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Entscheid

R 2017 57

berufliche Vorsorge

24. Januar 2018Deutsch22 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist hier die Verfügung vom 17. Juli 2017 des Vorderrichters, in welcher derselbe der Beschwerde R 17 39 in Bezug auf die geplante Erstellung einer Stützmauer entlang der gemeinsamen Grenze der Parzellen 941 und 942 die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer, Eigentümer der Parzelle 942, nicht einverstanden erklären, weil sie eine nachteilige Präjudizierung der Erschliessung für ihre im westlichen Teil gelegene Baulandreserve von Parzelle 942 durch das Bauvorhanden der Eigentümerin der Nachbarparzelle 941 (Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2) befürchten und darum gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung 'im Streckenabschnitt der neu geplanten Stützmauer' am 7. August 2017 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben. Prozessthema ist somit einzig, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stützmauer hinausgehenden Projektteile gewährt werden muss oder nicht. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits in Rechtskraft erwachsen und daher allseits verbindlich.

2. a) In formeller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Laut Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen – zu denen auch die hier allein interessierende Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung zu zählen ist – 10 Tage (seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids). Weiter wird in Art. 51 Abs. 2 VRG vorgeschrieben, dass die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen können. Eine solches Erweiterungsverbot gilt analog auch für den Fall, dass in der Beschwerde im Hauptantrag etwas Anderes verlangt wird, als dies später in der Replik mittels eines darüber hinaus gehenden Eventualantrags beantragt würde. Das Gericht kann mit anderen Worten materiell nichts Anderes oder Zusätzliches behandeln, was nicht bereits Gegenstand und Inhalt der in der Beschwerde selbst gestellten Hauptanträge/Rechtsbegehren gewesen ist.

b) Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer räumlichen Nähe (Eigentümer Parzelle 942) zum Bauprojekt auf der Nachbarparzelle 941 der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin 2 unmittelbar vom Umfang der gewährten aufschiebenden Wirkung mehr als unbeteiligte Dritte berührt sind und deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der von ihnen aufgeworfenen Frage betreffend aufschiebende Wirkung haben. Die Prozessbeschwerde ist zudem frist- und formgereicht eingereicht worden, weshalb darauf – unter Vorbehalt der nachfolgenden E.1c – grundsätzlich eingetreten werden kann.

c) Nicht eingetreten werden kann auf die Prozessbeschwerde allerdings insofern, als die Beschwerdeführer in dem in ihrer Replik nachgeschobenen Eventualantrag (Aufhebung der Verfügung vom 17. Juni 2017 und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin 1) offensichtlich über den Hauptantrag in der Beschwerde (Umfangerweiterung der aufschiebenden Wirkung über den Geltungsbereich der neu geplanten Stützmauer entlang der Grundstückgrenzen von Parzelle 941 und 942) hinausgehen, da damit ein "Mehr" bzw. etwas "Anderes" als im Hauptantrag der Beschwerde verlangt wird. Auf diesen Eventualantrag tritt das Gericht darum nicht ein. Im Übrigen kann auch auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Bauherrschaft/ Beschwerdegegnerin 2 infolge Verspätung nicht eingetreten werden. Sie hätte die beantragte Aufhebung der Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung innert der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 52 Abs. 2 VRG) anfechten müssen, was sie jedoch aktenkundig versäumt hat.

Erwägungen

3.

a) Streitgegenstand der vorliegenden Prozessbeschwerde bildet einzig die Frage, ob die aufschiebende Wirkung auch für die über die Stützmauer hinausgehenden Projektteile hätte gewährt werden müssen. In Bezug auf die Stützmauer ist die aufschiebende Wirkung dagegen bereits unabänderlich in Rechtskraft erwachsen und damit für alle Beteiligten verbindlich.

b) Gemäss der allgemeinen Verfahrensbestimmung von Art. 53 Abs. 1 VRG kommt einer Prozessbeschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Im Gegensatz zum Privatrecht (vgl. dazu Art. 261 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) lassen sich dem VRG aber keine Bestimmungen über den Inhalt und die Voraussetzungen bezüglich (ausnahmsweiser) Gewährung der aufschiebenden Wirkung entnehmen. Dieses Versäumnis schadet indessen nicht, denn diese Aspekte ergeben sich bereits aus dem materiellen Recht. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Frage nach der Zulässigkeit einer vorsorglichen Massnahme – zu denen auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen kommunalen Baubescheid zu zählen ist – vom zuständigen Instruktionsrichter die Entscheidungsprognose, der Anordnungsgrund sowie die Verhältnismässigkeit zu prüfen (s. Kölz/Häner/ Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 mit Verweis auf Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 116/1997 II S. 253 ff., Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.3 und A-2841/2011 vom 16. August 2011 E.3.2 sowie BGE 130 II 149 E.2.2, wobei das Bundesgericht die Kriterien in leicht abgeänderter Reihenfolge prüft). Zu betonen gilt es dabei, dass der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage beruhen. Der zuständige Instruktionsrichter stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen Akten hervorgeht und trifft keine weiteren Beweiserhebungen. Ausserdem genügt es, wenn die entscheidungserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Mit anderen Worten handelt es sich dabei um einen prima facie-Entscheid (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 568).

4.

a) Der Einbezug der Entscheidungsprognose soll verhindern, dass eine dem Endergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung getroffen wird. Der potentielle Ausgang des Verfahrens ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren zuerst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E.2.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-102/2010 vom 20. April 2010 E.4.4, je m.w.H. sowie vorstehend E.3b betreffend bloss summarische Prüfung i.S. aufschiebende Wirkung). Je zweifelhafter der Ausgang des Hauptverfahrens erscheint, desto höhere Anforderungen sind an die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde zu stellen. Die Beschwerdeführer haben zumindest glaubhaft zu machen, dass ihnen aus der Nichtgewährung oder bloss teilweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht leicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht oder eine weitreichende Verletzung ihrer Abwehransprüche zum Schutze ihres Grundeigentums befürchtet werden muss. Im konkreten Fall ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil durch die angefochtene prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 17. Juli 2017 erleiden könnten. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführte, ist die Erschliessung der Baulandreserve auf der Parzelle 942 über den Anschluss für die Parzelle 941 keine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, sondern vielmehr privatrechtlich zwischen diesen Grundstücksnachbarn zu regeln. Eine solch denkbare Erschliessungsvariante ist mit dem Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 problemlos möglich und berührt deren Bauprojekt auf Parzelle 941 keinesfalls. Die Absicht der Beschwerdeführer, über die schon gewährte aufschiebende Wirkung (betreffend Stückmauer) hinaus bis zum Entscheid in der Hauptsache keinerlei Bauaktivitäten auf der Nachbarparzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 zuzulassen, erweist sich daher bei einer summarischen Prüfung als offensichtlich unbegründet. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, falls das kantonale Tiefbauamt (TBA), das Amt für Raumentwicklung (ARE) sowie die Beschwerdegegnerin 1 bestätigt hätten, dass während derzeit noch hängigem Verfahren die Bewilligungs- bzw. Genehmigungsfähigkeit einer zukünftigen Erschliessung der Baulandreserve auf Parzelle 942 nur ohne die Realisierung des Bauprojekts auf Parzelle 941 in Frage käme und die Erschliessung folglich tatsächlich eine präjudizielle Wirkung zum Nachteil der Beschwerdeführer hätte befürchten lassen. Die Projekt-realisierung auf Parzelle 941 ist aber mitnichten von der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Erschliessungsfrage ihres hinteren westlichen Grundstückteils (Baulandreserve auf Parzelle 942) abhängig, weshalb die Verletzung von Abwehransprüchen der Beschwerdeführer aufgrund des Umfangs der gewährten aufschiebenden Wirkung zum vorneherein als ausgeschlossen taxiert werden kann. Im Weiteren können auch der Anordnungsgrund (Sicherstellung bzw. Konservierung der bestehenden Erschliessungssituation im Abschnitt Stützmauer), die zeitliche Dringlichkeit sowie die Verhältnismässigkeit (hiernach E.4b) der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2017 als gegeben bzw. erfüllt betrachtet werden.

b) Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich das Erfordernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewertete potentielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen abzuwägen. Die gegenläufigen Interessen müssen umso mehr zurücktreten, je schwerer die Interessen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zu gewichten sind. Umgekehrt fallen die Interessen an der Erhaltung des Status quo umso weniger ins Gewicht, falls kein "nicht wiedergutzumachender" Nachteil zu erwarten ist. Zur Verhältnismässigkeit des angefochtenen Erlasses unter diesen Vorgaben gilt es hier daher noch festgehalten, dass das Gericht nicht zu erkennen vermag, weshalb oder wodurch die Beschwerdeführer einen nicht wiedergutmachenden Nachteil durch die Begrenzung der aufschiebenden Wirkung (auf die Stützmauer) erleiden sollten. Die vom Bauprojekt betroffene Parzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 ist nämlich ebenso wenig mit einer Pflicht zur Folgeplanung belegt wie die Parzelle 942 der Beschwerdeführer. Überdies vermag das streitberufene Gericht keine im Rahmen einer Prozessbeschwerde beachtliche Notwendigkeit einer Regelung der Erschliessung der Parzellen 941, 942 und umliegender weiterer Parzellen im Rahmen eines Quartierplanes zu erkennen. Die Bauparzelle 941 ist so angelegt, dass sie mit einem Arm an die Kantonsstrasse in Richtung Z._____ angrenzt: Parzelle 942 grenzt demgegenüber an die Hauptstrasse (auch Kantonsstrasse), über welche die Zu- und Wegfahrt der auf dieser Parzelle stehenden Gebäude führt. Somit erscheint es als sachlich vertretbar und zutreffend, von einer parzelleninternen Erschliessung zu sprechen, für welche es eben keiner planungsrechtlichen Grundlagen im Generellen Erschliessungsplan (GEP) bedarf. Mangels konkreter Bauabsichten oder Bauprojekte kann der zusätzliche Erschliessungsbedarf der Parzelle 941 heute nur abstrakt abgeschätzt werden. Es liegen dazu keine verbindlichen Aussagen vor, ob ein allfälliger Mehrverkehr ab Parzelle 942 direkt auf die Hauptstrasse (Parzelle Nr. 949) führen darf. Umgekehrt liegt eine Aussage des TBA vor, dass die Kapazität eines allfälligen Mehr-verkehrs ab Parzelle 942 aufgrund 10 zusätzlicher Parkplätze problemlos vom Zubringer zu Parzelle 941 ab der E._____-strasse aufgenommen werden könnte (vgl. E-Mail TBA vom 3. Oktober 2017; Beilage 1 zur Duplik der Beschwerdegegnerin 2). Einer Aufnahme von Mehrverkehr ab Parzelle 942 über die Zufahrtsstrasse auf Parzelle 941 steht somit aus strassenpolizeilicher Sicht nichts entgegen. Ob und wie dieser Zusatzverkehr letztlich auf die private Erschliessungsanlage der Eigentümer von Parzelle 941 kommt, ist nicht Gegenstand dieser Prozessbeschwerde. Indem der Vorderrichter mit dem faktischen Bauverbot der Stützmauer (N.B. eine Stützmauer ist dort bereits existent) während der Dauer des Hauptverfahrens eine für die Beschwerdeführer vorteilhafte und keineswegs "nicht leicht wieder gutzumachende" Entwicklung unterbunden hat, wurde den Interessen der Beschwerdeführer in genügendem Mass Rechnung getragen. Eine weitergehende Ausdehnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde – so wie sich dies die Beschwerdeführer offensichtlich wünschten - hätte sich mit Blick auf die sich erst im Hauptverfahren stellenden Rechtsfragen nicht rechtfertigen lassen und wäre mit den berechtigten Interessen der Beschwerdegegnerin 2 auf einen zügigen Baufortschritt – auf eigenes Risiko – unvereinbar gewesen.

5.

a) Die angefochtene Prozessbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG den beiden Beschwerdeführern, untereinander solidarisch haftend, aufzuerlegen. Praxisgemäss wird bei Prozessbeschwerden eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- erhoben (dito: VGU R 16 70 vom 22. November 2016). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Grund.

c) Aussergerichtlich haben die Beschwerdeführer die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' dieses Verfahrens noch angemessen zu entschädigen. Laut Honorarnote vom 8. November 2017 des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 wird eine Entschädigung von Fr. 7'318.15 geltend gemacht, wobei von einem Stundenansatz von Fr. 350.-- ausgegangen wurde. Der im Kanton Graubünden übliche Stundenansatz liegt zwischen 210 und 270 Franken (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung/HV]; BR 310.250). Eine Honorarnote ohne Honorarvereinbarung wird praxisgemäss auf den Durchschnitt des Kostenrahmens, also auf einen Stundenansatz von Fr. 240.-- festgelegt. Dementsprechend ist die eingereichte Honorarnote (ohne Honorarvereinbarung) noch nach unten zu korrigieren, zumal nebst dem überhöhten Stundenansatz auch der in Rechnung stellte Arbeitsaufwand von über 20 Std. als zu hoch erscheint. Durch die Beteiligung mehrerer Anwälte wurde dieselbe Leistung teilweise doppelt verrechnet, was nicht angeht und nach einer Reduktion des verrechenbaren Aufwands verlangt (Koordinationsabzug). Das streitberufene Gericht setzt ermessensweise die Parteientschädigung daher auf total Fr. 3'708.-- (bestehend aus: Aufwand 15 Std. x Fr. 240.--; zzgl. 3 % Spesen [Fr. 108.--]; keine Mehrwertsteuer geltend gemacht) fest. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerdegegnerin 1 steht hingegen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche Entschädigung zu, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

390.--

zusammen

Fr.

1‘390.--

gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben A._____ und B._____ die C._____ Immobilien AG mit Fr. 3'708.-- (exkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]