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Entscheid

R 2017 40

Berufung ZGB Erbrecht

12. Januar 2018Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 16. März 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, mit welchem die Beschwerdegegnerin in Abweisung der Einsprachen ihr selbst die nachgesuchte Baubewilligung zum Neubau eines Pumptracks erteilte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

1.2. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführer – mit nachfolgender Ausnahme – berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Das hier strittige Baugesuch wurde bis 9. Juni 2016 aufgelegt. Zwei von den Mitbeteiligten erhoben dagegen am 11. Juni 2016 bzw. 15. Juni 2016 Einsprache. Da die Beschwer von Amtes wegen zu klären ist, sind beide Einsprachen als verspätet zu betrachten. Obschon die Beschwerdegegnerin auf alle, mithin auch auf ihre Einsprachen eintrat, ist auf ihre Beschwerden im Verwaltungsgerichtsverfahren mangels korrekter Ausschöpfung des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens daher nicht einzutreten. Hinsichtlich der anderen vormaligen Einsprecher ist die Legitimation hingegen gegeben und insoweit kann auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden.

2. Die Beschwerdeführer verlangen die Durchführung eines Augenscheins. Dieser wird einerseits zum Beweis beantragt, dass die geplante Anlage direkt vor der Südfassade des Grundstücks der Einsprecher erstellt werden soll und somit die Nutzung der Balkone erheblich beeinträchtigt; andererseits wird er verlangt, um sich ein Bild vom Ausmass des für das Ausgleichen der Hügel und Senken notwendigen Schnees machen zu können. Die Nachbarsituation ergibt sich aber bereits aus den Plänen und

der Umfang des Aufwandes für die Auffüllung mit Schnee ist zudem nicht Prozessthema: Es kommt nicht darauf an, wie viel Schnee für das Ausgleichen gebraucht wird, sondern ob Art. 76 BG die von den Beschwerdeführern behauptete "Zweckentfremdung" zulässt. Es ist folglich eine Rechtsfrage zu beantworten. Somit muss kein Augenschein durchgeführt werden.

3. Materiell stören sich die Beschwerdeführer an den vom geplanten Pumptrack ausgehenden Lärmimmissionen. Sie beanstanden die im Lärmgutachten vom 16. Juni 2016 samt Ergänzung vom 3. November 2017 getroffenen Annahmen. Dass die Beurteilung des Lärms aus dem Betrieb des vorliegenden Pumptracks mangels Belastungsgrenzwerten in der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) als Einzelfallbeurteilung gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV und Art. 15 Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie in Anwendung der Vollzugshilfe für Sportanlagen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) und gestützt auf die Emissionskennwerte von Skatinganlagen erfolgt ist, wird indessen nicht beanstandet.

3.1. Strittig beim Thema Lärmnachweis ist nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens vom 3. November 2017 noch die darin getroffene Annahme, die Aktivitäten in den Ruhezeiten betrügen weniger als 50 % des Normalbetriebs.

3.1.1. Die Fachstelle hat in ihrer ersten Stellungnahme vom 27. Juni 2017 den Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 (BG-act. 10) – abgesehen von der Unstimmigkeit bezüglich der Nutzungsintensität (0.1 statt 0.2 Ereignisse pro Minute) – als nachvollziehbar erachtet. Die Annahme des Gutachters in Ziff. 4.1 des Lärmnachweises vom 16. Juni 2017, in der Zeit von ca. 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr werde die Anlage deutlich weniger benutzt werden (vgl. BG-act. 10 S. 11), wird von der Fachstelle nicht kritisiert. Folglich gibt es auch keinen Grund, um von den im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2017 (BG-act. 16) aufgrund einer Nutzungshäufigkeit von 50 % des Normalbetriebs ermittelten Werten für die Ruhezeiten am Morgen und am Mittag abzuweichen.

3.1.2. Betreffend die Ruhezeit am Abend ist zunächst auf das Fazit im Ergänzungsgutachten vom 3. November 2017 hinzuweisen, wonach die mit einer halbierten Nutzungsintensität berechneten Lärmbelastungen für die Ruhezeiten die Belastungsrichtwerte zwar nicht überschreiten, aber teilweise erreichen würden (vgl. BG-act. 16 S. 13). Gemäss der Fachstelle hält zudem sogar der im ersten Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 (BG-act. 10) für die Tageszeit ermittelte Beurteilungspegel die für die Abendstunden geltenden Richtwerte ein. Vor diesem Hintergrund kann nicht beanstandet werden, dass in den Morgen- und Abendstunden die sportlichen Aktivitäten weniger zahlreich als tagsüber eingeschätzt werden. Und selbst wenn geringfügige Abweichungen in der Benutzerzahl während der Ruhezeiten zuträfen, ist davon auszugehen, dass die Lärmwerte eingehalten werden, zumal diese laut Fachstelle infolge Abstellens auf die Emissionskennwerte für Skatinganlagen (mangels Emissionsdaten für Pumptracks) ohnehin überschätzt werden (vgl. Stellungnahme der Fachstelle vom 27. Juni 2017 S. 2).

3.1.3. Hinzuweisen ist noch darauf, dass das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden Einzelfallbeurteilung gestützt auf den offen formulierten Art. 15 USG angesichts des technischen Charakters der Sache von den Beurteilungen des ANU als Fachstelle nur aus triftigen Gründen abweicht (vgl. BGE 139 II 185 E.9.2). Der Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 wurde in den Augen der Fachstelle fachkundig erstellt. Triftige Gründe, die an den fachkundigen Ausführungen der Fachstelle zweifeln liessen, sind keine ersichtlich.

Somit ist dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Obergutachtens keine Folge zu leisten.

3.2. Durch die Festlegung der Betriebszeiten hat der Gemeindevorstand vermieden, dass die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 7:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) bei der Lärmprognose ebenfalls zu berücksichtigen ist. Dazu haben sich die Beschwerdeführer eingehend vernehmen lassen können, so dass eine allfällige (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres geheilt wäre.

3.3. Ferner ist festzustellen, dass nicht, wie von den Beschwerdeführern dargelegt, Anspruch auf ein Reglement besteht. Ist nun nach dem angeordneten Nutzungsverbot des Pumptracks in der Nacht (22:00 Uhr bis 07:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) fachkundig festgestellt, dass lärmmässig alles in Ordnung ist, kann vom Erlass eines Reglements abgesehen werden bzw. ist ein Reglement erst dann zu erstellen, wenn sich nachträglich zeigt, dass die Werte überschritten werden.

Ein Zaun wie auch eine Beleuchtung sind im Übrigen vorliegend nicht vorgesehen und im Baugesuch nicht enthalten (vgl. BG-act. 6 und 7 und Schreiben vom 24. Februar 2017 [BG-act. 11]). Wie die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der beschlossenen Betriebszeit (07:00 Uhr bis 22:00 Uhr [vgl. BG-act. 14]) sicherzustellen hat, kann im vorliegenden Baubewilligungsverfahren kein Streitgegenstand bilden, weshalb auf die diesbezüglichen Einwände nicht einzugehen ist.

Erwägungen

3.4

Die Beschwerdegegnerin hatte zuerst beabsichtigt, die Hügel und Senken des Pumptracks im Winter mit Kunstschnee auszugleichen. In der Duplik stellte sie aber klar, dass der Schnee nicht auf Parzelle 3225 produziert, sondern herbeigeführt und mit dem Pistenfahrzeug verstossen werde. Zudem dürfte es sich um einige Kubikmeter handeln. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die unweigerliche Produktion von Schnee sei mit den Vorgaben der ES II nicht vereinbar und in die Baubewilligung wären entsprechende Auflagen aufzunehmen gewesen, ist somit nicht weiter einzugehen.

3.5

Die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lärmimmissionen sind nach dem Gesagten unbegründet.

4.

Die Beschwerdeführer erachten das Bauprojekt des Weiteren als zu wenig genau umschrieben.

4.1

Der bei den Auflageakten liegende Plan (Situationsplan 1:500 [BG-act. 8]) ist bezüglich der Ausgestaltung des Pumptracks in der Tat nicht sehr aussagekräftig. Auch der ebenfalls aufgelegte und bewilligte Projektentwurf Februar 2016 des Pumptracks (mit Luftbildern des projektierten Pumptracks und des bereits realisierten Pumptracks in Chur; BG-act. 7) ist nicht viel aussagekräftiger. Erst der mit der Vernehmlassung am 31. August 2017 nachgereichte Plan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) zeigt deutlich die entstehenden Abgrabungen und Aufschüttungen. Zudem weist er gegenüber dem vorgenannten, aufgelegten Plan (BG-act. 8) Änderungen auf, indem er zusätzliche Plattformen enthält.

4.2

Nach unwidersprochenen Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die Beschwerdeführer zwar schon vor dem Gerichtsverfahren, namentlich an der Informationsveranstaltung vom 13. Juli 2016 über die geplante Anlage, deren Materialisierung, deren Betrieb, die davon zu erwartende Nutzungsintensität und die Lärmbelastung hinlänglich informiert. Doch die Beschwerdeführer rügen zu Recht, dass das eingereichte Baugesuch – wie soeben festgestellt – nicht mit vollständigen Planunterlagen ausgestattet war (vgl. Art. 44 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; 801.110], wonach die kommunale Baubehörde Baugesuche auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen hat). Der nachgereichte, die entstehenden Abgrabungen und Aufschüttungen aufzeigende Plan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) hätte zur Vollständigkeit somit von vornherein eingereicht und dann aufgelegt werden müssen.

4.3

Die Beschwerdegegnerin hat verbindlich festgehalten, dass sie sich auf den Plan vom 21. Juni 2017 behaften lässt. Dieser Plan, der erst überhaupt die geplanten Höhenunterschiede der Anlage veranschaulicht, trägt – wie die Beschwerdeführer bemerken – den Genehmigungsstempel nicht, da er erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht wurde. Eine Rückweisung zur Neudurchführung des Baubewilligungsverfahrens wäre jedoch ein prozessualer Leerlauf, zumal die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ihre Vorbringen dazu geltend machen konnten. Auch ist auszuschliessen, dass allfällige Drittbetroffene, die keine Einsprache gegen das vorliegende Bauprojekt einlegten, in Kenntnis dieses Plans Einsprache erhoben hätten. Dennoch ist die Tatsache, dass dieser Plan nach Erhebung der Beschwerde erstellt und nachgereicht worden ist, im Kostenpunkt zu berücksichtigen.

4.4

Die weitere Behauptung der Beschwerdeführer, es sei nicht klar, welchen Belag die Fahrbahn des Pumptracks erhalte, stimmt im Übrigen nicht. Schon im Projektentwurf vom Februar 2016 (BG-act. 7) ist auf S. 7 zu lesen, dass ein Asphaltbelag eingebaut wird. Davon wurde auch im Lärmnachweis vom 16. Juni 2016 ausgegangen (vgl. BG-act. 10 S. 6 oben), weshalb der diesbezügliche Antrag auf Rückweisung zur Neuerstellung der Lärmprognose abzuweisen ist.

5.

Die Beschwerdeführer sind ferner der Ansicht, dass sich der Pumptrack nicht mit der Nutzung der Parzelle 3225 als Wintersportzone vertrage. Die Zonenkonformität des Pumptracks in der ZöBA als Zone der Grundnutzung ist indessen unbestritten.

5.1

Die Beschwerdeführer tragen vor, die klare gesetzliche Regelung der Wintersportzone schliesse jegliche Beeinträchtigung aus. Die vorgesehene Nutzung setze eine Anpassung der Wintersportzone voraus. Auf Parzelle 3225 verlaufe unter anderem die Langlaufloipe und diese werde als Sammelplatz für die Skischule sowie für Langläufer genutzt, was nur auf einer ebenen Fläche möglich sei. Bei wesentlichen Höhenunterschieden von mindestens 1.5 m sei die Nutzung als Skischulsammelplatz und Langlaufloipe ausgeschlossen. Die Anlage werde auf einer Fläche von mehr als 1'000 m2 realisiert. Für die Funktion als Skischulsammelplatz, Loipe und Skiabfahrt müsse die ganze Wiese um rund 1 m angehoben werden, um wieder eine einheitliche Fläche zu erhalten. Es würde eine sehr grosse Menge von über 1'000 m3 Schnee benötigt werden. Es sei ein nicht unbeachtlicher Aufwand erforderlich, um die Wiese für den bisherigen Zweck erhalten zu können. Die Langlaufloipe werde an den Rand der Wiese gedrängt. Die Fläche sei im Verhältnis zu der auf Parzellen 3197 und 3884 ausgeschiedenen Fläche ungenügend.

Die Standortwahl sei ungenügend. Im direkten Umfeld befänden sich ein Hotel und mehrere Wohnhäuser. Die Anlage werde an einem Kurort erstellt, wo von einem erhöhten Ruhebedürfnis ausgegangen werden müsse. Zudem stehe die Anlage in klarem Widerspruch zur Widmung des Grundstücks im Rahmen der Zonenplanung.

Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, die Anlage lasse genügend Raum und Flächen, um den im Zusammenhang mit Schneesport stehenden Funktionen auch weiterhin zu dienen.

Die Unebenheiten würden grundsätzlich mit natürlich anfallendem Schnee ausgeglichen, allfällig notwendiger Kunstschnee würde nicht vor Ort produziert, sondern antransportiert und mit der Loipenmaschine verstossen. Ein Verbot der Anlage sei nicht notwendig, um die Ausübung des Langlaufsports und die Funktion als Skischulsammelplatz uneingeschränkt zu ermöglichen. Ein Verbot wäre zudem nicht verhältnismässig. Der Entscheid liege im Ermessen der Beschwerdegegnerin.

5.2

Die Wintersportzone umfasst laut Art. 76 Abs. 1 BG das für die Ausübung des Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere Aufstiegs- und Abfahrtsgebiete für Skifahrer, Langlaufloipen, Übungsgelände, Bob- und Skeletonbahnen, Schlittelwege. Gemäss Art. 76 Abs. 2 BG gilt neben den Vorschriften der jeweiligen Zone der Grundnutzung (hier eben der ZöBA) unter anderem folgende Bestimmung (lit. b): "Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen". Grundsätzlich sind folglich Terrainveränderungen in der Wintersportzone zulässig. Sie dürfen aber die Ausübung des Wintersports nicht beeinträchtigen.

5.3

Der Wintersport wird hier auf jeden Fall dann nicht beeinträchtigt, wenn die Beschwerdegegnerin gewillt ist, die Parzelle 3225 mittels natürlichen und künstlichen Schnees derart herzurichten, dass sie wie bis anhin ihren Dienst am Wintersport versehen kann. Die Standortwahl der zonenkonformen Anlage erscheint im Übrigen verhältnismässig, jedenfalls ist darin keine Ermessensverletzung seitens der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet.

6.

Soweit die Beschwerdeführer schliesslich noch bemängeln, dass die Erstellung der geplanten Anlage direkt vor der Südfassade ihres Hauses die Nutzung der Balkone erheblich beeinträchtige, können sie nicht gehört werden, da die Bauregeln eingehalten sind.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Allerdings haben die Beschwerdeführer zu Recht gerügt, dass der aufgelegte Plan zu wenig aussagekräftig war, um die Ausgestaltung des Pumptracks beurteilen zu können. Ebenso war ihre Rüge berechtigt, wonach für die Zeit von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr keine separate Lärmprognose erfolgt war. Beide Unzulänglichkeiten hat die Gemeinde erst auf entsprechende Rügen der Beschwerdeführer und der Fachstelle hin behoben. Sowohl zum Projektplan vom 21. Juni 2017 (BG-act. 15) als auch zum bereinigten Lärmnachweis vom 3. November 2017 (BG-act. 16) haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht ausführlich Stellung nehmen können. Die (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb geheilt. Die Gehörsverletzung rechtfertigt es aber, die Gerichtkosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- hälftig aufzuteilen und den Beschwerdeführern eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.5.1 m.w.H.; BGE 126 II 111 E.7b m.w.H.).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

3‘390.--

gehen zu 1/2 unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und den Mitbeteiligten sowie zu 1/2 zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat A._____ und die Mitbeteiligten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung

5. [Mitteilungen]