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Entscheid

R 2015 65

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

24. September 2015Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid vom 26. Juni 2015 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 und 52 VRG) ist, unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägung 1b, einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass betreffend die Parzelle 180 keine Anmerkung im Grundbuch bezüglich der Wohnnutzung im Untergeschoss vorzunehmen sei. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausführt, kommt diesem Feststellungsantrag keine eigenständige Bedeutung zu. Sollte nämlich infolge Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben werden, erübrigt sich die Feststellung. Es fehlt folglich ein Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin, weshalb auf diesen Punkt nicht eingetreten werden kann.

2. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht verfügt hat, dass die Anmerkung "Wohnnutzung im Untergeschoss verboten" im Grundbuch vorzunehmen sei. Unstrittig ist andererseits das bereits mit der Baubewilligung vom 13. Dezember 2012 verfügte und sich aus Art. 43 Abs. 1 des Baugesetzes der Gemeinde X._____ (BG) ergebende Wohnnutzungsverbot betreffend der Räumlichkeiten im Untergeschoss auf Parzelle 180. Die Beschwerdeführerin ist sich dessen bewusst und hat dies auch ausdrücklich anerkannt.

3. a) Ebenfalls nicht streitig ist der ungewöhnlich hohe Ausbaustandard der im Untergeschoss liegenden Räume. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass sie ein Objekt im Luxussektor geschaffen habe und die entsprechende Kundschaft kaum mit dem Kellerausbau eines normalen Mehrfamilienhauses mit Holzverschlag zum Kauf zu bewegen sei.

Erwägungen

Nach Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sind mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen, wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustandes aufdrängen. Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten des Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken (Art. 90 Abs. 2 KRG). Nachdem die Beschwerdegegnerin anlässlich der Bauabnahme vom 13. November 2014 den hohen Ausbaustandard der im Untergeschoss liegenden Räume festgestellt hat, war sie berechtigt und sogar verpflichtet, das Wohnnutzungsverbot betreffend dieser Räumlichkeiten im Grundbuch anmerken zu lassen. Es handelt sich vorliegend um eine Anordnung zur Erhaltung des rechtmässigen Zustandes nach Art. 90 Abs. 1 KRG.

b) Die Beschwerdeführerin erachtet die Nebenbestimmung – das Wohnnutzungsverbot – nicht als "Nebenbestimmung von erheblicher Bedeutung" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG.

Die Wohnnutzung im Untergeschoss wurde gestützt auf Art. 43 Abs. 1 BG verboten. Diese Bestimmung behandelt die Wohnhygiene und hält fest, dass Wohn-, Arbeits- und Schlafräume mit mindestens einer Fassade vollständig über den Erdboden herausragen müssen. Die Tatsache, dass die Wohnnutzung im Untergeschoss nicht zulässig ist, ist nicht strittig. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht ausführt, kann die potentielle Käuferschaft von der Baubehörde direkt über die deklaratorisch wirkende Grundbuchanmerkung auf das Wohnnutzungsverbot hingewiesen werden. Die Anmerkung im Grundbuch dient damit auch der Rechtssicherheit. Ein Wohnnutzungsverbot für bestimmte Bereiche in einer Wohnliegenschaft ist deshalb von erheblicher Bedeutung. Das Wohnnutzungsverbot ist zudem nicht befristet, sondern in Art. 43 Abs. 1 BG so festgeschrieben. Es handelt sich daher um eine Nebenbestimmung mit längerer zeitlicher Wirkung.

4.

In zeitlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine Anmerkung im Grundbuch nach Art. 90 Abs. 2 KRG vor Baubeginn hätte erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe willkürlich entschieden, dass die Anmerkung nachträglich erfolgen solle.

Bei Baubewilligungserteilung konnte die Beschwerdegegnerin indessen nicht davon ausgehen, dass im Untergeschoss ein solch ungewöhnlich hoher Ausbaustandard geplant war. Erst anlässlich der Schlussabnahme stellte sie fest, dass Anhaltspunkte für eine materiell vorschriftswidrige Nutzung bestehen oder drohen könnten. Durch die nachträgliche Anmerkung im Grundbuch entstehen der Beschwerdeführerin höchstens einige kleine technische oder administrative Nachteile. Nachdem die Anmerkung ohnehin nur deklaratorisch wirkt und die Beschwerdegegnerin verpflichtet war und ist, eine allfällige Käuferschaft anlässlich von Kaufverhandlungen über das unbestritten bestehende Wohnnutzungsverbot für die Räume im Untergeschoss zu informieren, ist ein negativer Einfluss einer Anmerkung im Grundbuch auf die Kaufpreishöhe deswegen nicht zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Grundbucheintrag einen erhöhten Erklärungsbedarf mit sich bringe, so stellt dies lediglich eine Bagatelle dar, die hier nicht ins Gewicht fällt. Auch bedeutet die Anmerkung kein Hindernis, bei einer allfälligen Baugesetzesänderung, die eine Umnutzung der Räume im Untergeschoss zu Wohnräumen gestatten würde, eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Gestützt auf diese könnte dann die strittige Anmerkung wiederum gelöscht werden.

5.

Die vorliegend streitige Anmerkung erweist sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als zulässig. Sie wirkt deklaratorisch und nicht konstitutiv und dient, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, der Rechtssicherheit und damit insbesondere auch der ausländische Käuferschaft, die mit der Gesetzeslage in der Schweiz nicht vertraut ist. Auch das Eigentum der Beschwerdeführerin wird von der Anmerkung ins Grundbuch nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin ist – wie bereits erwähnt – ohnehin verpflichtet einen potentiellen Käufer über das Wohnnutzungsverbot im Untergeschoss zu orientieren. Im Weiteren geht es hier nicht lediglich darum, ob die Beschwerdegegnerin zur Sicherung der Einhaltung des Wohnnutzungsverbots Baukontrollen durchführen darf, sondern auch um die präventive Vermeidung späterer Streitigkeiten mit allfälligen Rechtsnachfolgern der heutigen Grundeigentümerin und Beschwerdegegnerin. Das öffentliche Interesse – die Durchsetzung des Rechts – ist von hohem Interesse und überwiegt das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte private Interesse deutlich, da die Anmerkung im Grundbuch, wie erwähnt, nicht in ihr Eigentum eingreift.

Dispositiv

6. a) Zusammenfassend lässt sich festhalten dass das Wohnnutzungsverbot im Untergeschoss des Hauses Nr. 50 auf der Parzelle 180 eine Nebenbestimmung mit längerer zeitlicher Wirkung und von erheblicher Bedeutung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 KRG darstellt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht verfügt, dass dieses Wohnnutzungsverbot im Grundbuch anzumerken sei. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2015 ist daher nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

2'694.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]