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Entscheid

R 2018 46

Submissionen

20. Mai 2021Deutsch91 min

Im Bereich der Bushaltestelle sei neu ein Flachdach vorgesehen, welches aufgrund der Empfehlung der Bauberaterin in der ersten Projektänderung geändert worden sei. Die wellenförmige Dachgestaltung sei jetzt deshalb anlässlich der zweiten Projektänderung wieder weggelassen worden.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 18 46

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat, Racioppi

Aktuar Gross

URTEIL

vom 10. März 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,

Beschwerdegegnerin 1

und

C._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser,

Beschwerdegegnerin 2

betreffend Baueinsprache

1. Auf Parzelle D._____ (Eigentümerin Bürgergemeinde B._____, Betreiberin politische Gemeinde B._____, Grundstücksfläche ca. 9'272 m², bis 5. Mai 2015 in der ZöBA) gibt es heute öffentliche Anlagen, sommers vier Tennisplätze, einen Spielplatz, eine Spielwiese; winters ein Natureisfeld für Eisläufer, Curling-, Eisstock- und Hockeyspieler. Am Rande befinden sich das Restaurant E._____ und Parkplätze.

2. Auf Initiative der Planungsgesellschaft "F._____", heute C._____ AG, wurde eine projektbezogene Nutzungsplanung durchgeführt und von der Gemeindeversammlung am 2. Dezember 2014 beschlossen (Teilrevision Zonenplan [Umzonung von ZöBA in Hotelzone E._____]; entsprechende Teilrevision von Art. 76a BG, GGP und GEP E._____). Der neue Art. 76a BG lautet wie folgt:

Hotelzone E._____ Art. 76a

Die Hotelzone E._____ ist für Hotels sowie für Sportanlagen bestimmt. In Verbindung mit Hotels und Sportanlagen dürfen auch Dienstleistungsbetriebe wie Sportgeschäfte und dergleichen erstellt werden. Wohnungen sind nicht zulässig mit Ausnahme einer Wohnung für die Hoteldirektion.

Als Hotel gilt ein Beherbergungsbetrieb, der Zimmer oder Suiten in der Regel tage- bzw. wochenweise gegen Entgelt zur Verfügung stellt und gleichzeitig einen hotelmässigen Service und Dienstleistungen bietet (mind. Halbpension). Gleichgesetzt sind Hotels angegliederte und mit diesen funktional verbundene Gastwirtschaftsbetriebe wie Restaurants, Bars und dergleichen.

Die zum Hotel gehörenden Räumlichkeiten dürfen rechtlich nicht verselbständigt (keine dinglichen Rechte und keine Vermietung) werden und keine für Wohnungen typische Einrichtungen aufweisen.

Neue Gebäude und Ersatzbauten, die den gewachsenen Boden überragen, sind innerhalb der im Generellen Gestaltungsplan durch Baulinien abgegrenzten Baufelder 1-3 zu erstellen. Ausserhalb der Baufelder sind nur Sportanlagen wie Eisfelder, Tennisplätze und Spielwiesen sowie die dazu notwendigen Infrastrukturanlagen zulässig.

Die im Generellen Gestaltungsplan festgelegten Baulinien dürfen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die den gewachsenen Boden überragen nicht überschritten werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen bis 1.5 m über die Baulinien hinausragen. Innerhalb der Baufelder ist die Gebäudelänge frei. Die Gebäude dürfen die im Generellen Gestaltungsplan für die einzelnen Baufelder festgelegten maximalen Höhenkoten in m ü. M. bzw. Mantellinien nicht überschreiten. Ausgenommen davon sind: Technische Einrichtungen wie Lüftungen, Aufzugsanlagen und dergleichen sowie in Baufeld 2 und 3 notwendige eingeschossige Kleinbauten wie Treppenhäuser, Busunterstände und ähnliches mit einer jeweiligen maximalen Grundfläche von 20 m2.

Alle Dächer sind als Flachdach auszubilden.

Pflichtparkplätze sind grundsätzlich in unterirdischen Autoeinstellhallen bereit zu stellen. Parkplätze im Freien dürfen ausschliesslich auf den im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Bereichen für Besucherparkplätze erstellt werden.

Sofern für das der vorliegenden Nutzungsplanung zugrunde liegende Projekt nicht innert 8 Jahren seit rechtskräftiger Genehmigung der Vorlage eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Projektrealisierung nicht innerhalb einer Frist von Art. 91 KRG in Angriff genommen wird, fällt die der Hotelzone E._____ zugewiesene Fläche ohne erneuten Beschluss der Gemeindeversammlung und ohne Entschädigung in die bisherige Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zurück.

Der Rückfall erfolgt jedoch nur, falls sämtliche Verfahren gegen das Bauvorhaben rechtskräftig abgeschlossen sind. Sind noch Verfahren offen, verlängert sich die Frist bis zum Rückfall um ein Jahr ab letztinstanzlichem Entscheid. Alle speziellen Festlegungen, insbesondere im Generellen Gestaltungsplan, im Generellen Erschliessungsplan und im Baugesetz, welche im Zusammenhang mit der Hotelzone E._____ stehen, gelten bei einem Rückfall als aufgehoben.

Bauvorhaben sind durch die Bauberatung zu beurteilen und zu begleiten. Die Bauabsicht ist vor der Ausarbeitung des Projektes der Gemeinde mitzuteilen.

Gemäss Ergänzung des Art. 60 BG (Zonenschema) ist die maximale AZ in der Hotelzone E._____ 1.0, der zulässige Störungsgrad von Betrieben 2 und die Empfindlichkeitsstufe III.

3. Der Genehmigungsbeschluss der Regierung datiert vom 5. Mai 2015. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

4. Am 15. Dezember 2016 erfolgte der Abschluss eines Baurechtsvertrags zwischen der Bürgergemeinde, der C._____ AG und der politischen Gemeinde B._____. Die C._____ AG erhielt das Recht, auf dem neu begründeten Baurechtsgrundstück G._____ (zulasten der Parzelle D._____) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen eine Hotelbaute mit ca. 200 Betten und unterirdischer Autoeinstellhalle der zum Hotelbetrieb gehörenden Nebenbauten zu erstellen. Zugleich wurde die C._____ AG verpflichtet, innert zweier Jahre ein Baugesuch für die Erstellung des Hotels mit öffentlichem Restaurant und Nebenbetrieb einzureichen. Es wurde vereinbart, dass der Baurechtsvertrag erst nach rechtskräftiger Baubewilligung grundbuchlich vollzogen werden solle.

5. Am 30. Mai 2017 erstattete die Bauberaterin H._____ Bericht. Die vielleicht zu unruhige Gestaltung der Fassaden könne mit genauen Angaben über Materialisierung und Farbgebung noch verfeinert und verbessert werden. Der Wellnessbereich im obersten Geschoss solle als Ausnahme auch in den Fassaden gezeigt werden, anstelle der vorgehängten Elemente und ohne Gesetzmässigkeiten zu verteilen. Zudem solle die Fassadengestaltung der Infrastrukturbauten noch präzisiert und verbessert werden, wie auch die Umgebungsgestaltung entlang der Via I._____ präzisiert werden solle. Die Tribüne solle stärker akzentuiert und die Fläche neben der Bushaltestelle aufgewertet werden.

6. Am 22. Juni 2017 sprach die Regierung dem – ihrer Meinung nach systemrelevanten – Hotelprojekt einen Betrag von CHF 1 Mio. für die Gesamtfinanzierung des Hotelbaus zu.

7. Bereits am 26. April 2017 war die Einreichung der Baugesuche Nr. J._____ (für Hotel Neubau K._____ mit Infrastrukturräumlichkeiten und Hotel von ca. 190 Betten, öffentliches Restaurant für 70-90 Personen) und Nr. T._____ (für Abbruch und Neubau Infrastrukturbauten E._____; gleiches Sportangebot wie heute) erfolgt. Das Bauprojekt umfasste eine Tiefgarage mit 84 Innenparkplätzen und weitere 13 Aussenparkplätze für die gesamte Überbauung. Die Erschliessung (Aus-/Zufahrt) ist über die Sammelstrasse Via I._____ vorgesehen.

8. Dagegen erhoben u.a. die dazu legitimierten L._____, M._____ und A._____, nicht aber N._____, Einsprache. Im Wesentlichen beantragten sie die Verweigerung der Baubewilligungen. Ein Antrag auf Ausstand des Gemeindevorstands – welcher offenbar nur von Rechtsanwältin O._____, P._____ und Mitbeteiligte gestellt wurde, jedenfalls figuriert nur Rechtsanwältin O._____ als Vertreterin und Partei im Verteiler des Entscheids – wurde vom Gemeindevorstand am 17., mitgeteilt (nur an Rechtsanwältin O._____) am 23. Oktober 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. Auf Verlangen von A._____ wurde ihm der Gemeindevorstandsentscheid vom 17./23. Oktober 2017 am 7. Februar 2018 anonymisiert zugestellt und A._____ erklärt, er habe mit Schreiben vom 31. August 2017 gar kein Ausstandsbegehren gestellt. A._____ hat dagegen bis zur Einreichung seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr remonstriert.

9. Am 13. November 2017 erstattete die Bauberaterin erneut Bericht. Die am 30. Mai aufgelisteten Schwachpunkte seien gestalterisch überarbeitet und verbessert worden. Aus gestalterischer Sicht sei das Projekt jetzt in Ordnung.

10. Das erste Projektänderungsgesuch wurde am 6. Dezember 2017 publiziert. Gegenstand desselben war die Verlegung der Zufahrt auf Parzelle AA._____ und die Überarbeitung der Fassaden. Dagegen wurden u.a. von L._____, N._____ und A._____ Einsprachen erhoben. Beschwerdeführer A._____ erhob dabei als Einziger sowohl gegen die Stammbaubewilligungen als auch die beiden Projektänderungen Einsprache. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Baugesuche beantragt. Gerügt wurden - in einem doppelten Schriftenwechsel - die Erschliessung, die ungenügende Darstellung der Geländeveränderungen, eine Überschreitung der Grundfläche und Gebäudehöhe der Annexbaute, die Gestaltung des Daches bei der Bushaltestelle und die Fassadengestaltung.

11. Am 14. Dezember 2017 wurde in der regionalen Zeitung ein Interview mit dem Gemeindepräsidenten Q._____ auszugsweise abgedruckt, worin u.a. Folgendes wiedergegeben wurde:

"Auf die Projektbeschwerden vom Sommeranfang ist die Gemeinde insofern eingegangen, als die Situation der Einfahrt bereinigt wurde und diesbezüglich privatrechtliche Vereinbarungen getroffen wurden. Diese betreffen aber nicht die Gemeinde, sondern den Investor und private Anstösser. Auch sind noch einige Dokumente nachgereicht worden, beispielsweise die Feuerpolizei-Bewilligung oder das Lärmgutachten. Eine zweite Auflage des Baugesuches vom 16. November wird der Gemeindevorstand demnächst bereinigen. Und dann werden wir die Baubewilligung erteilen", skizziert Q._____ die aus seiner Sicht sich aufdrängenden nächsten Schritte.

"Die Bauherrschaft und die Investoren bräuchten Planungssicherheit und hätten ein Anrecht darauf, eine Bewilligung zu erhalten, sobald diese erteilt werden könne", fügte Q._____ bei.

12. Das zweite Projektänderungsgesuch wurde vom 14. April bis 4. Mai 2018 aufgelegt. Gegenstand dieses Gesuchs war die Verlegung der Zufahrt wie im GEP vorgeschrieben, die Überarbeitung der Höhe der Infrastrukturgebäude, die Überdachung der Bushaltestelle und die Böschungen zu Parzelle AA._____. Dagegen erhoben N._____ und A._____ Einsprache. Im Wesentlichen beantragten sie die Abweisung der Baugesuche. Gerügt wurden insbesondere die Zufahrt zum Areal E._____ sowie eine ungenügende Darstellung der Geländeveränderungen etc.

13. Am 12. Juni 2018 erliess die Gemeinde ihren Bau- und Einspracheentscheid und erteilte (in Abwesenheit des Gemeindepräsidenten) die beiden Baubewilligungen. Der Gemeindepräsident unterzeichnete am 19. Juni 2018 die Dokumente mit, obwohl er zuvor 'von sich aus in Ausstand' getreten war. Die Mitunterzeichnung der Dokumente durch den Gemeindepräsidenten erfolgte gemäss Gemeinde irrtümlich. Die mangelhaften Entscheide vom 12./19. Juni 2018 wurden danach durch nochmalige Durchführung der Genehmigungssitzung (wiederum in Abwesenheit des Gemeindepräsidenten) und durch neue Ausfertigung vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018, ersetzt. In den Erwägungen wurde darin festgehalten:

Zwar sei der Baurechtsvertrag zwischen der Bürgergemeinde B._____ und der C._____ AG vom 15. Dezember 2016 noch nicht grundbuchlich vollzogen (Baurechtsgrundstück G._____ noch nicht eingetragen). Der Vertrag sei aber am 15. Dezember 2016 abgeschlossen worden. Es sei hinreichend, wenn der Baurechtsvertrag vor Baubeginn im Grundbuch eingetragen werde (Sicherung mittels Bewilligungsauflage).

Zwar sei die Nutzungsübertragung für die überbaubare Fläche grundbuchlich noch nicht vollzogen. Die Vereinbarung betreffend Nutzungsübertragung sei indessen vorhanden. Die Bürgergemeinde B._____ übertrage damit der C._____ AG gemäss Art. 62 BG die fehlende BGF von 1'556 m² ab Parzelle D._____ auf Baurechtsparzelle G._____. Die Zustimmung der Grundeigentümerin liege daher vor und die Sicherstellung des Nutzungstransports sei durch die Anmerkung im Grundbuch gewährleistet.

Zwar berechtige die bestehende Zufahrtsgrunddienstbarkeit nicht zur Erschliessung eines Hotels und einer unterirdischen Autoeinstellhalle. Bei der ersten Projektänderung sei die Erschliessung allerdings neu konzipiert worden. Neu sei die Zufahrt auf Parzelle AA._____ vorgesehen, wobei diese Linienführung jedoch anders verlaufe als im GEP projektiert. Der Verwalter der STWEG R._____ sei damit einverstanden gewesen, nicht aber N._____, welcher Einsprache erhoben habe. Es sei deshalb die zweite Projektänderung mit Neukonzeption der Zufahrt zum Areal E._____ erfolgt. Überdies sei mit der zweiten Projektänderung auch ein Bereich für Besucherparkplätze vorgesehen worden. Beides entspreche dem geltenden GEP.

Zurzeit sei gemäss den Einsprechern in der Einsprache gegen die zweite Projektänderung nur ein Zufahrtsrecht zu Gunsten der Bauparzelle W._____ eingetragen. Dieses werde aufgehoben und das Zufahrtsrecht gehe unter. Gemäss angefochtenem Entscheid entspreche die in der zweiten Projektänderung projektierte Zufahrt und die Parkplatzanlage aber dem GEP E._____ vom 2. Dezember 2014, genehmigt am 5. Mai 2015. Sie könne deshalb im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Gegebenenfalls sei eine Enteignung möglich.

Gemäss Einsprechern werde, so wie die Einfahrt zum Areal E._____ gemäss zweiter Projektänderung geplant sei, ein Wenden auf der Via I._____ nur möglich sein, wenn man die Gegenfahrbahn benutze. Zudem werde eine neue oberirdische Mauer ausserhalb der Baulinie erstellt, deren Höhe aus den Plänen nicht ersichtlich sei.

Gemäss angefochtenem Entscheid werde aber mit der in der zweiten Projektänderung vorgesehenen Zufahrt nichts verändert. Diese Zufahrt entspreche zudem dem rechtskräftigen GEP E._____.

Gemäss Einsprechern sei aufgrund der projektierten Tiefgaragenein- und -ausfahrt mit Rückstau auf der Via I._____ zu rechnen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen sei nicht mehr quartierverträglich. Es fehle die Abklärung der Auswirkungen des Mehrverkehrs.

Gemäss angefochtenem Entscheid sei das Areal E._____ auf Parzelle D._____ heute direkt über die Via I._____ (Sammelstrasse) erschlossen. Den in Art. 19 RPG statuierten und von der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an eine hinreichende Erschliessung und der kantonalen Praxis werde Rechnung getragen. Durch das geplante Bauvorhaben sei nicht eine derart markante Zunahme des Verkehrs zu erwarten, so dass die bestehende Sammelstrasse diesen nicht mehr aufzunehmen vermöge und ein polizeilicher Notstand entstünde. Die geplante Überbauung offerierte wieder das gleiche Sportangebot wie heute. Dazu kämen Infrastrukturräumlichkeiten und ein Hotel von ca. 190 Betten, ein öffentliches Restaurant für 70-90 Personen und eine Tiefgarage mit 84 Parkplätzen für die gesamte Überbauung. Die Erschliessung sei über die Sammelstrasse Via I._____ vorgesehen.

Zudem seien Anpassungen bei der Tiefgaragenzufahrt schon im Rahmen der ersten Projektänderung erfolgt. Ein Ein- und Ausfahren sowie Kreuzen der Fahrzeuge sei auf der Rampe und dem Einfahrtsbereich möglich. Ein Rückstau sei nicht zu erwarten. Die Erschliessung über die Via I._____ entspreche dem GEP. Dieser sei im Rahmen der projektbezogenen Nutzungsplanung und unter Berücksichtigung eines solchen Überbauungsprojekts revidiert worden. Somit sei aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Genügen der Erschliessung auszugehen.

Die Einsprecher beantragten, der Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 sei aus dem Recht zu weisen, weil es ein Parteigutachten sei. Auch sei der Bericht zum Teil lückenhaft, weshalb ein unabhängiges Gutachten zu erstellen sei. Laut angefochtenem Entscheid müsse ein Lärmschutzgutachten aber immer von den Baugesuchstellern selbst eingereicht werden. Die Einholung von unabhängigen Lärmschutzgutachten sei nur dann geboten, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des von der Bauherrschaft eingereichten Lärmschutznachweises bestünden.

In der neu geschaffenen Hotelzone E._____ gelte die ES III. Die umliegenden betroffenen Parzellen lägen in der Wohnzone 2B und es gelte dort die ES II. In den Zonen mit ES II gälten Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Art. 2 Anhang 6 LSV). Gemäss Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 würden die Planungswerte hinsichtlich des Verkehrsaufkommens wegen der neuen Tiefgarage beim Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten, sogar ohne vorgesehene Lärmschutzmassnahmen. Die Lüftungsanlagen hielten gemäss Lärmschutznachweis den Planungswert der ES II von 45 dB(A) in einem Abstand von 20 m sicher ein. Auch die Einhaltung der Grenzwerte bei weiter entfernten Objekten sei somit sichergestellt. Es sei daher kein neues Gutachten erforderlich.

Es stimme nicht, dass das geplante Hotel überdimensioniert sei und sich nicht in die umliegende Landschaft und die bauliche Umgebung mit dem typischen Dorfcharakter einfüge. Es stimme auch nicht, dass der Neubau quer zur Landschaft geplant und ästhetisch untragbar sei. Zu Unrecht beanstandet werde auch der Schattenwurf und die Zerstörung der Aussicht. Der Sportplatz werde durch den Hotelneubau zudem nicht in zwei kleine, unbrauchbare Hälften geteilt. Das Projekt sei einzig auf den Hotelbetrieb ausgerichtet.

Schon bei der projektbezogenen Nutzungsplanung habe ein Vorprojekt vorgelegen. Dieses habe die Grundlage der projektbezogenen Nutzungsplanung gebildet. Nur fünf Interessierte hätten an der Mitwirkungsauflage teilgenommen. Niemand habe ein Rechtsmittel gegen diese Planung erhoben. Die Rügen betreffend die fehlende Einordnung aufgrund der Dimensionen und der Positionierung seien verspätet. Diese Ortsplanung werde vom vorliegenden Bauprojekt praktisch zu 100 % übernommen.

Aufgrund der Teilrevision der Ortsplanung respektive deren Unterlagen, der Baufelder, der Höhenkoten und der Schnitte und insbesondere des Vorprojekts der S._____ AG sei ohne weiteres erkennbar gewesen, wie hoch die geplanten Bauten würden respektive die baulichen Auswirkungen des neuen Hotelgebäudes sein würden. Die vorgebrachten Rügen seien verspätet. Selbst wenn es anders wäre, würde der Bau den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG entsprechen.

Die Einhaltung der Grenzabstände sei ohne weiteres überprüfbar, weil die Neubauten innerhalb der Baufelder projektiert seien.

Der Nachweis der Rentabilität und der Finanzierung des Projekts sei nicht eingefordert worden. Für eine derartige Aufforderung fehle es aber auch an einer gesetzlichen Grundlage, welche einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung zwingend vorschreibe. Auch aus dem Grundsatz des zweckmässigen haushälterischen Umgangs mit dem Boden könne keine diesbezügliche Verpflichtung abgeleitet werden.

Betreffend Vorwurf der Umgehung der Zweitwohnungsgesetzgebung liege jedenfalls kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. Weil die Finanzierung bereits geregelt sei, könnten die Bauherrschaften hier verpflichtet werden, der Baubehörde vor Baubeginn einen Finanzierungsnachweis vorzulegen.

Gemäss dem Bericht der Bauberaterin vom 30. Mai 2017 seien die Fassadengestaltung und die Balkonzone mit genauen Angaben über Materialisierung und Farbgebung zu verbessern. Ebenso solle der Wellnessbereich als Ausnahme auch in den Fassaden wiedergegeben werden. Diesen Anliegen sei nachgekommen worden.

Sachverhalt

Im Bereich der Bushaltestelle sei neu ein Flachdach vorgesehen, welches aufgrund der Empfehlung der Bauberaterin in der ersten Projektänderung geändert worden sei. Die wellenförmige Dachgestaltung sei jetzt deshalb anlässlich der zweiten Projektänderung wieder weggelassen worden.

Gemäss zweiter Projektänderung weise der Erschliessungsturm mit Treppenhaus und Lift eine Grundfläche von nur 19.39 m² auf, womit die gemäss dem (neuen) Art. 76a Abs. 5 BG maximale Grundfläche von 20 m² eingehalten sei.

Der bestehende Sportplatz weise Höhenunterschiede auf, welche ausnivelliert werden sollten. Damit entstünden Abtragungen zwischen 0 und maximal 50 cm. Dies sei den Plänen der zweiten Projektänderung klar zu entnehmen. Es handle sich dabei um marginale Veränderungen. Im Übrigen werde der Sportplatz weder vergrössert noch verkleinert.

14. Gleichentags ergingen die Baubewilligungen der Gemeinde B._____ (neue Ausfertigung) für den Neubau des Hotels K._____ (Baugesuch Nr. J._____) und für die Infrastrukturbauten E._____ (Baugesuch Nr. T._____) vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018, unter Bedingungen und Auflagen.

15. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit folgenden (zusammengefassten) Anträgen in der Sache:

1.1. Es seien der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018, bzw. der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018, aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

1.2. Es seien die Organe der Beschwerdegegnerin 1 im Falle der Aufhebung und Zurückweisung des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018 bzw. des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 1), zwecks Fällung eines neuen Bau- und Einspracheentscheids unter Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, den neuen Bau- und Einspracheentscheid und die neuen Beschlüsse ohne Mitwirkung des Gemeindepräsidenten, Herrn Q._____, zu fällen;

1.3. Es sei der Gemeindepräsident, Herr Q._____, im Falle der Aufhebung und Zurückweisung des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018 bzw. des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 1), zwecks Fällung eines neuen Bau- und Einspracheentscheids unter Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, sich jeglicher Einflussnahme bei der neuen Entscheidfällung zu enthalten bzw. ihm zu verbieten, sich am neuen Entscheid weder direkt, noch indirekt über Drittpersonen zu beteiligen bzw. ihm zu untersagen, auf die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder bzw. auf den Inhalt des neuen Bau- und Einspracheentscheids Einfluss zu nehmen;

1.4. Eventualtier seien der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018, bzw. der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018, aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern,

1.5. Subeventualiter sei die Ziffer ll.d des Beschlusses vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018, bzw. der Beschluss des Gemeindevorstandes B._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018, wie folgt anzupassen:

Mit dem Bauvorhaben darf vorläufig nicht begonnen werden. Die Baufreigabe erfolgt mittels vorgängiger separater anfechtbarer Verfügung an Herrn A._____, sobald der Nachweis erbracht ist, dass sämtliche vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen erfüllt sind. Solange die Baufreigabe nicht rechtskräftig ist, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden.

1.6. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegnerin 2.

Verfahrensanträge:

2.1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (am 24. September 2018 vom Instruktionsrichter gewährt);

2.2. Es sei ein Gutachten im Zusammenhang mit der auf der Parzelle Nr. D._____ geplanten Tiefgarage zu erstellen, welches sich mit den Auswirkungen des dadurch entstehenden Mehrverkehrs für die Via I._____ und die Via U._____ befasst;

2.3. Es sei ein Gutachten im Zusammenhang mit der auf der Parzelle Nr. D._____ geplanten Tiefgarage zu erstellen, das Auskunft darüber gibt, ob die vorgesehene Dimensionierung der Parkplätze den heutigen Bedürfnissen entspricht;

2.4. Es sei ein Gutachten im Zusammenhang mit den geplanten Bauten (Hotel | Infrastrukturanlagen) zu erstellen, das sich mit der Frage des Ortsbildschutzes und der qualitativen Nutzung der Sport- und Spielplätze befasst;

2.5. Es sei das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen sämtlicher Gutachten zu sistieren;

2.6. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen und durchzuführen;

2.7. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Formulierung und Einreichung der entsprechenden Gutachterfragen bezüglich den Verfahrensanträgen 1-4 (vorliegende Nummerierung [recte wohl] 2.2.-2.4) anzusetzen;

2.8. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegnerin 2;

Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht:

Der Gemeindepräsident habe am 14. Dezember 2017 gegenüber der regionalen Zeitung gesagt, die Baubewilligungen würden erteilt. Damals seien aber noch die Verfahren am Laufen und die Entscheide ausstehend gewesen. Der Gemeindepräsident habe dem Entscheid der Baubehörde unzulässig vorgegriffen, sei befangen gewesen und habe (materiell) auch an den neuen Entscheiden vom 3./6. Juli 2018 mitgewirkt, ansonsten diese anders ausgefallen wären als die Beschlüsse vom 12./20. Juni 2018. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen.

Die Orientierung der Anstösser sei ungenügend und zu spät erfolgt. Art. 131 Abs. 5 BG sei hier unmittelbar anwendbar, nicht Art. 107 Abs. 1 KRG. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe wesentlich kürzere Fristen als die Beschwerdegegnerinnen angesetzt erhalten, was eine klare Ungleichbehandlung darstelle.

Mangels Einträgen des abgeschlossenen Baurechtsvertrags und der erforderlichen Nutzungsübertragung im Grundbuch fehle hier bereits die zivilrechtliche Bauberechtigung, um die Baubewilligung erteilen zu können.

Die geplante Zufahrt führe bei Wendemanövern dazu, dass die Gegenfahrbahn der Via I._____ benutzt werden müsse.

Das geplante Projekt beinhalte nicht das gleiche Sportangebot wie bestehend. Dieses solle beispielsweise mit einer Eisbahn ergänzt werden. Der Sportplatz würde mit dem strittigen Bauprojekt in zwei Hälften geteilt, so dass eine Nutzung wie heute nicht mehr möglich sei. Das bestehende Sportangebot entfiele.

Der Mehrverkehr werde quartierunverträglich sein. Jetzt bestehe auf dem Baugrundstück kein Hotel. Werde ein solches gebaut, erhöhe sich das Verkehrsaufkommen zwangsläufig um ein Vielfaches.

Am Lärmschutznachweis bestünden berechtigte Zweifel. Es seien nur Mittelwerte, nicht aber Maximalwerte berücksichtigt worden. Die Gemeinde sei auf die im Lärmschutznachweis erwähnten Massnahmen nicht eingegangen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Diese seien für die Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts ausschlaggebend. Der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt und daher ein neuer Lärmschutznachweis nötig.

Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Abstimmung über die projektbezogene NUP 2014 keine Möglichkeiten gehabt, seine Interessen zu verteidigen, weil er damals weder Mieter noch Eigentümer der Wohnung in der V._____ gewesen sei. Er habe deshalb jetzt Anspruch auf akzessorische Überprüfung der rechtskräftigen Grundordnung. Die Rüge sei nicht verspätet. Es sei keine Anpassung der Grundordnung erfolgt. Der Gemeindevorstand habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Es sei deshalb das rechtliche Gehör verletzt, das Recht falsch angewendet und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden.

Art. 75 BV und Art. 80 KV seien die gesetzliche Grundlage für die Forderung der Gemeinde nach dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung im Rahmen eines Bauprojekts. Zudem liege es im öffentlichen Interesse, dass nur rentable bzw. finanzierbare Projekte bewilligt würden. Ansonsten drohe eine Bauruine. BGU 1C_158/159/160/2015 (Leytron/VS) sei hier anwendbar. Daran ändere nichts, dass die Umnutzung von Hotelzimmern zu Wohnungen bewilligungspflichtig wäre und es dafür eine Umzonung bräuchte. Eine Umzonung würde im Falle fehlender Rentabilität sicher erfolgen. Deswegen seien der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit (Gutachten durch SGH) nötig. Der Finanzierungsnachweis und der bereits vorliegende Businessplan seien zu edieren.

Die Parkplätze seien nicht genügend dimensioniert. Es sei ein Gutachten erforderlich.

Die Fassadengestaltung sei unzulässig, weil das Baugesuch vor dem Vorliegen des Berichts der Bauberatung eingereicht worden sei. Die Bauberaterin habe in ihrem Bericht festgehalten, dass die Fassadengestaltung betreffend Hotel und der Infrastrukturbauten zu verfeinern, zu präzisieren und zu verbessern sei. Bis heute sei dies nicht erfolgt. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, wie die Bauberaterin im zweiten Bericht der Bauberatung vom 13. November 2017 geschlossen habe, dass das Projekt aus gestalterischer Sicht in Ordnung sei. Das Projekt entspreche folglich nicht den gestalterischen Anforderungen.

Der (neue) Art. 76a Abs. 5 BG, welcher die maximal zulässige Höhe und Grundfläche der Baute in Baufeld 2 festlege, sei nicht eingehalten.

Aufgrund der Baugesuchunterlagen sei nicht erkennbar, in welchem Ausmass die Abtragung von Terrain erfolgen werde. Die Gemeinde sei auf ihre Behauptung, der Sportplatz werde nicht verkleinert, zu behaften. Daraus folge, dass die geplante Zweiteilung des Platzes nicht bewilligt werden dürfe, andernfalls dieser zwangsläufig verkleinert würde. Die Nutzungsmöglichkeit werde wegen der Verkleinerung des Sportplatzes in Frage gestellt und eingeschränkt.

Unbestritten sei, dass das E._____-Areal ein schützenswertes Gebiet sei. Deswegen seien Gutachten für die Fragen des Ortsbildschutzes und für die qualitative Nutzung der Sport- und Spielplätze einzuholen.

Die Sistierung des Verfahrens sei bis zum Vorliegen der Gutachten wichtig, weil diese für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ausschlaggebend seien.

Es bestehe ein verfassungsmässiges Recht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

Zusatzbewilligungen und weitere dauernde Bedingungen und Auflagen für die Genehmigung lägen bis heute nicht vor. Das rechtliche Gehör müsse noch gewährt werden.

Private Rechte für das Bauprojekt lägen offenbar heute nicht vor. Ohne zivilrechtliche Berechtigungen sei die Baubewilligung nicht möglich. Die Gemeinde plane offenbar ein nachgelagertes Verfahren. In einem solchen Verfahren müsste der Beschwerdeführer Parteistellung haben. Eine anfechtbare Verfügung wäre erforderlich. Davor sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere für den Finanzierungsnachweis und zwar vor der Erteilung der Baufreigabe und des Betriebs- und Unterhaltsreglements. Die Baufreigabe sei erst nach dem Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erteilen. Die Verfügung betreffend Baufreigabe müsse vor Arbeitsbeginn rechtskräftig sein.

16. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung aller vier Beschwerden (R 18 52 [L._____], R 18 43 [N._____], R 18 44 [M._____], R 18 46 [A._____]), soweit darauf eingetreten werden könne.

Bereits zu Beginn des Verfahrens, am 29. August 2018, hatte die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, die Verfahren seien zusammenzulegen.

Anfechtungsobjekte seien die Bau- und Einspracheentscheide sowie die beiden Baubewilligungen vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018.

Den am 7. Februar 2018 zugestellten Zwischenentscheid des Gemeindevorstandes betreffend Ausstand vom 17. Oktober 2017 (recte: das Begleitschreiben dazu) habe der Beschwerdeführer A._____ nicht angefochten.

Die Beschwerdeführer L._____, N._____ und M._____ rügten vorliegend erneut die fehlende Trennung der zwei Baubewilligungsverfahren und die Rolle des Gemeindevorstandes als Baubewilligungsbehörde und Baugesuchsteller. Darüber sei aber bereits am 17. Oktober 2017 entschieden worden. Eine Ausstandpflicht wäre hier ohnehin nicht gegeben. Der Mangel der Ansetzung kürzerer Fristen an den Beschwerdeführer A._____ sei nachträglich geheilt worden. Dieser habe auch nicht mehr remonstriert.

Von allen vier Beschwerdeführern sei die Ausstandseinrede gegen den Gemeindepräsidenten erhoben worden, unter Verweis auf einen Pressebericht in der regionalen Zeitung vom 14. Dezember 2017. Die Baugesuche seien erstmals am 1. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 öffentlich aufgelegt worden. Die erste Projektänderung sei vom 16. November bis 6. Dezember 2017 öffentlich ausgeschrieben worden. Der Bericht in der regionalen Zeitung sei erst am 14. Dezember 2017 erschienen. Der Gemeindepräsident habe im Interview gesagt, die Baubewilligung würde erteilt. Die Beschwerdeführer hätten im ganzen Einspracheverfahren (inkl. Einspracheverfahren gegen die zweite Projektänderung), also vier Monate nach dem Artikel in der regionalen Zeitung vom 14. Dezember 2017, keine Ausstandseinrede gegen den Gemeindepräsidenten erhoben. Diese Rüge sei deshalb verspätet. Der Zeitpunkt wäre zehn Tage nach Bekanntwerden des Ausstandsgrundes bei ihnen gewesen. Der Ausstandsgrund sei nicht erst nach den Bau- und Einspracheentscheiden sowie Baubewilligungen bekannt gewesen. Das Bekanntwerden sei schon am 14. Dezember 2017 eingetreten. Die verspätete Rüge verstosse gegen Treu und Glauben, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Rüge sei allerdings ohnehin unbegründet. Der Gemeindepräsident habe im Interview nur über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Sein einziger Fehler sei die versehentliche Unterzeichnung der Entscheide vom 12. Juni 2018 gewesen. Durch die Wiederholung der Beschlussfassung am 3. Juli 2018 sei dieser Fehler geheilt worden.

Die Rüge der fehlenden Information der direkten Anstösser sei unbegründet. Diese seien schon vor der Publikation der Baugesuche schriftlich informiert worden. Auch weitere Nachbarn seien orientiert worden. Zudem sei ordnungsgemäss publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten die Baueinsprachefrist offensichtlich wahren können, weswegen sie gestützt auf Art. 131 Abs. 5 BG daraus nichts ableiten könnten. Das Bauvorhaben sei ab Ende April 2017 profiliert gewesen.

Zwar gebe es eine Bauberatungspflicht ([neuer] Art. 76a Abs. 9 BG). Die Bauberaterin sei beigezogen worden. Aufgrund deren schriftlicher Stellungnahme vom 30. Mai 2017 sei bei den Projektänderungen die Kritik berücksichtigt worden. Für die erste Projektänderung sei eine weitere schriftliche Stellungnahme bei der Bauberaterin eingeholt worden. Die Beschwerdeführer L._____, M._____ und A._____ rügten den fehlenden Vollzug des Baurechtsvertrags mit der Bürgergemeinde. Beschwerdeführer L._____ kenne als früherer Bürgergemeindepräsident den Inhalt des Baurechtsvertrags. Zudem sei der Baurechtsvertrag Bestandteil der Auflageakten gewesen. Weiter sei die projektbezogene Nutzungsplanung am 5. Mai 2015 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Baurechtsvertrags am 15. Dezember 2016 seien somit die Ergänzungen im BG, der GEP und auch der GGP bekannt gewesen.

Es stimme nicht, dass die auf der Baurechtsparzelle zu realisierende Hotelbaute gegenüber der Stammparzelle Grenzabstände einhalten müsste. Zudem seien hinsichtlich Tiefgarage ein unterirdisches Grenzüberbaurecht zugunsten Baurechtsparzelle G._____ und zulasten Stammparzelle D._____ sowie ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten Baurechtsparzelle G._____ und zulasten Stammparzelle D._____ begründet worden. Somit bestehe eine privatrechtliche Bauberechtigung der C._____ AG für die Realisierung der Hotelneubaute inklusive Garage und Zufahrten. Es sei hinreichend, dass ein Vertrag abgeschlossen worden sei. Es schade nichts, wenn dieser noch nicht grundbuchlich vollzogen sei. Der Vollzug werde mittels Auflage sichergestellt. Dasselbe gelte auch für die Rüge des Beschwerdeführers A._____ betreffend noch fehlendem grundbuchlichem Vollzug der Nutzungsübertragung. Der Nutzungstransport mittels öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkung werde als Auflage im Grundbuch angemerkt, sobald der Baubescheid rechtskräftig sei.

Das Baugesuch betreffend Infrastrukturbauten sei auch von der Grundeigentümerin (der Bürgergemeinde) mitunterzeichnet worden. Somit sei die privatrechtliche Bauberechtigung der politischen Gemeinde vorhanden.

Es sei nicht zwingend, dass vor der Einreichung eines Baugesuchs von der Beschwerdegegnerin 1 ein Kredit gesprochen werde. Der Zweck von Baugesuchen sei die Prüfung auf deren Übereinstimmung mit Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie des Umweltschutzrechts. Der Kreditbeschluss für Bauvorhaben sei erst zu fällen, wenn klar sei, dass das Projekt ausführbar sei. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierung müsse der Baubehörde vor dem Baubeginn vorgelegt werden. Dieses Begehren gehe in Ordnung. Die Beschwerdeführer hätten aber mangels Legitimation keinen Anspruch auf Einsicht in den Finanzierungsnachweis. Diesbezüglich sei ein Geheimhaltungsinteresse gegeben.

Die verlangte Prüfung der Wirtschaftlichkeit und des Bedarfsnachweises sei ohne gesetzliche Grundlage. Ein solcher Anspruch könne auch nicht aus den Bundesgerichtsurteilen 1C_158/159/160/2015 abgeleitet werden. Dort habe ein anderer Sachverhalt vorgelegen. Dort sei es um eine mögliche nachträgliche Umnutzung neu zu erstellender Wohnungen mangels Nachfrage als Erstwohnungen gegangen. Deshalb seien der Bauherrin vom Bundesgericht die Vornahme entsprechender Bedarfsabklärungen auferlegt worden. Hier liege kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor.

Die Befürchtung einer Umgehung des ZWG sei unbegründet. Die Umnutzung der Hotelzimmer zu Wohnungen wäre bewilligungspflichtig und bedürfte einer Umzonung der Hotelzone E._____ samt Anpassungen im BG. Die Bewilligung neuer Zweitwohnungen in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin 1 sei nicht möglich. Die Umnutzung von strukturierten Beherbergungsbetrieben zu Wohnungen gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG könne hier nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Umnutzungsmöglichkeit nur für Hotels vorhanden sei, welche am 11. März 2012 bereits bestanden hätten. Eine spätere Umnutzung aufgrund des ZWG wäre nicht zulässig. Deswegen bestehe keine Pflicht oder kein Anlass für den Nachweis der Rentabilität des Hotelprojekts oder vertiefte Bedarfsabklärungen zu machen. Die Parzelle D._____ sei vollumfänglich von der ZöBA in die neu geschaffene und rechtskräftige Hotelzone E._____ umgezont worden.

Die Bauherrschaft habe der Beschwerdegegnerin 1 einen Businessplan eingereicht und zudem sei die Wirtschaftlichkeit von der SGH überprüft worden, worauf die Banken, die SGH und der Kanton ihre Kredite und Beiträge zugesprochen hätten. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Einsicht in den Businessplan mangels Legitimation der Beschwerdeführer.

Der Vorwurf der Verletzung von Submissionsvorschriften sei unbegründet und solche Vorschriften ohnehin nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Aufgrund der vorangegangenen projektbezogenen Nutzungsplanung sei zudem schon vieles vorgegeben (insbesondere Standort, Höhe etc.) und der Spielraum des Architekten deshalb stark eingeschränkt.

Der Vorwurf der Beschwerdeführer L._____ und N._____ laute, die Parzelle D._____ sei durch die angrenzende Via I._____ und Via U._____ bereits verkehrsmässig vollständig erschlossen, ohne weitere Beanspruchung von Nachbargrundstücken. Laut Beschwerdeführer N._____ und M._____ betreffe die bestehende Zufahrtsdienstbarkeit zulasten Parzelle AA._____ nur die Baurechtsparzelle W._____. Letztere werde gelöscht und damit gehe auch das Zufahrtsrecht unter. Deswegen könne die Baubewilligung nicht erteilt werden. Diese Sachdarstellungen stimmten allerdings nicht. Laut ursprünglichem Bauprojekt sei die Zufahrt auf Parzelle D._____ (Baufeld 3) vorgesehen gewesen. Diese habe aber dem GEP widersprochen. Im GEP sei die Zufahrt zum Areal über die Parzelle AA._____ vorgesehen. Deshalb sei bei der ersten Projektänderung die Erschliessung neu auf der Parzelle AA._____ konzipiert worden. Auf Wunsch der Stockwerkeigentümer der STWEG R._____ habe man eine etwas andere Linienführung als im GEP festgelegt projektiert. Dagegen habe sich Beschwerdeführer N._____ wieder gewehrt und deswegen habe die Bauherrschaft mit der zweiten Projektänderung die Zufahrt zum Areal wieder abgeändert, damit sie dem GEP E._____ entspreche. Die zweite Projektänderung sehe auch einen Parkplatzbereich vor, der dem GEP für Besucherparkplätze entspreche. Die Zufahrt gemäss zweiter Projektänderung entspreche jetzt dem GEP. Beschwerdeführer N._____ könne diese Zufahrt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nun nicht mehr in Frage stellen. Diese Rüge sei verspätet. Die Beschwerdegegnerin 1 könnte die notwendigen Rechte allenfalls enteignen. Entsprechende Aussagen stellten keine Drohung dar. Der Baubeginn sei erst möglich, wenn die Berechtigung des für die Zufahrt benötigten Bodens vorliege (Auflage).

Die gemäss zweiter Projektänderung vorgesehene und bewilligte Zufahrt entspreche der bestehenden Zufahrtsrampe. Die Rüge des Beschwerdeführers A._____, wonach ein Wenden auf der Via I._____ nicht möglich sei, ohne die Gegenfahrbahn zu benutzen, sei deshalb unbegründet.

Der zu erwartende Mehrverkehr mache die Erschliessung nicht ungenügend. Das Areal E._____ auf Parzelle D._____ sei bereits heute über die Via I._____ (Sammelstrasse) erschlossen. Die Mindestanforderungen an eine hinreichende Erschliessung seien durch die vorgesehene Lösung erfüllt. Die geplante Erschliessung genüge. Die geplante Überbauung auf dem Areal E._____ beinhalte wieder Anlagen für das gleiche Sportangebot. Hinzu kämen die dazugehörigen Infrastrukturräumlichkeiten und ein Hotel mit rund 200 Betten, ein öffentliches Restaurant für 70-120 Personen und eine Tiefgarage mit 84 Parkplätzen für die gesamte Überbauung. Der Mehrverkehr werde im Allgemeinen überschätzt. Die Garagenrampe im ersten Teil sei gleichzeitig in beide Richtungen befahrbar. Kreuzen auf der Rampe und im Einfahrtsbereich sei möglich. Ein Rückstau auf die Via I._____ und eine daraus resultierende Verkehrsüberlastung seien nicht zu erwarten. Die Erschliessung entspreche dem GEP. Der GEP sei im Rahmen der projektbezogenen Nutzungsplanung und unter Berücksichtigung eines solchen Überbauungsprojekts revidiert worden. Die Erschliessung sei damit genügend (Sammelstrasse).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers A._____ sei kein neuer Lärmschutznachweis notwendig. Der Lärmschutznachweis gehöre zu den Baugesuchsakten und sei vom Baugesuchsteller einzureichen. Hier bestünden keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des eingereichten Lärmschutznachweises.

Die Hotelzone E._____ sei der ES III zugewiesen. Die Objekte auf den umliegenden Parzellen lägen in der Wohnzone 2B (ES II = Planungswerte 55 db(A) am Tag/45 db(A) in der Nacht; und ES III = Immissionsgrenzwerte 60 db(A) am Tag/55 db(A) in der Nacht).

Laut Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 würden die Planungswerte hinsichtlich Verkehrsaufkommen infolge der neuen Tiefgarage beim Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten. Somit sei auch die Einhaltung der Grenzwerte bei weiter entfernten Objekten sichergestellt. Auch der Immissionspegel bei der Einfahrt zum Parkhaus sei eingehalten und dies sogar ohne vorgesehene Lärmschutzmassnahmen. Die Lüftungsanlagen hielten gemäss Lärmschutznachweis auch die Planungsgrenzwerte der ES II in einem Abstand und Umkreis von 20 m ein.

Gemäss zweiter Projektänderung erfolge die Anlieferung entgegen der Annahme des Beschwerdeführers A._____ nicht an der Via I._____, sondern über das Platzgeschoss. Ein weiteres Lärmschutzgutachten sei nicht erforderlich.

Entgegen der Behauptung von Beschwerdeführer A._____ sei der Sachverhalt vollständig festgestellt worden. Gemäss Baubewilligungen seien die Empfehlungen, Auflagen und Bedingungen des Lärmschutznachweises vom 8. November 2017 umzusetzen bzw. einzuhalten.

Die Frage der Dimensionierung der Parkplätze sei vom Gericht überprüfbar. Dafür sei kein Gutachten notwendig. Nach (Anm.: Art. 31 Abs. 4) BG seien die VSS-Normen nicht zwingend einzuhalten. Hier lägen aber VSS-konforme Parkfelder vor.

Die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild sei gegeben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich mit den betreffenden Rügen auseinandergesetzt. Gutachten betreffend Ortsbildschutz und qualitativer Nutzung der Sport- und Spielplätze seien nicht notwendig. Mit jedem Argument müsse man sich nicht auseinandersetzen.

Erwägungen

Die projektbezogene Nutzungsplanung sei schon am 20. März bis 5. Mai 2014 öffentlich aufgelegt gewesen. Auch das Vorprojekt S._____ AG sei vorgelegen und habe die Grundlage der projektbezogenen NUP gebildet. Am 2. Dezember 2014 sei die projektbezogene NUP von der Gemeindeversammlung angenommen worden. Gegen diese Annahme wäre die Planungsbeschwerde möglich gewesen. Die Einsprecher hätten dagegen jedoch kein Rechtsmittel erhoben. Die Rüge sei daher verspätet. Das Projekt stütze sich auf die rechtskräftige NUP ab. Es entspreche hinsichtlich Dimensionen und Positionierung praktisch vollständig den Vorgaben der rechtskräftigen Bauvorschriften, dem GGP und dem GEP. Gemäss Art. 76a Abs. 2 BG sei die Hotelzone E._____ für Hotels und Sportanlagen bestimmt. Baufelder gemäss GGP (1-3) seien für neue Gebäude und Ersatzbauten, die gewachsenen Boden überragten, vorgesehen. Ausserhalb der Baufelder seien nur Sportanlagen wie Eisfelder, Tennisplätze und Spielwiesen und die dazu notwendigen Infrastrukturanlagen zulässig. Im GGP seien auch die maximalen Höhenkoten und Mantellinien für die einzelnen Baufelder festgelegt und die bestehende Terrainlinie eingezeichnet. Mittels ebenfalls vorhandenen Schnittplänen sei auch die Höhendimensionierung in Bezug auf umliegende Gebäude ersichtlich.

Es sei ohne weiteres erkennbar, dass im Baufeld 1 die maximale Höhenkote von 1'792 m.ü.M. zulässig sei. Die Baulinien für die Baufelder 1-3 grenzten die Überbauungsmöglichkeit genau ein. Die Unterlagen der projektbezogenen NUP gäben einen aussagekräftigen Gesamteindruck des Vorhabens. Das Hotelgebäude sei offensichtlich im Baufeld 1 vorgesehen. Allfällige Nachteile seien bekannt gewesen.

Die Rügen wegen überdimensionierten Hotelgebäuden (Talsperre), massivem Schattenwurf, beeinträchtigter Aussicht und Zerstörung des Sportplatzes durch Unterteilung in zwei Hälften seien allesamt verspätet.

Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sei gewahrt. Grosse Hotelbauten seien ein Kennzeichen der Beschwerdegegnerin 1. Im 19. und 20. Jahrhundert seien sie vorwiegend entlang der Via I._____ errichtet worden. Es seien vielfältige architektonische Formen vorhanden. Die Flachdachkonstruktionen seien am verbreitetsten. Die Grundrisse und Höhen dieser Hotelbauten überträfen die übrigen Bautypen stark und seien ortsbildprägend. Das geplante Hotel führe diese Art der Bebauung mit grösseren Hotels nun nach Nordwesten weiter. Dabei werde mit der maximalen Gebäudehöhe von 17.5 m bei fünf Geschossen ein deutlich kleinerer Bau realisiert als andere Hotels mit rund sechs Geschossen (X._____ und Y._____) oder etwa zehn Geschossen ohne Turm beim Z._____.

Durch die senkrechte Stellung zur Strasse werde die Sicht kaum eingeschränkt. Auch die Hotelgäste hätten optimalen Ausblick. Der Baukörper gliedere sich in die sehr grosse Freifläche unter grösstmöglicher Beibehaltung derselben ein.

Das Vorhaben berücksichtigte den haushälterischen Umgang mit Boden und die Grundsätze der qualifizierten Dichte sowie der Aufwertung der Siedlungsqualität und Siedlungsstruktur in unternutzten Baugebieten. Die Gesamtfläche des Sportplatzes werde zwar durch das Hotel reduziert, das Sportangebot hingegen nicht. Die Anlagen seien weiterhin öffentlich zugänglich und das Angebot werde insgesamt aufgewertet. Ein weiteres Gutachten sei dazu nicht notwendig.

Die Berichte der Bauberaterin seien nicht widersprüchlich. Zwar sei von ihr am 30. Mai 2017 festgehalten worden, die Fassadengestaltung müsse noch verfeinert, präzisiert und verbessert werden. Dieses Anliegen sei in den Projektänderungen berücksichtigt worden. Die Fassadengestaltung sei überarbeitet und präzisiert worden. Die Projektänderungspläne wiesen hinsichtlich Fassadengestaltung und Materialisierung den gewünschten Detaillierungsgrad auf. Inhaltlich sei das Projekt im Sinne der Bauberaterin überarbeitet und angepasst worden; beispielsweise werde der Wellnessbereich im obersten Geschoss verglast ausgestaltet und es werde auf vorgehängte Elemente verzichtet. Die Ostfassade sei überarbeitet und verbessert worden. Die Bauberaterin habe die Fassadengestaltung nicht per se bemängelt, sondern nur gefordert, dass die Fassaden hinsichtlich Elemente und mit genauen Angaben über Materialisierung und Farbgebung zu verfeinern und zu verbessern seien. Die Bauberaterin habe am 13. November 2017 gesagt, das Projekt werde nun den gestalterischen Anforderungen gerecht. Dieser Meinung habe sich die Baubehörde angeschlossen.

Der (neue) Art. 76a Abs. 5 BG sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers A._____ eingehalten. Der Erschliessungsturm habe lediglich eine Grundfläche von 19.39 m². Somit sei die maximal zulässige Grundfläche von 20 m2 eingehalten.

Der bestehende Sportplatz weise Höhenunterschiede auf. Gemäss Baugesuch vom April 2017 werde der neu zu erstellende Sportplatz ausnivelliert, mit Abgrabungen zwischen 0 und maximal 50 cm gemäss Plänen. Dort seien auch leichte Änderungen in der Böschungsneigung vorgesehen. Laut zweiter Projektänderung vom März 2018 werde die Böschungsneigung im Ist-Zustand belassen. Nur dort, wo das Terrain zwecks Nivellierung des Sportplatzes leicht abgetragen werde, verschiebe sich die Geländekante. Der Sportplatz werde weder vergrössert noch verkleinert und das Sportangebot bleibe gleich.

17.

Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (A._____), soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Argumentation ist praktisch dieselbe wie die der Beschwerdegegnerin 1, mit folgenden Abweichungen/Ergänzungen:

Der Gemeindepräsident habe mit seinen Aussagen gegenüber der regionalen Zeitung am 14. Dezember 2017 nicht dem Entscheid der Baubehörde vorgegriffen, sei aber trotzdem in Ausstand getreten. Bereits am 12. Juni 2018 sei er bei der Gemeindevorstandssitzung nicht anwesend gewesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Bauherrschaft nach Art. 131 Abs. 5 BG (soweit dieser überhaupt zur Anwendung komme) die Anstösser am 24. April 2017 schriftlich über das Bauvorhaben orientiert. Weitere Nachbarn (keine Anstösser) seien am 8. Juni 2017 auf Wunsch der Baubehörde orientiert worden. Das Bauvorhaben sei ab Ende April 2017 profiliert gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Lage gewesen, fristgerecht eine 42-seitige Einsprache einzureichen.

Die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegnerin 2 zur Einreichung eines Baugesuchs ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag, diejenige zur Nutzungsübertragung gemäss Art. 62 BG aus der Vereinbarung der Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. März 2018.

Die geplante Zufahrt entspreche dem GEP und der bestehenden Zufahrtsrampe, welche nicht verändert werden müsse. Die Rüge betreffend die Notwendigkeit der Benützung der Gegenfahrbahn der Via I._____ zum Wenden sei unbegründet.

Die bestehende Sportanlage sei bereits jetzt erschlossen. Vorliegend gehe es um die Neuerschliessung von Sportplatz, Hotel mit Restaurant und Tiefgarage mit 64 (recte 84 Parkplätzen). Die gesamte Zufahrt sei im Gegenverkehr befahrbar.

Der Lärmschutznachweis sei immer eine Prognose. Allenfalls sei nach Inbetriebnahme der Anlage ein Lärmgutachten mit konkreten Messungen in Auftrag zu geben. Wäre dies der Fall, müssten weitere Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden. Hier sei dies aber nicht nötig, weil die Grenzwerte aufgrund des Lärmschutznachweises eingehalten seien.

Es sei nicht vorgesehen, dass im Baubewilligungsverfahren jedes Mal die Grundordnung akzessorisch überprüft werden könne. Im Urteil (VGU V 18 5, S. 10 ff.) habe das Verwaltungsgericht die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit unter Einbezug des Initiativtextes auf die Vereinbarkeit mit den raumplanerischen Vorgaben im RPG beurteilt. Gemäss Gericht sei hier keine erhebliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen.

Das Bauprojekt entspreche den Vorschriften der projektbezogenen NUP.

Die Bauherrschaft habe ihren Businessplan eingereicht. Die Wirtschaftlichkeit sei von der SGH überprüft worden. Die Banken, die SGH und der Kanton hätten ihre Kredite und Beiträge nur gesprochen, weil sie zum Schluss gekommen seien, dass das Hotel wirtschaftlich betrieben werden könne. Der Businessplan sei nicht Bestandteil der Auflage und der Baubewilligungsakten. Gemäss Art. 131 Abs. 6 BG sei bei nicht-öffentlichen Bauvorhaben, die mit über CHF 5 Mio. Baukosten veranschlagt seien, der Nachweis der Finanzierung bis zur Fertigstellung zu sichern. Der Beschwerdegegnerin 2 liege ein Finanzierungsangebot der GKB vor. Dieses enthalte neben dem Kantonsbeitrag, einer Finanzierung durch die GKB und die SGH noch Eigenmittel, sodass die Anlagekosten finanziert seien. Dieser Finanzierungsnachweis sei nicht für Dritte bestimmt und durch das Gericht vertraulich zu behandeln.

Die ursprüngliche Grundfläche des Treppenhauses habe 29.26 m² betragen. Mit der zweiten Projektänderung sei diese Fläche auf 19.39 m² reduziert worden und entspreche somit dem (neuen) Art. 76a Abs. 5 BG.

Die Grösse des Sportplatzes entspreche der projektbezogenen NUP. Danach werde die Böschung nicht verändert und eine Vergrösserung oder Verkleinerung des Sportplatzes finde nicht statt.

Der Antrag auf Verfahrenssistierung sei abzuweisen, da hier keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben werden müssten.

Ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werde, sei Ermessenssache des Gerichts.

Bei den nachzureichenden Unterlagen gemäss Beschluss des Gemeindevorstandes vom 3. Juli 2018 handle es sich um vor Baubeginn zu beschaffende Unterlagen und noch zu tätigende Handlungen. Der Beschwerdeführer könne zu diesen nachzureichenden Unterlagen nicht Stellung beziehen. Die Eintragung des Baurechtsvertrags im Grundbuch sei zum Beispiel nur ein formeller Akt und der Finanzierungsnachweis vertraulich.

Das Betriebs- und Unterhaltsreglement sei auch nicht dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zuzustellen, da es ein privatrechtliches Reglement zwischen den beiden Beschwerdegegnerinnen darstelle.

18.

In den Repliken vom 20. November 2018 hielt der Beschwerdeführer (A._____) unverändert an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest.

Der Gemeindepräsident hätte in den Ausstand treten müssen und er hätte die Entscheide nicht unterzeichnen dürfen. Er sei befangen gewesen, ansonsten er nicht in den Ausstand gegangen wäre. Der Gemeindepräsident habe am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Er und der Gemeindevorstand hätten ihre Meinung bereits am 14. Dezember 2017 gebildet gehabt. Damals habe der Gemeindepräsident gegenüber der regionalen Zeitung festgehalten, dass die Baubewilligung erteilt werde. Dies habe er nur tun können, weil er gewusst habe, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Entscheid bereits gefällt gehabt hätten. Es sei unglaubwürdig, zu behaupten, die Entscheide des Gemeindevorstands wären so oder so gleich ausgefallen.

Der Gemeindevorstand habe sich mit verschiedenen Themen, nicht aber mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auseinandergesetzt und damit diesem das rechtliche Gehör verweigert.

Die Rüge der Befangenheit des Gemeindevorstands sei schon im Einspracheverfahren erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Adressat des Zwischenentscheides vom 17. Oktober 2017 gewesen. Sein Ausstandsbegehren sei nicht abgewiesen worden. Bisher habe die Beschwerdegegnerin 1 den Zwischenentscheid nur in anonymisierter Form und ohne Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zur Kenntnisnahme zugestellt. Bis heute sei ihm kein anfechtbarer Entscheid zugestellt worden (Rechtsverweigerung). Die Rüge sei daher nicht verspätet.

Gemäss Art. 131 Abs. 5 BG müssten sämtliche Anstösser und nicht bloss die direkten schriftlich informiert werden. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Einsicht in die Finanzierungsnachweise. Diese seien offenbar Grundlage für die erteilten Baubewilligungen und gehörten damit zu den Baugesuchsakten. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer im nachgelagerten Verfahren Einsicht zu gewähren, umso mehr, als öffentliche Gelder eingesetzt würden. Er habe als Steuerzahler das Recht zu wissen, ob öffentliche Gelder einem rentablen Betrieb zuflössen.

Eine Umzonung, um eine Umnutzung von Hotelzimmern zu Wohnungen zu ermöglichen, sei nicht ausgeschlossen.

Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zweitwohnungen der Beschwerdegegnerin 1 erlaube die Erstellung neuer Zweitwohnungen.

Es bestehe auch Anlass, die Nachfrage nach Hotelzimmern zu prüfen. Es bestehe die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, wenn die Bauherrschaft vorgebe, Hotelzimmer zu erstellen, um aber in Zukunft gestützt auf Art. 8 Abs. 2 ZWG Zweitwohnungen zu erstellen.

Der Beschwerdeführer habe von Anfang an dargelegt, das Gebiet E._____ befinde sich im ISOS in der Umgebungsrichtung IX, „verbauter Hang im W" mit der Aufnahmekategorie B (empfindlicher Teil) und Erhaltungsziel B (Erhalten der wesentlichen Eigenschaften). Dies sei von der Beschwerdegegnerin 1 und dem ARE unberücksichtigt liegen gelassen worden.

Der Beschwerdeführer sei zudem im Anschluss an die am 15. Mai 2015 publizierte Teilrevision des BG und des ZWG noch nicht Eigentümer seiner jetzigen Wohnung gewesen. Damals habe er klarerweise noch keine Rechtsmittel erheben können. BG und ZP seien aber im Rahmen des Einsprache- bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorfrageweise auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Dies sei zulässig (BGE 111 Ia 129 E.3d, S. 131). Damit habe sich die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht auseinandergesetzt.

Insbesondere habe es die Beschwerdegegnerin 1 unterlassen, sich mit den erhobenen Rügen betreffend Bedrohung des Orts- und Landschaftsbildes, der Verletzung von Art. 5 NHG, der Verletzung von öffentlichen Interessen, der Verletzung der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens und der Verletzung von Art. 3 RPG/Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 22 BV auseinanderzusetzen. Es sei dem Beschwerdeführer insofern das rechtliche Gehör verweigert worden. Er könne sehr wohl noch zu den nachzureichenden Unterlagen Stellung nehmen (vgl. VGU R 17 14 E.3e, S. 18 f.). Dasselbe gelte auch für das Betriebs- und Unterhaltsreglement.

19.

In ihrer Duplik vom 5. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin 1 unverändert an ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung fest.

Gemäss Art. 44 der Gemeindeverfassung vertrete der Gemeindepräsident die Beschwerdegegnerin 1 nach aussen und er sei daher verpflichtet gewesen, dem längst von den Stimmbürgern beschlossenen Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Befangenheit liege aber so lange nicht vor, als der Gemeindepräsident bei Erfüllung dieser Aufgabe nicht auch eigene Interessen verfolge, wie hier. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeindepräsident das Bauvorhaben verteidigt und auch den Lead im Baubewilligungsverfahren innegehabt habe.

Beim Interview habe der Gemeindepräsident nicht gesagt, die Baubewilligung würde erteilt, sondern nur, dass nach Bereinigung des Baugesuchs der Gemeindevorstand über die Bewilligung entscheiden werde. Die Journalistin habe die Aussage missverstanden. Es sei kein Beweis vorhanden, der die Version im Zeitungsartikel untermauern könnte. Als Gemeindepräsident und Grossrat wäre ihm nie eingefallen, sich derart unvorsichtig zu äussern. Der Presseartikel enthalte unbelegte Aussagen und sei nicht autorisiert gewesen.

Es sei sein gutes Recht gewesen, unter diesen widrigen Umständen auf die Mitwirkung beim finalen Entscheid zu verzichten. Dies sei aber keine Anerkennung der Befangenheit.

Die Ausstandseinrede, welche sich auf den am 14. Dezember 2017 publizierten Presseartikel abstütze, sei verspätet. Es stimme nicht, dass der angebliche Ausstandsgrund, wie von den Beschwerdeführern behauptet, erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Sommer 2018 erkennbar gewesen sei. Wenn schon, hätte die Verlautbarung im Interview des Gemeindepräsidenten die am Verfahren Beteiligten zu einer sofortigen Ausstandsseinrede veranlassen müssen. Indessen hätten es die Beschwerdeführer vorgezogen, die Ausstandseinrede zu einem geeigneten Zeitpunkt zu erheben.

Die Eigentumsverhältnisse an Parzelle D._____ (Bürgergemeinde) und Parzelle AA._____ im Stockwerkeigentum (mit N._____) seien Beschwerdeführer A._____ bekannt.

Im Baurechtsvertrag sei der Beschwerdegegnerin 2 von der Bürgergemeinde ein Baurecht für die Hotelanlage eingeräumt worden. Es mache nichts, dass dieses Baurecht noch nicht im Grundbuch eingetragen sei. Der Vollzug sei nur deshalb unterblieben, weil noch keine rechtskräftige Baubewilligung vorgelegen habe und die Eintragung nur zu einem unnötigen Aufwand geführt hätte. Hier liege nicht eine offensichtlich fehlende zivilrechtliche Bauberechtigung vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit die Baugesuche behandeln müssen.

Eine besondere Situation sei nur mit Bezug auf Parzelle AA._____ gegeben. Für die Beanspruchung des für die Zufahrt erforderlichen Bodens fehle die Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Beschwerdeführer N._____ habe diese sogar ausdrücklich verweigert. Vorliegend sei jedoch eine Mitunterzeichnung des Baugesuchs bzw. eine Zustimmung gar nicht erforderlich, da sich die Berechtigung zur Erschliessung des Baugrundstücks über Parzelle AA._____ bereits aus dem GEP ergebe. Die Erschliessung sei in dem mit der projektbezogenen NUP verabschiedeten GEP festgelegt worden. Sie gelte auch für Besucherparkplätze im Bereich der Parzelle AA._____. Erst nach den Projektänderungen sei die Zufahrt gemäss GEP vorgesehen worden.

Die Beschwerdegegnerin 1 habe das Recht, für die im GEP vorgesehene Erschliessung beim Kanton das Enteignungsrecht zu beantragen; dies allerdings erst nach dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung. Zur Erreichung der Baubewilligung müsse jedoch ein Baugesuch eingereicht werden, bevor die Beschwerdegegnerin 1 über das erforderliche Eigentum oder die Nutzungsrechte an den betreffenden Flächen verfüge. Das in Art. 89 Abs. 3 KRG erforderliche Recht bestehe im Recht, für die im GEP festgelegte Erschliessung die Enteignung verlangen zu können.

Die Beschwerdeführer N._____ und L._____ hielten die Vorgaben im GEP für ungenügend, um gestützt darauf die Enteignung zu erwirken. Der GEP enthalte keine Angaben über das Ausmass und die Steigungen der Zufahrt. Sie machten geltend, die Ausgestaltung der Zufahrt sei in einem ordentlichen Verfahren unter Einbezug der Interessen der Grundeigentümer festzulegen. Dies sei nicht geschehen. Dies gelte auch für die Besucherparkplätze, da noch nicht feststehe, wozu diese Parkplätze dienen sollten.

Gemäss Auflage in den Baubewilligungen müssten für die vorgesehene Zufahrt und die Parkierungsanlagen die Berechtigungen nachgewiesen werden. Könnten sich die Parteien nicht einigen, könne innert zweier Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligungen das Enteignungsgesuch beim BVFD (neu: DIEM) eingereicht werden.

Im GEP müssten die Details der Erschliessungsanlagen nicht im Einzelnen beschrieben werden. Die Festlegung im GEP beruhe normalerweise nicht auf konkreten Projekten. Solche würden normalerweise erst dann ausgearbeitet, wenn der GEP rechtskräftig sei. Die Konkretisierung erfolge normalerweise erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dieses sei dann die Voraussetzung für das Enteignungsverfahren.

Die Erschliessung über die Parzelle D._____ der Bürgergemeinde sei nicht mehr Thema. Die Erschliessung sei nun im GEP festgelegt, wo schon heute die Zufahrt zum E._____ bestehe. Falls das Verwaltungsgericht trotzdem finde, der Variante gemäss erster Projektänderung wäre der Vorzug zu geben (Stockwerkeigentümergemeinschaft wäre damit einverstanden gewesen), hätte die Beschwerdegegnerin 1 dagegen nichts einzuwenden.

Die Besucherparkplätze dienten klar den Sport- und Infrastrukturanlagen der Beschwerdegegnerin 1, was die Beschwerdeführer genau wüssten.

Die Profilierung gemäss Artikel 43 KRVO sei vorgeschrieben. Hier sei die Profilierung erstmals vom 1. bis 21. Juni 2017 erfolgt. Die Profile hätten auch vom 16. November bis 6. Dezember 2017 gestanden. Somit seien die Nachbarschaft und die Mitglieder der Gemeindeverwaltung sowie des Gemeindevorstands in der Lage gewesen, sich ein genaues Bild über die Erscheinungsform des Hotelprojekts zu machen. Daran ändere nichts, dass zwei der Profile wegen Beeinträchtigung des Curlingbetriebs entfernt worden seien. Der Baukörper habe sich seit den Projektänderungen nicht mehr geändert. Die Baubehörde habe die Entfernung der Profile ohne weiteres bewilligen können. Sollte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchführen, würden die Profile wieder vervollständigt.

20.

Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 13. Dezember 2018 auf die Einreichung einer Duplik.

21.

Am 27. Dezember 2018 reichten der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RA Stöhr) wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 (RA Dr. M. Wieser) ihre jeweiligen Honorarnoten bei Gericht ein.

22.

Am 31. Januar/3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei Gericht ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens R 18 46 bis zur Abklärung und zu einem Entscheid des EKUD über die vorsorgliche Unterschutzstellung des E._____ (erhaltenswert/schützenswert) bzw. des Grundstücks Nr. D._____. Bis dahin sei das hängige Gerichtsverfahren auszusetzen.

23.

Am 11. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht (auf Verlangen) ein korrigiertes Gesuch um Sistierung des Verfahrens ein.

24.

Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde das Gesuch um Sistierung den beiden Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 4. März 2020.

25.

In der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die vollumfängliche Abweisung des Sistierungsgesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Hauptentscheid.

26.

Mit Stellungnahme vom 3. März 2020 beantragte auch die Beschwerdegegnerin 2 die vollumfängliche Abweisung des Sistierungsgesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

27.

Mit Verfügung vom 9. März 2020 (R 18 46a) lehnte der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch betreffend das Beschwerdeverfahren R 18 46 ab.

28.

Mit (Prozess-)Beschwerde vom 20. März 2020 (Verfahren R 20 24) setzte sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 31. Januar/3. Februar [korrigiert vom 11. Februar] 2020 zur Wehr.

29.

Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht die kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde.

30.

Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

31.

Mit Urteil vom 12. Juni 2020 (R 20 24) wies das Verwaltungsgericht in einer Dreier-Besetzung (ohne Instruktionsrichter) die als Prozessbeschwerde entgegengenommene Beschwerde vom 20. März 2020 kostenfällig ab. Das Urteil blieb unangefochten.

32.

Am 24. Juni 2020 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) vor Ort einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (RA MLaw Stöhr) zugegen war. In den Parallelverfahren (R 18 43, 44 und 52) waren als Beschwerdeführer N._____ in Begleitung seiner Ehefrau persönlich und des Rechtsvertreters L._____, Rechtsvertreter RA MLaw Pedretti mit Substitutin für seinen Mandanten und Anwalt Dr. L._____ für sich selbst anwesend. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 waren deren Rechtsvertreter (RA Dr. Bänziger), ein Gemeindevorstandsmitglied und der Leiter des kommunalen Bauamtes präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch ihren Rechtsvertreter (RA Dr. Wieser), ihren Architekten und die beiden Investoren des Bauprojekts vertreten. Am Augenschein haben zudem (gemäss Einladung vom 1. Mai 2020) als Auskunftspersonen der Ortsplaner AB._____ und die Bauberaterin H._____ teilgenommen. Allen Anwesenden wurde anlässlich dieses Augenscheins an vier verschiedenen Standorten die Möglichkeit geboten, sich zu den jeweiligen Örtlichkeiten, Distanzen und Raumverhältnissen, Zufahrten/Erschliessung und weiteren Begebenheiten zu äussern (vgl. Protokoll des Augenscheins). Zu Beginn der Begehung (am Standort 1) reichte RA Dr. L._____ (Eigentümer der noch nicht überbauten Parzelle AC._____ oberhalb der Via I._____) einen Situationsplan 'Hotel b. E._____, B._____, Variante c, im Massstab 1:500' (betreffend ursprüngliche Anordnung der Hotelbaute entlang der Via I._____ mit zahlreichen/offenen Sportplätzen und Anlagen gegen Süden hin [=Beilage 1] sowie einen Höhenschnittplan 'Hotel b. E._____ B._____, Querschnitt b, 1:200' (betreffend die Hotelgeschosse [EG; OG 1-3] einschliesslich der Aussichtsverhältnisse danach ab Parzelle AC._____ [=Beilage 2]) ein. Am Standort 2 wurde noch eine Visualisierung (bereits bei den Akten) eingereicht. Auf dieser Visualisierung ist der Baukörper ab der 'Via AD._____ abgebildet [=Beilage 3], wobei sich die Parteien über die Aussagekraft der Abbildung wegen der Perspektivenwahl uneins geblieben sind.

33.

Am 30. November 2020 fand (antragsgemäss) eine Gerichtsverhandlung nach Art. 45 VRG im Gerichtssaal, 1. Obergeschoss, des Kantonsgerichts Graubünden an der Poststrasse 14 in Chur statt. Der Beschwerdeführer (A._____) war durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr vertreten. Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger war für die Beschwerdegegnerin 1 (Gemeinde) in Begleitung von AE._____ (Mitarbeiter Bausekretariat) anwesend. Rechtsanwalt Dr. Marc Wieser war für die Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) vor Ort präsent. Als Zuschauer/Besucher war Dr. L._____ (mit Gerichtsverhandlung am Vormittag; wobei dort Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger plädierte) zugegen. Allen Parteien wurde dabei die Möglichkeit geboten, sich zu den strittigen Sach- und Rechtsfragen nochmals zu äussern, wobei RA MLaw Stöhr seine Plädoyer-Notizen (Umfang 22 Seiten mit Anhang: Zeitungsartikel regionale Zeitung vom 14. Dezember 2017) samt Dokumentation "Verfahren R 18 46" (Power-Point-Präsentation) beim Gericht einreichte.

Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Das Gericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen darauf, wie von der Beschwerdegegnerin 1 am 29. August 2018 beantragt, die Verfahren R 18 43, R 18 44, R 18 46 und R 18 52 zusammenzulegen. Obwohl die vier Beschwerden den gleichen Streitgegenstand betreffen, enthalten sie doch wesentliche Unterschiede in den Anträgen selbst, insbesondere in den prozessualiter gestellten Anträgen und ebenfalls in der Begründung ihrer formellen und materiellen Anträge. Das Gericht hat indessen aus Zweckmässigkeitsgründen jeweils für alle vier Beschwerden die erforderlichen Verfahrensschritte koordiniert und eröffnet die vier Urteile zudem gleichzeitig.

1.2

Anfechtungsobjekte sind der Bau- und Einspracheentscheid vom 3./5. Juli 2018 an den Beschwerdeführer sowie die zwei erteilten Baubewilligungen vom 3./5. Juli 2018 der Beschwerdegegnerin 1, worin die Baugesuche Nr. J._____ (für Hotel K._____ mit Infrastrukturräumlichkeiten und Hotel von ca. 190 Betten und öffentlichem Restaurant für 70-90 Personen/Gäste durch Beschwerdegegnerin 2) und Nr. T._____ (für Abbruch und Neubau Infrastrukturbauten E._____ mit gleichem Sportangebot wie heute durch Beschwerdegegnerin 1) mit Auflagen und Bedingungen bewilligt wurden. Nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens sind der inhaltlich gleichlautende Bau- und Einspracheentscheid vom 12./19. Juni 2018 sowie die zeitgleich erlassenen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin 1 vom 12./19. Juni 2018 betreffend dieselben Baugesuche, weil ein vollständiger Ersatz derselben durch die nachträglich (mit Unterschriften des Vize-Gemeindepräsidenten) ergangenen Entscheide vom 3./5. Juli 2018 erfolgt ist. Die Rechtsmittelfrist hat damit erst ab Erhalt der neuen Entscheide – unter Wahrung der Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100; Unterbruch der 30-tägigen Anfechtungsfrist vom 15. Juli bis 15. August) – zu laufen begonnen und somit spätestens am 5. September 2018 geendet. Beurteilungsgegenstand bildet somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids einschliesslich der zugehörigen zwei Baubewilligungen.

2.1

Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Entscheide ist der Beschwerdeführer als Nachbar auf Parzelle AF._____ (Stockwerkeigentümer im Haus V._____ 2 oberhalb der Via I._____) im Norden der betroffenen Bau- und Erschliessungsparzellen D._____ (inkl. Baurechtsgrundstück G._____) und AA._____ direkt unterhalb der Via I._____ offensichtlich im Sinne von Art. 50 VRG berührt, weil er stärker als unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit vom Gesamtprojekt (Hotelneubau mit mehreren Sportplätzen und Infrastrukturanlagen für Betrieb und Erschliessung) auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Via I._____ betroffen wird und somit in einer besonders beachtenswerten, nahen Beziehung zum talseitigen Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.1.3 – Beschwerdelegitimation für Nachbarn im Umkreis von rund 100 m bejaht; vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 198). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Ein solch schutzwürdiges Interesse ist mittels gerichtlicher Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen oder Beeinträchtigungen (Aussichtsverlust, Mehrverkehr, zusätzlicher Lärm etc.) für die Nachbarparzelle AF._____ (Haus Y._____) sicher nicht auszuschliessen, womit dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdelegitimation zukommt. Die schriftlich eingereichte Beschwerde datiert ausserdem vom 21. August 2018, womit die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG seit der Zustellung der angefochtenen Entscheide vom 3./5. Juli 2018 (unter Einbezug der bereits erwähnten Gerichtsferien im Sommer) ebenfalls eingehalten wurde und die Beschwerde somit rechtzeitig beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 49 Abs. 1 lit. a; Art. 50 ff. VRG) erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist folglich – mit Ausnahme nachfolgender Präzisierung bezüglich Anfechtbarkeit des NUP 2014/2015 (siehe E.2.2.) – einzutreten. Nichteingetreten kann auch auf die Anträge Ziff. 1.2 und 1.3 (vgl. E. 3.5.).

2.2

Die Anfechtung von Nutzungsplänen unterwirft das Bundesgericht den Regeln über die Einzelanfechtung im Sinne von Art. 82 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Wenn Nutzungspläne als Erlasse betrachtet würden, würde eine rein virtuelle Betroffenheit als Legitimationsvoraussetzung genügen, weil zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt ist, wer mit einer gewissen minimalen Wahrscheinlichkeit damit rechnen kann, der Rechtssatz werde künftig auf ihn angewendet. Beschwerden gegen Entscheide setzen dagegen ein aktuelles Interesse voraus, den angefochtenen Entscheid aufgehoben zu sehen (vgl. dazu Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 100 zzgl. Rz. 169 mit Verweis auf BGE 133 II 358). Legitimiert zur Anfechtung von Nutzungsplänen sind damit nur gegenwärtige Eigentümer (auch Pächter) von planbetroffenen Liegenschaften und angrenzender Gebiete, nicht aber potentielle Grundstücksnutzer (Hänni, a.a.O. S.100-101 zzgl. Rz. 170 mit Verweis auf BGE 133 II 252). Im konkreten Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu selbst aus, dass er im Zeitpunkt der Abstimmung über die projektbezogene NUP 2014 keine Möglichkeit gehabt habe, seine Interessen zu verteidigen, weil er damals weder Mieter noch Eigentümer der Wohnung in der V._____ gewesen sei. Er habe deshalb jetzt Anspruch auf akzessorische Überprüfung der rechtskräftigen Grundordnung. Dieser Darstellung kann nach dem eingangs Gesagten aber nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr 2014/2015 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses keine abstrakte Plankontrolle verlangen können. Es wäre daher nur schwer nachvollziehbar, wenn derselbe jetzt die inzidenzielle (akzessorische) Plankontrolle beantragen könnte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht legitimiert, die vorfrageweise Überprüfung der NUP im Nachhinein zu verlangen. Es wäre zudem in der Sache widersinnig, wenn diese eigens für das vorliegende Bauprojekt durchgeführte NUP, welche gerade mal fünf Jahre zurückliegt, und auch angesichts der weitgehenden Übereinstimmung des vorliegenden Bauprojekts mit der damals durchgeführten NUP jetzt nochmals akzessorisch überprüft werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die akzessorische (vorfrageweise) Überprüfung von Nutzungsplänen im Baubewilligungsverfahren nur ausnahmsweise möglich ist, namentlich, wenn sich die Sach- oder Rechtsverhältnisse wesentlich geändert haben (BGE 145 II 83 E.5, 144 II 41 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2019 vom 23. Januar 2020 E.3.4). Das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtsverhältnisse wurde hier aber bereits einmal im Rahmen der Planbeständigkeit des Nutzungsplans gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) gerichtlich geprüft und verneint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] V 18 5 vom 10. Juli 2018 E.4.1. ff.).

3.1

In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend (Prüfungsraster) insbesondere die Berechtigung zur Einreichung der zwei angefochtenen Baugesuche (E.3.1.1.) mit der Möglichkeit der Enteignung (E.3.1.2.), die Ausstandsproblematik (E.3.2. ff. und 3.3. ff.), die Anträge auf Einholung von Gutachten (E.3.4.), die Anträge auf Fällung neuer Entscheide ohne Mitwirkung des Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 (E.3.5.), die Rüge der fehlenden Orientierung der Anstösser (E.3.6.), die Einwände gegen die Ästhetik und Dimensionierung des Hotels (E.3.7. ff.), den Einbezug der rechtskräftigen NUP (E.3.8.), die Zerstörung der Aussicht (E.3.9.), den Vorwurf der Nichteinhaltung der Abstandsvorschriften (E.3.10.), die Einwände gegen die Bauberatung (E.3.11) sowie den Erschliessungsturm (E.3.12.), die Einteilung des Sportplatzes (E.3.13.), den anerbotenen Lärmschutznachweis (E.3.14.), die Zulässigkeit von Nutzungsauflagen in den Baubewilligungen (E.3.15.) mitsamt Wahrung des rechtlichen Gehörs für solch 'nachgelagerte' Bewilligungen mittels Auflagen nach Art. 90 KRG (E.3.16.), auf deren Rechtmässigkeit und deren Übereinstimmung mit den zur Anwendung gelangenden Vorschriften zu prüfen und zu entscheiden.

3.1.1

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die benötigten Berechtigungen zur Einreichung der zwei Baugesuche Nr. J._____ und Nr. T._____ und der Projektänderungsgesuche auch erst vor Baubeginn als vollzogen nachgewiesen werden (vgl. Art. 72 Abs. 2 KRG). Vorliegend sind die massgebenden Verträge (Baurechtsvertrag vom 15. Dezember 2016, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1, BG1-act. V/6, schwarzer Ordner, Teil 1, mit Vorprojekt E._____ und Mutationsplan Nr. 1734; sowie Vereinbarung Nutzungsübertragung vom 23. März 2018, ebenfalls BG1-act. V/6, schwarzer Ordner, Teil 1) nachweislich bereits abgeschlossen, jedoch im Grundbuch noch nicht vollzogen worden, was aber demzufolge nicht schadet. Speziell ist die Situation nur bei Parzelle AA._____, wo tatsächlich nicht von allen Beteiligten Zusagen für die Erschliessung vorliegen. Diesbezüglich ist aber auf die Möglichkeit innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligungen – die betreffenden Rechte auf Parzelle AA._____ mittels Enteignungsgesuchs an das kantonale Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) zu erlangen – hinzuweisen.

3.1.2

Nach Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 KRG ist der Gemeinde mit der Genehmigung der Grundordnung das Enteignungsrecht erteilt für die darin festgesetzten Flächen oder Flächenanteile in anderen Bauzonen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen. Im Rahmen des projektbezogenen NUP 2014/2015 mit dem längst rechtskräftigen GEP – als Bestandteil der Grundordnung gemäss Art. 22 Abs. 2 KRG – wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die Zufahrt über Parzelle AA._____ – selbst gegen den Willen des Beschwerdeführers – erforderlichenfalls enteignen zu können. Eine einwandfreie und möglichst gefahrlose Hotelzufahrt ist von enorm hohem öffentlichen Interesse sowohl für die Hotelgäste als auch die einheimischen Verkehrsteilnehmer. Art. 97 KRG regelt die Ausübung dieses Rechts; dessen Bestand muss hingegen nicht mehr vor Gericht erstritten werden. Sollte dereinst allenfalls ein Streit über die Höhe der Entschädigung als Folge der Enteignung ausbrechen, wird in Art. 97 Abs. 4 KRG verfahrensrechtlich klar festgehalten, wie dann vorzugehen wäre. In diesem Rügepunkt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.2

Zur Ausstandsproblematik gilt es zwischen zwei Ausstandsbegehren zu unterscheiden. Der Grund für das Ausstandsbegehren 1 – beantragt von Rechtsanwältin J. O._____ und wie behauptet auch von Beschwerdeführer A._____ – war, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine gemeinsame Vernehmlassung zu den Einsprachen gegen die Stammbaugesuche und die Projektänderungsgesuche verfasst haben. Das Ausstandsbegehren 2 betraf indes die Aussage des Gemeindepräsidenten im Zeitungsinterview vom 14. Dezember 2017, woraus dessen Befangenheit hergeleitet wurde.

3.2.1

Anlässlich des Einspracheverfahrens (siehe Einspracheunterlagen in den Ordnern I-II) betreffend die Stammbaugesuche wurde offenbar nur von Rechtsanwältin J. O._____, P._____ und Mitbeteiligte (wohl alles STWE-Eigentümer im Haus 'Chesa AG._____ auf Parzelle AH._____) der Antrag auf Ausstand des Gemeindevorstands gestellt. Dieser Antrag wurde indessen vom Gemeindevorstand am 17., mitgeteilt bloss an RAin O._____ am 23. Oktober 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (siehe BG1-act. III/19). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist deshalb inzwischen längst in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer A._____ wurde der Gemeindevorstandsentscheid vom 17./23. Oktober 2017 am 7. Februar 2018 auf sein Begehren vom 2. Februar 2018 hin vom Vorstand anonymisiert zugestellt. Im Begleitschreiben dazu erklärte der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer, er habe mit Schreiben vom 31. August 2017 gar kein Ausstandsbegehren gestellt (BG1-act. III/18). Beschwerdeführer A._____ hat dagegen bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2018 nicht mehr remonstriert. In der betreffenden Prozesseingabe ans Gericht behauptet der Beschwerdeführer allerdings, über sein Ausstandsgesuch (vom 31. August 2017) sei bis heute nicht entschieden worden. Es stimme nicht, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 den diesbezüglichen Beschluss des Gemeindevorstands vom 17./23. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht habe. Die Zustellung dieses Entscheids in anonymisierter Form sei keine förmliche Zustellung (Mitteilung). Der ganze Gemeindevorstand hätte in Ausstand treten müssen.

3.2.2

Richtig ist, dass der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer A._____ den Zwischenentscheid vom 17./23. Oktober 2017 nur in anonymisierter Form zugestellt hat (BG1-act. III/18). Dieser Zwischenentscheid ist aber nicht die Handlung, welche hier das Anfechtungsobjekt gebildet hätte. Zu beanstanden wäre seitens des Beschwerdeführers vielmehr der Begleitbrief des Gemeindevorstands vom 7. Februar 2018 gewesen, in welchem dieser ausführte, er betrachte die Zuschrift des Beschwerdeführers A._____ vom 31. August 2017 nicht als Handlungsanweisung, weil darin weder ein Begehren noch ein Antrag formuliert worden sei (BG1-act. III/18). Der Inhalt dieser Zuschrift vom 31. August 2017 lautete wie folgt:

"Sodann sei erwähnt, dass der Gemeindevorstand in vorliegender Angelegenheit in den Ausstand zu treten hat (Art. 6 Abs. 1 lit. b VRG). Es ist offensichtlich, dass dieser nicht in der Lage ist, die Einsprachen objektiv und unabhängig zu beurteilen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Gemeinde als Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme mit jener der Baugesuchstellerin vereint hat."

Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich somit geweigert, diese Zuschrift als Ausstandsbegehren zu behandeln. Der Beschwerdeführer A._____ focht jedoch diese (Handlungs-) Weigerung des Gemeindevorstands vom 7. Februar 2018 nicht an, womit diese spätestens zwei Monate später (zzgl. Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG – Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 VRG). Wenn der Beschwerdeführer A._____ erst in seiner Prozesseingabe vom 21. August 2018 das Thema wiederaufnahm, war dies eindeutig zu spät (vgl. dazu BG1-act. III/18 und 19).

3.3

Das Gleiche gilt betreffend die vom Beschwerdeführer A._____ geltend gemachte Befangenheit des Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Zeitungsinterviews, welches am 14. Dezember 2017 in der regionalen Zeitung publiziert wurde (BG1-act. VII/15). Der Beschwerdeführer A._____ bringt erst in seiner Prozesseingabe vom 21. August 2018, also mehr als acht Monate später, vor, der Gemeindepräsident habe am 14. Dezember 2017 gegenüber der regionalen Zeitung gesagt, die Baubewilligungen würden erteilt und damit dem Entscheid der Baubehörde unzulässig vorgegriffen, und er habe (materiell) auch an den neuen Entscheiden vom 3./6. Juli 2018 mitgewirkt, ansonsten diese anders ausgefallen wären als die Gemeindevorstandsbeschlüsse vom 12./20. Juni 2018.

Dispositiv

3.3.1. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantieren für gerichtliche Verfahren einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.2.3). Auch in Verfahren vor nicht gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein Anspruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 144 I 234 E.5.2, 141 IV 178 E.3.2.1, 139 I 121 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2019 vom 25. Juni 2020 E.1.3 und 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E.4.1). Kern der Garantie der Unbefangenheit bildet sowohl für Behördenmitglieder wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E.2.2.2). Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E.3, 125 I 119 E.3a). Der Gemeindevorstand – mitsamt Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 – ist keine richterliche Behörde, sondern Organ der Verwaltung. Nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven etc.) wegen ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (so Urteil des Bundesgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.1). Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden daher grundsätzlich keine Anwendung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E.2b). Der Bürger hat demnach einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsinstanz (BGE 107 Ia 135 E.2b, 116 Ia 242 E.3a/aa). Dieser reicht aber nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsinterne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach also nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichtsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 3.6.1: PVG 2011 Nr. 20, 2009 Nr. 2; VGU R 17 85 vom 19. Juni 2018 E.5.2, R 11 41 vom 11. Oktober 2011 E.1, R 13 133 vom 1. Oktober 2013 E.2b).

3.3.2. Nach Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde bei der Behandlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG (Art. 33 Abs. 3 GG). Laut Art. 6a Abs. 1 VRG treten Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand u.a. in Verfahren, in denen sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben (lit. d) oder sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen (lit. f). Nach Art. 6a Abs. 3 VRG finden die Ausstandsgründe gemäss lit. d auf die Gemeinden keine Anwendung. Art. 6b Abs. 2 VRG bestimmt weiter: Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder eine Einzelbehörde, erfolgt die Durchführung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Und zur 'Anfechtungsfrist' wird in Art. 6b Abs. 3 VRG festgehalten: Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie davon Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

3.3.3. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers aus dem geschildeten Ereignis betreffend Zeitungsinterview nur eine Behauptung dar, die weder eine glaubhafte Vermutung noch einen stichhaltigen Beweis für eine unzulässige Befangenheit zu begründen vermag. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin 1 ein persönliches Interesse an der Erteilung der umstrittenen Baubewilligungen gehabt haben könnte, sind für das Gericht bloss anhand des Zeitungsinterviews nicht ersichtlich und materiell auch nicht glaubhaft vom Beschwerdeführer dargetan worden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit spätestens bis 4. Mai 2018 – dem Ende der Einsprachefrist gegen die zweite Projektänderung vom 29. März, amtlich aufgelegt vom 14. April bis 4. Mai 2018 (vgl. BG1-act. III/14) – vorbringen müssen, eigentlich aber schon viel früher, nämlich zehn Tage seit Bekanntwerden des Zeitungsartikels vom 14. Dezember 2017 (siehe Art. 6b Abs. 3 VRG). Ein Zuwarten von über acht Monaten bis zur Beschwerdeeingabe vom 21. August 2018 erscheint hingegen treuwidrig und verdient keinen Rechtsschutz. Auch ist zu verneinen, dass nur wegen des Zeitungsinterviews eine Ausstandspflicht entstand, hat doch der Gemeindepräsident seine recht apodiktisch klingende Aussage: "Und dann werden wir die Baubewilligung erteilten" im selbigen Zeitungsinterview noch selbst relativiert, indem er anschliessend beifügte: "Die Bauherrschaft und die Investoren bräuchten Planungssicherheit und hätten ein Anrecht darauf, eine Bewilligung zu erhalten, sobald diese erteilt werden könne" (Hervorhebung mittels Unterstreichung durch das Gericht).

Abgesehen davon ist nicht bewiesen, dass der Gemeindepräsident seine Aussage gegenüber der Interviewerin genau in diesem Wortlaut gemacht hat, weil der publizierte Zeitungstext von ihm unwiderlegt vorgängig nicht autorisiert und damit auch nicht für richtig (beweisrelevant) taxiert wurde. Der Gemeindepräsident ist zudem nach diesem Zeitungsinterview und vor Ergehen der angefochtenen Entscheide vom 12./19. Juni 2018 (BG1-act. VII/1-3) und rechtsverbindlich vom 3./5. Juli 2018 (BG1-act. VII/4-6) auch in Ausstand getreten. Den Fauxpas der 'irrtümlich' gesetzten Unterschriften des Gemeindepräsidenten hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der nochmaligen Durchführung des Genehmigungsverfahrens geheilt, da dem Beschwerdeführer durch den Ersatz der zunächst (formell) fehlerhaften Entscheide (Juni 2018) durch die neuen Entscheide (Juli 2018) und der damit einhergehenden Verlängerung der Rechtsmittelfristen offensichtlich kein Rechtsnachteil bezüglich der materiellen Überprüfung der angefochtenen Entscheide entstanden ist (vgl. zur Heilung fehlerhafter Entscheide: Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E.4.2.2 sowie U 217/02 vom 29. Oktober 2003 E.6.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 260 Rz. 1175 mit Verweis auf BGE 137 I 195 E.2.3.2; auch BGE 133 I 201 E.2.3 sowie BGE 126 V 130 E.2c).

3.3.4. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Ausstandsbegehren (1+2) materiell unbegründet und folglich abzuweisen.

3.4. Zu den Anträgen betreffend Einholung neutraler (externer) Gutachten hält das streitberufene Verwaltungsgericht fest, dass die in den Verfahrensanträgen Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 gestellten Anträge auf Einholung einer Expertise betreffend Auswirkungen/Mehrverkehr zur Tiefgarage, zur Dimensionierung der Parkplätze und zum Ortsbildschutz samt qualitativer Nutzung der Sport- und Spielplätze, für die vorliegende Streitentscheidung nicht erforderlich sind. Nach Auffassung des Gerichts kann es über die aufgeworfenen Fragen betreffend Mehrverkehr und Ästhetik aufgrund der bewilligten Pläne, der Lärmprognose sowie den Erkenntnissen vom Augenschein aufgrund eigener Wahrnehmung und aus eigenem Wissen entscheiden (vgl. insbesondere BG1-act. IV/4 [Situationsplan], IV/5 [Ebene 3, Strassengeschoss – Ebene 2, Platzgeschoss; mit Handvermerk 'schwarz' auf Post-it-Zettel], IV/6 [Schnittplan dd/bb/aa und Südfassade Schnitt ee/cc], IV/6 zuletzt [Erläuterung Terrainveränderung], IV/8 [Pro Infirmis - Gästezimmernachweis], IV/13 [Umgebung Ebene 1 – Garagengeschoss], IV/13 [Umgebung Ebene 2 – Platzgeschoss, je Sommervariante und Wintervariante], IV/13 zuletzt [Umgebung Schnitt aa-Schnitt cc]; speziell V/3 [Pläne mit Raumskizzen, Nutzungsberechnungen S._____ AG sowie Architekturbüro AI._____ AG von 2017, genehmigt am 3. Juli 2018], V/5 [Fassadengestaltung], VII/12 sowie VII/15 [Visualisierung Hotelneubau]), V/12 [Lärmschutznachweis vom 8. November 2017]; Protokoll des Augenscheins vom 24. Juni 2020 mit Bildaufnahmen/Fotos und Planskizzen). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen.

3.5. Auf die Anträge des Beschwerdeführers (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3), wonach die Organe der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Gemeindepräsident gerichtlich zu verpflichten seien, die neuen Entscheide ohne Mitwirkung des Gemeindepräsidenten oder dessen Beeinflussung zu fällen, kann das Verwaltungsgericht vorab nicht eintreten. Würden die angefochtenen Entscheide aufgehoben und neue Verfahren eingeleitet, wäre nicht das Gericht, sondern die Beschwerdegegnerin 1 selbst zur Beschlussfassung über einen allfälligen Ausstand des Gemeindepräsidenten zuständig. Auf diese Anträge kann daher zuständigkeitshalber nicht eingetreten werden.

3.6. Im Weiteren monierte der Beschwerdeführer, er sei als direkter Anstösser (Wohnungseigentümer auf Parzelle AF._____) im Norden zum Bauprojekt auf Parzelle D._____ im Süden auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Via I._____ nicht (rechtzeitig) informiert worden, um sich gezielt dagegen zur Wehr setzen zu können. Zur Orientierung der Anstösser von Bauvorhaben wird in Art. 131 Abs. 5 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) diesbezüglich bestimmt:

"Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Anstösserinnen und Anstösser schriftlich über das Bauvorhaben zu orientieren. Eine Kopie des Schreibens geht an die Gemeinde."

Der Einwand der fehlenden Information des Beschwerdeführers A._____ als (mittelbarer) Anstösser des Gesamtbauprojekts ist hier unbegründet. Wie aus den Bauakten hervorgeht, wurden die entsprechenden Baugesuche Nr. J._____ und T._____ nachweislich am 26. April 2017 beim Bauamt der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht. Bereits zwei Tage zuvor, also am 24. April 2017, wurden alle umliegenden Grundstückseigentümer und somit die 'direkten Anstösser' zum Bauvorhaben auf Parzellen D._____ sowie AA._____ (Zufahrt) schriftlich darüber informiert (vgl. BG1-act. III/17). Der Beschwerdeführer A._____ auf Parzelle AF._____ wurde als 'indirekter Anstösser' aktenkundig am 8. Juni 2017 darüber orientiert (BG1-act. III/17). Die Einsprachefrist gegen die Baugesuche endete jedoch erst am 21. Juni 2017 (BG1-act. V/1). Die Beschwerdegegnerin 1 unterschied bei der Orientierung zwischen den (sog. direkten) Eigentümern die innerhalb der beiden Strassenzüge Via I._____ und Via U._____ und den (sog. indirekten) Eigentümern ausserhalb, d.h. oberhalb und unterhalb der bezeichneten Strassenzüge, zu denen räumlich eben auch der Beschwerdeführer A._____ zählte. Eine solche Differenzierung ist nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu Art. 131 Abs. 5 BG. Im Weiteren erfolgte die Orientierung sämtlicher Anstösserinnen und Anstösser über die 1. Projektänderung mit Schreiben vom 15. November 2017 sowie über die 2. Projektänderung mit Schreiben vom 6. April 2018 (BG1-act. III/17). Zudem wurden die betreffenden Baugesuche ordnungsgemäss publiziert und profiliert. Der Beschwerdeführer hat damit aber die Baueinsprachefrist offensichtlich wahren können, weswegen er gestützt auf Art. 131 Abs. 5 BG daraus nun nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Die Beschwerde ist diesbezüglich unbegründet und folgerichtig abzuweisen.

3.7. Zu den Rügen der ungenügenden Ästhetik sowie übermässigen Dimensionierung des Hotelneubaus auf Parzelle D._____ ist vorweg auf die dazu massgebenden Gestaltungsvorschriften im kommunalen Baugesetz (BG) sowie im übergeordneten Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) hinzuweisen, welche wie folgt lauten:

Art. 22 BG [Gestaltung – Allgemeines]

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden Umgebung, bei Vorliegen eines Konzeptes nach dessen Vorgaben.

2Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

3Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders auf die folgenden Kriterien einzugehen:

Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes;

Zugänge, Ein- und Ausfahrten;

Abstellplätze für Motorfahrzeuge;

Terrainveränderungen;

Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung;

Gestaltung von Fassaden und Dach inkl. Farbgebung. Die Baubehörde kann Farbbemusterungen am Bau verlangen.

Mit der Baueingabe hat der Bauwillige in geeigneter Form (Bericht, Skizzen, Fotos) darzulegen, wie diese Kriterien geprüft wurden und wie das Projekt diesen im Sinne von Abs. 1 Rechnung trägt.

4Auf Verlangen der Baubehörde sind gewerbliche Anlagen und Bauten sowie Lagerplätze und dergleichen durch geeignete Einzäunungen oder Bepflanzungen abzuschirmen, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Dies gilt auch gegenüber bestehenden Bauten und Anlagen.

Art. 73 KRG [Kantonale Bauvorschriften – Gestaltung]

1Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen.

3Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder Landschaftsbild, verpflichtet die für die Baubewilligung zuständige Behörde die Eigentümer oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anforderungen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen.

3.7.1. In Anbetracht der soeben zitierten Normen und Regelungen sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Norm nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde. Für das streitberufene Gericht steht damit fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörden mit sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzer Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.21.2, R 17 37 vom 6. März 2018 E.3f, R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 09 46 vom 27. August 2009 E.3a; so bereits: PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nr. 19 und 20, 1991 Nr. 16; ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4, 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E.5.3, 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E.3.1.3, 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014 E.7.1, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2/3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3).

3.7.2. Bezüglich Ästhetik und Dimensionierung der Hotel- und Annexbauten ist der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zu folgen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das geplante Hotel überdimensioniert sei und sich nicht in die umliegende Landschaft sowie architektonische Umgebung mit dem typischen Dorfcharakter einfüge und der Hotelneubau quer zur Landschaft geplant und ästhetisch untragbar sei, ein übermässiger Schattenwurf anfalle, die Aussicht auf die umliegende Bergwelt und ins AJ._____ zerstört werde und der neue Hotelkomplex den Sportplatz in zwei kleine unbrauchbare Hälften unterteile, hat sich sowohl anhand der bewilligten Baupläne (vgl. dazu insbesondere BG1-act. IV/13 sowie V/3) und der diesbezüglich eingeholten Abklärungen als auch anlässlich des Augenscheins des Gerichts nicht bestätigt. Wie der Augenschein des Gerichts gezeigt hat, sind aus gestalterischer sowie bauästhetischer Sicht sowohl in der näheren Umgebung als auch in entfernterer Distanz in Richtung Osten zum Dorfzentrum und darüber hinaus im oberen Dorfteil im Bereich der Post bereits bedeutend höhere und voluminösere (Hotel-) Baukörper vorhanden, als das neu geplante Hotelprojekt im Westen der Beschwerdegegnerin 1 mit seinen fünf Geschossen. So weisen z.B. die schon bestehenden Hotels Y._____ (vgl. Standort 2, Foto 6) und X._____ nachweislich sechs Geschosse und das noch näher gelegene Z._____ sogar zehn Geschosse (ohne Turm) auf. Daneben hat es im Tourismus- und Kurort der Beschwerdegegnerin 1 zahlreiche weitere Gebäude und Anlagen (wie z.B. das Veranstaltungszentrum mit grosszügigen Glasfenstern und publikumsfreundlichem Vorplatz), welche von ihrer Kubatur und Ausdehnung her durchaus mit dem geplanten Neubau samt umliegender Grünflächen und Sportplätze vergleichbar sind. Selbst wenn man in dieser Beziehung indes anderer Meinung wäre, würde der Hotelneubau samt Infrastrukturanlagen aber stets noch den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG entsprechen, wonach eine 'gute Gesamtwirkung' des Bauprojekts auf die Umgebung ausreichend ist und den lokalen Baubehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, der seine Grenzen erst im Willkürverbot findet und somit hier sicherlich (noch) nicht überschritten wurde.

3.8. Zudem hat bereits bei der projektbezogenen Nutzungsplanung 2014/2015 ein Vorprojekt vorlegen. Dieses war die Grundlage der projektbezogenen NUP. Niemand hat ein Rechtsmittel gegen diese Planung erhoben. Diese Ortsplanung (NUP) wird vom vorliegenden Bauprojekt praktisch zu 100 % übernommen und stimmt auch mit den angepassten GEP/GGP überein.

3.9. Zur Thematik der Zerstörung der bisherigen Aussicht ist klarzustellen: Es gibt keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt bisheriger Aussichtsverhältnisse. Solange die einschlägigen Zonen- und Bauvorschriften respektiert werden, ist innerhalb der Bauzone im Sinne von Art. 27 KRG jederzeit mit der zonenkonformen Überbauung und Nutzung benachbarter Grundstücke und damit künftigen Beeinträchtigungen der eigenen Aussicht zu rechnen. Dies hat sich durch die raumplanerische Siedlungsentwicklung nach innen verschärft. Diese Entwicklung führt zwangsläufig zu höheren Gebäuden und vermehrt Beeinträchtigungen bestandener Aussichtsverhältnisse. Auch dieser Kritikpunkt stösst demnach ins Leere.

3.10. Zum Einwand der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsvorschriften durch das Neubauprojekt gilt es festzuhalten, dass die Einhaltung der jeweiligen Grenzabstände ohne Weiteres überprüfbar ist, weil die Neubauten allesamt innerhalb der drei Baufelder gemäss NUP projektiert sind (so BG1-act. V/4 - Situationsplan mit Baufeldern 1-3 und neuen Baukörpern).

3.11. Eine Bauberaterin – so wie in Art. 73 Abs. 2 KRG explizit vorgesehen – wurde beigezogen. Deren Berichte sind nicht widersprüchlich ausgefallen. Es wurde von ihr am 30. Mai 2017 (BG1-act. V/2) zwar zuerst festgehalten, die Fassadengestaltung müsse noch verfeinert, präzisiert und verbessert werden. Diese Anliegen wurden in den Projektänderungen berücksichtigt und die Fassadengestaltung entsprechend überarbeitet und präzisiert. Die Projektänderungspläne wiesen danach hinsichtlich der Fassadengestaltung und der Materialisierung den gewünschten Detaillierungsgrad auf. Auch inhaltlich wurde das Projekt im Sinne der Bauberaterin überarbeitet und angepasst, beispielsweise werde der Wellnessbereich im obersten Geschoss verglast ausgestaltet und es werde auf vorgehängte Elemente verzichtet. Ebenfalls werde die Ostfassade überarbeitet und verbessert. Die Bauberaterin habe die Fassadengestaltung nicht per se bemängelt, sondern nur gefordert, dass die Fassaden hinsichtlich Elemente und mit genauen Angaben über die Materialisierung und die Farbgebung zu verfeinern und zu verbessern seien. In ihrem (zweiten) Fachbericht vom 13. November 2017 (BG1-act. V/2) führte dieselbe Bauberaterin dann aus, das Bauprojekt werde nun den gestalterischen Anforderungen von Art. 22 BG und Art. 73 KRG gerecht. Dieser fachkundigen Meinung hat sich die Baubehörde der Beschwerdegegnerin 1 angeschlossen. Vorgesehen ist in den Baubewilligungen unter Ziff. II a) 3 (siehe BG1-act. VII/5 S. 3 und BG1-act. VII/6 S. 3) zudem, dass für die gestalterischen Belange die Bauberaterin der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) und dem Projektverantwortlichen zur Seite gestellt wird. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Beschwerde daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

3.12. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des neuen Art. 76a Abs. 5 BG (Sondervorschrift 'Hotelzone E._____') in Bezug auf den geplanten Erschliessungsturm (Infrastrukturanlage) entlang der Via I._____ rügt, trifft diese Behauptung nachweislich nicht zu. Der bezeichnete Erschliessungsturm weist eine Grundfläche von 19.39 m2 auf (BG1-act. V/5 [Ebene 3 – Strassengeschoss mit Erschliessungsturm]). Die maximal zulässige Fläche von 20 m2 nach Art. 76a Abs. 5 BG (BG1-act. VII/9 Ziff. 5) ist damit eingehalten, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.

3.13. Zu seiner Meinung nach verunglückten bzw. unzweckmässigen Einteilung des Sportplatzes brachte der Beschwerdeführer vor, das geplante Gesamtprojekt beinhalte nicht das gleiche Sportangebot wie bestehend. Das neukonzipierte Sportangebot solle beispielsweise mit einer Eisbahn ergänzt werden (BG1-act. IV/13 [Umgebung Ebene 2 – Platzgeschoss, je Winter- und Sommervariante]). Der Sportplatz würde mit dem strittigen Bauprojekt in zwei Hälften geteilt, so dass eine Nutzung wie heute nicht mehr möglich sei (BG1-act. IV/13 [Situationsplan]). Das bestehende Sportangebot entfiele damit. Aufgrund der Baugesuchunterlagen sei nicht erkennbar, in welchem Ausmass die Abtragung von Terrain erfolgen werde. Die Beschwerdegegnerin 1 sei auf ihre Behauptung zu behaften, der Sportplatz werde nicht verkleinert. Daraus folge, dass die geplante Zweiteilung des Platzes nicht bewilligt werden dürfe, andernfalls dieser zwangsläufig verkleinert würde. Die Nutzungsmöglichkeit des Sportplatzes sei wegen dessen Verkleinerung in Frage gestellt und eingeschränkt. Zunächst hält das Gericht diesbezüglich fest, dass die Ausnivellierung des Sportplatzes aufgrund der bewilligten Schnittpläne und insbesondere der Erläuterungen zu den Terrainveränderungen vom 10. April 2018, genehmigt am 3. Juli 2018, ersichtlich ist (BG1-act. V/5 zuletzt). Sodann wird sich eine gewisse Verkleinerung des Sportplatzes aufgrund der Tatsache, dass ein neues Hotel erstellt wird, logischerweise ergeben. Es werden jedoch auch bestehende Bauten abgebrochen (BG1-act. VII/6 [Bewilligung T._____ für Abbruch E._____]). Die Nutzung wird aber – mit dem gleichen oder einem ähnlichen Sportangebot wie jetzt – weitgehend dieselbe bleiben. Die selbst gewonnenen Erkenntnisse betreffend Platzeinteilung aufgrund der vollständigen und aussagekräftigen Profilierung vor Ort im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins hat diese Einschätzung noch zusätzlich bestätigt (vgl. Standort 1: Gerichtsfotos 1-5, Standort 2 Fotos 6-10, Standort 3 Fotos 11-16, Standort 4 Fotos 17-22 samt Anhang Gerichtsfotos mit Bildlegende). Ferner sind die Nutzung, der Betrieb und das Sportangebot ohnehin nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde abzuweisen.

3.14. In Bezug auf die befürchtete Lärmproblematik (Mehrimmissionen vor Ort) haben bereits die Einsprecher das Begehren gestellt, der vorgängig eingeholte Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 (BG1-act. V/12) sei aus dem Recht zu weisen, weil dieser ein Parteigutachten darstelle und zum Teil lückenhaft sei. Es sei daher noch ein neutrales Fachgutachten darüber einzuholen. Gemäss angefochtenem Entscheid müsse das Lärmschutzgutachten immer von den Baugesuchstellern selbst eingereicht werden. Die Einholung von unabhängigen Lärmschutzgutachten sei nur dann erforderlich, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des von der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) selbständig eingereichten Lärmschutznachweises bestünden. Gerade dies sei hier jedoch nicht der Fall. In der neu geschaffenen Hotelzone E._____ gilt gemäss ergänzendem Zonenschema die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Die umliegenden betroffenen Grundstücke liegen in der Wohnzone 2B und es gilt dort die ES II (vgl. Art. 60 BG, [revidiertes] Zonenschema). In den Zonen mit ES II gelten Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (siehe Art. 2 [Belastungsgrenzwerte] Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung des Bundes [LSV]; SR 814.41). Nach dem Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 werden die Planungswerte hinsichtlich des Verkehrsaufkommens aufgrund der neuen Tiefgarage beim Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten (BG1-act. V/12 S. 3), und dies sogar ohne vorgesehene Lärmschutzmassnahmen. Auch die Lüftungsanlagen halten gemäss Lärmschutznachweis den Planungswert der ES II von 45 dB(A) in einem Abstand von 20 m sicher ein (BG1-act. V/12 S. 6). Damit ist die Einhaltung der Grenzwerte bei weiter entfernten Wohnobjekten ebenfalls sichergestellt (BG1-act. V/12 S. 7 [Beurteilung/Empfehlungen] zzgl. Pläne mit Distanzangaben [12 m zum Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ sowie 53 m zu Einfahrt Tiefgarage bei Hotel auf Parzelle D._____]). Die Einholung eines neuen Lärm- und Immissionsgutachtens ist deshalb nicht erforderlich und die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.

3.15. Zu den Nutzungsauflagen in den angefochtenen Baubewilligungen gilt es zunächst auf Art. 90 KRG zu verweisen, wonach, wenn inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen, mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüpfen sind (Abs. 1). Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuchstellenden im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt bescheinigt der anmeldenden Behörde den Vollzug der Anmerkung (Abs. 2). Betreffend Hotelnutzung ist im konkreten Fall auf den (neuen) Art. 76a BG abzustellen. Danach dürfen die Flächen im neu zu erstellenden Hotel auf der Baurechtsparzelle G._____ ausschliesslich als klassische Hotelflächen einschliesslich Gastwirtschaftsbetriebe usw. genutzt werden. Mit der Baubewilligung ist gleichzeitig eine Nutzungsübertragung von 1'556 m2 anrechenbarer Bruttogeschossfläche (BGF) zulasten von Parzelle D._____ und zu Gunsten der Baurechtsparzelle G._____ verbunden (BG1-act. V/6 [Vereinbarung betreffend Nutzungsübertragung Ziff. 2 am Ende, S. 2]). Für die Pflichtparkplätze (Art. 31 BG), welche in den Plänen eingezeichnet sind – und nach Art. 76a Abs. 7 BG im Grundsatz unterirdisch in der Einstellhalle bereitgestellt werden müssen – gelten ebenso die Beschränkungen und Auflagen nach Art. 31 Abs. 1-7 BG. Konkret stehen hier 84 Pflichtparkplätze zur Verfügung (BG1-act. V/3 [Parkplatznachweis-Total Garagengeschoss]). Die Pflichtparkplätze dürfen demzufolge ausschliesslich als Pflichtparkplätze für das Hotel und die Sportanlagen genutzt werden. Sie sind dabei nach den entsprechenden VSS-Normen auszuführen (BG1-act. VII/5 [Beschluss Gemeindevorstand Ziff. II e 2., S. 5 und VII/6 Ziff. II e S. 4]), womit auch diese vom Beschwerdeführer erhobene Rüge entkräftet wäre. Damit wird der rechtmässige Zustand auf Baurechtsparzelle G._____ geschaffen und – mittels Nutzungsauflage in der Baubewilligung in Übereinstimmung mit Art. 90 KRG – auch erhalten. Die Grundsätze der Nutzung der Hotelzone E._____ sind zudem im (neuen) Art. 76a BG festgehalten. Darüber hinaus sind, entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers, keine weiteren Sicherungsmassnahmen für die Festlegung und Gewährleistung der zonenkonformen Nutzung auf Baurechtsparzelle G._____ notwendig. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit unbegründet und abzuweisen.

3.16. Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 in Aussicht gestellten 'nachgelagerten' Bewilligungen mittels Auflagen gemäss Art. 90 KRG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 zugesichert hat, dass gegen die vor Baubeginn noch zu erfüllenden Bedingungen respektive zu denjenigen Unterlagen, welche vor Baubeginn noch nachzureichen sind, Rechtsmittel ergriffen werden können. In den jeweiligen Baubewilligungen wurde dazu noch ausdrücklich bestimmt: Mit dem Bauvorhaben darf gemäss den Baubewilligungen, Ziff. II. d), nämlich vorläufig nicht begonnen werden. Die Baufreigabe erfolgt mit separater (anfechtbarer) Verfügung, sobald der Nachweis erbracht ist, dass sämtliche vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen erfüllt sind (vgl. BG1-act. VII/5 S. 5; BG1-act. VII/6 S. 4).

Vor Baubeginn nachzureichen sind:

Notwendige Berechtigungen für Zufahrt- und Parkierungsanlagen. Nach Rechtskraft der Bewilligungen sind Verhandlungen über die für die Realisierung der Zufahrt und der Parkierungsanlagen nötigen Berechtigungen zu führen. Bei Nichteinigung ist innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung ein Enteignungsgesuch einzureichen.

Baurechtsvertrag zwischen Bürgergemeinde und Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) muss im Grundbuch vor Baubeginn eingetragen werden. Der Inhalt ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung.

Detaillausführung Wellnessbereich zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.

(Aktualisierter) Finanzierungsnachweis, woraus ersichtlich ist, dass die Finanzierung für die Projektrealisierung durch eine Bank, ein Finanzinstitut oder einen Investor gewährleistet ist (Art. 131 Abs. 6 BG).

Fassadengestaltung vor Ausführungsbeginn zu bemustern (keine anfechtbare Verfügung).

Beschriftungs- und Beleuchtungskonzept vor Baubeginn zu bewilligen.

Geometrie der Einfahrt durch ein Ingenieurbüro überprüft. Übersichtlichkeit für Einfahrt in die Via I._____ muss gemäss VSS-Normen SN 640 273 etwas erhöht werden. Allenfalls Parkplätze Nrn. 25 und eventuell 26 in Frage gestellt. Definitive Parkplatzeinteilung muss gemäss einschlägigen Normen erfolgen. Umsetzung im Zusammenhang mit Zusammenarbeit mit Bauamt und Verkehrspolizei vor Ort.

(vgl. dazu Aufzählung in: BG1-act. VII/5 S. 4 und BG1-act. VII/6 S. 3).

Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel des Baugesuchs behoben werden. Die Möglichkeit nach Art. 90 KRG vorzugehen, entfällt wenn die Mängel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbeitung des Projekts erfordern (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2011 vom 14. April 2011 E.3.3; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 393 f.). Die Anordnung von Nebenbestimmungen kommt mit anderen Worten nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00169 vom 13. Juli 2017 E.2.2). Es geht beispielsweise nicht an, einen Bau zu bewilligen mit der Auflage, die fehlende Erschliessung müsse vor Baubeginn geregelt sein. Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung des baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Das bundesrechtliche Koordinationsgebot von Art. 25a RPG verlangt, dass ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2016 vom 2. Februar 2017 E.2.7, in: ZBl 118/2017 S. 614). Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies (1) von der Sache her sinnvoll ist – so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist – und sich daraus (2) keine wesentlichen neuen Auswirkungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E.2.5; sowie Arnold Marti, Besprechung des Urteils 1C_476/2016 vom 9. März 2017, in: ZBl 118/2017 S. 623). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von 'nachgelagerten' Verfahren aufgrund der in den angefochtenen Baubewilligungen erwähnten Auflagen und Bedingungen erfüllt. Ins Gewicht fällt dazu insbesondere, dass die Bauausführung innert zwei Jahren erfolgen muss, andernfalls das ganze Bauprojekt hinfällig würde. Damit ist die Gefahr von künftigen Bauruinen wirksam gebannt. Die erfolgten Auflagen sind zudem auch bezüglich der angekündigten Enteignung rechtens und vertretbar. Wie bereits dargetan (vorstehend E.3.1.2.) ist der rechtskräftige GEP nach Art. 22 Abs. 2 KRG gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 KRG der erforderliche Rechtstitel für das Enteignungsrecht. Die gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung der Bewilligungsauflage (notwendige Zufahrt) ist demnach vorhanden. Die Bewilligung zur Erschliessung fehlt also nicht, sondern muss nur noch vollstreckt werden. Der in der Bewilligungsauflage erwähnte Baurechtsvertrag ist ebenfalls aktenkundig. Die aufgelistete Detaillausführung im Wellnessbereich wie auch das Vorlegen eines Finanznachweises stellen keine nennenswerten Änderungen am Gesamtprojekt dar. Die Auflagen bezüglich Bemusterung der Fassadengestaltung sowie das vorgängige Einreichen eines Beschriftungs- und Beleuchtungskonzepts machen Sinn und sind die klassischen Beispiele und Anwendungsfälle für zulässige und gebotene Nebenbestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG (vgl. Auflistung in Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a.a.O., S. 394). Dasselbe gilt auch in Bezug auf die vorgängige Überprüfung der Geometrie der Einfahrt durch ein Ingenieurbüro, das lediglich der geplanten Projektverwirklichung dient. Selbst die Auflage, dass die Übersichtlichkeit für die Einfahrt vielleicht noch zu erhöhen sei und deshalb die Zahl der Aussenparkplätze aus verkehrstechnischen Gründen allenfalls geringfügig (um die Parkplätze Nrn. 25/26) redimensioniert werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich dabei im Vergleich zum Gesamtprojekt nur um kleine Details handelt, zumal sich die Gesamtzahl der neu geschaffenen Parkplätze auf total 97 (davon 84 unterirdisch in Tiefgarage) beläuft, womit der Verlust von zwei oberirdischen Parkplätzen sicherlich noch verkraftbar erscheint (vgl. BG1-act. V/3 – Plan 'Parkplatznachweis' Nr. 25-34). Der dazu enthaltende Auflagehinweis, dass die definitive Parkplatzeinteilung gemäss den einschlägigen Normen erfolgen müsse, kann knapp als genügend qualifiziert werden, weil dadurch keine wesentlichen Änderungen oder Auswirkungen auf das Gesamtparkierungskonzept zu erwarten sind. Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, wieso und inwiefern die Baubehörde der Beschwerdegegnerin 1 den ihr zustehenden Ermessensspielraum bezüglich Umfang oder Inhalt der konkret kritisierten Nebenbestimmungen überschritten oder missbraucht haben sollte. Die Festlegung der von der Baubehörde gewünschten Änderungen in den erwähnten Auflagen sind in einer Gesamtschau nicht zu beanstanden, zumal bei grossen Bauprojekten – wie hier – die Formulierung von sinnvollen und sachlich gebotenen Ausführungspunkten (mittels Auflagen, Befristungen etc.) gestützt auf Art. 90 KRG in der Rechtswirklichkeit durchaus üblich und zulässig ist (vgl. VGU R 16 59 vom 12. September 2017 E.5d [AK._____-Fall]).

Vor Betriebsbeginn auszuarbeiten ist zudem ein Betriebs- und Unterhaltsreglement für die Benützung des zukünftigen Areals (BG1-act. VII/5 Ziff. II c S. 4 unten, sowie VII/6 Ziff. II c S. 4 oben). Dieses Reglement bildet allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden, weswegen die Beschwerde auch in diesem Rügepunkt ins Leere stösst und abzuweisen ist.

3.17. Ansonsten wird auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verwiesen, wonach über die Rolle des Gemeindevorstands als Baubewilligungsbehörde und Baugesuchsteller bereits am 17. Oktober 2017 entschieden wurde. Der Vorwurf einer Umgehung des ZWG ist unbegründet, da die Umnutzung der Hotelzimmer zu Wohnungen bewilligungspflichtig ist und einer Umzonung der fraglichen Hotelzone samt Anpassungen im BG bedürfte. Aufgrund der projektbezogenen Nutzungsplanung ist bereits vieles vorgegeben (schon bekannte Eckwerte: Gebäudehöhe laut bewilligten Plänen max. 17.5 m [5 Geschosse]; im Baufeld 1 [Standort Hotelneubaute] max. zulässige Höhenquote 1'792 m.ü.M.; Überbauungsmöglichkeiten laut Baulinien für Baufelder 1-3; Terrainabgrabung zwischen 0 und max. 50 cm; Böschungsneigung unverändert – Übernahme Ist-Zustand). Gemäss Baubewilligungen sind die Empfehlungen, Auflagen und Bedingungen des Lärmschutznachweises vom 8. November 2017 umzusetzen und einzuhalten. Es sind genügend VSS-konforme Parkfelder vorhanden. Das Neuprojekt stützt sich faktisch auf den rechtskräftigen NUP 2014/2015 ab. Es entspricht daher in Bezug auf die Dimensionierung und Positionierung praktisch vollständig und massgeschneidert den Vorgaben der rechtskräftigen Bauvorschriften, dem GGP und GEP 'E._____'. Diese Bauzone ist nach Art. 76a Abs. 2 BG explizit für Hotels und Sportanlagen bestimmt (vgl. dazu vorstehend Ziff. 16 und 19 [BG1] sowie Ziff. 17 und 20 [BG2]).

3.18. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 3./5. Juli 2018 (BG1-act. VII/4) und die zeitgleich erteilten Baubewilligungen J._____ (BG1-act. VII/5) und T._____ (BG1-act. VII/6) sind damit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. August 2018 führt, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu vorstehend E.2.2. und E.3.5.).

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 5'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.

4.2. Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen und materiell obsiegenden Beschwerdegegnerin 2 zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt ist dabei die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 4'642.45 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 15.5 Std. à Std. CHF 270.-- /Std [CHF 4'185.--] plus Kleinspesen 3 % [CHF 125.55] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF 331.90]). Diese Honorarnote ist noch zu kürzen, da keine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (siehe Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) eingereicht wurde und somit der übliche Stundenansatz von CHF 240.-- laut Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung kommt. Die entsprechend korrigierte Honorarnote ergibt CHF 3'831.60 (Arbeits-/Zeitaufwand 15.5 Std. à CHF 240.--/Std. [CHF 3'720.--] plus Kleinspesen 3 % [CHF 111.60]). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 18 46 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen. Weil die Beschwerdegegnerin 2 gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (siehe Leiturteil PVG 2015 Nr. 19, VGU R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E.2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b).

4.3. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin 1 nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

CHF

5'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

1'302.--

zusammen

CHF

6'302.--

gehen zulasten von A._____.

3. Aussergerichtlich hat A._____ die C._____ AG mit CHF 3'831.60 (ohne MWST) zu entschädigen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (1C_287/2021).

Art. 91 KRGart. 91 LEMOart. 91 LRMT

Art. 91 KRGart. 91 KRGart. 91 LPTC

Art. 19 RPGart. 19 LATart. 19 LPT

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 107 KRGart. 107 LEMOart. 107 LRMT

Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC

Art. 75 BVart. 75 Cst.art. 75 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 80 KVart. 80 KVart. 80 CostC

Art. 8 ZWGart. 8 LRSart. 8 LASec

Art. 8 ZWGart. 8 LRSart. 8 LASec

BGE 111 Ia 129ATF 111 Ia 129DTF 111 Ia 129

Art. 5 NHGart. 5 LPNart. 5 LPN

Art. 3 RPGart. 3 LATart. 3 LPT

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

Art. 22 BVart. 22 Cst.art. 22 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 89 KRGart. 89 LEMOart. 89 LRMT

Art. 89 KRGart. 89 KRGart. 89 LPTC

Art. 43 KRVOart. 43 KRVOart. 43 OPTC

Art. 45 VRGart. 45 VRGart. 45 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279

1C_139/2017

BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30

BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

BGE 133 II 358ATF 133 II 358DTF 133 II 358

BGE 133 II 252ATF 133 II 252DTF 133 II 252

BGE 145 II 83ATF 145 II 83DTF 145 II 83

BGE 144 II 41ATF 144 II 41DTF 144 II 41

1C_161/2019

Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 72 KRGart. 72 LEMOart. 72 LRMT

Art. 72 KRGart. 72 KRGart. 72 LPTC

Art. 97 KRGart. 97 LEMOart. 97 LRMT

Art. 97 KRGart. 97 KRGart. 97 LPTC

Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT

Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC

Art. 97 KRGart. 97 LEMOart. 97 LRMT

Art. 97 KRGart. 97 KRGart. 97 LPTC

Art. 97 KRGart. 97 LEMOart. 97 LRMT

Art. 97 KRGart. 97 KRGart. 97 LPTC

Art. 6 VRGart. 6 VRGart. 6 LGA

Art. 39 VRGart. 39 VRGart. 39 LGA

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326

2C_382/2018

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 144 I 234ATF 144 I 234DTF 144 I 234

BGE 141 IV 178ATF 141 IV 178DTF 141 IV 178

BGE 139 I 121ATF 139 I 121DTF 139 I 121

6B_1005/2019

2C_717/2018

6B_457/2020

BGE 126 I 68ATF 126 I 68DTF 126 I 68

BGE 125 I 119ATF 125 I 119DTF 125 I 119

1P.48/2007

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 125 I 119ATF 125 I 119DTF 125 I 119

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 107 Ia 135ATF 107 Ia 135DTF 107 Ia 135

BGE 116 Ia 242ATF 116 Ia 242DTF 116 Ia 242

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

1P.316/2003

Art. 32 GGart. 32 GGart. 32 LCom

Art. 33 GGart. 33 GGart. 33 LCom

Art. 6a VRGart. 6a VRGart. 6a LGA

Art. 6a VRGart. 6a VRGart. 6a LGA

Art. 6b VRGart. 6b VRGart. 6b LGA

Art. 6b VRGart. 6b VRGart. 6b LGA

Art. 6b VRGart. 6b VRGart. 6b LGA

5A_194/2011

EVG U 217/02

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201

BGE 126 V 130ATF 126 V 130DTF 126 V 130

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

1C_116/2018

1C_5/2016

1C_92/2015

1C_629/2013

1C_434/2012

1C_115/2011

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

Art. 27 KRGart. 27 LEMOart. 27 LRMT

Art. 27 KRGart. 27 KRGart. 27 LPTC

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

Art. 73 KRGart. 73 LEMOart. 73 LRMT

Art. 73 KRGart. 73 KRGart. 73 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

1C_37/2011

Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT

1C_398/2016

1C_615/2017

1C_476/2016

Art. 22 KRGart. 22 LEMOart. 22 LRMT

Art. 22 KRGart. 22 KRGart. 22 LPTC

Art. 97 KRGart. 97 LEMOart. 97 LRMT

Art. 97 KRGart. 97 KRGart. 97 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 90 KRGart. 90 LEMOart. 90 LRMT

Art. 90 KRGart. 90 KRGart. 90 LPTC

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_287/2021