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Entscheid

R 2018 48

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung

7. Mai 2019Deutsch25 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2018, worin die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführer vom 18. Mai 2018 gegen die Nichtgenehmigung der insgesamt fünf offerierten Pflichtparkplätze abwies und damit die vorangegangene Verfügung vom 18. April 2018 betreffend Fehlen von fünf PP und einer deswegen geschuldeten Ersatzabgabe von total Fr. 30'216.60 (5 x Fr. 6'043.32) bestätigte. Damit konnten sich die Beschwerdeführer nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 28. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben und ihre Vorbringen mit Replik vom 9. November 2018 (neu anwaltlich vertreten) noch vertieften. Es geht also um die Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids.

1.2. Die örtliche, sachliche und funktionale Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts ist vorliegend gegeben. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht insbesondere Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der angefochtene Einspracheentscheid der kommunalen Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2018 stellt zweifelsfrei ein solches Anfechtungsobjekt dar und kann nicht andernorts angefochten werden. Laut Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Gegenstand der Beschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der parkplatzpflichtigen Parzellen 94 und 97 und durch die Nichtgenehmigung aller fünf offerierten Pflichtparkplätze sowie der stattdessen in Rechnung gestellten Ersatzabgabe von Fr. 30'216.60 offensichtlich vom fraglichen Entscheid unmittelbar nachteilig berührt und sie haben deshalb auch ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids. Neben der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer sind auch die weiteren Verfahrensvorschriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Abfassen einer Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung), Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG (Fehlinterpretation von Art. 91 des kommunalen Baugesetzes [BG] bzw. Ermessensmissbrauch der Beschwerdegegnerin) und Art. 52 Abs. 1 VRG (30-tägige Beschwerdefrist seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids unter Berücksichtigung der Gerichtsferien laut Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG [Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit 15. August] eingehalten) ohne Zweifel erfüllt, weshalb hier auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass die E._____ AG die Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren und auch im Einspracheverfahren vertrat. In der Replik zur Beschwerde wird sie jedoch nicht mehr als Beschwerdeführerin und Vertreterin aufgeführt. Dies gilt es allenfalls bei der Kosten- und Entschädigungsfolge am Ende des Verfahrens (R 18 48) vor Verwaltungsgericht gebührend zu berücksichtigen.

2.1. Ausgangspunkt für die materielle Beurteilung der jetzigen Streitsache betreffend Nichtanerkennung der Parkplätze 1-5 als Pflichtparkplätze sowie der stattdessen zu leistenden Ersatzabgabe bildet Art. 91 BG, welcher auszugsweise – soweit hier von Interesse und Relevanz – wie folgt lautet:

Bei allen Neubauten und wesentlichen Umbauten, insbesondere auch bei der Erstellung oder Erweiterung touristischer Anlagen, hat der Bauherr auf der Bauparzelle oder in der näheren Umgebung auf privatem Boden genügend während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten.

Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen können zur Schaffung der für Neubauten vorgeschriebenen Abstellplätze oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet werden, sofern die Betriebs-, Wohn- oder Verkehrsverhältnisse es erfordern.

Lassen die örtlichen Verhältnisse oder öffentlich-rechtliche Vorschriften die Erstellung von Abstellplätzen auf eigenem Boden nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Kostenaufwand zu und können die Pflichtparkplätze auch nicht auf fremden Grund oder in einer privaten oder öffentlichen Gemeinschaftsanlage bereitgestellt werden, hat der Bauherr eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.

Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 5'000.--. Dieser Betrag entspricht dem Zürcher Index der Wohnbaukosten (Basis Oktober 1988 = 100) am 1. Oktober 1993 von 113.1 Punkten. Der Betrag wird jährlich dem neuen Indexstand angepasst.

Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen. Der Ertrag der Abgaben ist für die Erstellung öffentlicher Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu verwenden. Die Bezahlung der Ersatzabgabe gibt kein Anrecht auf Benutzung eines bestimmten Parkplatzes.

(vgl. ad Gesamttext/voller Wortlaut Art. 91 BG; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2).

Erwägungen

2.2

Zunächst gilt es klarzustellen, dass bereits in der erteilten Baubewilligung vom 5. November 2009 (Ziff. 8) die Anzahl der bereitzustellenden Pflichtparkplätze (5 PP) sowie die Pflicht zur Ersatzabgabe (Fr. 6'043.32 pro PP, gesamthaft Fr. 32'216.60) genannt wurden und diese Bewilligung damals unangefochten in Rechtskraft erwuchs, weshalb auf die diesbezüglichen, längst rechtskräftigen Vorgaben in der Baubewilligung (Ziff. 8) nicht mehr zurückgekommen werden kann oder Abänderungen erlaubt wären. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen beiden Rügen von selbst.

2.3

Anlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 2. Mai 2019 wurde seitens der Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten, dass der Querparkplatz 3 bereits beim Haus Nr. 81 auf Parzelle 97 als Pflichtparkplatz angerechnet worden sei und deshalb keine doppelte Anrechnung erfolgt sei. Für das Haus Nr. 80 auf Parzelle 94 inkl. Umgebung seien 3 Parkplätze benötigt worden (vgl. Bf-act. 1 sowie beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9; mit Querparkplatz 3 vor Haus 81 mit "blauer Farbe" skizziert).

2.4

Die Parkplätze 4 und 5 liegen offenbar auf Parzelle 134 (vgl. Bf-act. 4 und 7 für Gesamtüberblick/Distanzen) und somit recht weit von Parzelle 94 (mit Laden-/Kaffeelokal) entfernt. Die genaue Lage geht aus den erwähnten Unterlagen nicht hervor. Es scheint aber bereits aus Praktikabilitätsgründen mehr als fraglich, ob diese beiden Parkplätze wirklich überhaupt in der geforderten "näheren Umgebung" im Sinne von Art. 91 Abs. 1 BG liegen. Die gerichtliche Ortsbegehung vom 2. Mai 2019 hat aufgrund der nicht unbedeutenden Raum-/Wegdistanzen zwischen den Parzellen 94/97 sowie Parzelle 134 das Gegenteil ergeben.

2.5

Alle Pflichtparkplätze müssen nach Art. 91 Abs. 1 während des ganzen Jahres zugänglich und dauernd für die Parkierung offenstehen. Dies ist für die offerierten Parkplätze 4 und 5, welche als Rechtstitel für die Benutzung lediglich einen praktisch jederzeit kündbaren Mietvertrag aufweisen (vgl. dazu Bg-act. 10), sicherlich nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hat somit diese zu weit entfernt und abseits gelegenen Parkplätze 4 und 5 auf jeden Fall zu Recht nicht anerkannt. Der Augenschein hat die Unzumutbarkeit der offerierten PP 4 und 5 auch faktisch noch bestätigt, weshalb die Beschwerde bezüglich dieser Parkplätze klar unbegründet ist.

2.6

Der (neue) Antrag der Beschwerdeführer in der Replik vom 9. November 2018, wonach für die Parkplätze 4 und 5 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin weitere Pflichtparkplätze nach Art. 91 BG zu definieren seien, ist nicht zulässig, weil es nicht Aufgabe und Sache der Beschwerdegegnerin ist, Pflichtparkplätze (mit-)zu definieren, sondern es Sache der Bauherrschaft (hier Beschwerdeführer) ist, die verlangten Parkplätze zu definieren/bereitzustellen und anschliessend bei der Beschwerdegegnerin eine entsprechende Bewilligung zu beantragen. Abgesehen davon ist dieser (neue) Antrag – da nicht in der Beschwerde selbst erhoben - ohnehin verspätet. Hinzu kommt, dass dieser Antrag eine unzulässige Erweiterung der in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG bedeuten würde, da ein "Mehr" als die zunächst gestellten Anträge ['bloss' Anerkennung der jetzt offerierten Pflichtparkplätze und Aufhebung der angefochtenen Verfügung] verlangt wurde. Auf die mit diesem Antrag verbundene Rüge betreffend behördliche Verpflichtung zur Bereitstellung entsprechender Pflichtparkplätze kann daher nicht eingetreten werden.

2.7

In Bezug auf die drei offerierten Parkplätze 1-3 (vgl. Bf-act. 1 u. Bg-act. 9: Längs-PP 1 + 2 "gelbe Markierung" sowie Quer-PP 3 "blau") ist zunächst der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch auf Gleichbehandlung – sei es im Recht oder im Unrecht – zu relativieren. Die als Pflichtparkplätze offerierten Parkplätze befinden sich nämlich in unmittelbarer Nähe der 'Plazza'. Diese ist aber der verkehrsmässig neuralgische Punkt in der betreffenden Gemeinde. Dort im Dorfzentrum befindet sich die unübersichtliche Kurve der hier eher schmalen Durchgangsstrasse (K._____) und der belebte Platz mit dem Dorfbrunnen (vgl. Bf-act. 4 u. 7; Bg-act. 1 S. 4 Plan 2; Bg-act. 9 sowie ganz besonders die Fotos [Bg-act. 21 und 22] zur Kurvensituation). Eine vergleichbare Strassenverkehrs- und Fussgängersituation gibt es in der betreffenden Gemeinde sonst nirgends und es wird zudem von Seiten der Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, genau im fraglichen Bereich gebe es heute – ausser den strittigen Parkplätzen 1 + 2 – schon Längs- oder Querparkplätze (vgl. Bf-act. 4, 5 [Foto] und 7; sowie drei Fotos [Bg-act. 17] und ein Foto [Bg-act. 18] im Grenzbereich entlang Parz. 94/97). Die gesamte Verkehrssituation vor Ort stellt somit einen "besonderen Fall" dar, aber nicht einen solchen, wie die Beschwerdeführer meinen, sondern eine Situation, welche erhöhte Aufmerksamkeit von allen Anwohnern und Strassenbenutzern bezüglich Verkehrssicherheit erfordert. Das Argument der rechtsungleichen Behandlung verfängt umso weniger, als das anlässlich der gerichtlichen Begehung von den Beschwerdeführern als Referenzobjekt angeführte "Haus Immobilien" gerade gezeigt hat, dass verkehrstechnisch völlig unterschiedliche Situationen vorgelegen haben. Während die Parkplätze 1-3 im unübersichtlichen Kurvenbereich zu liegen kämen, sind die Autoabstellplätze vor dem "Haus Immobilien" entlang der schnurgeraden und übersichtlichen Dorfstrasse gelegen, womit ein aussagekräftiger Vergleich derselben offensichtlich bereits im Ansatz verfehlt ist.

2.8

Wie der Augenschein vom 2. Mai 2019 zum Thema "Verkehrssicherheit" eindrücklich gezeigt hat, ist in Bezug auf die Parkplätze 1 + 2 auch die Situation neben der Ausfahrt von Parzelle 98 zu beachten (Behinderung der Seh-/Sichtverhältnisse bei Garagenausfahrt in K._____). Die Retourausfahrt von Parkplatz 3 führt – suboptimal – genau in den Scheitelpunkt der unübersichtlichen Kurve der K._____ (Bf-act. 1; Bg-act. 9).

2.9

Was die bestrittene, angeblich seit Jahrzehnten benutzte Parkplatzfläche (1 + 2) und den damit begründeten Anspruch auf Besitzstand anbetrifft, wurde zu Beginn des Augenscheins von den Beschwerdeführern klargestellt, dass sie vor ca. 30 Jahren in die Gemeinde zugezogen seien, dass gegenwärtig Zwischensaison sei und die jetzt in Frage stehenden Längsparkplätze 1 + 2 seit rund 20 Jahren Freihalteflächen für Fussgänger seien. Zeitlich davor seien sie aber als Parkplätze genutzt worden; gleich wie heute diejenigen beim Hotel auf der gegenüberliegenden Strassenseite. Der Leiter der Strassenbaupolizei (Auskunftsperson TBA) hielt dazu fest, dass niemals irgendwelche Parkplätze im Dorfkern der Gemeinde entlang der Kantonsstrasse bewilligt worden seien. Die vorhandenen Verhältnisse vor Ort seien historisch gewachsen und Längsparkplätze würden heute sicherlich nicht mehr bewilligt, wenn das Seh- und Sichtfeld bei Strasseneinfahrten oder Hausausfahrten nachteilig (verkehrsgefährdend) beeinträchtigt würden. Die Breite für einen Parkplatz müsse mindestens 1.90 m, zzgl. Mauerabstand 0,30 m sowie Hindernisfreiheit 0,50 m; insgesamt also 2.70 m betragen. Die Breite der offerierten Parkplätze 1 + 2 sei daher zu schmal, um als Pflichtparkplätze akzeptiert zu werden. Der Querparkplatz 3 vor dem Haus Nr. 81 sei ebenfalls inakzeptabel, weil dort rückwärts direkt in den Scheitelpunkt der K._____ gefahren würde und diese Ausfahrt in diesem Verkehrsknotenpunkt viel zu gefährlich sei. Aufgrund der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die Schilderungen und Schlussfolgerungen des Leiters der Strassenbaupolizei zutreffend sind und ihnen daher inhaltlich gefolgt werden kann. Die offerierten Parkplätze 1-3 haben sich demnach entweder als ungeeignet (weil zu schmal) oder sonst als zu gefährlich (zu hohes Unfallrisiko - Rückwärts in verkehrsintensive Strassenkurve) erwiesen, weshalb ihnen die Bewilligung zu Recht verweigert wurde. Dies trifft vorliegend umso mehr zu, als von einem schützenswerten Besitzstand für den Gebrauch der Parkplätze 1 + 2 nach eigenem/freiwilligen 20-jährigen Verzicht derselben als Autoabstellplätze keine Rede (mehr) sein kann, da ein derartiger Anspruch – im Gegensatz zu den gegenüberliegenden seit Jahrzehnten ununterbrochen genutzten Parkplätzen beim dortigen Hotel – längst als zeitlich verwirkt bezeichnet werden muss. Mit ihrem Argument der Besitzstandsgarantie dringen die Beschwerdeführer somit nicht durch.

2.10

Die Berufung der Beschwerdeführer auf die Bestandesgarantie bzw. den Vertrauensschutz würde jedoch selbst bei bisher regelmässigem und seit Jahrzehnten ununterbrochenem Gebrauch der Parkplätze 1 + 2 auf Parzelle 97 nichts nützen, da bereits im November 2009 ein erheblicher Umbau auf Parzelle 94 (Einbau Kaffee mit Laden im EG; Ersatzbau für Holzschopf/Lauben; Bg-act. 1 mit den Grundrissplänen für Umbau/Renovation der "C._____" [Haus Nr. 80]) bewilligt wurde und die Beschwerdeführer davon auch Gebrauch machten, ohne allerdings der Auflage/Verpflichtung in Ziff. 8 der Baubewilligung korrekt nachzukommen. Bezüglich der Parkplätze 1 + 2 ist daher massgebend, dass diese – selbst wenn sie bis dato als Parkplätze verwendet worden wären – nach dem Gebäudeumbau auf Parzelle 94 nicht hätten bewilligt werden können, da sie nicht (mehr) dem aktuellen Stand der VSS-Normen betreffend Mindest-Parkplatzbreite von 2.70 m oder betreffend Beeinträchtigung der Nachbargrundstücksausfahrt auf Parzelle 98 (Wegnahme Seh-/Sichtverhältnisse für Strasseneinfahrt) entsprochen hätten. Dasselbe gilt für den Querparkplatz 3 aufgrund dessen offensichtlichen Gefahrenpotentials im Kurvenbereich bei Rückwärtsfahrten in die im Sommer stark frequentierte Hauptstrasse. Bei Umbauten ist somit stets der aktuelle Verkehrs- und Strassenstandard massgebend.

2.11

Im Weiteren vermag sich das streitberufene Verwaltungsgericht der überzeugenden Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 9. Oktober 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 8) sowie in deren Duplik vom 4. Dezember 2018 (vgl. Sachverhalt Ziff. 10) anzuschliessen. Die Rechtsnatur der K._____ ist danach zu Recht als verkehrsorientiert und nicht als siedlungsorientiert (wegen Tempo 30 km/h Limite 'innerorts') qualifiziert worden. Die aufrichtigen Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Schaffung sowie Bereitstellung öffentlicher Parkplätze (z.B. im Bereich "Schulhaus") wurden hinreichend nachgewiesen und die zweckorientierte Verwendung der öffentlichen Ersatzabgaben separat mit der Jahresrechnung 2017 (vgl. Bg-act. 23) ausreichend dargetan. Ausserdem ist erstellt, dass es vorliegend an einem rechtskräftigen Entscheid des TBA betreffend Bewilligungsfähigkeit der offerierten Parkplätze 1-3 fehlt und ein Vertrauensschutz (Besitzstandsgarantie) wegen (bisheriger) Duldung der PP-Nutzung nur bei vorheriger, ununterbrochener und jahrzehntelanger PP-Nutzung in Frage kommen könnte. Bei Umbauten ist aber immer – wie bereits erwähnt – auf den jeweils aktuell massgebenden Verkehrs- und Strassenstandard abzustellen.

3.1

Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt; soweit darauf eingetreten wird (E.2.6).

3.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftung für das Ganze, aufzuerlegen. Eine kostenmässige Belastung der E._____ AG entfällt vorliegend (vgl. dazu E.1.3, hiervor).

3.3

Aussergerichtlich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da die (seit der Replik) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer materiell in der Streitsache unterlegen sind und die Beschwerdegegnerin ihrerseits nur in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte, wofür keine aussergerichtliche Entschädigung gewährt werden kann (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

428.--

zusammen

Fr.

2‘928.--

gehen zulasten von A._____ und B._____, solidarisch haftend, und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]