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Entscheid

R 2016 44

Kehrichtabfuhr

6. September 2016Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend ist unbestritten, dass die Einsprache vom 25. Mai 2016 der Beschwerdeführerin gegen das Baugesuch der C._____ AG vom 27. April 2016 nicht innert der bis zum 19. Mai 2016 laufenden öffentlich-rechtlichen Einsprachefrist erhoben und damit klarerweise "verspätet" eingereicht wurde. Mit Entscheid vom 8. Juni 2016 trat die Beschwerdegegnerin genau mit dieser Begründung deshalb auch nicht auf die Einsprache ein und erteilte gleichentags der C._____ AG die nachgesuchte Bewilligung. Im konkreten Fall stellt sich demnach vorab die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erliess oder ob sie auf die Einsprache – trotz Verspätung – hätte eintreten müssen. Da es vorliegend somit allein um die Rechtsfrage der "offensichtlichen Unzulässigkeit" der Beschwerdeerhebung geht, ist der Einzelrichter dafür zuständig und spruchbefugt. Eine Dreierbesetzung (Normalfall laut Art. 43 Abs. 1 VRG) oder Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) des Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall nicht erforderlich, da die vorliegende Streitangelegenheit klar in den Kompetenz- und Beurteilungsbereich des Einzelrichters fällt. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 6. Juli 2016 gegen die Entscheide vom 8. Juni 2016 (Einspracheentscheid und Baubewilligung) ans Verwaltungsgericht frist- und formgerecht erfolgt, weshalb der Einzelrichter gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG darauf eintritt.

2. a) Anfechtungsobjekte sind die beiden Entscheide vom 8. Juni 2016, worin die Beschwerdegegnerin einerseits auf die Einsprache der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht eintrat (Einspacheentscheid) und anderseits die nachgesuchte Bewilligung an die C._____ AG (Bauentscheid) erteilte, wodurch sich die Beschwerdeführerin rechtsungleich behandelt bzw. von der Beschwerdegegnerin benachteiligt fühlte.

Erwägungen

b) Zum angefochtenen (Nichteintretens-) Entscheid gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nachweislich deshalb nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist, weil diese um mehrere Tage bzw. rund eine Woche (19. Mai bis 25./27. Mai 2016) zu spät erhoben wurde. Mit diesem Entscheid hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 6. Juli 2016 aber nicht auseinandergesetzt, sondern sie argumentierte lediglich materiell bzw. warum sie mit der Baubewilligungserteilung an die C._____ AG nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin verletzte damit aber die gesetzliche Begründungspflicht nach Art. 38 Abs. 1 VRG, wonach Rechtsschriften u.a. ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten haben. Gerade die zuletzt genannte Urteilsvoraussetzung wurde von der Beschwerdeführerin vorliegend aber offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde vorweg gar nicht eingetreten werden kann.

c) Die Beschwerdeführerin berief sich für Ihren Standpunkt im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 1. Mai 2016, worin sie die Beschwerdegegnerin um Auskunft ersuchte, ob nun – aufgrund eines Gesuchs der Firma C._____ AG - eine Abwartswohnung in der kommunalen Industriezone grundsätzlich möglich sei oder nicht. Es werde um Stellungnahme innert 5 Tagen gebeten. Das betreffende Schreiben stellt aber bloss eine formlose Anfrage und keine [frist- und formgebundene] Einsprache dar. Auf derartige Anfragen und Schreiben besteht daher auch – im Gegensatz zu förmlichen und allenfalls kostenfälligen Einspracheverfahren – kein Rechtsanspruch auf behördliche Behandlung bzw. fristgerechte Beantwortung. Erst die Nichtbehandlung einer korrekt abgefassten Einsprache hätte eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dargestellt. Am Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin infolge verspäteter Einspracheerhebung gibt es daher nichts auszusetzen, was zur Konsequenz hat, dass dieser Entscheid zu bestätigen und die (dagegen unbegründet) erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2016 diesbezüglich abzuweisen ist.

d) Was die gleichzeitige Anfechtung der Baubewilligung vom 8. Juni 2016 zu Gunsten der Firma C._____ AG betrifft, so kann hier offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in dieser Beziehung überhaupt über die erforderliche Beschwerdelegitimation [bzw. Anfechtungsbefugnis] gemäss Art. 50 VRG verfügt oder ob hier - wie die Beschwerdegegnerin anführt – lediglich eine unzulässige Popularbeschwerde vorliegt. Die Klärung dieser Frage spielt hier keine massgebende Rolle mehr, wobei es aber nicht zu übersehen gilt, dass das abgelehnte Projekt der Beschwerdeführerin sowie dasjenige der Firma C._____ AG räumlich weit auseinanderliegen (vgl. Beilage 13 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 13]) und deshalb eine persönliche Betroffenheit bzw. eine unmittelbar vergleichbare "Beschwernis" der beteiligten Gesuchsteller eher fraglich erscheint.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (E.2c), soweit auf die Beschwerde vom 6. Juli 2016 überhaupt eingetreten werden konnte (E.2b).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

800.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

994.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]