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Entscheid

R 2015 75

Invalidenversicherung

10. Mai 2016Deutsch59 min

Source gr.ch

Dispositiv

1. Gemäss Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde die Verfahren im Interesse einer zweckmässigen Erledigung durch verfahrensleitende Verfügung bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 128 V 124 E.1 mit weiteren Hinweisen). Dies trifft vorliegend offensichtlich zu, weshalb der Instruktionsrichter die beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 15 75 und R 15 85 bereits mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 zusammengelegt hat. Folglich werden die beiden Beschwerden auch mit einem Urteil entschieden.

2. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 das Bauvorhaben des Beschwerdegegners 3 für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Autogarage auf Parzelle 2604 Quartierplangebiet K._____ unter Bedingungen und Auflagen bewilligt hat, sowie die angefochtenen kommunalen Baufreigabeverfügungen vom 18. April, mitgeteilt am 24./26. April bzw. am 7. August 2012, mit denen die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 2, 4 und 6 sowie den Beschwerdegegnern 3 und 5 den Baubeginn für deren Bauprojekte definitiv festgelegt hat, sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellen sie taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

b) Bezüglich Legitimation der Beschwerdeführerin gilt es was folgt festzuhalten:

Die Beschwerdegegnerin 1 hat mit den angefochtenen Verfügungen vom 18. April, mitgeteilt am 24./26. April bzw. am 7. August 2012, in sieben Fällen definitive Baufreigabetermine festgelegt. Hinsichtlich solcher Baufreigabeverfügungen ist ein Einspracheverfahren − im Gegensatz zum ordentlichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]) − nicht vorgesehen. Dementsprechend fand aber auch keine (die Einsprachefrist auslösende) Publikation dieser Baufreigabeverfügungen im amtlichen Publikationsorgan der Beschwerdegegnerin 1 statt. Die Beschwerdeführerin ist daher ohne Weiteres befugt, gegen diese Baufreigabeverfügungen direkt beim Verwaltungsgericht (Verbands-)Beschwerde zu erheben, zumal das Bundesgericht im Leiturteil vom 22. Mai 2013 in Sachen Helvetia Nostra (BGE 139 II 271) die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus als Bundesaufgabe qualifiziert und die Beschwerdelegitimation von Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bejaht hat. Es trifft zwar zu, dass die den angefochtenen Baufreigabeverfügungen zugrunde liegenden Baubewilligungen − mit Ausnahme der an den Beschwerdegegner 3 erteilten Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012 (vgl. nachstehend E.2c), − in Rechtskraft erwachsen sind. Bedingung für die Beanspruchung dieser Baubewilligungen war jedoch in sämtlichen Fällen das Vorhandensein eines entsprechenden Kontingents in der Zukunft. Die Erteilung der entsprechenden Baubewilligungen erfolgte mithin nur bedingt. In den entsprechenden Baubewilligungen wurde denn auch explizit festgehalten, dass die Baufreigabe mittels anfechtbarer Verfügung erfolge. Selbiges sieht Art. 16 Abs. 2 des kommunalen Gesetzes über die Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus, Etappierung und Kontingentierung des Wohnungsbaus (EZWG) vor, wonach die Rückstellung und die Freigabe der Kontingente im Rahmen von anfechtbaren Verfügungen der Baubehörde erfolgen. Dementsprechend hat aber ein Baufreigabeentscheid selbständige Bedeutung und kann von den im Zeitpunkt des Erlasses legitimierten Personen zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden. Denn obschon Baufreigabeverfügungen grundsätzlich nur die Bauherrschaft und die Baubehörde betreffen, muss es auch anderweitig legitimierten Dritten − wie der Beschwerdeführerin − möglich sein, solche Baufreigabeverfügungen, welche regeln, ob bzw. wann mit dem Bau begonnen werden darf, anzufechten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Beschwerdegegnerin 6 auf PVG 2010 Nr. 29 nichts zu ändern. Dort ging es − im Gegensatz zum vorliegenden Fall − nicht um die Anfechtung einer Baufreigabeverfügung als solche, sondern um die Anfechtung einer in einem Baubescheid vorgenommenen Einreihung eines Bauvorhabens in eine Kontingentsliste. Dieser Fall lässt sich mit dem vorliegenden nicht vergleichen und ist für die hier zu beurteilende Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der selbständigen Baufreigabeverfügungen vom 18. April, mitgeteilt am 24./26. April bzw. am 7. August 2012, legitimiert ist, nicht einschlägig.

Mit der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdegegner 3 die Bewilligung zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Garage auf Parzelle 2604 unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Das entsprechende Baugesuch wurde am 31. Oktober 2011 und damit vor Annahme der Initiative "Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!" (nachfolgend Zweitwohnungsinitiative) eingereicht und öffentlich aufgelegt. Die Bewilligungserteilung vom 28. März 2012 erfolgte indes unstrittig erst nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative (11. März 2012). Entsprechend dem bundesgerichtlichen Leitentscheid zur Zweitwohnungsinitiative vom 22. Mai 2013 (BGE 139 II 243), wonach vor dem 11. März 2012 erstinstanzlich erteilte Baubewilligungen nicht unter die neuen Verfassungsbestimmungen fallen und − unabhängig vom Zeitpunkt, in dem sie rechtskräftig werden − gültig bleiben, während Baubewilligungen, die nach dem 11. März 2012 aber vor dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, anfechtbar bzw. solche, die nach dem 1. Januar 2013 erteilt wurden, nichtig sind, hat dies grundsätzlich die Anfechtbarkeit der nach dem 11. März 2012 aber vor dem 1. Januar 2013 erteilten Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, zur Folge. Dementsprechend stand es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres frei, die nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erlassene Baubewilligung anzufechten, zumal das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation von Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes im Sinne von Art. 12 NHG − wie gesehen − bejaht hat (vgl. BGE 139 II 271). An diesem Ergebnis vermag die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegen das am 31. Oktober 2011 eingereichte und in der Folge öffentlich aufgelegte Projekt keine Einsprache erhoben hat, nichts zu ändern. Zwar schliesst Art. 12c Abs. 2 NHG das Beschwerderecht von Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, aus, wenn sich die Organisation nicht am Einspracheverfahren beteiligt hat. Dies kann einer Organisation indes nicht entgegengehalten werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach Ablauf der Einsprachefrist wesentlich geändert haben und sich deren Einwendungen auf die geänderten Verhältnisse beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_821/2013 vom 30. März 2015 E.3.4). Vorliegend wurde das fragliche Baugesuch − wie gesehen − am 31. Oktober 2011 und damit vor Annahme der Zweitwohnungsinitiative eingereicht und in der Folge öffentlich aufgelegt. Erst nach Ablauf der öffentlichen Auflage und dementsprechend auch nach Ablauf der Einsprachefrist wurde am 11. März 2012 die Zweitwohnungsinitiative angenommen. Dementsprechend bestand von Seiten der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage des Bauprojekts bzw. während laufender Einsprachefrist aber (noch) kein Anlass, wegen der Zweitwohnungsproblematik Einsprache gegen das fragliche Bauprojekt zu herben. Dies zumal das fragliche Baugesuch der Beschwerdeführerin weder mitgeteilt wurde noch im kantonalen Amtsblatt publiziert wurde. Eine solche Pflicht zur Veröffentlichung entsprechender Baugesuche im kantonalen Publikationsorgan (resp. im Bundesblatt) oder durch schriftliche Mitteilung besteht denn auch erst seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative (vgl. Art. 12b NHG sowie das Urteil des Bundesgerichtes 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E.2). Unter diesen Umständen kann es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie nicht schon gegen das fragliche Bauprojekt Einsprache erhoben hat, sondern erst die − nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erteilte − Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten hat.

c) In Bezug auf die Einhaltung der Beschwerdefrist führt die Beschwerdeführerin glaubhaft aus, dass sie durch den Artikel in der Zeitung vom 9. Juli 2015 Kenntnis davon erhalten habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative in sieben Fällen Baufreigabeverfügungen für zuvor bereits bewilligte Bauvorhaben erteilt habe. Wie bereits das DVS in der Vernehmlassung vom 9. September 2015 zu Recht ausgeführt hat, wäre ein Nichteintretensentscheid infolge verpasster Beschwerdefrist nur dann angezeigt, wenn es für die Beschwerdeführerin bei Anwendung gehöriger Sorgfalt möglich gewesen wäre, die fraglichen Baufreigabeverfügungen bereits früher anzufechten, was vorliegend indes nicht der Fall zu sein scheint. Dies zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Duplik vom 30. November 2015 glaubhaft und nachvollziehbar ausführt, vom früheren Artikel in der Zeitung vom 12. Mai 2015, den die Beschwerdegegner als fristauslösend betrachten, erst nachträglich über Dritte erfahren zu haben. Nach dem Gesagten ist der 10. Juli 2015 als Beschwerdefrist auslösendes Datum zu betrachten, sodass die im Verfahren R 15 75 eingereichte Beschwerde vom 21. August 2015, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, als rechtzeitig eingereicht zu qualifizieren ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VRG). Demgegenüber erweist sich die erst am 24. September 2015 eingereichte Beschwerde im Verfahren R 15 85 − zumindest was den Antrag auf Aufhebung der sieben Baufreigabeverfügungen vom 18. April, mitgeteilt am 24./26. April bzw. am 7. August 2012, betrifft − als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es handelt sich hierbei indes bloss um ein akademisches Problem, da derselbe, wenn auch nicht so detailliert − aber dennoch genügend klar − formulierte Antrag, bereits im Beschwerdeverfahren R 15 75 gestellt wurde, in welchem die 30-tägige Beschwerdefrist im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRG − wie gesehen − eingehalten wurde.

Nicht in der Beschwerde R 15 75 vom 21. August 2015, aber in der Beschwerde R 15 85 vom 24. September 2015, stellt die Beschwerdeführerin überdies den Antrag auf Aufhebung der am 28. März 2012 an den Beschwerdegegner 3 erteilten Baubewilligung. Dass diese Baubewilligung erst nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative und damit nach Inkrafttreten von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) erteilt worden ist, konnte die Beschwerdeführerin den Zeitungsartikeln in der Zeitung vom 12. Mai bzw. 9. Juli 2015 nicht entnehmen, da dieser Umstand dort nicht erwähnt wurde. Nach eigenen, glaubhaften Angaben hat die Beschwerdeführerin davon erst seit Kenntnisnahme der Vernehmlassung des DVS inkl. der entsprechenden Akten im Verfahren R 15 75 vom 9. September 2015 sichere Kenntnis. Da diesbezüglich die Beschwerdefrist folglich am 10. September 2015 zu laufen begonnen hat, erweist sich die Beschwerde R 15 85 bezüglich des Antrags auf Aufhebung der am 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, an den Beschwerdegegner 3 erteilten Baubewilligung als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.

d) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass auf die Beschwerde R 15 75 vom 21. August 2015 einzutreten ist, während auf die Beschwerde R 15 85 vom 24. September 2015 bloss insofern einzutreten ist, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der am 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, an den Beschwerdegegner 3 erteilten Baubewilligung beantragt.

3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gilt es sodann noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1, nachdem sie am 10. März 2016 zeitgleich mit der Zustellung der Abschreibungsverfügung bezüglich des Ausstandsbegehrens von F._____ auf eine Stellungnahme zu den Beschwerdeverfahren R 15 72/73/75/85 verzichtet hat, das rechtliche Gehör in diesem Verfahren rechtsgenüglich wahrnehmen konnte. Gegenteiliges wird von der Beschwerdegegnerin 1 denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

4. a) Am 11. März 2012 haben das Schweizer Stimmvolk und die Stände die Initiative „Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!“ angenommen. Damit traten am 11. März 2012 folgende neue Verfassungsbestimmungen in Kraft:

Art. 75b BV Zweitwohnungen

1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

Art. 197 BV 9. Übergangsbestimmungen zu Art. 75b (Zweitwohnungen)

1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Art. 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.

2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Art. 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.

b) Um die drängendsten Fragen bis zur Inkraftsetzung des Ausführungsgesetzes zu klären und Rechtssicherheit zu schaffen, hat der Bundesrat am 22. August 2012 gestützt auf Art. 197 Abs. 1 BV die Verordnung über Zweitwohnungen (ZwVO) erlassen, welche am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Am 1. Januar 2016 sind nun das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG; SR 702) und die zugehörige Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) in Kraft getreten, welche die übergangsmässige Zweitwohnungsverordnung abgelöst haben.

c) Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZWG ist das Zweitwohnungsgesetz auf Baugesuche anwendbar, über die nach seinem Inkrafttreten erstinstanzlich oder in einem Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist. Ist eine Baubewilligung vor dem 1. Januar 2016 erteilt worden, am 1. Januar 2016 aber noch nicht rechtskräftig, weil Beschwerdeverfahren laufen, so ist in diesen Beschwerdeverfahren ab dem 1. Januar 2016 somit das neue Zweitwohnungsgesetz anzuwenden. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdegegner 3 mit Verfügung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, die Baubewilligung zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und integrierter Garage auf Parzelle 2604 erteilt. Die Baubewilligung wurde mit Beschwerde vom 24. September 2015 fristgerecht (vgl. vorstehend E.2c) angefochten und ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweitwohnungsgesetzes per 1. Januar 2016 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend ist das Zweitwohnungsgesetz anwendbar.

d) Gemäss Art. 6 Abs. 1 ZWG dürfen in Gemeinden, in denen der nach Art. 5 ZWG festgelegte Zweitwohnungsanteil über 20 Prozent liegt, keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden. Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG (touristisch bewirtschaftete Zweitwohnungen) bzw. nach Art. 8 ZWG (Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben), Art. 9 ZWG (Neue Wohnungen in geschützten Bauten), Art. 26 ZWG (projektbezogene Sondernutzungspläne) oder 27 ZWG (Vorabklärungen vor dem 18. Dezember 2007). Da es sich beim fraglichen Bauprojekt des Beschwerdegegners 3 unstrittig um ein Baugesuch für Zweitwohnungen in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent handelt (vgl. Anhang 1 in der ZWV), hätte die fragliche Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, nicht erteilt werden dürfen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012. Die auf der erwähnten Baubewilligung basierende Baufreigabeverfügung vom 18. April, mitgeteilt am 7. August 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin 1 die definitive Baufreigabe auf den 1. April 2023 erteilt hat, wird damit hinfällig. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, damit diese mit dem Beschwerdegegner 3 abklären kann, ob allenfalls ein Projektänderungsgesuch mit einer erlaubten Nutzung wie Erstwohnungsnutzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG) oder Nutzung als touristisch bewirtschaftete Wohnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG) beantragt wird.

5. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012.

a) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin 1 zwischen dem 19. März 2008 und dem 25. Januar 2012 in sechs Fällen Baubewilligungen für Zweitwohnungen erteilt. Weil im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht genügend Kontingente für eine Baufreigabe existierten, wurden die Kontingente ab dem Jahr 2015 nicht zugesichert, sondern bloss in Aussicht gestellt. Mit den angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, wurden die definitiven Baufreigaben schliesslich erteilt. Wie nachfolgend dargestellt war dies zum damaligen Zeitpunkt indes nicht rechtmässig möglich.

b) Am 26. Juni 2008 hat der Kreisrat Y._____ den regionalen Richtplan Zweitwohnungsbau erlassen. Dieser wurde vom Kreisrat mit Beschluss vom 20. August 2015 per 31. Dezember 2015 infolge Inkrafttretens des Zweitwohnungsgesetzes wieder aufgehoben. Der Zweck dieses Richtplans bestand darin, die Gemeinden zu verpflichten, die Schaffung von Zweitwohnungen durch Kontingentierung zu begrenzen (vgl. Art. 1 der Vorschriften zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus [VBZW]). Art. 6 VBZW lautete wie folgt:

Art. 6 Kontingente

1 Das Gesamtkontingent für die 11 Kreisgemeinden beträgt pro Jahr 12'000 m2 BGF und wird wie folgt aufgeteilt:

[…]

X._____ 1100 m2

2 Diese Aufteilung wird alle fünf Jahre überprüft.

3 Bei Gemeinden, die in ihren Baugesetzen keine BGF kennen, erfolgt eine analoge Umrechnung dieser Flächen.

4 Die Grundordnung kann für die einzelnen Bauherrschaften Kontingentsvorbezüge von maximal einem Jahr gestatten.

5 Die Gemeinden können nicht ausgeschöpfte Kontingente für maximal ein Jahr übertragen.

6 Diese Aufteilung wird für 5 Jahre festgelegt. Die Baufreigaben dürfen nur im Rahmen dieser Zeitspanne erfolgen.

Der Regionale Richtplan Zweitwohnungsbau einschliesslich der VBZW wurde von der Regierung des Kantons Graubünden am 24. Februar 2009 genehmigt. Die Aufteilung des Gesamtkontingents im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VBZW wurde für fünf Jahre festgelegt (vgl. Art. 6 Abs. 6 VBZW). Dies betraf die Zeitperiode vom 24. Februar 2009 bis 24. Februar 2014. Eine Regelung für die Aufteilung der Folgezeit wurde nicht getroffen. Wie gesehen bestimmte Art. 6 Abs. 6 VBZW, dass Baufreigaben nur im Rahmen der festgelegten fünfjährigen Zeitspanne, für die das Gesamtkontingent gemäss Regionalem Richtplan aufgeteilt worden ist, erteilt werden durften. Damit steht fest, dass Baufreigaben für die Zeit nach dem 24. Februar 2014 aufgrund des damals gültigen Regionalen Richtplans Zweitwohnungsbaus des Kreises Y._____ nicht möglich waren. Somit konnte aber die Beschwerdegegnerin 1 im April 2012 rechtmässig keine Baufreigaben erteilen, welche die Zeit nach dem 24. Februar 2014 betrafen. Art. 16 EZWG hält denn auch explizit fest, dass die Baufreigabe erst erfolgt, wenn die Bauherrschaft zusammen mit den Quoten der darauffolgenden Jahre über das beanspruchte Kontingent verfügt. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dies in den zwischen dem 19. März 2008 und dem 25. Januar 2012 in sechs Fällen erteilten Baubewilligungen zunächst denn auch richtig erkannt und die Kontingente ab dem Jahr 2015 nicht definitiv zugesichert, sondern diese bloss in Aussicht gestellt. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin 1 in der Folge mit den angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, die definitiven Baufreigaben erteilt, was zum damaligen Zeitpunkt − nach dem soeben Gesagten − nicht rechtmässig möglich war.

c) Per 1. Januar 2016 ist indes das Zweitwohnungsgesetz in Kraft getreten, welches unter Art. 25 folgende Übergangsregelung enthält:

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 […]

2 Ordnete eine Baubewilligung, die vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilt worden war, einen zeitlichen Aufschub der Ausführung im Rahmen einer Kontingentierung an, so kann die für die Baubewilligung zuständige Behörde spätestens innert zweier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ausführung freigeben, wenn die Baubewilligung für den Beginn der Ausführung entweder keinen Zeitraum festsetzte oder diesen auf einen Zeitraum aufschob, der nicht später als zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.

3 […]

4 […]

5 […]

Die fraglichen Baubewilligungen vom 19., mitgeteilt am 20. März 2008 (bzw. vom 24. November, mitgeteilt am 1. Dezember 2010; Beschwerdegegnerin 4), 1. Dezember 2010, mitgeteilt am 1. März 2011 (Beschwerdegegnerin 2), 19., mitgeteilt am 26. Januar 2011 (Beschwerdegegner 5), 23., mitgeteilt am 28. Februar 2011 (Beschwerdegegnerin 4), 5., mitgeteilt am 7. Oktober 2011 (Beschwerdegegner 5), und 25., mitgeteilt am 26. Januar 2012 (Beschwerdegegnerin 6), wurden unstrittig vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilt. Unstrittig ist des Weiteren, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den erwähnten Baubewilligungen einen zeitlichen Aufschub der Ausführung im Rahmen einer Kontingentierung angeordnet hat, indem die betreffenden Kontingente ab dem Jahr 2015 − weil im Zeitpunkt der Baubewilligungserteilung nicht genügend Kontingente für eine Baufreigabe existierten − nicht zugesichert, sondern bloss in Aussicht gestellt wurden. Der Entscheid über die definitive Kontingentszuteilung fiel mit den angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012.

d) Im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 ZWG hat der Kreisrat Y._____ mit Beschluss vom 20. August 2015 unter Beibehaltung des bisherigen Verteilschlüssels und im bisherigen Umfang drei Jahreskontingente für vor dem 11. März 2012 rechtskräftig erteilte Baubewilligungen für kontingentpflichtige Bauvorhaben beschlossen, was für die Gemeinde X._____ einem Kontingent von 1100 m2 BGF pro Jahr entspricht. Dementsprechend stehen der Beschwerdegegnerin 1 innerhalb der von Art. 25 Abs. 2 ZWG angeordneten Grenzen wiederum Kontingente zur Verfügung. Über den 31. Dezember 2017 hinaus können indes keine Kontingente mehr zugesprochen werden. Folglich sind die Kontingente ab 1. Januar 2018 obsolet und können nicht mehr beansprucht werden. Vorliegend betrifft dies die folgenden Baufreigaben:

das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Oktober 2008 (Zustellung der Baubewilligung am 1. März 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2469 (Haus B auf den 1. Januar 2018);

das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 4 vom 30. August 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 28. Februar 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2985 (Haus 4 auf den 1. Januar 2020, Haus 5 auf den 1. Januar 2022);

das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 6 vom 24. November 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 26. Januar 2012) für den Bau zweier Häuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2938 (Haus 1 auf den 1. Januar 2019, Haus 2 auf den 1. Januar 2020);

das Baugesuch des Beschwerdegegners 5 vom 23. Juni 2011 (Zustellung der Baubewilligung am 7. Oktober 2011) für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit integrierter Einstellhalle auf Parzelle 2384 (Haus 6 auf den 1. Januar 2020).

Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, als rechtsfehlerhaft und sind zu berichtigen, soweit darin Baufreigaben über den 1. Januar 2018 hinaus erteilt worden sind. Ob die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdegegnerinnen bzw. den Beschwerdegegnern allenfalls noch andere, vor dem 31. Dezember 2017 vorhandene (Reserve-) Kontingente zusprechen kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht deshalb hier nicht beantwortet zu werden.

e) Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfahren R 15 75, nachdem der Kreisrat Y._____ mit Beschluss vom 20. August 2015 gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ZWG unter Beibehaltung des ursprünglichen Verteilschlüssels und im bisherigen Umfang drei weitere Jahreskontingente beschlossen hat, den Erlass neuer Baufreigabeverfügungen durch die Beschwerdegegnerin 1, welche sich ausdrücklich auf Art. 25 Abs. 2 ZWG sowie die durch den Kreisrat ausnahmsweise zur Verfügung gestellten Zweitwohnungskontingente bezögen und weitere Einzelheiten aufgrund der veränderten Umstände festlegten. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Dem Umstand, dass die Erstellung der fraglichen Bauvorhaben im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. August bzw. am 24. September 2015 aufgrund der damals fehlenden Kontingente nicht möglich war, sondern (zumindest teilweise) erst möglich wurde, nachdem der Kreisrat Y._____ gestützt auf den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 25 Abs. 2 ZWG am 20. August 2015 entsprechend neue Kontingente für die Jahre 2015 bis 2017 geschaffen hat, kann nämlich bei der Gerichtskostenverteilung und der Festlegung der Parteientschädigungen ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. nachstehend E.6b). Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Aufhebung der angefochtenen Baufreigabeverfügungen unter gleichzeitiger Rückweisung der Angelegenheit zum Erlass neuer, sich auf Art. 25 Abs. 2 ZWG und die durch den Kreisrat zur Verfügung gestellten Zweitwohnungskontingente beziehenden Baufreigabeverfügungen als überspitzt formalistisch.

6. a) Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die Beschwerde R 15 85 als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.2c). Die angefochtene Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, ist aufzuheben. Die auf der erwähnten Baubewilligung basierende Baufreigabeverfügung vom 18. April, mitgeteilt am 7. August 2012, wird damit hinfällig. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, damit diese mit dem Beschwerdegegner 3 abklären kann, ob allenfalls ein Projektänderungsgesuch mit einer erlaubten Nutzung wie Erstwohnungsnutzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG) oder Nutzung als touristisch bewirtschaftete Wohnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG) beantragt wird.

Die Beschwerde R 15 75 erweist sich in Bezug auf die angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, ebenfalls als begründet und ist teilweise gutzuheissen. Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, betreffend

a) das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 4 vom 19. November 2007 (Zustellung der Baubewilligung am 1. Dezember 2010) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2986 (Haus 2 auf den 1. April 2013, Haus 3 auf den 1. April 2016) hat neu wie folgt zu lauten: "Es wird festgestellt, dass Haus 2 bereits erstellt ist. Mit der Ausführung von Haus 3 darf ab dem 1. April 2016 begonnen werden."

b) das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 vom 22. Oktober 2008 (Zustellung der Baubewilligung am 1. März 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2469 (Haus A auf den 1. April 2015, Haus B auf den 1. April 2018) hat neu wie folgt zu lauten: "Mit der Ausführung von Haus A darf ab dem 1. April 2015 begonnen werden. Die Baufreigabe für Haus B wird nicht erteilt."

c) das Baugesuch des Beschwerdegegners 5 vom 6. August 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 26. Januar 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit integrierten Autogaragen auf Parzelle 2384 (Haus 4 auf den 1. April 2016, Haus 5 auf den 1. April 2017) hat neu wie folgt zu lauten: "Mit der Ausführung von Haus 4 darf ab dem 1. April 2016, mit der Ausführung von Haus 5 ab dem 1. April 2017 begonnen werden."

d) das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 4 vom 30. August 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 28. Februar 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2985 (Haus 4 auf den 1. April 2020, Haus 5 auf den 1. April 2022) hat neu wie folgt zu lauten: "Die Baufreigaben für Haus 4 und Haus 5 werden nicht erteilt."

e) das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 6 vom 24. November 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 26. Januar 2012) für den Bau zweiter Häuser mit Garage auf Parzelle 2938 (Haus 1 auf den 1. April 2019, Haus 2 auf den 1. April 2020) hat neu wie folgt zu lauten: "Die Baufreigaben für Haus 1 und Haus 2 werden nicht erteilt."

f) das Baugesuch des Beschwerdegegners 5 vom 23. Juni 2011 (Zustellung der Baubewilligung am 7. Oktober 2011) für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit integrierter Autogarage auf Parzelle 2384 (Haus 6 auf den 1. April 2020) hat neu wie folgt zu lauten: "Die Baufreigabe für Haus 6 wird nicht erteilt."

Im Übrigen ist die Beschwerde R 15 75 abzuweisen.

b) Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend gilt es bezüglich der Kostenverteilung und der Festlegung der Parteientschädigung zu beachten, dass die Erstellung der vorerwähnten Bauprojekte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 21. August bzw. am 24. September 2015 aufgrund fehlender Kontingente nicht möglich war. Die Ausführung der Bauprojekte ist heute (zumindest teilweise) möglich, weil der Kreisrat Y._____ gestützt auf den seit 1. Januar 2016 in Kraft stehenden Art. 25 Abs. 2 ZWG mit Beschluss vom 20. August 2015 entsprechend neue Kontingente geschaffen hat. Des Weiteren gilt es bezüglich der Kostenverteilung zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 1 durch ihr fehlerhaftes Vorgehen die Durchführung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verantworten hat. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für die beiden vereinigten Beschwerdeverfahren R 15 75 und R 15 85 der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerdegegnerinnen 2, 4 und 6 sowie die Beschwerdegegner 3 und 5 aussergerichtlich reduziert mit je Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin 1 keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist. Ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist der Beschwerdeführerin, da sie sich nicht anwaltlich vertreten liess.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde R 15 85 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Baubewilligung vom 28. März, mitgeteilt am 25. Mai 2012, wird aufgehoben, womit die darauf basierende Baufreigabeverfügung vom 18. April, mitgeteilt am 7. August 2012, hinfällig wird. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen, damit diese mit B._____ abklären kann, ob allenfalls ein Projektänderungsgesuch mit einer erlaubten Nutzung wie Erstwohnungsnutzung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG) oder Nutzung als touristisch bewirtschaftete Wohnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG) beantragt wird.

2. Die Beschwerde R 15 75 wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 der angefochtenen Baufreigabeverfügungen vom 18., mitgeteilt am 24. bzw. 26. April 2012, betreffend

a) das Baugesuch der C._____ AG vom 19. November 2007 (Zustellung der Baubewilligung am 1. Dezember 2010) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2986 (Haus 2 auf den 1. April 2013, Haus 3 auf den 1. April 2016) lautet neu wie folgt: "Es wird festgestellt, dass Haus 2 bereits erstellt ist. Mit der Ausführung von Haus 3 darf ab dem 1. April 2016 begonnen werden."

b) das Baugesuch der Baugesellschaft A._____ vom 22. Oktober 2008 (Zustellung der Baubewilligung am 1. März 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2469 (Haus A auf den 1. April 2015, Haus B auf den 1. April 2018) lautet neu wie folgt: "Mit der Ausführung von Haus A darf ab dem 1. April 2015 begonnen werden. Die Baufreigabe für Haus B wird nicht erteilt."

c) das Baugesuch des D._____ vom 6. August 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 26. Januar 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit integrierten Autogaragen auf Parzelle 2384 (Haus 4 auf den 1. April 2016, Haus 5 auf den 1. April 2017) lautet neu wie folgt: "Mit der Ausführung von Haus 4 darf ab dem 1. April 2016, mit der Ausführung von Haus 5 ab dem 1. April 2017 begonnen werden."

d) das Baugesuch der C._____ AG vom 30. August 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 28. Februar 2011) für den Bau zweier Mehrfamilienhäuser mit Einstellhalle auf Parzelle 2985 (Haus 4 auf den 1. April 2020, Haus 5 auf den 1. April 2022) lautet neu wie folgt: "Die Baufreigaben für Haus 4 und Haus 5 werden nicht erteilt."

e) das Baugesuch der E._____ vom 24. November 2010 (Zustellung der Baubewilligung am 26. Januar 2012) für den Bau zweiter Häuser mit Garage auf Parzelle 2938 (Haus 1 auf den 1. April 2019, Haus 2 auf den 1. April 2020) lautet neu wie folgt: "Die Baufreigaben für Haus 1 und Haus 2 werden nicht erteilt."

f) Das Baugesuch des D._____ vom 23. Juni 2011 (Zustellung der Baubewilligung am 7. Oktober 2011) für den Bau eines Mehrfamilienhauses mit integrierter Autogarage auf Parzelle 2384 (Haus 6 auf den 1. April 2020) lautet neu wie folgt: "Die Baufreigabe für Haus 6 wird nicht erteilt."

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

1'208.--

zusammen

Fr.

3'208.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die Gemeinde X._____ hat die A._____, B._____, die C._____ AG, D._____ und E._____ aussergerichtlich reduziert mit je Fr. 1'000.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]