Lexipedia

Entscheid

R 2017 67

Lohnpfändung

6. November 2017Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene kommunale Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtete, die Rechnungen 39211 und 39212 vom 3. August 2017 über je Fr. 317.80 vollständig innert zehn Tagen seit Mitteilung zu bezahlen, ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5ꞌ000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Streitwert beläuft sich im konkreten Fall auf Fr. 635.60 (2x Fr. 317.80). Da der Streitwert damit unter Fr. 5ꞌ000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben.

2. a) Vorliegend wurden von der Beschwerdegegnerin am 3. August 2017 deshalb zwei Rechnungen für das Schneiden von Sträuchern gestellt, weil der von der Stadt Chur beauftragte Gärtner am 25. Juli 2017 diese Arbeiten an zwei Parzellen (442 und 443) vorgenommen hatte (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2 und 3). Gegen diese beiden Rechnungen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. August 2017 an die Beschwerdegegnerin (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3), worauf diese die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 erliess (vgl. Bf-act. 1). Die vorgenannten Rechnungen bilden deshalb kein Anfechtungsobjekt mehr, sondern die angefochtene Verfügung stellt das Anfechtungsobjekt dar (vgl. vorstehend E.1a).

b) Die Parzelle 442 steht infolge Gütergemeinschaft in Liq. "D._____ sel. und E._____" im Gesamteigentum von E._____, dem Beschwerdeführer und F._____. Bei der Parzelle 443 hingegen ist der Beschwerdeführer als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen (vgl. die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchamtes Chur vom 25. Oktober 2017). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer zustellte (vgl. Bf-act. 1). Dieser ist, wie oben angeführt, Alleineigentümer der Parzelle 443. Somit konnte er von der Beschwerdegegnerin, wenn überhaupt, lediglich einmal für den Ersatz der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 443 ins Recht gefasst werden. Insoweit die angefochtene Verfügung allerdings die Auferlegung der Kosten für die Arbeiten an der Parzelle 442 betrifft, stellt sich vorliegend die Frage, ob es genügt, dass die besagte Verfügung lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

c) Gesamthandschaften können sich zufolge ihrer fehlenden Rechtsfähigkeit grundsätzlich nicht verpflichten und entsprechend auch keine Schulden eingehen. Träger der gemeinschaftlichen Schulden sind deshalb die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Konsequenterweise würden Schulden die Gemeinschafter gesamthänderisch verpflichten, d.h. die Gläubiger müssten gegen alle Gesamthandbeteiligten gemeinsam vorgehen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes sieht die Gesetzgebung allerdings eine solidarische Haftung aller Gesamthandschafter (Art. 143 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]) vor, was dem Gläubiger grundsätzlich erlaubt, ein beliebiges Mitglied auf den vollen geschuldeten Betrag zu belangen (für die Gütergemeinschaft: Art. 166 Abs. 3 i.V.m. Art. 233; für die Gemeinder­schaft: Art. 342 Abs. 2; für die Erbengemeinschaft: Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] [wobei die Solidarität nicht nur für Schulden des Erblassers, sondern auch für solche der Erbengemeinschaft gilt]; für die einfache Gesellschaft: Art. 544 Abs. 3 OR). Diese Regelung gilt mutatis mutandis also auch für die vorliegende Gesamthandschaft (vgl. Wichtermann, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., Basel 2015, Art. 653 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen).

d) Vorliegend ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer Mitglied der vorgenannten Gesamthandschaft ist (vgl. vorstehend E.2b). Nach dem Dargelegten haftet er somit solidarisch für die Schulden der Gesamthandschaft, was es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich erlaubt hätte, diesbezüglich lediglich ihn ins Recht zu fassen.

e) Die angebliche Schuld über Fr. 317.80 für die Abgeltung der Arbeiten an der Parzelle 442 ist allerdings nicht von den Mitgliedern der Gesamthandschaft "eingegangen" worden. Diese Schuld würde, wenn sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin als rechtmässig erwiese und rechtskräftig würde, eben durch diese Verfügung entstehen. Gegen die besagte Verfügung hätten sich die übrigen Mitglieder der vorgenannten Gesamthandschaft ebenfalls wehren können müssen. Deshalb hätte die angefochtene Verfügung auch ihnen zugestellt werden müssen, weshalb sie an einem Eröffnungsfehler leidet.

3. a) Es stellt sich somit die Frage, wie mit dieser fehlerhaften Verfügung zu verfahren ist.

Fehlerhaft ist eine Verfügung, wenn sie inhaltlich rechtswidrig ist oder in Bezug auf ihr Zustandekommen, d.h. die Zuständigkeit und das Verfahren bei ihrer Entstehung, oder in Bezug auf ihre Form Rechtsnormen verletzt. Die Verfügung kann ursprünglich fehlerhaft sein oder nachträglich fehlerhaft werden. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist bereits bei ihrem Erlass mangelhaft, widerspricht somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht. Die nachträglich fehlerhafte Verfügung ist dagegen im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmässig. Sie wird erst infolge veränderter Tatsachen oder Rechtsgrundlagen mangelhaft. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich krasse Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form- oder Eröffnungsfehler in Betracht. Dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Wer aufgrund einer Verfügung handelt, die an einem offenkundigen oder doch leicht erkennbaren Mangel leidet, verdient keinen Vertrauensschutz. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die Rechtsfolge der Nichtigkeit einer Verfügung eintritt: a) Die Verfügung muss einen besonders schweren Mangel aufweisen; b) der Mangel muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; c) die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1084 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 31 Rz. 10 ff.; vgl. zur Interessensabwägung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich PB.2001.00011 vom 29. August 2001 E.3b).

Erwägungen

b) Damit ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. August 2017 an einem offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren, besonders schweren Mangel leidet, welcher die Nichtigkeit zur Folge hat.

Vorliegend wurde den übrigen Mitgliedern der Gesamthandschaft wegen der nicht erfolgten Zustellung der vorgenannten Verfügung die Möglichkeit genommen, selber auch gegen die vom Beschwerdeführer angefochtene Verfügung vorzugehen und sich gegen die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Forderung zu wehren, für welche die Gemeinschafter im internen Verhältnis unter Vorbehalt abweichender (zulässiger) Vereinbarung im Verhältnis zu ihrer anteilsmässigen Berechtigung einzustehen hätten (vgl. Wichtermann, a.a.O., Art. 653 Rz. 21). Daran ändert nichts, dass das Begleitschreiben zur Rechnung 39211 vom 3. August 2017 an "Familie A._____" adressiert war. Der Adressat "Familie A._____" ist zu unbestimmt. Die besagte Rechnung wurde ohnehin durch die angefochtene Verfügung ersetzt, welche, wie oben angeführt, lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt worden war. Gegenüber den übrigen Mitgliedern der Gesamthandschaft hat die angefochtene Verfügung mangels Zustellung noch keine Rechtswirkung erlangt, weshalb sie betreffend der Parzelle 442 insgesamt an einem schwerwiegenden Eröffnungsfehler leidet. Auch wenn der Beschwerdeführer den Mangel in seiner Beschwerde nicht geltend gemacht hat, war dieser zumindest leicht erkennbar, zumal der angefochtenen Verfügung ausdrücklich zu entnehmen ist, dass sie lediglich dem Beschwerdeführer eröffnet wurde (vgl. Bf-act. 1). Zudem wird die Rechtssicherheit durch eine allfällige Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht gefährdet, da ausschliesslich der Beschwerdeführer betroffen wäre. Auch der Vertrauensschutz spricht nicht gegen eine allfällige Teilnichtigkeit, da dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung nichts zugesichert worden ist, was er durch die Teilnichtigerklärung der angefochtenen Verfügung wieder verlieren könnte. Bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung ist deshalb ihre Nichtigkeit festzustellen.

4.

a) Selbst wenn man hypothetisch annehmen wollte, es liege vorliegend keine Teilnichtigkeit vor, wäre, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, die angefochtene Verfügung bezüglich des die Parzelle 442 betreffenden Teils ebenso wie der Teil betreffend der Parzelle 443 aufzuheben.

b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ohne vorgängige Rücksprache mit ihm ein Unternehmen damit beauftragt, die Hecken weiter zurückzuschneiden. Dies sei nicht korrekt und nicht akzeptabel. Es seien sogar Fotos erstellt worden, um die Beweislage festzuhalten, aber kommuniziert worden sei nicht. Das Problem wäre von ihm rasch gelöst worden und hätte allen Beteiligten viel Zeit und Mühe erspart.

c) Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer die Hecken und Sträucher im Juni 2017 bereits selber zurückgeschnitten hatte (vgl. die Formulierung "weiter zurückzuschneiden" in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2017). Aktenkundig und unbestritten ist auch, dass der weitere Rückschnitt der Pflanzen gegenüber der – ebenfalls unbestritten öffentlichen – Strasse (gemäss Generellem Erschliessungsplan (GEP) der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der besagten Strasse um eine – kommunale – Sammelstrasse) notwendig war. Den Vorwurf, die Rechnungen 39211 und 39212 seien zu hoch, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr explizit erhoben, sondern lediglich – aber immerhin – auf sein der Beschwerde beigelegtes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. August 2017 und auf die von ihm ebenfalls beigelegte Rechnung des Jahres 2014 hingewiesen, mit welcher von der Beschwerdegegnerin für das Zurückschneiden der Sträucher Fr. 50.-- in Rechnung gestellt worden war, allerdings lediglich für eine Parzelle. Bezüglich des Vorwurfs der übermässigen Kosten ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für das Zurückschneiden von Sträuchern auch im Rahmen einer Weitervergabe des entsprechenden Auftrags an Dritte stets verhältnismässig sein müssen. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Kosten kann indessen mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.

d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen unter anderem mit Art. 79 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Gemäss dieser Bestimmung verpflichtet die kommunale Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen, wenn eine Baute oder Anlage Menschen oder Tiere gefährdet oder Menschen oder Tiere durch die Benützung gefährdeter Bauten oder Anlagen einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt sind. Kommen diese den Anordnungen innert Frist nicht nach, lässt die kommunale Baubehörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.

Die Frage, ob die Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 eine anlageähnliche Wirkung hat, kann vorliegend offen gelassen werden, zumal ohnehin nicht von einer direkten Gefährdung auszugehen ist, sondern allenfalls von einer Einschränkung der Verkehrssicherheit. Somit kann Art. 79 Abs. 4 KRG im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangen.

e) Sodann stützt die Beschwerdegegnerin ihr Vorgehen auf Art. 76 Abs. 5 KRG. Danach dürfen Lebhäge mit einem Abstand von 0.5 m von der Grenze angelegt werden, sofern sie jährlich auf die Grenze und eine Höhe von 1.5 m ab gewachsenem Boden zurückgeschnitten werden. Höhere Lebhäge sind um das Mass der Mehrhöhe zurückzusetzen, jedoch um maximal 2.5 m.

Wie aus den vorliegenden Fotoaufnahmen hervorgeht, handelt es sich bei der Bepflanzung auf den Parzellen 442 und 443 offensichtlich nicht um einen Lebhag im Sinne von Art. 76 Abs. 5 KRG. Denn die Bepflanzung auf den vorgenannten Parzellen ist viel höher und baum- bzw. buschartig (vgl. Bg-act. 1). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch aus dieser Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten.

f) Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch Art. 56 des Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin, welcher die Verkehrssicherheit und Zu- und Ausfahrten regelt, vorliegend nicht einschlägig ist, weil er die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Pflanzen nicht reguliert.

g) Was die Art und Weise des Zurückschneidens betrifft, ist des Weiteren festzuhalten, dass hier - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - die Vorschriften der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) nicht massgebend sind, da die Parzellen 442 und 443 an eine kommunale, nicht aber an eine kantonale Strasse angrenzen.

h) Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin keinesfalls einer gesetzlichen Grundlage ermangelt. Denn das BG der Beschwerdegegnerin hält in Art. 51 Abs. 3 explizit fest, dass die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers anordnen kann, wenn Pflanzen fremdes Eigentum, die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen oder sie das Orts- und Landschaftsbild verunstalten. Gemäss den Publikationstexten vom 30. Juni 2017 und 7. Juli 2017 ist resp. war für die vorliegende Situation demnach Folgendes vorzukehren: "Sämtliche Bepflanzungen entlang von öffentlichen Strassen und Trottoirs müssen so gehalten werden, dass aus ihrem Zustand keine Nachteile und Gefahren für die Strassenbenützer entstehen. […] Bepflanzungen (sind) mindestens auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden." Gleichzeitig drohte die Beschwerdegegnerin für den Fall der Nichtbeachtung die Ersatzvornahme an. Die Frage, ob die Androhung der Ersatzvornahme mittels zweimaliger Publikation im Amtsblatt der Stadt Chur genügt, kann indessen vorliegend offen bleiben. Denn im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Bepflanzung – seines Erachtens in Nachachtung der gemäss Publikation vom 30. Juni 2017 zu treffenden Massnahmen – im Juni 2017 zurückgeschnitten hat (vgl. vorstehend E.5c). Die Beschwerdegegnerin war mit dem dadurch geschaffenen Zustand nicht zufrieden, erachtete diesen also als nicht rechtmässig. Dies ist ihr angesichts ihres vorliegend sicherlich vorhandenen Ermessensspielraums bei der Beurteilung des Ausmasses der vorzunehmenden Beschneidung und auf jeden Fall, soweit allenfalls das Zurückschneiden nicht bis auf die Grundstücksgrenze erfolgte, unbenommen. Indessen hätte die Beschwerdegegnerin alsdann die Vorschriften von Art. 94 KRG über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuwenden gehabt. Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde (gemäss Art. 94 Abs. 2 KRG hier die kommunale Baubehörde) zu beseitigen. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt primär den Eigentümerinnen oder Eigentümern (Art. 94 Abs. 3 KRG). Die Beschwerdegegnerin hätte also dem Beschwerdeführer, welcher seiner Ansicht nach die Bepflanzung schon genügend zurückgeschnitten gehabt hatte, nach Feststellung des aus ihrer Sicht angeblich rechtswidrigen Zustands eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands einräumen müssen, was sie vorliegend allerdings nicht getan hat. Somit ist die angefochtene Verfügung betreffend die in Rechnung gestellten Kosten für die Arbeiten auf der Parzelle 443 von Fr. 317.80 aufzuheben.

5.

Insgesamt lässt sich somit zusammenfassen, dass die Beschwerde unter Feststellung der Nichtigkeit des die Parzelle 442 betreffenden Teils und der Aufhebung des die Parzelle 443 betreffenden Teils der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, vollumfänglich gutzuheissen ist.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der die Parzelle 442 betreffende Teil der angefochtenen Verfügung vom 22. August 2017, mitgeteilt am 24. August 2017, nichtig ist. Der die Parzelle 443 betreffende Teil der genannten Verfügung wird aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1ꞌ000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1‘302.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]