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Entscheid

R 2016 5

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

16. August 2016Deutsch47 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekte sind der Einspracheentscheid und die Baubewilligung vom 6. Oktober 2015, mitgeteilt jeweils am 25. November 2015, worin die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) der Zufahrtsberechtigung ab der Sammelstrasse E._____-strasse über die Parzelle 1619 bis zur bergwärts gelegenen Parzelle 7 der Beschwerdegegner (Bauherrschaft) und der Erstellung eines Carports mit zwei Parkplätzen auf Parzelle 7 zustimmte und damit gleichzeitig die dagegen erhobene Einsprache des Nachbarn auf Parzellen 16 und 402 (Beschwerdeführer) abwies. Beschwerdethema bildet die Frage, ob bereits früher eine Zufahrt bewilligt wurde und deshalb der beantragte Ausbau (Verbreiterung von 1.2 m auf neu 2.3 m) sowie die künftige Nutzung dieser Hauszufahrt bewilligungsfähig sind, oder ob dies namentlich aus verkehrssicherheitstechnischen, baupolizeilichen oder andern Gründen (unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds durch Zufahrtsstrasse/Carport; Missachtung des Vertrauensschutzprinzips sowie Gleichbehandlungsgebots durch Beschwerdegegnerin) nicht statthaft sein kann und deshalb die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 zu Recht erhoben wurde und folgerichtig somit gutzuheissen wäre. Auf die Beschwerde kann aber insofern zum vornherein nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer noch völlig entscheidfremde Rügen im Zusammenhang mit dem separat eingereichten Kaufgesuch an die Beschwerdegegnerin vorbrachte.

2. a) In materieller Hinsicht gilt es zunächst die im konkreten Fall massgebenden Bestimmungen auf kommunaler Ebene (Baugesetz [BG]), auf kantonaler Stufe (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100]), auf bundesrechtlicher Gesetzesstufe (Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG; SR 700]) sowie auf übergeordneter und allgemeinverbindlicher Verfassungsebene (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) wortgetreu wiederzugeben:

Art. 20 BG – Dorferweiterungszonen [Zugehörigkeit: Parzellen 1619/7] 1Die Dorferweiterungszonen umfassen neuere Quartiere angrenzend an die ursprünglichen Dorfgebiete. Zulässig sind Nutzungen mit ihren Auswirkungen wie in der Dorfzone und im maximalen Ausmass gemäss Zonenschema [Art. 17 BG].

2Die Bauten und Anlagen sollen so gestaltet werden, dass sie die bestehenden Siedlungsteile von Charakter und Struktur her sinngemäss ergänzen.

Art. 23 BG – Zone für Kleinbauten u. Anlagen [Strassenparzelle 34]

1In der Zone für Kleinbauten und Anlagen dürfen nur Gebäude erstellt werden, die die Anforderungen für Klein- und Anbauten erfüllen.

2Zulässig ist die Erstellung von unterirdischen Bauten, Abstellplätzen und Zufahrten.

3[…]

4Oberirdische, geschlossene Parkierungseinrichtungen sind nur zu bewilligen, wenn den Belangen des Orts- und Landschaftsbildes angemessen Beachtung geschenkt wird.

Art. 61 Abs. 1 u. 2 BG – Sicherheit [Verkehr, Ver- und Entsorgung/Ab-fall]

1Die Baubehörde sorgt dafür, dass die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen, insbesondere die Anlagen für den Langsamverkehr, gefahrlos benützt werden können.

2Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Elemente und Anlagen auf Kosten des Eigentümers der Anlage verfügen. Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen bedürfen einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes.

Art. 62 Abs. 1, 2 u. 3 BG – Zu- und Ausfahrten

1Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Gemeindestrassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von mindestens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Betreffend Sicherstellung genügender Sichtverhältnisse kann die Höhe und Situierung von Mauern und Einfriedungen gemäss Vorgaben der VSS-Norm SN 640.273 beschränkt werden.

2Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15% aufweisen. Bei Rampen an verkehrsreichen Strassen muss zwischen der Strassengrenze und dem Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5% und von mindestens 3 m Länge vorhanden sein.

3Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere in der Dorfzone, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten.

Art. 63 Abs. 1 u. 2 Satz 1 BG – Abstellplätze für Motorfahrzeuge

1Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in nächster Nähe auf privatem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten. Im ganzen Gemeindegebiet sind Abstellplätze bewilligungspflichtig.

2Es sind bereitzustellen bei - Wohnbauten: 1 Platz pro Wohnung mit bis zu 3 Zimmern, darüber 2; pro 3 Wohnungen 1 Besucherparkplatz (bei nachträglicher Abtrennung zusätzlicher Zimmer oder Wohnungen, muss die Bestimmung eingehalten sein).

Art. 73 Abs. 1 KRG – Siedlung/Landschaft [Gestaltung; Ästhetik/Orts-bild]

1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

Art. 82 Abs. 1 u. 2 KRG – Ausnahmen [Erschliessung in Bauzonen]

1Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die kommunale Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Bau- und Zonenvorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden.

2Die Ausnahmebewilligung kann davon abhängig gemacht werden, dass sich die Grundeigentümer oder der Grundeigentümer in einem Revers verpflichten, auf Verlangen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Zustand herzustellen. […].

Art. 19 Abs. 1 RPG – Erschliessung

Erwägungen

1Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

Art. 22 Abs. 1 u. 2 lit. a/b RPG – Voraussetzungen für Baubewilligung

1Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

2Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und

das Land erschlossen ist.

Art. 5 Abs. 3 BV – Vertrauensprinzip [Grundsätze Rechtsstaat]

3Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 29 Abs. 1 u. 2 BV – Gleichbehandlungsgebot/Gehörsanspruch

1Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf die gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.

2Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Im Lichte dieser Vorgaben ist auch der konkrete Streitfall zu entscheiden.

b) Zur angefochtenen Zufahrts- und Ausbauberechtigung der bestehenden Weganlage auf den Parzellen 34 (Sammelstrasse E._____-strasse), via Parzelle 1619 bis zum Zweifamilienhaus hangaufwärts auf Parzelle 7 der Beschwerdegegner gilt es vorweg klarzustellen, dass die betreffende Grundstückserschliessung (nach Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG) – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – den Beschwerdegegnern in den Jahren 1981/1982 von der damaligen Grundeigentümerin der Strassenparzelle 34 (Bürgergemeinde) nicht nur bis zu den zwei im Jahre 1982 erstellten Garagen unmittelbar entlang der Strassenparzelle 34 (E._____-strasse) in der ersten Bautiefe gewährt wurde, sondern in den dazu massgebenden Schreiben der Bürgergemeinde vom 12. September 1981 (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin [Bg-act. 2]) und 2. April 1982 (Bg-act. 3) im Rubrum jeweils die beiden damaligen Parzellen 13-36/13-37 des heutigen Beschwerdegegners erwähnt wurden (die danach zur Parzelle 7 vereinigt wurden) und damit bundesrechtskonform auch die unmittelbare Hauserschliessung der Parzelle 7 (neu „in zweiter Bautiefe“) mitumfasste. Selbst wenn damals aber lediglich ein Durchgangsrecht und kein Zufahrtsrecht zu diesen beiden Parzellen 13-36 und 13-37, sondern nur ein Zufahrtsrecht zu den Garagen gewährt worden wäre, stellen die drei Baubewilligungen vom 10. Dezember 1981 (s. Bg-act. 16), 20. April 1982 (Bg-act. 20) sowie 24. Mai 1982 (Bg-act. 21) bzw. das Beschlussprotokoll des Gemeindevorstands vom 1. Dezember 1982 unter dem Titel Bauwesen unmissverständlich klar: „Die Zufahrt zum Neubau wird gemäss der früheren landwirtschaftlichen Zufahrt bewilligt“ (Bg-act. 22). Die Frage der blossen Einräumung eines Durchgangs- statt eines Zufahrtsrechts kann letztlich aber offen gelassen werden, weil es hier nicht darauf ankommt, ob die Zufahrt zum nördlichen Teil der heutigen Parzelle 7 früher schon bestand oder nicht. Es spielt weiter auch keine Rolle, wann der dortige Fussweg errichtet worden ist – wobei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass dieser mindestens seit dem Jahre 1982 besteht. Die in diesen Zusammenhang eingereichten Beilagen 20 und 21 des Beschwerdeführers (Bf-act. 20 u. 21) beziehen sich auf die Siebzigerjahre des vorherigen Jahrhunderts und sind daher hier unerheblich, was der Beschwerdeführer im Übrigen auf S. 11 f. der Replik [ad. Ziff. 5] noch selber zugibt. Die vom Beschwerdeführer dazu weiter ins Recht gelegten Beilagen (Bf-act. 24 u. 25) beweisen ebenfalls nichts. Allerdings ist dem eingereichten Situationsplan vom 2. August 1984 (Bf-act. 25) der auf der Strassenparzelle 34 liegende Teil des Weges zu Parzelle 7 zu entnehmen, mehr war auf diesem Plan nicht einzuzeichnen, weil er für einen anderen Zweck – nämlich für den Bau der Transformatorenstationen auf Parzelle 16 des Beschwerdeführers – bestimmt war. Massgebend ist vorliegend vielmehr, was die politische Gemeinde (Beschwerdegegnerin) den Beschwerdegegnern am 30. Juli 2014 (Dokument undatiert; s. Bg-act. 8 – „Vereinbarung eines vorläufigen Bau- und Nutzungsrechtes“; in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 [S. 3 unten] der Beschwerdegegnerin wurde die Datierung dieser Vereinbarung genannt) an Rechten bereits einräumte. Den jeweiligen Eigentümern von Parzellen 7 und 1619 wurde darin nämlich schon das vorläufige, zeitlich limitierte und obligatorische Recht zugestanden, den bestehenden Durchgang so auszubauen, dass die Zufahrt mit Personenwagen möglich wird. Vorbehalten wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber ausdrücklich, dass gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) vor dem Durchgang ein Kehrplatz geplant sei und der Ausbau der privaten Zufahrt dessen Erstellung sowie die dafür beanspruchten Flächen der Strassenparzelle 34 (E._____-strasse) nicht nachteilig präjudizieren dürfe. Diese Flächen müssten im Rahmen eines künftigen (vorgesehenen) Beitragsverfahrens für die Strassensanierung gegebenenfalls angepasst und übernommen werden. Zudem wurden die Eigentümer von Parzelle 7 (Beschwerdegegner) im in der Baubewilligung enthaltenen Beseitigungsrevers verpflichtet, den auf Parzelle 34 gelegenen Teil der neuen Zufahrtsstrasse zu Parzelle 7 auf eigene Kosten und ohne Entschädigung zu bestätigen, sofern eine Erneuerung oder Erweiterung der E._____-strasse (öffentliche Sammelstrasse) dies erforderlich machen würde.

c) Diese Bau-/Nutzungsvereinbarung vom 30. Juli 2014 ist einerseits der Rechtstitel der jeweiligen Eigentümer von Parzelle 7 und 1619 für die Zufahrt zu ihren Parzellen über die Strassenparzelle 34. Anderseits stellt sie klar, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner von der Beschwerdegegnerin betreffend Findung einer definitiven Lösung bezüglich dieses Teils der Strassenparzelle 34 gleich behandelt worden sind. Bei beiden wird von der Beschwerdegegnerin für diese definitive Lösung das rechtskräftige Projekt eines Strassenausbaus der E._____-strasse vorbehalten. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich zudem nicht auf das vorliegend zu beurteilende Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren, sondern auf seine eigene Anfrage um käufliche Übernahme eines Teilstücks der Strassenparzelle 34 von der Beschwerdegegnerin. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, weil die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht mit dem hier zu beurteilenden Verfahren in Zusammenhang bzw. dazu nicht in fallrelevanter Verbindung steht.

d) Es trifft auch nicht zu, dass die Gemeindeverfassung durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin – sprich deren Rechtseinräumung durch den Gemeindevorstand – verletzt worden wäre. Dem ist konkret bereits deshalb so, weil es sich hier bloss um eine vorläufige, zeitlich limitierte und obligatorische Rechtseinräumung handelt. Ferner liegt durchaus ein öffentliches Interesse vor, dass das geplante Bauprojekt ausgeführt werden kann, werden dadurch doch die Parzellen 1619 und 7 korrekt erschlossen, was bereits von Bundesrechts wegen eine unerlässliche Voraussetzung für deren Überbaubarkeit darstellte (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Die Frage, ob dann – wenn die Voraussetzungen für eine definitive Vereinbarung gegeben sind – allenfalls die Gemeindeversammlung einer definitiven Rechtseinräumung zustimmen muss, ist im konkreten Fall dannzumal und nicht heute auf Vorrat zu entscheiden.

e) Die Kritik des Beschwerdeführers am verfügten Revers betreffend Ausbau und Verlängerung der Zufahrtsstrasse über den dafür geringfügig beanspruchten Teil der Strassenparzelle 34 ist weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Der Inhalt des besagten Beseitigungsrevers entspricht Art. 82 Abs. 2 KRG, kann die zuständige Baubehörde doch auch nach dieser (Ausnahme-) Bestimmung nur dann die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes verlangen, wenn ein Anlass dafür besteht, z.B. eben der, dass irgendwann einmal in Zukunft – derzeit aber noch nicht zu einem genau bestimmbaren Zeitpunkt – der Ausbau und die Neugestaltung einer Strasse mit Kehrplatz in Angriff genommen wird.

f) Was die Parkierungsordnung und die Erstellung der Pflichtparkplätze laut Art. 63 BG angeht, so trifft die Behauptung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu, wonach das Baugesetz der Beschwerdegegnerin die Anordnung von Parkierungsflächen nur in der ersten Bautiefe vorsehe, Autoabstellplätze und bauliche Vorkehrungen dafür (wie z.B. Carports) in der zweiten Bautiefe aber verboten bzw. gesetzeswidrig seien. Diese Sachdarstellung muss daher als reine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers bezeichnet werden, welche jeder rechtlichen Grundlage im kommunalen Baugesetz entbehrt. Im Übrigen ist auch unwesentlich bzw. ohne rechtliche Bedeutung, ob zu den umliegenden Gebäuden in der zweiten Bautiefe ab der E._____-strasse ebenfalls nur Fusswege führen, weil die Verbindung zur Parzelle 7 damit nicht vergleichbar ist.

g) Die bisherige Nutzung als landwirtschaftliche Zufahrt (vor 1981) oder als Fuss- und Fahrweg (ab 1981/1982) zur heutigen Parzelle 7 spielt hier ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob die umstrittene (Haus-) Zufahrt bis anhin zum Befahren mit Personenwagen geeignet war. Massgebend ist vielmehr, dass dieser Verbindungsweg mittels Zustimmung der Beschwerdegegnerin nicht bloss im Bereich der Parzellen 1619 und 7, sondern aufgrund der entsprechenden Erlaubnis der Beschwerdegegnerin in der Vereinbarung vom 30. Juli 2014 (s. E.2b, hiervor) auch im Bereich der Strassenparzelle 34 so verbreitert werden kann, dass er künftig für Fahrzeuge benützbar ist.

h) Nicht anwendbar sind vorliegend hingegen die VSS-Normen über die Strassenbreite und die Neigung derselben, was der Beschwerdeführer auf S. 14 [ad. 16] in der Replik noch selbst einräumte. Die kommunale Bestimmung über die Zu- und Ausfahrten verweist lediglich in Bezug auf die Gewährleistung genügender Sichtverhältnisse und die damit zusammenhängende Höhe und Situierung von Mauern und Einfriedungen auf die VSS-Normen (Art. 62 Abs. 1 BG). Im Weiteren stimmt es auch nicht, dass die massgebende Verkehrsvorschrift lediglich eine maximale Neigung von 15 % für Zu- und Ausfahrten bei verkehrsarmen Strassen vorsieht. Eine Höchstneigung von 15 % ist einzig für Rampen vorgeschrieben (Art. 62 Abs. 2 BG). Im konkreten Fall geht es aber gerade nicht um die Bewilligung einer Rampensituation (d.h. keine direkte Garagenausfahrt auf eine Strasse), sondern um die Genehmigung einer grundstücksinternen Erschliessung nach den bundesrechtlichen Vorgaben der Raumplanung.

i) Zur Vertretbarkeit der Steilheit der umstrittenen Zufahrt und des damit verbundenen Gefahrenpotentials für die Wegbenützer selbst (Beschwerdegegner), die jeweiligen Grundstücksnachbarn im Osten (Beschwerdeführer; Eigentümer Parzellen 16 u. 402) und Westen (Eigentümer Parzelle 1619) sowie insbesondere die übrigen Verkehrsteilnehmer auf der direkt unterhalb davon verlaufenden Strassenparzelle 34 (E._____-strasse) gilt es sowohl anhand der eingereichten Bau- und Situationspläne als auch des Resultats des gerichtlichen Augenscheins vom 11. Juli 2016 festzuhalten, dass der unterste, auf der Strassenparzelle 34 liegende Teil der Zufahrt ein Niveaugefälle von 11.8 % aufweist, dafür aber etwa 10 m lang ist und aufgrund der „parallelen Linienführung“ bis hinunter zur Einfahrt bzw. Einmündung in die E._____-strasse verkehrstechnisch sehr übersichtlich ist (vgl. Gerichtsfotos am Standort 1: Fotos 1-4 sowie am Standort 2: Fotos 10-11; Beilage 4 des Beschwerdeführers [Bf-act. 4], und Fotodokumentation [Bf-act. 5, 8 und 9]; sowie im Detail insbesondere Baueingabe Plan-Nr. 3412.02 „Neubau Doppelgarage und Zufahrtsstrasse auf Parzelle 7“ vom 12. August 2015 [genehmigt am 24. November 2015 durch Beschwerdegegnerin] inkl. Situationsplan 1:500 mit Gefälle samt Zufahrtsverbreiterung auf 2.30 m [alt 1.20 m]). Eine Erhöhung der bestehenden Stützmauer im [unteren bzw. südlichen] Kurvenbereich ist gemäss den soeben erwähnten Plänen nicht vorgesehen, sondern eventuell eine Verlängerung der bestehenden Stützmauer, wodurch die sehr gute Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zur unterliegenden E._____-strasse nach wie vor erhalten bleibt. Es steht somit fest, dass die umstrittene Zufahrt in ihrem unteren Teilabschnitt, wo sie eine Steigung von 11.8 % aufweist, zur Erschliessung des Hauses auf Parzelle 1619 als auch der weiter hangaufwärts gelegenen Parzelle 7 dienen soll (s. Gerichtsfotos am Standort 3: Fotos 12-18). Wo die Zufahrt eine grössere Steigung von rund 18 % aufweist, erschliesst sie lediglich noch das Zweifamilienhaus auf Parzelle 7 mit insgesamt drei Parkplätzen oben in der Südwestecke von Parzelle 7 mit dem bestehenden Wohnhaus im Nordosten der Parzelle 7 (Situationsplan 1:500 vom 12. August 2015 [genehmigt 24. November 2015] mit Standort Carport [Fläche 39 m2] und Vorplatz; sowie Gerichtsfotos am Standort 4: Fotos 19-21). Der vierte Pflichtparkplatz der Beschwerdegegner auf Parzelle 7 befindet sich in der ersten Bautiefe unterhalb entlang der E._____-strasse auf Parzelle 1619, welche vor ihrer Abparzellierung von Parzelle 7 zuvor gleichfalls den Beschwerdegegnern gehörte (s. Gerichtsfotos am Standort 2: Fotos 7-9).

j) Zum Einwand der zu geringen Zufahrtsbreite für Personenwagen oder andere motorisierte Fahrzeuge (z.B. Schneepflug, Krankenwagen, Feuerwehr etc.) ist davon Kenntnis zu nehmen, dass eine Verbreitung dieser Zufahrt um beinahe das Doppelte (von bisher 1.20 m auf neu 2.30 m) erfolgen wird und damit für den zu erwartenden (schwachen) Mehrverkehr anhand nur dreier neuer Autoparkplätze in der zweiten Bautiefe auf Parzelle 7 ohne weiteres genügen wird. Für die Schneeräumung können (privat) entsprechend geeignete und wintertaugliche Vehikel benutzt werden, wofür eine Zufahrtsbreite von 2.30 m längst ausreicht. Bei der Zufahrtsmöglichkeit für sog. Blaulichtorganisationen (Polizei, Ambulanzen usw.) handelt es sich um Notfallszenarien, welche hier im Einzelfall einer vernünftigen grundstücksinternen Erschliessung der Parzelle 7 nicht entgegengehalten werden können, sondern gleich zu bewerten sind, wie dies für die Erreichbarkeit der Abfallentsorgungswagen ab der Sammelstrasse E._____-strasse zu gelten hat. Im Wesentlichen geht es nämlich bloss um eine bundesrechtkonforme (vorwiegend) grundstücksinterne Erschliessung nach Art. 19 und Art. 22 RPG.

k) Den vom Beschwerdeführer befürchteten Lärmimmissionen ist entgegenzuhalten, dass der schwache Verkehr auf der grundstücksinternen Zufahrtsstrasse entlang der gemeinsamen Grenze von Parzelle 16 im Osten (Beschwerdeführer) und 1619 im Westen (Drittpartei) mit Sicherheit keine nennenswerten Zusatzimmissionen (wie nicht tolerierbare Lärm- oder Geruchsbelästigungen) für den Beschwerdeführer zur Folge haben wird, weil die neu zur Verfügung gestellten Parkplätze auf Parzelle 7 aufgrund ihrer geringen Anzahl (total nur 3 Stück) objektiv vernachlässigbar sind. Jedenfalls werden dadurch bestimmt noch keine gesetzlichen Lärm- oder Geruchsimmissionsvorschriften überschritten. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf völlige Immissionsfreiheit.

l) Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zusätzlich versucht, die von ihm selbst unternommenen Bemühungen - nämlich von der Beschwerdegegnerin einen Teil der Strassenparzelle 34 zu erwerben oder zumindest die Erlaubnis zur Benützung derselben zu erhalten - mit dem jetzigen Baubewilligungsverfahren zu vermischen und aus dem angeblichen Desinteresse der Beschwerdegegnerin an einer Lösungsfindung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV abzuleiten. Tatsache ist aber, dass die Beschwerdegegnerin – wie bereits unter E.2c hiervor dargestellt – beide Parteien absolut gleich behandelt hat; indem sie nämlich die Findung einer definitiven Lösung, welche dann auch grundbuchlich relevant wird, auf die Zeit verschieben will, in der ein rechtskräftiges Projekt zum Ausbau der E._____-strasse vorliegt und sie dann auch die betreffenden Anfragen des Beschwerdeführers zuverlässig beantworten kann. Folgerichtig kann auch weder von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV noch des allgemein geschützten Vertrauensprinzips in staatliches Handeln nach Art. 5 Abs. 3 BV die Rede sein.

m) Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Erhöhung der Anzahl Parkplätze und damit der Ausbau der Zufahrt seien überhaupt nicht nötig, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er übersieht in diesem Zusammenhang, dass hier lediglich die Anzahl Pflichtparkplätze nach Art. 63 Abs. 2 BG wiederherstellt wird und – selbst wenn dem anders wäre und mehr Parkplätze als mindestens erforderlich erstellt würden – dies im Belieben der Beschwerdegegner liegt. Es gibt keine Verpflichtung, wonach nur die Anzahl der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtparkplätze erstellt werden darf. Somit ist auch bereits klargestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem angeblichen Verzicht auf die bestehenden Parkplätze [unten auf Parzelle 1619 entlang der E._____-strasse] nichts für sich ableiten kann. Unbestrittenermassen mussten - aufgrund der zulässigen und im Sinne der Verpflichtung zum haushälterischen Umgang mit Boden erfolgten Überbauung von Parzelle 1619 - sowohl auf dieser neu geschaffenen Parzelle 1619 als auch auf der ursprünglichen Stammparzelle 7 die nötigen Pflichtparkplätze wiederum hergestellt werden. Da keine Verpflichtung zur Errichtung der fehlenden Parkplätze in der ersten Bautiefe existiert, stand es somit aber im Belieben der Beschwerdegegner – die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften laut Art. 61 ff. BG selbstverständlich vorbehalten -, wo sie konkret diese Parkplätze auf ihrer Parzelle 7 (in zweiter Bautiefe) erstellen möchten.

n) Was der Beschwerdeführer mit seinen Bemerkungen zur Person des Baufachchefs herleiten will (denkbarer Vorhalt: Unzulässige Personalunion, da einerseits Mitglied des Gemeindevorstands und andererseits zugleich Präsident der Baukommission), ist im Resultat unklar. Feststeht, dass diese Person nicht bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist und lediglich als Behördenmitglied der Baukommission und dem Gemeindevorstand angehört. Der Beschwerdeführer will damit wohl am ehesten die vermeintliche Vorbefasstheit dieser Person im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) rügen (Verletzung behördlicher Ausstandspflicht). Der Beschwerdeführer übersieht dazu indessen, dass der genannte Ausstandsgrund nach Art. 6 Abs. 3 VRG auf die Gemeinden gerade keine Anwendung findet. Berufliche Kontakte mit dem Architekten der Beschwerdegegner stellen zudem keinen Ausstandsgrund dar. Im Übrigen wäre dieses Ausstandsbegehren sowieso als „verspätet“ zu taxieren, da dieser Einwand nachweislich erstmals vor Verwaltungsgericht erhoben wurde und damit Art. 51 Abs. 2 VRG verletzt hätte, wonach eine Ausdehnung der früher gestellten Rechtsbegehren vor Gericht explizit verboten ist (Erweiterungsverbot, da „Umgehung des Instanzenzugs“).

o) Es trifft aufgrund der Akten zudem nicht zu, dass die geplante Zufahrtsverbreitung den – im Übrigen auf Strassenparzelle 34 und damit auf Gemeindeboden gelegenen – Parkplatz des Beschwerdeführers unterhalb der Trafostation auf Parzelle 17 unbenützbar macht. Dessen Zugänglichkeit wird überhaupt nicht tangiert (vgl. Bg-act. 7 – Geodatendrehscheibe mit Strassenparzelle 34; sowie Gerichtsfotos am Standort 1: Fotos 5 und 6). Ein Rechtstitel für die Benützung dieses Bodenstreifens als Parkplatz zu Gunsten des Beschwerdeführers existiert aufgrund der Akten zudem nicht (Bf-act. 18, 19 und 24). Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nachgewiesen (Bg-act. 11-13) und anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 11. Juli 2016 noch ausdrücklich darauf insistiert, dass dort (vor der Trafostation auf Parzelle 17) aufgrund des neuen Parkregimes ohnehin in Zukunft nicht (mehr) parkiert werden dürfe.

p) Im Weiteren ist es eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich der Status „auszubauend“ im GEP allein auf den Strassenkörper und nicht auch auf die in sie einmündenden und auf der Strassenparzelle 34 gelegenen Zufahrtsstrassen und –wege bezieht. Dieser Status kann im Gegenteil ohne weiteres auch für die Zubringer zur Sammelstrasse E._____-strasse gelten, kann doch auch an ihnen ein öffentliches Interesse an einer möglichst verkehrssicheren Ausgestaltung solcher Einfahrten bestehen. In der Zone für Kleinbauten und Anbauten, in welcher die besagte Teilfläche von Strassenparzelle 34 liegt, dürfen zudem gemäss Art. 23 Abs. 2 BG ausdrücklich auch Zufahrten erstellt werden. Die vorliegende, auszubauende (Haus-) Zufahrt ist daher auch zonenkonform.

q) Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, der Gemeingebrauch der E._____-strasse beziehe sich ausschliesslich und nur auf den Strassenkörper. Er verkennt dabei, dass die Erstellung von Zufahrten indessen ausdrücklich zulässig und somit auch zonenkonform ist (Art. 23 Abs. 2 BG). Es würde wohl kaum einen Sinn machen, lediglich die Erstellung von Zufahrten zu gestatten, deren Benützung aber einzuschränken oder sogar generell zu verbieten.

r) Ein durch die Verbreiterung und Teerung der neuen Zufahrtsstrasse auf den Parzellen 34, 1619 und 7 sowie ein durch den Neubau eines Doppelcarports auf Parzelle 7 verursachter Verstoss gegen Art. 20 Abs. 2 BG und/oder Art. 73 Abs. 1 KRG muss anhand des gerichtlichen Augenscheins und der dabei umfassend gewonnenen Eindrücke über das bestehende Orts- und Landschaftsbild in der näheren Umgebung des geplanten Bauprojekts als Ganzes klarerweise verneint werden (vgl. nochmals selbsterklärend sämtliche Gerichtsfotos Standorte 1-4: Fotos 1-21, woraus die Homogenität und Vielfältigkeit der bereits bestehenden Gebäude und Infrastrukturanlagen hervorgeht). Im Übrigen sei noch auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts hingewiesen, wonach den mit den lokalen Verhältnissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertrauten Gemeinden in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in den das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung einschreitet (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 14 103 vom 30. August 2016 E.4e, R 15 91/92 vom 21. Juni 2016 E.5c, R 15 76 vom 12. April 2016 E.6a, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a; PVG 1995 Nr. 25, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_499/2014, 503/2014 vom 26. März 2015 E.4,1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.1-3.3 und 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3). Beides ist hier offensichtlich nicht der Fall, weshalb der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen und Argumenten bezüglich der Missachtung des bestehenden Orts- und Landschaftsbilds durch den geplanten Neubau (Carport) inkl. eigener Hauszufahrt bis Parzelle 7 ins Leere stösst.

s) Zur fallspezifischen Verkehrssicherheit (Art. 61 BG) und zum Gefahrenpotential bezüglich der geplanten Zufahrt (Art. 62 BG) sei aufgrund der Erkenntnisse am Augenschein noch zusammenfassend resümiert: Die gerichtliche Ortsbegehung am 11. Juli 2016 hat das Gericht in seiner zuvor anhand der Bau- und Situationspläne gewonnenen Meinung noch bestärkt, dass das geplante Bauvorhaben insgesamt durchaus bewilligungsfähig ist. Daran vermochten selbst die Einschätzungen des Experten der Verkehrspolizei des Kantons Graubünden nichts zu ändern. Dieser stützte sich am Augenschein im Wesentlichen auf die VSS-Normen (hier nicht anwendbar; vgl. E.2h, hiervor) sowie die Vorgaben im Musterbaugesetz des Kantons und bemängelte deswegen die Zulässigkeit der Zufahrt, weil solche Zufahrten in übergeordnete Strassen aus Verkehrssicherheitsgründen heutzutage rechtwinklig und nicht mehr parallel zur bergseitigen Strasse auszugestalten seien. Der geplante Anschluss sei im unteren Kurvenbereich unübersichtlich und deshalb weniger gut als eine vertikale Zufahrt. Die Einschätzungen des Verkehrsexperten mögen an anderen Orten zutreffen, im konkreten Fall scheinen sie dem Gericht allerdings eher theoretischer Natur zu sein. Der Augenschein hat vielmehr faktisch gezeigt, dass die Übersichtlichkeit der Einfahrt in die E._____-strasse durch die Parallelführung der Erschliessung im Strassenbereich wegen der damit – gegenüber einer rechtwinkligen Einmündung – zusätzlich erreichten Strassenlänge von rund 10 m verbessert wird, umso mehr als die Neigung der Strasse in diesem Bereich auf ein Gefälle von 11.8 % beschränkt werden kann und dadurch die risikoreichere Variante einer vertikalen Einfahrt mit einem deutlich steileren Gefälle vermieden werden kann. Würde also rechtwinklig – wie vom Experten am Augenschein em-pfohlen – ab der Zufahrt in die E._____-strasse eingefahren, würde das Gefälle dort mindestens 18 % (wie oben im Mittelabschnitt) oder sogar noch mehr betragen. Eine solch steilere Zufahrt stellt die Gewährleistung der Verkehrssicherheit aber bei Weitem mehr in Frage als die gewählte Lösung mit der "parallelen Streckenführung". Ein Verstoss gegen Art. 61 und Art. 62 BG liegt daher ebenfalls nicht vor.

3.

a) Der angefochtene Einspracheentscheid und die angefochtene Baubewilligung vom 6. Oktober 2015, mitgeteilt am 25. November 2015, sind damit in jeder Beziehung rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 11. Januar 2016 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 1 VRG (lediglich Ersatz der Rechtsvertretungskosten vorgesehen) keine Entschädigung zu. Eine Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ist nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu entrichten, da die Beschwerdegegnerin bloss in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

732.--

zusammen

Fr.

2'732.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]