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Entscheid

R 2016 2

Einleitung Betragsverfahren

3. Mai 2016Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Zunächst ist die Verfahrenssprache für das vorliegende Verfahren festzulegen. Nach Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) können die Parteien vor kantonalen Gerichten für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache ihrer Wahl verwenden. Die Verfahrenssprache richtet sich gemäss Art. 8 Abs. 2 SpG in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache beziehungsweise nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. Die angefochtene Baubewilligung vom 23. November 2015 wurde in der italienischen Sprache erlassen. Die Parteien haben ihre Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht jedoch auf Deutsch verfasst. Ausserdem sind die Beschwerdeführer der deutschen Sprache mächtig. Es rechtfertigt sich daher, das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf Deutsch zu führen.

b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die von der Beschwerdegegnerin erteilte Baubewilligung vom 23. November 2015.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin darin zusätzlich ein Umnutzungsverbot für das Dachgeschoss verfügen durfte. Die strittige Ziff. III Bst. b) des Dispositivs der Baubewilligung lautet wie folgt:

"Il piano sottotetto (marcato in blu nei piani approvati), non può essere trasformato a scopo abitativo".

c) Formell gilt es vorab festzustellen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss durch die unrichtige Rechtsanwendung somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles, den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (VGU R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.5a m.H.).

d) Mit der hier angefochtenen Baubewilligung wurden die von den Beschwerdeführern beantragten Bauvorhaben (zum Teil nachträglich) genehmigt. In ihrem Bauantrag vom 3. März 2015 führten die Beschwerdeführer bezüglich des Dachgeschosses aus, den Speicher weiterhin als Nebenraum nutzen zu wollen, weshalb keine für einen Wohnraum typischen Massnahmen erfolgen würden. Im Verfahren R 14 73 bestätigten sie zudem, dass kein Ausbau des Dachbodens zu Wohnraum beabsichtigt sei. Demzufolge ist hier davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer an der Anfechtung des Verbots der Umnutzung des Dachgeschosses in Wohnraum kein schutzwürdiges Interesse haben. Die Beschwerdeführer sind somit insbesondere auf ihre Aussagen im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren zu behaften, weshalb das in der Baubewilligung hinzugefügte Umnutzungsverbot des Dachgeschosses in Wohnraum lediglich als eine präzisierende Auflage im Rahmen der bewilligten Bauvorhaben zu verstehen ist. Mit den Worten der Beschwerdegegnerin ausgedruckt, soll dieses Verbot bloss ein Verweis auf die rechtlichen Vorschriften darstellen. Es soll also nur verhindern, dass der Umfang der mit der angefochtenen Baubewilligung genehmigten Arbeiten in unzulässiger Weise durch zweckändernde Arbeiten im Dachgeschoss gesprengt wird. Es steht indessen einem allfälligen zukünftigen Umnutzungsgesuch nicht entgegen.

Erwägungen

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

640.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]