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Entscheid

R 2018 2

Kostenverteilung Quartierplanung, Erschliessung etc.

24. Oktober 2018Deutsch31 min

Source gr.ch

Sachverhalt

11. In ihrer Replik vom 16. März 2018 hielten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumente.

12. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 25. April 2018 ebenfalls unverändert an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt. Zudem beantragte sie die Befragung von F._____, Bauamtsleiter X._____, als Zeugen.

13. Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer seine Honorarnote in Höhe von Fr. 7'012.20 (exkl. MWST.) ein. Die Honorarnote weist einen Stundenaufwand von 27.37 Stunden aus. Der Stundenansatz beträgt Fr. 250.--, wobei eine entsprechende Honorarvereinbarung nicht ins Recht gelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin erachtet den Stundenaufwand als unverhältnismässig hoch, weshalb dieser im Falle einer Gutheissung der Beschwerde um 17 Stunden zu kürzen sei.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober 2017, mitgeteilt am 23. November 2017, worin die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die Bauarbeiten gemäss den bewilligten Plänen vom 13. Februar 2013 bis spätestens am 1. Juni 2018 auszuführen, der Beschwerdeführer wegen Missachtung des Baugesetzes mit einer Busse von Fr. 3'000.-- gebüsst und die Beschwerdeführerin zur Übernahme der Verfahrenskosten in Höhen von Fr. 2'000.-- verpflichtet wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene kommunale Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

Erwägungen

2.

Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids berührt und sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist damit ohne Weiteres gegeben. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf diese einzutreten.

3.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 94 Abs. 3 KRG die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen oder Eigentümer als auch Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben, obliegt. Nach Art. 16 Abs. 1 VRG hat die Behörde den von einem Entscheid Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Da die Eigentümer der Wohnung im 3. Obergeschoss vom angefochtenen Entscheid insofern betroffen sind, als dass sie das Anbringen von Holzlamellen vor den Fenstern an der Südfassade durch die Beschwerdeführer zu dulden haben bzw. selber vorzunehmen hätten, wäre ihnen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 VRG das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, was jedoch - so weit ersichtlich - nicht erfolgt ist. Insbesondere kann sich die Beschwerdegegnerin diesbezüglich nicht auf den Kaufvertrag berufen, welcher zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Miteigentümern der Wohnung im 3. Obergeschoss abgeschlossen wurde (vgl. Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8). Die darin zu erblickende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorliegend jedoch nicht weiter zu behandeln, haben doch die beiden Miteigentümer der Wohnung im 3. Obergeschoss der betroffenen Liegenschaft keine Beschwerde erhoben.

4.

In formeller Hinsicht ist zunächst streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hat, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

4.1

Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich insbesondere vor, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Entscheid nicht begründet, weshalb die nachträgliche Projektänderung nicht bewilligt werden könne. Sie halte lediglich fest, die beanstandeten Projektabweichungen am Äusseren des Gebäudes stünden im Widerspruch zu den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG. Zudem verweise sie auf die Stellungnahme der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 11) und halte fest, die Ausführungen an den Fassaden wichen sehr stark von den bewilligten Plänen ab, weshalb die Holzlamellen vor dem Fenster an der Südfassade gemäss den bewilligten Plänen vom 13. Februar 2013 angepasst werden müssten.

4.2

Die Beschwerdegegnerin stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, sie habe im angefochtenen Entscheid sehr wohl begründet, weshalb die nachträgliche Projektänderung nicht nachträglich bewilligt werden könne. In Erwägung 3 des angefochtenen Entscheides werde auf die gestalterischen Vorgaben von Art. 37 Abs. 3 BG mit den Einordnungspflichten in das traditionelle Dorfbild hinsichtlich Material etc. verwiesen. Weiter schliesse sich die Beschwerdegegnerin an gleicher Stelle ausdrücklich den Ausführungen der Bauberaterin im Bericht vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11) an, welcher den Beschwerdeführern bereits bekannt gewesen sei. Darin werde ausgeführt, dass die vormalige Nutzung des Stalls auch nach dem Ausbau erkennbar bleiben müsse, weshalb eine massgebende Fläche zumindest auf der Südseite in Holz belassen werden müsse. Diese Begründung habe den Beschwerdeführern auf rechtsgenügliche Weise die Möglichkeit geboten, sich umfassend mit den verfügten Auflagen rechtlich auseinanderzusetzen.

4.3

Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Häfelin/Mül­ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Dieses Mitwirkungsrecht umfasst insbesondere das Recht des Einzelnen, sich vor Erlass eines entsprechenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise vorzubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 171 vom 1. April 2014 E.3 m.w.H.). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 m.w.H.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Die betreffende Behörde darf sich in der Regel aber nicht damit begnügen, die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben, sondern hat in erkennbarer Weise aufzuzeigen, aus welchen Gründen sie den Sachverhalt der anwendbaren Norm unterstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E.3.3). Es genügt mithin nicht, wenn die Behörde das Ergebnis, die anwendbaren Rechtsnormen sowie den massgebenden Sachverhalt wiedergibt (vgl. Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Zbl 9/2010, S. 481, 489). Die Begründung muss jedoch nicht im Entscheid selber enthalten sein (vgl. BGE 113 II 204 E.2; Uhlmann/Schikkubg-Schwank in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/

Genf 2016, Art. 35 Rz. 13). Findet beispielsweise zwischen dem Adressaten und der Behörde eine umfassende Korrespondenz statt, darf die Behörde auf diese Korrespondenz verweisen. Dabei muss sich aber aus der Verfügung bzw. aus dem Entscheid zweifelsfrei ergeben, welche Argumente für die Behörde letztlich entscheidend waren. Dies gilt insbesondere auch für Dokumente, welche die Behörde nicht selbst verfasst hat, wie etwa Gutachten, Stellungnahmen Dritter etc. Unzulässig ist in jedem Fall ein pauschaler Verweis auf andere Schriftstücke (Uhlmann/Schikkubg-Schwank a.a.O., Art. 35 Rz. 13). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage.

4.4

Dem angefochtenen Entscheid ist unter Erwägung 3 zu entnehmen, dass die beanstandeten Projektabweichungen am Äusseren des Gebäudes im Widerspruch zu den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG stünden, wie dies auch der in jeder Hinsicht überzeugenden Stellungnahme der Bauberatung vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11) entnommen werden könne. Materiell vorschriftswidrige Zustände seien auf Anordnung der zuständigen Baubehörde zu beseitigen. Von der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes könne vorliegende zumindest teilweise aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden. Demgemäss habe die Beschwerdegegnerin nachträglich die Abänderung in der Raumeinteilung, die zwei Türen an der Nordfassade, die abgeänderte Fenstereinteilung an der Ostfassade, die abgeänderte Fenstereinteilung an der Südfassade sowie die Staketen am Geländer an der Ostfassade und Südfassade bewilligt. Die übrigen Ausführungen an den Fassaden wichen dagegen sehr stark von den bewilligten Plänen ab. Aus gestalterischer Sicht könne hier nicht von kleinen Abweichungen gesprochen werden. Die Abänderung bewirke eine völlig neue Gestaltung der Fassaden, weshalb die Holzlamellen vor dem Fenster an der Südfassade gemäss den bewilligten Plänen vom 13. Februar 2013 angepasst werden müssten.

4.5

Dem Bericht der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11) ist insbesondere zu entnehmen, dass die Stallbauten von einer durch die Landwirtschaft geprägte Lebensweise und Kultur vergangener Zeit zeugten. Mit den dazugehörenden Wohnbauten bildeten sie bauliche Ensembles, welche für das Ortsbild der Dörfer bis heute prägend seien. Aus diesem Grund müsse auch laut Bund und Kanton bei ortsbildprägenden Stallbauten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur erhalten werden. Beim Stall handle es sich auf jeden Fall um eine für das Ortsbild sehr wichtige Baute. Damit der ehemalige Stallteil auch in Zukunft als zum Wohnteil gehörender Stallteil zu erkennen sei, sei es wichtig, eine massgebende Fläche in Holz zu belassen. Dies sei bei der Ausführung an der Ostfassade mehr oder weniger erreicht, jedoch nicht an der Südfassade. Durch die leichte, durchlässige Brüstung und das Weglassen der Holzflächen erscheine die Fassade als gläserne Fläche. Aus gestalterischer Sicht gehe dieser Schritt deutlich zu weit, was inakzeptabel sei.

4.6

Der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeführte Art. 37 Abs. 3 BG schreibt vor, dass in der Zona dal cumün vegl Umbauten und Renovierungen sich der traditionellen Bauweise der Gemeinde hinsichtlich Material, Grösse, Proportionen, Positionen, Form des Daches und der Farbe anzupassen haben. Im angefochtenen Entscheid führt die Beschwerdegegnerin pauschal aus, die beanstandeten Projektabweichungen am Äusseren des Gebäudes stünden im Widerspruch zu den gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG und verweist im Übrigen auf den Bericht der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 11). Weder der Begründung im angefochtenen Entscheid noch dem genannten Bericht lässt sich jedoch entnehmen, welche in Art. 37 Abs. 3 BG genannte ästhetische Vorgabe die Beschwerdeführer an der Südfassade der fraglichen Liegenschaft mit den Projektabweichungen verletzt haben sollen. Die Beschwerdegegnerin beschränkt sich vorliegend mithin auf die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der aus ihrer Sicht verletzten materiellen Baurechtsnorm sowie des Ergebnisses. In Anbetracht des zuvor Ausgeführten (vgl. E.4.3) wäre es jedoch an der Beschwerdegegnerin gewesen, im angefochtenen Entscheid darzulegen, welche ästhetische Vorgabe von Art. 37 Abs. 3 BG die getätigten Projektabweichungen aus welchen im Bericht der Bauberaterin (Bg-act. 11) genannten Gründen sie als verletzt erachtet hat. Insbesondere vermag der pauschale Verweis auf den Bericht der Bauberaterin eine Begründung nicht zu ersetzen, fehlt es vorliegend doch an einer Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den darin gemachten Aussagen. Unter diesen Umständen ist mit den Beschwerdeführern deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen ist.

5.1

Ferner rügen die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Beschwerdegegnerin vor Erlass des angefochtenen Entscheids dem Beschwerdeführer weder den gesetzlichen Strafrahmen mitgeteilt habe noch ihn dazu aufgefordert habe, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

5.2

Die Beschwerdegegnerin bringt diesbezüglich vor, dass nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts der nicht explizit erfolgte Hinweis auf Strafnorm und Strafrahmen nicht zur Aufhebung des Bussenbescheids führen könne und verweist hierzu auf die Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 11 36 vom 15. November 2011 E.4 und R 14 25 vom 21. Oktober 2014 E.3h.

5.3

Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besitzt der Angeschuldigte das Recht, innert möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Damit soll er in die Lage versetzt werden, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Dabei sind nicht nur die Taten bekannt zu geben, die begangen zu haben er verdächtigt wird, sondern es sind auch Angaben über die juristische Einordnung derselben zu machen (VGU R 13 171 E.4c m.w.H.; Vest in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Dies Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 32 Rz. 25).

In PVG 2003 Nr. 37 hat das Verwaltungsgericht die umschriebene Praxis mit Blick auf den Inhalt einer Aufforderung zur Vernehmlassung präzisiert und festgehalten, Minimalanforderung sei, dass die Behörde dem Beschuldigten vorhalte, welche Norm er nach Ansicht der Behörde verletzt haben solle. Überdies sei ihm der gesetzliche Strafrahmen mitzuteilen und er sei aufzufordern, über seine persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

5.4

Bei der Bemessung der Busse ist Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sinngemäss anwendbar (Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; vgl. VGU R 13 171 E.4e). Diese Bestimmung verlangt, dass die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch das Einkommen und das Vermögen des Angeschuldigten.

5.5

Mit Schreiben vom 9. März 2017 (Bg-act. 9) zeigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer an, dass Bauten und Anlagen nach Art. 7 BG und Art. 86 KRG nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Baubehörde geändert werden dürften und die Beschwerdeführer für die im Schreiben aufgeführten Abweichungen von den Plänen über keine solche Bewilligung verfügten, weshalb sie die Aussprechung einer Busse in Betracht ziehen müsse. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit wohl vorgehalten, welche Norm dieser ihrer Ansicht nach verletzt haben soll. In Bezug auf die Busse wurde dem Beschwerdeführer demgegenüber überhaupt kein Vorhalt gemacht. Ihm wurde weder der Bussenrahmen erläutert noch konnte er Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machen. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt hat. Daran vermag das beschwerdegegnerische Vorbringen - der Gemeindevorstand habe die Angaben betreffend die finanziellen Verhältnisse direkt beim Gemeindesteueramt beschafft und bei der Strafzumessung berücksichtigen können, weshalb sich eine diesbezügliche Aufforderung an den Angeschuldigten zur Rechenschaftsablage über sein Einkommen und Vermögen erübrigt hätte - nichts zu ändern. Denn wie gezeigt (vgl. E.4.3) ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV das Recht des Beschuldigten, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Unter diesen Umständen wäre die Beschwerdegegnerin zumindest verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beim Gemeindesteueramt durch die Beschwerdegegnerin selbständig eingeholten Steuerunterlagen (Bg-act. 20) einzuräumen. Weil sie dies unterlassen hat, wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör auch diesbezüglich verletzt.

5.6

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteile des Verwaltungsgerichts - wie nachstehend dargestellt - vorliegend nicht einschlägig sind. Zwar wurde in beiden Fällen eine mangelhafte Eröffnung des Strafverfahrens verneint, weil der jeweils betroffenen Partei die zur Diskussion stehenden formellen wie materiellen Baurechtsverletzungen bekannt gewesen waren und die nicht gerade mustergültige kommunale Einleitung des Strafverfahrens deshalb nicht zu beanstanden war. Jedoch wurden die jeweiligen Parteien in beiden Fällen von der Behörde aufgefordert, ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekannt zu geben. Im vorliegend streitigen Fall wurde dem Beschwerdeführer - wie gezeigt - aber keine Vernehmlassung dazu ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin vermag mithin aus VGU R 11 36 und R 14 25 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

6.1

In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, weil die Beschwerdegegnerin die Zusammensetzung der Verfahrenskosten nicht begründet habe und diese deshalb nicht nachvollziehbar sei.

6.2

Wie gezeigt, ergibt sich der Anspruch auf Begründung aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. E.4.3). Dabei variiert der geschuldete Umfang der Begründung je nach Art des Entscheids. So unterliegen namentlich Kostenentscheide nur einer beschränkten Begründungspflicht (Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 30). Die Begründung muss aber in jedem Fall so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 126 I 97 E.2b und VGU A 13 62 vom 9. April 2014 E.2a). Aus Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids geht hervor, dass die Verfahrenskosten (inkl. Kosten für juristische Abklärungen sowie für die Stellungnahme der Bauberaterin) von CHF 2'000.-- gemäss Art. 96 KRG zulasten der Beschwerdeführerin gehen. Es ist für die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen jedoch nicht ersichtlich, wie sich die Verfahrenskosten im Detail zusammensetzen. Weder lässt sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen, wie hoch die Verfahrensgebühr, die Kosten der juristischen Beratung und die Kosten für die Bauberaterin im Einzelnen sind noch ist ersichtlich, wie sich diese zusammensetzen. Der Beschwerdeführerin ist es in Anbetracht dieser Umstände nicht möglich, mit den Rügen, die Aufwendungen seien weder notwendig, noch in ihrer Höhe angemessen, an das Verwaltungsgericht zu gelangen. Mithin konnte der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht sachgerecht angefochten werden, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und auch diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen ist.

7.1

Gemäss vorstehend Gesagtem steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.

7.2

Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt, ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann ein Verfahrensmangel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, jedoch geheilt werden, wenn die Kognition der urteilenden Instanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer darauf auch kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E.2 m.w.H.; PVG 2008 Nr. 1). Verfügungen oder Entscheide, die unter Missachtung des rechtlichen Gehörs ergangen sind, sind daher grundsätzlich aufzuheben und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verwaltungsverfahrens an die Verwaltungsbehörden zurückzuweisen. Wenn es sich jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen geradezu aufdrängt, ist die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren nach der zitierten Praxis zuzulassen (PVG 2011 Nr. 31). Es geht aber nicht an, dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit dazu verwendet wird, anstelle der an sich zuständigen Vorinstanz ganze Verwaltungsverfahren durchzuführen bzw. diese für die Verwaltungsbehörden nachzuholen. Dies widerspräche dem Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, deren Aufgabe darin besteht, als unabhängige, ausserhalb der Verwaltung stehende Instanz Verwaltungsakte auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

7.3

Wie dargetan, hat die Beschwerdegegnerin es unterlassen, den angefochtenen Entscheid sowie die Zusammensetzung der Verfahrenskosten hinreichend zu begründen und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dessen Steuerunterlagen (Bg-act. 20) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dementsprechend ist aufgrund der vorgenannten Gehörsverletzungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit zur Weiterführung des Wiederherstellungs- und Bussenverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal es - wie gezeigt - nicht Aufgabe des streitberufenen Gerichts ist, Verwaltungsverfahren für die Vorinstanz durchzuführen. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verfahrenskosten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zwar ausgeführt hat, dass die Kosten für die Bauberatung sich auf Fr. 529.20 (Bg-act. 17) und diejenigen für die juristische Beratung auf Fr. 810.-- (3 Std. à Fr. 250.-- zzgl. MWST.) belaufen, nichts zu ändern. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs wäre mit diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich im Rahmen ihrer Replik zu diesen Angaben hat äussern können, denkbar, fällt aber aus nachstehender Überlegung dennoch ausser Betracht: Der Gebührenordnung der Beschwerdegegnerin lässt sich entnehmen, dass für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle sowie die Bauabnahme angemessene Gebühren erhoben würden. Für eine Baubewilligung werde eine Gebühr von 1.5 ‰ der effektiven Kosten gemäss offizieller Schätzung, aber mindestens Fr. 150.--, erhoben. Für Bauten und Anlagen, welche nicht der offiziellen Schätzung unterstünden, würden die effektiven Kosten, aber mindestens Fr. 150.--, in Rechnung gestellt. Wie die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen zu einer Gebühr von Fr. 660.80 gelangt - wie dies von ihr in ihrer Vernehmlassung auf Seite 9 ausgeführt wird - ist nicht nachvollziehbar und wird von ihr auch nicht näher dargelegt.

8.1

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin den den Beschwerdeführern zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositivziffer 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat das Wiederherstellungs- und Bussenverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entscheiden.

8.2

Unter diesen Umständen sind die materiellen Vorbringen der Parteien nicht weiter zu behandeln. Dasselbe gilt hinsichtlich der Beweisanträge der Beschwerdeführer betreffend Edition Vorakten des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____, die Parteibefragung mit den Beschwerdeführern, die Durchführung eines Augenscheins und das Einholen eines Fachberichts bzw. Gutachtens. Ebenso obsolet wurde bei diesem Ausgang des Verfahrens der beschwerdegegnerische Antrag, F._____, Bauamtsleiter der Gemeinde X._____, als Zeugen zu befragen.

9.1

Die Staatsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.

9.2

Nach der bisherigen Praxis hat das Verwaltungsgericht, falls die Anwaltsrechnung trotz Fehlens einer Honorarvereinbarung für die Festsetzung der Parteientschädigung beigezogen wurde, jeweils auf die in der Kostennote geltend gemachten Stundenansätze abgestellt, soweit sie den von Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Honorarverordnung (HV; BR 310.250) festgelegten Rahmen von Fr. 210.-- bis und mit Fr. 270.-- nicht sprengten. Das Verwaltungsgericht hat indessen am 5. September 2017 (vgl. auch VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b) um der Vereinheitlichung der kantonalen obergerichtlichen Praxis willen folgende Praxisänderung bei der Festlegung der aussergerichtlichen Entschädigungen beschlossen: Bei Einreichung einer Honorarvereinbarung mit einem geltend gemachten Stundenansatz von über Fr. 270.-- wird dieser auf Fr. 270.-- gekürzt; bei in der Kostennote geltend gemachtem Stundenansatz bis und mit Fr. 270.-- wird der Stundenansatz entsprechend der Honorarvereinbarung übernommen. Bei Nichteinreichung einer Honorarvereinbarung wird der in der Kostennote geltend gemachte Stundenansatz, höchstens aber der Stundenansatz von Fr. 240.--, übernommen, da die Höhe des Stundenansatzes mangels Honorarvereinbarung nicht verifiziert werden kann. Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen.

9.3

Im vorliegenden Fall macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Aufwand von 27.37 Stunden à Fr. 250.-- zzgl. Spesen in Höhe von Fr. 169.70 und damit ein Gesamtaufwand in Höhe von Fr. 7'012.20 (exkl. MWST) geltend. Eine entsprechende Honorarvereinbarung fehlt, weshalb der Stundenansatz der vorstehenden Praxis folgend Fr. 240.-- beträgt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin bringt hinsichtlich des Zeitaufwandes vor, der geltend gemachte Stundenaufwand von 27.37 Stunden sei offensichtlich übersetzt, insbesondere, weil der beschwerdeführerische Rechtsvertreter das Baurecht an erster Stelle seiner bevorzugten Rechtsgebiete nenne und deshalb davon auszugehen sei, dass Fragen des formellen und materiellen Baurechts, der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes und Baubussen zu seinen Kernkompetenzen gehörten. Diese Argumentation geht - wie nachstehend dargestellt - fehl. Einen wesentlichen Arbeitsaufwand verursachte die Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Vorgehens im vorinstanzlichen Verfahren, weshalb sich die beschwerdeführerischen Vorbringen weniger auf Fragen des formellen und materiellen Baurechts, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Baubussen bezogen, sondern mehrheitlich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten zum Gegenstand hatten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der geltende gemachte Arbeitsaufwand des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 6'738.50 (inkl. Spesen und exkl. MWST) zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziff. 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Gemeinde X._____ wird angewiesen, das Wiederherstellungs- und Bussenverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entscheiden.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

464.--

zusammen

Fr.

1‘964.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ entschädigt die A._____ GmbH und B._____ aussergerichtlich mit Fr. 6'738.50 (inkl. Spesen und exkl. MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]