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Entscheid

R 2016 70

Konzessionen

3. Februar 2017Deutsch10 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 12. Oktober 2016, mit welcher dieser das am 4. Oktober 2016 verfügte Abbruchverbot aufhob und die ihm zugrunde liegenden Gesuche abwies. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Das geltend gemachte Interesse muss auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell sein. Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse jedoch während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, so ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Mangelt es am schutzwürdigen Interessen bereits bei der Prozessbeschwerdeerhebung, so ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 N. 24; Griffel, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 28 N. 13; Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 63 N. 6; Seiler, in: Seiler/Werdt/Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG] Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 89 N. 33). Kann der geltend gemachte Nachteil auch bei Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht mehr behoben werden, so fehlt es am aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 127 III 41 E.2b m.w.H.). Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten und wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung stattfinden könnte. Überdies muss aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung bestehen (vgl. statt vieler BGE 137 I 23 E.1.3.1 m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 2 vom 6. Juni 2016 E.1a).

Dispositiv

b) Die im Hauptverfahren eingereichten Fotoaufnahmen der Beschwerdegegnerin 1 zeigen den Zustand der Baute auf Parzelle 1868 in X._____ vom 4. Oktober 2016 kurz nach 17.00 Uhr (vgl. Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] im Hauptverfahren 1). Wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Vernehmlassung dokumentiert hat, wurde das Gebäude nach Aufhebung der prozessleitenden Verfügung (datiert vom 4. Oktober 2016) ab dem 17. Oktober 2016 weiter (rechtmässig) abgerissen und der Bauschutt grösstenteils abtransportiert (vgl. Bg2-act. im Prozessbeschwerdeverfahren 5, Fotoaufnahme vom 21. Oktober 2016). Überdies hat die Kantonale Denkmalpflege auf Anfrage des Instruktionsrichters in ihrem Amtsbericht vom 18. Oktober 2016 die Auffassung des Vorderrichters geteilt, indem sie aufgrund der ihr vom Verwaltungsgericht weitergeleiteten Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2016 (vgl. dazu Beilagen des Beschwerdeführers im Prozessbeschwerdeverfahren 2) im Zusammenhang mit dem Objekt auf Parzelle 1868 in X._____ einen wesentlichen Substanzverlust festgestellt hat. Deshalb würden sich gemäss Amtsbericht weitere Schutzmassnahmen erübrigen. Ferner bekräftigte die Kantonale Denkmalpflege in ihrer Eingabe, dass sich ihre Bemühungen auf den Substanzerhalt beschränken würden und nicht auf Nachbau oder kompletten Wiederaufbau (vgl. Amtsbericht der Kantonalen Denkmalpflege vom 18. Oktober 2016 S. 1 unten und S. 2 oben). Indem das hier interessierende Objekt also bereits im Zeitpunkt der Prozessbeschwerdeerhebung – konkret am 13. Oktober 2016 – einen erheblichen Substanzverlust erfahren hat und damit gemäss Kantonaler Denkmalpflege weitere Schutzmassnahmen obsolet werden, verfügt der Beschwerdeführer in Anwendung der in Erwägung 1a zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Doktrin bei der Prozessbeschwerdeerhebung über kein schutzwürdiges Interesse am Unterlassen des Weiterabbruchs resp. an der Unterschutzstellung des hier interessierenden Bauobjekts. Diese geltend gemachten Nachteile können auch bei Gutheissung der Prozessbeschwerde nicht beseitigt werden. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäss Art. 50 VRG ist infolge Fehlen eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteressens zu verneinen, weshalb auf die vorliegende Prozessbeschwerde nicht einzutreten ist. Anzumerken sei noch, dass in diesem Verfahren auf das Erfordernis des aktuellen Interesses nicht verzichtet werden kann, zumal kein öffentliches Interesse hinsichtlich der Beantwortung der hier strittigen Frage besteht, wie dies etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren U 16 2 vom 6. Juni 2016 (vgl. dazu vorstehend E.1a) der Fall war.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird für dieses Verfahren separat ausgefällt und auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 hat in seiner Prozessbeschwerdeantwort um eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung ersucht, woraufhin er dennoch mit Eingabe vom 22. November 2016 eine Honorarnote eingereicht hat. Diese ist jedoch nicht genügend detailliert, da nicht klar ersichtlich ist, welche erbrachten Aufwände dem Prozessbeschwerdeverfahren resp. dem Hauptverfahren zuzuordnen sind. Ferner beinhaltet die Beschwerdeantwort 28 Seiten, doch übersteigt diese nach Ansicht des streitberufenen Gerichts den notwendigen Aufwand, zumal sie auch eine Wiederholung des gesamten Sachverhalts – wie er bereits in der Beschwerde dargelegt wurde – enthält. Ferner enthält sie eine Auseinandersetzung mit der Hauptfrage im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung der Baute und die gegebenenfalls damit zusammenhängende Koordination. Diese Fragen betreffen jedoch letztlich hauptsächlich die rechtmässige Erteilung der Baubewilligung und damit das Hauptverfahren. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 2 ihrem Antrag entsprechend eine Parteientschädigung gerichtlich festzulegen. Diese beträgt pauschal Fr. 2'500.-- inkl. MWST und geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG stehen dem Kanton (Kantonale Denkmalpflege) und den Gemeinden in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie – wie vorliegend – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht in diesem Verfahren kein Anlass.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Prozessbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

264.--

zusammen

Fr.

1'264.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. A._____ hat B._____ pauschal mit Fr. 2'500 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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