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Entscheid

R 2017 62

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

19. Juni 2018Deutsch28 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Da den Eingaben in den Verfahren R 17 61 und 62 derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, diese zu vereinigen und mit einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 6 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

1.2. Die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017, mitgeteilt am selben Tag, stellen taugliche Anfechtungsobjekte dar (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Als Adressaten derselben sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem form- und fristgerecht (vgl. Art. 38 und 52 Abs. 1 VRG) eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2.1. Zunächst wenden die Beschwerdeführer ein, das Mitwirkungsverfahren sei nicht korrekt durchgeführt worden.

Nach unwiderlegten Angaben der Beschwerdegegnerin wurden die Betroffenen an einer Informationsveranstaltung im November 2015 über das Konzept orientiert und im Frühjahr darauf wurden mit allen Eigentümern persönliche Gespräche geführt. Am 19. Dezember 2016 wurden alle Eigentümer angeschrieben. Unter dem Titel "Mitwirkungsverfahren" wurden die Beteiligten unter Beilage des amtlichen Publikationstextes, der Quartierplanbestimmungen und des Nutzungsreglements darüber informiert, dass der Gemeindevorstand am 17. November 2016 die Einleitung des Mitwirkungsverfahrens beschlossen habe. Die Quartierplanakten wurden sodann vom 6. Januar 2017 bis 6. Februar 2017 zur Mitwirkung öffentlich aufgelegt. Nach Eingang verschiedener Eingaben genehmigte der Gemeindevorstand an der Sitzung vom 6. April 2017 die bereinigten Unterlagen und legte diese vom 21. April bis 21. Mai 2017 öffentlich auf. Darüber wurden die Beteiligten mit Schreiben vom 13. April 2017 unter Beilage der überarbeiteten Quartierplanbestimmungen und des Nutzungsreglements informiert. Nach vorgängiger Begehung wurden alle Betroffenen am 27. April 2017 noch einmal zu einer Informationsveranstaltung eingeladen.

2.2. Aus dem Geschilderten erhellt, dass die Beteiligten durchaus Gelegenheit zur Mitwirkung – wie von Art. 17 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) vorgeschrieben – erhielten. Das Nutzungsreglement bildete zwar nicht Bestandteil der öffentlichen Auflage gemäss Art. 18 Abs. 1 KRVO vom 21. April bis 21. Mai 2017 (vgl. BG-act. Auflage Quartierplan, Bekanntgabe der Auflage vom 13. April 2017). Diese leichte Gehörsverletzung wird aber sicherlich dadurch geheilt, dass die Beschwerdeführer bereits mittels Informationsschreibens vom 13. April 2017 (BG-act. 7) Kenntnis vom überarbeiteten Nutzungsreglement erhielten. Allfällige Drittbetroffenen könnten sich im Übrigen im konkreten Einzelfall ausnahmsweise vorfrageweise dagegen wehren, weshalb die Rückweisung zur Neudurchführung der öffentlichen Auflage ein prozessualer Leerlauf wäre.

2.3. Die Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 haben in ihrer Einsprache die Aufhebung des Nutzungsreglementes, im Gegensatz zum Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61, nicht beantragt. In ihrer Beschwerdeeingabe beantragen sie nun aber dessen Aufhebung. Da die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren das Nutzungsreglement nicht aufgelegt hat, kann nun den Beschwerdeführern im Verfahren R 17 62 keine unzulässige Erweiterung des Rechtsbegehrens vorgeworfen werden.

2.4. Ferner werfen die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor, dass sie sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe. Dies trifft nicht zu. Die Parteien sind einfach nicht gleicher Ansicht, was aber erst anlässlich der materiellen Prüfung ihrer Vorbringen eine Rolle spielt und nicht bei der Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Die entsprechenden formellen Rügen der Beschwerdeführer sind demnach unbegründet.

3. Die weitere formelle Rüge der Beschwerdeführer, der Planer K._____ sei kein Fachmann im Sinne von Art. 17 KRVO, ist auch unbegründet. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass der Planer K._____, Dipl. Bauingenieur, Geschäftsführer und Verwaltungsratsmitglied der Firma L._____ AG, die erforderlichen Fachkompetenzen besitzt.

4.1. Der vorliegende Quartierplan bezweckt die Aufwertung der D._____-strasse und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Die Strassenraumgestaltung soll nach einheitlichen Kriterien erfolgen (vgl. Art. 1 [Ziel und Zweck] der Quartierplanbestimmungen [QPB]). Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass der Quartierplan das falsche Mittel zur Durchsetzung einer einheitlichen Gestaltung sei.

4.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 erster Satz des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt der Quartierplan im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder von weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail.

Im Zonenplan besteht für den vorliegenden Quartierplanperimeter eine Quartierplanpflicht (Folgeplanung). Der Quartierplan wurde auf Motion des Handels- und Gewerbevereins hin in Gang gesetzt. Der strittige Quartierplan regelt die Gestaltung und Erschliessung der D._____-strasse im Detail, weshalb er durchaus ein taugliches Planungsmittel für die vorliegend verfolgte Ziele darstellt.

5. Laut der Beschwerdegegnerin soll das Nutzungsreglement die Quartierplanbestimmungen konkretisieren. Das Nutzungsreglement sei ihrer Ansicht nach aber nicht Bestandteil des Quartierplans.

5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, beim Nutzungsreglement handle es sich um eine Erweiterung sowie Präzisierung der Quartierplanbestimmungen im Sinne von Ausführungsbestimmungen. Deshalb seien entsprechende Einwände zwingend im Quartierplanverfahren zu behandeln. Das Nutzungsreglement sei für die zweite öffentliche Auflage angepasst worden. Damit habe der Gemeindevorstand zum Ausdruck gebracht, dass das Nutzungsreglement Bestandteil des Quartierplans sei. Zudem könne das Nutzungsreglement nach der Genehmigung des Quartierplans nicht mehr angefochten werden. Selbst, wenn das Nutzungsreglement keinen Bestandteil des Quartierplanverfahrens bildete, müssten die im Nutzungsreglement enthaltenen Bestimmungen zwingend in die Quartierplanbestimmungen aufgenommen werden. Ansonsten könnte der Gemeindevorstand ohne Anfechtungsmöglichkeiten Grundrechtseingriffe vornehmen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b (recte: wohl Art. 37 Abs. 2) des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) und Art. 36 Ziff. 1 der Gemeindeverfassung X._____ sei der Gemeindevorstand nur zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zu kommunalen Gesetzen zuständig. Der Gemeindevorstand könne sich dementsprechend in den Quartierplanbestimmungen nicht selber zum Erlass konkreter Nutzungsvorschriften ermächtigen.

5.2. Erarbeitung, Erlass und Genehmigung eines Quartierplans obliegen grundsätzlich dem Gemeindevorstand (vgl. Art. 53 Abs. 1 KRG und Art. 17 ff. KRVO). Eine Genehmigung durch die Regierung ist nicht erforderlich. Der Quartierplan besteht aus den Quartierplanbestimmungen und je nach Zweck aus dem Quartiergestaltungsplan und dem Quartiererschliessungsplan (Art. 51 Abs. 2 KRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 KRG enthalten die Quartierplanbestimmungen Vorschriften über die Gestaltung der Bauten und Anlagen, über die Ausführung, den Unterhalt und die Erneuerung der Quartiererschliessung sowie über die Aufteilung der Planungs- und Erschliessungskosten (Verteilschlüssel). Sie können die Bauvorschriften der Grundordnung ergänzen und Etappen für die Ausführung der Erschliessung und Überbauung des Quartiers festlegen.

Art. 4 Abs. 4 QPB besagt, dass der Gemeindevorstand die Erscheinung und Möblierung, die Benutzung, den Betrieb und den Unterhalt des Aussenraumes D._____-strasse in einem Nutzungsreglement präzisiert.

5.3. Das vom Gemeindevorstand gestützt auf Art. 4 Abs. 4 QPB am 6. April 2017 erlassene Nutzungsreglement ist gesetzlich nicht vorgesehen. Indessen heisst es nicht, dass es deshalb von vornherein ungültig ist. Da der Erlass der gesetzlich vorgesehenen Quartierbestandteile – der Pläne und der Quartierplanbestimmungen – in die Kompetenz des Gemeindevorstands fällt, so spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob er gewisse Ausführungsbestimmungen in die Quartierplanbestimmungen oder in ein Nutzungsreglement aufnehmen möchte. Die Beschwerdegegnerin sieht das Nutzungsreglement jedoch nicht als Bestandteil des Quartierplans an, sondern als fliessenden detaillierten Erlass, der nach Sammlung von Erfahrungen bearbeitet werden könne. Sie will es damit eher als reinen Vollziehungserlass einstufen, der seine Grundlage in Art. 4 Abs. 4 QPB findet. Das Nutzungsreglement enthält jedoch Bestimmungen, die eigentlich in den Quartierplanbestimmungen gehörten. Die Delegation in Art. 4 Abs. 4 QPB ist auch keine gewöhnliche Delegationsnorm, weil stets der Gemeindevorstand für den Erlass des Nutzungsreglements zuständig ist. So gesehen kann das Nutzungsreglement nicht als gewöhnlicher Vollzugsakt (Vollzugsverordnung der Exekutive) erlassen werden, wogegen dann allenfalls die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a VRG offen stünde. Den Beschwerdeführern ist somit darin beizupflichten, dass es sich beim betreffenden Nutzungsreglement um eine Erweiterung und Präzisierung der Quartierplanbestimmungen im Sinne von (planerischen) Ausführungsbestimmungen und damit um einen Bestandteil des Quartierplans handelt, weshalb sie zu Recht entsprechende Einwände im Quartierplanverfahren erhoben haben. Das Nutzungsreglement ist somit als Bestandteil der Quartierplanunterlagen zu überprüfen. Beizufügen ist somit noch, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, das Nutzungsreglement könne jederzeit noch geändert werden, nicht zutrifft. Will die Beschwerdegegnerin das Nutzungsreglement anpassen, hat sie die geänderte Fassung wohl entsprechend den Vorschriften für die Änderung von Quartierplänen (Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 ff. KRVO) öffentlich aufzulegen.

6. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere, dass ihre in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke infolge der beabsichtigten Quartierplanung nicht mehr wie bis anhin genutzt werden können.

6.1. Gemäss den Vorstellungen der Beschwerdegegnerin stellt der private Grund der Beschwerdeführer öffentlichen Grund dar. Dabei macht sie geltend, die betreffenden Privatteilgrundstücke seien seit jeher, also vor der Einführung des eidgenössischen Grundbuches der öffentlichen Nutzung unterworfen gewesen, so dass eine Ersitzung möglich gewesen wäre. Diese doch recht bedeutsame Tatsache behauptet sie einfach, ohne dazu weitere Ausführungen zu machen.

6.2. Öffentliche Sachen im weiteren Sinne sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Das Eigentum bildet für die Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen kein Anknüpfungskriterium, öffentliche Sachen können also ausnahmsweise auch im Privateigentum stehen.

Öffentliche Sachen im engeren Sinne sind das Verwaltungsvermögen und die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch. Gegenüber dem Verwaltungsvermögen unterscheiden sich die öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch durch den offenen Benutzerkreis (Bsp. Strassen und Plätze). Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der öffentlichen Sache ergeben (z.B. bei Seen und Flüssen) oder durch Widmung.

Erwägungen

Die Widmung begründet den Gemeingebrauch an einer öffentlichen Sache, die nicht schon nach ihrer natürlichen Beschaffenheit der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht, zum Beispiel bei der Eröffnung neuer Strassen. Es handelt sich um eine Verfügung, mit welcher eine Sache öffentlich erklärt, d.h. zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck bestimmt wird. Die Widmung kann auch formlos erfolgen, sofern damit nicht bestimmte Kriterien oder Verpflichtungen für die Benutzer verbunden werden. Die Widmung setzt die Verfügungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemeinwesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen. Steht eine Sache, insbesondere eine Strasse oder ein Weg, seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch, so kann ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.Aufl., Zürich 2016, Rz. 2199 ff.). Die blosse Duldung der allgemeinen Benutzung einer privaten Sache durch den Eigentümer genügt nicht zur Annahme einer Unvordenklichkeit (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5 Aufl., Band II, Basel/Stuttgart 1976, Nr. 116 S. 818). Es wird verlangt, dass der Zustand, dass die betreffende Sache seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht, als rechtmässig angesehen werden kann. Zur Annahme der Unvordenklichkeit ist notwendig, dass der betreffende Zustand seit mindestens 80 Jahren währte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 04 22 vom 8. Dezember 2004 E.3a f. m.H.).

6.3

Den Beweis, dass die privaten Grundstücke der Beschwerdeführer öffentliche Sachen im Gemeingebrauch darstellen, da sie seit unvordenklicher Zeit öffentlich genutzt werden, hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht. Folglich kann sie jedenfalls nicht beliebige Einschränkungen für die Privatgrundstücke der Beschwerdeführer verfügen.

7.

Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob der Quartierplan den allgemeinen Voraussetzungen für Eigentumsbeschränkungen genügt. Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nur zulässig, wenn sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen (Art. 26 i.V.m. Art. 36 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]).

7.1

Die gesetzliche Grundlage für die vorgesehene Quartierplanung ergibt sich aus Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 75 BV und Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KRG.

7.2

Bei der D._____-strasse in X._____ handelt es sich unbestritten um die zentrale kommunale Einkaufs-, Dienstleistung-, Gewerbe- und Flaniermeile in dieser Gemeinde. Demnach ist das öffentliche Interesse an einer durchgehenden Gestaltung und einer Verflüssigung des Verkehrs wie auch der Verkehrssicherheit für den motorisierten und den Langsamverkehr an der D._____-strasse ohne Weiteres gegeben.

7.3

Fraglich ist, ob die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die geplanten Einschränkungen bei den Grundstücken der Beschwerdeführer gewahrt ist. Die Eigentumseinschränkung beim Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 besteht in der Aufhebung seiner sich vor der Metzgerei befindlichen vier Parkplätze infolge der geplanten Flaniermeile, während beim Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 Einschränkungen des Betriebs seiner Gartenterrasse zur Diskussion stehen. Diese kommt gemäss Quartierplan in einem Freihaltebereich (im Quartierplan als "Platz" eingezeichnet) zu liegen.

7.4

Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Strassenraumgestaltung solle nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Den Gewerbetreibenden solle aber ein erheblicher Spielraum belassen werden. Die heutige Situation bei verschiedenen Restaurants könne zugegebenermassen nicht vollumfänglich aufrechterhalten bleiben. Heute bestehe zum grossen Teil Querparkierung. Diese solle durch eine Längsparkierung ersetzt werden, was zu einer Vergrösserung des Fussgängerbereichs führe, ohne dass für die Geschäfte eine gewichtige Anzahl Parkplätze geopfert werden müsse. Mit der Aufhebung einzelner Parkplätze würde Gefahrenpotenzial eliminiert oder vermindert. Die Beschwerdegegnerin habe sich in Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips in der Erarbeitung des Quartierplans zurückgehalten. Die Einschränkungen in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gewerbetreibenden an der D._____-strasse seien vernachlässigbar. Die beabsichtigte Erhöhung der Verkehrssicherheit und Schaffung eines grosszügigen durchgehenden Fussgängerbereichs seien nur möglich, wenn auf der Parzelle des Beschwerdeführers im Verfahren R 17 62 Parkplätze geopfert würden. Für diese entfallenden Parkplätze würden jedoch in unmittelbarer Nähe (Umkreis von 25 m) fünf Parkplätze für die einkaufende Bevölkerung erstellt, die während mindestens einer halben Stunde unentgeltlich zur Verfügung stünden. Dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sei nachgelebt worden.

7.5

Zunächst wird auf die Einwände des Beschwerdeführers im Verfahren R 17 61 eingegangen. Der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 bestreit die Verhältnismässigkeit des Eingriffs, indem er ausführt, die vorgesehene Quartierplanung enthalte Gestaltungs- und Nutzungsvorschriften, die kontraproduktiv seien. Durch die zu grossen Freihalteflächen würde der Verkehrsfluss negativ beeinflusst. Die über die Quartierplanbestimmungen vorgesehenen Nutzungsbestimmungen widersprächen den kommunalen Zonenplanvorschriften. Es würden geschäftliche und gewerbliche Tätigkeiten eingeschränkt. Hier werde die Gartenterrasse des Restaurants in den Aussenraum des Quartierplanes aufgenommen. Wenn die Sonnenheimstrasse zu Recht offen bleibe und diese den hier festgelegten Platz durchquere, werde dafür praktisch die Hälfte der dortigen Platzfläche benötigt. Darum sei dort ein öffentlicher Platz völlig unsinnig. Die Verkehrssicherheit werde nicht erhöht. Eine Aufnahme des Eigentums des Beschwerdeführers in den Aussenbereich sei deshalb auch nicht sinnvoll, weil sich der Eingang des Restaurants und der Eingang zu den Wohnungen in den Obergeschossen seines Wohnhauses auf der Seite des Platzes befänden. Art. 14 Abs. 1 Nutzungsreglement (NR) könne somit gar nicht umgesetzt werden.

Die Nutzungsbestimmungen könnten dazu führen, dass er seine Gartenterrasse unter Umständen nicht benutzen könne (Art. 13 NR, Kannvorschrift). Dies verletze die Wirtschaftsfreiheit. Das Restaurant sei darauf angewiesen, für seine Gartenwirtschaft Lärm-, Wind- und Sichtschutz anbringen zu können. Es müssten auch Fremdreklamen zulässig sein. Ansonsten würde er Verträge mit Dritten verletzen. Eventuell könnte er auch gestützt auf Art. 16 NR seine Gartenterrasse nicht betreiben. Andere Restaurants in der Nähe könnten ihre Tätigkeiten ohne Vorschriften und Gebote weiter fortführen, weswegen sie einen massiven Wettbewerbsvorteil hätten. Sie seien zum Teil nicht in das Beizugsgebiet des Quartierplans aufgenommen worden. Zum Teil zahlten sie für gesteigerten Gemeingebrauch auf Gemeindeland keine Entschädigungen. Seine Liegenschaft würde durch Vorschriften auf privatem Eigentum im Wert vermindert.

7.6

Vorab ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die geplante Fussgängerfläche mit einer Mindestbreite von 1.8 m keine negativen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss haben wird. Neu ist die Fahrbahn, beginnend beim Detailhandelsgeschäft bis zur Einfahrt in den D._____-platz mit einer Breite von 6.2 m und unter dem zusätzlich beidseitig gelegten Rand von jeweils 30 cm offenbar ausreichend für die Kreuzung zweier LKWs bei Tempo 30 ausgelegt. Auf der Fahrbahn liegende Parkfelder sind nicht mehr vorgesehen. Ausserdem erscheint die Aufnahme der Fläche, auf der die Gartenterrasse des Beschwerdeführers und die Sonnenheimstrasse liegt, als öffentlicher Platz gemäss Quartierplan auch mit Blick auf eine mögliche, künftige Sperrung der Sonnenheimstrasse sinnvoll.

7.7

Hinsichtlich der Gestaltung und Nutzung des Aussenraumes sind sowohl die Quartierpläne und die Quartierplanbestimmungen, als auch das Nutzungsreglement massegebend. Danach ist die Benutzung des Aussenraumes auch für Inhaber von Gastwirtschaftsbewilligungen bewilligungspflichtig (Art. 2 Abs. 1 und 13 NR). Gemäss Art. 4 Abs. 2 erster Satz QPB folgt die Gestaltung des Aussenraumes D._____-strasse einheitlichen Regeln. Die Details sind in Art. 7 QPB sowie Art. 14 ff. NR normiert. Gemäss Art. 7 QPB soll das Erscheinungsbild im Quartierplangebiet hinsichtlich Strassenbeläge, Materialisierung, Bepflanzung und Möblierung einheitlich wirken. Die verwendeten Einrichtungen etc. müssen sich ins Gesamtbild einfügen und innerhalb eines Gewerbebetriebes entsprechend ihrer Art in Material, Form und Farbe einheitlich sein. Die Errichtung fester Einfriedungen und Abgrenzungen zwischen den Gebäuden, Strassenwirtschaften oder sonstigen Einrichtungen ist verboten.

Nicht gestattet auf der für die Aussenbewirtschaftung zugewiesenen Fläche sind gemäss Art. 16 Abs. 1 NR unter anderem fix montierte Platzbegrenzungen wie Zäune und Hecken (lit. a), Tische und Stühle aus Plastik (lit. e) sowie Fremdreklamen (lit. g).

Gemäss Art. 18 Abs. 1 NR sind das Mobiliar wie Tische und Stühle sowie mobile Installationen wie Sonnenschirme, Sonnenschutzvorrichtungen, Tischbeleuchtungen, Podeste, Bodenbeläge, Topfpflanzen usw. so zu gestalten und in das Strassenbild einzuordnen, dass mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Innerhalb eines Gewerbebetriebes haben sie in ihrer Art in Material, Farbe und Form einheitlich zu sein. Ausserhalb der Betriebszeiten ist nach Art. 18 Abs. 2 NR loses Mobiliar über Nacht zusammenzustellen und zu sichern. Leergut und Gebinde müssen aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

Zudem müssen die Trottoirs auf einer Breite von 1.8 m frei begehbar sein (Art. 14 Abs. 3 NR und Art. 4 Abs. 3 dritter Satz QPB).

Individuelle Gestaltungsanliegen sind bewilligungspflichtig (Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz QPB).

7.8

Demgemäss benötigt der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 für den Betrieb seines Gartenrestaurants eine Bewilligung zur Aussenbewirtschaftung gemäss Quartierplanbestimmungen und Nutzungsreglement. Er hat namentlich einheitliche Gestaltungsverpflichtungen hinsichtlich seiner mobilen Installationen zu befolgen und die genannten Verbote zu beachten. Für allfällige individuelle Gestaltungsanliegen muss er die Gemeinde um eine (Sonder-)Bewilligung ersuchen. Ausserdem hat er für Fussgänger einen 1.8 m breiten Bereich freizuhalten. Diese Massnahmen sind durchaus taugliche Mittel zur Verwirklichung der durch die Quartierplanung verfolgten Ziele (vgl. Art. 1 QPB). Sie sind zudem nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, zumal die angestrebten Hauptziele der Vereinheitlichung und Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Zwischen dem Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers und dem angestrebten Ziel besteht schliesslich offensichtlich kein Missverhältnis. Die Wirtschaftsfreiheit wird weiterhin gewährleistet. Nur wird künftig die Einhaltung dieser einheitlichen Vorschriften verlangt. Die den Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 treffenden Vorgaben der Quartierplanung erweisen sich somit als verhältnismässig, zumal auch die Bautätigkeit nicht eingeschränkt wird, Baufenster keine ausgeschieden, Bauhöhen keine festgelegt werden, die Ausnutzung gleich bleibt und Gestaltungslinien keine gesetzt werden.

7.9

Im Übrigen muss der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 für die Benutzung seines Bodens keine Gebühr entrichten, wie die Beschwerdegegnerin am Augenschein zusicherte. Art. 3 NR (Gebühren) trifft somit nur denjenigen, der gesteigerten Gemeingebrauch auf öffentlichem Grund betreibt.

Schliesslich widersprechen die Bestimmungen des Quartierplans den Zonenvorschriften für die in der Kernzone liegende Parzelle des Beschwerdeführers nicht.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren R 17 61 ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.10

Sodann ist auf die Einwände der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 einzugehen. Diese machen geltend, durch die vorgesehene Parkierung längs des Strassenkörpers gingen die vor der Metzgerei befindlichen vier Parkplätze verloren, was geschäftsschädigend sei. Zudem würden dadurch mietvertragliche Probleme auftauchen. Die betriebsnotwendigen Parkplätze auf Parzelle 605 könnten im derzeitigen Ausmass genutzt werden (Art. 8 QPB). Dies sei eine Ungleichbehandlung. Auch bei der H._____ und den Banken würden alle Parkplätze beibehalten oder sogar neue geschaffen.

Eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung über einen Quartierplan sei normalerweise nur bei Strassenparzellen zulässig, da ansonsten das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt werde. Die Gemeinde könne sein privates Eigentum nicht einfach öffentlich erklären und ihm für die Benutzung seines eigenen Eigentums im Sinne eines gesteigerten Gemeingebrauches eine Bewilligungspflicht inklusive Gebührenpflicht gemäss Art. 3 NR auferlegen und ihm verbieten, seine seit Jahren bestehenden Parkplätze benützen zu können. Dafür bestehe keine gesetzliche Grundlage. Ein Gemeingebrauch sowie ein gesteigerter Gemeingebrauch kommen nur bei öffentlichen Sachen gemäss Art. 664 ZGB in Frage. Zudem sehe das Baugesetz Pflichtparkplätze vor und der Entzug der bestehenden vier Parkplätze sei eine Rechtsverletzung. Es sei auch im öffentlichen Interesse, dass genügend Parkplätze vorhanden seien.

Die Beschwerdeführer hätten die Gemeinde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die Parkplätze seitlich bzw. schräg angebracht werden könnten, allenfalls auf Höhe Häuserflucht Geschäft Papeterie (Parzelle 673) oder auf einen oder zwei Parkplätze zu verzichten. Dazu habe sich der Gemeindevorstand nicht geäussert.

Die Breite der Fussgängerfläche müsse nicht auf der ganzen D._____-strasse 180 cm betragen. Das hindernisfreie Kreuzen wäre auch mit teilweise 120 cm Gassenbreite möglich. Seine Parkplätze seien nicht regelmässig besetzt und es bestehe eine Gassenbreite von mehr als 180 cm. Die Gassenbreite von 180 cm könne ohnehin nicht zulasten des Privateigentums gehen.

7.11

Vorab ist festzuhalten, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt. Die Parkplätze auf Parzelle 605 ragen zwar leicht in den Fussgängerbereich hinein. Sie können aber nicht mit der Situation der Beschwerdeführer verglichen werden. Wie am Augenschein festgestellt, wird auf die Parkplätze der Parzelle 605 ausschliesslich von der rückwärtigen Tankstelle zugefahren. Laut Beschwerdegegnerin sind gegen den Fussgängerbereich zudem Poller vorgesehen, welche das Überfahren der Fussgängerzone verunmöglichen. Deshalb können diese Parkplätze weiterhin genutzt werden. Ausserdem kann nicht bezweifelt werden, dass der Bau der Parkplätze auf verkehrssicherheitstechnischen Aspekten beruht, so dass, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer, nicht davon auszugehen ist, dass bei den Banken und der H._____ absichtlich zusätzliche Parkplätze geschaffen worden seien. Die diesbezüglichen Rügen erweisen sich somit als unbegründet.

7.12

Ferner stimmt es nicht, dass eine hindernisfreie Kreuzung für Personen mit einer Behinderung und mit einem Hilfsmittel problemlos auf einer Breite von 1.2 m möglich sei. Aus dem Bericht "Hindernisfreier Verkehrsraum – Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung" des Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), S. 61, und den Richtlinien "Behindertengerechte Fusswegnetze" – Schweizerische Fachstelle für behindertengerechtes Bauen, Ziff. 1.1.2. und 1.7.5 geht hervor, dass eine minimale Wegbreite von 1.8 m zu empfehlen ist. Darunter liegende Breiten sind zu vermeiden. Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, liegt allein der Platzbedarf eines Rollstuhlfahrers bei ca. 1.2 m (vgl. VSS-Norm 640 070 Ziff. 17.1; vgl. auch VSS-Norm 640 075 Ziff. 16.1, wonach Breiten von Gehflächen so zu dimensionieren sind, dass das Begegnen von Personen mit Fahrhilfen gewährleistet ist). Die in Art. 4 Abs. 3 QPB bzw. Art. 14 Abs. 3 NR verankerte Mindestbreite der Fussgängerfläche von 1.8 m ist behindertengerecht und erscheint somit sinnvoll.

7.13

Anlässlich des Augenscheins vom 18. April 2018 stellte sich heraus, dass die Umwandlung auch nur eines oder zweier der vier (unbestritten nicht VSS-konformen) bestehenden Querparkplätze in einen oder zwei Längsparkplätze an der D._____-strasse gemäss Quartierplankonzept aus sicherheitstechnischen Gründen undurchführbar ist. Dies haben auch die anschliessend vom Ingenieurbüro L._____ AG am 9. Mai 2018 dem Gericht eingereichten Unterlagen bestätigt. Von den VSS-Normen abzuweichen besteht kein berechtigter Anlass. Die Möglichkeit der Errichtung eines Verkehrsspiegels wurde zwar nicht erwogen. Die Verwerfung einer solchen Möglichkeit erscheint aber bereits aufgrund der Breite der D._____-strasse nachvollziehbar, weshalb die Entscheidung der Beschwerdegegnerin und der beigezogenen Planer, auf eine solche Option nicht einzugehen, nicht beanstandet werden kann. Die Beibehaltung bzw. eine Kompensation der vier zur Diskussion stehenden Parkplätze auf Parzelle 672 sind somit auszuschliessen.

7.14

Anders als beim Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61, kommt die Eigentumsbeschränkung durch die Quartierplanung beim Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 einer Enteignung gleich (sog. materielle Enteignung). Entsprechend gelangt die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tragen, wonach der betroffene Eigentümer nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 BV Anspruch auf volle Entschädigung hat (vgl. Art. 98 Abs. 1 KRG). Bei der Enteignung ist der Geldersatz die Regel, der Realersatz die Ausnahme; bei der Landumlegung verhält es sich dagegen umgekehrt. Bei materieller Enteignung entfällt laut Hänni ein Realersatz, da das Eigentum beim Geschädigten verbleibt (Hänni, a.a.O., S. 581 und 650 mit Hinweis auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [publiziert in: ZBl 1986, S. 278 ff.] und auf BGE 105 Ib 88, 105 Ib 187, 123 II 560, wobei Rechtsgrundlage jeweils das Bundesgesetz über die Enteignung war).

7.15

Hier ist keine formelle Enteignung vorgesehen, sondern nur eine materielle. Auf dem Spiel stehen aber wesentliche Interessen des Beschwerdeführers im Verfahren R 17 62, da er faktisch vier für die Kunden der Metzgerei bestimmten Parkplätze verliert. Daher kann im vorliegenden Einzelfall auf Art. 9 Abs. 2 des Enteignungsgesetzes des Kantons Graubünden (Enteignungsgesetz; BR 803.100) verwiesen werden, wonach nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden soll, wenn die Enteignung einen dinglich Berechtigten trifft, der zur Berufsausübung auf das zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist. Demnach rechtfertigt es sich hier, eine wertgleiche Realentschädigung anzustreben. Das Realersatzbedürfnis der Beschwerdeführer steht ausser Frage.

Dispositiv

7.16. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit hat, Realersatz anzubieten bzw. ob sie über geeignetes Ersatzland verfügt. Gegenüber der Metzgerei, in unmittelbarer Nähe entlang der Strassenparzelle 612 (D._____-strasse) der Beschwerdegegnerin sind gemäss Quartierplan Verkehrsflächen bzw. Gestaltungselemente acht Längsparkplätze vorgesehen. Diese ragen, soweit ersichtlich, in geringfügiger Weise in die Parzelle 2007 der H._____ hinein. Da es hier jedoch um einen Realersatz im Sinne eines Nutzungsrechts und nicht um eine Eigentumszuteilung geht, kann dieser Umstand unbeachtet bleiben.

7.17. Bei der Festlegung des zu leistenden Realersatzes ist Folgendes mitzuberücksichtigen: Einerseits wird ein Querparkplatz auf Parzelle 672 (Metzgerei) gemäss Quartierplan beibehalten und damit bleibt die Anlieferung der Metzgerei gewährleistet. Zudem werden die geplanten Längsparkplätze (fünf im Umkreis von 25 m von der Metzgerei) gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung während mindestens einer halben Stunde unentgeltlich zur Verfügung stehen und ausserdem profitiert der Beschwerdeführer (und die Beschwerdeführerin) selbst auch von der Aufwertung der D._____-strasse. Andererseits verliert der Beschwerdeführer vier für die Metzgerei bestimmte Parkplätze. Obschon diese bestehenden Querparkplätze nicht VSS-konform sind, wurden sie jahrelang in ihrer Nutzung geduldet, weshalb der Beschwerdeführer dabei in den Genuss wohlerworbener Rechte kommt. Unter diesen Umständen erscheint dem Gericht angebracht, dem Beschwerdeführer (bzw. den Kunden der Metzgerei) während der Öffnungszeiten der Metzgerei (gemäss Angaben auf der Website: freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr sowie samstags von 08.00 bis 15.00 Uhr) in deren unmittelbarer Nähe zwei Längsparkplätze entlang der D._____-strasse zur unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung zu stellen. Wie die Beschwerdegegnerin dieses Nutzungsrecht ausgestalten will, sei es durch Einzeichnung im Quartierplan oder auf privatrechtlichem Weg, bleibt ihr überlassen.

7.18. Infolge des von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Realersatzes entfällt die dem Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 gestützt auf Art. 9 Abs. 1 QPB zugesprochene finanzielle Entschädigung von Fr. 8'000.--.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren R 17 61 abzuweisen und diejenige der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde zurückgewiesen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu verfügt.

9. Angesichts des Verfahrensausgangs ist die Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- zur Hälfte dem Beschwerdeführer im Verfahren R 17 61 sowie zu je einem Viertel den Beschwerdeführern im Verfahren R 17 62 und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann haben die Beschwerdeführer im Verfahren R 17 62 Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Der Rechtsvertreter weist in der Honorarnote vom 20. Februar 2018 einen Betrag in der Höhe von Fr. 3'735.50 aus. Wird dazu ein Pauschalbetrag für den Augenschein hinzugerechnet, ergibt sich ein Totalaufwand für das Verfahren R 17 62 von Fr. 4'000.--. Bei einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 8'000.-- für beide Beschwerden, erscheint die Honorarnote des Rechtsvertreters angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern im Verfahren R 17 62 somit entsprechend ihrem Obsiegen eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (1/2 von Fr. 4'000.--) auszurichten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde im Verfahren R 17 61 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde im Verfahren R 17 62 wird teilweise gutgeheissen und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

1‘589.--

zusammen

Fr.

5‘589.--

gehen zur Hälfte zu Lasten von A._____, zu einem Viertel unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ und der C._____ GmbH sowie zu einem Viertel zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. Die Gemeinde X._____ hat B._____ und die C._____ GmbH aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5. [Rechtsmittelbelehrung]

6. [Mitteilungen]