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Entscheid

R 2016 38

Forderung aus Mietverhältnis (Prozessvoraussetzungen)

23. Mai 2016Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

8. Am 11. August 2016 beantragten B._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 8. September 2016 beantragte auch die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde.

Sie trug vor, dass die Feststellungen der Regierung betreffend IVHB und welche Höhen (Traufhöhen) nach altem in der W1 und nach neuem Recht in der W2 möglich seien und wie sich diese Mehrhöhen auswirkten, unbestritten geblieben seien. Die Beschwerdeführer beanstandeten lediglich, dass der Höhenzuschlag z + 1.5 m nur auf den drei Parzellen 536, 1651 und 539 gewährt worden sei. Dies sei rechtsungleich. Die differenzierte Regelung sei aber durchaus sachlich begründet. Der beanstandete Höhenzuschlag sei den drei im Hang von G._____ noch nicht überbauten Parzellen gewährt worden. Wie die Regierung festgestellt habe, befänden sich die drei Parzellen an sehr steilen Lagen. Die Hangneigung sei dabei noch grösser als in den angrenzenden Parzellen in östlicher Richtung. Parzelle 539 liege sogar in einer Mulde, was eine Überbauung zusätzlich erschwere. Die Grundstücke seien bis heute nicht überbaut worden, was vor allem auch auf die besondere Steilheit derselben zurückzuführen sei. So seien laut dem Kenntnisstand des Baufachchefs in der Vergangenheit verschiedene Überbauungsprojekte an der Höhenproblematik gescheitert. Die Topographie im Bereich der unbebauten Liegenschaften mit Höhenprivileg sei überdurchschnittlich steil, bis zu 100 %, und auch steiler als bei den angrenzenden Grundstücken der Beschwerdeführer.

Hinzu komme, dass die angrenzenden und bereits überbauten Grundstücke der Beschwerdeführer nach den altrechtlichen Regelungen des Baugesetzes hätten erstellt werden können. Daraus ergäben sich unterschiedliche Überbauungsmöglichkeiten und Messweisen, welche die Regierung im angefochtenen Entscheid aufgezeigt habe. Während nach dem neuen Baugesetz die Höhen (Fassaden- oder Traufhöhen) vom natürlichen gewachsenen Gebäudeverlauf aus zu messen seien, sei die Gebäudehöhe nach dem bisherigen Gesetz anhand eines errechneten Niveaupunktes bis oberkant First gemessen worden. Daraus ergäben sich erhebliche Differenzen, welche noch dadurch verstärkt würden, dass nach altem Baugesetz Abgrabungen und Aufschüttungen unbeschränkt möglich gewesen seien. Dies zeige auch die Bauweise der bereits im Gebiet erstellten Häuser. Bei allen Bauten seien talseitig teilweise erhebliche Aufschüttungen vorgenommen und hangseitig sei das Terrain abgegraben worden. Die Kombination unbeschränkter Aufschüttungen und Abgrabungen mit der alten Messweise habe Gebäudehöhen und Volumina ermöglicht, die nach neuem Baugesetz ohne eine Privilegierung der nicht überbauten Parzellen nicht möglich wären.

Zum Einen seien die Höhen also vom natürlich gewachsenen Gebäudeverlauf aus zu messen. Die Berechnung mit den Niveaupunkten ab dem aufgeschütteten Terrain komme daher nicht mehr zur Anwendung. Zudem seien Abgrabungen und Aufschüttungen nach Massgabe von Art. 13 und 54 des neuen Baugesetzes praktisch ausgeschlossen bzw. stark eingeschränkt.

Es bestünden also neben der ausserordentlichen Steilheit erhebliche Unterschiede zwischen den nach altem BG überbauten Parzellen und den noch nicht überbauten Grundstücken, welche die strengeren Höhenvorschriften des neuen BG einhalten müssten. Diese unterschiedlichen Überbauungsmöglichkeiten seien rechtlich erheblich und rechtfertigten es, die bereits überbauten und die noch nicht überbauten Grundstücke unterschiedlich zu behandeln, indem die noch nicht überbauten Grundstücke, welche sich an die neuen Regeln halten müssten, zusätzlich privilegiert würden, damit sie gegenüber den bereits bebauten Grundstücken nicht in rechtsungleicher Weise benachteiligt würden. Insofern sei die angefochtene Bestimmung auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.

10. Am 15. September 2016 ersuchten die Beschwerdeführer nochmals um Durchführung eines Augenscheins. Replicando hielten sie fest, dass die Gemeinde die spezielle Behandlung der Grundstücke Nrn. 536, 1651 und 539 einzig damit begründe, die Topographie und die Steilheit des Geländes sei anders als bei den Nachbarparzellen der Beschwerdeführer. Bereits aus der Landeskarte und fraglos am Augenschein sei aber feststellbar, dass die Topographie und Steilheit des Geländes im unteren Teil des Baugebietes praktisch auf der gesamten, von der Strasse gesäumten Länge gleich geschaffen sei. Geringfügige Einbuchtungen oder Erhöhungen könnten nicht Ursache für eine unterschiedliche Behandlung von Bauparzellen in derselben Zone sein.

11. Am 28. Oktober 2016 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem seitens der Beschwerdeführer A._____ und 1 Mitbeteiligter sowie Rechtsanwalt Peter Curdin Conrad, seitens der Beschwerdegegner 3 B._____ und C._____, seitens der Beschwerdegegner 4, der Vater und Vertreter der Geschwister D._____, 2 Stellvertreter und Rechtsanwalt Gieri Caviezel seitens der Beschwerdegegnerin 2 sowie 1 Stellvertreter seitens der Beschwerdegegnerin 1 anwesend waren. Die Anwesenden äusserten sich zu den betreffenden Standorten.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Planungsbeschwerdeentscheid vom 24., mitgeteilt am 25. Mai 2016, womit die Beschwerdegegnerin 1 unter anderem die Anträgen der Beschwerdeführer, die Regelung für die W2 im Zonenschema (Art. 17 BG samt Fussnote 1)) und im Zonenplan nicht zu genehmigen, abwies. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Als angrenzende Eigentümer sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Amtet die Beschwerdegegnerin 1 nicht bloss als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit (erst) die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 4 vom 21. Oktober 2014 E.2d). Das streitberufene Verwaltungsgericht überprüft demnach den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist.

c) Einführend ist auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin 1 im Planungsbeschwerdeentscheid hinzuweisen, wonach der Ersatz der W1 durch die W2 nicht zu beanstanden ist. Im Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden (MBauG) sind für die W1 und W2 Minimal- und Maximalwerte vorgegeben. Die zulässigen Überbauungsmöglichkeiten in einer W1 mit Maximalwerten sind dabei in etwa gleich wie diejenigen in einer W2 mit Minimalwerten. Bei der traufseitigen Fassadenhöhe sind es beispielsweise 4.5-6 m in der W1 und 6-8 m in der W2. Die Beschwerdegegnerin 2 hat hier eine W2 ausgeschieden, jedoch deren Minimalwerte gemäss MBauG festgelegt. Auch der maximal zulässige Zuschlag z von 1.5 m an Hanglagen ist rechtmässig, zumal genau der gleiche Wert bereits im geltenden Baugesetz gewährt wurde und auch die Beschwerdeführer davon profitiert haben. Im Übrigen sieht das MBauG für den Wert z eine Spannbreite von 1.5 m bis 3 m vor. Auch hier hat die Beschwerdegegnerin 2 somit den Minimalwert übernommen. Gegen die Zonenbestimmungen in Art. 17 BG ist, wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführte, grundsätzlich nichts einzuwenden. Streitgegenstand bildet hier somit lediglich der im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan bzw. Art. 17 BG Fussnote 1) ausschliesslich den unbebauten Parzellen 536 und 1651 (Eigentum der Beschwerdegegner 3) sowie 539 (Eigentum der Beschwerdegegner 4) gewährten Höhenzuschlag "z + 1.5 m".

Erwägungen

2.

Die umstrittene Fussnote 1) in Art. 17 BG lautet wie folgt:

"Die Gesamt- und traufseitigen Fassadenhöhen gemäss Zonenschema dürfen im geneigten Gelände um den Zuschlag z überschritten werden. "z" ergibt sich aus dem Mittel der Summe der Meereshöhen des massgebenden Terrains in den tal- und bergseitigen Gebäudeecken (projizierte Fassadenlinie) abzüglich der Meereshöhe des tiefsten Punktes, in der Regel:

[(h1 + h2 + h3 + h4) / 4] - hl (hl = geringste Meereshöhe);

bei gegliederten Gebäudegrundrissen […]

z maximal = 1.5 m;

auf Parzellen mit Höhenzuschlag: z + 1.5 m beträgt der Zuschlag maximal 3 m. Die Parzellen sind im Zonen- und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 bezeichnet."

Während alle Parzellen im Baugebiet und im geneigten Gelände (mithin neben denjenigen der Beschwerdegegner auch diejenigen der Beschwerdeführer) vom Zuschlag "z" gemäss Art. 17 Fussnote 1) profitieren können, ist der Höhenzuschlag "z + 1.5 m" nur in den im Zonen- und generellen Gestaltungsplan 1:2000 bezeichneten Parzellen möglich. Dies sind lediglich die drei Parzellen 536 und 1651 (Eigentum der Beschwerdegegner 3) und 539 (Eigentum der Beschwerdegegner 4).

Gemäss altem Recht (vgl. Art. 52 aBG) galt für die hier interessierenden Parzellen (die vor der Ortsplanungsrevision der W1 zugeordnet waren) eine Gebäudehöhe von 5.1 m sowie eine Firsthöhe von 7.5 m. Die Gebäudehöhe durfte sodann um einen Mehrhöhenzuschlag von 1.5 m überschritten werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 aBG). Nach altem Recht war also für die betreffenden Parzellen eine Gesamttraufhöhe von maximal 6.6 m (5.1 m + 1.5 m) zulässig. Nach neuem Recht (vgl. Art. 17 BG) gilt eine traufseitige Fassadenhöhe von 6 m. Die Grundstücke der Beschwerdegegner können nach neuem Recht, unter Berücksichtigung des umstrittenen Höhenzuschlags "z + 1.5 m" (wobei "z" maximal 1.5 m beträgt), mit einer maximalen Gesamttraufhöhe von insgesamt 9 m (6 m + 1.5 m + 1.5 m) erstellt werden, also 2.4 m (9 m – 6.6 m) höher als nach altem Recht. Die Grundstücke der Beschwerdeführer können nach neuem Recht mit einer maximalen Gesamttraufhöhe von insgesamt 7.5 m Höhe (6 m + 1.5 m) erstellt werden, also 0.9 m (7.5 m – 6.6 m) höher als nach altem Recht.

Die Traufmehrhöhe der Parzellen der Beschwerdegegner 3 und 4 beträgt also im Vergleich zum alten Recht nun 2.4 m, anstatt, wie überall sonst, bloss 0.9 m. Demnach ist fraglich, ob durch den Mehrhöhenzuschlag von 1.5 m für die Parzellen der Beschwerdegegner 3 und 4 im Vergleich zu den übrigen Parzellen im Baugebiet eine ungleiche Rechtslage geschaffen und damit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) verletzt wird.

3.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zu. Verfassungsrechtlich genügt, dass die Plananordnung sachlich vertretbar, d.h. nicht willkürlich ist. Das Gebot der Rechtsgleichheit fällt insoweit mit dem Willkürverbot zusammen (BGE 122 I 279 E.5a). Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E.4.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2009 vom 9. Juli 2009 E.3.5.2; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Auflage, Bern, 2016, S. 85).

b) Die Beschwerdeführer behaupten insbesondere, die Beschwerdegegnerin 2 begründe die Spezialbehandlung (zusätzlichen Höhenzuschlag von 1.5 m) der Parzellen der Beschwerdegegner 3 und 4 nur mit der Steilheit deren Geländes, welche aber gar nicht anders sei als bei den Nachbarparzellen der Beschwerdeführer. Zudem bestreiten sie die Argumentation der Beschwerdegegnerin 1, wonach im betreffenden Baugebiet ein grosses öffentliches Interesse an einer verdichteten Bebauung bestehe. Selbst wenn dieses bestünde, so müsse die Möglichkeit einer verdichteten Bebauung allen Grundeigentümern im betreffenden Baugebiet zustehen.

Die Beschwerdegegnerin 1 führt aus, die Parzellen der Beschwerdegegner mit Höhenprivileg seien steiler als die angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer. Zudem seien nach altem Recht unbeschränkt Aufschüttungen und Abgrabungen möglich gewesen, welche in Kombination mit der alten Messweise ab dem Niveaupunkt eine Gebäudehöhe ermöglicht hätten, die nach den neuen, strengeren Vorschriften nicht möglich wäre.

c) Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 zum Vergleich der Bebauungsmöglichkeit unter altem und neuem Recht ist wohl kein grosses Gewicht beizumessen, sind doch die alten und neuen Regelungen diesbezüglich ähnlich restriktiv ausgestaltet:

Zunächst ist beiden Regelungen eigen, dass die Höhen grundsätzlich vom gewachsenen Terrain aus zu messen sind (vgl. Art. 56 Abs. 1 aBG und dessen Anhang "Skizzen zu den Bestimmungen der Zonenordnung"; Art. 14 sowie Ziff. 1.1, 5.1 und 5.2 Anhang 3 BG). Art. 56 Abs.1 aBG sieht nämlich vor, dass als Gebäudehöhe das Mittel aller Hauptgebäudeecken, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum Schnittpunkt mit der Dachhaut, gilt. Auch die Firsthöhe, die ab Niveaupunkt bis oberkant First gemessen wird, wird vom gewachsenen Terrain aus berechnet, zumal der Niveaupunkt dem Schwerpunkt der Gebäudegrundfläche auf dem gewachsenen Terrain entspricht (vgl. die dem aBG angehängten "Skizzen zu den Bestimmungen der Zonenordnung"). Lediglich bei talseitigen Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neu gestalteten Terrain aus zu messen (Art. 56 Abs. 1 aBG), was aber kaum je vorkommen dürfte.

Sodann unterscheiden sich auch die Vorschriften betreffend Abgrabungen und Aufschüttungen nicht wesentlich:

Gemäss Art. 56 Abs. 4 aBG sind zusätzliche Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Garagenzufahrten und Hauseingänge gestattet, sofern sie gesamthaft die Länge der Hauptfassade nicht überschreiten und bei der Hauptfassade höchstens die halbe Länge abgetragen wird. Wird mehr abgegraben, wird die Gebäudehöhe und Firsthöhe vom neuen Geländeverlauf aus gemessen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 aBG sind Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und in Form und Beschaffenheit natürlich erscheinen. Unumgängliche Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder zu bepflanzen (Abs. 2). Böschungen, Stütz- und Wandmauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken (Abs. 3).

Art. 13 Abs. 1 BG lässt Abgrabungen zu, im Mittel maximal 1 m unter der projizierten Fassadenlinie liegend. Abgrabungen zur Freilegung von Fassadenflucht dürfen höchstens zwei Drittel der gesamten projizierten Fassadenlinie betreffen. Das Durchschnittsmass errechnet sich aus der Summe aller, je Fassadenflucht abgegrabenen Flächen dividiert mit der Gesamtlänge der projizierten Fassadenlinie. Aufschüttungen entlang von Fassadenfluchten müssen sich auf ein Geschoss beschränken (Abs. 2). Aus gestalterischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann die Baubehörde topographisch bedingte Abgrabungen oder Aufschüttungen bewilligen, die die zulässigen Masse überschreiten (Abs. 3).

Gemäss Art. 54 BG müssen Abgrabungen und Aufschüttungen dem umgebenden natürlichen Gelände oder dem neugestalteten Terrain auf den Nachbarparzellen angepasst werden. Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten mit einheimischen Bäumen, Sträuchern oder Pflanzen zu begrünen (Abs. 2). Böschungen, Stützmauern und hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken (Abs. 3).

Demnach kann hier nicht – wie das die Beschwerdegegnerin 2 tut – von einer "Kombination unbeschränkter Aufschüttungen und Abgrabungen mit der alten Messweise" gesprochen werden. Eine Höheprivilegierung der nicht überbauten Parzellen der Beschwerdegegner 3 und 4 rechtfertigt sich aus dieser Sicht somit nicht.

d) Der Augenschein vom 28. Oktober 2016 hat gezeigt, dass die umliegenden Bauten grossenteils auf talseitigen Aufschüttungen und entsprechenden Abgrabungen bergseits erstellt wurden. Damit wurde der Geländeverlauf auf diesen Parzellen vor unbestritten mehr als zehn Jahren entsprechend abgeändert, wie die von der Beschwerdegegnerin 1 am Augenschein zu den Akten gegebene ArcGIS-Karte "Hangneigung" eindrücklich zeigt. Würden die bestehenden Bauten abgebrochen, gälte dann als Fassadenlinie respektive als gewachsenes Terrain der Bodenverlauf inklusive die gemachten talseitigen Aufschüttungen und die bergseitigen Abgrabungen. Denn nach bündnerischer Praxis gelten mehr als zehn Jahre zurückliegende Terrainveränderungen grundsätzlich als gewachsener Boden, es sei denn, es könne nach so langer Zeit noch eine Umgehungsabsicht nachgewiesen werden. Die IVHB hat an dieser Praxis nichts geändert (vgl. VGU R 14 45 E.4a; vgl. auch Erläuterungen der IVHB vom 3. August 2013 S. 2 Ziff. 2). Damit würden Neubauten anstelle der bestehenden Altbauten ca. 2-3 m höher zu liegen kommen als Neubauten auf den unbebauten Parzellen der Beschwerdegegner, welche heute keine derartigen Aufschüttungen und Abgrabungen aufweisen und solche gemäss Art. 13 und 54 BG nur in geringem Mass vornehmen können. Nachdem bei Abbruch und Neubau der bestehenden Altbauten nach neuem Recht ohnehin schon 0.9 m (6 m + 1.5 m = 7.5 m) höher als nach altem Recht gebaut werden könnte, erweist sich der den drei noch nicht überbauten Parzellen 536, 1651 und 539 gewährte zusätzliche Zuschlag von 1.5 m (woraus eine maximale Traufhöhe von 9 m [6 m + 1.5 m + 1.5 m] resultiert) als auf jeden Fall innerhalb des im Planungsrecht der Gemeinde zukommenden Ermessensbereichs liegend und verletzt das im Rahmen des Planungsrechtes ohnehin nur abgeschwächt geltende Gleichbehandlungsgebot nicht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den zwei Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

595.--

zusammen

Fr.

4'595.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____ und Mitbeteiligte und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]