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Entscheid

R 2016 37

Rückweisung RM-Instanz

8. November 2016Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Baubeschwerdeentscheid vom 8. Juni 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Beschwerde gegen die in der erteilten Baubewilligung vorgesehenen Auflagen abgewiesen hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 VRG).

b) Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Baubewilligung mit den Auflagen versehen hat, die aufgestockte Anbaute sei auf einen Grenz- bzw. Strassenabstand im Westen auf 1 m bzw 1.8 m im Osten zurückzunehmen, die Anbaute bis zur Fluchtlinie der westlich angrenzenden Mauer zurückzunehmen sowie die Garagentore mit Holz zu verkleiden.

2. a) Gemäss Art. 81 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Die Gemeinden können im Baugesetz auch den Wiederaufbau nach Zerstörung oder Abbruch ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise für zulässig erklären (Hofstattrecht). Sie regeln die Einzelheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen (Abs. 3). Nach Art. 107 Abs. 2 KRG gehen die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG davon abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten gemäss Ziff. 5 namentlich die kantonalen Bauvorschriften (Art. 72-84 KRG).

b) Nach bestätigter Praxis dient das Hofstattrecht der Erhaltung – nicht aber der Weiterentwicklung oder Ausdehnung – des Bisherigen. Es stellt insofern einen Ausfluss der Bestandesgarantie dar, welche es einem Grundeigentümer gestattet, sein zerstörtes oder baufällig gewordenes Haus ungeachtet abgeänderter Baugesetze in der bisherigen Ausgestaltung sowie mit derselben Zweckbestimmung wieder zu erstellen. Das Hofstattrecht verleiht dem Eigentümer eines vor entsprechenden Gesetzesänderungen bereits überbauten Grundstückes gegenüber jenem einer unüberbauten Parzelle eine privilegierte Stellung, indem sich der Eigentümer einer überbauten Liegenschaft hinsichtlich des Wiederaufbaues eines schon vorher bestandenen Gebäudes nicht an die neuen Bauvorschriften halten muss. Dieser Eigentümer wird also für bestehende Bauten vor Einschränkungen der aus der Eigentumsgarantie fliessenden Baufreiheit, welche durch Änderungen der Bauvorschriften entstehen können, weitgehend geschützt. Denn er kann dort, wo sich der neu bauende Eigentümer an die ordentlichen Bauvorschriften halten muss, weitgehend ohne Rücksicht darauf wieder aufbauen. Diese Möglichkeit zu erheblichen Ausnahmen vom jeweils geltenden Baurecht steht sowohl im Gegensatz zum öffentlichen Interesse an einer einheitlichen Durchsetzung der Bauordnung als auch zu jenem Nachbarn, der grundsätzlich nicht gehalten ist, eine über das gesetzlich Erlaubte hinausgehende Nutzungsintensität auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Diese entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gebieten es jedoch, das Hofstattrecht – das als kodifizierte Ausnahmebewilligung betrachtet werden kann – restriktiv zu handhaben (vgl. zum Ganzen: PVG 1997 Nr. 54, 1990 Nr. 14; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 03 65/76 vom 13. Februar 2004 E.4b).

c) Daneben gilt es im Sinne von Art. 107 Abs. 2 Ziff. 5 KRG aber stets noch das Verhältnis des Hofstattrechts zu den Vorschriften der Regelbauweise zu beachten. Zunächst ist dabei darauf hinzuweisen, dass es an sich selbstverständlich ist, dass der Eigentümer einer bereits überbauten Liegenschaft sein Haus im Einklang mit den jeweils geltenden ordentlichen Bauvorschriften ausbauen, umbauen oder erweitern darf. Der Sinn und Zweck des Hofstattrechts besteht darin, Eigentümer bestehender Bauten in ihrem Besitzstand zu schützen. Es wäre widersprüchlich, sie auf der anderen Seite aber wieder dadurch einzuschränken, dass ihnen das Bauen im Rahmen der ordentlichen Bauvorschriften verwehrt wird. Dadurch würde die möglichst weitgehende Erhaltung der Baufreiheit, welche mit dem Hofstattrecht bezweckt wird, gerade wieder in ihr Gegenteil verkehrt. Wo demnach neben einem Wiederaufbau im Hofstattrecht noch eine Erweiterung des Gebäudes anhand der ordentlichen Bauvorschriften möglich ist, muss dies in Nachachtung des Grundsatzes der Baufreiheit auch gestattet werden. Man kann sich dies am Beispiel eines nicht zerstörten oder nicht abgerissenen Altbaus veranschaulichen: Ein solches Gebäude darf ohne weiteres im Rahmen der geltenden Bauvorschriften erweitert werden. Wenn also die Ausnützungsziffer noch nicht konsumiert, die erlaubte Höhe oder Geschosszahl noch nicht erreicht ist, muss beispielsweise eine Aufstockung bewilligt werden. Dabei ist es selbstverständlich, dass die zusätzlichen Stockwerke gegenüber dem darunter liegenden Gebäudeteil nach neuem Recht allenfalls grössere Grenzabstände einhalten müssen. Es ist nicht einzusehen, warum diese Regel nicht auch bei Wiederaufbauten im Hofstattrecht gelten soll, da ja durch dieses Institut der bisherige Eigentümer bevorzugt werden soll (vgl. PVG 1986 Nr. 24; VGU R 06 60 vom 24. Oktober 2006 E.5c).

d) Auf kommunaler Ebene hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz eine entsprechende Regelung aufgenommen. Art. 7 des Baugesetzes der Gemeinde Y._____ (BG; Ledscha da fabrica dal cumün da Y._____, von der Gemeindeversammlung am 21. Juli 1988 beschlossen) bestimmt:

"Art. 7 Dret d' intschess (Hofstattrecht)

Scha edifizis vegnan desdrüts per part o dal tuot tras forza magiura o sch'els vegnan sbodats per gnir darcheu refats, schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in las masüras, grondezza e circunferenza sco fin quà. Il müdamaint da l'adöver po gnir realisà, ma sto però correspuonder a las prescripziuns da la relativa zona.

Resalvats sun la lingia da fabrica e'ls plans da quartier.

In cas da sbodamaint o da destrucziun da beamaints, po il possessur far valair il dret d'intschess be scha las extensiuns da l'edifizi vegl pon gnir cumprovadas."

Daraus folgt, dass jeder Gebäudeteil, welcher eine Erweiterung des Bestehenden darstellt, den Vorschriften an die Regelbauweise zu genügen hat. Die Regelbauweise der Gemeinde Y._____ ergibt sich für den konkreten Fall insbesondere aus Art. 64 - 66 BG:

"Art. 64 Schema da zonas

Distanza minimala dal cunfin pitschen (m)

Distanza minimala dal cunfin grond (m)

Zona da cumün

2.5

5

Art. 65 Distanza da cunfins e tanter ils edifizis

1. Tout ils edifizis han da resguardar las distanzas da cunfin chi sun fixadas i'l schema da zonas e las distanzas d'edifizis. La distanza gronda vain masürada davent da la fatschada progettada chi sta il plü dastrusch vers süd.

2. La distanza da cunfin es la distanza orizontala la plü cuorta tanter il fabricat e'l cunfin.

3. [distanza dals edifizis]

Erwägungen

4.

Cun la perincletta in scrit dal vaschin e cul permiss da l'instanza da fabrica pon las distanzas da cunfin e tanter edifizis gnir redüttas, scha quai nu cuntrafà a l'interess public o nun occasiunescha soluziuns na giavüschablas […].

Art. 66 Distanza invers vias, gods ed auas

Ingio chi nu sun fixadas lingias da fabrica, sto gnir resguardada - seguond il plan da preperaziun general

almain la distanza da 3 m davent da l'ur da la via.

Il Cussagl cumünal po redüer quista distanza scha la fuormaziun da fabrica pretenda e scha las relaziuns da trafic permettan quai. Norma dan las prescripziuns chantunalas per fabricas da vias.

[…]".

e) Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Hofstattrecht und den Grenz- resp. Strassenabständen geltend, dass er bereit sei, die Dachtraufe bis auf die beiden bestehenden Stützen des Anbaus zurückzunehmen. So werde das Pultdach bei den Stützen um 90 cm erhöht und bei der Anlehnung an den Stall um 45 cm niedriger. Zudem sei keine Überschreitung des Pultdachs gegeben, da 6 x 1 m Fläche wegfallen und die Höhe um einige Zentimeter zunehmen würde. Sodann würden die Grenzabstände nicht verletzt, da Näherbaurechte eingetragen werden müssten. Dem wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass das Pultdach des bestehenden Unterstands ohne Überbaurechtsdienstbarkeit in die angrenzende Strassenparzelle hineinrage und auf der Grenze der Parzelle 10315 verlaufe und somit den Grenz- bzw. Strassenabstand von 5 m resp. 3 m gegen Süden und 2.5 m gegen Westen verletze (Art. 64 i.V.m. Art. 65 resp. Art. 66 BG). Der Grundriss des neuen Unterstands solle gemäss Projekteingabe zwar unverändert bleiben. Die geplante Terrassenaufbaute sehe aber eine vertikale Aufstockung bis zu 90 cm vor, weshalb diese die Abstandsvorschriften offensichtlich verletze und nicht bewilligungsfähig sei. Der Wiederaufbau beschränke sich auf den bisherigen Gebäudeumfang, weshalb für den vertikalen Erweiterungsteil zwingend die einschlägige neurechtliche Abstandsvorschrift einzuhalten sei. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Rücknahme des mit einer Terrasse aufgestockten Vorbaus bis zur Fluchtlinie der westlich angrenzenden Mauer – unter Vereinbarung eines Näherbaurechts mit der Gemeinde – bewilligt habe, sei sie dem Beschwerdeführer weit entgegen gekommen. So betrage der Abstand des aufgestockten Anbaus zur Strassenparzelle immer noch nur 1 m bzw. auf der Ostseite blosse 1.8 m.

f) Die Besitzstandsgarantie erstreckt sich auf bestehende Bauten, die zwar in ihrer Nutzung geändert, jedoch volumenmässig nicht ausgedehnt bzw. vergrössert werden können (vgl. hierzu auch VGU R 07 90 vom 13. Dezember 2007 E.3c). Solche Expansionen wären nach dem vorstehend Gesagten nur dann zulässig, falls diese aufgrund der ordentlichen Bauvorschriften erlaubt wären. Gerade dies ist laut Art. 7 BG ("schi pon quels gnir refabrichats infra 5 ons in la circunferenza": Wiederaufbau nur im bisherigen Umfang zulässig) aber nicht der Fall, da die neuen Bauteile (vertikale Aufstockung; vgl. dazu: Plan Aufstockung Anbaute Südfassade, beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2) den Grenzabstand zur Nachbarparzelle Nr. 10315 zweifellos nicht einhalten würden. Denn für eine Baute in der Dorfzone – wie dies gemäss ZP im konkreten Fall zutrifft (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5) – müsste ein Grenzabstand gemäss Art. 64 i.V.m. Art. 65 BG von mindestens 2.5 m (klein) respektive 5 m (gross) eingehalten werden. Auch der zu beachtende Strassenabstand gemäss Art. 66 BG von 3 m ist vorliegend offensichtlich ebenfalls nicht eingehalten. Indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die neuen Gebäudeteile des Unterstands nun gegen Süden unter Einräumung eines Näherbaurechts gegen die Strassenparzelle 10264 die Einhaltung eines Grenzabstands von 1 m im Westen und 1.8 m im Osten sowie ein Grenzbaurecht gegenüber Parzelle 10315 verlangt (vgl. Bf-act. 5 Ziff. 1 und bestätigt in Bf-act. 4 I. Ziff. 2), ist sie in diesem Sinne dem Beschwerdeführer tatsächlich weit entgegen gekommen (vgl. für die bewilligte Variante Bg-act. 1, Katasterplan Y._____ 1:200). Denn die verlangten Abstände liegen noch weit unter den gesetzlichen Grenz- resp. Strassenabständen gemäss Art. 64 i.V.m Art. 65 resp. Art. 66 BG. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2016 zu Recht festhält, bleibt es dem Beschwerdeführer überlassen, ob er von der bewilligten Variante Gebrauch machen will oder die Beibehaltung des aktuellen Zustands ohne Aufstockung der Terrasse bevorzugt. Deshalb erweist sich die Rüge in diesem Vorbringen als unbegründet.

3.

a) Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse zu Recht einen Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung nach Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG angenommen hat.

b) Die Beschwerdegegnerin argumentiert in diesem Zusammenhang, die vom Beschwerdeführer im Vorfeld vorgeschlagene blosse Rückversetzung der projektierten Balkonaufstockung auf den gesetzlichen Grenzabstand unter Beibehaltung der bisherigen Ausmasse des Unterstands könne aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht bewilligt werden. Für den Beschwerdeführer hingegen ist es nicht nachvollziehbar, was eine Verkleinerung des Unterstands mit dem Ortsbildschutz zu tun habe. Die vom Bauamt verlangte trapezförmige Terrasse mache den Carport unmöglich. Zudem gäbe es in Y._____ keine einzige trapezförmige Terrasse.

c) Weder aus dem Beschwerdeentscheid noch aus den beschwerdegegnerischen Prozesseingaben geht hervor, inwiefern die Beschwerdegegnerin bezüglich der Umwandlung des Anbaus in einen Carport/eine Terrasse einen Konflikt mit der Ästhetikgesetzgebung gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 BG sieht. Eine abschliessende Beurteilung in dieser Sache erübrigt sich, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Umwandlung des Pultdachs in eine Terrasse schon an der Verletzung der Grenz- und Strassenabstände scheitert (vgl. dazu vorstehend E.2e).

4.

a) Strittig ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Ästhetikbestimmungen im kommunalen Baugesetz gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 48 Abs. 3 BG die Ausführung der Garagentore in Holz verlangen durfte.

b) Das kommunale Baugesetz beinhaltet in Art. 29 sowie Art. 48 folgende Ästhetikbestimmungen:

Art. 29 Fuormaziun

Touts edifizis ed implants i'l sen da l'art. 93 da la ledscha da fabrica han da gnir fabricats uschè, ch'els s'adattan al caracter dal lö e da la cuntrada. Edifizis e renovaziuns han da's cunfar in reguard a las proporziuns, a la confuormaziun dal tet, al material da fabrica, a la culur dal beamaint ed a la fuormaziun dals contuorns al möd da fabrichar tradizunal dal lö. […]

Art. 48 Zona da cumün

Illa zona da cumün sto gnir mantgnü il caracter dal lö.

[…]

Tuots fabricats nouvs, annexas e renovaziuns han da gnir construits uschè ch'els correspuondan in l'otezza, in la posiziun, i'l volumen, illas proporziuns, illa fuorma dal tet, illa culur ed illa fuormaziun da las fatschadas a l'unità dal cumün vegl.

c) Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, anthrazit-farbige Garagentore seien in der Gemeinde weit verbreitet und letztlich sei es sehr empirisch, ob sich anthrazit mit Holz als neues mit altem Holz besser vertrage. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Gemeinde verfüge hinsichtlich der Materialisierung der Garagentore einen weiten Ermessensspielraum. Garagentore aus Holz entsprächen in der Dorfzone weit besser dem Einordnungsgebot.

d) Das Objekt des Beschwerdeführers auf Parzelle 10316 befindet sich gemäss ZP in der Dorfzone (vgl. Bg-act. 5). Diese Bauten und Anlagen haben sich gemäss Art. 29 BG ins Orts- und Landschaftsbild einzuordnen, was gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BG auch für die Materialisierung von Bauteilen und Anlagen in der Dorfzone gilt. Beim Augenschein konnte festgestellt werden, dass in dessen näheren Umgebung die Garagentore überwiegend aus Holz beschaffen sind (vgl. Fotografien des Augenscheins Nr. 7, 8, 10-15). Da die Bündner Gemeinden in ihrer Rechtsanwendung in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom sind; steht ihnen also in diesem Zusammenhang ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; vgl. etwa VGU R 14 26 vom 1. Juli 2014 E.2b; R 13 241 vom 20. Mai 2014 E.2b m.w.H.). Dieser wurde aufgrund der überwiegenden Anzahl Garagentore aus Holz von der Baubewilligungsbehörde nach Ansicht des streitberufenen Gerichts nicht überschritten. Die Auflage "Garagentore aus Holz" in Ziff. 12 der Baubewilligung wurde daher zu Recht auferlegt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist.

5.

a) Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Auflage in Ziff. 12 der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit verstösst. Lässt ein Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen Spielraum offen, so hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung ist allerdings nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von derselben Behörde ausgeht (vgl. BGE 121 I 49 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden. Somit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis vom Gesetz ab und gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 599; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 19; BGE 136 I 65 E.5.6).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, anthrazit-farbige Garagentore seien in Y._____ weit verbreitet, insbesondere auch beim weltberühmten B._____. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die wohl vom Beschwerdeführer erwähnten Garagentore von B._____ – er spreche in diesem Zusammenhang wohl diejenigen von C._____ an – sich in der Dorferweiterungszone befinden würden, in welcher die Gestaltungsvorschriften gemäss BG weniger streng seien.

c) Letztlich kann offen gelassen werden, von welchem Objekt der Beschwerdeführer tatsächlich ausgeht und in welcher Zone sich dieses befindet. Selbst wenn das hier interessierende Objekt sich in der Dorfzone befände und die Baubehörde von Y._____ sich in der Vergangenheit nicht strikt an ihre Praxis gehalten hätte (vgl. dazu auch Fotografie Nr. 15 im Augenscheinprotokoll vom 26. Oktober 2016), steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu. Denn aufgrund einer bzw. weniger Praxisabweichung(en) der Beschwerdegegnerin kann noch keine ständige Praxisabweichung vom Gesetz angenommen werden und überdies bekräftigt sie am Augenschein, dass auch die fusionierte Gemeinde X._____ die Praxis der Baubehörde Y._____ bezüglich Materialisierung der Garagentore fortführen werde (vgl. Augenscheinprotokoll vom 26. Oktober 2016 S. 3). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst somit nicht gegen Art. 8 BV und erweist sich als rechtens, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angefochtene Baubewilligung hinsichtlich des Grenz- bzw. Strassenabstands von 1 m (Westen) und 1.8 m (Osten) rechtmässig und daher nicht zu beanstanden ist. Auch die von der Beschwerdegegnerin in Ziff. 12 der Baubewilligung auferlegte Auflage (Garagentore aus Holz) verstösst weder gegen Art. 8 BV noch gegen die Ästhetikbestimmungen in Art. 29 i.V.m. 48 Abs. 3 BG.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht gewährt, da die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin laut Art. 78 Abs. 2 VRG in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, denn geradezu mutwillig und aussichtslos war die Beschwerdeerhebung nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

356.--

zusammen

Fr.

2'356.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]