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Entscheid

R 2016 35

Submissionen

23. August 2016Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 10./12. Mai 2016 der Beschwerdegegnerin, worin sie das Gesuch des Beschwerdeführers (Eigentümer des Hausteils auf Parzelle 10297) um Anbau eines Holzbalkons (1.5 m tief und 4.75 m breit) auf der Haupt- bzw. Südfassade aus bau-ästhetischen und ortsbildschützerischen Gründen ablehnte, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Juni 2016 zur Wehr setzte und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragte. Beschwerdethema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Bauvorhaben – gestützt auf die Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden vom 29. April 2016 (im Sachverhalt Ziff. 3, hievor) und 27. Juni 2016 (Sachverhalt Ziff. 6) – die nachgesuchte Bewilligung zu Recht verweigerte oder nicht. Die übrigen Themata Gefahrenzone G2, Feuerpolizei und Gewässerraum würden alle nicht zu einer Abweisung des Baugesuchs vom 3. Januar 2016 (Sachverhalt Ziff. 2) führen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers (Sachverhalt Ziff. 4) mangels Beschwer unerheblich sind. Es fehlt dem Beschwerdeführer für diese Rügen – im Gegensatz zum verweigerten Balkonprojekt – die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

b) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit trifft es zu, dass eine Baubewilligung auch mit einer Auflage verknüpft werden könnte, sofern lediglich leicht zu beseitigende Mängel – wie hier die fehlende Zustimmung zu einem Näherbaurecht (durch den Eigentümer des Hausteils auf Parzelle 10298 (vgl. Beilage B.5 der Beschwerdeführer [Bf-act.5]) – eine vorbehaltlose Bewilligung des Bauprojekts verhindern würden. Die Auflage, die betreffenden Zustimmungserklärungen seien noch vor Baubeginn einzuholen, wäre verhältnismässig und entspräche Art. 90 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Im konkreten Fall geht es aber gar nicht um das Vorliegen eines gültigen Näherbaurechts, sondern um die Rechtsfrage, ob der geplante Balkonanbau im 1. Stock an der Haupt-/Südfassade (Parzelle 10297) aus bauästhetischen sowie ortsbildschützerischen Gründen bewilligungsfähig ist oder nicht.

2. a) In materieller Hinsicht gilt es aus tatsächlicher Sicht zuerst festzuhalten, dass die grosse und voluminöse Holzstrickbaute (typisches Walserhaus) direkt am Dorfplatz auf den Parzellen 10297 sowie 10298 liegt und somit heute faktisch als Doppelhaus bewohnt wird. Laut Inventarblatt Y._____ des ISOS (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung) liegt das betreffende Gebäude im historischen Dorfkern des Dorfs Y._____. Der historische Dorfkern liegt in der Aufnahmekategorie AB, die inhaltlich wie folgt umschrieben wird: Aufnahmekategorie A hat ursprüngliche Substanz, d.h. die Mehrheit der Bauten und Räume hat historisch die gleiche epochenspezifische oder regionaltypische Prägung; Aufnahmekategorie B hat ursprüngliche Struktur, d.h. das historische Gefüge der Räume besteht, die Mehrheit der Bauten hat ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale. Es gilt das Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz, alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen, Abbruchverbot, keine Neubauten, Detailvorschriften für Veränderungen). Im Übrigen ist der historische Dorfkern laut Inventarblatt Y._____ des ISOS von hoher architekturhistorischer Qualität und Bedeutung sowie von gewisser räumlicher Qualität. Im Bauinventar der Denkmalpflege Graubünden wird das Wohnhaus auf den Parzellen 10297 und 10298 wie folgt charakterisiert: "Aufgrund der prominenten Lage von grösster Bedeutung für das Ortsbild. Bis auf die Fenster äusserlich weitgehend original erhalten." Im Lichte dieser Feststellungen und der nachfolgenden Vorschriften auf Gesetzes- und Verordnungsstufe gilt es auch den konkreten Fall zu beurteilen.

b) Laut Art. 4a der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS; SR 451.12) haben die Kantone das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne nach den Art. 6-12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu berücksichtigen (s. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 103 vom 30. August 2016 E.4a). Dies ist hier noch nicht geschehen. Der Dorfkern von Y._____ ist noch nicht in den Kantonalen Richtplan (KRIP 2000) eingeflossen (vgl. dazu Auszug aus dem KRIP 2000, Kapitel 5.6.1). Das ISOS entfaltet hier somit keine unmittelbare Schutzwirkung. Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Unterscheidung zwischen bereits eingetragenen Inventarobjekten und Inventarkandidaten jedoch insofern zu relativieren, als die bereits bestehenden Verhältnisse bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens grundsätzlich nicht verschlechtert werden dürfen. Es gilt somit ein generelles Verschlechterungsverbot, unabhängig davon, ob der Eintrag im ISOS schon erfolgt ist oder erst noch erfolgen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2015,1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.5.5 S. 19 und E.5.6 S. 20).

Erwägungen

c) Nach Art. 4 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000) erstellt und führt der Kanton nach Anzeige an die betreffenden Körperschaften kantonale Inventare der schutz-würdigen Objekte (Schutzobjekte). Die Inventare werden periodisch nach-geführt und den veränderten Verhältnissen angepasst (Abs. 1). Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Vielfalt, Gefährdung, Eigenart, ästhetische Werte, Lage, Grösse, ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung (Abs. 2). Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der massgeblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus (Abs. 3). Allerdings entfalten die Inventare ausschliesslich amtsinterne Wirkung und bilden die Grundlagen im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung (Art. 6 Abs. 1 KNHG). Im Baubewilligungsverfahren entfalten sie keine Wirkung (Art. 6 Abs. 2 KNHG). Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit entgegenstehenden Interessen und der individuelle Rechtsschutz der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen Verfahren (Art. 6 Abs. 3 KNHG). Das Inventar der Denkmalpflege Graubünden entfaltet daher auch hier - unter Vorbehalt des höchstrichterlichen "Verschlechterungsverbots" (s. E.2b, hievor) - keine Rechtswirkungen.

d) Das umstrittene Bauvorhaben ist demnach – unter Vorbehalt dieses Verschlechterungsverbots - auf der Basis der bestehenden Bestimmungen über die Ästhetik zu beurteilen. Art. 18 des kommunalen Baugesetzes (BG) bestimmt unter dem Titel 'Architektur' in Absatz 1 was folgt: "Bauten und Anlagen sind architektonisch gut zu gestalten und haben auf ihre Umgebung Bezug zu nehmen." Zur Bauweise in der Dorfkernzone wird in Art. 39 Abs. 2 BG bestimmt: "Neubauten, Umbauten und Erweiterungen bestehender Bauten haben sich bezüglich Stellung, Proportionen, Dachform und Gestaltung in die bestehende Siedlung einzufügen." Diese kommunalen Gestaltungsvorschriften sind nicht strenger bzw. gehen nicht über die kantonale Vorschrift bezüglich Ästhetik hinaus, weshalb das geplante Balkonprojekt hier den Anforderungen laut Art. 73 Abs. 1 KRG zu genügen hat, welcher vorschreibt: "Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht." Zur Frage der Ästhetik des nicht bewilligten Balkonanbaus in der fraglichen Dorfkernzone bzw. seiner (guten) Einfügung ins bestehende Orts- und Landschaftsbild hat der gerichtliche Augenschein vom 12. Oktober 2016 gezeigt, dass die Stellungnahmen der Denkmalpflege Graubünden vom 29. April 2016 und 27. Juni 2016 ein zutreffendes Bild über die substantielle Schutzwürdigkeit und die besondere Charakteristik der vor Ort typischen Walserhäuser vermittelt haben, weil im Grundsatz tatsächlich keine Balkonvorrichtungen an den Haupt- und Südfassaden der grossvolumigen Kantholzstrickbauten auf dem Gemeindegebiet üblich sind, sondern allfällige Lauben und Balkone – historisch bedingt – jeweils nur auf den West- und Ostseiten der Häuser unterhalb der Dachtraufen erstellt wurden. Sind Frontbalkone bei solchen Walserhäusern bzw. Holzstrickbauten aber tatsächlich bauhistorisch völlig ortsuntypisch und artfremd, so ist auch nicht einzusehen, wieso ausgerechnet an derart exponierter Stelle am Dorfplatz – wie auf der Südfassade am Hausteil des Beschwerdeführers auf Parzelle 10297 – bei einem entsprechenden Gebäude (Baujahr 1801) eine Ausnahme von der bisher seit Jahrhunderten bestehenden Bautradition balkonfreier Haupt-/Südfassen bei Walserhäusern gemacht werden sollte. Dem ist vorliegend umso mehr zuzustimmen, als der geplante Aussenbalkon im 1. Stock (Breite 4.75 m; Tiefe 1.5 m) bloss auf der einen Fassadenseite des Doppelhauses (Parzelle 10297) erstellt werden soll und damit die Harmonie und Einheitlichkeit der Südfassade unterbrochen bzw. massiv gestört würde, da dadurch optisch ein unschönes Ungleichgewicht zwischen den beiden Hälften des Doppelhauses geschaffen und so ein Symmetriebruch entstehen würde. Der geplante Balkon würde damit offensichtlich die Wirkung eines störenden Fremdkörpers mit asymmetrischer Hausfront erlangen (vgl. dazu die Gerichtsfotos 1 und 2). An den soeben gemachten Feststellungen ändert auch nichts, dass im Westen des Dorfplatzes auf Parzelle 10291 (mit Dorfladen) bereits ein ähnliches, dreistöckiges Holzgebäude besteht, welches sowohl gegen Osten über zwei Balkone (1./2. OG) verfügt sowie auf der Südseite unterhalb des Dachgiebels (3. OG) ebenfalls noch einen Balkon aufweist, da dieses Gebäude mit einem Kreuzgiebeldach gebaut wurde und folglich nicht eindeutig bestimmt werden kann, welche Fassadenseite bei diesem Wohnhaus ursprünglich die Hauptfront war (vgl. Gerichtsfoto 3). Aufgrund der identischen Gebäudeausrichtung ist der Hausteil des Beschwerdeführers auf Parzelle 10297 denn auch korrekterweise viel eher mit dem östlich davon auf Parzelle 10303 gelegenen Haupthaus am Dorfplatz unmittelbar entlang der Kantonsstrasse zu vergleichen, welches ortstypisch ebenfalls absolut ohne Balkonvorrichtungen auf der gegen Süden ausgerichteten Hauptfassade dasteht (vgl. Gerichtsfoto 4). Bei einer umfassenden und objektiven Betrachtungsweise muss deshalb gesagt werden, dass sich das geplante Bauvorhaben nicht gut ins bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügt und daher zu Recht nicht bewilligt wurde. Der nur für eine Doppelhaushälfte geplante Balkon passt nicht in die historisch gewachsene Umgebung und der Kantholzstrick des Doppelhauses mit zahlreichen Fenstern (insgesamt 10 Stück auf der Südfrontseite) würde zweifelsfrei stark leiden. Daran vermag auch die Berufung des Beschwerdeführers auf den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Hauseigentümer vor Ort nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin – mit Unterstützung der Denkmalpflege Graubünden – keinen Zweifel aufkommen liess, dass sie inskünftig solche Frontbalkone in vergleichbaren Lagen bestimmt nicht (mehr) dulden werde und ihre Bewilligungspraxis diesbezüglich einheitlich und beständig sein werde. Allfällig früher gemachte Zugeständnisse oder Fehler würden sich damit aus baugestalterischer Sicht nicht wiederholen. Das Gericht hat keine Veranlassung an diesen Beteuerungen zu zweifeln. Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in

Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. statt vieler: VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3,1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3,1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende,1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorliegend ist dies nicht der Fall, weshalb auch keine Korrekturen notwendig sind.

3.

a) Der angefochtene Entscheid vom 10./12. Mai 2016 ist damit rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

333.--

zusammen

Fr.

1'833.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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