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Entscheid

R 2017 21

Wiederherstellung einer Frist

3. Oktober 2017Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid SRB.2017.26 vom 17./19. Januar 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufforderte, innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids sämtliche Baumaterialien, Baumaschinen, Motorfahrzeuge, Treibstoffe etc. aus der Einstellhalle und auf der West- und Südseite der Lagerhalle entlang des B._____-wegs zu entfernen und die Siloballen in die hierfür vorgesehene Lagerhalle (auf Parzelle 6378, die in der Landwirtschaftszone liegt) zu verlegen (Ziff. 1 angefochtener Entscheid). Wegen seiner Verfehlungen werde der Beschwerdeführer mit Fr. 15‘000.-- gebüsst (Ziff. 3). Damit konnte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb er dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob und um Verlängerung der Räumungsfrist auf 60 Tage (statt 10 Tage) und um eine Reduktion der Busse auf Fr. 7‘000.-- (statt Fr. 15‘000.--) beantragte. Beschwerdethema sind somit die Verhältnismässigkeit der gesetzten Räumungsfrist und die Höhe der ausgesprochenen Busse aufgrund der fallrelevanten Bemessungsfaktoren.

2. a) In materieller Hinsicht ist hier das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) massgebend. Überdies finden in verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 2 EGzStP; BR 350.100) ebenfalls die allgemeinen Strafzumessungsregeln des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Art. 47 StGB; SR 311.0) Anwendung. Gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG sind für die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Übereinstimmung der ausgeführten Bauten und Anlagen mit den bewilligten Plänen und dem Baugespann sowie für die Einhaltung der Nebenbestimmungen die Bauherrschaften, Eigentümerinnen und Eigentümer, sonstige Berechtigte sowie die mit der Projektierung und Ausführung von Bauvorhaben beauftragten Personen verantwortlich (s. PVG 2011 Nr. 24, 1989 Nr. 32). Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, welche den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten des Säumigen durch Dritte vornehmen (Art. 94 Abs. 3 KRG). Zur Ausfällung einer Busse wird in Art. 95 Abs. 1 KRG bestimmt: Wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt, wird mit Busse zwischen 200 Franken und 40‘000 Franken bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere bei Gewinnsucht, ist die zuständige Behörde an dieses Höchstmass nicht gebunden. Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 KRG ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die in Art. 93 KRG verantwortlichen Personen, strafbar. Zuständig für die Bestrafung ist die kommunale Baubehörde (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 KRG). Laut Art. 47 Abs. 1 StGB gilt bei der allgemeinen Strafzumessung folgender Grundsatz: Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Für die Höhe einer Busse sind sodann auch noch die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die ökonomische Leistungsfähigkeit, die sich jeweils aus der letzten definitiven Steuerveranlagung des Pflichtigen (Einkommen/Vermögen) ergibt, von Bedeutung und gebührend zu berücksichtigen (vgl. PVG 2011 Nr. 24, 2004 Nr. 34, 2003 Nr. 37, 1999 Nr. 52, 1997 Nr. 55, 1987 Nr. 30).

Erwägungen

b) Die Zonen- und damit klare Rechtswidrigkeit der landwirtschaftsfremd genutzten Lager- und Einstellhalle auf Parzelle 6378 mit der Deponie von Aushub- und Baumaterialien, dem Abstellen von Motorfahrzeugen aller Art sowie der Lagerung von Treibstoffen (zugunsten der vom Beschwerdeführer geführten Bauunternehmung [C._____ GmbH, X._____]) anstatt der baubewilligungs- und zonenkonformen Lagerung von Heu- und Siloballen sowie nur landwirtschaftlich benötigter Gerätschaften und Fuhrwerke wird vom Beschwerdeführer überhaupt nicht bestritten. Sie ist deshalb tatbeständlich klar als erfüllt zu betrachten (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 11 – Fotoaufnahmen vom 4. November 2014; Bg-act. 14 - Fotoaufnahmen vom 2. Dezember 2014; Bg-act. 16 – Bauabnahmeprotokoll mit Fotodokumentation vom 24. Februar 2015; Bg-act. 23 – Kontrolle mit Fotodokumentation vom 6. Oktober 2016). Ebenso unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach zur Einhaltung der erteilten Bau- und Nutzungsbewilligung aufgefordert wurde. In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin nachweislich mit Schreiben vom 13. Juni 2012 (Bg-act. 4) und 10. September 2012 (Bg-act. 6) sowie in der Folge auch noch mit Verfügungen vom 22./26. Oktober 2012 (Bussenhöhe Fr. 3‘000.--; Bg-act. 8) und erneut vom 16./18. Dezember 2014 (Bussenhöhe Fr. 5‘000.--; Bg-act. 15) – welche beide unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind – sowie letztmals mit Entscheid vom 17./19. Januar 2017 (Bussenhöhe Fr. 15‘000.--; beschwerdefüherische Akten [Bf-act.] 1) eindringlich und unmissverständlich aufgefordert, rasch und nachhaltig endlich für gesetzeskonforme Zustände in der Einstellhalle selbst sowie auch an der West- und Südseite der besagten Halle zu sorgen. Der Beschwerdeführer moniert diesbezüglich denn auch einzig, dass die angesetzte Räumungsfrist mit 10 Tagen viel zu kurz ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei offensichtlich, dass seit der Bewilligungserteilung im Jahre 2010 mittlerweile über sieben Jahren verstrichen sind, ohne dass er es auf Dauer effektiv geschafft hätte, die entsprechenden Auflagen zur (BAB-) Bewilligung anstandslos zu erfüllen (Bg-act. 2). Der Beschwerdeführer wusste also seit langem, dass er einen Ersatzstandort für die Utensilien aus der Baufirma suchen und finden sollte. Die beantragte Fristverlängerung auf 60 Tage erscheint umso weniger gerechtfertigt, als seit der Beschwerdeerhebung am 17. Februar 2017 abermals mehr als vier Monate (offensichtlich ungenutzt bzw. erfolglos) verstrichen sind. Die vom Beschwerdeführer dazu angeführten Hinderungs- und Schuldausschlussgründe (fehlende Alternativstandorte; zu teure Fremdmiete usw.) vermögen allesamt nicht zu über-zeugen, sondern sind als reine Schutzbehauptungen zu werten, die einzig das Ziel einer weiteren Verzögerungstaktik verfolgen. In Anbetracht der gesamten Entstehungsgeschichte sowie insbesondere der zahlreichen Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur raschen Räumung der zonenwidrig genutzten Einstellhalle samt Umgebung vermag das Gericht denn auch nicht zu erkennen, weshalb die ultimativ gesetzte Räumungsfrist von 10 Tagen unverhältnismässig kurz, widerrechtlich oder gar willkürlich gewesen sein sollte. Der Beschwerdeführer dringt daher mit seinen Argumenten nicht durch.

c) Zur Kritik an der Bussenhöhe von Fr. 15‘000.-- gilt es zu vermerken, dass der Beschwerdeführer nachweislich schon zuvor (in den Jahren 2012 [Bg-act. 8] sowie 2014 [Bg-act. 15) zweimal aus dem genau gleichen Grunde rechtskräftig gebüsst wurde (Fr. 3‘000.-- und Fr. 5‘000.--). Der Beschwerdeführer zog daraus für sich aber offensichtlich keine Lehren, da erneute Kontrollen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 9) nur kurze Zeit später zeigten, dass er unbeirrt mit seinem rechtswidrigen Wirken bzw. Unterlassen fortfuhr und sich damit offensichtlich mitnichten um die Anweisungen der Behörden betreffend Wiederherstellung zonenkonformer Zustände kümmerte. Diese gegenüber den Behörden äusserst renitente Grundhaltung und das auch umweltschutzrechtlich völlig verantwortungslose und sorglose Verhalten des Beschwerdeführers müssen insgesamt eindeutig als schweres Verschulden bezeichnet werden, das nach einer adäquaten Sanktion verlangt hat. Im Lichte der früher bereits ausgesprochenen Bussenhöhen über Fr. 3‘000.-- (1/5) und Fr. 5‘000.-- (1/3) kann die neuerdings ausgefällte Busse von Fr. 15‘000.-- (1/1) graduell auch nicht als überraschend oder gar völlig unrealistisch gewertet werden, zumal die Verfehlungen ja während längerer Zeit – d.h. retrospektiv betrachtet beinahe über sieben volle Jahre – anhielten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer laut definitiver Steuerveranlagung 2013 (Bf-act. 2) ein beachtliches steuerbares Vermögen von Fr. 434‘900.-- ausgewiesen hat, auch wenn kein steuerbares Einkommen deklariert wurde. Die persönlichen Verhältnisse (Eigentümer des Bauernhofes auf Parzelle 6378) und die ökonomische Leistungsfähigkeit (Anhäufung Vermögen) des Beschwerdeführers lassen die umstrittene Bussenhöhe von Fr. 15‘000.-- (entspricht 1/29 des Vermögens) denn auch keineswegs als absolut überrissen oder utopisch hoch erscheinen. Unter Berücksichtigung der eingangs erwähnten Strafzumessungsgründe nach Art. 47 StGB, wobei der Beschwerdeführer hier quasi als Wiederholungstäter aufgetreten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 03 39 + 82 vom 11. Dezember 2003 E.2a), erachtet das streitberufene Gericht die verhängte Busse sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer Höhe als gerechtfertigt, womit es auch am festgesetzten Betrag von Fr. 15‘000.-- nichts auszusetzen oder zu korrigieren gibt. Eine Reduktion der Busse auf Fr. 7‘000.-- fällt daher ausser Betracht.

3.

a) Der angefochtene Entscheid SRB.2017.26 vom 17./19. Januar 2017 ist damit in beiden gerügten Beschwerdepunkten (zu kurze Räumungsfrist; zu hohe Geldbusse) rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur vollständigen Abweisung der Beschwerde vom 17. Februar 2017 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

352.--

zusammen

Fr.

3'352.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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