, dass das Rebland im X._____er Feld nicht zu einer Schutzzone gemäss Art. 44 KRG gehöre. Es handle sich um ein Gebiet, das durch die Zuweisung zur Rebbauzone gesichert sei (vgl. RB, Beilagen 9 BG Verfahren R 15 60 und 61). Es gehe also nicht um Landschaftsschutz, sondern um den Erhalt der Weinberge. Dieses Ziel werde aber durch die Realisierung der zonenkonformen Remisen nicht gefährdet.

b) Die Argumentation der Beschwerdeführer, die Rebbauzone habe keine Schutzfunktion, trifft nicht zu.

Die Beschwerdeführer versuchen, die fehlende Schutzfunktion der Rebbauzone aus Art. 23 Abs. 1 BG herzuleiten, wonach die Rebbauzone das Land gemäss Rebbaukataster umfasst. Sie schliessen aufgrund dieser Bestimmung unzulässigerweise, der Rebbaukataster habe in Bezug auf die Schutzfunktion der Rebbauzone eine Bedeutung. Dies ist jedoch nach der überzeugenden Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 29. Dezember 2015 (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin, S. 5 f., Ziff. 3.2) nicht der Fall. Zum einen ist falsch, dass der Umfang der Rebbauzone vollständig dem Rebbaukataster entspricht. Die Rebbauzone entspricht von der Ausdehnung her weitestgehend dem Rebbaukataster der Beschwerdegegnerin (vgl. PMB, Beilagen 8 BG Verfahren R 15 60 und 61, S. 19, Landwirtschaft). Zum anderen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der Rebbauzone nicht frei sei. Die Beschwerdegegnerin hätte auch eine andere Definition für die flächenmässige Ausdehnung der Rebbauzone als die jetzt in Art. 23 Abs. 1 BG aufgenommene wählen respektive die Rebbauzone anders festlegen können. Es ist aber so oder anders nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführer daraus ableiten wollen, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Festlegung der Rebbauzone ihrer – unzutreffenden – Ansicht nach nicht frei sei. Dieses Argument, selbst wenn es zuträfe, ändert nichts daran, dass sich der Standort der geplanten Remisen aktuell in der Rebbauzone befindet und diese somit den Vorschriften dieser Zone zu genügen haben.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Rebbaukataster keinerlei Einfluss auf raumplanerische Belange. Der Rebbaukataster ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung; SR 916.140) ein Verzeichnis der Grundstücke mit Rebenflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen, der von der kantonalen Fachstelle Weinbau geführt wird. Dagegen ist die Rebbauzone eine überlagernde Zone gemäss Art. 26 RPG. Rebbaukataster und Rebbauzone sind zwei verschiedene Dinge, die auseinanderzuhalten sind. Für die Beurteilung der beiden Bauvorhaben der Beschwerdeführer ist nicht der Rebbaukataster, sondern die Rebbauzone massgebend.

Die Schutzfunktion der Rebbauzone ergibt sich klar aus dem PMB, wo gesagt wird, dass die Zone auch dem Landschaftsschutz diene (vgl. PMB, Beilagen 8 BG Verfahren R 15 60 und 61, S. 19, Landwirtschaft) und dem RB, wo festgehalten ist, dass die Beschwerdegegnerin für verschiedene Landschaftsschutzgebiete Landschaftsschutzzonen ausgeschieden oder die Gebiete durch andere Festlegungen (Rebbauzone, Naturobjekte) gesichert habe, was grundsätzlich begrüsst werde (vgl. RB, Beilagen 9 BG Verfahren R 15 60 und 61, S. 8, Ziff. 5 Landschaftsschutzzonen).

In diesem Zusammenhang ist auf eine weitere wichtige Passage des PMB hinzuweisen, wonach sich der Landschaftsschutzbereich im Inventar beinahe über das gesamte Gemeindegebiet von X._____ erstrecke und eine Übernahme dieser Ausdehnung starke Einschränkungen für X._____ zur Folge hätte – insbesondere würde eine bauliche Entwicklung von X._____ verunmöglicht. Aus diesem Grund sei man auf die Ausdehnung gemäss bestehender Planung zurückgegangen. Diese genüge gemäss kantonalem Richtplan auch den übergeordneten Schutzanforderungen. Die für X._____ und das Bündner Rheintal typische Kulturlandschaft, welche vom Weinbau und den quer zum Tal verlaufenden Hecken geprägt werde, werde durch die Rebbauzone und die Gestaltungsplaneinträge sowie die Massnahmen aus dem Waldentwicklungsplan genügend geschützt (vgl. PMB, Beilagen 8 BG Verfahren R 15 60 und 61, S. 17, Ziff. 3.6 Inventare).

9.

a) Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, der Schuttfächer des K._____-bachs sei nicht wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, weitgehend von Bauten frei, stünden doch die Weingüter M._____ und L._____ dort. Der mehrstöckige Erweiterungsbau des Weinguts M._____ von 2006 stehe in der Rebbauzone. Das Weingut L._____ befinde sich zwar in der Landwirtschaftszone, grenze aber unmittelbar an die Rebbauzone und bilde Teil der gleichen Landschaft. Dieses Weingut sei 2012 und 2013 unter der Geltung des heutigen Baugesetzes massiv erweitert worden. Die beiden aus mehrstöckigen Bauten bestehenden Gebäudekomplexe befänden sich inmitten von Reben und seien bloss wenige 100 m von den Baustandorten der Beschwerdeführer entfernt. Somit seien diese Bauten für die Landschaft weitaus prägender und mit den projektierten bescheidenen Remisen nicht vergleichbar.

b) Die Beschwerdeführer versuchen aus der Tatsache, dass die beiden Weingüter M._____ und L._____ auf dem Schuttfächer des K._____-bachs viel grösser erstellt worden sind, etwas für sich abzuleiten. Diese Argumentation zielt ebenfalls ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2015 (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, S. 8, Ziff. 2.8) überzeugend darlegt, enthielt das kommunale Baugesetz vor der Revision von 2008/2009 keine explizite Vorschrift für Reb- und Winzerhütten (vgl. aBG vom 29. Januar 1997, Beilagen 13 BG Verfahren R 15 60 und 61). Die Rebbauzone ist mit der Revision der Ortsplanung neu eingeführt worden, davor war die Landwirtschaftszone mit einer Landschafts- bzw. einer Landschaftsschonzone überlagert. Gemäss Art. 51 aBG durften in der Landschaftsschonzone standortgebundene land- und forstwirtschaftliche Bauten erstellt werden, mit einer Beschränkung der maximalen Grundrissfläche auf 16 m². Die Bauten durften nur ein Geschoss aufweisen. Diese Bestimmung ist beim Weingut M._____, welches im Jahr 2006 erweitert wurde, nicht zur Anwendung gelangt, weil sich dieses ausserhalb der Landschaftsschonzone befand (vgl. BAB-Bewilligungen betreffend Weingut M._____, Beilagen 14 BG Verfahren R 15 60 und 61). Wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls richtig darstellt, kommt es deswegen nicht darauf an, ob Gebäudeteile des Weinguts M._____ heute in der Rebbauzone liegen. Sämtliche realisierten Bauvorhaben entsprechen dem Zweck der betreffenden Nutzungszone (bei Bewilligungserteilung: Landwirtschaftszone, Gefahrenzone 2, vgl. Zonenplan vom 29. Januar 1997, Beilagen 12 BG Verfahren R 15 60 und 61), so dass der Erteilung dieser Baubewilligungen, anders als hier, nichts im Wege gestanden hat. Dies gilt auch für das Weingut L._____, welches bereits in den 1960er- und 1970er-Jahren erbaut worden ist, also einige Jahre vor Inkrafttreten des alten Baugesetzes von 1997. Zudem lag auch das Weingut L._____ nicht in der Landschaftsschonzone und selbst heute liegt das Weingut ausserhalb der Rebbauzone, weswegen auch die jüngsten Erweiterungsbauten haben bewilligt werden können (vgl. BAB-Bewilligung betreffend Weingut L._____, Beilagen 15 BG Verfahren R 15 60 und 61). Zudem liegen die beiden Weingüter recht peripher bzw. am südlichen und nördlichen Rand der Weinberge und nicht mitten im Rebgebiet wie die beiden projektierten Remisen (vgl. Luftbilder zu den Grundstücken Nr. 674 und 718, Beilagen 16 BG Verfahren R 15 60 und 61). Es liegt somit keine vergleichbare Situation vor.

10.

a) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass sich die Beschwerden somit als unbegründet und die angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide vom 21. Mai 2015 der Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen, was zur Bestätigung der angefochtenen Bau- und Einspracheentscheide und zur vollumfänglichen Abweisung der vorliegenden Beschwerden führt.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Die Gerichtskosten gehen dabei je zur Hälfte zulasten der Beschwerdeführer, wobei diese nicht solidarisch haften. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG e contrario steht den anwaltlich vertretenen, unterliegenden Beschwerdeführern keine aussergerichtliche Entschädigung zu. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdegegnerin und an das ARE GR wird nicht zugesprochen, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3’500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

584.--

zusammen

Fr.

4'084.--

gehen je zur Hälfte zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]