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Entscheid

R 2016 12

Versicherungsleistungen nach UVG

27. September 2016Deutsch35 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, der Beschwerdegegnerin (Gemeinde), worin sie die Einwände und Bedenken der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Parzellen 507 und 1445) gegen das Neubauvorhaben auf Parzelle 1764 des Beschwerdegegners – soweit sie darauf eintrat – abwies und dem Beschwerdegegner die angestrebte Baubewilligung (Neubau Zweifamilienhaus mit Tiefgarage auf Parzelle 1764 und Zufahrt von unten über die Parzellen 507 und 1445 ab der südlich verlaufenden Via G._____) erteilte (vgl. im Sachverhalt Ziff. 5, hiervor), wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Rekurs (recte Beschwerde) vom 22. Januar 2016 (Sachverhalt Ziff. 6) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte und die Aufhebung des angefochtenen Einsprache- und Baubewilligungsentscheids verlangte. Beschwerdethema bildet die Nutzungsberechtigung der Zufahrt von Süden ab der Via G._____ über die Parzellen 507 und 1445 über eine Länge von rund 100 Metern und somit die Erschliessung des Bauprojekts.

2. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Im konkreten Fall ist dazu unbestritten, dass die Beschwerdeführerin (= Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Erben) durch den Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, berührt ist, weil die Zufahrt zur Bauparzelle 1764 über ihre südlich davon gelegenen Parzellen 1445 und 507 führt und somit ihr Grundeigentum bzw. die uneingeschränkte Nutzung dieser Nachbarparzellen betroffen wird. Im Übrigen ist die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist und die sich (materiell) stellenden Fragen zu beantworten sind.

Erwägungen

3.

a) In materieller Hinsicht ist zunächst die Nutzungsberechtigung der Zufahrt von Süden ab der Via G._____ über die Parzellen 507 und 1445 (über eine Länge von ca. 100 Metern und einem Steigungsgefälle zwischen 11-13 % [1. Teilabschnitt ab Strasseneinfahrt], 13-16 % [2. Abschnitt/Mittel-bereich] bis 19 % [3. Abschnitt vor Tiefgarageneinfahrt]) und somit die Erschliessung des Bauprojekts zu entscheiden. Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung (hier: Wohnnutzung/W2) hinreichende Zufahrt besteht. Gemäss Art. 58 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) umfasst die (Fein-) Erschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke (Parzelle 1764) an die Hauptstränge der (Grob-) Erschliessungsanlagen (hier Via G._____ im Süden). Im kommunalen Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sind die Vorschriften betreffend Zu- und Ausfahrten in Art. 12 BG wie folgt formuliert: Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen (Abs. 1). Offene Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12 % aufweisen. Bei Rampen an öffentliche oder öffentlich zugängliche Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein (Abs. 2). Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Kernzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten (Abs. 3). Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist (Abs. 4). Anpassungen von Garagenausfahrten bei Strassenneubauten oder bei Verbreiterungen gehen zu Lasten des Grundeigentümers, wenn der Strassenbau die Baulinie und Niveaulinie, resp. die gesetzlichen Abstände einhält (Abs. 5). Zum Notwegrecht wird in Art. 14 Abs. 1 BG festgehalten: Die Baubehörde kann Grundeigentümer im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Notwegrechts verpflichten, ihre Anlagen bzw. ihr Grundstück Dritten als Zufahrt zur Verfügung zu stellen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Bauparzelle des Dritten verfügt über keine oder keine genügende Zufahrt; der Dritte kann eine genügende Zufahrt nicht oder nur mit unzumutbaren Kosten erstellen; andere planerische Instrumente (Quartierplanung und dgl.) kommen nicht in Frage oder haben keine Lösung des Erschliessungsproblems gebracht; eine gütliche Einigung ist nachweislich gescheitert; die Belastung mit der entsprechenden Grunddienstbarkeit erweist sich für den betroffenen Grundeigentümer als zumutbar. – Im konkreten Fall gilt es noch zu betonen, dass den Nachbarn (Parzelle 1559) des Beschwerdegegners (Parzelle 1764) von der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der unterliegenden, direkt südlich angrenzenden Parzellen 507 und 1445) schon eine entsprechende Grunddienstbarkeit (Fuss- und Fahrwegrecht) eingeräumt und im Grundbuch auch allgemeinverbindlich eingetragen wurde. Es stellt sich hier somit die Frage, ob die „Reaktivierung“ dieser Wegdienstbarkeit im Zuge des Neubauprojekts auf Parzelle 1764 unter dem Aspekt einer genügenden Liegenschaftserschliessung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG i.V.m. Art. 58 Abs. 3 KRG und vor allem unter Berücksichtigung und Einhaltung der baugesetzlichen Vorgaben gemäss Art. 12 BG „Hauszufahrt“ und Art. 14 BG „Einräumung Notwegrecht bzw. nur noch Vollzug einer entsprechend bestehenden [zumutbaren] Grunddienstbarkeit“ korrekt erfolgte oder ob diese (bis anhin einzig privatrechtlich zugesicherte Zufahrt) im Rahmen des vorliegend zur Diskussion stehenden Neubauvorhabens (Erstellung Zweifamilienhaus) nicht bewilligungsfähig gewesen wäre.

b) Nach Art. 738 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ist für den Inhalt einer Dienstbarkeit der Grundbucheintrag massgebend, sofern sich die Rechte und Pflichten aus diesem deutlich ergeben. Ist der Eintrag nicht klar oder fehlt er, ist auf den Erwerbsgrund, d.h. den Dienstbarkeitsvertrag als Begründungsakt zurückzugreifen. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 132 III 651 E.8 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 38 vom 13. Januar 2015 E.4d; PVG 2011 Nr. 19 E.3; Petitpierre, in: Honsell/Vogt/Geiser, [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl., Basel 2011, Art. 738 N 4 ff.). Der längst erfolgte Eintrag im Grundbuch „Fuss- und Fahrweg“ sagt nichts zum Inhalt und vor allem nichts zum Umfang der Grunddienstbarkeit, ausser dass der Weg auch befahren werden darf. Für Näheres ist daher auf den Erwerbsgrund abzustellen (vgl. BGE 128 III 169 E.3a, 137 III 444 E.3; zudem Urteil des Bundesgerichts [BGU]5A_625/2012 vom 21. Dezember 2012 E.3.2). Der Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit richten sich bei den ungemessenen Dienstbarkeiten nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks oder der dienstbarkeitsberechtigten Person, bei gemessenen Dienstbarkeiten hingegen nach den entsprechenden Bestimmungen im Grundgeschäft (BGU 5A_625/2012 E. 3.4.1). Die betreffende Bestimmung im Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner vom 14./28. November 1986 lautet wie folgt: „Dem Eigentümer der Parzelle Nr. 1764 wird das Recht eingeräumt, den im beiliegenden Situationsplan braun bemalten Abschnitt der Parzelle Nr. 507 unentgeltlich als Zugang und Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu benützen. Der Unterhalt richtet sich nach Art. 741 ZGB.“ (s. Beilage 3 des Beschwerdegegners [Bg-act. 3]; Kaufvertrag vom 14. November 1986 mit Planskizze der Zufahrt bis zur Parzelle 1559). Die Grunddienstbarkeit ist demnach örtlich genau festgelegt und lässt die Befahrbarkeit mit Motorfahrzeugen zu. Ein regelmässiges Befahren mit Motorfahrzeugen, welche in einer Doppelgarage untergebracht werden können, im Normalfall also zwei Fahrzeuge, ist absolut im Rahmen dieser Dienstbarkeit. Es ergibt sich daher nicht nur keine Überbeanspruchung, sondern nicht einmal eine Mehrbeanspruchung der dienstbarkeitsbelasteten Fläche. Die Instandhaltung respektive der Unterhalt der bestehenden Strasse, allenfalls die Verbreiterung bis zum rechtlich Zulässigen und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen – alles gemäss Art. 737 und Art. 741 ZGB – ist möglich. Die rechtliche Erschliessung ist damit auf jeden Fall gegeben. Es geht hier also einzig noch um die Frage, ob die Erschliessung durch die bestehende Strasse mit der geplanten Anpassung des Vorplatzes vor der Doppelgarage auf Parzelle 1764 tatsächlich als hinreichend bezeichnet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich hier um eine bestehende und nicht um eine neue Anlage handelt, die im Sinne von Art. 81 Abs. 1 KRG rechtmässig erstellt worden ist und erhalten sowie erneuert werden darf. Die blosse Instandhaltung der bestehenden Strasse (Zufahrt) und das Zurückschneiden der sichtbehindernden Pflanzen ist auf jeden Fall auch ohne Bewilligung zulässig, weshalb nicht der jetzige Zustand als Beurteilungsgrundlage für die Eignung der Zufahrt als tatsächliche Erschliessung von Parzelle 1764 massgebend ist, sondern derjenige Zustand nach Vornahme des nötigen Strassenunterhalts und des Rückschnitts der Pflanzen und Gewächse entlang des beidseitigen Fahrbahnrands der bestehenden Zufahrt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin braucht es somit keine über den blossen Unterhalt bzw. Rückschnitt hinausgehenden Massnahmen. Diese Begebenheit wurde anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 15. September 2016 noch bestätigt (vgl. Gerichtsfotos 1, 3, 5, 6 und 7 am Standort 1). Auch das Wenden oder Manövrieren von Fahrzeugen auf dem Platz vor der Tiefgarageneinfahrt ist gewährleistet (Gerichtsfoto 1 am Standort 2; Beilage 2 der Beschwerdegegnerin [Bgin-act. 2], Plan Grundriss mit Abbildung ‚Untergeschoss‘]; sowie Beilagen 7 und 9 des Beschwerdegegners [Bg-act. 7/9] mit 'Wendeplatz'). Die Neigung vor der Doppelgarage (Rampe bei Tiefgaragenausfahrt) misst 9.3 % und ist daher mit Art. 12 Abs. 2 BG (Maximalneigung 12 %) vereinbar (Bgin-act.2; Abbildung ‚Untergeschoss Grundriss“ mit Gefälleangaben). Diese Massnahmen auf Parzelle 1764 des Beschwerdegegners sind im Baugesuch allesamt enthalten und danach auch bewilligt worden. Keine Rolle spielt, dass das Fuss- und Fahrwegrecht im Jahr 1986 zu Gunsten der Nachbarparzelle 1559 im Osten und zulasten von Parzelle 507 im Süden gelöscht wurde und die Zufahrt bis zur Parzelle 1559 damit aufgegeben wurde (Vereinbarte Abgeltung bzw. Entschädigung für Löschung der Dienstbarkeit Fr. 40‘000.--), weil gleichzeitig das neue Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten von Bauparzelle 1764 und zulasten von Parzelle 507 begründet wurde und allein diese Grunddienstbarkeit hier von Bedeutung ist. Eine gesetzliche Erschliessungspflicht von Parzelle 1764 von oben ab der Via F._____ ist von Seiten der Beschwerdeführerin nur behauptet, aber nicht bewiesen worden. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin, welche die Erschliessung von unten ab der Via G._____ bewilligt hat, besteht eine derartige Verpflichtung – weder gestützt auf Art. 58 KRG noch Art. 12 BG – jedenfalls nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid über die Geeignetheit der Zufahrt als Erschliessung der Bauparzelle 1764 die örtlichen Verhältnisse bestens kennt und somit auch vorliegend bei der Würdigung bezüglich vergleichbar steiler oder räumlich ähnlich schmaler Zufahrten in der Gemeinde weder sachfremd noch willkürlich entschied. Aufgrund der Akten und auch den am gerichtlichen Augenschein gewonnenen Erkenntnissen ist das streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die Erschliessung über die schon bestehende Zufahrt ab der Via G._____ durchaus als „hinreichend“ gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG zu betrachten ist. Umgekehrt steht für das Gericht aufgrund seiner bisher dazu ergangenen Rechtsprechung ebenfalls klar fest, dass Art. 12 Abs. 2 BG auf die Zufahrtslänge von rund 100 m ab der Via G._____ nicht zur Anwendung kommt, da die Rampenneigung nur bei Ein- und Ausfahrten von Tiefgaragen gilt, die danach unmittelbar in eine Strasse einmünden und deshalb wegen ihrer Neigung eine ernsthafte potentielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Strasse und den dortigen Gehsteiganlagen darstellen (vgl. VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E. 2h und 2i; R 16 30 vom 8. September 2016 E.2b). Die VSS-Normen sind hier aus demselben Grunde nicht anwendbar, weil diese Richtlinien ausschliesslich auf die Verkehrssicherheit im Sinne von Art. 15 BG ausgerichtet sind, wonach Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürfen (Abs. 1) sowie keine Seh- oder Sichtbehinderungen enthalten dürfen (Abs. 2). Dass der bestehende Einmündungsbereich unten ab der Via G._____ hinauf zur Hauszufahrt auf Parzelle 1445 der Beschwerdeführerin bzw. zur fortgesetzten Zufahrt über die Parzelle 507 hangaufwärts bis zur Parzelle 1764 eine ernsthafte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der Via G._____ darstellen würde, wurde aber selbst von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet (vgl. Gerichtsfotos 1, 2, 3 und 4 am Standort 1). In Anbetracht dieser eindeutigen Orts- und Verkehrsverhältnisse hielt es das streitberufene Gericht auch nicht für erforderlich oder notwendig, zusätzlich eine Verkehrsfachperson zum Augenschein einzuladen oder sogar - wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls ausdrücklich beantragt - noch ein eigenes Gutachten über die Verkehrssituation (inkl. Einhalten der VSS-Normen) einzuholen. Vielmehr hat das streitberufene Verwaltungsgericht selber schon viele ähnliche Situationen zu beurteilen gehabt, weshalb es auch vorliegend seine Spruchkompetenz eigenverantwortlich wahrnimmt. Im Übrigen kann der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte aufgrund der Siedlungsentwicklung im Gebiet F._____ die gesamte Erschliessung der Parzelle 1764 von oben ab der Via F._____ vorschreiben müssen, ungeachtet der Tatsache, dass diese Parzelle von unten her bereits heute über eine vorbestehende, hinreichende Erschliessung verfügt, welche auch für die Doppelgarage im Südbereich der Parzelle 1764 gut erreichbar ist (vgl. Bgin-act. 5, Plan Strassenschnitt; Bg-act. 5, Zufahrt aus Vogelperspektive und Bg-act. 7, Zufahrt mit Vermessungsdaten der Geo Grischa). Mit ihrem Einwand der ungenügenden und rechtwidrigen Zufahrt und folglich nicht bewilligungsfähigen Erschliessung der Bauparzelle 1764 von unten ab der Via G._____ mit direkter strassenmässiger Fortsetzung über die Parzellen 1445 und 507 stösst die Beschwerdeführerin somit ins Leere.

4.

a) Der angefochtene Einsprache- und Baubewilligungsentscheid vom 9. November, mitgeteilt am 4. Dezember 2015, ist demnach in jeder Beziehung rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde vom 22. Januar 2016 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat den obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG überdies aussergerichtlich angemessen zu entschädigen, wobei dafür auf die Honorarnote vom 10. Juni 2016 des Rechtsvertreters (RA Benno Burtscher) des Beschwerdegegners über Fr. 2‘989.60 (inkl. MWST) abgestellt und diese – ergänzt durch den zusätzlichen Aufwand infolge Teilnahme am gerichtlichen Augenschein vom 15. September 2016 – ermessensweise vom Gericht pauschal auf insgesamt Fr. 3‘500.-- festgelegt wird. Eine solche Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

561.--

zusammen

Fr.

3'561.--

gehen zulasten der Erbengemeinschaft A._____ sel. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Erbengemeinschaft A._____ sel. E._____ mit insgesamt Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]