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Entscheid

R 2015 78

Alimentenbevorschussung

14. Oktober 2016Deutsch30 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Einleitung der Quartierplanänderung B._____ abgelehnt und die gegen die Einleitung gerichteten Einsprachen als gegenstandslos abgeschrieben hat, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten der angefochtenen Verfügung sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Bezüglich der von den Beschwerdeführern am 1. April 2016 nachgereichten Baubewilligung sowie der Verfügung des Amtes für Natur und Umwelt betreffend Baubewilligung zur Entfernung von Hecken mit Einspracheentscheid auf Parzelle 4805 gilt es zunächst festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die Zulässigkeit der Entfernung der inzwischen auf der fraglichen Grünfläche am D._____-weg entstandenen Hecken geht, sondern letztlich darum, ob die fragliche Grünfläche gemäss Quartierplanung beizubehalten ist oder nicht. Dabei kommt es − wie nachfolgend dargestellt (vgl. E.7) − einzig darauf an, welche Zweckbestimmung die Grünfläche gemäss Quartierplanung hat. Nicht entscheidend ist demgegenüber, wie die fragliche Fläche effektiv genutzt wird.

3. a) In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihr die Einsprachen gegen die Einleitung des Quartierplans von der Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid derselben nicht zur Vernehmlassung zugstellt wurden. Diese Rüge ist − wie nachfolgend dargestellt − unbegründet.

b) Indem die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, die gegen die Einleitung der Quartierplanung erhobenen fünf Einsprachen abgeschrieben − und nicht etwa abgewiesen − hat, hat sie zu verstehen gegeben, dass sie die Abweisung des Gesuchs vom 5. Januar 2015 um Änderung des Quartierplans gar nicht auf die Einsprachen abgestützt hat − was ja auch tatsächlich der Fall ist. Gegen die Parkierungspläne der damaligen Gesuchsteller haben sich denn auch nur F._____ und die mitunterzeichnenden zehn STWE-Eigentümer explizit gewehrt und auf die ausserhalb des Quartierplangebiets befindlichen Parkierungsmöglichkeiten verwiesen. Diese sollten abgeklärt werden, bevor Hecken und Grünflächen geopfert würden. Damit haben aber auch F._____ und die mitunterzeichnenden STWE-Eigentümer der allfälligen Realisierung der acht Parkplätze auf der Grünfläche am D._____-weg nur bedingt opponiert, weil diese nur dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Parkierungsmöglichkeiten ausserhalb des Quartierplangebiets nicht realisiert werden könnten. Die übrigen Einsprecher haben sich nicht explizit gegen die Parkierungspläne der damaligen Gesuchsteller zur Wehr gesetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtgewährung der Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesen Einsprachen liegt somit nicht vor. Selbst wenn indes eine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, wäre diese durch die Durchführung des doppelten Schriftenwechsels im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Jedenfalls stand die Einsprache von F._____ und den mitunterzeichnenden STWE-Eigentümer den Beschwerdeführern vor Abfassung ihrer Beschwerdeschrift vom 3. September 2015 zur Verfügung, haben sie diese dem streitberufenen Gericht doch mittels Beilagen 16, 17 und 18 eingereicht. Die Beschwerdeführer waren, wie bereits ihre umfangreichen Rechtsschriften aufzeigen, denn auch ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufechten. Im Übrigen würde vorliegend eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung auch zu einem in prozessökonomischer Hinsicht nicht vertretbarem Leerlauf führen. Gegen eine Rückweisung sprechen somit auch verfahrensökonomische Überlegungen. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass sich der Einwand der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei verletzt, als unbegründet erweist. Selbst wenn eine leichte Gehörsverletzung zu bejahen wäre, würde diese durch die Durchführung des doppelten Schriftenwechsels im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren geheilt.

4. Nach dem Wortlaut des Gesuchs von E._____ namens der Stockwerkeigentümer Mitte vom 5. Januar 2015 ist nicht gänzlich klar, ob die Stockwerkeigentümer die Genehmigung eines privaten Quartierplans gemäss Art. 53 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) beantragt oder ob sie den Antrag auf Einleitung der Quartierplanung gemäss Art. 53 Abs. 2 KRG gestellt haben. Auch ein privater Quartierplan muss nämlich genehmigt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110]), was − entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin − auch bedeutet, dass er überprüft werden muss. Insofern ist es nicht richtig, wenn die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften (vgl. Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015, S. 9, Ziff. 15; Duplik vom 12. Januar 2016, S. 4, Ziff. 6) ausführt, dass die von den Beschwerdeführern anvisierten Ziele ohne Weiteres im Rahmen einer privaten Quartierplanung durch- und umgesetzt werden könnten. Dies geht nach dem Gesagten nur dann, wenn die Prüfbehörde den privaten Quartierplan genehmigt. Nachdem vorliegend aber offensichtlich alle Parteien davon ausgehen, es handle sich hier um die Abänderung eines Quartierplans im amtlichen Verfahren (vgl. Art. 21 Abs. 2 KRVO in Verbindung mit Art. 53 KRG), ist klargestellt, dass Beschwerdethema die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführer auf Einleitung des Quartierplanverfahrens, beschränkt auf Parzelle 6556 respektive die dort zu erstellenden Parkplätze, zu Recht verweigert hat.

5. Es ist somit gemäss Art. 21 Abs. 1 KRVO zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Quartierplans B._____ erheblich geändert haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist der Quartierplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

a) Für die Einleitung einer Änderung oder Anpassung eines Quartierplanes wird nach Art. 21 Abs. 1 KRVO vorausgesetzt, dass sich die Verhältnisse seit dem Erlass desselben erheblich geändert haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht. Art. 21 Abs. 1 KRVO korrespondiert mit und richtet sich nach dem höherrangigen Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), welcher besagt, dass − sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben − die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Art. 21 RPG gilt für alle Arten von Nutzungsplänen, als auch für Quartierpläne (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 21 Rz. 3). Art. 21 Abs. 2 RPG unterschiedet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich verändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (Tanquerel, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 21 Rz. 28; BGE 140 II 25 E.3).

b) Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. gebieten kann, fallen sowohl tatsächliche (wie z.B. Bevölkerungswachstum, Wirtschaftsentwicklung, Bedrohung eines Landschaftsbildes oder eines Lebensraums, neue Erschliessungsverhältnisse) als auch rechtliche Umstände (wie z.B. Änderungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, ergangene Rechtsprechung) in Betracht. Eine Planänderung ist allerdings nur dann mit Art. 21 Abs. 2 RPG vereinbar, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich verändert haben. Dies ist der Fall, wenn entweder die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen hatten, zu wesentlichen Teilen dahingefallen sind, oder wenn seither neue bedeutende Bedürfnisse entstanden sind. Die Verhältnisse müssen sich mit anderen Worten in einer Weise geändert haben, dass kein öffentliches Interesse mehr an der Beibehaltung der bisherigen Nutzungsordnung besteht. Hingegen fehlt es an den Voraussetzungen für eine Planänderung, wenn die Verhältnisse bei der früheren Planung bereits bekannt waren und somit schon in den planerischen Entscheid eingeflossen sind. Von erheblich veränderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG ist mithin auszugehen, wenn man vernünftigerweise annehmen kann, das Gemeinwesen hätte anders verfügt, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 Rz. 15 f.; Tanquerel, a.a.O., Art. 21 Rz. 31 ff.).

Erwägungen

c) Selbst wenn sich die Verhältnisse seit der letzten Planfestsetzung erheblich geändert haben, hat eine Plananpassung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG nicht zwingend, sondern nur nötigenfalls zu erfolgen. Mit anderen Worten verlangt Art. 21 Abs. 2 RPG eine Abwägung mit dem Gebot der Rechtssicherheit und dem darin liegenden Grundsatz der Planbeständigkeit. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zu prüfen, ob das durch die wesentliche Änderung der Verhältnisse begründete öffentliche Interesse an einer Änderung des Plans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegt. Ein zentrales Kriterium in der Abwägung bildet das Alter des Nutzungsplans: Je neuer dieser Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden und desto schwieriger wird es sein, die Vermutung der Gültigkeit zu widerlegen. Neben der bisherigen Geltungsdauer des Nutzungsplans sind bei der Interessenabwägung insbesondere das Ausmass der Realisierung und Konkretisierung des Plans, das Gewicht des Änderungsgrunds, der Umfang der beabsichtigten Planänderung und das öffentliche Interesse daran zu berücksichtigen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 21 Rz. 18 - 20; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 113 ff.; BGE 140 II 25 E.3.1).

6.

a) Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, die Verhältnisse hätten sich seit dem Erlass des Quartierplans B._____ vor 29 Jahren erheblich geändert, indem der Bedarf an Autoabstellplätzen erheblich zugenommen habe. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, es möge zwar sein, dass das subjektive Bedürfnis nach mehr Parkraum gegeben sei; dies spiele indessen keine Rolle, weil objektiv nicht mehr Bedarf an Parkplätzen bestehe. Dieser Ansicht der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis beizupflichten. Gemäss verbindlicher Zuweisung im Gestaltungsplan konnte die Gruppe Mitte auf Parzelle 6556 von Anfang an eine BGF von 2'070 m2 (1'750 m2 Hauptnutzung, 320 m2 Restnutzung) verbauen. Dabei wurden gemäss Art. 2.2.1 der Quartierplanbestimmungen (QPV) in Verbindung mit dem Erschliessungsplan 20 Parkplätze erstellt (16 in der Autoeinstellhalle und vier im Freien). Die BGF ist heute noch gleich wie beim Erlass des Quartierplans, abgesehen davon, dass in der Gruppe Mitte nicht 2'070 m2, sondern 2'121.34 m2 realisiert wurden, mithin 51.34 m2 zu viel, was aber für die Festlegung der Anzahl Parkplätze nicht von Bedeutung ist. Selbst wenn die unrichtige Berechnung der Beschwerdeführer auf S. 4 f. ihrer Beschwerdeschrift vom 3. September 2015 zuträfe, wonach die BGF für Parzelle 6556 2'268 m2 betrage, würde sich nichts ändern, ausser, dass gemäss der massgeblichen Regelung zur Zeit der Erstellung der Parkplätze elf Pflichtparkplätze statt zehn bis elf hätten erstellt werden müssen (vgl. dazu nachstehend E.6b). Die Beschwerdeführer behaupten, der Bedarf sei heute höher und viele Einheiten verfügten − im Gegensatz zu früher − über zwei Fahrzeuge. Zudem sei der Wohnraum seit der Änderung des Baugesetzes in den meisten Dachgeschossen erweitert und ausgebaut worden, weshalb die effektive Wohnfläche grösser sei als noch im Zeitpunkt der Planung der Siedlung (vgl. Replik vom 23. November 2015, S. 3, Ziff. III.3.b,d,e). Diese Behauptungen sind indes vollkommen unbelegt geblieben. Selbst wenn die beschwerdeführerischen Behauptungen indes zuträfen, vermöchte dies nichts an der Tatsache zu ändern, dass auf Parzelle 6556 gemäss der Regelung im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze zehn bis elf Pflichtparkplätze erforderlich waren, effektiv aber deren 20 erstellt wurden. Dementsprechend wären aber auch ein gesteigerter Bedarf sowie eine angebliche − von den Beschwerdeführern behauptete − Wohnraumerweiterung abgedeckt. Im Übrigen wurden auf Parzelle 6556 nicht nur 20 Autoabstellplätze, sondern auch zwei Veloabstellplätze vorgesehen, verbunden mit der Pflicht der Eigentümer, mit der Baueingabe eine ausreichende Anzahl Veloabstellplätze nachzuweisen (vgl. Art. 2.2.2 QPV). Ob dieser Verpflichtung seitens der Eigentümer nachgekommen wurde, ist unklar. Jedenfalls kann nicht argumentiert werden, es müssten Autoabstellplätze für das Abstellen von Velos und Mofas verwendet werden, da dies dem Quartierplan widersprechen würde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Fahrzeug-Abstellfläche im Zeitpunkt der Planung des Quartierplans B._____ auf Parzelle 6556 sehr grosszügig bemessen wurde.

b) Dass sich die Verhältnisse seit Erlass des Quartierplans B._____ vor 29 Jahren nicht erheblich geändert haben, zeigt sich unter anderem beim Vergleich der massgeblichen Regelungen bezüglich Pflichtparkplätze zur Zeit der Erstellung der Parkplätze mit der heutigen Rechtslage.

Nach Art. 60 des im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze massgeblichen Baugesetzes vom 7. Februar 1960 (aBG) galt als Richtlinie, dass auf je 200 m2 Geschossfläche in Wohnhäusern ein Parkplatz erstellt werden musste, was bei einer BGF von 2'121.34 m2 zehn bis elf Pflichtparkplätze ergeben hätte. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass bei der Erstellung des Quartierplans B._____ − entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde vom 3. September 2015, S. 4 f., Ziff. III.3.) − nicht die Parkplatzverordnung vom 5. Oktober 2006, sondern Art. 60 aBG massgeblich war. Selbst wenn bereits damals die − erst rund 20 Jahre später in Kraft getretene − Parkplatzverordnung gegolten hätte, hätten indes nicht 21.3 Pflichtparkplätze erstellt werden müssen (vgl. zur Berechnung der Pflichtparkplätze anhand der Parkplatzverordnung sogleich).

Gemäss Art. 22 des heute massgeblichen Baugesetzes vom 26. November 2006 (BG; Nr. 611) legt die Parkplatzverordnung (PV; Nr. 613) die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Personenwagen fest. Die Anzahl richtet sich nach der Art der Nutzung und der Ausnützung des Grundstücks sowie nach der Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr. Der Generelle Erschliessungsplan legt die Gebiete mit den unterschiedlichen Bedarfswerten fest. Als Grenzbedarf wird gemäss Art. 4 Abs. 1 PV diejenige Zahl an Abstellplätzen bezeichnet, die notwendig ist, wenn ein Objekt vorwiegend mit dem Personenwagen erschlossen ist. Nicht berücksichtigt ist dabei unter anderem die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Gemäss Art. 4 Abs. 2 PV beträgt der Grenzbedarf für die Wohnnutzung grundsätzlich ein Abstellplatz pro 100 m2 Geschossfläche. Bei einer BGF von 2'121.34 m2 resultiert daraus folglich ein Grenzbedarf von 21-22 Parkplätzen. Art. 5 Abs. 1 PV legt sodann in Verbindung mit dem Generellen Erschliessungsplan, je nach Gebiet und Erschliessungsqualität mit dem öffentlichen Verkehr, einen Anteil am Grenzbedarf fest, woraus sich die minimal erforderlichen Abstellplätze ergeben. Da das Wohnquartier B._____ mit dem öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen ist, müssen bei einem 50%igen Anteil am Grenzbedarf nur die Hälfte des Parkplatz-Grenzbedarfs von 21-22 Parkplätzen tatsächlich erstellt werden. Dementsprechend sind nach der Parkplatzverordnung bei einer BGF von 2'121.34 m2 ebenfalls zehn bis elf Pflichtparkplätze zu erstellen, wobei von diesen tatsächlich erstellten Abstellplätzen 10 % für Besucherinnen und Besucher sowie für die Kundschaft zu reservieren und besonders zu kennzeichnen sind (Art. 6 Abs. 1 PV).

Folglich ist sowohl nach der zur Zeit der Erstellung der Parkplätze geltenden Rechtslage als auch nach der heute einschlägigen Parkplatzverordnung die Anzahl der zu erstellenden Pflichtparkplätze im Resultat gleich. Die Beschwerdeführer bringen zwar zu Recht vor, dass grundsätzlich nicht die Anzahl Pflichtparkplätze massgebend sei, weil es um den gestiegenen Bedarf an Parkplätzen gehe. Entscheidend ist vorliegend aber, dass objektiv nicht mehr Bedarf an Parkplätzen besteht als noch im Zeitpunkt der Erstellung der Parkplätze. Mithin haben sich die Verhältnisse sei der Planfestsetzung nicht erheblich verändert, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass das Gemeinwesen anders verfügt hätte, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidfindung mit den gegenwärtigen Verhältnissen konfrontiert gewesen wäre. Vorliegend sind weder tatsächliche oder rechtliche Umstände, die der Planfestsetzung zugrunde gelegen haben, zu wesentlichen Teilen dahingefallen, noch sind seit Erlass des Quartierplans B._____ neue bedeutende Bedürfnisse entstanden. Dementsprechend ist aber eine erhebliche Änderung der Verhältnisse bezüglich der Parzelle 6556 bzw. der dort zu erstellenden Parkplätze mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Überprüfung des Quartierplans und − erst recht − von einer Anpassung desselben abgesehen hat.

7.

Mangels Vorliegen von erheblich geänderten Verhältnissen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG bzw. Art. 21 Abs. 1 KRVO erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur Frage, ob das öffentliche Interesse an einer Änderung des Quartierplans die gegenläufigen privaten und öffentlichen Erhaltungsinteressen überwiegen. Erwähnt sei diesbezüglich lediglich, dass zwar ein gewisses öffentliches Interesse an der Schaffung eigener Parkplätze auf privatem Grund besteht; indessen besteht aber kein öffentliches Interesse daran, zusätzliche Parkplätze zu erstellen, welche gar nicht notwendig sind. Vorliegend hätten sowohl nach der zur Zeit der Erstellung der Parkplätze geltenden Rechtslage als auch nach der heute einschlägigen Parkplatzverordnung grundsätzlich die vorstehend erwähnten zehn bis elf Pflichtparkplätze erstellt werden müssen und nicht mehr. Wie gesehen wurden auf der Parzelle 6556 aber nicht nur zehn bis elf, sondern 20 Parkplätze erstellt. Des Weiteren ist die fragliche Grünfläche im Richtplan mit "Grünfläche allgemein" bezeichnet, welcher die Nutzungen bzw. Zielsetzungen "Aussicht" und "Puffer" zugewiesen wurde. Unter Art. 3.5.1 QPV ist sodann festgehalten, dass Gemeinschaftsanlagen wie Wege, Plätze, Spielplätze, Privatstrassen etc. allen Quartierbewohnern zur allgemeinen Verfügung stehen und in ihrer Zweckbestimmung dauernd zu erhalten sind. Im Erläuterungsbericht zum Quartierplan vom 12. November 1985, wurde dazu festgehalten, dass am D._____-weg eine kleine öffentliche Grünanlage mit Aussicht über X._____ vorgesehen sei (vgl. S. 1). Zudem wird die fragliche Grünfläche auf S. 6 des Erläuterungsberichts als öffentliche Anlage mit Sitzbänken und als Aussichtspunkt am D._____-weg erwähnt. Gemäss Quartierplanung ist die fragliche Grünfläche nach dem Gesagten als Gemeinschaftsanlage für alle Quartierplanbewohner mit Sitzbänken und Aussicht über X._____ zu verstehen. Am Festhalten dieser bisherigen Zweckbestimmung der fraglichen Grünfläche am D._____-weg ist vorliegend neben einem öffentlichen − entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung − auch ein privates Interesse der übrigen, nicht involvierten Quartierplanbewohner zu erkennen, zumal diese Grünfläche nicht nur der STWEG Mitte, sondern − weil sie allgemein zugänglich ist − allen Quartierplanbewohnern dient. Dabei kommt es, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, selbstverständlich nur darauf an, welche Zweckbestimmung die fragliche Grünfläche gemäss Quartierplanung hat, und nicht, wie sie effektiv genutzt wird. Dementsprechend erübrigt sich vorliegend auch die von den Beschwerdeführern beantragte Vornahme eines Augenscheins und auch auf die ebenfalls von den Beschwerdeführern beantragte Befragung betreffend Parkplatzbedarf kann verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3, 127 V 491 E.1b).

8.

Abschliessend sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass die "Offerte" der Beschwerdegegnerin zur Erstellung von Parkplätzen ausserhalb des Quartierplangebiets höchstens insofern mit der vorliegenden Angelegenheit zu tun hat, als sie dazu geeignet ist, die Abweisung des Gesuchs um Einleitung der auf die Erstellung von Parkplätzen auf Parzelle 6556 beschränkten Quartierplanung "verhältnismässiger" auszugestalten. Weder kann daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin die von den Beschwerdeführern behauptete Parkplatznot anerkannt hat, noch können die Beschwerdeführer daraus sonst etwas für sich ableiten.

9.

a) Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass sich die Verhältnisse sei Erlass des Quartierplans B._____ bezüglich der Parzelle 6556 bzw. der dort zu erstellenden Parkplätze nicht erheblich verändert haben. Dementsprechend hat aber die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Überprüfung des Quartierplans B._____ und − erst recht − von einer Anpassung desselben abgesehen. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni, mitgeteilt am 3. Juli 2015, erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zulasten der Beschwerdeführer. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

542.--

zusammen

Fr.

4'542.--

gehen unter solidarischer Haftung der nachfolgend Aufgeführten für das Ganze zu je 1/10 zulasten von A._____ und der 9 Mitbeteiligten und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]