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Entscheid

R 2017 71

Ortsplanungsrevision

14. Juni 2018Deutsch38 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorweg gilt es in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Verfahren R 17 39 (Baubewilligung für Projekt auf Parzelle 941) und R 17 71 (Einleitung Quartierplanverfahren mit Parzellen 941, 942 und 946) aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs sowie der fast vollständigen Identität der in beiden Verfahren beteiligten Parteien (Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle 942 und Nachbarn des Bauprojekts; Beschwerdegegnerin 1 ist Baubewilligungsbehörde und massgebende Instanz für den angefochtenen Einspracheentscheid sowie für die Ablehnung der Einleitung eines Quartierplanverfahrens; Beschwerdegegnerin 2 ist Eigentümerin der Parzelle 941 und Bauherrin) sinnvollerweise miteinander zu koordinieren sind und es sich somit rechtfertigt, diese Verfahren zusammengefasst in einem einzigen Urteil zu behandeln und zu entscheiden. Im Interesse einer zweckmässigen, raschen und ökonomischen Fallerledigung werden die Verfahren R 17 39 und R 17 71 nach Art. 6 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) daher vereinigt.

2. Anfechtungsobjekt ist einerseits der Baubewilligungsentscheid betreffend Gesuch 43/16 samt Einspracheentscheid vom 27. März/5. April 2017 sowie andererseits der Ablehnungsentscheid vom 9. August 2017 betreffend Einleitung eines Quartierplanverfahrens der Beschwerdegegnerin 1, womit sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären konnten und sich daher zum einem mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 (Verfahren R 17 39) und zum anderen mit Beschwerde vom 14. September 2017 (Verfahren R 17 71) hiergegen zur Wehr setzten. Beschwerdethema bildet demnach einerseits die Frage der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März/5. April 2017 inklusive korrekter Erschliessung der Parzellen 941 und 942 sowie andererseits die Notwendigkeit oder Verzichtbarkeit auf die Einleitung eines Quartierplanverfahrens oder die Ergänzung des GEP für die Bebaubarkeit der Parzellen 941 (W2), 942 (teils überbaut D2) und 946 (W2).

3.1. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt sind beschwerdeführende Personen dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, falls die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich Erschliessung nachteilig berührt sind, falls dadurch die eigene Erschliessung (Grundstückszufahrt) des noch unüberbauten Grundstücksteils der Parzelle 942 im Nordwesten in der Dorfzone II und im Westen in der W2 (sog. Baulandreserven) erheblich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht wird. Die Beschwerdeführer haben deshalb ohne Zweifel ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Baubewilligungsentscheids inklusive Erschliessung und der strittigen Ablehnung der von ihnen beantragten Einleitung eines Quartierplanverfahrens zwecks künftig geordneter und einwandfreier Erschliessung der Parzellen 941, 942 und 946, wobei im Besonderen die eigene Zufahrtsmöglichkeit der teilweise noch nicht überbauten Parzelle 942 (Baulandreserve im Nordwesten/Westen) im Brennpunkt des wirtschaftlichen Interesses und Nutzens der Beschwerdeführer steht. Im Übrigen sind die beiden Beschwerden auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist seit Mitteilung der angefochtenen Entscheide beim Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die Voraussetzungen gemäss 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 (Anfechtungsbefugnis) und Art. 52 Abs. 1 VRG (Fristwahrung) alle erfüllt wurden und auf die Beschwerden daher eingetreten wird.

3.2. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei.

4.1. In materieller Hinsicht gilt es die Kernfrage zu beantworten, ob die Parzelle 492 der Beschwerdeführer hinreichend erschlossen ist oder nicht. Dagegen ist unbestritten, dass praktisch sämtliche Teile des Bauprojekts – unter Vorbehalt der Pflicht der Durchführung einer Quartierplanung respektive einer Änderung des GEP – den baugesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 15 ff. des kommunalen Baugesetzes (BG) der Beschwerdegegnerin 1 entsprechen und mit der geplanten Erschliessung die Parzelle 491 der Beschwerdegegnerin 2 hinreichend im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) in Verbindung mit Art. 72 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erschlossen ist (vgl. dazu im Detail E.6.1. bis 6.5., nachfolgend). Auf diese Tatsache darf hier – insbesondere unter Berücksichtigung der anlässlich des Augenscheines am 19. März 2018 noch selbst gewonnenen Eindrücke des Gerichts – abgestellt werden.

4.2. Die Beschwerdeführer behaupten nun, mit der geplanten Ausführung der Überbauung auf Parzelle 491 werde ihre Parzelle 492 "unerschliessbar". Zunächst stellt sich für das Gericht die Frage, ob diese Rüge hier überhaupt erhoben werden kann, ist doch Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens lediglich das Bauprojekt auf Parzelle 491 und haben die Beschwerdeführer den Einwand des von ihnen befürchteten Verlustes der Erschliessbarkeit ihrer eigenen Parzelle 492 erst im Beschwerdeverfahren erhoben. In ihrer Einsprache hatten sie noch generell das Hinreichen der geplanten Erschliessung für Parzelle 491 und die Ausgestaltung langfristiger, für die Parzelle 935 (Restaurant/Landgasthof D._____) existenzieller Nutzungsvereinbarungen zwischen Veräusserer und Bauherrschaft hinterfragt (wie Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Dauer Mitbenutzungen und gegenseitige Einsprachen bei betrieblichen Veränderungen und Entwicklungen etc.). Zudem haben sie in Frage gestellt, in welcher Form die Bauherrschaft bisherige Weg- und Fahrrechte sicherstelle, und wer für den Unterhalt derselben zuständig sei. Nachdem die Beschwerdeführer in ihrer Einsprache und noch separat (im Verfahren R 17 71) die Einleitung eines Quartierplanverfahrens beantragt haben, ist vorliegend die Prüfung der Erschliessbarkeit von Parzelle 942 vorzunehmen. Zu betonen ist dazu, dass es bei der behaupteten Einschränkung der Erschliessbarkeit durch das Bauprojekt auf Parzelle 941 jedoch nicht um die Einschränkung der Zufahrt in rechtlicher Hinsicht, sondern bloss in tatsächlicher Hinsicht gehen kann, da eine Zufahrt zu Parzelle 942 über Parzelle 941 heute unstreitig rechtlich nicht gesichert ist.

5.1. Zunächst ist die formelle Frage zu klären, ob hier aufgrund der verwaltungsgerichtlichen und der diese stützenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.4) zwingend ein Quartierplanverfahren oder eine Änderung des GEP durchzuführen ist, weil gemäss Art. 45 Abs. 1 KRG Anlagen der Feinerschliessung, die mehreren Grundstücken dienen, im GEP enthalten sein müssen. Dem ist im konkreten Fall nicht so, weil hier, im Gegensatz zum zitierten Bundesgerichtsurteil, eben gerade keine Anlage der Feinerschliessung, sondern eine grundstücksinterne Erschliessung vorliegt. Parzelle 941 grenzt nämlich direkt an die E._____-strasse, also an eine öffentliche kantonale Verbindungsstrasse, ohne dass für die konkret strittige Verkehrserschliessung noch eine oder mehrere Anlagen der Feinerschliessung erstellt werden müssten. Daran ändert nichts, dass diese grundstücksinterne Verkehrserschliessung – wie bisher – auch noch die Parzelle 940 miteinschliesst, zumal die Behauptung der Beschwerdeführer, auch Parzelle 939 werde so erschlossen, anlässlich des gerichtlichen Augenscheins vom 19. März 2018 ausdrücklich fallen gelassen wurde. Es muss hier daher – wie von den Beschwerdeführern beantragt - weder ein Quartierplan erstellt noch eine Änderung des GEP vorgenommen werden.

Erwägungen

5.2

Selbst aber, wenn dies anders wäre, wäre zu fragen, ob die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 1 zur Einleitung/Erstellung eines Quartierplans oder einer Änderung des GEP aus Gründen der Verhältnismässigkeit zulässig wäre. Es stimmt nämlich nicht, dass – wie die Beschwerdeführer ohne weitere Spezifizierung behaupten – auch mehrere weitere Liegenschaften (im Besonderen die Parzellen 945, 946, 947, 948 sowie 939) im Quartier zwischen Bahnhofstrasse und E._____-strasse noch nicht über eine genügende Erschliessung verfügten (vgl. hierzu auch die farbige Planskizze im Protokoll des Augenscheins auf Seite 2). Wie sich dem Zonenplan entnehmen lässt, besteht der westliche Teil des Gebietes zwischen der E._____-strasse und der Bahnhofstrasse aus einer Landwirtschaftszone (mit Parzelle 1327) oder üG (inklusive Bodenstreifen entlang von Parzelle 946 [W2] bis Parzelle 938 [W2]). Einzig entlang der öffentlichen Bahnhofstrasse befindet sich eine Bauzone (Dorfzone II mit Parzellen 945, 947, und 948), welche jedoch praktisch vollständig überbaut ist. Ebenso sind die im Ostteil dieses Gebietes entlang der E._____-strasse, der Hauptstrasse und der Bahnhofstrasse situierten Parzellen (hufeisenförmige Anordnung der Parzellen 940, 935, Ostteil von Parzelle 942, sowie 948 und 947) praktisch komplett überbaut. Davon ausgenommen sind nur der Westteil von Parzelle 942 sowie die zwei westlich unmittelbar angrenzenden Parzellen 941 (in W2) und 946 (W2), wobei letztere bereits durch einen Fahrweg (im üG) zur Bahnhofstrasse hin erschlossen ist. Die Parzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 verfügt (von Norden her) im Bereich der Ver-/Abzweigung von der Hauptstrasse in die E._____-strasse (in DZ II) bereits über eine eigenständige, rechtlich gesicherte Zufahrt hinein bis zu den geplanten Bauprojekten inmitten der Parzelle 941 (W2). Für all diese Grundstücke stellt sich somit aber die Kernfrage einer hinreichenden Erschliessung gar nicht (mehr). Es geht hier deshalb letztlich – nachdem für Parzelle 941 bereits ein bewilligtes Bauprojekt vorliegt – also aktuell nur noch um die Sicherung der Erschliessung des Westteils von Parzelle 492 mit den dort gelegenen Baulandreserven in der DZ II sowie W2 [650 m2]). Allein dafür jetzt noch eine Quartierplanung oder eine Änderung des GEP durchzuführen – wie dies die Beschwerdeführer fordern – wäre folgerichtig absolut unverhältnismässig und planerisch unsinnig. Nach dem Prinzip in maiore minus würde, falls es sich herausstellt, dass die einzig mögliche Erschliessung für den Rest von Parzelle 942 diejenige über Parzelle 491 ist, eine Auflage im Sinne von Art. 90 KRG genügen. Gestützt auf diese Feststellungen schiesst auch das Rechtsbegehren der Beschwerdeführer im Verfahren R 17 39 nach Aufhebung der gesamten Baubewilligung in jedem Fall weit über das Ziel hinaus. Aus den gleichen Überlegungen wäre zudem auch die Forderung der Beschwerdeführer nach Aufhebung des Entscheides der Beschwerdegegnerin 1 betreffend Verzicht auf Einleitung eines Quartierplanverfahrens zur Erschliessung der hinterliegenden Baulandreserve auf Parzelle 492 (im Verfahren R 17 71; mit Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin 1 zur künftigen Sicherstellung einer ordnungsgemässen Erschliessung) abzuweisen gewesen.

6.1

Es bleibt noch eine vertiefte Prüfung der Voraussetzungen für eine hinreichende Erschliessung gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG durchzuführen. Nach dieser Vorgabe gilt Land als erschlossen, 'wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist'. Diese Erschiessungsanforderungen des RPG beschränken sich auf das - unter polizeilichen Gesichtspunkten – Erforderliche. Es soll dadurch sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (vgl. Urteil 1C_273/2014 vom 13. November 2014 E.4.3.2). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks und von den massgeblichen – namentlich örtlichen – Umständen des Einzelfalles ab. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3.2 sowie Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 21). Die Frage des Ausmasses der Erschliessungsanlagen und die Umschreibung der genügenden Zugänglichkeit ist Sache des kantonalen Rechts. Mit anderen Worten steht es den Kantonen zu, den unbestimmten Rechtsbegriff der hinreichenden Zufahrt innerhalb des vom RPG und dem übrigen Bundesrecht vorgegebenen Rahmens zu konkretisieren, wobei ihnen ein gewisser Konkretisierungs- und Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_290/2011 vom 1. Februar 2012 E.3.2 sowie 1C_ 271/ 2011 vom 27. September 2011 E.2.5).

6.2

Aus bundesgerichtlicher Sicht genügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen. Vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (so BGE 136 III 130 E.3.3.2 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1C_376/2007 vom 31. März 2008 E.4.4). Auf kantonaler Ebene sieht Art. 72 Abs. 2 KRG vor, dass ein Grundstück als baureif gilt, wenn seine Form und Grösse eine zonenkonforme und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird. Art. 58 Abs. 4 KRG hält ausserdem fest, dass die Feinerschliessung den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen umfasst. Diese kantonalrechtlichen Bestimmungen gehen hinsichtlich der Erschliessung nicht über das Bundesrecht hinaus. So kann auch aus Art. 58 Abs. 4 KRG, bei welchem es sich lediglich um die rechtliche Umschreibung der Feinerschliessung in Abgrenzung von der Grund- bzw. Groberschliessung laut Art. 58 Abs. 3 KRG handelt, - trotz der Formulierung 'Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen', - kein Anschlussrecht im Sinne eines Anspruchs auf eine unmittelbare und unbeschränkte Zufahrt zu einem Grundstück abgeleitet werden. Gleich verhält es sich vorliegend mit dem kommunalen Baugesetz der Beschwerdegegnerin 1, weshalb auch die Erschliessungsordnung in Art. 15 ff. BG keinen über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehenden Anspruch verschafft. Aus der Praxis des Verwaltungsgerichts lassen sich diesbezüglich ebenfalls keine weiterführenden Ansprüche ableiten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 15 84 vom 16. Februar 2016 E.5b). Schliesslich gilt es noch festzuhalten, dass der kommunalen Baubehörde bei der Beurteilung der Erschliessung nach Lehre und Rechtsprechung ein erhebliches Ermessen zusteht (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 282 sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.4.1 und 1C_273/2014 vom, 13. November 2014 E.4.3.2, je m.w.H.).

6.3

Zu beachten sind grundsätzlich alle zonenkonformen Überbauungsmöglichkeiten der zu erschliessenden Bauflächen. Die konkret zu prüfenden Erschliessungsvarianten – wobei vorliegend in der Realität aufgrund der vorbestehenden Geländetopographie sowie Raumverhältnisse nur die Erschliessungen ab der Hauptstrasse von Osten einerseits sowie über die Parzelle 941 von Norden andererseits in Frage kommen dürften – haben sich nach den zonenkonformen Baumöglichkeiten jener Nutzungsflächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Die Parzelle 942 der Beschwerdeführer befindet sich teilweise in der Dorfzone II gemäss Art. 47 BG. Diese Nutzungszone ist für Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe bestimmt. Die Erstellung von Stallbauten für Landwirtschaftsbetriebe ist untersagt. Sanierungen und Vergrösserungen bereits bestehender Landwirtschaftsbetriebe sind zulässig. Der andere Grundstückteil von Parzelle 942 (derjenige gegen Westen hin zur Nachbarparzelle 941) befindet sich in der Wohnzone gemäss Art. 49 BG. Diese Nutzungszone ist für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt. Nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind in dieser Wohnzone ebenfalls statthaft.

6.4

Im konkreten Fall hat der lokale Augenschein vom 19. März 2018 die aufgrund der Planvorgaben schon gewonnenen Erkenntnisse noch bestätigt, dass beide in Frage kommenden Erschliessungsvarianten (zum einen über die Hauptstrasse [vgl. Fotos 1-8 am Standort 1 laut Augenscheinprotokoll]; oder zum andern über die Parzelle 941 [s. Fotos 9-18 am Standort 2 laut Protokoll]) die Anforderungen der zonenkonformen Baumöglichkeiten der zu erschliessenden Flächen an sich erfüllen würden. Die Parzelle 942 verfügt schon über einen eigenen Anschluss an die öffentliche Strasse (Haupt- bzw. F._____erstrasse, die als kantonale Verbindungsstrasse qualifiziert ist). Könnten dort räumlich Parkplätze für die dort unbestritten noch möglichen zwei bis drei Wohneinheiten samt allfälliger Umnutzung des Stalles erstellt werden, wäre nach den vorstehenden Ausführungen in E.6.1. bis 6.3. die ganze Parzelle 942 hinreichend – und zwar tatsächlich wie auch rechtlich – erschlossen. Die Frage ist lediglich noch, ob für eine solche Erschliessung – wie von den Beschwerdeführern behauptet – aus Verkehrssicherheitsgründen vom Kanton keine Bewilligung erteilt werden könnte. Die rein erschliessungstechnische Frage konnte am Augenschein dank den sachdienlichen Auskünften der beigezogenen Fachleute (einerseits des Leiters Strassen TBA/GR – andererseits des Verkehrsexperten des Kantonspolizei) zuverlässig und abschliessend geklärt werden (vgl. dazu deren Ausführungen laut Augenscheinprotokoll auf Seite 2 und 3). Im Grundsatz wurde die Bewilligungsfähigkeit dieser Erschliessungsvariante bejaht, wobei eine konzentrierte Zufahrt (mit einer Ein-/Ausfahrt und Kreuzungs-/Ausweichmöglichkeiten) favorisiert wurde. Verkehrskonzeptionell sei eine rückwärtige Zufahrt via E._____-strasse bzw. über die Parzelle 941 gegenüber der mehrfrequentierten Hauptstrasse zu bevorzugen, zumal die 'F._____erstrasse' im Falle der Sperrung der Umfahrungsstrasse Nr. 28 wiederum den gesamten Durchgangsverkehr aufnehmen müsste und dadurch entlang dieser Hauptstrasse zumindest vorübergehend ein erheblich höheres Gefahrenpotential für die dortigen Hauseigentümer inkl. Beschwerdeführer/Parzelle 942 und Verkehrsteilnehmer entstehen würde.

6.5

Im Weiteren haben die Beschwerdeführer im Wesentlichen behauptet, dass die eigene Parzelle 942 ihre Erschliessbarkeit über die schon bestehenden bzw. die erst neu geplanten Erschliessungsanlagen von Parzelle 941 verliere, weil noch eine leicht erhöhte Stützmauer erstellt werde. Dieses Argument der faktischen Unmöglichkeit einer Erschliessung der Parzelle 942 über Parzelle 941 wegen dieser modifizierten Stützmauer liess der Anwalt der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 19. März 2018 aber fallen. Der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerinnen, wonach die geplante Stützmauer auf Parzelle 941 eine allfällige Zufahrt zum Westteil von Parzelle 942 mit dortigen Baulandreserven nicht behindere, vermag sich das Gericht deshalb nach dem Augenschein ohne Vorbehalt anzuschliessen. Der sich bereits aus den eingereichten Plänen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg1-act.] 12 und 14) gewonnene Eindruck, dass die Erstellung der neuen Stützmauer ohne Einfluss auf die mögliche tatsächliche Erschliessbarkeit der Parzelle 942 über die Anlagen von Parzelle 941 sein wird, konnte sogar am Augenschein vom Gericht noch vor Ort selbst verifiziert werden und bedarf hier somit keiner Erörterungen mehr. Die rechtliche Erschliessbarkeit des Westteils von Parzelle 942 (Baulandreserven) über die Parzelle 941 der Beschwerdegegnerin 2 ist hingegen eine grundstückinterne Angelegenheit, die auf dem Verhandlungswege privatrechtlich zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin 2 zu lösen ist und nicht über den Umweg der strittigen Entscheide der Beschwerdegegnerin 1 aus öffentlichem Recht geklärt werden kann. Allein die Tatsache, dass die bisher geführten Gespräche zwischen den Nachbarn der Parzellen 941 und 942 für eine gütliche Lösung einer rechtlich gesicherten Zufahrt auch für den Westteil von Parzelle 942 an den unterschiedlichen Vorstellungen über die angemessene Höhe der finanziellen Abgeltung einer Zufahrtsberechtigung (Wegdienstbarkeit) gescheitert sind, vermag aus öffentlich-rechtlicher Sicht nämlich nichts daran zu ändern, dass die angefochtenen Entscheide allesamt korrekt und inhaltlich völlig nachvollziehbar erfolgt sind.

6.6

Zusammengefasst ergibt sich, dass die erteilte Baubewilligung betreffend Gesuch 43/16 samt Einspracheentscheid vom 27. März/5. April 2017 sowie der Ablehnungsentscheid vom 9. August 2017 betreffend Einleitung eines Quartierplanverfahrens rechtens und verhältnismässig sind, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden vom 22. Mai 2017 (Verfahren R 17 39) und 14. September 2017 (Verfahren R 17 71) führt.

7.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern, unter sich solidarisch haftend, aufzuerlegen. Das streitberufene Gericht erachtet dabei im konkreten Fall eine Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- (doppelter Schriftenwechsel, Durchführung Augenschein) als angemessen und gerechtfertigt.

7.2

Aussergerichtlich ist die anwaltlich vertretene und obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nach Art. 78 Abs. 1 VRG noch zu entschädigen. Laut dieser Bestimmung ist die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im Schreiben vom 8. November 2017 betreffend Zwischen-Honorarnote über total Fr. 16'835.35 der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 wurde zur Begründung angeführt, dass es sich hier um ein komplexes Verfahren mit mehreren Teilaspekten gehandelt habe. Zudem seien wichtige Interessen für die Bauherrschaft auf dem Spiel gestanden, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass es sich um ein Bauprojekt im Umfang von ca. Fr. 4.94 Mio. handle und die Verzögerungen des Baubeginns alleine erhebliche Zusatzkosten verursacht hätten. Es sei ein Stundenansatz von Fr. 350.-- in Rechnung gestellt worden. Am 18. April 2018 (Poststempel) ging beim Gericht die 'Schluss-Honorarnote' (inkl. Aufwand/Spesen für gerichtlichen Augenschein vom 19. März 2018) in der Höhe von Fr. 22'699.15 ein (bestehend aus: 58.45 Std. Zeitaufwand x Fr. 350.--/Std. [Subtotal 1 Fr. 20'457.50] zzgl. 3 % Auslagenpauschale [Fr. 613.70] plus 8 % bzw. 7.7 % MWST [= Fr. 1'405.60 + Fr. 222.35]). In Bezug auf den verrechneten Stundenansatz wurde vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine langjährige Mandantin sei und deshalb keine ausdrückliche Honorarvereinbarung abgeschlossen worden sei. Der vereinbarte Stundenansatz betrage immer Fr. 350.--. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermag diese Darstellung des Abschlusses einer Honorarvereinbarung der einschlägigen Bestimmung in Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) aber nicht zu genügen. Nach Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien nämlich "zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Unterlassen sie dies, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung beizuziehen." Dieser Vorgabe hat die Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin 2 aktenkundig nicht rechtzeitig Folge geleistet, weshalb das Gericht der Meinung ist, dass hier Art. 2 HV betreffend Parteientschädigung zur Anwendung kommt. Nach Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HV wird dazu für den Kanton Graubünden bestimmt: "Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken". Das Gericht sieht keine Veranlassung, nicht auch vorliegend von dem üblichen (durchschnittlichen) Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als bereits im Verfahren betreffend Prozessbeschwerde (s. VGU R 17 57 vom 16. Januar 2018 E.5c) der abzugeltende Stundenansatz auf Fr. 240.-- festgelegte wurde. Dementsprechend ist die Honorarnote vom 18. April 2018 (ohne gültige Honorarvereinbarung) noch ziffernmässig nach unten zu korrigieren, zumal nebst dem überhöhten Stundenansatz auch der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand von über 58 Stunden als zu hoch erscheint. Zum einen erachtet das Gericht die jetzige Streitsache nicht als derart komplex, dass sich ein besonderer Mehraufwand in dieser Grössenordnung rechtfertigen liesse. Zum andern sind die geltend gemachten Interessen der Mandantin (Baukosten von knapp Fr. 5 Mio. und Zusatzkosten wegen Verzögerung des Baubeginns) nicht über die aussergerichtliche Entschädigung zu regeln, sondern bilden allenfalls Gegenstand eines zivilrechtlichen Prozessverfahrens. Das Gericht setzt infolgedessen ermessensweise die Parteientschädigung pauschal auf insgesamt Fr. 6'500.-- fest, was einem zeitlichen Aufwand von rund 25 Stunden à Fr. 240.--/Std. (Fr. 6'000.--) zzgl. Spesen inklusive Augenschein (Fr. 500.--) entspricht. In diesem Umfang haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 also noch eine Pauschalentschädigung zu entrichten. Da die Beschwerdegegnerin 2 gemäss UID-Register (CHE-242.347.545) indes mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die vorliegende Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. Leiturteil PVG 2015 Nr. 19; VGU 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b und R 17 32 vom 11. Mai 2017 E.2c).

7.3

Der Beschwerdegegnerin 1 steht hingegen nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine solche aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Es besteht kein Grund, hier von dieser Regel zugunsten der rechtsuchenden Beschwerdeführer abzuweichen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerden R 17 39 und R 17 71 werden abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

618.--

zusammen

Fr.

5‘618.--

gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich haben A._____ und B._____, solidarisch haftend, die C._____ AG pauschal mit total Fr. 6'500.-- (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2019 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_408/2018).