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Entscheid

R 2015 72

Unfallversicherung

9. August 2016Deutsch34 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, mit der die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 den Baubeginn für deren Bauprojekt definitiv auf den 1. April 2015 (Haus A) bzw. auf den 1. April 2018 (Haus B) festgelegt hat, sowie die Verfügung vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 von einem Widerruf der an die Beschwerdegegnerin 2 erteilten Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, und der Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, abgesehen hat, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

b) Bezüglich Legitimation der Beschwerdeführer gilt es was folgt festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin 1 hat mit der angefochtenen Verfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, die Baufreigabe für das Bauprojekt der Beschwerdegegnerin 2 definitiv auf den 1. April 2015 (Haus A) bzw. den 1. April 2018 (Haus B) festgelegt. Hinsichtlich solcher Baufreigabeverfügungen ist ein Einspracheverfahren − im Gegensatz zum ordentlichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) − nicht vorgesehen. Dementsprechend fand aber auch keine (die Einsprachefrist auslösende) Publikation dieser Baufreigabeverfügung im amtlichen Publikationsorgan der Beschwerdegegnerin 1 statt. Die Beschwerdeführer sind daher als Eigentümer der Parzelle 2472, welche unmittelbar an die zu überbauende Parzelle 2469 der Beschwerdegegnerin 2 angrenzt, ohne Weiteres befugt, gegen diese Baufreigabeverfügung sowie gegen die damit zusammenhängende Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und Baufreigabeverfügung direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu erheben, zumal sie − wie bereits das DVS in der Vernehmlassung vom 9. September 2015 zu Recht ausgeführt hat − bis anhin noch nie Gelegenheit hatten, das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 unter dem Aspekt der Zweitwohnungsgesetzgebung zu rügen. Es trifft zwar zu, dass die der angefochtenen Baufreigabeverfügung zugrunde liegende Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, in Rechtskraft erwachsen ist. Bedingung für die Beanspruchung der Baubewilligung war jedoch das Vorhandensein eines entsprechenden Kontingents in der Zukunft. Die Erteilung der entsprechenden Baubewilligung erfolgte mithin nur bedingt. In der entsprechenden Baubewilligung wurde denn auch explizit festgehalten, dass die Baufreigabe mittels anfechtbarer Verfügung erfolge. Selbiges sieht Art. 16 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus (EZWG) vor, wonach die Rückstellung und die Freigabe der Kontingente im Rahmen von anfechtbaren Verfügungen der Baubehörde erfolgen. Dementsprechend hat aber ein Baufreigabeentscheid selbständige Bedeutung und kann von den im Zeitpunkt des Erlasses legitimierten Personen zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Denn obschon Baufreigabeverfügungen grundsätzlich nur die Bauherrschaft und die Baubehörde betreffen, muss es auch anderweitig legitimierten Dritten − wie den Beschwerdeführern − möglich sein, solche Baufreigabeverfügungen, welche regeln, ob bzw. wann mit dem Bau begonnen werden darf, anzufechten.

c) In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist gilt es vorweg festzuhalten, dass von der Beschwerdegegnerin 1 unstrittig weder die Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, noch die Verfügung vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und der Baufreigabeverfügung publiziert wurden. Die Beschwerdeführer machen glaubhaft geltend, dass sie erstmals durch den Artikel in einer Zeitung vom 9. Juli 2015 Kenntnis von der Baufreigabeverfügung vom April 2012 sowie der Verfügung vom April 2015 betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und der Baufreigabeverfügung erhalten hätten. Wie bereits das DVS in der Vernehmlassung vom 9. September 2015 zu Recht ausgeführt hat, wäre ein Nichteintretensentscheid infolge verpasster Beschwerdefrist nur dann angezeigt, wenn es für die Beschwerdeführer bei Anwendung gehöriger Sorgfalt möglich gewesen wäre, die fragliche Baufreigabeverfügung bzw. die fragliche Verfügung betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und der Baufreigabeverfügung bereits früher anzufechten, was vorliegend indes nicht der Fall zu sein scheint. Wenn schon, wäre es an den Beschwerdegegnerinnen gelegen, zu beweisen, dass die Beschwerdeführer schon vor der Publikation des Artikels in der Zeitung vom 9. Juli 2015 Kenntnis von den fraglichen Verfügungen gehabt hätten. Die Berufung darauf, dass die Beschwerdeführer als Eigentümer einer Ferienwohnung bestens über die Belange in der Gemeinde informiert seien und als überzeugte Gegner neuer Zweitwohnungen über Bauvorhaben im Bilde seien, kann als Beweis jedenfalls genauso wenig genügen wie die Tatsache, dass bereits in einem Artikel in der Zeitung vom 12. Mai 2015 über das Widerrufsverfahren berichtet wurde. Nach dem Gesagten ist der 10. Juli 2015 als Beschwerdefrist auslösendes Datum zu betrachten, sodass die Beschwerde vom 17. August 2015, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, als rechtzeitig eingereicht zu qualifizieren ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG).

d) Auf die Beschwerde R 15 72 vom 17. August 2015 ist nach dem vorstehend Gesagten somit einzutreten.

Erwägungen

2.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es sodann noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1, nachdem sie am 10. März 2016 zeitgleich mit der Zustellung der Abschreibungsverfügung bezüglich des Ausstandsbegehrens von F._____ auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeverfahren R 15 72/73/75/85 verzichtet hat, das rechtliche Gehör in diesem Verfahren rechtsgenüglich wahrnehmen konnte. Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin 1 denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

3.

a) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdegegnerin 2 am 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, unstrittig eine Baubewilligung für die Erstellung von Zweitwohnungen erteilt. Weil im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht genügend Kontingente für eine Baufreigabe existierten, sicherte die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdegegnerin 2 für die Jahre 2013 und 2014 zwar ein Kontingent von je 420 m2 zu, während für das Jahr 2015 ein Kontingent von 420 m2 bzw. für die Jahre 2016 und 2017 ein solches von je 485 m2 bzw. für das Jahr 2018 ein solches von 50.15 m2 bloss in Aussicht gestellt wurde. Dementsprechend wurde die Baufreigabe in der Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, auch nur provisorisch auf den 1. Januar 2015 (Haus A) bzw. auf den 1. Januar 2018 (Haus B) erteilt. Mit der angefochtenen Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, wurde die definitiv Baufreigabe schliesslich auf den 1. April 2015 (Haus A) bzw. auf den 1. April 2018 (Haus B) erteilt. Wie nachfolgend dargestellt war dies zum damaligen Zeitpunkt indes nicht rechtmässig möglich.

b) Am 26. Juni 2008 hat der Kreisrat E._____ den regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau erlassen. Dieser wurde vom Kreisrat mit Beschluss vom 20. August 2015 per 31. Dezember 2015 infolge Inkrafttretens des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) wieder aufgehoben. Der Zweck dieses Richtplans bestand darin, die Gemeinden zu verpflichten, die Schaffung von Zweitwohnungen durch Kontingentierung zu begrenzen (vgl. Art. 1 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus [VBZW]). Art. 6 VBZW lautete wie folgt:

Art. 6 Kontingente

1.

Das Gesamtkontingent für die 11 Kreisgemeinden beträgt pro Jahr 12'000 m2 BGF und wird wie folgt aufgeteilt:

[…]

X._____ 1100 m2

2.

Diese Aufteilung wird alle fünf Jahre überprüft.

3.

Bei Gemeinden, die in ihren Baugesetzen keine BGF kennen, erfolgt eine analoge Umrechnung dieser Flächen.

4.

Die Grundordnung kann für die einzelnen Bauherrschaften Kontingentsvorbezüge von maximal einem Jahr gestatten.

5.

Die Gemeinden können nicht ausgeschöpfte Kontingente für maximal ein Jahr übertragen.

6.

Diese Aufteilung wird für 5 Jahre festgelegt. Die Baufreigaben dürfen nur im Rahmen dieser Zeitspanne erfolgen.

Der Regionale Richtplan Zweitwohnungsbau einschliesslich der VBZW wurde von der Regierung des Kantons Graubünden am 24. Februar 2009 genehmigt. Die Aufteilung des Gesamtkontingents im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VBZW wurde für fünf Jahre festgelegt (vgl. Art. 6 Abs. 6 VBZW). Dies betraf die Zeitperiode vom 24. Februar 2009 bis 24. Februar 2014. Eine Regelung für die Aufteilung der Folgezeit wurde nicht getroffen. Wie gesehen bestimmte Art. 6 Abs. 6 VBZW, dass Baufreigaben nur im Rahmen der festgelegten fünfjährigen Zeitspanne, für die das Gesamtkontingent gemäss Regionalem Richtplan aufgeteilt worden ist, erteilt werden durften. Damit steht fest, dass Baufreigaben für die Zeit nach dem 24. Februar 2014 aufgrund des damals gültigen Regionalen Richtplans Zweitwohnungsbaus des Kreises E._____ nicht möglich waren. Somit konnte aber die Beschwerdegegnerin 1 im April 2012 rechtmässig keine Baufreigaben erteilen, welche die Zeit nach dem 24. Februar 2014 betrafen. Art. 16 EZWG hält denn auch explizit fest, dass die Baufreigabe erst erfolgt, wenn die Bauherrschaft zusammen mit den Quoten der darauffolgenden Jahre über das beanspruchte Kontingent verfügt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dies in der am 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, an die Beschwerdegegnerin 2 erteilten Baubewilligung zunächst auch richtig erkannt und die Kontingente ab dem Jahr 2015 nicht definitiv zugesichert, sondern diese bloss in Aussicht gestellt. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge mit der angefochtenen Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, die definitive Baufreigabe erteilt, was zum damaligen Zeitpunkt − nach dem soeben Gesagten − nicht rechtmässig möglich war.

c) Am 11. März 2012 haben das Schweizer Stimmvolk und die Stände indes die Initiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ angenommen. Damit traten am 11. März 2012 folgende neue Verfassungsbestimmungen in Kraft:

Art. 75b BV Zweitwohnungen

1.

Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2.

Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

Art. 197 BV 9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)

1.

Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Art. 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2.

Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Art. 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

Um die drängendsten Fragen bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zu klären und Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Bundesrat am 22. August 2012 gestützt auf Art. 197 Abs. 1 BV die Verordnung über Zweitwohnungen (ZwVO) erlassen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Am 1. Januar 2016 sind nun das Zweitwohnungsgesetz und die zugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) in Kraft getreten, welche die übergangsmässige Zweitwohnungsverordnung abgelöst haben. Das Zweitwohnungsgesetz enthält unter Art. 25 folgende Übergangsregelung:

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1.

[…]

2.

Ordnete eine Baubewilligung, die vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilt worden war, einen zeitlichen Aufschub der Ausführung im Rahmen einer Kontingentierung an, so kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde spätestens innert zweier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausführung freigeben, wenn die Baubewilligung für den Beginn der Ausführung entweder keinen Zeitraum festsetzte oder diesen auf einen Zeitraum aufschob, der nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.

3.

[…]

4.

[…]

5.

[…]

Die fragliche Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, wurde unstrittig vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 rechtskräftig erteilt. Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der erwähnten Baubewilligung einen zeitlichen Aufschub der Ausführung im Rahmen einer Kontingentierung angeordnet hat, indem die betreffenden Kontingente ab dem Jahr 2015 − weil im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht genügend Kontingente für eine Baufreigabe existierten − nicht zugesichert, sondern bloss in Aussicht gestellt wurden. Der Entscheid über die definitive Kontingentszuteilung fiel mit der angefochtenen Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012. Mit der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf wurde zudem vom Widerruf der Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, und der Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, Abstand genommen.

d) Im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 ZWG hat der Kreisrat E._____ mit Beschluss vom 20. August 2015 unter Beibehaltung des bisherigen Verteilschlüssels und im bisherigen Umfang drei Jahreskontingente für vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilte Baubewilligungen für kontingentpflichtige Bauvorhaben beschlossen, was für die Gemeinde X._____ einem Kontingent von 1100 m2 BGF pro Jahr entspricht. Dementsprechend stehen der Beschwerdegegnerin 1 innerhalb der von Art. 25 Abs. 2 ZWG angeordneten Grenzen wiederum Kontingente zur Verfügung. Über den 31. Dezember 2017 hinaus können indes keine Kontingente mehr zugesprochen werden. Folglich sind die Kontingente ab 1. Januar 2018 obsolet und können nicht mehr beansprucht werden. Für das Bauvorhaben des Beschwerdegegners 2 bedeutet dies, dass das Kontingent für 2018 von 50.15 m2 Nutzfläche nicht mehr beansprucht werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Bau­freigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, als rechtsfehlerhaft und ist zu berichtigen, soweit darin eine Baufreigabe über den 1. Januar 2018 hinaus erteilt worden ist. Ob die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdegegnerin 2 noch andere, vor dem 31. Dezember 2017 vorhandene (Reserve-)Kontingente zusprechen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht deshalb hier nicht beantwortet zu werden.

4.

a) Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde R 15 72 in Bezug auf die angefochtene Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, betreffend das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Oktober 2008 (Zustellung der Baubewilligung am 1. März 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2469 (Haus A auf den 1. April 2015, Haus B auf den 1. April 2018) hat neu wie folgt zu lauten: "Mit der Ausführung von Haus A darf ab dem 1. April 2015 begonnen werden. Die Baufreigabe für Haus B wird nicht erteilt."

Entsprechend erweist sich die Beschwerde R 15 72 auch in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung vom 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011, und der Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, als begründet und ist insoweit teilweise gutzuheissen, als darin die Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, bezüglich des Bauprojektbestandteils mit Baufreigabe im Jahr 2018 (Haus B) nicht widerrufen worden ist. Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und der Baufreigabeverfügung hat neu wie folgt zu lauten: "Die Baubewilligung vom 1. Dezember 2010 wird nicht widerrufen. Die Baufreigabeverfügung vom 18. April 2012 bleibt bezüglich des Hauses A bestehen und wird bezüglich des Hauses B widerrufen."

Im Übrigen ist die Beschwerde R 15 72 abzuweisen.

b) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es bezüglich der Kostenverteilung und der Festlegung der Parteientschädigung zu beachten, dass die Erstellung des Bauprojekts des Beschwerdegegners 2 in Bezug auf das Haus A im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 17. August 2015 aufgrund fehlender Kontingente nicht möglich war. Die Ausführung des Hauses A ist heute möglich, weil der Kreisrat E._____ gestützt auf den seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Art. 25 Abs. 2 ZWG mit Beschluss vom 20. August 2015 entsprechend neue Kontingente geschaffen hat. Des Weiteren gilt es bezüglich der Kostenverteilung zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch ihr fehlerhaftes Vorgehen die Durchführung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verantworten hat. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das Beschwerdeverfahren R 15 72 der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich reduziert mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist den Beschwerdeführern, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liessen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Ziff. 2 der angefochtenen Baufreigabeverfügung vom 18., mitgeteilt am 24. April 2012, betreffend das Baugesuch der C._____ vom 22. Oktober 2008 (Zustellung der Baubewilligung am 1. März 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2469 (Haus A auf den 1. April 2015, Haus B auf den 1. April 2018) lautet neu wie folgt: "Mit der Ausführung von Haus A darf ab dem 1. April 2015 begonnen werden. Die Baufreigabe für Haus B wird nicht erteilt."

Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des Gemeinderats X._____ vom 1., mitgeteilt am 7. April 2015, betreffend Nicht-Widerruf der Baubewilligung und der Baufreigabeverfügung lautet neu wie folgt: "Die Baubewilligung vom 1. Dezember 2010 wird nicht widerrufen. Die Baufreigabeverfügung vom 18. April 2012 bleibt bezüglich des Hauses A bestehen und wird bezüglich des Hauses B widerrufen."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

647.--

zusammen

Fr.

2'647.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat die C._____ aussergerichtlich reduziert mit Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

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