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Entscheid

R 2016 60

fürsorgerische Unterbringung

4. Oktober 2017Deutsch38 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 19. Juli 2016, mitgeteilt am 2. August 2016, worin die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes auf den Parzellen 801 (mit unterirdischem Fundament und Betonriegel für nicht erstelltes Haus F) und 814 (für nicht erstelltes Haus D) gegenüber der Beschwerdeführerin verlangte. Innert gesetzter Frist sollten die Betonriegel bis auf das ursprünglich gewachsene Terrain zurückgebaut und die Grundstücksflächen jeweils noch begrünt werden, unter Androhung der Ersatzvornahme (s. im Sachverhalt Ziff. 6 und Ziff. 9, hiervor). Beschwerdethema bildet die Frage, ob die bereits mit Erdmaterial zugeschütteten Hausfundamente sowie Betonriegel im Boden der Parzellen 801 und 814 über das ursprünglich gewachsene Geländeterrain hinausragen und daher bis auf jene Terrainlinie zurückgebaut werden müssen und noch mit einer Humusschicht zu bedecken sind, oder ob diese unterirdischen Bauteile heute schon unter dem ursprünglich gewachsenen Terrain liegen und daher keine Entfernung derselben erforderlich ist, da bereits gesetzeskonforme Zustände vorliegen und deshalb auf weitere Massnahmen auch baupolizeilich verzichtet werden kann.

2. a) In materieller Hinsicht gilt es vorab auf die hier massgebenden Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), des kommunalen Baugesetzes (BG) und auf die einschlägigen Quartierplanbestimmungen (QPB von 2012) hinzuweisen:

Art. 91 Abs. 2 - 3 KRG – Erlöschen der Baubewilligung / Bauvollendung 2Baubewilligungen […] erlöschen, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert Jahresfrist seit zulässigem Baubeginn begonnen worden ist. Bauvorhaben sind innert zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann diese Fristen auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.

3Wird ein Bauvorhaben nicht vollendet, sind unvollendete Bauteile zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.

Art. 93 Abs. 1 KRG – Verantwortlichkeit, Haftung

1Für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung von Nebenbestimmungen sind Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich.

Art. 94 KRG – Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

1Materiell vorschriftswidrige Zustände sind auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde.

2Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist die kommunale Baubehörde […].

3Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsfrist innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Ersatzvornahme).

4Muss die zuständige Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, erlässt sie eine Verfügung, dass der gesetzeswidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung).

Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG – Übergangsbestimmungen

Unmittelbar anwendbare Bestimmungen dieses Gesetzes gehen abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gilt u.a. auch das formelle Baurecht nach Art. 85-96 KRG.

Art. 73 Abs. 1 und 3 KRG – Gestaltung der Siedlung und Landschaft

1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2[…]

3Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaften Unterhalts das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die für die Bewilligung zuständige Behörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Ersatzvornahme).

Art. 15 Ziff. 1-3 BG – Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern

Erwägungen

Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind auf das Unerlässliche zu beschränken und sind nur zulässig, soweit sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen.

Abgrabungen und Aufschüttungen sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.

Böschungen und Stützmauern sowie hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.

Art. 17 QPB – Umgebungsgestaltung

Die Umgebung von Haupt- und Nebengebäuden ist möglichst natürlich zu gestalten. Künstliche Terrainaufschüttzungen für Gartensitzplätze und dergleichen sind nicht gestattet.

Unterirdische Bauten, auf denen keine Bauten oder Anlagen erstellt werden, sind mit einer Humusschicht zu überdecken, die einen normalen Wiesengraswuchs gewährleisten.

b) Zur Feststellung der Rechtmässigkeit baulicher Massnahmen sowie der Anordnung allfälliger Massnahmen oder Auflagen gegen illegale bauliche Vorkehrungen oder Zustände ist praxisgemäss ein zweistufiges Verfahren durchzuführen; nämlich zuerst ein Baubewilligungsverfahren und danach – je nach Resultat des Baubewilligungsverfahrens – allenfalls ein Restitutionsverfahren. Ist ein baulicher Zustand bewilligt oder dereinst zumindest bewilligungsfähig, liegt keine Rechtswidrigkeit vor. Im Zuge des Restitutionsverfahrens muss dann geprüft werden, ob eine anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist und ob ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung besteht, das die privaten Interessen an der Beibehaltung des unrechtmässigen Zustands überwiegt. Überdies ist die Gutgläubigkeit des Säumigen bzw. sein Verhalten nach Treu und Glauben zu prüfen (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 17 15 vom 12. September 2017 E.6, R 16 61 vom 5. Januar 2017 E.4 und E.5, R 16 3 vom 19. April 2016 E.8; zur Verhältnismässigkeit von Restitutionen im Besonderen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1459 ff.; sowie zur Ersatzvornahme Rz. 1467 ff.).

c) Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin nachweislich auf die Errichtung der beiden Häuser D (Parzelle 814) und F (Parzelle 801) verzichtet, womit die entsprechenden Bewilligungen für das Haus F und das Haus D vom 27. November 2012 (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1, hiervor) und 25. Februar, mitgeteilt am 7. April 2016 (im Sachverhalt Ziff. 2) infolge der betreffenden Verzichtserklärungen der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2016 und vom 20. Dezember 2016 (im Sachverhalt Ziff. 2, 10) respektive infolge Desinteresse erloschen sind. Ebenso ist das allenfalls bei der Beschwerdegegnerin stets noch hängige Einspracheverfahren gegen die erste Projektänderung beim westlichen Haus D auf Parzelle 814 infolge Verzichts der Beschwerdeführerin auf die Projektrealisierung und des damit verbundenen Erlöschens der Baubewilligung infolge Desinteresses dahingefallen. Formell bedeutet dies, dass sich die Beschwerdeführerin auf diese Bewilligungen nicht mehr berufen kann. Ihre Argumentation, die Fundamente seien doch schliesslich bewilligt worden und diese Baubewilligung könne nicht mehr in Frage gestellt werden, ist demnach nicht richtig. Dasselbe gilt für das Argument, die Einsprache gegen die erste Projektänderung beim Haus D sei noch bei der Beschwerdegegnerin hängig und des-wegen könne beim Haus D noch nicht von einer unvollendeten Baute gesprochen werden. Die Sache ist damit spruchreif.

3.

a) Zum strittigen Baubescheid vom 19. Juli/2. August 2016 ist zunächst klarzustellen, dass die beiden Bauvorhaben betreffend die Einfamilienhäuser F (auf Parzelle 801) und D (auf Parzelle 814) unbestrittenermassen nicht vollendet wurden. Die bereits vorhandenen und längst erstellten Bauteile, also die unterirdischen Fundamente sowie Betonriegel, sind unvollendete Bauteile im Sinne von Art. 91 Abs. 3 KRG. Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung sind sie deshalb zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Zuerst war jedoch nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die Terrainveränderungen als solche – also auch ohne Errichtung der Häuser F und D –überhaupt bewilligungsfähig sind. Dies hat die Beschwerdegegnerin mit Blick auf Art. 15 ZIff. 1 BG i.V.m. Art. 17 ZIff. 2 QPB verneint. Bei Ziff. 1 der kommunalen Gestaltungsvorschrift "nur zulässig, soweit sie sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einordnen" handelt es sich einerseits um eine Bestätigung, dass in der betreffenden Gemeinde auch Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs der kantonalen Gestaltungsvorschrift gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG genügen müssen. Andererseits stellt Art. 15 Ziff. 1 BG klar, dass Terrainveränderungen lediglich restriktiv zuzulassen sind (Erfordernis der 'Unerlässlichkeit'). Aus diesem Grunde und in Anbetracht des in lokalen Gestaltungsfragen grundsätzlich weiten Ermessens der Beschwerdegegnerin durfte diese die Bewilligung für die heute nutz- und zwecklosen Terrainaufschüttungen auf den Parzellen 801 und 814 durchaus verweigern. Die Kaschierung dieser Fundationen (Betonriegel) ist keinesfalls unerlässlich und müssen diese grundsätzlich nach Art. 91 Abs. 3 KRG entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden. Die Darstellung und Berufung der Beschwerdegegnerin darauf, dass sich die von ihr veranlassten Bodenaufschüttungen positiv auf das Geländebild auswirkten, konnte anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 10. Juli 2017 nicht bestätigt oder sogar erhärtet werden (vgl. Augenscheinfotos 1-2 und 6-11 für Parzelle 801 im Osten; ferner Bildaufnahmen 12-21, 26-31 für Parzelle 814 inkl. Fotos 39-40 mit 'sichtbarem Geländegefälle' gegen Westen hin).

b) Zur Thematik der Wiederherstellung gesetzeskonformer Zustände drängt sich die verbindliche Klärung der Frage auf, ob das Fundament des Hauses F allseits und überall mit sämtlichen Gebäudeecken tiefer liegt als das ursprünglich gewachsene Terrain auf der Parzelle 801 - so wie es die Beschwerdeführerin behauptet – und somit den verfügten Anordnungen der Beschwerdegegnerin (s. im Sachverhalt Ziff. 6, hiervor) bereits Rechnung getragen wurde. Oder ob es sich umgekehrt so wie von der Beschwerdegegnerin behauptet verhält, dass nämlich die erstellten Fundationswände selbst ohne Bodenplatte zumindest auf der Westseite (also gegen die bereits mit Haus E überbaute Parzelle 813 hin) das ursprünglich gewachsene Terrain überragten und deshalb das dortige Terrain an verschiedenen Stellen im Bereich der Fundation habe aufgeschüttet werden müssen, um die Fundationsmauern mittels zusätzlichem Material zuzudecken.

Die Beschwerdeführerin beruft sich für ihre gegenteilige Sachdarstellung auf den Plan "Längenprofile auf Fassadenflucht" vom 9. September 2016 (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1/1a), welcher die Südfassade von Haus D (Parzelle 814), Haus E (Parzelle 813) und Haus F (Parzelle 801) zeige und darüber hinaus – so die Beschwerdeführerin – auch noch zuverlässig den Verlauf des ursprünglich gewachsenen Terrains auf der Süd- und der Nordseite dieser drei Häuser wiedergebe. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dieser Plan habe ihr im Bewilligungsverfahren (noch) nicht vorgelegen und er sei auch nicht bewilligt worden. Derselbe sei erst nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids am 7. Juli 2016, nämlich am 9. September 2016, also drei Tage vor der Beschwerdeerhebung verfasst worden. Die Beschwerdegegnerin bestreite auch, dass dieser Plan die tatsächlichen Verhältnisse korrekt wiedergebe. Abzustellen sei vielmehr auf die bewilligten Pläne (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5) und die von ihr eingereichten Dokumente und Fotos (Bg-act.12-17), aus welchen sich das ursprünglich gewachsene Terrain, die Aufschüttungen und die geplante Höhe der Bodenplatte OK ergebe. Selbst ohne Bodenplatte überragten die erstellten Fundationen zumindest auf der Westseite das gewachsene Terrain. Der Augenschein werde zeigen, dass das gewachsene Terrain gleich an mehreren Stellen im Bereich der Fundation habe aufgeschüttet werden müssen, um die Fundationsmauern zuzudecken. Beim Haus F (Parzelle 801) verlaufe der Boden zudem im Vergleich zur Umgebung unnatürlich und das natürliche Terrain sei zur Kaschierung der Fundationsriegel aufgeschüttet respektive verändert worden.

c) Aufgrund der eingereichten Unterlagen und Plandokumente ist aus Sicht des streitberufenen Gerichts zunächst festzuhalten, dass das ursprünglich gewachsene Terrain bei den Häusern D (Parzelle 814), E (Parzelle 813) und F (Parzelle 801) an der Südfassade sowohl nach den Planunterlagen der Beschwerdeführerin (Bf-act. 1/1a) als auch nach denjenigen der Beschwerdegegnerin (Bg-act. 5 und 6) ähnlich verläuft. Ziemlich anders verhält es sich aber bei der Nordfassade. Für die Ost- und Westseite fehlen entsprechende Pläne von Seiten der Beschwerdeführerin. Die Höhenkoten des aufgeschütteten Terrains sind aber bei den einzelnen Darstellungen unterschiedlich. Auszugehen ist im Grundsatz von den durch die Beschwerdegegnerin bewilligten Plänen (Bg-act. 5 und 6). Die Beschwerdegegnerin hat den bis dahin nicht bewilligten Plan der Beschwerdeführerin (Bf-act. 1/1a) als beweisuntauglich kritisiert und die Richtigkeit des Inhalts bestritten. Zum Beweis ihrer Sachverhaltsversion hat die Beschwerdeführerin als weiteres Beweismittel die Erhebung einer Expertise verlangt. Ein namentlich genanntes und allgemein bekanntes Ingenieur- und Vermessungsbüro sei zu beauftragen, einen Plan mit dem ursprünglich gewachsenen Terrain in den zwei Bereichen der Parzellen 801 (Haus F) und 814 (Haus D) samt jeweils angrenzendem Boden zu erstellen. Es sei der Gemeindegeometer zum gerichtlichen Augenschein beizuladen. Dieses Beweismittel soll – neben der Vornahme eines Augenscheins – erhoben werden, mit dem Zusatz, dass der beigeladene Geometer anlässlich des Augenscheins das gewachsene Terrain im beantragten Umfange im Gelände kenntlich bzw. für alle Anwesenden nachvollziehbar mache.

d) Der verfügte Abbruch der Fundamente bis auf das ursprünglich gewachsene Terrain ist nach dem soeben Gesagten jedenfalls verhältnismässig. Er steht auch im überwiegenden öffentlichen Interesse, das sich z.B. in Art. 91 Abs. 3 KRG manifestiert. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung der Fundationen samt deren Überdeckung muss dahinter zurückstehen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, würde das Belassen der Fundationen zu einer Aushebelung der Fristvorschriften nach Art. 91 Abs. 2 KRG führen, was nicht angeht. Die rein finanziellen Privatinteressen der Beschwerdeführerin am "status quo" sind nicht ausschlaggebend, sondern treten im Vergleich zur viel höher zu gewichtenden Durchsetzung des materiellen Baurechtes in den Hintergrund. Der gute Glaube spielt hier keine Rolle. Natürlich sind die Fundationen ursprünglich im guten Glauben zwecks Erstellung aller drei Häuser (D, E und F) gebaut worden. In der Zwischenzeit haben sich die Bauabsichten der Beschwerdeführerin aber offensichtlich geändert und sie hat deshalb auf zwei der drei ursprünglich geplanten Bauvorhaben verzichtet.

e) Ausgangspunkt für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage betreffend Entfernung allfälliger unterirdischer Bauteile auf den Parzellen 801 (Fundamentriegel nicht erstelltes Haus F) und 814 (unvollendet Haus D) müssen die Situationspläne des Gemeindegeometers vom fachkundigen Vermessungsbüro - als Experte und Auskunftsperson beim Augenschein präsent - bzw. der bereinigte Situationsplan vom 12. Juli 2017 betreffend 'Höhenkurven, ursprüngliches [gewachsenes] Terrain samt Höhenkoten der Gebäudeecken' sein (vgl. rote Messmarken mit + und – Vorzeichen, wobei +plus [Parzelle 814 Haus D] über dem ursprünglich gewachsenen Terrain und -minus [Parzelle 801 Haus F] unter dem ursprünglich gewachsenen Terrain bedeutet; im Sachverhalt Ziff. 15, hiervor). Wie aus dem Plan vom 12. Juli 2017 zweifelsfrei hervorgeht, liegt die Fundation von Haus F auf Parzelle 801 mit den rot eingefärbten Messwerten (-0.38, -0.16, -0.41 und -0.67) unter dem ursprünglich gewachsenen Terrain. Die Fundation muss hier also nicht geändert werden. An den vier grün kolorierten Gebäudeecken (+0.05, -0.33, -0.34 und +0.10) wie auch an den grün eingefärbten Parzellenecken (+0.01, +.032, +0.23 und -0,08) wurden – wenn überhaupt – nur kleinste Abweichungen vom ursprünglich gewachsenen Terrain im Vergleich zur Höhe am 10. Juli 2017 festgestellt. Diese geringfügigen Abweichungen und Aufschüttungen bei den Gebäude- und Parzellenecken auf Parzelle 801 (Haus F) können noch im Zuge der Begrünung ausgeglichen werden. Völlig anders präsentieren sich jedoch die Verhältnisse für die Fundation von Haus D auf Parzelle 814 mit den rot eingefärbten Messwerten (+0.57, +0.66, +0.16 und +0.46) über dem ursprünglich gewachsenen Terrain. Die das ursprünglich gewachsene Terrain überragende Fundation muss hier deshalb noch entsprechend reduziert ('abgebissen') werden. Die vier grün kolorierten Gebäudeecken (-0.57, -0.76, -0.39 und -0.67) und fünf grün eingefärbten Parzellenecken (+0.16, -0.09, +/-0.00, +0.09 und +0.02) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Vielmehr müssen die bei den Gebäude- und Parzellenecken auf Parzelle 814 (Haus D) vorgenommenen Aufschüttungen gegen Westen hin (vgl. Gerichtsfotos Nrn. 26-31 und 39-40), wie konkret die an der Südwestparzellenecke festgestellte Aufschüttung von 9 Zentimetern, noch bis auf das gewachsene Terrain abgetragen und begrünt werden.

Der massgebende Höhenkotenplan lautet ziffernmässig wie folgt:

(Grafische Darstellung)

f) Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2017 noch geltend, der Plan vom 12. Juli 2017 stehe im Widerspruch zum Augenscheinprotokoll (S. 2 Ziff. 2). Worin der Widerspruch allerdings bestehen soll, ist nicht ersichtlich und deshalb auch nicht nachvollziehbar.

4.

a) Die Beschwerde R 16 60 (betreffend Haus F auf Parzelle 801) ist somit im Resultat gutzuheissen und auf den Rückbau der dort unter dem ursprünglich gewachsenen Terrain existierenden Gebäudefundation zu verzichten, zumal die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Verpflichtung bereits faktisch (aus baupolizeilicher Sicht) rechtsgenüglich nachgekommen ist.

b) Die Beschwerde R 16 87 (betreffend Haus D auf Parzelle 814) ist hingegen unbegründet und abzuweisen, da dort die unterirdische Gebäudefundation z.T. erheblich über das ursprünglich gewachsenen Terrain ragt und deshalb diese Fundamentriegelteile noch zurückgebaut bzw. 'abgebissen' werden müssen, um wieder gesetzeskonforme Zustände zu erhalten.

c) Eine Begrünung beider Parzellen 801 und 814 ist sinnvoll und geboten.

5.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die zusätzlichen bzw. für die Streitentscheidung notwendigen Geometerkosten von Fr. 3'380.40.

b) Die Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ferner aussergerichtlich laut Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen, wobei – wenn auch in reduzierter Form/Ausgestaltung – auf die Honorarnote vom 17. April 2017 abgestellt werden kann. Mangels einer separaten Honorarvereinbarung ist vom üblichen Stundenansatz für Bündner Anwälte von Fr. 240.--/h (und nicht Fr. 260.--/h wie in der Honorarnote vermerkt) auszugehen (so auch Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; Honorarverordnung/HV; BR 310.250), was bei einem insgesamt geltend gemachten Arbeits- und Zeitaufwand von 22 ¼ h zunächst einen Betrag von Fr. 5'350.-- ergibt. Da die Beschwerdeführerin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist (UID- Register CH-103.134.206), ist hier keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Leitentscheid in PVG 2015 Nr. 19). Die Beschwerdeführerin hat zwar im Verfahren R 16 60 gewonnen, im Verfahren R 16 87 aber verloren. Damit ist die im Stundenansatz bereits gekürzte Honorarnote noch um die Hälfte von Fr. 5'350.-- (: 2) auf (neu) Fr. 2'675.-- zu kürzen. In diesem Umfange hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin also aussergerichtlich zu entschädigen. Eine derartige Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich (im Verfahren R 16 87) in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. a) Die Beschwerde R 16 60 wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die A._____ AG ihrer Verpflichtung, den Betonriegel von Haus F auf Parzelle 801 bis auf das ursprünglich gewachsene Terrain zurückzubauen, faktisch bereits nachgekommen ist.

b) Die Beschwerde R 16 87 wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.00

- den Geometerkosten von

Fr.

3'380.40

- den Kanzleigebühren von

Fr.

572.00

zusammen

Fr.

6'452.40

gehen zu ½ zulasten der A._____ AG und zu ½ zulasten der Gemeinde X._____ sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG reduziert mit insgesamt Fr. 2'675.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]