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Entscheid

R 2016 51

Bauvollendungsfrist (Verlängerung)

10. Januar 2017Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Genehmigungs- bzw. den Planungsbeschwerdebeschluss beide vom 28., mitgeteilt am 29. Juni 2016, mit welchen die Beschwerdegegnerin 1 einerseits den ZP 1:1000, Teilrevision Landschaftsschutzzone D._____ und den GEP 1:2000, Teilrevision Langlaufloipe Schulhaus, beide vom 30. September 2015, genehmigte und andererseits die Planungsbeschwerde des Beschwerdeführers abwies, soweit sie darauf eintrat. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung kommunaler Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Als Eigentümer der gemäss revidiertem GEP mit einer Anschlussloipe belasteten Parzelle 303 ist der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Entscheide berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht (vgl. Art 51 Abs. 1 VRG und Art. 38 VRG) eingereicht.

b) Amtet die Beschwerdegegnerin 1 nicht bloss als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit (erst) die zweite kantonale Rechtsmittelinstanz, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden R 14 4 vom 21. Oktober 2014 E.2d). Demnach überprüft das streitberufene Verwaltungsgericht den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist.

c) Der Beschwerdeführer hat hier den Genehmigungsbeschluss vom 28. Juni 2016 als Ganzes angefochten, mithin sowohl die Teilrevision des ZP Landschaftsschutzzone D._____ als auch die Teilrevision des GEP Langlaufloipe Schulhaus.

Bei einer Ortsplanungsteilrevision enthalten Beschlüsse über Bestandteile einer Grundordnung für gewöhnlich mehrere einzelne Anordnungen, die in aller Regel nicht einzeln beschlossen werden. Dennoch können Betroffene in der Folge einzelne Anordnungen anfechten, ohne gleichzeitig alle übrigen Festlegungen anfechten zu müssen. Im Erfolgsfall wird dann lediglich die angefochtene Anordnung und nicht der ganze Erlass aufgehoben. Vorliegend ist der Beschwerdeführer von der von ihm ebenfalls angefochtenen Teilrevision Landschaftsschutzzone D._____ nicht tangiert. Dem Beschwerdeführer wäre es offen gestanden, lediglich den die Loipe betreffenden Teil des Gemeindeversammlungsbeschlusses anzufechten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten, hingegen kann auf den Rügepunkt betreffend den ZP 1:1000, Teilrevision Landschaftsschutzzone D._____, nicht eingetreten werden.

Erwägungen

2.

Streitgegenstand bildet die von der Gemeindeversammlung der Beschwerdegegnerin 2 am 30. September 2015 zugestimmte Festlegung im revidierten GEP der zum Teil auf die Parzelle des Beschwerdeführers verlaufenden Anschlussloipe, die ab dem Schulhaus X._____ bis zum Anschluss an die regionale Loipe Richtung Val X._____ und Y._____ führt.

3.

Zunächst ist auf die Rügen betreffend die Verfahrensfehler an der Gemeindeversammlung einzugehen.

a) Es ist unbestritten, dass der Gemeindeversammlung anlässlich ihrer Beschlussfassung vom 30. September 2015 die von Art. 13 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) verlangte Zusammenfassung des Ergebnisses des Mitwirkungsverfahrens nicht vorlag. Dabei handelte es sich um einen Verfahrensfehler anlässlich der Gemeindeversammlung, welcher nicht mit Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 Abs. 1 KRG, sondern mit Stimmrechtsbeschwerde (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG) innert der verkürzten Anfechtungsfrist von zehn Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 und 3 VRG mit Beginn spätestens am 8. Oktober 2015 (Datum der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. September 2015) anzufechten gewesen wäre. Das Vorbringen erweist sich somit als verspätet.

b) Zu prüfen ist weiter die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie, welcher, bezogen auf den Kanton Graubünden, in Art. 10 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) festgehalten ist. Dieser sieht vor, dass eine unverfälschte Willensbildung und Willenskundgabe zu gewährleisten ist. Der Grundsatz gilt auch auf kantonaler Ebene bei Sachabstimmungen (vgl. Kley, in: Biaggini et al., Staatsrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, § 42 N 71).

Der sachliche Zusammenhang zwischen den beiden Abstimmungsgegenständen "Landschaftsschutzzone D._____" und "Loipe zum Schulhaus" ist, dass sie eine Teilrevision der gleichen Ortsplanung (Gemeinde X._____) bilden. Somit ist der Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletzt. Dies haben offenbar auch die Stimmbürger so gesehen, hat doch an der Gemeindeversammlung vom 30. September 2015 niemand einen Antrag auf separate Abstimmung über die beiden Punkte gestellt. Im Übrigen hätte gegen diesen Verfahrensfehler wiederum Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden müssen, für welche die Anfechtungsfrist von zehn Tagen spätestens seit dem 8. Oktober 2015 galt. Das unbegründete Vorbringen erweist sich somit ohnehin als verspätet.

4.

Weiter stört sich der Beschwerdeführer um die Fehlerhaftigkeit in der Durchführung des Vorprüfungs- bzw. Mitwirkungsverfahrens.

a) Der Beschwerdeführer behauptet, es sei nicht bewiesen, dass die Vorprüfung durchgeführt worden sei. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Der Vorprüfungsbericht vom 8. Januar 2015 wurde von der Beschwerdegegnerin 2 mit ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 im Verfahren vor der Regierung eingereicht (vgl. Beilage C.2.8 BG 1), also vor dem angefochtenen Entscheid. Spätestens seit der möglichen Einsichtnahme in die von der Beschwerdegegnerin 2 in jenem Verfahren produzierten Akten kennt der Beschwerdeführer den Vorprüfungsbericht oder musste ihn kennen.

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die parallele Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und Mitwirkungsverfahrens sei unzulässig. Es habe keine zeitliche Dringlichkeit vorgelegen; die zur Verfügung stehende Zeit von über 1 ½ Jahren hätte bestens ausgereicht, um das Vorprüfungsverfahren vor der Mitwirkungsauflage durchzuführen. Diese Argumentation ist grundsätzlich richtig. So sieht Art. 12 Abs. 3 KRVO vor, dass das ARE das Vorprüfungsverfahren bei Teilrevisionen, die keine verwaltungsinterne Vernehmlassung erfordern, innert zwei Monaten abschliesst. Sodann ist gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO der Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen erst nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens öffentlich aufzulegen. Allerdings hat auch das bereits in der Duplik im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 1 angeführte Argument der Beschwerdegegnerin 2, man dürfe die Frage der zeitlichen Dringlichkeit nicht retrospektiv auf eine Vorlage beurteilen, deren Abwicklung sich durch verschiedene, nicht beeinflussbare Faktoren erheblich verzögern könne, etwas für sich. So – wie sie weiter ausführte – dauere das Vorprüfungsverfahren nicht selten länger als die in der KRVO vorgesehenen 2-6 Monate. Vor allem aber könnten Vorlagen auch durch Eingaben im Mitwirkungsverfahren massgeblich verzögert werden. Bei Inangriffnahme der hier angefochtenen Vorlage sei jedenfalls klar gewesen, dass in zeitlicher Hinsicht Eile geboten sei, da bis zum Inkrafttreten der eingeleiteten Planungsrevision auf die Anlage der seit Jahren über die Parzelle 303 geführten Loipe hätte verzichtet werden müssen. Im Interesse der Wintersportler sei daher eine rasche Wiederherstellung der ursprünglichen Rechtsgrundlage für die Herrichtung der Loipe notwendig gewesen.

Die Planungsvorlage wurde im Herbst 2014 in Angriff genommen. Damals war klar, dass im darauf folgenden Winter die rechtliche Grundlage für die Loipenanlage unter anderem auf Parzelle 303 fehlen würde. Darauf kann sich die geltend gemachte Dringlichkeit jedenfalls nicht beziehen. Bezöge sich die Beschwerdegegnerin 2 darauf, müsste sie erklären, weshalb sie nach dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. April 2014 bis in den Oktober 2014 mit der Inangriffnahme der Ortsplanungsteilrevision zugewartet hat. Es konnte also von Vornherein nur um den übernächsten Winter, den Winter 2015/2016 gehen. Art. 12 Abs. 3 KRVO sieht vor, dass das Vorprüfungsverfahren in Fällen wie dem vorliegenden innert zwei Monaten abzuschliessen ist. Mit dem Vorprüfungsbericht war also anfangs Januar 2015 zu rechnen gewesen. Es war aus damaliger Sicht also keine zeitliche Dringlichkeit gegeben, weil für das Mitwirkungsverfahren und den Beschluss der Gemeindeversammlung bis zum Herbst 2015 bei dieser Ausgangslage ca. neun Monate zur Verfügung gestanden wären.

Dennoch kann nicht gesagt werden, es liege aufgrund der parallel durchgeführten Verfahren eine nichtige Beschlussfassung der Gemeindeversammlung oder eine nichtige Genehmigung der Regierung vor. Die Nichtigkeit setzte ja voraus, dass eine Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein muss und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. 136 II 489 E.3.3 m.H.). Die parallele Durchführung erweist sich im Ergebnis aber nicht einmal als fehlerhaft. Sie hatte keinen, weder positiven noch negativen, Einfluss auf das weitere Verfahren und hatte für niemanden der Beteiligten irgendeinen Nachteil zur Folge. Der Vorprüfungsbericht gehört nämlich nicht zu den im Mitwirkungsverfahren aufzulegenden Akten (Art. 13 Abs. 1 KRVO e contrario). Ergäbe der allenfalls erst nach Beendigung der Auflagefrist im Mitwirkungsverfahren vorliegende Vorprüfungsbericht, dass die in der Mitwirkungsauflage präsentierte Revision aus Sicht des ARE nicht bewilligungsfähig ist, müsste von der Behörde eine zweite Mitwirkungsauflage – unter Korrektur der vom Vorprüfungsbericht festgestellten Mängel – durchgeführt werden (Art. 13 Abs. 3 KRVO e contrario), sodass eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen werden kann. Das Mitwirkungsverfahren konnte folglich hier parallel zum Vorprüfungsverfahren durchgeführt werden, wenn Art. 12 ff. KRVO diesbezüglich – also in Bezug auf die Staffelung der beiden Verfahren – Ordnungsvorschriften aufgestellt hat. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der klare Wortlaut von Art. 12 f. KRVO keinen Raum für Abweichungen vom dort beschriebenen Verfahrensgang biete. Angesichts der soeben gemachten Überlegungen, die gegen eine rigorose Durchsetzung der Verfahrensvorschriften betreffend Staffelung der beiden Verfahren sprechen, ist hingegen davon auszugehen, dass es sich dabei wahrhaftig um Ordnungsvorschriften handelt. Schliesslich lässt sich die parallele Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und des Mitwirkungsverfahrens auch dadurch rechtfertigen, dass im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ein solches Vorgehen in der Praxis für kleinere, projektbezogene Revisionen wie hier akzeptiert wird. Die Rüge betreffend die fehlerhafte Durchführung des Vorprüfungsverfahrens und des Mitwirkungsverfahrens ist somit abzuweisen.

5.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die beschlossene Revision weiche vom Regionalen Richtplan Region ab.

Die Richtpläne sind behördenverbindlich. Dies bezweckt eine Verstetigung der Planung und stärkt die Rechtssicherheit der Nutzungspläne. Der Nutzungsplan ist aber nicht eine dem Richtplan nachgehende und ihn nur durchführende Massnahme, der Nutzungsplan ist Ordnungsaufgabe eigenständiger Herkunft. Die Anordnungen der Richtplanung sind von ihrer Natur her nicht als parzellengenau verbindlich zu verstehen, so dass der Nutzungsplanung ein ihr angemessener Konkretisierungsspielraum zusteht. Darüber hinaus lassen Lehre und Rechtsprechung Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Der Richtplan trifft keine für die Grundeigentümer verbindlichen Festlegungen, weder unmittelbar noch mittelbar (vgl. dazu Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff.). Somit kommt es nicht darauf an, dass die Linienführung Nord gemäss vorliegender Teilrevision (vgl. Beilage B.2.10 BG 1) und nicht die Linienführung Süd gemäss regionalem Richtplan (Beilage A.1.5 BG 1; 14 BG 2) verwirklicht wird. Der Entscheid über diese geringfügige Abweichung liegt klar im Ermessen der Beschwerdegegnerin 2. Eine Überschreitung des Ermessens ist damit nicht ersichtlich.

6.

Materiell geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die beschlossene Führung der Loipe nicht verhältnismässig und ein unzulässiger Eingriff in sein Eigentum sei. Dies ist nicht zutreffend. Die Via C._____ kann unbestritten vom Schulhaus bis zum Ende der Bauzone vom allgemeinen Motorfahrzeugverkehr in Anspruch genommen werden, obwohl sie im geltenden GEP vom 2. November 2004/28. Februar 2006 (Beilage B.2.3 BG 1) als Land- und Forstwirtschaftsweg festgesetzt ist. Beim dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Teil handelt es sich gerade um den Abschnitt, an welchem auch Parzelle 303 liegt. Der Beschwerdegegnerin 2 ist deshalb Recht zu geben, wenn sie die Festsetzung resp. Anlage der Loipe in diesem Bereich als unverzichtbar ansieht. Damit wird verhindert, dass sich auf der Strasse Langläufer und Autos ins Gehege kommen und damit ein Sicherheitsproblem entsteht. Die Anzahl der beim Schulhaus zur Verfügung stehenden Parkplätze ist für die Loipenfestsetzung nicht relevant. Der im Regionalen Richtplan (Beilage 14 BG 2) an diesem Ort vorgesehene "Zugangspunkt Langlaufloipe" und die Aufnahme der Loipenverbindung in den Regionalen Richtplan dokumentiert bereits das öffentliche Interesse an der Schaffung resp. "Wiedereinführung" einer solchen Verbindung, unabhängig von der effektiven Linienführung derselben. Der Feststellung des Beschwerdeführers, es habe beim Schulhaus lediglich acht Kurzzeitparkplätze, blieb im Übrigen zwar unwidersprochen. Indessen ist davon auszugehen, dass Langläufer nicht bloss mit dem Auto, sondern auch zu Fuss zu diesem Ausgangspunkt kommen und von der dort angebotenen Loipenverbindung zur Regionalen Loipe Gebrauch machen. Gegen dieses öffentliche Interesse kommen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Interessen (keine Beanspruchung seines Privateigentums; keine ertragsmindernde maschinelle Bearbeitung der Loipe auf seinem Grundstück; keine Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück [dies ist ohnehin nur im Winter ein Problem]) nicht an. Zudem besteht auf Parzelle 303 auch kein Interesse an einer Ansiedlung eines Landwirtschaftsbetriebs, zumal sie nicht in der für landwirtschaftliche Hochbauten vorgesehenen Zone liegt. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass es für die Frage der Verhältnismässigkeit des Eingriffs auf die vormalige im ZP festgesetzte Belastung seiner Parzelle mit einer Loipenschlaufe nicht ankomme, weil nach der Totalrevision der Ortsplanung 2004/2005 und somit bei seinem Erwerb der Parzelle 303 im Jahr 2009 keine Loipe in der Grundordnung festgelegt gewesen sei, ist ihm zwar Recht zu geben. Indessen erweist sich die Loipenfestlegung nach dem Gesagten ohnehin als verhältnismässig und unverzichtbar, so dass er letztlich daraus nichts ableiten kann.

7.

Die angefochtene Ortsplanungsrevision der Beschwerdegegnerin 2 sowie die zugehörigen Regierungsbeschlüsse vom 28. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach rechtens und zu schützen, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

8.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht den zwei Beschwerdegegnerinnen nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

504.--

zusammen

Fr.

3'004.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]