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Entscheid

R 2018 32

Krankenversicherung

29. Januar 2019Deutsch14 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2018 in Sachen Projektänderung und Nichtgenehmigung eines Saunahäuschens mit Dusche (im Ausmass von 5.4 m2 [Grundfläche] plus 2.1 m Kabinenhöhe) auf der Dachterrasse mit einer Aussenfläche von bisher 23.8 m2. Dieser kommunale Bauentscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, womit er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt.

1.2. Als formelle und materielle Adressaten des angefochtenen Projektänderungsentscheids sind die Beschwerdeführer als Bauherren des fraglichen Projekts auf Parzelle 213 (Um-/Anbau bei Mehrfamilienhaus) berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Nichtgenehmigungsentscheids betreffend 'Errichtung einer einstöckigen Saunaanlage' auf der Dachterrasse auf (Art. 50 VRG). Die Beschwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid wohl spätestens am Montag den 30. April 2018 erhalten. Die Beschwerde wurde indessen erst am 15. Juni 2018 und somit verspätet eingereicht. Die Erstreckung der peremptorischen Frist zur Einreichung einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist nämlich ausgeschlossen. Der Gemeindeschreiber hat deshalb die Frist zu Unrecht bis zum 25. Juni 2018 erstreckt. Indessen darf den Beschwerdeführern durch die unrichtige Auskunft der Gemeinde in Form der gewährten Fristerstreckung kein Schaden erwachsen. Ansonsten ist die Beschwerde formgerecht beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden (Art. 38 und 49 VRG). Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. In materieller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass dem ursprünglichen Um- und Anbauvorhaben auf Parzelle 213 vom 24. April 2017 (inkl. Dachterrasse) am 1. September 2017 die baubehördliche Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen durch die Beschwerdegegnerin erteilt wurde und diese Bewilligung deshalb nunmehr rechtskräftig ist. Das ursprüngliche, rechtskräftig bewilligte Bauvorhaben (ohne Saunaanlage auf Dachterrasse) kann damit aber auch grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des jetzt vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend verweigerte Projektänderung (mit Saunahäuschen/Dusche auf Dachterrasse) sein.

2.2. Die darauf aufgrund der rechtskräftigen Projektänderungsbewilligung vom 27. April 2018 vorgenommenen, mit baulichen Massnahmen verbundenen Änderungen – so insbesondere der Whirlpool – sind ebenfalls bereits genehmigt worden. Die Errichtung eines Saunahäuschens inkl. Dusche auf der Dachterrasse würde am bestehenden und bewilligten Um- und Anbaugebäude – abgesehen von den Strom- und Wasseranschlüssen für die Saunaanlage mit Dusche – baulich nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend – anstatt jetzt die geplante Saunaanlage mit Dusche als solche auf ihre Vorschriftsmässigkeit mit dem kommunalen Baugesetz (BG) zu prüfen – die Stammbewilligung in Bezug auf die baurechtliche Qualifikation der Dachgestaltung inkl. Dachterrasse noch einmal überprüft, was in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft des ursprünglich bewilligten Bauvorhabens jedoch nicht mehr zulässig war. Für die Prüfung der späteren Projektänderung darf nicht einfach davon ausgegangen werden, es liege nun anstatt einer Dachterrasse neu ein Flachdach vor, welches anderen Bewilligungsvoraussetzungen unterliegt. Es verhält sich gerade umgekehrt: Es muss, wenn schon, geprüft werden, ob auf der – bewilligten – Dachterrasse der angestrebte Saunaaufbau mit integrierter Dusche bewilligungsfähig ist oder nicht.

Erwägungen

2.3

Mit ihrem Vorgehen hat die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung des kommunalen Baugesetzes überschritten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer die Argumentation der Beschwerdegegnerin für ihren partiellen Nichtgenehmigungsentscheid offenbar nicht richtig verstanden haben. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin war nämlich, durch die Erstellung der Sauna/Dusche "verwandle" sich die bisherige Dachterrasse quasi in ein Flachdach und es müsse daher gemäss Art. 18 Abs. 5 BG die Brüstung – entsprechend einem Geländer respektive Zaun – bei der Fassadenhöhe (mit-)berücksichtigt werden, da bei Flachdachbauten die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung gemessen werde; es sei denn, die Brüstung sei mindestens 3 m vom Dach-rand zurückversetzt. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber offenbar der Meinung gewesen, die Beschwerdegegnerin wolle ihnen die Bewilligung verweigern, weil das Saunagebäude selbst die höchstzulässige Fassadenhöhe von 10.66 m überschreite. Die Beschwerdegegnerin hat aber mit dem fehlenden Abstand der Brüstung zum Dachrand argumentiert und nicht mit der Höhe des Saunahäuschens als solche.

2.4

Nach dem hiervor unter E.2.3 Gesagten ist die angefochtene Bewilligungsverweigerung betreffend 'Sauna/Dusche' auf der Dachterrasse aufzuheben. Im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführer ist die Angelegenheit folglich an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid der Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung – im Besonderen bezüglich der Art. 21 Abs. 1 Ziff. 8 BG sowie Art. 94 BG (Vorschrift über die Gestaltung der Dächer) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.1

Der angefochtene Entscheid ist demnach nicht rechtens und aufzuheben. Eventualantragsgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da eine neuerliche Prüfung der Projektänderung mit den einschlägigen Vorschriften des kommunalen Baugesetzes unerlässlich ist, kann das streitberufene Gericht die Baubewilligung – wie im Hauptantrag der Beschwerdeführer unter Ziff. 1 der Rechtsbegehren beantragt – nicht direkt selbst in eigener Regie und baurechtlicher Verantwortung erteilen.

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- für angemessen und gerechtfertigt.

3.3

Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin den (seit der Replik) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zudem nach Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Es kann dabei auf die Honorarnote vom 22. Oktober 2018 der Anwältin der Beschwerdeführer (samt Honorarvereinbarung vom 15. August 2018 und dem dort vereinbarten Stundenansatz von Fr. 270.-- zzgl. Mehrwertsteuer) abgestellt und die darin geltend gemachte Honorargesamtsumme von Fr. 2'246.35 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 7.5 Std. à Fr. 270.-- [Fr. 2'025.--] zzgl. 7.7 % MWST [Fr. 155.92] samt Kleinspesen 3.00 % auf Fr. 2'025.-- [Fr. 60.75] plus 7.7 % MWST [Fr. 4.68]) unverändert übernommen werden. In diesem Umfang hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrags gutgeheissen und die angefochtene Bewilligungsverweigerung aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Gemeinde X._____ zur weiteren Prüfung und zu neuem Entscheid der Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung – unter Einbezug der Vorgaben in Erwägung 2.4. – zurückgewiesen.

- 1 -

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

248.--

zusammen

Fr.

3‘248.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde X._____ hat die Eheleute A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'246.35 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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