Lexipedia

Entscheid

R 2016 16

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

10. Mai 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorliegend wurde in der Baubewilligung vom 7. April 2015 durch die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass aufgrund der unregelmässigen Anordnung der Staketen das Geländer auf den fraglichen Dachterrassen als störend eingeordnet werden könne. Deshalb wurde mit der betroffenen Nachbarschaft vereinbart, dass das Geländer gemäss Ziff. 1 lit. c der Baubewilligung vom 7. April 2015 mit Pflanzentrögen mit einer spezifizierten immergrünen Bepflanzung als Sichtschutz zu ergänzen sei. Die fragliche Baubewilligung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführerin wäre es offen gestanden, die Baubewilligung anzufechten, falls sie mit der fraglichen Auflage grundsätzlich nicht einverstanden gewesen wäre. Vorliegend stellt sich demnach einzig die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin gewählte Art der Bepflanzung die Auflage gemäss Ziff. 1 lit. c der Baubewilligung vom 7. April 2015 erfüllt.

2. In den bewilligten Plänen (Plan 5. Obergeschoss, Nr. E-02, Plot vom 10. März 2015 und Plan 4. Obergeschoss, Nr. E-03, Plot vom 10. Dezember 2014) ist vorgesehen, dass auf den Terrassen im 4. und 5. OG als Bepflanzungsgrundlage Pflanztröge in Eternit (oder gleichwertig) in der Grössenordnung von 1.40 m Länge auf 45 cm Breite und 45 cm Höhe in der Farbe anthrazit zu verwenden seien. Die Farbe und Dimension der zu verwendenden Pflanztröge wurde somit in den Grundrissen an sich klar festgelegt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob abweichend von den Grundrissen auch eine Bepflanzungsgrundlage wie auf dem Beispielfoto „Föhre in Topf“ auf dem Plan Nr. E-02 (runder terrakottafarbiger Topf) zulässig ist, oder ob sich dieses Beispielfoto nur auf die Bepflanzung an sich bezieht. Vorliegend besteht gemäss der Baubewilligung vom 7. April 2015 der Hauptzweck der Bepflanzung darin, die Wirkung des mit unregelmässigen Staketen versehenen Geländers zu mildern. Zur Erreichung dieses Zweckes ist es hauptsächlich wichtig, dass die Bepflanzung vom Terrassenboden bis zur Höhe von 1.60 m blickdicht ist. Die Art und Farbe (terrakotta oder anthrazit) der verwendeten Pflanztröge oder Töpfe ist grundsätzlich nur von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn es mit aneinander stehenden Pflanztrögen eventuell einfacher wäre, eine blickdichte Bepflanzung sicherzustellen, so steht es der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Zweck der Auflage frei, andere als die im Sinnbild auf Plan Nr. E-03 dargestellten Pflanztröge aus Eternit zu verwenden, solange mit der von ihr gewählten Bepflanzungsunterlage eine blickdichte Bepflanzung gewährleistet werden kann.

Erwägungen

3.

Zweck der Auflage ist es, wie bereits erwähnt, eine blickdichte Bepflanzung sicherzustellen. Bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Bepflanzung wurden die Töpfe auf ein Podest gestellt, damit die Bepflanzung die erforderliche Höhe von 1.60 m erreicht. Bei dieser Vorgehensweise ist jedoch der Teil unterhalb des Podestes gerade nicht blickdicht, womit die Wirkung der unregelmässig angeordneten Staketen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht genügend gemildert wird. Die eingereichten Pläne enthalten zudem auch Querschnitte (irrtümlicherweise mit „2. Obergeschoss“ und „4. Obergeschoss“ bezeichnet), aus denen klar zu entnehmen ist, dass die Pflanztröge bzw. Töpfe auf den Terrassenboden zu stellen sind. Vorliegend ist keine Möglichkeit ersichtlich, die von der Auflage verlangte blickdichte Bepflanzung im Sinne der Baubewilligung zu gewährleisten, ohne dass die Pflanztröge bzw. Töpfe auf dem Terrassenboden stehen.

4.

Die Hauptbepflanzung hat gemäss den Plänen (Plan 5. Obergeschoss, Nr. E-02, Plot vom 10. März 2015 und Plan 4. Obergeschoss, Nr. E-03, Plot vom 10. Dezember 2014) mittels aufrechter Föhren in der Höhe von 1.60 m zu erfolgen, wobei die Pflanzen immergrün sowie winterhart sein müssen. In der Baubewilligung vom 7. April 2015 wird in Erwägung c) klar festgehalten, dass bezüglich der Hauptbepflanzung die in den Plänen spezifizierten Pflanzen (Föhren) zu verwenden seien. Es stand der Beschwerdeführerin somit nicht frei, für die Hauptbepflanzung andere Pflanzen als Föhren zu verwenden. Es wäre der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Baubewilligung diesbezüglich anzufechten, und eine dahingehende Änderung der Auflage zu verlangen, dass z.B. auch gleichwertige Pflanzen (z.B. Thuja) zuzulassen seien, was sie jedoch unterlassen hat. Die Bepflanzung zwischen den Föhren hat gemäss der Auflage durch Prunus, Herbstfärbung, Spirea, winterfest, oder gleichwertige geeignete Bepflanzung zu erfolgen. Es steht der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich frei, zwischen den vorgeschriebenen Föhren eine MIT den erwähnten Pflanzen gleichwertige Zwischenbepflanzung zu wählen. Eine durchgehende blickdichte Bepflanzung in der Höhe von 1.60 m ist jedoch zwingend zu gewährleisten, was sie auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Foto (beschwerdeführerische Beilage 9) eben gerade nicht ist.

5.

Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die mögliche Verwendung von terrakottafarbigen oder anthrazitfarbigen runden Töpfen gemäss Beispielfoto (vgl. Plan 5. Obergeschoss, Nr. E-02, Plot vom 10. März 2015) neben den Pflanzentrögen gemäss Sinnbild und Grundrissen (Plan 4. Obergeschoss, Nr. E-03, Plot vom 10. Dezember 2014 sowie Plan 5. Obergeschoss, Nr. E-02, Plot vom 10. März 2015), teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerdeführerin als zu einem Viertel obsiegend einzustufen. Dementsprechend gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zu drei Viertel zulasten der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel zulasten der Beschwerdegegnerin. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Wiederherstellung gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides ist im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vorzunehmen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

1'194.--

gehen zu drei Viertel zulasten der A._____ AG und zu einem Viertel zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]