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Entscheid

R 2017 64

Übrige Fälle und Geschäfte

12. September 2018Deutsch11 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist der Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 28. Juni 2017. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Gemeinde die Einsprache der Beschwerdeführer zu Recht nur teilweise gutgeheissen hat bzw. ob sie der Beschwerdegegnerin 2 die Bewilligung für die Erstellung einer Aussentreppe auf der Parzelle 3937 sowie des dazu gehörenden Podestes zu Recht erteilt hat.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt gemäss Art. 11 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Untersuchungsmaxime, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu ermitteln. Folglich wird auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation von Amtes wegen geprüft. Vorab ist somit die Frage der Legitimation der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht zu klären.

2.1. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Findet diese Bestimmung wie vorliegend in einer baurechtlichen Streitigkeit Anwendung, ist zu berücksichtigen, dass das kantonale Recht nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu gewährleisten hat, dass ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, bei welchem die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegeben ist. Damit gelten die Legitimationserfordernisse, die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) entwickelt haben, auch für kantonale Rechtsmittelverfahren, auf das Art. 33 RPG anwendbar ist (Aemisegger/Haag, in: Aemisegger/Haag [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 Rz. 53; Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 37 vom 19. März 2013 E.2c). Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (Waldmann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 89 Rz. 7).

2.1.1. Vorliegend erhob die StWEG B._____ am 28. April 2017 Einsprache gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act. 8]). Mit dem angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Juni 2017 wurde die Einsprache der StWEG B._____ teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

2.1.2

Gegen diesen Bau- und Einspracheentscheid erhoben die einzelnen Stockwerkeigentümer der StWEG B._____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese haben jedoch nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen obschon sie die Möglichkeit dazu gehabt hätten. Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist ausschliesslich die StWEG B._____ in Erscheinung getreten. So ist denn auch in Dispositivziffer 1 des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheides von der Einsprache der StWEG B._____ die Rede. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer, sprich die einzelnen Stockwerkeigentümer, den Instanzenzug nicht eingehalten, weshalb sie nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Vielmehr hätte die Beschwerde unter diesen Umständen durch die StWEG B._____ erhoben werden müssen.

2.2

Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeerhebung befugt sind, weshalb wegen fehlender Prozessvor-aussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Damit ist auch der Beweisantrag der Beschwerdegegnerin 2 auf Durchführung eines Augenscheines an Ort und Stelle nicht weiter zu behandeln.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführer (Art. 73 Abs. 1 VRG), welche überdies die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Gemeinde ist gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

3.1

Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) festgelegten Rahmen von Fr. 210.-- bis und mit Fr. 270.-- nicht sprengten. Das Verwaltungsgericht hat am 5. September 2017 (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz von über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen.

3.2

Im vorliegenden Fall weist die von der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 eingereichte Honorarnote einen detailliert aufgelisteten Aufwand von 26.25 Stunden auf. Auch wenn vorliegend ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, so ist die streitige Angelegenheit wenig komplex, was sich bereits aus den kurz gehaltenen Rechtsschriften der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 ergibt. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand unangemessen hoch. Zudem macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2 einen Stundenansatz von Fr. 250.-- geltend ohne beim streitberufenen Gericht eine entsprechende Honorarvereinbarung einzureichen. Der vorstehenden Praxis folgend, ist der geltend gemachte Stundenansatz somit auf Fr. 240.-- zu kürzen. Die aussergerichtliche Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin 2 wird nach dem Gesagten ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) festgelegt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

257.--

zusammen

Fr.

2‘257.--

gehen anteilsmässig - unter solidarischer Haftung für das Ganze - zulasten der Stockwerkeigentümer (je 1/11) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Unter solidarischer Haftung haben die Stockwerkeigentümer (je 1/11) die Erbengemeinschaft C._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]