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Entscheid

R 2016 30

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

8. August 2016Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte sind hier der Einspracheentscheid vom 12. April 2016 und die Baubewilligung vom 12. Mai 2016, worin die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) das Gesuch des Beschwerdegegners (Bauherr) vom 15. Dezember 2015 betreffend Erstellung eines Wohnhauses (EFH) auf Parzelle 7197 mit direkter Hauszufahrt in steiler Hanglage (über 40 % Gefälle) mit verkehrstechnischen Auflagen bewilligte, wogegen sich die Nachbarn auf Parzelle 7298 (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 10. Mai 2016, vervollständigt mit Nachtrag vom 14. Mai 2016, zur Wehr setzten. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die geplante Hauszufahrt wegen ihrer Steilheit und dem vorhersehbaren Gefahrenpotential für andere Verkehrsteilnehmer (inkl. Beschwerdeführer) im Ein- und Zufahrtsbereich zur unterliegenden Kantonsstrasse (X._____erstrasse in der Fraktion Y.____) sowie für Fussgänger und Kinder auf der dort verlaufenden Gehsteiganlage mittels der verkehrssicherheitstechnisch gemachten Auflagen (elektronisch/automatisch ausfahrbares Poller-System bei Ausfahrt am Hangfuss vor Trottoir) bewilligungsfähig ist. Während die Beschwerdegegner die Bewilligungsfähigkeit aufgrund der in der Baubewilligung enthaltenen Auflagen bejahen, sind die Beschwerdeführer dazu klar anderer Meinung.

2. a) In materieller Hinsicht sind folgende Vorschriften auf kommunaler Stufe (Baugesetz [BG]) sowie kantonaler Ebene (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden; [KRG; BR 801.100]) hier von den Parteien für anwendbar erklärt worden und demnach allenfalls für die Streitentscheidung bezüglich der streitbetroffenen Hauszufahrt von Bedeutung:

Art. 54 BG – Verkehrssicherheit

1Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.

2Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.

3Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Wasser oder Dachlawinen die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Bleiben sie untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.

4An Kantonsstrassen bedingen neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen eine zusätzliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.

Art. 55 BG - Zu- und Ausfahrten

1Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche kommunale Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge, ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern.

Erwägungen

2An Quartierstrassen kann bei Garagen mit ferngesteuerter Toröffnung auf einen Vorplatz verzichtet werden. Der zonengemässe minimale Grenzabstand oder allfällige Baulinien sind jedoch einzuhalten.

3Rampen dürfen eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Bei 3 Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

4Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Dorfzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.

5An Kantonsstrassen bedingen neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen eine zusätzliche Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.

Art. 82 Abs. 1 KRG – Ausnahmen innerhalb der Bauzonen

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.

b) Zunächst gilt es klarzustellen, dass die Auffassung der Beschwerdeführer nicht zutreffend ist, wonach die Hauszufahrt bzw. Grundstückeinfahrt anhand von Art. 55 BG zu beurteilen sei. Entgegen der von ihnen geäusserten Ansicht liegt vorliegend keine Rampe im Sinne von Art. 55 Abs. 3 BG, d.h. keine direkte Garagenausfahrt auf die Kantonstrasse, vor. Vielmehr ist der Fall einer verkehrsinternen Grundstückerschliessung mit unmittelbarer Ein- und Zufahrt auf eine öffentliche Hauptstrasse zu beurteilen. Dafür sind hingegen die allgemeinen Vorgaben gemäss Art. 54 BG betreffend Verkehrssicherheit massgebend. In dieser Baubestimmung wird aber keine maximal zulässige Strassenneigung erwähnt. Eine eigentliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 82 Abs. 1 KRG muss daher diesbezüglich ebenfalls nicht erteilt werden. Die Verkehrssicherheit nach Art. 54 BG ist aber ausnahmslos zu gewährleisten, was unter dem Titel Verkehrssicherheit sämtliche verkehrsrelevanten Gefahrenabwehrmassnahmen betreffen dürfte. Ausnahmen von den Vorschriften über die Verkehrssicherheit sind folglich keiner Ausnahmebewilligung zugänglich. Eine Bewilligungserteilung für ein Strassenprojekt mit einer solch massiven (Hauszugangs-) Steigung von 42.5 % ist deshalb nur dann möglich, wenn entsprechende Sicherheitsmassnahmen verfügt werden, die in der Praxis auch wirklich zuverlässig greifen. Wie der gerichtliche Augenschein vom 11. Juli 2016 gezeigt hat, kann die geplante direkte Hauszufahrt mit einem beträchtlichen Neigungsgefälle von 42.5 % keineswegs als gut/befriedigend oder ungefährlich bezeichnet werden (s. Gerichtsfotos 1, 4 und 6 sowie nachgereichte kB 4 und kB 5; Beilagen C.10 und C.11 der Beschwerdegegnerin [Bg-act.C.10 und C.11]; mit Gefälle 42.5 % vom Erdgeschoss EFH bis zur Trottoir-/Gehsteiganlage bei Einfahrt). Selbst der beigezogene Experte für Verkehrstechnik der Kantonspolizei Graubünden lehnte vor Ort unmissverständlich die von der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) und dem Beschwerdegegner (Bauherr) bevorzugte Lösung mit der Anbringung eines Pollers aus Sicherheitsgründen ab (Bg-act. C.12 S. 1-5 Funktionsweise “Pollersystem“). Ihm kann angesichts der extremen Steigung der vorgesehenen Zufahrt über Parzelle 7197 im untersten Hangabschnitt gefolgt werden (s. Situationspläne Bg-act. C.3/C.9). Dem Gericht erscheint es einleuchtend zu sein, dass der in der Baubewilligung auflageweise verfügte [automatisch versenkbare] Sicherheitspoller allenfalls nicht immer und besonders nicht zu jeder Jahreszeit (im Winter bei Eis; Kälte und Schneemassen) zu 100 % funktioniert und umweltbedingte Unsicherheiten beim Betrieb und Unterhalt des Poller-Systems nicht ausgeschlossen werden können. Im Weiteren kann es sein, dass der Poller nicht ausgefahren ist, wenn ein Fahrzeug von der Kantonsstrasse einbiegen möchte und gleichzeitig ein Fahrzeug die Zufahrt vertikal von oben oder seitlich von der Nachbarparzelle 7241 her benützt. Zudem gibt es Friktionsmöglichkeiten mit der Zufahrtsrampe zum Nachbarhaus im Süden auf Parzelle 7241 (vgl. Gerichtsfotos 2, 3, 6 zum Einfahrtsbereich sowie insbesondere Foto 8 mit Zufahrtsrampe; aufschlussreich ferner Bg-act. C.19 mit Skizze „Standort Poller und Distanzangaben“). Die geplante und schon bewilligte Hauszufahrtsvariante muss daher als ungenügend und nicht realisierbar bezeichnet werden, was gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch die Prüfung anderer Projektvarianten betreffend Hauszufahrt in den Fokus rückt. Andernfalls wäre die grundstücksinterne Erschliessung überhaupt nicht bewilligungsfähig oder sonst einzig mittels grösseren Erdaushubs und mit der Erstellung einer teuren und für ein Einfamilienhaus völlig unverhältnismässigen Tiefgarage realisierbar.

c) Eine (von mehreren) denkbaren Lösungen zu einer noch verhältnismässigen Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf dieser Grundstückszufahrt - auch im Winter - scheint dem Gericht zu sein, die betreffende Hauszufahrtsstrasse zu beheizen. Art. 11 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Graubünden (BEG; BR 820.200) mit dem Titel "Heizen im Freien" erlaubt nämlich die Installation neuer ortsfester Beheizungsanlagen, namentlich für Terrassen, Rampen, Rinnen und Sitzplätze, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden. Art. 32 der Energieverordnung des Kantons Graubünden (BEV; BR 820.210) sieht im Übrigen vor, dass auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von Art. 11 BEG für die Installation neuer ortsfester Heizungen im Freien bewilligt werden können, wenn die Sicherheit von Personen, Tieren oder Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert (lit. a); und bauliche Massnahmen [insbesondere Bedachungen] und betriebliche Massnahmen [insbesondere Schneeräumungen] nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind (lit. b); und die Heizung im Freien mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet ist. Diese Vor-aussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt oder zumindest erfüllbar. Die Beheizung der extrem steilen Zufahrt kann – in Ermangelung anderer Erschliessungsvarianten zur gefangenen Bauparzelle 7197 in Hanglage - zudem als verhältnismässig bezeichnet werden, zumal andere Zufahrtsmöglichkeiten – wie der Augenschein klar gezeigt hat – nicht existieren. Zwar könnte die Erstellung einer teuren und aufwändigen Tiefgarage auflageweise verfügt werden; diese Problemlösung erscheint dem Gericht angesichts der Erschliessung eines einzigen Wohnhauses (EFH) aber nicht verhältnismässig und bloss als letzte Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Nebst der angeregten Beheizungslösung wäre – als milderer Eingriff anstelle der Verpflichtung zum Bau einer kostspieligen Tiefgarage – hier z.B. auch noch die Erstellung eines Carports unten am Hangfuss unweit hinter der Gehsteiganlage mit separatem Treppenaufgang oder Liftaufzug zum oberhalb gelegenen Wohnhaus (EFH) denkbar und im nochmals durchzuführenden Bewilligungsverfahren prüfenswert.

d) Die angefochtenen Entscheide (Einspracheentscheid und Baubewilligung) sind demnach nicht rechtmässig, was zu ihrer Aufhebung und zur Rückweisung der Angelegenheit zwecks Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen (Prüfung milderer Auflagen als die Erstellung einer Tiefgarage) – wie z.B. die Verpflichtung zur Installation einer Heizungsanlage gemäss Art. 11 Abs. 1 BEG und Art. 32 BEV auf der Zufahrt oder sonst der Erstellung eines wintertauglichen Carports bzw. allfälliger ähnlicher verhältnismässiger Baumassnahmen – führt. Das Leitmotiv der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners muss dabei immer die höchstmögliche Sicherheit auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer auf Strasse, Trottoir und Nachbarschaft sein.

3.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin sowie dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

b) Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner die Beschwerdeführer nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch angemessen zu entschädigen, wobei das Gericht die Parteientschädigung ermessensweise pauschal auf gesamthaft Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Beschwerdeführer und je hälftig zu Lasten der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners (je Fr. 1'100.--) festsetzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Baubewilligungsverfahrens - primär zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit einer Beheizung der Zufahrtsstrasse oder allenfalls anderer verhältnismässigerer Massnahmen als die Auflage der Erschliessung mittels einer teuren Tiefgarage - an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

2'352.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde X._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben die Gemeinde X._____ und B._____ je hälftig die Eheleute A._____ pauschal mit total Fr. 2'200.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]