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Entscheid

R 2018 26

Regionalgericht Prättigau/Davos

18. Februar 2019Deutsch49 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X._____ erging im Rahmen des Bauvorhabens Nr. Z.1._____ bzw. der entsprechenden Baueinsprache. Sie wurde in Ziffer 6 des Dispositives eindeutig als nicht separat anfechtbar bezeichnet. Vielmehr wurde auf eine Anfechtungsmöglichkeit mit dem Endentscheid (Baubescheid/Einspracheentscheid) hingewiesen. Dieser Entscheid fällt in sachlicher Hinsicht grundsätzlich unter Art. 49 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und somit in die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind aber verfahrensleitende Anordnungen, vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt oder sie ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt. Bei der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 handelt es sich offensichtlich und unbestritten um eine Zwischenverfügung des Gemeindevorstandes im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____. Weil der Gemeindevorstand die angefochtene Verfügung explizit als nicht selbständig anfechtbar bezeichnet hat, ist vorliegend für die prozessuale Zulässigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde entscheidend, ob und inwiefern die angefochtene Verfügung für die Beschwerdeführerin einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt bzw. dass dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde und somit die Prozessvoraussetzung von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG erfüllt wäre. Die Beschwerde wäre hingegen frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. dazu Art. 38 und Art. 52 Abs. 2 VRG). Ferner wäre auch eine formelle und materielle Beschwer sowie ein (aktuelles) schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides erforderlich (siehe Art. 50 VRG).

2. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur (siehe BGE 141 III 395 E.2.5). Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt, wobei die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügen kann. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder ‑verteuerung in der Regel nicht aus (BGE 138 III 190 E.6, 137 III 380 E.1.2, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin, darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E.1.1, 134 III 426 E.1.2 in fine). In einem Verfahren betreffend eines baurechtlichen Vorbescheides nach kantonalem Recht, liess das Bundesgericht allerdings aufgrund der Besonderheit dieses Rechtsinstitutes bzw. dem konkret anwendbaren kantonalen Baurecht auch schon einen tatsächlichen Nachteil genügen, wobei hingegen nicht allein die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens drohen darf (BGE 135 II 30 E.1.3.4). In Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) braucht der nicht wiedergutzumachende Nachteil hingegen nicht rechtlicher Natur zu sein. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung eines Zwischenentscheides setzt aber voraus, dass der geltend gemachte Nachteil auch durch einen günstigen Endentscheid nicht (mehr vollständig) behoben werden könnte (siehe Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]. VwVG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 46 Rz. 9 f. und 25 ff.).

2.1. Die Beschwerdeführerin sieht einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil insbesondere im Umstand begründet, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 die verbindliche Vorgabe für eine allfällige Einigung zwischen Bauherrschaft und Einsprecherin gemacht habe, wonach eine solche Vereinbarung eine Lärmsanierung nach einer der Varianten gemäss Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 vorzusehen habe. Dies verunmögliche ihr eine Einigung mit dem Beschwerdegegner bzw. der Bauherrschaft, welche (lediglich) den rechtlichen Vorgaben und nicht auch einer Variante der F._____ AG entspreche. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch der Beschwerdegegner erblicken darin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil und beantragen demensprechend primär das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 25. Mai 2018.

2.2. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2018 ein Nachteil entsteht, welcher sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, ist vorab auf die Hintergründe dieser Verfügung der Beschwerdegegnerin einzugehen. Mit dieser (verfahrensleitenden) Anordnung beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, eine gütliche Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin betreffend die bestehende Lärmproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Nr. Z.1._____ anzuregen. Denn aktenkundig ausgewiesen ist, dass insbesondere auf der Bauparzelle 2662 mit dem vorliegenden Bauprojekt die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können (siehe das durch die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegner gemeinsam in Auftrag gegebene Gutachten der F._____ AG vom 18. Januar 2018 S. 13 f. [Gutachten F._____] in den Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 6). Auf Basis dieses Kenntnisstandes, kann die Baubewilligung gestützt auf Art. 22 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) momentan nicht ohne weiteres erteilt werden, weshalb die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Einsprachebehandlung den Parteien die Eckpunkte für eine von der Gemeinde hinsichtlich der Beseitigung der Lärmproblematik akzeptablen und gesetzeskonformen Lösung skizzierte. Dafür wurde der Bauherrschaft und der Einsprecherin eine Frist bis zum 9. Juni 2018 angesetzt, welche aber auf gemeinsames Ersuchen verlängerbar gewesen wäre. Die entsprechende Vereinbarung zur Lösung des Lärmproblems hat gemäss angefochtener Verfügung eine der im Gutachten F._____ skizzierten Varianten zu beinhalten, einen verbindlichen Zeitplan für die Realisierung festzuhalten sowie auch die Kostenverteilung zu regeln. Damit wollte also die Beschwerdegegnerin die Lärmproblematik, ausgehend von der Parzelle 302 auf die Bauparzelle 2662, einer einvernehmlichen Regelung auf Basis des gemeinsam in Auftrag gegebenen Lärmgutachtens zuführen. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls verlangte Einbezug der Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, war hingegen nach der Intention der Beschwerdegegnerin nicht in diesem Rahmen zu lösen. Denn dazu führte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dass für die Geruchsimmissionen nicht die Gemeinde, sondern die entsprechende Fachstelle des Kantons zuständig sei und dies nicht im vorliegenden Baubewilligungsverfahren zu lösen sei. Dies bemängelt die Beschwerdeführerin insbesondere als Verletzung des Koordinationsgebotes gemäss Art. 50 und 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100).

3.1. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Koordination der Regelung der Geruchsproblematik im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend keine Erteilung einer Baubewilligung für eine Anlage mit erheblichen Luftverunreinigungen und somit den Erfordernis von weiteren umweltrechtlichen, kantonalen Zusatzbewilligung und somit zu koordinierende Entscheidungen im Sinne von Art. 88 KRG und Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) in Frage steht (vgl. auch Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [KUSG; BR 820.100] und Art. 1 Abs. 2, Art. 4 sowie Anhang 1 und 2 der kantonalen Umweltschutzverordnung [KUSV; BR 820.110]). Vielmehr erging die angefochtene Verfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Erstellung von Wohnbauten, von welcher keine dermassen problematischen Geruchsemissionen zu erwarten sind. Die (potenzielle) Geruchsproblematik ist vielmehr durch den Fleischverarbeitungsbetrieb der Beschwerdeführerin bedingt (siehe Kontrollbescheid des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt [ANU] vom 10. Mai 2017 in den Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 7 sowie die Stellungnahme des ANU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vom 11. Mai 2017 [Bf-act. 7]). In diesem Kontrollbescheid und der Stellungnahme wurde unter anderem in einem Arbeitsraum anstelle der Fassung von Geruchsemissionen nahe an ihrer Quelle und eine entsprechende Ableitung zur Verhinderung übermässiger Immissionen in der Umgebung eine Entlüftung über ein offenes Fenster festgestellt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem ANU aufzunehmen bzw. werde baldmöglichst eine Besprechung durchgeführt. Damit ist aber auch gesagt, dass die Emissionskontrolle von Luftverunreinigungen bei der Beschwerdeführerin vorliegend (auch) hinsichtlich übermässiger Geruchsimmission durch die kantonale Fachstelle wahrgenommen wird und hinsichtlich der beanstandeten Entlüftung eines Arbeitsplatzes bereits konkrete Schritte für die Behebung eingeleitet worden sind (vgl. dazu auch Bg-act. 8). Dies gestützt auf die massgebenden, umweltrechtlichen Vorschriften des USG, der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1), des KUSG, der KUSV sowie unter Berücksichtigung des für die Luftreinhaltung besonders wichtigen Grundsatzes der Emissionsbeschränkung an der Quelle sowie dem Vorsorgeprinzip (vgl. Jäger, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, S. 384 ff. Rz. 4.206 ff.; siehe für die Zuständigkeit für den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung sowie die Beseitigung von vorschriftswidrigen Zuständen: Art. 2 ff. KUSG und Art. 1 ff. KUSV). Eine eigentliche Koordination im Sinne von Art. 88 KRG mit Zusatzbewilligungen im Rahmen der Baubewilligung für die geplanten Wohnbauten ist vorliegend hinsichtlich Geruchsimmissionen also nicht gesetzlich vorgeschrieben, weil das strittige Bauvorhaben, soweit ersichtlich, keiner diesbezüglichen zusätzliche Bewilligung bedarf. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls angerufene Art. 50 KRG beschlägt ohnehin die entsprechende Koordination von Zusatzbewilligungen mit dem Genehmigungsentscheid für die Grundordnung und nicht (direkt) das Baubewilligungsverfahren. Denn diese Bestimmung findet sich im Kapitel "4.3. Kommunale Nutzungsplanung" unter dem Titel "4.3.2.7. Verfahren" und beschlägt somit das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für die kommunale Grundordnung gemäss Art. 49 f. KRG und Art. 14 f. KRVO. Die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte Koordinationspflicht, weil die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung lediglich die im Rahmen der Baubewilligung zwingend zu berücksichtigen, problematischen Lärmemissionen einer einvernehmlichen Lösung zuführen wollte (vgl. dazu Art. 22 USG und Art. 31 LSV), führt für die Beschwerdeführerin demnach auch nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil ihr Einwendungen zur Abwendung allfälliger, gegen sie gerichteter Massnahmen hinsichtlich der Geruchsemissionen im entsprechenden Verfahren zu thematisieren sind bzw. waren und dieser Punkt von der explizit als nicht anfechtbar erklärten Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2018 in nicht zu beanstandender Weise auch gar nicht erfasst ist. Damit hat die Beschwerdegegnerin im jetzigen Stand des Baubewilligungs‑ und Einspracheverfahrens mit der angefochtenen Zwischenverfügung nachvollziehbar (vorerst) lediglich die Lärmproblematik einer einvernehmlichen Lösung zuführen wollen. Es kommt hinzu, dass (nur) dafür auch ein entsprechendes Gutachten vorlag. Im Ergebnis fehlt es somit hinsichtlich der nicht Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildenden Geruchsproblematik an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher sich auch später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Damit kann in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.2. Die von der Beschwerdeführerin als unzulässig erachtete Vorgabe der Beschwerdegegnerin, wonach eine allfällige Vereinbarung bezüglich der Lärmsanierung zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin eine der Varianten des Gutachtens F._____ zum Gegenstand haben müsse, führt für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, welcher sich voraussichtlich auch später nicht mehr beheben lassen wird. Denn soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr dadurch eine einvernehmliche Lösung für die Lärmproblematik verunmöglicht werde, welche (im Gegensatz zum Gutachten F._____) auf den minimalen, gesetzlichen Anforderungen basiere, ergibt sich auch daraus kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG.

3.2.1. Im Lärmschutzrecht bestehen drei Arten von Belastungsgrenzwerten. Nämlich die Alarmwerte (AW), die Immissionsgrenzwerte (IGW) und die Planungswerte (PW), wobei die Immissionsgrenzwerte für die jeweiligen (technischen) Lärmarten in Abhängigkeit von der Lärmempfindlichkeitsstufe und Tageszeit in der LSV festgelegt sind und die Schwelle der Schädlichkeit bzw. Lästigkeit definieren. Bei Überschreitung der IGW gilt der Lärm umweltrechtlich betrachtet als übermässig und kann zu entsprechend (Sanierungs-)Massnahmen führen (vgl. zum Ganzen Jäger, in Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., S. 394 ff. Rz. 4.246 ff.). Die fraglichen Bauparzellen 2621 und 2662 sind der Dorfkernzone mit der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III im Sinne von Art. 43 LSV zugeordnet. Auch die Parzelle 302 mit dem Betriebsstandort der Beschwerdeführerin ist der ES III zugeordnet. Nach Anhang 6 zur LSV gelten in der ES III für Industrie- und Gewerbelärm die folgenden Belastungsgrenzwerte:

PW Tag: 60 dB(A)

PW Nacht: 50 dB(A)

IGW Tag: 65 dB(A)

IGW Nacht: 55 dB(A)

Das Gutachten F._____ geht davon aus, dass es sich bei den Rückkühlern an der Westfassade des Betriebsgebäudes und somit den massgebenden Emissionsquellen aus umweltrechtlicher Sicht um Neuanlagen (ortsfeste Anlagen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der massgebenden Vorschriften noch nicht [so] bestanden) handle, welche (grundsätzlich) die Planungswerte einzuhalten haben (vgl. Art. 25 USG, Art. 7 LSV). Dementsprechend legen die Gutachter bei zwei der vorgeschlagenen Lärmsanierungsvarianten (Variante 1: Umsetzung Rückkühlanlage inkl. Lärmschutzwand; Variante 2: Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände) ihrer Beurteilung die Planungswerte zugrunde. Ferner gibt es noch eine Variante mit dem Ersatz der bestehenden Lärmschutzwände, welche dann an den projektierten Gebäudestandorten auf der Bauparzelle 2662 die Immissionsgrenzwerte einhielten. Weil sie aber die für Neuanlagen geltenden Planungswerte nicht einhielten, sei eine Ausnahmebewilligung bzw. Erleichterung seitens der Vollzugsbehörde erforderlich.

Erwägungen

3.2.2

Ziffer 2 der angefochtenen Zwischenverfügung setzte der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner eine Frist bis zum 9. Juni 2018, um eine entsprechende einvernehmliche Vereinbarung über die Lärmsanierung der Anlagen an der Westfassade nach einer Variante des Gutachtens F._____ mit verbindlichem Zeitplan für die Realisierung und einer Vereinbarung über die Kostentragung dieser Lärmsanierung einzureichen. Diese Frist ist zwischenzeitlich längst abgelaufen. Mangels gemeinsamen Ersuchens der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners um Verlängerung dieser Frist bei der Beschwerdegegnerin, erfolgte gemäss den vorliegenden Akten auch keine Fristverlängerung. Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Replik vom 24. August 2018 auf Standpunkt, dass infolge der am 25. Mai 2018 eingereichten Beschwerde die Frist entsprechend verlängert werde, womit der zwischenzeitliche Fristablauf nicht zu beachten sei und der angefochtene Zwischenentscheid nicht gegenstandslos geworden sei wie dies der Beschwerdegegner vorbringe. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die verwaltungsgerichtliche Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 auch nicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt, womit der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass der Fristenlauf durch die Beschwerdeerhebung unterbrochen worden sei, so nicht gefolgt werden kann. Denn nur die Beantragung respektive Gewährung der Suspensivwirkung hemmt die Vollstreckbarkeit einer in die Rechtspositionen des Adressaten eingreifenden Verfügung. Bei ablehnenden bzw. verweigernden Verfügungen zeitigt die Suspensivwirkung hingegen grundsätzlich keine spezifische Wirkung. In diesem Fall sind allenfalls vorsorgliche Massnahmen zu beantragen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den weiteren Parteien im Interesse der beförderlichen Behandlung des Baubewilligungs‑ bzw. Einspracheverfahrens eine verlängerbare Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses angesetzt, um der Beschwerdegegnerin eine allfällige Vereinbarung vorzulegen. Anderenfalls wurde in den Erwägungen der Erlass einer Sanierungsverfügung hinsichtlich der Lärmproblematik in Aussicht gestellt. Hinsichtlich des Fristenlaufes bzw. ‑stillstandes während einem hängigen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bietet sich in diesem Zusammenhang die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bzw. bis zum Ablauf der Einigungsfrist gültige Rechtsprechung zum letztmöglichen Zeitpunkt des zulässigen Baubeginns, der Verwirkungsfrist hinsichtlich der erteilten Baubewilligung sowie dem Lauf von Bauvollendungsfristen an (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 14 57 vom 1. Februar 2017 E.3c f. m.H.a. PVG 2014 Nr. 25 und VGU R 16 50 vom 10. Januar 2017). Gemäss PVG 2014 Nr. 25 wird für die Berechnung der einjährigen Frist bis zum Baubeginn nach dem damals gültigen Art. 91 KRG auf den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der Baubewilligung abgestellt. Diese ist in dem Zeitpunkt gegeben, wenn die Baubewilligung erteilt ist und davon sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich Gebrauch gemacht werden könnte, weil beispielsweise noch im Rahmen der Baubewilligung verfügte Bedingungen und Auflagen (zwischenzeitlich) erfüllt sind (vgl. PVG 2014 Nr. 25 E.3c ff.). Um einen entsprechenden Fristenlauf während eines hängigen Beschwerdeverfahrens zu unterbinden, müsste bei der Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung beantragt werden oder direkt ein Gesuch um Verlängerung der Frist während des Beschwerdeverfahrens bei der Baubewilligungsbehörde beantragt werden. Überträgt man diese, auch aus den allgemeinen Grundsätzen über die Vollstreckbarkeit und dem Ergebnis einer gewährten aufschiebenden Wirkung fliessenden, Überlegungen im vorliegenden Fall auf die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin, welche weder die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, noch bei der Beschwerdegegnerin um eine Fristverlängerung ersucht hat, wurde der Lauf der entsprechenden Frist für eine einvernehmliche Einigung nicht gehemmt und ist zwischenzeitlich abgelaufen. Somit erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos und es mangelt der Beschwerdeführerin diesbezüglich an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse. Aber auch wenn der Fristenlauf gehemmt worden wäre, würde der Beschwerdeführerin aus dem (zukünftigen) Fristablauf kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen. Denn erfolgte bis zum Fristablauf weder ein gemeinsames Verlängerungsgesuch, noch eine entsprechende Vereinbarung gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, passierte nichts anderes, als dass das sistierte Baugesuch wieder aufgenommen würde und das Baubewilligungs‑ und Einspracheverfahren seinen Fortgang nähme. Ferner wäre die Beschwerdegegnerin gehalten, die Situation bezüglich der überschrittenen Lärmimmissionsgrenzwerte an den Fassaden des Bauvorhabens im Rahmen des Baubewilligungs‑ und Einspracheverfahrens sowie der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung zu beurteilen (vgl. auch nachstehende Erwägung 3.2.3). Die entsprechenden Entscheide sind dann wiederum anfechtbar. Von einem Zwang zum Abschluss einer Vereinbarung einzig nach einer Variante gemäss Gutachten F._____ kann nicht gesprochen werden.

3.2.3

Dass nun in der Konsequenz der zwischenzeitlich abgelaufenen Einigungsfrist der Erlass einer Lärmsanierungsverfügung im Raum steht, begründet ebenfalls kein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch wenn in gewissen Fällen der Versuch einer einvernehmlichen Bereinigung von Einsprachen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben angezeigt sein kann, ergibt sich daraus noch kein Anspruch der Einsprecher auf die Gewährung einer Möglichkeit zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung mit der Bauherrschaft im Rahmen eines baurechtlichen Einspracheverfahrens. Vielmehr sieht Art. 46 KRVO i.V.m. Art. 92 Abs. 3 und Art. 89 Abs. 1 KRG vor, dass die Baubehörde nach Abschluss des Auflageverfahrens und nach Einholung der notwendigen Stellungnahmen anderer betroffener Stellen über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen entscheidet und den Bauentscheid erlässt. Wie die für den Fall des Nichtzustandekommens einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner hinsichtlich einer Lärmsanierung in Aussicht gestellte Lärmsanierungsverfügung konkret aussehen wird, ist im jetzigen Zeitpunkt noch nicht klar. Insbesondere wurde mit der angefochtenen Zwischenverfügung nicht bereits festgelegt, dass sich eine entsprechende Lärmsanierungsverfügung an Belastungsgrenzwerten orientieren werde, welche 5 dB(A) unter dem "Planungsrichtwert" liegen, welcher nach Darstellung der Beschwerdegegnerin anlässlich einer Sitzung vom 27. Juni 2017 einvernehmlich als Basis für die Lärmsanierungsempfehlung im Gutachten F._____ festgelegt worden sei bzw. gemäss der Beschwerdeführerin dem Gutachten F._____ zugrunde gelegt wurde. Dazu kann noch angemerkt werden, dass in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2017 zu dieser Sitzung vom 27. Juni 2017 festgehalten wurde, dass sich die Parteien nicht einig seien, dass ein "Zustand geschaffen wird, wonach ein IGW nach Anhang 6 LSV mit einer Unterschreitung von mindestens 5 db geschaffen werden soll." (siehe Bg-act. 3). Eine Unterschreitung des Immissionsgrenzwertes für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 LSV um 5 dB(A) ergibt aber wiederum den Planungswert, weil der Immissionsgrenzwert für die ES III 5 dB(A) über den Planungswert liegt (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1). In der Duplik vom 3. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass sie, unabhängig vom Bauvorhaben des Beschwerdegegners, ihrer gesetzlichen Pflicht nachkommen werde und eine Lärmsanierung der Kälteanlagen der Beschwerdeführerin bezüglich der überschrittenen Belastungsgrenzwerte auf der Bauparzelle 2662 anordnen werde, welche sich voraussichtlich nach den Planungsrichtwerten richten werde. Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der im Rahmen der Lärmsanierung anzustrebenden Belastungsgrenzwerte für die von ihr verursachten Lärmimmissionen können ebenfalls noch ohne Nachteil im entsprechenden Verfahren vorgebracht werden. Nichts anderes gilt auch für die von der Beschwerdeführerin anstelle von Massnahmen an der Quelle verlangten Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich deren Anordnung von lärmempfindlichen Räumen oder der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Lärmsanierung an der Quelle, ist dies doch ebenfalls erst Thema der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung oder des Baubewilligungs‑ und Einsprachentscheides. Denn solange die Anforderungen nach Art. 22 USG und Art. 31 LSV infolge von Massnahmen an der Quelle oder anderweitigen, zulässigen Lösungen nicht eingehalten werden können, steht dies der Erteilung einer Baubewilligung entgegen (siehe BGE 142 II 100 E.2.3 f.; vgl. bezüglich der überschrittenen IGW auch die vorstehende Erwägung 2.2 mit Verweis auf das Gutachten F._____ [Bf-act. 6, S. 13 f.]). Insofern erwächst der Beschwerdeführerin aus der angefochtenen, explizit als nicht anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil die entsprechenden Rügen noch im Rahmen des Lärmsanierungsverfahrens und/oder allenfalls mit Beschwerde gegen den noch ausstehenden Baubewilligungs‑ und Einsprachentscheid vorgebracht werden können. Damit kann auch diesbezüglich nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.3

Wenn die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darin erblickt, dass die Beschwerdegegnerin bereits im angefochtenen Zwischenentscheid eine Kostenbeteiligung an der Lärmsanierung abgelehnt habe, ist auch darin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken, welcher die eigenständige Anfechtung des vorliegend zu beurteilenden Zwischenentscheides zu rechtfertigen vermag. Denn der endgültige Entscheid über die Kostentragungspflicht und ‑beteiligung im Rahmen der in Aussicht gestellten Lärmsanierung ist in dessen Rahmen festzusetzen, wogegen der Beschwerdeführerin wiederum eine Rechtsmittelmöglichkeit zustehen wird und ihre diesbezüglich Rügen grundsätzlich in diesem Zeitpunkt wird vorbringen können. Mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bezüglich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kostenbeteiligung hinsichtlich der in Aussicht gestellten Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen, ist der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid prinzipiell auch nicht dahingehend zu überprüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin infolge der Verkaufsabsicht für die gemeindeeigene Parzelle 2662 bzw. das dazu eingeräumte Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, von sachfremden Überlegungen leiten liess und darum die Beschwerde-/Rekursinstanz bei einer solchen Feststellung den (Zwischen‑)Entscheid einer Baupolizeibehörde aufzuheben habe. In diesem Zusammenhang kann immerhin noch darauf hingewiesen werden, dass das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 nicht mit der vorliegenden Konstellation übereinstimmt und das Bundesgericht in der zitierten Erwägung lediglich die Praxis der dortigen Vorinstanz wiedergab. Dies im Hinblick auf die Beurteilung des Ausstandes des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens bzw. ergangenen Bauentscheides, wo die Gemeinde als Bauherr auf privatem Grundeigentum in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen auftrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E.2.2.3).

3.4

Bei diesem Ergebnis kann mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG auf die Beschwerde im überwiegenden Ausmass nicht eingetreten werden. Davon ausgenommen sind lediglich zwei Aspekte, welche nachfolgend noch zu behandeln sind, nämlich die von der Beschwerdeführerin als fehlerhaft gerügte Benennung der Bauherrschaft in der Publikation des Baugesuches, womit sie im Ergebnis eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör sowie einen falschen Verfügungsadressaten rügt. Zudem ist auch auf die von der Beschwerdeführerin implizit vorgebrachte Befangenheit der Beschwerdegegnerin infolge ihrer Eigentümerstellung an den Bauparzellen 2621 und 2662 noch etwas näher einzugehen. In diesem beschränkten Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.

In der amtlichen Publikation vom 17. März 2017 für das Baugesuch des Beschwerdegegners wurde als Bauherr die E._____ AG aufgeführt (siehe Bf-act. 3), obwohl gemäss Baugesuch und Auflageplänen (siehe Dossier Baugesuch Nr. Z.1._____ in den beschwerdegegnerischen Akten [Dossier Baugesuch]) klar der Beschwerdegegner mit dem Zusatz "c/o E._____ AG" aufgeführt ist. Die Beschwerdeführerin leitet nun daraus ab, dass sich die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 an den falschen Adressaten richte und somit falsch und aufzuheben bzw. die Publikation zu wiederholen sei. Die angefochtene Zwischenverfügung führt als Bauherr "B._____, c/o E._____ AG," mit dem entsprechenden Rechtsvertreter auf. In der vorstehend erwähnten Baugesuchspublikation wurde das Baugesuch wie folgt umschrieben: "Überbauung D._____ – Neubau 3 Mehrfamilienhäuser mit Tiefgaragen D._____ Parz. Nrn. 2621, 2662". Aus diesen Angaben lässt sich somit das fragliche Bauvorhaben zweifelsfrei bestimmen. Im Übrigen war auch bereits seit der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 öffentlich bekannt, dass der Beschwerdegegner der Kaufrechtsberechtigte für ca. 3'200 m2 der (ursprünglichen) Parzelle 2621 ist (siehe Ziffer 1 des Antrages gemäss Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016 [Bg-act. 6]). Auch wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 6. April 2017 die "E._____ AG" als Bauherrin aufführte, nahm die Beschwerdegegnerin ihre Einsprache zur Kenntnis und leitete den Rechtsschriftenwechsel sowie das Verfahren auf Behandlung der Einsprache ein (siehe Bf-act. 4 und 8; Bg-act. 3). Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich ihrer Stellung als Einsprecherin im fraglichen Baubewilligungsverfahren somit keinerlei Nachteil bezüglich ihrer Mitwirkungsrechte entstanden und die tatsächliche Bauherrschaft hätte sich mit einer Einsichtnahme in das öffentlich aufgelegte Baugesuch sowie die Planunterlagen während der Auflagefrist ohne weiteres klären lassen. Die Beschwerdeführerin thematisierte in ihrer Einsprache vom 6. April 2017 zudem die (ungenügende) Gestaltung des Bauprojektes (siehe Bf-act. 4 S. 9). Damit muss sogar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Auflagepläne im Zeitpunkt der Einsprache mit dem darin korrekt aufgeführten Bauherrn bekannt waren. Im Dossier Baugesuch findet sich auch noch eine E-Mail des Leiters Bauamt der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2017 an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den seitens der Beschwerdegegnerin eingeholten Offerten für ein Lärmgutachten sowie dessen Kostenaufteilung, wobei im Anschluss daran mit Zustimmung der Beschwerdeführerin das Gutachten F._____ in Auftrag gegeben wurde. In diesem E-Mail wurde insbesondere einer Aufteilung der Gutachtenskosten unter den beteiligten Parteien zu je einem Drittel vorgeschlagen. Dabei wurden namentlich folgende Parteien aufgeführt: "A._____ AG, Herr B._____, Gemeinde". Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte somit der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hinreichende Kenntnis von der Person der Bauherrschaft. Wenn nun die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Mai 2018 eine fehlerhafte Nennung der Bauherrschaft in der Publikation vom 17. März 2017 rügt und daraus die Aufhebung des angefochtenen Zwischenentscheides bzw. eine erneute Publikation des Baugesuches verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehörs bzw. eine ungenaue Angabe der Bauherrschaft in der Baugesuchspublikation zeitigte weder für das Einspracheverfahren, noch für die vorliegend zu beurteilende Beschwerde irgendwelche Nachteile für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitwirkungsrechte, welche erst im Verfahren vor dem streitberufenen Gericht zu heilen gewesen wären. Insbesondere war die Beschwerdeführerin in der Lage, die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 sachgerecht anzufechten, wobei sie sogar den Bauherrn bzw. Beschwerdegegner korrekt benannte. Ferner bestünde grundsätzlich die Möglichkeit der Heilung eines formellen Verfahrensfehlers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wobei aufgrund der Thematisierung dieser Frage im Rahmen des dreifachen Schriftenwechsels sicherlich von einer Heilung eines allfälligen formellen Verfahrensmangels ausgegangen werden könnte. Damit rechtfertigt sich eine Aufhebung und Rückweisung in diesem Punkt in jedem Fall nicht (vgl. dazu VGU R 18 4 vom 12. Februar 2019 E.3.3 m.H.a. VGU R 17 36 vom 27. September 2017 E.3b ff. und PVG 2011 Nr. 31 E.2a). Weil bezüglich der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung aber ohnehin nicht einem relevanten formellen Verfahrensmangel mit Einfluss auf die Mitwirkungsrechte auszugehen ist, ist die ungenaue Angabe der Bauherrschaft in der Baugesuchspublikation vom 17. März 2017 durch die Beschwerdegegnerin vorliegend auch im Kostenpunkt nicht zu berücksichtigen.

5.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch geltend, dass sich der Gemeindevorstand von finanziellen Überlegungen leiten lasse, weil die Beschwerdegegnerin das Baugrundstück (Parzelle 2662) verkaufen wolle. Diese Ausführungen erfolgten im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin in Ziffer 1 der angefochtenen Zwischenverfügung verneinten Kostenbeteiligung an einer Lärmsanierung. Auch wenn der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Zwischenentscheid hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin verneinten Kostenbeteiligung für eine Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen momentan kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. vorstehende Erwägung 3.3), ist die implizite Befangenheitsrüge gegenüber dem Gemeindevorstand vorliegend aus prozessökonomischen Gründen doch insoweit zu prüfen, ob sich daraus ein unmittelbares persönliches Interessen der (jeweiligen) Gemeindevorstandsmitglieder ergeben kann. Dies auch, wenn die Geltendmachung eines Ausstandgrundes für dieses Geschäft gegenüber der ganzen Gemeindebehörde von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 24. August 2018 wiederum in Abrede gestellt wurde.

5.1

Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E.4.1, 140 I 326 E.5.1, 139 I 121 E.5.1, 139 III 120 E.3.2.1, 138 I 1 E.2.2, 137 I 227 E.2.1, 136 I 207 E.3.1, je mit Hinweisen).

Für nichtgerichtliche Behörden − wie hier für den Gemeindevorstand − kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welche die Unabhängigkeit des Gerichts bzw. vor der Gefahr der Befangenheit und der Voreingenommenheit der Richter schützen, nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29 Rz. 33 ff.; Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2014, Art. 29 Rz. 34 ff.; Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und Verwaltungsrecht von Bund und Kantonen, Diss., Zürich 2002, S. 237). Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des spezifischen Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben und keine persönlichen Interessen am Entscheid haben (vgl. Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 535). Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichtes 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2). Verwaltungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes – anders als ein Gericht – nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Ob eine Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 E.5.2 mit weiteren Hinweisen; Waldmann, a.a.O., Art. 29 Rz. 36; Steinmann, a.a.O., Art. 29 Rz. 35).

Der Kanton Graubünden regelte im Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden zunächst in Art. 23 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (aGG; BR 175.050). Das Gemeindegesetz des Kantons Graubünden wurde per 1. Juli 2018 totalrevidiert. Heute findet sich die Regelung über die Ausstandspflicht für Mitglieder von Gemeindebehörden in Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 17. Oktober 2017 (GG; BR 175.050). Darin wird bestimmt, dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde bei der Verhandlung und Abstimmung über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten hat, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 22 aGG bzw. Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand gemäss Art. 23 Abs. 3 aGG bzw. Art. 33 Abs. 3 GG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vgl. die dortigen Art. 6a - 6c VRG). Art. 23 Abs. 1 und 3 aGG wurden ohne wesentliche Änderungen zu Art. 33 Abs. 1 und 3 GG (siehe Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 2017, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 239). Die Ausstandspflicht für das baurechtliche Einspracheverfahren richtet sich dementsprechend nach Art. 6a - 6c VRG (vgl. PVG 2013 Nr. 5 E.2c). Gemäss Art. 2 des kommunalen Baugesetzes stellt der auf der gemeindeeigenen Website namentlich bekanntgegebene Gemeindevorstand die Baubehörde dar, welche in Anwendung von Art. 46 KRVO über das Baugesuch sowie allfällige Einsprachen zu entscheiden hat.

5.2

Die von der Beschwerdeführerin angedeutete Befangenheit des Gemeindevorstandes infolge des zugunsten des Beschwerdegegners bestehenden Kaufrechts an der gemeindeeigenen Parzelle 2662 ist vorliegend also noch nach Art. 6a ff. VRG zu beurteilen. Der angefochtene Zwischenentscheid wurde im Rahmen des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens vom Gemeindevorstand erlassen. Nach Art. 6a Abs. 1 VRG haben Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben in den Ausstand zu treten, wenn unter anderem sie selbst oder Personen mit einem besonderen Näheverhältnis zu ihnen (als Partei) am Verfahren beteiligt sind oder sonst am Ausgang des Verfahrens ein unmittelbares Interesse haben (lit. a), mit einer am Verfahren beteiligten Person besonders befreundet oder verfeindet sind (lit. b), zu einer am Verfahren beteiligten Person in einem besonderen Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen (lit. c) oder sie aufgrund von anderen Umständen als befangen erscheinen (lit. f).

5.3

Aus der Verkaufsabsicht der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der im Gemeindeeigentum stehenden Bauparzelle 2662 bzw. des entsprechenden Kaufrechts zu Gunsten des Beschwerdegegners lassen sich keine aktenkundigen, unmittelbaren persönlichen Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ableiten. Unmittelbare persönliche Interessen von einzelnen Mitgliedern des Gemeindevorstandes am Ausgang des laufenden Baubewilligungsverfahrens sind somit weder ersichtlich, noch werden sie von der Beschwerdeführerin substantiiert vorgebracht. Insofern ist der Ausstandsgrund für ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstandes gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. a VRG vorliegend klar nicht erfüllt. Ebensowenig legt die Beschwerdeführerin substantiiert dar, inwiefern die (einzelnen) Mitglieder des Gemeindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an den Parzellen 2621 und 2662 in einem besonderem Freund- oder Feindschaftsverhältnis zu einer Partei stehen sollen oder zu einer am Verfahren beteiligten Person ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehen soll. Ferner ist noch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Ausstandsgesuch gegen eine ganze Behörde regelmässig als unzulässig qualifiziert wird (vgl. siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.3 m.H.a. Urteile des Bundesgerichtes 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.2.7,1B_86/2011 vom 14. April 2011 E.3.3.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E.2.2 f.).

5.4

Ob alle Gemeindevorstandsmitglieder gesamthaft bzw. jeweils auch persönlich infolge der Eigentümerstellung der durch sie handelnden Gebietskörperschaft an der Parzelle 2662 unter Umständen aus anderen Gründen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 lit. f. VRG befangen erscheinen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden (vgl. aber immerhin das Urteil des Bundesgerichts 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E.3.4 bezüglich der Qualifikation der von der zuständigen kommunalen Behörde in einer vergleichbaren Konstellation wahrgenommenen Interessen). Denn gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG haben die Parteien einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltenden zu machen (siehe VGU R 17 84, 85 vom 19. Juni 2018 E.5.4). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. dazu Art. 5 Abs. 3 BV) ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E.2.2). Das gilt insbesondere für Ausstandsbegehren (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 E.3.5.1,9C_87/2011 vom 1. September 2011 E.4.2; BGE 132 II 485 E.4.3). Bis zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bzw. bis zum Schreiben vom 20. März 2018 an den Beschwerdegegner war der Umstand, dass der Gemeindevorstand als Baubewilligungsbehörde beim Baugesuch Nr. 21713.00 amtet und die Beschwerdegegnerin zugleich Eigentümerin der mit einem Kaufrecht zu Gunsten des Beschwerdegegners belasteten Bauparzelle 2662 ist, gemäss den vorliegenden Akten kein Thema. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Replik vom 24. August 2018 hingegen, dass der Vorwurf an die Beschwerdegegnerin, wonach diese vornehmlich eigene finanzielle Verkaufsinteressen verfolge und dementsprechend nicht neutral sei, verspätet erfolgt sei. Sobald aus der angefochtenen Zwischenverfügung ersichtlich gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin vornehmlich eigene finanzielle Interessen verfolge, sei dies im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gerügt worden. Dieser Schlussfolgerung kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wie bereits in der vorstehenden Erwägungen 2.1 ff. eingehend dargelegt, erwachsen aus der angefochtenen Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 der Beschwerdeführerin keinerlei nicht wiedergutzumachende Nachteile und es bestand auch keinerlei Zwang durch die Beschwerdegegnerin zu einer Einigung zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin. Die einzige Konsequenz aus der zwischenzeitlich verstrichenen Frist, ist die Fortsetzung des Baubewilligungs‑ und Einspracheverfahrens, wobei die Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte auf der Bauparzelle 2662 einer (zumindest) gesetzeskonformen Lösung zugeführt werden muss. Die Beschwerdeführerin hat ihre diesbezüglichen Rügen, abhängig von dem die Beschwerdeführerin belastenden Inhalt des Baubewilligungs- und Einsprachentscheides sowie der in Aussicht gestellten Lärmsanierungsverfügung, in den nun noch ausstehenden End- oder allenfalls Teilentscheiden vorzubringen. Es ist nicht anhand von objektiven Umständen ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass des explizit als nicht anfechtbar bezeichneten Zwischenentscheides vom 9. Mai 2018 (einzig) von ihren eigenen finanziellen und somit sachfremden, verfassungs- und gesetzwidrigen Motiven hat leiten lassen. Denn sie wollte damit der Bauherrschaft sowie der Einsprecherin lediglich die Eckpunkte für eine ihrer Ansicht nach akzeptable und gesetzeskonforme Vereinbarung bekannt machen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der im Quartierplangebiet gemäss Quartierplan D._____ vom 29. November 2016 gelegenen (neuen) Parzellen 2621 und 2662 ist, musste der Beschwerdeführerin zudem bereits weit vor ihrer Beschwerdeerhebung am 25. Mai 2018 bekannt sein. Spätestens seit der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2016, wo die grundsätzliche Einräumung eines flächenmässig bestimmten Kaufrechts an den Beschwerdegegner an der (damaligen) Parzelle 2621 sowie die Ermächtigung des Gemeindevorstandes zur Unterzeichnung des Kauf- und Kaufrechtsvertrages unter gewissen Eckwerten beschlossen wurde, war die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin und der Kaufrechtsnehmer bekannt. Das entsprechende Protokoll war auch bis vor kurzem auf der Website der Beschwerdegegnerin abrufbar. Auch im Rahmen des damaligen Quartierplanverfahrens D._____, als unter anderem die Quartierplanvorschriften (QPV) vom 14. Oktober 2016 bis zum 14. November 2016 öffentlich auflagen, konnte dem im Anhang 2 der QPV enthaltenen Grundbuchauszug die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der (damaligen) Parzelle 2621 ohne weiteres entnommen werden. Seit dem November 2016 war der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt, dass infolge ihrer Kälteanlagen nicht nur die Planungswerte auf der vom Quartierplan D._____ erfassten Bauparzelle 2662 überschritten sind, sondern voraussichtlich auch teilweise die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden (siehe Ziffer 2 der Feststellungen und Erwägungen im Entscheid des Gemeindevorstandes vom 30. November 2016 betreffend Genehmigung der Quartierplanung D._____ im beschwerdegegnerischen Dossier Quartierplanakten D._____, wonach der Bericht "Lärmschutz/Vorsorgemessung" der C._____ AG vom 9. November 2016 sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem Beschwerdegegner zugestellt worden sei; siehe auch Bf-act. 5). Im Bericht der C._____ AG wurde auch bereits von der Prämisse ausgegangen, dass ein Bedarf an weitergehenden Lärmschutzmassnahmen bestehe, um die Planungswerte an den geplanten Gebäuden auf der Parzelle 2662 einzuhalten. Weil die Überschreitung von Immissionsgrenzwerten gemäss Art. 22 USG und Art. 31 LSV zudem der Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich entgegensteht, hätte für die Beschwerdeführerin schon vor der Beschwerde vom 25. Mai 2018 bzw. dem Schreiben vom 20. März 2018 Anlass bestanden, bei der Gemeinde mit ihren nunmehr erhobenen Rügen hinsichtlich deren Eigentümerstellung an der Bauparzelle 2662 vorstellig zu werden und auf den von ihr nun behaupteten Interessenkonflikt hinzuweisen (vgl. zur rechtzeitigen Prüfungspflicht hinsichtlich allfälliger Ausstandsgründe: Urteil des Bundesgerichts 8C_933/2015 vom 2. März 2016 E.4.3.3). Trotzdem wurde anlässlich der Einsprache vom 6. April 2017 gegen das Baugesuch des Beschwerdegegners die Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin sowie die nunmehr implizit vorgebrachte Befangenheit infolge eigener finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin mit keinem Wort thematisiert und darin auch kein entsprechendes Ausstandsgesuch an den oder die Vorsitzende(n) des Gemeindevorstandes gestellt. Vielmehr wurde seitens der Beschwerdeführerin zugewartet, bis die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Zwischenentscheid, nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus sachfremden Gründen, eine Kostenbeteiligung an der Lärmsanierung der beschwerdeführerischen Kälteanlagen verneinte sowie in unzulässiger Weise nur eine einvernehmliche Vereinbarung über eine entsprechende Lärmsanierung im Rahmen einer über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Variante des Gutachtens F._____ zwischen der Bauherrschaft und der Einsprecherin akzeptieren wollte. Somit erweist sich die Rüge der angeblichen Befangenheit des Gemeindevorstandes infolge der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der Bauparzelle 2662 bzw. den daraus folgenden finanziellen Interessen am Verkauf an den Kaufrechtsnehmer ohnehin als verspätet.

6.

Im Ergebnis ist also auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 infolge des Fehlens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils im überwiegenden Ausmass nicht einzutreten. Hinsichtlich der Rügen eines falschen Verfügungsadressaten bzw. der Verletzung von formellen Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Publikation des Baugesuches am 17. März 2017, erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Ebenso unbegründet bzw. verspätet sind die aus der Eigentümerstellung der Beschwerdegegnerin an der Bauparzelle 2662 sowie deren Verkaufsabsicht abgeleiteten und vorliegend geprüften Befangenheitsgründe der Gemeindevorstandsmitglieder bzw. des Gemeindevorstandes.

7.

Bei diesem Ergebnis wird die unterliegende Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 VRG kostenpflichtig. Damit sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird nach Massgabe von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Umfanges des Verfahrens mit dreifachem Schriftenwechsel, ermessensweise auf Fr. 4'000.-- festgesetzt.

8.

Die unterliegende Partei wird zudem in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner reichte am 10. September 2018 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'050.95 (7 3/8 h à Fr. 250.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 8 % MWST). Der geltende gemachte Stundenansatz von Fr. 250.-- ist hingegen nicht durch eine entsprechende Honorarvereinbarung belegt, womit von einem Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen ist (vgl. zum praxisgemäss zu entschädigenden Stundensatz: VGU R 17 86 vom 17. April 2018 E.5.2 und U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b). Ferner ist für die erst ab Juni 2018 fakturierten Aufwendungen der dazumal gültige MWST-Satz von 7.7 % zu berücksichtigen. Somit hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner im Betrag von insgesamt Fr. 1'963.50 (7 3/8 h à Fr. 240.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen und 7.7 % MWST) zu entschädigen. Der Beschwerdegegnerin steht hingegen in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht in der vorliegenden Angelegenheit kein Anlass.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

789.--

zusammen

Fr.

4‘789.--

gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die A._____ AG hat B._____ mit insgesamt Fr. 1'963.50 aussergerichtlich zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]