Lexipedia

Entscheid

R 2018 19

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

6. Mai 2019Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Der hier angefochtene Bauentscheid vom 6. März 2018, mitgeteilt am 8. März 2018, stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG). Damit sind die Verfahrensvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Obwohl ein Augenschein von beiden Parteien beantragt wird, kann darauf verzichtet werden, weil sich die Angelegenheit aufgrund der vorgelegten und edierten Akten beurteilen lässt.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 zu Recht abgelehnt hat. Zu klären ist, ob das erstellte Haus A an seiner südöstlichen Ecke das Baufenster überschreitet.

4. Gemäss Art. 9 QPV sind innerhalb der im Gestaltungsplan bezeichneten Baufenster für Hauptgebäude sämtliche Bauten gemäss Baugesetz zulässig. Obwohl eine andere Auslegung von Art. 9 QPV B._____ auch denkbar wäre, gehen die Parteien davon aus, dass oberirdische Hauptbauten nicht aus dem betreffenden Baufenster ragen dürfen. Somit ist von dieser Auslegung auszugehen.

Erwägungen

5.

Wie von der Beschwerdeführerin eingeräumt, wurde die Autoeinstellhalle ohne die Aussparung an der südöstlichen Ecke im Bereich der linken Seite des Wendehammers erstellt (vgl. genehmigter und revidierter Plan Grundriss UG + EG). Gemäss Gestaltungsplan 1:500 für den Quartierplan B._____ umschliesst das Baufenster die linke Seite des Wendehammers in einem Abstand von 2 m zum Wendehammer. An der südöstlichen Ecke, wo die Aussparung geplant wäre, liegt die erstellte Garage ausserhalb des Baufensters. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, befindet sich über einem Teil der Garage ein Teil der Wohneinheit "Wohnen/Essen/Kochen" sowie ein Terrassenvorbau, der auf Säulen auf dem Garagendach abgestützt ist. Die Garage ist somit keine selbstständige Baueinheit, sondern ein in das Wohnhaus integrierter Einbau und ist damit der Hauptbaute zuzurechnen. Sie darf das gewachsene Terrain ausserhalb des Baufensters somit nicht überragen. Solange dieses nicht bewilligte Teil aber nicht oberhalb des gewachsenen Terrains und damit unterirdisch liegt, sind die Bauvorschriften diesbezüglich eingehalten. Dies gilt nachfolgend zu prüfen. Nicht zur Diskussion stehen kann hingegen der Teil der Aussenmauer oberhalb der Garagendecke (samt Mäuerchen) an der fraglichen südöstlichen Ecke: Dieser aus dem Baufenster ragende, oberhalb des gewachsenen Terrains liegende Teil ist bewilligt (vgl. bewilligter Plan 1:100, Nr. 55, Ansichten) und wurde auch gemäss Plan realisiert, zumal der Geometer beim Punkt 37, d.h. in etwa an der südöstlichen Ecke des erstellten Hauses, an der Mauerkrone eine Höhe von 602.95 m.ü.M. ermittelt hat, wobei an dieser Stelle sogar 602.99 m.ü.M. bewilligt wurden (vgl. Plan 1:100, Nr. 55, Ansichten). Ob dieser Teil als Haupt- oder Nebenbaute mithin als rechtswidrig oder -konform zu qualifizieren ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal die Baubewilligung diesbezüglich rechtskräftig ist und die Voraussetzungen für einen – von der Beschwerdegegnerin im Übrigen nicht geltend gemachten – Widerruf (Art. 25 VRG) nicht gegeben sind. Strittig im vorliegenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist also nur, ob die Garagendecke an der südöstlichen Ecke, wo eigentlich die Aussparung geplant war, das gewachsene Terrain überschreitet.

6.

Zu klären ist zunächst, auf welcher Höhe das gewachsene Terrain an der strittigen Stelle an der südöstlichen Ecke (d.h. etwa beim Höhenpunkt 37 [Mauerkrone] gemäss Terrainaufnahmen des Geometers vom 13. November 2017 [Bg-act. 10]) liegt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 QPV B._____ gilt als gewachsenes Terrain für die Bestimmung der Gebäudehöhen innerhalb des QP-Gebietes das Terrain inklusive Aufschüttung infolge Bau der Quartierstrasse gemäss Plan Strassenprojekt 1:500, die Bestandteil dieses Quartierplanes ist. Somit ist für die Bestimmung des vormaligen gewachsenen Terrains nicht, wie von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise angenommen, die Spalte 1 der Terrainaufnahme des Geometers ("Urgelände 2014") sondern die Spalte 3 ("QP theoretisch") massgebend. Danach liegt das gewachsene Terrain beim Punkt 37 auf 602.54 m.ü.M. Die Oberkante der Garagendecke, die 0.47 m tiefer als die Mauerkrone (vgl. bewilligter Plan Nr. 55) bei ungefähr 602.52 m.ü.M. liegt, befindet sich demnach beim Punkt 37 unterhalb des gewachsenen Terrains und ist nicht zu beanstanden (vgl. auch Plan Nr. 54, Schnitt A). Fraglich kann höchstens der kleine Teil der Garagendecke ausserhalb des Baufensters sein, der gemäss Plan in geringfügiger Weise aus dem gewachsenen Terrain zu ragen scheint (vgl. Bilder unten links [vom Gericht überarbeitete Ausschnitte von Bf-act. 4] sowie Bild unten rechts [Ausschnitt von Bf-act. 4, Schnitt A] mit gewachsenem Terrain als grün gestrichelte Linie).

Mangels anderslautender Angaben des Geometers, der sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der Beschwerdeführerin beauftragt und dem auch die strittige Projektänderung vorgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Garagendecke (auch) an der vorhin genannten Stelle (links vom vermessenen Punkt 37) das gewachsene Terrain dennoch nicht überschreitet. Sollte der fragliche Teil der Garagendecke an dieser Stelle trotzdem das gewachsene Terrain überschreiten, so wäre zu berücksichtigen, dass die Aussenmauer und das Mäuerchen samt Vorplatz gemäss genehmigten Plänen bis zu einer Höhe von 603 m.ü.M. bewilligt wurden. An der fraglichen Stelle an der südöstlichen Ecke ausserhalb des Baufensters treten sodann unter Einhaltung dieser maximalen Höhe lediglich die Aussenmauer (samt ebenfalls bewilligtem Zaun) und der Vorplatz (Grasbereich) in Erscheinung. Deshalb kann hier keine Rolle spielen, ob der fragliche Teil der Garagendecke ausserhalb des Baufensters allenfalls aus dem gewachsenen Terrain ragt. Denn was nicht in Erscheinung tritt, verstösst auch nicht gegen die von den Baufenstern verfolgten Ziele, sprich ausserhalb der bezeichneten Flächen oberirdische und sichtbare Hauptbauten zu verbieten. Ein Verstoss gegen das materielle Recht ist deshalb nicht auszumachen. Dies gilt unabhängig davon, ob der bewilligte Teil der Aussenmauer ausserhalb des Baufensters – wie die Beschwerdegegnerin mit dessen Bewilligung zu verstehen gegeben hat – nicht als Hauptbaute, also als Nebenbaute, oder eben doch wegen seiner Verbundenheit mit der Garage als Hauptbaute zu betrachten ist. In jedem Fall ist von der Rechtmässigkeit des erstellten, fraglichen Bauteils auszugehen.

7.

Zusammenfassend ist gestützt auf die bereits bewilligten Pläne, die Vermessungen des Geometers und die von den Baufenstern verfolgten Ziele die Einhaltung des materiellen Baurechts zu bejahen. Die Beschwerde ist folglich im Eventualantrag gutzuheissen. Die Angelegenheit wird zur Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs der Beschwerdeführerin vom 14. September 2017 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Diese hat zudem die Beschwerdeführerin für die durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 29. August 2018 eine Honorarnote über Fr. 5'056.95 ein. Im Einklang mit den Beanstandungen der Beschwerdegegnerin hierzu ist diese Honorarnote praxisgemäss um diejenigen Positionen zu kürzen, die vor Mitteilung des angefochtenen Entscheids, also vor dem 8. März 2018, erfolgt sind. Der Stundenaufwand von 18.08 Stunden wird deshalb um 7.1 Stunden auf 10.98 Stunden gekürzt. Zudem ist keine MWST geschuldet, da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das zu entschädigende Honorar setzt sich somit wie folgt zusammen: 10.98 h à Fr. 250.-- = Fr. 2'745.-- zzgl. 3 % Spesenpauschale (Fr. 82.35) = Fr. 2'827.35.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur Erteilung der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

320.--

zusammen

Fr.

2‘820.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat die A._____ ag aussergerichtlich mit Fr. 2'827.35 zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]