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Entscheid

R 2017 76

Eheschutz (Besuchsrecht, Weihnachtsferien, Kontakt, Vertrauensarzt)

22. Januar 2018Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017, mit welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis Ende September 2017 ein BAB-Gesuch bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (Beilagen Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2). Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt.

2. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin das Baubewilligungsverfahren eingeleitet. Damit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine verfahrensleitende Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

3. a) Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Vorliegend sind beide Voraussetzungen gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen nicht gegeben.

Erwägungen

b) Aufgrund der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer gehalten, ein BAB-Gesuch einzureichen. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang eine Bewilligungspflicht und stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Vertrauensschutz. Ob eine bauliche Massnahme baubewilligungspflichtig ist, ist jedoch erst im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bestehen Anhaltspunkte, dass ein bewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegen könnte, ist im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten (Baumann, Das Bewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Diss., 2007, S. 74). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung erst einmal das Bewilligungsverfahren eingeleitet. Hierfür liegen denn auch die notwendigen Anhaltspunkte vor, da der Parkplatz inklusive Zufahrt ausserhalb der Bauzone liegt. Die Prüfung, ob eine Baubewilligungspflicht effektiv besteht sowie die Behandlung der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen, insbesondere des Tatbestandes des Vertrauensschutzes, ist dem dannzumaligen BAB-Bewilligungsentscheid vorbehalten. Da mit der angefochtenen Verfügung damit noch nicht definitiv über die Baubewilligungspflicht entschieden wurde, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil des Beschwerdeführers klar nicht vorhanden. Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise das Vorhandensein eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils behauptet.

c) Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung alsdann zwar mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und damit als selbständig anfechtbar taxiert. Es ist aber nicht ersichtlich, wie sich durch diese Anordnung das Verfahren erheblich vereinfachen lässt.

d) Somit gilt festzuhalten, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2017 betreffend Einreichung eines BAB-Gesuchs kein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, ist das Baubewilligungsverfahren weiterzuführen, sofern dies mangels Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht bereits geschehen ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

225.--

zusammen

Fr.

725.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]