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Entscheid

R 2015 97

Quartierplan (Kostenverteiler)

12. Juli 2016Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

13. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 teilten B._____ und C._____ der Gemeinde X._____ mit, dass der Mangel bis spätestens am 20. Oktober 2015 beseitigt sei und eine baurechtskonforme Wärmepumpe installiert werde. Bis zu diesem Zeitpunkt werde die Wärmepumpe entsprechend der angeordneten Sofortmassnahme nur tagsüber betrieben.

14. Mit Schreiben an die Gemeinde vom 14. Juli 2015 forderte der neue Rechtsvertreter von A._____, das Wiederherstellungsverfahren einzuleiten. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juli 2015 stellte A._____ der Gemeinde den auf ihren Antrag hin von der F._____ GmbH erstellten Lärmmessbericht vom 11. März 2015 zu und forderte die Entfernung der Wärmepumpe.

15. Aufgrund der Versicherung von B._____ und C._____, dass die Wärmepumpe nur tagsüber in Betrieb sei, die Planungswerte eingehalten würden und dass bis zum 20. Oktober 2015 eine neue baurechtskonforme Wärmepumpe installiert werde, erklärte sich die Baubehörde am 29. Juli 2015 damit einverstanden, vorerst auf die Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens zu verzichten, was auch A._____ mitgeteilt wurde.

16. Am 31. Juli 2015 ging bei der Gemeinde ein Schreiben von A._____ ein, womit sie mitteilte, dass sie ihrem Rechtsvertreter die Vollmacht entzogen habe. Zudem verlangte sie die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens, es sei denn, Herr A._____ würde freiwillig die Wärmepumpe entfernen.

17. Anfangs August 2015 demontierte die E._____ AG die umstrittene Luft-Wasser-Wärmepumpe, was dem Bauamtsleiter angeblich mündlich mitgeteilt worden sei.

18. Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte die E._____ AG dem Bauamtsleiter mit, dass zusammen mit der Familie A._____ entschieden worden sei, eine Systemänderung vorzunehmen.

19. Am 23. September 2015 reichte B._____ dem Bauamt X._____ – zur Weiterleitung an das Amt für Natur und Umwelt (ANU) – ein Gesuch um Bewilligung einer Wärmepumpenanlage mit Erdregister ein. Demnach sollte das bereits bestehende, im Jahre 1980 von der Baubehörde X._____ bewilligte Erdregister wieder in Betrieb genommen werden. Wie dem Bauamt auf Nachfrage hin versichert wurde, sei nicht beabsichtigt gewesen, bauliche Vorkehrungen oder Bohrungen im Erdreich vorzunehmen, es sollte lediglich im Gebäudeinnern ein neues Gerät installiert werden.

20. Aufgrund des Umstandes dass im August 2015 die Luft-Wasser-Wärmepumpe freiwillige entfernt wurde und keine neue Wärmepumpe im Aussenbereich aufgestellt werden sollte, beschloss der Gemeindevorstand anlässlich der Vorstandssitzung vom 5. Oktober 2015 auf die Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens zu verzichten. Ferner entschied der Gemeindevorstand mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 von der Auferlegung einer Busse abzusehen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass für die Installation der Sole-Wasserwärmepumpe im Gebäudeinnern zwar keine kommunale Baubewilligung, jedoch eine des ANU erforderlich sei.

21. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und forderte sinngemäss eine Bestrafung von B._____ sowie den Ersatz für die Auslagen für die Beiziehung zweier Anwälte und die in Auftrag gegebene Lärmmessung durch die F._____ GmbH.

22. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin durch den Entscheid, auf die Auferlegung einer Busse zu verzichten, nicht berührt sei und kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des entsprechenden Entscheides habe; insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Busse nicht erfüllt, da Herr A._____ vor dem Einbau seitens der Gemeinde die Auskunft erteilt worden sei, die Installation der Wärmepumpe sei nicht bewilligungspflichtig. Als die Bauherrschaft von der Bewilligungspflicht erfahren habe, habe sie ein nachträgliches Baugesuch eingereicht. Bei der Errichtung ohne Bewilligung habe die Bauherrschaft somit weder fahrlässig noch vorsätzlich gegen das Baurecht verstossen. Die Wärmepumpe sei nach der entsprechenden Anweisung durch die Gemeinde nachts ausser Betrieb gesetzt worden. Schliesslich hätten A._____ und B._____ die Wärmepumpe selber entfernt. Für den Aufwand im Baubewilligung- und Einspracheverfahren könne nachträglich keine Entschädigung zugesprochen werden. Der entsprechende Einspracheentscheid sei längst in Rechtskraft erwachsen und es sei darin praxisgemäss entschieden worden, anwaltlich vertretenen Einsprechern keine ausseramtlicher Entschädigung zuzusprechen. Für den Ersatz der Auslagen im Zusammenhang mit dem selbst in Auftrag gegebenen Lärmbericht fehle eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Die Beschwerdeführerin hätte schliesslich die Möglichkeit gehabt, Lärmmessungen auf Kosten der Baugesuchsteller durchführen zu lassen, hätte sie den Zutritt zu ihrem Grundstück nicht verweigert. Der Aufwand für den im Sommer 2015 neu mandatierten Anwalt sei zudem unbegründet.

23. Mit Replik vom 16. Januar 2016 erläuterte die Beschwerdeführerin ihre Sachverhaltsschilderungen und ihre Gesichtspunkte. Mit Duplik vom 27. Januar und Triplik vom 8. Februar 2016 vertieften die Parteien ihre Standpunkte.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2015, womit sie unter anderem von der Durchführung eines Bussverfahrens gegen B._____ und C._____ absah, was hier strittig ist.

b) Zunächst ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu behandeln. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Entscheid ausgesprochenen Verzicht, B._____ und C._____ eine Busse im Sinne von Art. 95 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) aufzuerlegen, eindeutig nicht selber berührt. An einer Bestrafung von B._____ und C._____ weist sie aber auch kein schutzwürdiges Interesse, da ihr dadurch kein praktischer Nutzen entstünde. Zudem handelt es sich hierbei um ein verwaltungsstrafrechtliches Verfahren, das allenfalls auf Anzeige hin, jedoch nicht auf Antrag hin eingeleitet werden kann und damit der Beschwerdeführerin keine parteiähnlichen Rechte verschafft, wie dies für eine Privatklägerin der Fall wäre. Soweit die Beschwerdeführerin die Bestrafung von B._____ und C._____ beantragt, ist sie demnach nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Erwägungen

2.

Weiter ist der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr stünde ein Auslagenersatz für die beigezogenen Anwälte und für die Lärmmessung zu, zu prüfen. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin vorab festzustellen, dass der negative Bauentscheid vom 30. März 2015 – womit auch über die Einsprache der Beschwerdeführerin entschieden wurde – unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend den Wiederherstellungs- und Bussentscheid keine Entschädigung für den im Baubewilligungs- und Einspracheverfahren entstandenen Aufwand der Beschwerdeführerin zugesprochen werden kann.

Dass im Bauentscheid vom 30. März 2015 keine ausseramtlichen Entschädigungen eingeräumt wurden, entspricht im Übrigen der verwaltungsgerichtlichen Praxis, denn gestützt auf Art. 96 Abs. 2 KRG kann den Einsprechenden keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 06 38 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.). Ausserdem ist die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Vorschrift in Art. 78 Abs. 1 VRG im Einspracheverfahren nicht anwendbar, weshalb der Beschwerdeführerin als Einsprechende im Bauverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keine ausseramtliche Entschädigung zugestanden hätte. Dasselbe gilt bezüglich der Kosten für die selbst in Auftrag gegebene Lärmmessung. Anders zu entscheiden wäre nur, wenn die Lärmmessung infolge einer entsprechenden Anzeige der Beschwerdeführerin von der Baubehörde vorgenommen worden wäre, weil als notwendig erachtet. Dann wäre allenfalls eine Überwälzung der entstandenen Gutachtenskosten auf die Inhaber der Wärmepumpe gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen gewesen (vgl. PVG 2015 Nr. 13).

Angesichts dieser Erwägungen erübrigt sich nun die Klärung der Frage, ob vor der Entfernung der Wärmepumpe die angeordneten Betriebszeiteinschränkungen – wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen – mittels Zeitschaltuhr tatsächlich eingehalten wurden. Schliesslich vermag auch der Einwand, dass das Baugesuch vor den Abklärungen und ohne Auflagen publiziert und für eine baubewilligungsunfähige Wärmepumpe somit eine Einsprache verlangt worden sei, am Grundsatz, dass im baurechtlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung für die Einsprechende besteht, nichts zu ändern. Aufgrund der Rechtskraft des Bauentscheides vom 30. März 2015 aber auch infolge mangelnder gesetzlicher Grundlage für die Beanspruchung der Erstattung der entstandenen Kosten im Verfahren vor der Baubehörde resp. dem Gemeindevorstand ist der Antrag auf Entschädigung der Anwalts- und Lärmmessungskosten abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens werden die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG e contrario).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

230.--

zusammen

Fr.

1'230.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]