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Entscheid

R 2016 74

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

5. Januar 2017Deutsch9 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der am 2. September 2016 verfügte Bauentscheid der Beschwerdegegnerin und nicht etwa der Entscheid derselbigen vom 29. September 2016 über das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. September 2016. Gemäss Art. 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hemmte das am 6. September 2016 eingereichte Wiedererwägungsgesuch den Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde vom 26. Oktober 2016 kann deshalb wegen Nichteinhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden (Art. 52 Abs. 1 VRG).

2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen, könnte auf sie eingetreten werden. Massgebend sind die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzes der seit der Fusion im Jahre 2009 bestehenden Gemeinde X._____ vom 7. August 2013 (nachfolgend BG). Zwar war bei der Bewilligungserteilung vom 2. September 2016 noch das vor der Fusion geltende kommunale Baugesetz der Gemeinde Y._____ vom 15. April 1992 (nachfolgend aBG) in Kraft. Art. 93 BG sieht indessen vor, dass die Bestimmungen des neuen BG auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar sind, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BG noch nicht bewilligt oder genehmigt sind und dass mit dem Inkrafttreten des neuen BG sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere die Baugesetze der früheren Gemeinden, als aufgehoben gälten. Selbst jedoch, wenn das aBG noch anwendbar wäre, käme dessen Art. 71 zur Anwendung, welcher im Wesentlichen gleich lautet wie der Art. 43 BG. Die Anwendbarkeit des BG wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Die Bündner Gemeinden sind  unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken  in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. Das gilt namentlich auch für Vorschriften über das Reklamewesen sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsanwendung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 26 vom 1. Juli 2014 E. 2b m.w.H.). Den Gemeinden kommt im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) (bzw. bei der Prüfung der Frage nach der Eingliederung von Bauten und Reklamevorrichtungen in eine bestehende Umgebung) und ihrem autonomen Gemeinderecht ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGU R 14 26 E. 5a m.w.H.). Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ist dies hier nicht der Fall.

Erwägungen

4.

a) Gemäss Art. 72 Abs. 1 BG sind Reklamen und Hinweistafeln zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Sie sind in Romanisch zu beschriften. Zusätzlich ist für die Beschriftung eine weitere Sprache erlaubt. Die Gebäude Assek.-Nrn. ...., ....-A und ....-B liegen allesamt in einem Ortsbildschutzbereich. Gemäss Art. 43 BG sind dort Neubauten und Umbauten sowie Renovationen mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und auszuführen. Räumliche Strukturen von Strassen, Gassen, Plätzen sowie Mauern, Gärten und Pflanzen von Bedeutung sind zu respektieren, zu erhalten und zu ergänzen. Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten. Die Gemeinde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege oder des Bauberaters über allfällige Auflagen. Eine Stellungnahme des Bauberaters wurde vorliegend eingeholt. Er erklärte, dass die besagte Werbetafel zu einer starken visuellen Störung der Eingangssituation in das Dorf führe (vgl. Stellungnahme des Bauberaters vom 2. November 2016 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] zur Duplik C.). Nur in Bezug auf die Verkehrssicherheit bewilligte im Übrigen das Tiefbauamt Graubünden (nachfolgend TBA) die Strassenreklamen am 11. August 2016. Dabei handelte es sich um eine koordinationsbedürftige Zusatzbewilligung zur kommunalen Baubewilligung gemäss Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.....). Das TBA behielt darin die Erteilung der kommunalen Baubewilligung ausdrücklich vor (vgl. Verfügung TBA Nr. 16.11.258 vom 11. August 2016 in Bg-act. zur Duplik B.).

b) Ausserdem sind die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A zusätzlich als erhaltenswert eingestuft. Solche Bauten sind gemäss Art. 45 Abs. 1 BG in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem Charakter zu erhalten. Beim Umbau ist auf die historische Bausubstanz und die Fassaden Rücksicht zu nehmen.

c) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die besagte Werbetafel keine Bewilligung erteilte. Das Ermessen der Beschwerdegegnerin ist hier zu schützen. Ausserdem wurde das Gesuch für Reklamevorrichtungen nicht einfach abgewiesen, sondern es wurden zwei von drei Reklametafeln bewilligt. Somit kann auch nicht gesagt werden, die Bewilligungsverweigerung für die Werbetafel an der Garage sei unverhältnismässig. Es wäre indes angezeigt gewesen, den ablehnenden Bauentscheid vom 2. September 2016 betreffend die strittige Werbetafel zu begründen (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Dies wurde vom Beschwerdeführer indes nicht gerügt, weshalb auch nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.

a) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist und damit infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht auf die verwaltungsgerichtliche Beschwerde eingetreten werden kann. Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, wäre sie abzuweisen. Gerade im Hinblick auf den Ortsbildschutz und unter Berücksichtigung, dass die Gebäude Assek.-Nrn. ..../....-A als erhaltenswert eingestuft sind, hat die Beschwerdegegnerin ihren geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum weder missbraucht noch überschritten, mithin auch nicht unverhältnismässig entschieden.

b) Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Sie sind entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

194.--

zusammen

Fr.

694.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]