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Entscheid

R 2017 77

Kehrichtabfuhr

17. April 2018Deutsch19 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt sind hier die drei Baubewilligungen vom 8./18. August 2017, worin die Beschwerdegegnerin das Stammprojekt (Baugesuch 2017-0059; EFH mit Einliegerwohnung), das Hallenbadprojekt (Baugesuch 2017-0063; Nebengebäude) wie auch das Alternativprojekt (Baugesuch 2017-0066; EFH ohne Einliegerwohnung/mit Gartengeräteraum) lediglich unter bestimmten Bedingungen und Auflagen genehmigte. Mit den Bauauflagen in Ziff. b24, b25 und d5 konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weswegen sie dagegen am 22. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung der bemängelten Bauauflagen beantragte. Beschwerdethema ist folglich die Rechtmässigkeit der angefochtenen Bauauflagen/Baueinschränkungen.

2. Gemäss Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Berührt ist eine beschwerdeführende Person dann, wenn sie stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, sofern die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bauauflagen bezüglich AZ-Berechnung im Dachgeschoss, der Unzulässigkeit der 'Überdachungskonstruktion' im Erdgeschoss (hier Flachdach oder Terrasse; im Eingangsbereich zur Einliegerwohnung) sowie der verfügten Wasseranschlusspflichten nachteilig berührt wird, da ihr so weniger anrechenbare Geschossfläche (kleinere Nutzungsfläche) im Dachgeschoss zur Verfügung stünde, das äussere Erscheinungsbild im Erdgeschoss verändert würde und mit Mehrkosten bei zwei Wasseranschlüssen anstatt nur eines Wasseranschlusses für die Gebäude auf Parzelle 1739 zu rechnen ist. Der Beschwerdeführerin ist deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Bauauflagen zuzubilligen. Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist seit Mitteilung der angefochtenen Baubewilligungen beim Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die Voraussetzungen nach Art. 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 (Anfechtungsbefugnis) und Art. 52 VRG (Fristwahrung) allesamt erfüllt wurden und auf die Beschwerde eingetreten wird.

3.1. In materieller Hinsicht gilt es vorab auf die massgeblichen Bauvorschriften im kommunalen Baugesetz (BG) der Beschwerdegegnerin sowie die dazu allenfalls bereits ergangene Rechtsprechung des streitberufenen Verwaltungsgerichts hinzuweisen und auf die sich hier stellenden Rechtfragen betreffend Abgrenzung eines verbotenen Flachdachs oder einer zulässigen Terrasse im EG, betreffend Erfassung und Bewertung der geplanten Dachkonstruktion im DG und bezüglich Regelung des Wasseranschlusses bei Neubauten auf ein- und derselben Parzelle 1739 konkret Bezug zu nehmen. Diese Fragen sind hiernach zu klären und zu entscheiden.

3.2. Nach Art. 37 Abs. 1 BG gilt als anrechenbare Geschossfläche (aGF) die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.), in Haupt-, An- und Nebenbauten. Im Dachgeschoss werden Flächen über denen die lichte Höhe weniger als 1.80 m beträgt, nicht gerechnet. Laut Art. 42 Abs. 1 BG hat sich die Dachgestaltung den ortsüblichen Formen und Materialien anzugleichen. Es gilt eine Dachneigung von 17-26°, in den Kernzonen 20-35° (360° Teilung). Diese Dachgestaltungsvorschrift bedeutet offenkundig ein Flachdachverbot für Hauptbauten in der betreffenden Gemeinde. Laut Art. 42 Abs. 4 BG sind Flach- und Pultdächer nur für Nebenbauten zulässig. Die Baubehörde kann beim Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen gestatten, wenn es das öffentliche Interesse zulässt. Im konkreten Fall ist von der Beschwerdegegnerin unwidersprochen geblieben, dass der heutige Art. 42 BG – soweit hier mit Abs. 1 und Abs. 4 von Bedeutung – dem ehemaligen Art. 66 aBG derselben Beschwerdegegnerin entspricht. Die Ermittlung der Bedeutung dieser Bestimmung bildete bereits Gegenstand eines früheren Gerichtsurteils (s. PVG 1991 Nr. 15). Dort wie hier war und ist unbestritten, dass es sich beim in Frage stehenden Gebäudeteil nicht um eine Nebenbaute handelt, auf welcher ein Flachdach gemäss Art. 42 Abs. 4 BG zulässig wäre, sondern um ein Hauptgebäude (EFH mit/ohne Einliegerwohnung), für das nach Art. 42 Abs. 1 BG nur mehr oder weniger steile Giebeldächer mit einer entsprechender Dachneigung statthaft sind. Wie im zitierten Gerichtsurteil drehte sich der Streit damals wie heute bei den Baugesuchen 2017-0059 und 2017-0066 einzig um die Frage, ob ein gemäss Art. 42 Abs. 1 BG unzulässiges Flachdach oder eine unbestrittenermassen zulässige Terrasse (vgl. auch Art. 37 Abs. 2 lit. e BG) vorliegt.

Erwägungen

3.3

Sinn und Zweck von Art. 42 BG ist nach dem Gesagten, die Baufreiheit in der Dachgestaltung einzuschränken. Bei mehrgeschossigen Bauten sollen keine flachen Gebäudeabschlüsse vorkommen. Eine Dachform bei einer mehrgeschossigen Baute soll dann unzulässig sein, wenn der optische Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein Flachdach. Es kommt somit weniger auf die Funktion des Gebäudeteils als vielmehr auf dessen äusseres Erscheinungsbild an. Als Flachdach bei einer mehrgeschossigen Baute war in jenem Entscheid eine grossflächige Dachterrasse zu betrachten, die vom Hauptdach nicht abgedeckt wurde. Eine solche nimmt danach für den unvoreingenommenen Betrachter das Bild eines Flachdaches an. Demgegenüber ist dies danach dort nicht der Fall, wo weite Teile einer Terrasse vom Hauptdach abgedeckt sind - man spricht dann von einer gedeckten Terrasse - und lediglich ein kleiner, untergeordneter Flächenanteil der Terrasse unter dem freien Himmel liegt. Im publizierten Urteil R 354/91 vom 28. August 1991 (PVG 1991 Nr. 15) stellte das Gericht für die Beurteilung, ob es sich um eine zulässige Terrasse oder ein unzulässiges Flachdach handle, demnach auf die Überdeckung der fraglichen Fläche durch das Hauptdach ab. Beim vorliegenden Projekt 2017-0059 deckt das Hauptdach unbestritten nur einen kleinen Teil der fraglichen Fläche oberhalb des Eingangsbereichs der Einliegerwohnung ab. Indessen ist die fragliche Fläche oberhalb des Eingangsbereichs der Einliegerwohnung optisch und auch funktional – wobei die Funktion hier allerdings nur von minderer Bedeutung ist – Bestandteil der aus dem Grundrissplan Obergeschoss ersichtlichen Terrasse, welche einerseits über dem im Erdgeschoss befindlichen gedeckten Sitzplatz und andererseits über dem im Erdgeschoss befindlichen Eingangsbereich der Einliegerwohnung gemäss Grundrissplan Erdgeschoss liegt. Diese Terrasse wird ihrerseits von der im Dachgeschoss befindlichen weiteren Terrasse überdeckt. Somit liegt hier optisch der Eindruck einer – zwar nicht vom Hauptdach, sondern von der oberen Terrasse im Dachgeschoss abgedeckten – Terrasse vor (vgl. zum Ganzen: Schnittplan A laut Baugesuch 2017-0059 mit Vermerk [rot] – Bitte Korrektur beachten s. Auflage b25; Fassadenplan Südfassade laut BG 2017-0059 sowie Grundrissplan Erdgeschoss laut BG 2017-0059 mit jeweils identischen Korrekturvermerken). Es handelt sich also im konkreten Fall nicht um ein für das Hauptgebäude gemäss Art. 42 Abs. 1 BG unzulässiges Flachdach, sondern um eine zulässige Terrasse in einem mehrgeschossigen Gebäude. Die Beschwerde ist infolgedessen diesbezüglich gutzuheissen und die angefochtene Bauauflage unter Ziff. b25 der Baubewilligung 2017-0059 aufzuheben.

3.4

Zur Würdigung der Dachkonstruktion gestützt auf Art. 37 Abs. 1 BG gilt es klarzustellen, dass die Dachkonstruktion, die unter anderem auch bewirkt, dass dieser Dachraum von 11.83 m2 (1.3 m x 9.10 m) weniger als 1.80 m hoch ist, technisch möglich und zweckdienlich ist. Die Beschwerdegegnerin zweifelt aber daran, ob die Konstruktion auch wie beabsichtigt ausgeführt wird und hat deshalb die Fläche von 11.83 m2 mittels Auflage für anrechenbar erklärt. Dieses Vorgehen ist nicht korrekt. Richtig wäre gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die gewählte, von ihr grundsätzlich nicht beanstandete Konstruktion bewilligt und anlässlich der Abnahme der fertiggestellten Dachbaute überprüft, ob die Konstruktion wie vorgesehen ausgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall, hat die Beschwerdegegnerin nach Art. 60 ff. KRVO (Kontrolle der Bauausführung, Bauabnahme, Verhalten bei Feststellung von baurechtswidrigen Zuständen) vorzugehen. Folglich ist die Beschwerde auch in diesem Rügepunkt gutzuheissen und jeweils Ziff. b24 der Baubewilligungen 2017-0059 und 2017-0066 aufzuheben. Im Übrigen ist festzustellen, dass – vorbehältlich des Resultats der Bauabnahme – das bewilligte Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (Stammprojekt gemäss Baugesuch 2017-0059 mit Erstwohnungen) auf Parzelle 1739 eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 253.34 m2 (vgl. Ausnützungsberechnung laut BG 2017-0059) und das bewilligte Einfamilienhaus ohne Einliegerwohnung (Alternativprojekt gemäss Baugesuch 2017-0066 mit Gartengeräteraum) auf Parzelle 1739 eine aGF von 172.04 m2 (vgl. Ausnützungsberechnung laut BG 2017-0066) aufweisen.

3.5

Nach Art. 4 Abs. 1 des kommunalen Wasser- und Abwassergesetzes vom 30. November 2008 (WAG) bestimmt die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) die Anschlussstelle und die Art des Anschlusses. Gemäss Art. 4 Abs. 2 WAG ist für jedes Grundstück ein eigener Anschluss zu erstellen. Die Baubehörde kann Ausnahmen verfügen oder auf Gesuch hin bewilligen. Bei Teilung von Grundstücken kann für jeden Teil ein eigener Anschluss vorgeschrieben werden. Der Wortlaut wie auch die Formulierung von Art. 4 Abs. 2 WAG sind unmissverständlich, ist doch klarerweise von eigenem Anschluss pro Grundstück (und nicht pro Gebäude) die Rede und kommt nur bei Teilung eines Grundstücks die Vorschrift zum Zuge, wonach erst dann für jeden Parzellenteil ein eigener Anschluss vorgeschrieben wird. Die Baubehörde kann allerdings Ausnahmen verfügen oder auf ausdrücklichen Wunsch eine andere Lösungsvariante bewilligen. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts liegt hier jedoch unbestritten kein irgendwie gearteter Ausnahmetatbestand vor, so dass eben auch keine berechtigte Veranlassung besteht, vom gesetzlich verankerten Grundsatz (pro Grund-stück ein Wasseranschluss) nach Art. 4 Abs. 2 WAG abzuweichen. Eine Teilung der Parzelle 1739 (Abparzellierung mit Pflicht für jeweils eigenen Anschluss) steht vorliegend (recte) ebenfalls nicht zur Diskussion. Die von der Beschwerdegegnerin ins Spiel gebrachte "tatsächliche" Teilung ist eine blosse Behauptung. Die Einreichung von separaten Gesuchen ist im Merkblatt 'Baueingaben' der Beschwerdegegnerin in Ziff. 3 explizit vorgeschrieben (vgl. dazu beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8). Danach ist bei Eingaben, welche mehr als ein Gebäude umfassen, für jedes Gebäude ein separates Baugesuch einzureichen – was aus Sicht des übergeordneten Rechtes (vgl. Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden [KRG]; BR 801.100) nicht zwingend notwendig wäre. Aus der Einreichung dreier separater Baugesuche (BG 2017-0059, 2017-0063 und 2017-0066) kann die Beschwerdegegnerin vorliegend daher nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch die von der Beschwerdegegnerin weiter vorgebrachte Begründung, technisch mache die Auflage Sinn, denn bei Störungen in der Wasserversorgung sei von Vorteil, wenn jedes Gebäude über einen eigenen Wasseranschluss verfüge, ist nicht stichhaltig. Sowohl ein Leitungsdefekt im Hauptwasserstrang (z.B. für Quertiererschliessung) wie auch in den einzelnen Nebensträngen (für unmittelbaren Haus- bzw. Gebäudeanschluss) würde – zumindest kurzfristig – immer zu einer Unterbrechung und Abstellung sämtlicher Wasserleitungen vor Ort führen, um so die Schadensursache genau eruieren und lokalisieren und danach sofort die erforderlichen Sanierungsmassnahmen treffen zu können. Ein Unterschied betreffend Aufrechterhaltung/Gewährleistung der Wasserversorgung für ein- und dasselbe Grundstück 1739 mit einem oder zwei Gebäuden (Hauptbaute EFH mit/ohne Einliegerwohnung zzgl. Nebenbaute mit Hallenbad) ist für das Gericht deshalb nicht erkennbar und sachlich auch nicht gerechtfertigt. Bezeichnenderweise begründet die Beschwerdegegnerin ihre Auffassung diesbezüglich auch nicht weiter. Es bleibt insbesondere unklar, von welchen möglichen Störungen die Beschwerdegegnerin spricht bzw. in der Bauauflage gemäss Ziff. d5 ausgeht. Liegt nämlich eine Störung der Hauptleitung ausserhalb des Anschlusses des vorliegenden Bauvorhabens vor, ist es ohne Bedeutung, ob ein oder zwei Haus- bzw. Gebäudeanschlüsse vorhanden sind. Auch wenn die Störung innerhalb der jeweiligen Gebäudeanschlüsse liegt, ist ein Unterbruch der Wasserversorgung angesichts der möglichen Kosteneinsparungen bei der Erstellung und dem Betrieb bloss eines anstatt zweier Wasseranschlüsse nicht dazu geeignet, entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 42 Abs. 2 WAG zwei Anschlüsse rechtsverbindlich mittels entsprechender Bauauflage zu verfügen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Rügepunkt gutzuheissen und damit jeweils die Ziff. d5 in den Baubewilligungen 2017-0059, 2017-0063 und 2017-0066 ersatzlos zu streichen. Die beantragte gerichtliche Feststellung, dass für Parzelle 1739 lediglich eine einzige Anschlussleitung beim Abgang von der Hauptleitung erstellt werden muss, erübrigt sich damit, weil sie sich – wie oben ausgeführt – ohnehin bereits aus dem Gesetz selbst - direkt aus Art. 4 Abs. 2 WAG - ergibt.

4.1

Die angefochtenen Baubewilligungen sind daher bezüglich der verfügten Bauauflagen in Ziff. b24, Ziff. b25 und Ziff. d5 allesamt nicht rechtmässig und aufzuheben, was zur kompletten Gutheissung der Beschwerde vom 22. September 2017 in sämtlichen gerügten Beschwerdepunkten führt.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der inhaltlich vollständig unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3

Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach Art. 78 Abs. 1 VRG für die 'notwendig verursachten Kosten' angemessen zu entschädigen. Es kann dafür auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2018 über Fr. 4'390.60 (bestehend aus: Zeit- und Arbeitsaufwand 17.8 Std. à Fr. 220.-- [Fr. 3'868.30 + Fr. 55.-- = Fr. 3'923.30] plus Spesen [Fr. 128.90 + Fr. 13.30 = Fr. 142.20] zzgl. 8 % MWST bis 31.12.2017 [Fr. 319.80] sowie 7.7 % MWST ab 01.01.2018 [Fr. 5.30]) abgestellt und diese Kostennote unverändert übernommen werden. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin also im Umfang von Fr. 4'390.60 (inkl. MWST) für die verfahrensbedingt entstandenen Parteikosten finanziell zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird vollumfänglich gutgeheissen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

3‘320.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ A._____ mit insgesamt Fr. 4'390.60 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]