Lexipedia

Entscheid

R 2017 22

KES Fürsorgerische Unterbringung

6. Oktober 2017Deutsch26 min

Source gr.ch

Sachverhalt

24. Am 26. Juli 2017 verzichteten die Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zu diesem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2017 und den damit edierten Unterlagen.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 20./27. Februar 2017, worin die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern mitteilte, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses auf Parzelle 10077 die Kriterien als Wohnungen im Sinne des eidgenössischen Zweitwohnungsgesetzes nicht erfüllten und es sich daher nicht um altrechtliche Wohnungen ohne Erstwohnungspflicht handle. Zudem sei die zweijährige Bauvollendungsfrist seit Erteilung der Baubewilligung im Jahre 2009 längst abgelaufen, weshalb diese beiden Stockwerkeinheiten – die unfertige und zum Wohnen ungeeignete bzw. noch nicht bezugsbereite Räume darstellten – heute nicht mehr (wenn überhaupt) ohne erneute Bewilligung fertiggestellt werden könnten.

Beschwerdethema bilden die Fragen, ob das Vorgehen der Beschwerdegegnerin korrekt war, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer gewahrt wurde und ob die Anfechtungsberechtigung der Beschwerdeführer bezüglich der strittigen Verfügung umfassend bejaht werden kann.

b) Zunächst ist aber davon Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdegegnerin zugestandenermassen eine zum Teil fehlerhafte Verfügung erlassen hat, indem sie unbestritten das fertig erstellte Erdgeschoss mit der unfertigen Stockwerkeinheit im 1. OG verwechselte und die ebenfalls noch unfertige Stockwerkeinheit im 2. OG in ihrer Verfügung daher gar nicht erwähnte. In dieser Beziehung kann die Beschwerde vom 28. Februar 2017 infolge Anerkennung durch die Beschwerdegegnerin damit kostenfällig abgeschrieben werden. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Zuordnungsfehler hinsichtlich der Räume im EG selbst eingestanden, womit die Behandlung der angefochtenen Verfügung in diesem Punkt hinfällig geworden ist. Zur (unfertigen) Stockwerkeinheit im 2. OG hat sich die Beschwerdegegnerin jedoch noch in einer erneut und separat anfechtbaren Verfügung zu äussern, um verfahrensrechtlich einwandfrei vorzugehen.

Erwägungen

2.

a) Das rechtliche Gehör ist das zentrale Mitwirkungsrecht des/r Privaten im Verwaltungsverfahren. Es dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits zugleich ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (BGE 140 I 99 E.3.4, 135 II 286 E.5.1). Der verfassungsrechtlich garantierte Gehörsanspruch laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er beinhaltet auch das Recht auf Vertretung und auf Begründung behördlicher Verfügungen (siehe Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1002).

b) Nach der Edition der vom Instruktionsrichter von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen vom 24. Juli 2017 (im Sachverhalt Ziff. 23, hiervor) steht für das Gericht fest, dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern das rechtliche Gehör vor Erlass der angefochtenen Verfügung genügend gewährt wurde. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Mutter der Kinder bzw. die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gesondert angeschrieben, doch hat sie die Antwort der Beschwerdeführer vom 15. Dezember 2016 auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Vater der Kinder bzw. ihren Ehemann und Beschwerdeführer vom 5. Dezember 2016 mitunterzeichnet (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8, 9 und 22; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2, 3 und 4 bzw. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2).

3.

a) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid (inkl. Verfügungen) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder […].

b) Im konkreten Fall stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung berührt bzw. nachteilig betroffen sind oder ob dies gerade nicht der Fall ist. Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Rechtsfrage sind die im Grundbuch eingetragenen Eigentums- und Nutzniessungsverhältnisse an den jeweils einzelnen Stockwerkeinheiten (EG auf Ebene 1; 1. OG auf Ebene 2; 2. OG auf Ebene 3 und zusammen 3.OG + DG auf Ebenen 4 + 5) im Mehrfamilienhaus auf Parzelle 10077. Wie aus den dazu eingereichten Urkunden- und Grundbuchauszügen zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hervorgeht (Bg-act. 1 S. 4-5 und Bg-act. 2 S. 1 zum Auszug für Stockwerksanteil 10077-4 [EG] und S. 1 mit Stockwerksanteil 10077-7 [3.OG + DG]), haben die Beschwerdeführer zwar kein Eigentum, jedoch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den beiden fertiggestellten Wohneinheiten im EG (10077-4) und im 3. OG/DG (10077-7). Die Stockwerkeinheiten im 1. OG (STWE 10077-5) und 2. OG (STWE 10077-6) gehören dagegen zu je 1/3 Miteigentumsanteil den drei Kindern. An den Wohnungen im EG und 1. OG besteht somit weder Eigentum noch Nutzniessung zugunsten der Beschwerdeführer. Folglich sind sie bezüglich dieser Wohnungen zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert (Art. 50 VRG, Art. 33 Abs. 3 RPG i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 und 2 BGG), so dass diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die in Bezug auf die Räumlichkeiten im 1. OG und 2. OG beschwerdebefugten Kinder der Beschwerdeführer haben dagegen keine Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht, womit die Verfügung vom 20./27. Februar 2017 hinsichtlich der nicht fertig ausgebauten Räumlichkeiten im 1. OG (STWE 10077-5) in Rechtskraft erwachsen ist.

c) Wie bereits eingangs in Erwägung 1.b) festgehalten, ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, wenn sie ausführt, es stimme, dass versehentlich die falschen Geschossebenen für die zwei nicht fertig ausgebauten Stockwerke in der Fotodokumentation, welche Grundlage für die angefochtene Verfügung gebildet habe, angegeben seien (EG statt 1. OG und 1. OG statt 2. OG). Diese Rüge der Beschwerdeführer ist zutreffend und von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich anerkannt worden, was es bei den Kosten des Verfahrens zu berücksichtigen gilt. Die Räumlichkeiten im EG (STWE 10077-4) sind voll ausgebaut, so dass, entgegen dem Verfügungsdispositiv in Ziff.1 gesagt werden kann, dass diese Wohnung mit Bezug auf das eidgenössische Zweitwohnungsgesetz (ZWG; SR 702) auf jeden Fall als altrechtlich im Sinne von Art. 10 ZWG zu gelten hat.

d) Die fälschlicherweise in der angefochtenen Verfügung nicht explizit aufgeführten und nicht fertig gestellten Räumlichkeiten im 2. OG (STWE 10077-6) bilden mangels anfechtbarer erstinstanzlicher Verfügung gar nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegegnerin hat dazu angekündigt, sie werde nach Abschluss des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens eine entsprechend korrigierte Verfügung für das 2. OG (STWE 10077-6) erlassen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 18, hiervor), was das Gericht zur Kenntnis nimmt.

4.

a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs.1 VRG je hälftig den Beschwerdeführern, solidarisch haftend, und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen Diese Kostenaufteilung erscheint dem Gericht gerechtfertigt, weil sowohl die Beschwerdegegnerin (Anerkennung falscher Wohnungsbezeichnungen in den Ziff. 1-3 des Verfügungsdispositivs) als auch die Beschwerdeführer (fehlende Beschwer­delegitimation) zu diesem Verfahren beigetragen haben.

b) Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG ist praxisgemäss nicht geschuldet, da die Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten waren. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis im öffentlichen Interesse tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird infolge Anerkennung abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

428.--

zusammen

Fr.

2'928.--

gehen je zur Hälfte einerseits zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, sowie anderseits zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]