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Entscheid

R 2017 97

Entscheide Obergericht

1. Februar 2019Deutsch34 min

Source gr.ch

Sachverhalt

15. Am 18. Januar 2018 beantragte das ARE (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Es vertiefte die bereits im angefochtenen BAB-Entscheid enthaltene Argumentation. Die Bewilligung zu den umstrittenen Bauvorhaben sei zu Recht nicht erteilt worden. Sie verstiessen beide hauptsächlich gegen die einschlägigen Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen und insbesondere gegen die TWW-Verordnung. Überdies seien sie auch nicht mit den relevanten Gestaltungsvorschriften vereinbar.

16. Am 30. November 2017 verzichtete die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) auf die Einreichung einer Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen BAB-Entscheid.

17. Am 31. Januar 2018 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen bisherigen Anträgen fest und vertiefte noch seine Argumentation.

18. Am 6. Februar 2018 verzichtete der Beschwerdegegner (das ARE) auf die Einreichung einer Duplik.

19. Am 5. Juli 2018 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsanwaltes Luca C. Conrad anwesend war. Der Beschwerdegegner (ARE) war durch den Kreisplaner sowie einen Rechtspraktikanten vertreten. Seitens der Beschwerdegegnerin war niemand anwesend. Das beigeladene Amt für Natur und Umwelt (ANU) war durch G._____ als fachkundige Auskunftsperson vertreten. Der Augenschein fand an drei verschiedenen Standorten (Standort 1: Auf dem Vorplatz des Garagenneubaus; Standort 2: Nordwestlich des Wohnhauses auf Vorplatz/Terrassierung mit Geländekante; Standort 3: Bei Gartensitzplatz auf neuem Garagendach mit Blick auf "Rutschhang") statt, wobei die Parteien und die Auskunftsperson Gelegenheit erhielten, sich zur ganzen Sache zu äussern. Es wurde dabei jeweils zur Thematik der bereits erstellten Blocksteinmauer zwecks Hangsicherung vor der Einfahrt zur Garagenneubaute, zu den Terrainveränderungen (Plafonierung) des Vorplatzes im Nordwesten des Hauses mittels Aufschüttungen durch Aushubmaterial im Umfang von ca. 120 m3, zur Landschaftsverträglichkeit dieser Eingriffe mit dem TWW-Objektinventar (Biotopqualität der dortigen Trockenwiesen/-weiden) sowie insbesondere der Hangstabilisierung beim Gartensitzplatz auf dem neuen Garagendach hinter dem Haus mittels entsprechender Massnahmen (bisher Drahtgitter/Steinblöcke statt Jutenetze/Hanfgeflecht und dgl.) völlig unterschiedlich Stellung genommen. Seitens der Auskunftsperson (ANU) wurde noch das Nachreichen der gesamten Korrespondenz im Zusammenhang mit der eigenen Detailkartierung laut Vernetzungskonzept zugesichert. Von Seiten des Gerichts wurden zudem 17 Fotos an den drei besuchten Standorten 1-3 sowie zusätzlich 7 Fotos von der bestehenden Zufahrts-/Erschliessungssituation und den übrigen Platz-/Raumverhältnissen im Bereich der Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ erstellt und dem Protokoll des Augenscheins (inkl. Zonenplanskizze) beigefügt.

20. Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 samt Beilagen reichte das ANU die versprochenen Dokumente zur Vegetationskartierung im Bereich der Parzellen Z.1._____ und Z.2._____ nach. Die beiden beigelegten Kartierungen basierten auf den Grundlagen des BAFU und der Kartierungshilfe des ANU. In der Abbildung "Par Z.1._____ TWW" seien die rechtsgültigen Umrisse des Objekts TWW-Z.3._____ von nationaler Bedeutung ersichtlich. Für die ausserhalb des rechtsgültigen Inventarschutzobjekts liegenden, aber ebenfalls als TWW-kartierten Teilflächen sei vorliegend allerdings einzig Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz anwendbar.

21. Mit Stellungnahme vom 10. September 2018 äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zum Augenscheinprotoll des Gerichts sowie vor allem zum E-Mail des ANU samt Beilagen vom 25. Juli 2018 wie folgt: Das ANU habe hierzu die rechtsgültigen Umrisse des Trockenwiesen und –weiden-Objekts TWW-Z.3._____ sowie die Vernehmlassungsdaten zur Nachführung des Bioinventars Bund und Kanton 2018 ("twwZ.3._____ X._____") ins Recht gelegt. Die in jenem Bioinventar auf der Karte angeblich ausgewiesene Trockenwiese stimme aber nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort überein. Die neuen vom ANU vorgesehenen Umrisse des TWW-Objekts seien daher falsch und würden vom Beschwerdeführer bestritten. Die geplante Vergrösserung des TWW-Objekts sei hier nicht relevant, da eine solche (nach Art. 29 NHV) erst mit der Publikation der Inventarnachführung anwendbar wäre. Demnach hätten die Bauvorhaben lit. d und lit. f nie eine Trockenwiese oder –weide tangiert und lägen somit ausserhalb des TWW-Objekts Nr. Z.3._____. Trockenwiesen oder andere Biotope gemäss NHG seien nicht automatisch geschützt. Dies sei erst aufgrund besonderer Erlasse der Fall. Die Daten im Bundesinventar betreffend Trockenwiesenstandorte auf der Liegenschaft Z.1._____ des Beschwerdeführers seien die einzig rechtsverbindlichen Pläne. Die Vorinstanz habe somit aber alleine aus Art. 18 ff. NHG keinen besonderen Schutz für die Bauvorhaben lit. d (Blocksteinmauer) und lit. f (Aushub/Terrainkorrekturen) ableiten können.

22. Am 18. September 2018 teilte das ARE (Beschwerdegegner) dem Gericht mit, dass es mit dem Augenscheinprotokoll vom 26. Juli 2018 einverstanden sei und keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen habe. Da weder der Augenschein noch die vom ANU ergänzend eingereichten Akten an der Sach- und Rechtslage etwas änderten, werde vollumfänglich am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten und auf eine weitere Stellungnahme im vorliegenden Fall verzichtet.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der BAB-Entscheid vom 17. Juli 2017, mitgeteilt am 19. Oktober 2017, worin der Beschwerdegegner (ARE) dem Beschwerdeführer (Bauherr) die nachträgliche Bewilligung für das bereits erstellte Bauvorhaben lit. d (Teilersatz der Böschungssicherung mit Jutenetzen durch Blocksteinmauern und Terramurgitter) und das bereits ausgeführte Bauvorhaben lit. f (Entfernung der Bestockung und Ablagerung von Aushubmateriel nordwestlich der Wohnbaute) verweigerte. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer am 20. November 2017 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr, mit den Begehren, um Aufhebung der Ziffer 2 des Dispositivs im angefochtenen Entscheid (Verweigerung der BAB-Bewilligung für die Bauvorhaben lit. d und f) und der Ziffer 3 (Verpflichtung der Beschwerdegegnerin/Gemeinde zur Durchführung des Wiederherstellungsverfahrens); evtl. um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (ARE) zur Neubeurteilung. Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit des BAB-Entscheids in Bezug auf die bis zuletzt kritisierte Verweigerung zweier Bauvorhaben auf den Parzellen Z.1._____/Z.2._____ des Beschwerdeführers sowie die Anweisung zur Durchführung eines Restitutionsverfahrens gemäss BAB-Entscheid.

2.1. Nach Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Berührt ist ein Beschwerdeführer dann, wenn er stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht (BGE 139 II 279 E.2.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde zudem schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Im konkreten Fall ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch den strittigen BAB-Entscheid unmittelbar negativ berührt wird, weil die Nichtgenehmigung der bereits ausgeführten Bauvorhaben lit. d und lit. f zu einem finanziellen Mehraufwand (Verfahren über Wiederherstellung gesetzmässiger Zustände) für den Beschwerdeführer führt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des BAB-Entscheids ist daher klar zu bejahen. Im Übrigen ist die Beschwerde vom 20. November 2017 auch frist- und formgerecht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist seit der Mitteilung des angefochtenen BAB-Entscheids am 19. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht erhoben worden, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 38 VRG (Mindestinhalt/Aufbau der Rechtsschrift), Art. 50 VRG (Anfechtungsbefugnis) und Art. 52 Abs. 1 VRG (Fristwahrung) allesamt erfüllt wurden und auf die Beschwerde daher eingetreten wird.

2.2. Zur Kognition (Überprüfungsbefugnis) des Gerichts ist festzuhalten, dass sich die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts aus Art. 51 Abs. 1 VRG herleitet, wonach mit der Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können. Das streitberufene Gericht überprüft demzufolge die Feststellung des Sachverhalts und die Rechtsfragen frei.

Erwägungen

3.1

In materieller Hinsicht gilt es zunächst auf das anwendbare Recht und die vorliegend massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), der zugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1), des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), der zugehörigen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NVH; SR 451.1) und des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hinzuweisen.

3.2

Gemäss Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden (Abs. 3). Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern (Abs. 4). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Ergänzend hält Art. 41 RPV fest: Art. 24c RPG ist anwendbar auf 'altrechtliche Bauten und Anlagen' (Abs. 1). Er ist nicht anwendbar auf alleinstehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten/Anlagen (Abs. 2). Sodann wird in Art. 42 RPV zur Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen noch ausdrücklich bestimmt: Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Abs. 1). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand (Abs. 2). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände (des konkreten Einzelfalles) zu beurteilen (Abs. 3 Satz 1).

3.3

Nach Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). In Art. 14 NHV (Biotopschutz) wird dazu präzisierend festgehalten: Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessensabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: Seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten (Abs. 6 lit. a); seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt (lit. b); seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope (lit. c) und seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter (lit. d). Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Abs. 7).

3.4

Laut Art. 73 KRG sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht (Abs. 1). Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung der Bauvorhaben durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen (Abs. 2). Nach Art. 83 KRG richtet sich die Zulässigkeit von nicht zonenkonformen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen nach dem Bundesrecht (Abs. 1).

3.5

Die Nichtgenehmigung der Bauvorhaben lit. d (Hangsicherung mit Blocksteinen und Terramur anstatt mit Jutenetzen/Hanggeflechten) und lit. f (Deponie Aushubmaterial 120 m3 zur Auffüllen Bodensenke mit Entwurzelung von Böschungen/Sträuchern/Baumstöcken in der Forstwirtschaftszone) und damit Ziff. 1 des Beschwerdebegehrens des Beschwerdeführers sind vorliegend nach den soeben zitierten Vorschriften zu beurteilen.

4.1

Gemäss Art. 87 KRG erfordern Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau-zonen (BAB) neben der Baubewilligung eine kantonale Bewilligung (BAB-Bewilligung; Abs. 1). Zuständig für Entscheide über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone ist das Departement (BAB-Behörde). Die Regierung kann durch Verordnung die Zuständigkeit ganz oder teilweise einer anderen kantonalen Behörde übertragen (Abs. 2). Weiter wird in Art. 94 KRG noch vorgeschrieben: Materiell vorschriftswidrige Zustände sind auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen (Abs.1, Halbsatz 1). Zuständig für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen ist die kommunale Baubehörde. Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb der Bauzonen trifft die BAB-Behörde die erforderlichen Massnahmen, falls die kommunale Baubehörde trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt. Die dem Kanton daraus erwachsenden Kosten werden der Gemeinde belastet, soweit sie nicht den Pflichtigen überbunden werden können oder uneinbringlich sind (Abs. 2). Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümern als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen (Abs. 3). Muss die zuständige Behörde aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen, erlässt sie eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird (Duldungsverfügung; Abs. 4).

4.2

Der Antrag unter Ziff. 2 in der Beschwerde des Beschwerdeführers (Aufhebung der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin/Gemeinde zur Durchführung eines Wiederherstellungsverfahrens) ist nach Art. 87 und 94 KRG zu behandeln, wobei es laut BAB-Entscheid vom 17. Juli 2017 hier einzig um die Zuständigkeit und Befugnis des Beschwerdegegners (ARE) zum Erlass einer solchen Anweisung gehen kann und nicht etwa schon um die konkret zu erlassenden Wiederherstellungsnahmen, wofür in erster Linie die kommunale Baubehörde zuständig ist (so Art. 94 Abs. 2 Satz 1 KRG). Bei vorschriftswidrigen Zuständen ausserhalb der Bauzonen trifft aber die BAB-Behörde (hier Beschwerdegegner) die erforderlichen Massnahmen, sofern die kommunale Baubehörde (Beschwerdegegnerin) trotz Aufforderung durch den Kanton untätig bleibt (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 KRG). Angesichts dieser klaren gesetzlichen Vorgabe war der Beschwerdegegner als Aufsichts- und Kontrollinstanz in BAB-Verfahren und damit Hauptverantwortlicher für die Einhaltung von Bundesrecht auch befugt, eine entsprechende Anweisung – im Sinne einer erstmaligen Aufforderung an die Beschwerdegegnerin – in den BAB-Entscheid aufzunehmen. Das Begehren in Ziff. 2 der Beschwerdeschrift erweist sich deshalb hier als unbegründet. Über das Wiederherstellungsverfahren wird im Übrigen erst nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils im Rahmen eines eigenen, separaten Verfahrens (mit erneuter Rechtsmittelmöglichkeit) zu befinden sein.

5.1

Zur Nichtgenehmigung des bereits erstellten Bauvorhabens lit. d (Hangsicherung mit Blocksteinmauern und Terramurgittern anstatt mit Jutenetzen und selbstabbaubaren Hanfgeflechten bei Garage/Gartensitzplatz hinter dem Wohnhaus) stellt sich aus raumplanerischer Sicht die Frage, ob der Beschwerdegegner – wie vom Beschwerdeführer behauptet - verpflichtet gewesen wäre, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen. Dazu gilt es vorab festzuhalten, dass die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet eines der grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts darstellt (vgl. Art. 75 BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E.9, 111 Ib 213 E.6b). Im Lichte dieses wichtigen raumplanerischen Anliegens ist auch Art. 24c RPG auszulegen (vgl. BGE 127 II 215 E.3a, 129 II 396 E.4.2.1). Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 Abs. 1 RPV). Die massgebliche Rechtsänderung (Zuweisung zum Nichtbauland) ist dabei das Inkrafttreten des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes am 1. Juli 1972. Ob die Identität der ursprünglich rechtskonform erstellten Baute oder Anlage trotz späterer Veränderungen stets noch gewahrt bleibt, hängt vom Ausmass der nachträglich vorgenommenen Sanierungs- und Ersatzmassnahmen ab. Hauptkriterien sind dabei das äussere Erscheinungsbild der Veränderungen sowie die Einordnung der getätigten Bauvorkehrungen ins bestehende Orts- und Landschaftsbild. Bei Gebäudeveränderungen sind zudem insbesondere die Vergrösserung der Nutzfläche [max. 30 %] und des Volumens innerhalb der Baute, die geplante Zweckänderung bei Umbauten und ihre Dimensionierung, die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung sowie die Umwelt miteinzubeziehen (vgl. Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, § 10 Ziff. VII/3b S. 206-208; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 24c N. 13 ff.; sowie Urteile des Bundesgerichts 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E.2.1,1C_301/2016 vom 4. Januar 2017 E.2.1,1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E.3.4,1C_202/2012 vom 8. Januar 2014 E.5.1.1,1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E.2.3 sowie 1C_279/2008 vom 6. Februar 2009 E.2.1).

5.2

Im konkreten Fall ist zum strittigen Teilersatz der Böschungssicherung mit Jutenetzen anstatt durch Blocksteinmauern/Terramurgitter für das Gericht klar erstellt, dass diese baulichen Veränderungen an exponierter Hanglage visuell/optisch von grosser Wirkung für das äussere Erscheinungsbild in der betreffenden Nichtbauzone mit dem älteren Wohnhaus (60er Jahre) auf Parzelle Z.1._____ inkl. Umschwung auf Parzelle Z.2._____ mit naturnaher Vegetation (laut Bundesinventar TWW-Objekt Z.3._____ "D._____": 50 % nährstoffreicher und 20 % trockener Halbtrockenrasen sowie 15 % trockene, artenreiche Fettwiese) sind. Weil besitzstandsgeschützte Bauten und Anlagen nach Art. 24c RPG zusammen mit ihrer unmittelbaren Umgebung als eine Einheit wahrgenommen werden, fallen landschaftsrelevante Umgebungsarbeiten – wie vorliegend namentlich die Böschungssicherungen und Terrainveränderungen bei der Beurteilung der Identitätswahrung nach Art. 41 Abs. 1 RPV – naturgemäss stark ins Gewicht. Daraus darf ohne weiteres abgeleitet werden, dass Umgebungsarbeiten auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken sind und nur in örtlich/situativ gut angepasster Bauweise realisiert werden dürfen. Das raumplanerische Planungsziel der Einordnung einer Baute in die Landschaft laut Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG wird durch die positive Ästhetikvorschrift von Art. 73 Abs. 1 KRG noch konkretisiert, indem dort eine gute Gesamtwirkung verlangt wird. Eine neue Ersatzbaute muss daher auf die prägenden Elemente der vorherrschenden Umgebung und die vorbestehenden Raumverhältnisse sowie Naturgegebenheiten gebührend und angemessen Rücksicht nehmen. Dies ist hier aufgrund der gewaltigen Dimensionen der neu erstellten Blocksteinmauer bei der Garageneinfahrt direkt hinter dem Wohnhaus auf Parzelle Z.1._____ offensichtlich gerade nicht der Fall. Vorab gilt es dazu unter dem Aspekt der Wahrung der Identität (Wesensgleichheit) der schon erstellten Hangsicherungsbaute festzuhalten, dass seit dem für die Beurteilung der Identitätswahrung massgebenden Referenzzeitpunkt vom 1. Juli 1972 sowohl am betreffenden Wohnhaus selbst als auch an der landschaftlich unbestritten sensiblen Umgebung (Aufnahme TWW-Objekt Z.3._____) zahlreiche bauliche Veränderungen vorgenommen wurden; so u.a. die Zufahrtserweiterung, der Garagenneubau, die Sitzplatzerrichtung und die Vorplatzbefestigung, die für sich alleine das zulässige Veränderungspotential laut Art. 24c RPG (Sonderregelung/Besitzstandsgarantie) bereits grösstenteils ausgeschöpft haben. Wie der gerichtliche Augenschein vom 5. Juli 2018 zudem gezeigt hat, wirken die neu als Stützelemente zur Böschungssicherung verwendeten, grosskalibrierten weiss-gräulichen Steinblöcke wie auch die ebenfalls zu diesem Zweck eingebauten Terramurgitter (als Ersatz der ursprünglich dort begrünten und unbefestigten Hangböschung oberhalb der Wohnbaute) ohne Zweifel wie Fremdkörper in einer sonst intakten, sehr naturnahen Wiesen- und Waldlandschaft in nächster Umgebung (vgl. Fotos 1-4 am Standort 1 und Fotos 13-17 am Standort 3 des Augenscheins). Die Argumentation des Beschwerdegegners im angefochtenen BAB-Entscheid (S. 10) leuchtet dem Gericht ein und ist auch zutreffend, wonach die mit der Zeit selbst zersetzenden Jutenetze und Hanfgeflechte als Grundlage für die Begrünung der Böschungssicherung überall dort zwingend notwendig sind, wo abweichend von den behördlich bewilligten Plänen – und somit auf eigenes Risiko und in Eigenverantwortung der Bauherrschaft – in der unmittelbaren Nähe eines TWW-Objekts von nationaler Bedeutung höhere Böschungen abgetragen (zerstört) wurden. Der Darstellung des Beschwerdegegners, wonach die getätigte Böschungssicherung mittels wuchtiger Steinblöcke (mit Wuhrsteinqualität) oder sonst mittels metallartiger Terramurgitter der organisch gewachsenen Pflanzen- und Biodiversität vor Ort irreversiblen Schaden zufügen würde, da sich die verwendeten Materien (Steine und Gitter) nicht oder nur sehr langsam zersetzten, was gerade in ökologisch heiklen Bereichen (TWW-Objekte) unerwünscht sei, vermag sich das Gericht ebenfalls anzuschliessen. Hinzu kommt, dass durch solche artfremden Steinmauer- oder Gittersysteme bedeutend steilere und damit auffälligere Böschungswinkel (85° statt 75°) möglich sind, was geradezu als unvereinbar mit einer guten (äusseren) Gesamtwirkung taxiert werden muss, da solche hochgezogenen und künstlichen Hangbefestigungen schlichtweg nicht mit einem ansehnlichen Ortsbild verträglich sind und auf den Charakter der umliegenden Landschaft störend wirken. Ausserdem ist ein erhöhter Hangdruck bei dieser Konstruktion erkennbar (vgl. Gerichtsfotos 13-16 am Standort 3). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die nachträgliche Genehmigung des Bauvorhabens lit. d zu Recht verweigert wurde und der strittige BAB-Entscheid aus raumplanerischer Sicht gestützt auf Art. 24c RPG und Art. 73 KRG – wie auch aus umweltrechtlichen Sicht (Respektierung TWW-Objekt Z.3._____) – zu schützen ist.

6.1

Zur Nichtgenehmigung des ebenfalls bereits ausgeführten Bauvorhabens lit. f (Entfernung der Bestockung mit Deponie/Ablagerung von Aushubmaterial im Umfang von ca. 120 m3 nordwestlich der Wohnbaute) gilt es vorweg nochmals die nationale Bedeutung des TWW-Objekts Z.3._____ "D._____" zu betonen. Bei der beeinträchtigten Fläche handelt es unbestritten um eine schützenswerte Vegetation nach Art. 18 Abs. 1bis NHG, wobei insgesamt eine TWW-Fläche von ca. 700 m2 Trockenwiesen tangiert oder sogar gänzlich zerstört wurde. Wie der Stellungnahme des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Vertreters (F._____ AG) vom 18. Mai 2016 entnommen werden kann, wurden zuvor ohne die erforderliche Bewilligung rund 120 m3 Aushubmaterial in einer Böschungssenke in der angrenzenden Forstwirtschaftszone deponiert, um diese auszufüllen. Der starke Regen und der kiesige Untergrund hätten zur Fortführung der Arbeiten jedoch eine Abschrägung der Geländekante erfordert. Wie sich das Gericht anlässlich der Begehung vom 5. Juli 2018 weiter selbst überzeugen konnte, wurde der Vorplatz vor dem Garagenneubau dadurch erheblich vergrössert und wertvolle Vegetation (inkl. Gehölze/Baumbestockung bzw. Büsche/Sträucher) im Bereich zur Fortwirtschaftszone komplett vernichtet (s. Gerichtsfoto 6 am Standort 1 sowie Fotos 7-10 am Standort 2). Zur Rekonstruktion des vorbestehenden Geländezustands können überdies zum Direktvergleich selbstredend die eingereichten Orthofotos, Luftbild- und Schrägbildaufnahmen aus den Jahren 2011 und 2014 herangezogen werden. Auf diesen sind die in diesem Zeitraum (ohne oder in Abweichung der erteilten Bewilligung) vorgenommenen beträchtlichen Landschaftseingriffe - in Bezug auf Bauvorhaben lit. f als auch lit. d – leicht und eindrücklich erkennbar (vgl. dazu beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6 und 7). Auch die Planskizze "Verlustfläche Trockenwiese" des ANU vom 8. April 2016 (Bg-act. 2) ist diesbezüglich sehr aufschlussreich und aussagekräftig. Abgerundet werden diese Eindrücke noch durch die zahlreichen Fotos vor, während und nach den baulich getroffenen Massnahmen vor und hinter dem Haus des Beschwerdeführers (Bg-act. 8).

6.2

In Anbetracht der geschilderten Sachlage nordwestlich vom Wohngebäude des Beschwerdeführers müssen die Prinzipien zur Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht weiter vertieft werden, da die erstmals (neu) und ohne Bewilligung erfolgte Entfernung von Bestockungen sowie die illegale Aushubdeponie (von Garagenneubaute/Sitzplatzerweiterung hinter Wohnhaus) offensichtlich massiv gegen den Grundsatz der Identitätswahrung (Wesensgleichheit) gemäss Art. 41 Abs. RPV verstossen. Auch eine Verletzung der Ästhetik (nach Art. 73 Abs. 1 KRG) müsste bejaht werden. Verschärft wird die Entwurzelung und Beseitigung von Bäumen, Büschen und andern Gehölzen in der talseitigen Fortwirtschaftszone noch dadurch, dass die illegale Materialablagerung auf dem durch den Aushub grossflächig erweiterten Vorplatz auch noch Teile des bundesrechtlich geschützten TWW-Objekts Z.3._____ umfasste und deren partielle Zerstörung offenbar in Kauf genommen wurde (s. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 8 mit Bundesinventarblatt; Bg-act. 1 [Zonenplan mit Gestaltungselementen] und nachgereichte Planskizze vom 25. Juli 2018 [Basis/Kartierung BAFU]). Infolgedessen ist auch das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung der TWW missachtet worden, so wie dies in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen/–weiden von nationaler Bedeutung (TwwV; SR 451.37) unter dem Titel 'Schutzziel' noch explizit vorgeschrieben wird. Für das Gericht steht damit fest, dass auch die nachträgliche Bewilligung für das bereits ausgeführte Bauvorhaben lit. f zu Recht verweigert wurde und der angefochtene BAB-Entscheid sowohl aus raumplanerischer wie auch aus umweltschutzrechtlicher Perspektive – gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV und Art. 18bis NHG i.V.m. Art. 6 TwwV – auch in dieser Hinsicht (Ablehnung Bauvorhaben lit. f) nicht zu beanstanden ist.

7.1

Der angefochtene BAB-Entscheid vom 17. Juli, mitgeteilt am 19. Oktober 2017, ist demzufolge rechtens und vertretbar, was zur Abweisung der Beschwerde vom 20. November 2017 in allen gerügten Punkten führt.

7.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.3

Aussergerichtlich steht weder dem Beschwerdegegner (ARE) noch der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) eine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten (Art. 78 Abs. 2 VRG)

.

- 1 -

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

626.--

zusammen

Fr.

3‘126.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]