R 2018 49
Rechtsöffnung
26. Februar 2021Deutsch58 min
1. E._____ ist Eigentümerin der Parzelle 1868 in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). Die Parzelle liegt im Bereich der Einmündung der Via F._____ in die Via G._____ im Gebiet H._____ in der Villenzone bzw. im Villengebiet G._____ (Bauzone). An diese Parzelle grenzt die Parzelle 2462, die sich als schmaler, zwischen 2.2 m bis 3.6 m breiter Streifen von der südlichen Ecke bis fast an die östliche Ecke der Parzelle 1868 hinzieht und etwa je zur Hälfte durch Wiesland und den Strassenkörper der Via F._____ belegt ist. Miteigentümer dieser Parzelle 2462 sind A._____ und B._____. Im Norden grenzen die Parzellen 1938 und 2100 an die Parzelle 1868. Daran schliesst sich die Parzelle 779 an, die sich in der Landwirtschaftszone (mit überlagerter Wintersportzone) befindet und ebenfalls im Miteigentum von A._____ und B._____ steht.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 18 49 A
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat und Racioppi
Aktuarin Parolini
URTEIL
vom 26. Februar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, und
B._____,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Brändli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. D._____,
Beschwerdegegnerin 1
und
E._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baueinsprache
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. E._____ ist Eigentümerin der Parzelle 1868 in der Gemeinde C._____ (nachfolgend Gemeinde). Die Parzelle liegt im Bereich der Einmündung der Via F._____ in die Via G._____ im Gebiet H._____ in der Villenzone bzw. im Villengebiet G._____ (Bauzone). An diese Parzelle grenzt die Parzelle 2462, die sich als schmaler, zwischen 2.2 m bis 3.6 m breiter Streifen von der südlichen Ecke bis fast an die östliche Ecke der Parzelle 1868 hinzieht und etwa je zur Hälfte durch Wiesland und den Strassenkörper der Via F._____ belegt ist. Miteigentümer dieser Parzelle 2462 sind A._____ und B._____. Im Norden grenzen die Parzellen 1938 und 2100 an die Parzelle 1868. Daran schliesst sich die Parzelle 779 an, die sich in der Landwirtschaftszone (mit überlagerter Wintersportzone) befindet und ebenfalls im Miteigentum von A._____ und B._____ steht.
2. Am 2. Mai 2016 bzw. am 19. September 2016 und am 28. Februar 2017 hatte der Gemeindevorstand als Baubehörde den Abbruch und Wiederaufbau des auf der Parzelle 1868 stehenden Einfamilienhauses sowie verschiedene Projektänderungen bewilligt. Am 8. März 2018, eingegangen bei der Baubehörde am 12. März 2018, reichte E._____ der Baubehörde das fünfte Projektänderungsgesuch ein, das sie als Variante beurteilt haben wollte. Diese Projektänderung sah im 1. Untergeschoss anstelle der bewilligten Abstell- und Kellerräume eine zusätzliche Erstwohnung verbunden mit dem Einbau von zwei verglasten Lichtschächten sowie die Verlegung des Fusswegs als Zugang zum Hauseingang von der Südseite auf die Westseite des Gebäudes vor. Diese Untergeschosswohnung sollte als Wohnraum für eine/n Hauswart/in dienen.
3. A._____ und B._____ erhoben am 4. April 2018 Einsprache gegen dieses Baugesuch. Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2018 beantragte E._____, auf die Einsprache sei mangels Legitimation nicht einzutreten und das Baugesuch sei zu bewilligen. In der Folge wurde ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchgeführt.
4. Am 23. Juli 2018, mitgeteilt am 26. Juli 2018, erliess der Gemeindevorstand den Bau- und Einspracheentscheid. Er bejahte die Einsprachelegitimation von A._____ und B._____, trat auf die Einsprache ein und wies diese unter Korrektur der Berechnung der Bruttogeschossfläche (nachfolgend BGF) ab. Gleichzeitig erteilte er die Baubewilligung für das Baugesuch als Variante auf das letzte rechtskräftig bewilligte Bauprojekt mit den entsprechenden Modalitäten und den im Dispositiv aufgeführten Auflagen (Erstwohnungspflicht für die Wohnung im 1. Untergeschoss, Nutzung der Pflichtparkplätze und entsprechende Anmerkungen im Grundbuch, etc.).
5. Gegen den Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes vom 23./26. Juli 2018 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids sowie die Verweigerung der Baubewilligung.
6. Mit Eingabe vom 18. September 2018 reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) ihre Vernehmlassung ein, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne. In ihrer Begründung bestritt sie insbesondere die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer.
7. Mit Eingabe vom 19. September 2018 reichte E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) ihre Vernehmlassung ein, mit der sie ebenfalls die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf einzutreten sei. Sie machte u.a. geltend, die Beschwerde sei mangels Einsprachelegitimation aussichtslos.
8. Mit Verfügung vom 21. September 2018 gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
9. Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel (Replik vom 26. Oktober 2018 der Beschwerdeführer, Duplikverzicht vom 30. Oktober 2018 seitens der Beschwerdegegnerin 1, Duplik vom 2. November 2018 der Beschwerdegegnerin 2 sowie Stellungnahme [Triplik] vom 17. Dezember 2018 der Beschwerdeführer, Verzicht auf Quadruplik vom 19. Dezember 2018 seitens der Beschwerdegegnerin 1 und vom 20. Dezember 2018 seitens der Beschwerdegegnerin 2) erliess das Verwaltungsgericht am 21. Mai 2019 das Urteil R 18 49. Es trat auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein und überband die Kosten des Verfahrens sowie die Pflicht zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 je zur Hälfte den Beschwerdeführern einerseits und der Beschwerdegegnerin 1 andererseits. Das Urteil wurde den Parteien am 11. September 2019 mitgeteilt.
10. Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht mit, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Baubewilligungsfrist mit Verfügung vom 3. Juni 2019 einstweilen bis zum 23. Juli 2021 verlängert habe.
11. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 öffentlich-rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Streitsache zur materiellen Beurteilung. Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Stellungnahme.
12. Mit Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts R 18 49 vom 21. Mai 2019 auf und wies die Streitsache zurück zu materieller Prüfung sowie zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren.
13. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es die Streitsache gemäss Urteil des Bundesgerichts an die Hand nehmen werde und dass kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde.
Auf die Erwägungen im ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020, auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 23./26. Juli 2018 sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). Während die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), Art. 103 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) sowie Art. 154 Abs. 2 des Baugesetzes der Gemeinde C._____ (nachfolgend BG) zu keinem Zeitpunkt bestritten war, stellte die Legitimation der Beschwerdeführer im aufgehobenen Urteil R 18 49 vom 21. Mai 2019 den massgeblichen Streitgegenstand dar. Nachdem das Bundesgericht die Frage der Legitimation in Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils bejaht hat, ist folglich auf die seitens der Beschwerdeführer am 29. August 2018 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde gegen den angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 23./26. Juli 2018 (Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 1, Akten der Beschwerdegegnerin 1 [Bgin 1-act.] 2) einzutreten.
2.
Streitig ist in materiell-rechtlicher Hinsicht die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 die ersuchte 5. Projektänderung zu Recht bewilligt hat oder nicht. Dabei ist zu prüfen, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt, mithin die Absicht, die Vorschriften über die Zweitwohnungen zu umgehen, ob die wohnhygienischen Vorschriften eingehalten sind und die BGF-Berechnung korrekt ist oder nicht.
3.
Die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichts bezieht sich gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Bezüglich der Kognition des Verwaltungsgerichts gilt es festzuhalten, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen des Bauwesens und der Raumplanung autonom sind (BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a und R 11 07 vom 21. Juni 2011 E.2.a), d.h. in Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz nicht abschliessend geregelt sind und bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar. Bei deren Anwendung und Auslegung auferlegt sich das Verwaltungsgericht Zurückhaltung, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist
Dispositiv
oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind (BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März 2012 E.1 und R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a). Den Gemeinden kommt demnach gemäss konstanter Rechtsprechung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen missbraucht oder überschritten hat, mithin wenn der sich gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst (Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März 2012 E.1 und R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a).
4. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der hiesigen Beschwerdeführer ab, korrigierte die BGF-Berechnung und erteilte gleichzeitig die Baubewilligung für das Baugesuch als Variante auf das letzte rechtskräftig bewilligte Bauprojekt mit den entsprechenden Modalitäten und den im Dispositiv aufgeführten Auflagen (Erstwohnungspflicht für die Wohnung im 1. Untergeschoss, Nutzung der Pflichtparkplätze und entsprechende Anmerkungen im Grundbuch, etc.).
Die Gemeinde erachtete den Bedarf nach einer Hauswartwohnung (zulässige zweite Herdstelle in der Villa) als gegeben und verneinte gleichzeitig eine Absicht der Beschwerdegegnerin 2, die Zweitwohnungsgesetzgebung zu umgehen oder zu missbrauchen. Sie bewilligte die Erstellung der projektierten Wohnung im Untergeschoss als Erstwohnung und ordnete diesbezüglich die Anmerkung einer entsprechenden Nutzungsbeschränkung im Grundbuch an. Die von den Einsprechern gerügte Wohnhygiene erachtete die Gemeinde als mit derjenigen in einer Wohnung im Dachgeschoss unter einem Steildach vergleichbar, zumal vorliegend die Haupträume im 1. Untergeschoss natürlich belichtet und ausreichend belüftet würden. In Bezug auf die zulässige BGF stellte sie fest, dass der eine Lichtschacht eine Art begehbare Erweiterung des Wohn- und Essraums darstelle und diese Räume daher der BGF anzurechnen seien, was in der BGF-Berechnung der Baugesuchstellerin/Beschwerdegegnerin 2 korrekt vorgenommen worden sei. Anders verhalte es sich jedoch beim Lichtschacht, der den Zimmern 1 und 2 vorgelagert sei. Dieser müsse ebenfalls an die BGF angerechnet werden, im Gegenzug dürfe die vorgesehene Beplankung unter der verglasten, abgeschrägten Decke des Lichtschachtes weggelassen werden. Insgesamt sei die Ausnützungsziffer eingehalten, wenn auch ohne Reserven. Darüber hinaus trat die Gemeinde auf die Anzeige der Beschwerdeführer betreffend eine vermeintliche Verletzung von Baurecht nicht ein, stellte fest, dass die Parkplatzpflicht erfüllt sei und wies die Anträge betreffend Kostenverlegung und Parteientschädigung zu Lasten der Einsprecher ab.
4.1. In ihrer Beschwerde vom 29. August 2018, der Replik vom 26. Oktober 2018 und der Stellungnahme (Triplik) vom 17. Dezember 2018 stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass mit der Projektänderung das Zweitwohnungsgesetz umgangen werde. Die entsprechende auch vom Bundesgericht verlangte Prüfung seitens der Gemeinde sei unsorgfältig und falsch erfolgt. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 mangle es am Bedarf nach einer Hauswartwohnung; in der Villenzone würden sich kaum oder gar keine Bauten mit Hauswartwohnung befinden. Die Beschwerdegegnerin 2 beabsichtige nicht, die Wohnung als ihren Hauptwohnsitz zu benutzen, weshalb die Bewilligung als Erstwohnung nur zulässig sei, wenn im betreffenden Gebiet eine genügende Nachfrage nach Erstwohnungen bestehe, was nicht nachgewiesen sei. Unzutreffend seien auch die Ausführungen zu den in der Villenzone maximal zulässigen zwei Herdstellen, zumal die entsprechende kommunale Bestimmung nicht von der Einhaltung des Zweitwohnungsgesetzes befreie. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, dass gerade eine vollständig unter dem Boden liegende Wohnung ganzjährig bewohnt werden solle.
Des Weiteren bestritten die Beschwerdeführer, dass die Wohnung ausreichend belichtet und belüftet werde. Die ausschliesslich über Lichtschächte geplante Belichtung und Belüftung widerspreche gängigen wohnhygienischen Anforderungen. Auch die zulässige Ausnützung werde massiv überschritten, indem mit einer Ausnützungsreserve von 23.7 m2 eine 3.5-Zimmer-Wohnung mit 145.7 m2 realisiert werde. Die Versetzung der zweiten Wohnung in das Untergeschoss, nur weil dieses von der BGF ausgenommen sei, sei offensichtlich unzulässig. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Aspekt gar nicht auseinandergesetzt, weshalb auch das rechtliche Gehör verletzt sei. Die von der Beschwerdegegnerin 1 angestellte Ausnützungsberechnung sei zudem zurechtgebogen worden, um die Projektänderung bewilligen zu können. Bei korrekter Berechnung sei die Ausnützung bei weitem überschritten. Im Übrigen kritisieren die Beschwerdeführer, dass die Baugesuchsunterlagen unvollständig seien (fehlende Unterlagen betreffend Abgrabungen im gesamten Fassadenbereich, Einhaltung feuerpolizeilicher Vorschriften und Energienachweis).
4.2. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 hält die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass Erstwohnungen grundsätzlich auch in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % bewilligt werden dürften, wenn sie als solche bezeichnet würden. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, einen Rechtsmissbrauch zu vermuten; die zu beurteilende Situation sei mit dem Sachverhalt in dem von den Beschwerdeführern zitierten bundesgerichtlichen Urteil (1C_102/2017 vom 16. Januar 2018) nicht zu vergleichen. In C._____ sei die Nachfrage nach Erstwohnungen vorhanden, zudem würde Art. 81 BG die Erstellung von Hauswartwohnungen in Villen zulassen, wovon in der Vergangenheit schon mehrmals Gebrauch gemacht worden sei. In Bezug auf die Frage der Wohnhygiene verfüge die Gemeinde über einen grossen Ermessensspielraum. Vorliegend könne von einer Gefährdung der Gesundheit nicht die Rede sein. Die geplante Belichtung unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen, die in den unteren Wohngeschossen der dicht überbauten inneren Dorfzone anzutreffen sei; und eine ausreichende (künstliche) Belüftung könne nach dem heutigen Stand der Technik in jedem Raum sichergestellt werden, wie dies auch bei Nullenergiehäusern die Regel sei. Bei der Regelung der Ausnützung auf Gemeindeebene sei bewusst in Kauf genommen worden, dass Untergeschosse auch dann nicht angerechnet werden, wenn sie als Hauptnutzflächen dienten, was an Hanglagen nicht aussergewöhnlich sei. Die von der Baubehörde vorgenommene Ausnützungsberechnung sei tatsächlich geringfügig zu korrigieren, was jedoch im Resultat zu keiner Änderung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids führe. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass die Baugesuchsunterlagen nicht unvollständig seien, zumal es sich lediglich um ein Projektänderungsgesuch zu einem bereits bewilligten Bau (Stammbaubewilligung vom 19. September 2016) handle. Das Terrain könne aus der beigelegten Fotomontage bzw. dem Modellfoto und dem den Baugesuchsakten beigelegten Grundrissplan Erdgeschoss entnommen werden. Die Gebäudeversicherung habe das Projektänderungsgesuch geprüft und für in Ordnung befunden, womit die Übereinstimmung mit den feuerpolizeilichen Vorschriften ausgewiesen sei. Im Übrigen sei zu erwarten, dass der energetische Grenzwert auch mit Einbau der Hauswartwohnung in einen Teilbereich des 1. Untergeschosses eingehalten werde.
4.3. In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 und der Duplik vom 2. November 2018 führt die Beschwerdegegnerin 2 aus, Streitgegenstand bilde einzig der Einbau einer Erstwohnung für den Hausabwart im 1. Untergeschoss, hingegen nicht die Verlegung des Fussweges, wogegen sich die Beschwerdeführer nicht gewehrt hätten. Sie hält fest, es sei selbstverständlich, dass die geplante Hauswartwohnung nur als Erstwohnung genutzt werden dürfe. Das Baugesetz sehe ausdrücklich vor, dass in der Villenzone zwei Herdstellen zulässig seien, und es sei nicht ersichtlich, weshalb ihr der Einbau einer solchen Wohnung in ihre Villa verwehrt werden solle. Sie beabsichtige keine Umgehung des Zweitwohnungsgesetzes. Die Situation sei nicht vergleichbar mit derjenigen in dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil des Bundesgerichts (1C_102/2017 vom 16. Januar 2018), folglich müsse sie auch keinen Bedarf nach Hauswartwohnungen nachweisen. Die entsprechende Erstwohnungsauflage lasse sich kontrollieren und durchsetzen. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 geht zudem auch die Rüge der fehlenden Wohnhygiene fehl. Die Belichtung sei ausreichend, was aus den Plänen hervorgehe. Zudem bestehe ein Belüftungskonzept, womit von einer Gesundheitsgefährdung keine Rede sein könne. Schliesslich seien auch die Ausnützungsvorschriften eingehalten, ohne Anrechnung des dem Bereich der Zimmer 1 und 2 vorgelagerten unbeheizten Wintergartens resultiere gar eine BGF-Reserve von 12 m2. In Graubünden würden unterirdische Geschosse in vielen Gemeindegesetzen nicht oder nicht vollständig angerechnet, insbesondere was die in Hanglagen eingebauten Wohnungen, die nur auf der Vorderseite belichtet würden, betreffe. Was den Vorwurf der unvollständigen Unterlagen angehe, verweist die Beschwerdegegnerin 2 darauf, dass die Gemeinde diese als vollständig angesehen habe, ansonsten sie Fehlendes nachgeliefert hätte. Die Feuerpolizeibewilligung liege vor. In Bezug auf die Frage des Energienachweises könne davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten seien.
5. Vorerst ist auf die formellen Rügen der Beschwerdeführer (unvollständige Baugesuchsunterlagen [vgl. Erwägung 5.1. ff.], sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs [vgl. Erwägung 6]) einzugehen.
5.1. Die Beschwerdeführer bemängeln die Unvollständigkeit der Baugesuchsunterlagen. Ihrer Ansicht nach fehlen Angaben über das Ausmass der Abgrabungen für den gesamten relevanten Fassadenbereich. Zudem müssten auch die Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften neu ausgewiesen und der Energienachweis neu erbracht werden.
5.2. Art. 11 VRG verpflichtet die Behörden, mithin auch die Gemeindebehörden (vgl. Art. 2 VRG), den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Abs. 1), und die notwendigen Beweise zu erheben, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden sind (Art. 11 Abs. 3 VRG). Im Gegenzug sind die am Verfahren Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art.11 Abs. 2 VRG). Im Baubewilligungsverfahren bestimmen die Gemeinden unter Beachtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind (Art. 42 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110]). Art. 141 BG enthält eine diesbezügliche, nicht abschliessende Aufzählung von Unterlagen und Nachweisen, die dem Baugesuch beizulegen sind. Dabei kann sich die Baubehörde nach dem Gebot der Verhältnismässigkeit auf die für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen beschränken; es ist zudem gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass alle Unterlagen schon bei der Einreichung des Baugesuchs vorliegen müssen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts R 12 124 vom 18. November 2014 E.3c). Vorliegend ist auch zu beachten, dass es sich nicht um ein Baugesuch für ein komplett neues Bauprojekt, sondern um ein Projektänderungsgesuch zu einem bereits bewilligten Bau handelt.
5.2.1. In Art. 141 Abs. 1 Ziff. 8 BG werden die Fassadenpläne mit bestehenden und neuen Terrainlinien, in Ziff. 10 dieser Bestimmung die Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen etc. aufgezählt. Wie die Beschwerdegegnerin 1 ausführt, ist die Situation mit den beiden Lichtschächten einerseits aus dem beigelegten Modellfoto ersichtlich, das die Hauptfassade, das Erdgeschoss und die darunterliegenden Öffnungen zum 1. Untergeschoss hin zeigt. Andererseits ist der Verlauf des Terrains – gerade auch im Bereich der Lichtschächte – aus dem Plan Schnitte A-A/B-B, den Grundrissplänen 1. Untergeschoss und Erdgeschoss sowie aus dem Fassadenplan ablesbar (vgl. Höhenkurven 1998-1999) (Bgin 1-act. 1). Gerade im Längsschnitt B-B und dem Schnitt Fenster Wohnen/Essen sind für den Bereich beider Lichtschächte sowohl das bereits bewilligte Terrain wie auch der neue Verlauf eingezeichnet. Die Gemeinde erachtete diese Angaben als ausreichend. Was die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, das Terrain verlaufe nicht horizontal entlang der relevanten Fassaden mit den Lichtschächten, weshalb das Ausmass der Abgrabungen für alle Lichtschächte bzw. Räume dargestellt werden müsse, geltend machen wollen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wozu weitere Pläne erforderlich sein sollten. Die entsprechende Rüge ist daher nicht zu hören.
5.2.2. Ferner verlangt Art. 141 Abs. 1 Ziff. 14 BG die Einreichung von Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen. Die Beschwerdegegnerin 1 legte mit ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 die feuerpolizeiliche Bewilligung der Gebäudeversicherung Graubünden vom 22. März 2018 ins Recht (Bgin 1-act. 4). Daraus geht hervor, dass die feuerpolizeiliche Bewilligung auch für die Projektänderung erteilt wurde, weshalb der Einwand der Beschwerdeführer weder in formeller (Unvollständigkeit der Unterlagen) noch in materieller Hinsicht (mangelnde feuerpolizeiliche Bewilligung) zu hören ist.
5.2.3. Art. 141 Abs. 1 Ziff. 15 BG verlangt schliesslich die Einreichung eines Energienachweises sowie des Ergebnisses desselben auf offiziellem Formular. Die Beschwerdeführer rügen unter Verweis auf Art. 49 BG (Einhaltung energetischer Vorschriften), dass wegen der geplanten Lichtschächte und der damit einhergehenden vergrösserten Fassadenabwicklung markant andere Werte im Energienachweis als bisher zu erwarten seien.
Die Beschwerdegegnerin 1 verweist in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 auf das Energiedossier I._____ AG vom 11. Februar 2016 (umfassend die Zonen Hallenbad im 1. Untergeschoss und Wohnen Einfamilienhaus), in dem bestätigt wurde, dass der Grenzwert des Energiegesetzes deutlich eingehalten sei. Ihrer Ansicht nach ist auch mit dem geplanten Wohnungseinbau die Einhaltung des energetischen Grenzwerts weiterhin zu erwarten. Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2018 ergänzend aus, dass angesichts der heutigen Bautechnik bei Projekten wie dem vorliegenden von der Einhaltung des Energiegesetzes ausgegangen werden könne. Sie reichte diesbezüglich einen Anlagenbeschrieb der J._____ AG vom 12. September 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bgin 2-act.] 1) sowie einen ergänzten Energienachweis I._____ AG vom 17. September 2018 (Bgin 2-act. 2) ein. Mit Eingabe vom 26. September 2018 legte die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich die Verfügung der Gemeinde vom 24. September 2018 betreffend Genehmigung Energienachweis ins Recht (Bgin 2-act. 3). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführer, denen das fragliche Dokument mit Schreiben vom 27. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, weder in der Replik vom 26. Oktober 2018 noch in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2018.
Mit der erwähnten Genehmigung vom 24. September 2018 (Bgin 2-act. 3) ist erstellt, dass einerseits die Baugesuchsunterlagen, was den Nachweis des Energiebedarfs betrifft, vollständig waren bzw. sind. Zudem ergibt sich daraus, dass die Projektänderung in energetischer Hinsicht bewilligbar ist bzw. bewilligt wurde. Da die Beschwerdeführer dagegen nichts vorbringen, ist darauf in materieller Hinsicht nicht weiter einzugehen.
5.3. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die eingereichten Baugesuchsunterlagen vollständig sind. Die Beschwerdegegnerin 1 war damit, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, in der Lage, das Bauvorhaben bzw. die Projektänderung auf seine bzw. ihre Rechtmässigkeit hin zu prüfen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführer ist folglich unbehelflich.
6. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie machen geltend, die Beschwerdegegnerin 1 sei auf den Vorwurf, man habe die zusätzliche Wohnung in das Untergeschoss verschoben, um so zu verhindern, dass weitere BGF angerechnet würde, nicht geprüft.
6.1. Auch auf diese Rüge ist vorab einzugehen, weil der sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ergebende Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels bzw. der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 144 I 11 E.5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1039 und Rz. 1174 ff.; BGE 142 II 218 E.2.8.1, BGE 137 I 195 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_373/2019 vom 6. März 2020 E.3.1 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.2.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet u.a., dass eine Behörde ihren Entscheid begründet, d.h. die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei kann sie sich aber auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1038; BGE 142 II 49 E.9.2, BGE 142 I 135 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und 9C_436/2018 vom 4. Oktober 2018 E.3.2.1).
6.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 das rechtliche Gehör verletzt haben sollte. Die Beschwerdegegnerin 1 setzte sich in der Erwägung II.4. des erwähnten Entscheids ausführlich mit der Frage der zulässigen Ausnützung auseinander. Insbesondere wies sie auf Art. 87 BG hin und legte die ihrer Ansicht nach korrekte Anwendung dieser Bestimmung bei der BGF-Berechnung dar. Indem sie zum Schluss kam, dass die Ausnützungsziffer eingehalten sei, bestätigte sie implizit, dass der Einbau einer Erstwohnung im 1. Untergeschoss zulässig ist, dass keine Übernutzung des Grundstücks vorliegt und dass im fraglichen Kontext keine Umgehung der Bestimmungen über die Ausnützung vorliege. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die behauptete Umgehungsabsicht in ihrer Begründung nicht explizit verneinte, ändert nichts am Umstand, dass sie sich mit der Thematik auseinandergesetzt hat. Jedenfalls war es den Beschwerdeführern möglich, sich über die Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin 1 und die Tragweite der vorinstanzlichen Erwägungen ein Bild zu machen und den Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 sachgerecht anzufechten (vgl. Erwägung 6.1; BGE 142 I 135 E.2.1, BGE 136 I 229 E.5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin 1, liegt nicht vor, weshalb im Nachfolgenden auf die materiell-rechtlichen Fragen einzugehen ist.
7. Unbestrittenermassen liegt der Zweitwohnungsanteil in der Gemeinde C._____ über 20 %, sodass gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz [ZWG; SR 702]) keine neuen Zweitwohnungen bewilligt werden dürfen. Gemäss Art. 7 ZWG dürfen in solchen Gemeinden neue Wohnungen nur bewilligt werden, wenn sie als Erstwohnung oder als Wohnung, die einer Erstwohnung gleichgestellt ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a ZWG), oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung (Art. 7 Abs. 1 lit. b ZWG) genutzt werden. Die für die Baubewilligungen zuständige Behörde ordnet in der Baubewilligung mittels Nutzungsauflage die entsprechende Nutzungsbeschränkung an (Art. 7 Abs. 3 ZWG). Unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung weist die Baubewilligungsbehörde das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken (Art. 7 Abs. 4 ZWG).
7.1. Wie die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 zu Recht ausführt, dürfen Erstwohnungen in der betreffenden Gemeinde immer noch bewilligt werden. Bedingung ist einzig, dass eine Nutzungsbeschränkung als Erstwohnung im Grundbuch angemerkt wird. Da im Dispositiv des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids (Ziff. 4) das Grundbuchamt K._____ angewiesen wird, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkung auf dem fraglichen Grundstück Parzelle 1868 anzumerken, konnte die Beschwerdegegnerin 1 das Projektänderungsgesuch grundsätzlich bewilligen.
7.2. Zu prüfen ist, ob mit dem Projektänderungsgesuch eine Umgehung des ZWG beabsichtigt wird, wie die Beschwerdeführer geltend machen, und ob es aus diesem Grund nicht hätte bewilligt werden dürfen.
7.2.1. Das Bundesgericht hat sich mehrfach mit dem Phänomen der rechtsmissbräuchlichen Umgehung der Bestimmungen des ZWG zur Einschränkung des Zweitwohnungsbaus auseinandergesetzt (BGE 145 II 99, BGE 144 II 49 [entspricht dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil 1C_102/2017 vom 16. Januar 2018], BGE 142 II 206; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.4.1). Demnach findet der offenbare Missbrauch eines Rechts gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) keinen Rechtsschutz. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Diesfalls muss die umgangene Norm angewendet werden, ungeachtet der rechtlichen Konstruktion, die zu ihrer Umgehung entwickelt worden ist. Um sanktioniert zu werden, muss der Missbrauch eines Rechts, wie sich für das Zivilrecht schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 ZGB ergibt, offensichtlich sein. Die Behörde, die beabsichtigt, die umgangene Norm anzuwenden, muss den Rechtsmissbrauch nachweisen oder zumindest ernsthaft diesbezügliche Hinweise aufzeigen. Es ist nicht einfach, die Umgehung abzugrenzen von der geschickten Nutzung einer vom Gesetz nicht ausgeschlossenen Möglichkeit. Dies zu entscheiden, erfordert eine Würdigung des Einzelfalls aufgrund der gesamten Umstände (BGE 144 II 49 E.2.2, BGE 142 II 206 E.2.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.4.1).
Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob konkrete Indizien vorliegen, welche die Absicht einer Erstwohnungsnutzung des Bauvorhabens als unrealistisch erscheinen lassen. Die Möglichkeit, die Erstwohnungsnutzungsbeschränkung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ZWG zu sistieren, erhöht nämlich das Risiko, dass die Bauherrschaft (trotz der restriktiven gesetzlichen Voraussetzungen) von vornherein auf eine künftige Sistierung setzt. Es würde dem Zweck des ZWG und von Art. 75b BV offensichtlich zuwiderlaufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können (zum Ganzen: BGE 145 II 99 E.3, BGE 144 II 49 E.2.1-2.4, BGE 142 II 206 E.2 und 3 [= Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2015 vom 3. Mai 2016]; Urteile des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.2.1, 1C_158/2015 vom 3. Mai 2016 E.2 und 3, 1C_160/2015 vom 3. Mai 2016 E.2 und 3). Zu berücksichtigen sind (je nach den Umständen des Falls) die Lage der Liegenschaft (Bauzone, ganzjährige Zugänglichkeit, Distanz zu Arbeitsplätzen), die bauliche Gestaltung der Wohnungen aus Sicht einer ganzjährigen Nutzung, der Preis sowie die Verhältnisse der Person, die dort zu wohnen beabsichtigt (aktueller Wohn- und Arbeitsort, Umzugsabsichten). Sind die künftigen Bewohner oder Bewohnerinnen nicht bekannt, ist die Nachfrage nach Erstwohnungen im gleichen Segment das Hauptkriterium (BGE 145 II 99 E.3.1, BGE 144 II 49 E.2.2, BGE 142 II 206 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.2.1). Diesfalls, – nicht nur im Fall von Spekulationsbauten, wie die Beschwerdegegnerin 2 behauptet –, muss glaubhaft gemacht werden, dass im betreffenden Marktsegment eine Nachfrage für Erstwohnungen besteht (BGE 145 II 99 E.3.1, BGE 144 II 49 E.2.3). In Fällen, in denen die Nachfrage offensichtlich unzureichend ist, dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen (BGE 145 II 99 E.3.1, BGE 144 II 49 E.2.4). Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn die Bauherrschaft die Absicht hat, das Bauvorhaben als Erstwohnungen zu vermarkten: Ist diese Absicht nicht realistisch, ist von einer Umgehung der gesetzlichen Regelung auszugehen. Diesfalls ist auch der Einwand unbeachtlich, wonach die Bauherrschaft das finanzielle Risiko trage (BGE 145 II 99 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.2.2).
7.2.2. Das Bundesgericht geht, wie erwähnt, nur in offensichtlichen Fällen von einem Rechtsmissbrauch aus. Ein solcher wurde in BGE 145 II 99 bejaht, wo es um die Erstellung von drei Häusern mit je zwei 3-Zimmer-Wohnungen und zwei 4-Zimmer-Wohnungen – total also 12 Wohnungen des gehobenen/luxuriösen Segments – ausserhalb des Dorfzentrums ging, wo bereits ein genügendes Angebot an Erstwohnungen des gehobenen Segments bestand und die Bevölkerungsentwicklung stagniert.
In den übrigen Fällen hat das Bundesgericht entweder eine Umgehungsabsicht verneint, das jeweilige vorinstanzliche Urteil mangels ausreichender Abklärungen aufgehoben oder die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanzen zurückgewiesen:
- Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020: Bewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern (zwei 7½-Zimmer-Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung, 13 Erstwohnungen mit Nutzungsbeschränkung). Das Bundesgericht wies die gegen das vorinstanzliche Urteil erhobene Beschwerde ab und hielt Folgendes fest (E.4.2): Im vorliegenden Fall liegen keine eindeutigen Hinweise vor, um von einer Gesetzesumgehung auszugehen, geschweige denn von einem offensichtlichen Fall. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, spricht insbesondere die bauliche Gestaltung der zu erstellenden Wohnungen nicht dafür, dass Zweitwohnungen geplant sind, weisen sie doch weder eine grosse Anzahl an Zimmern noch eine speziell grosse Wohnfläche auf, und es sind auch keine exklusiven, auf eine zahlungskräftige Kundschaft ausgerichteten Einrichtungen geplant. Zudem liegt die Bauparzelle im Ortszentrum und nicht am Rande des Siedlungsgebiets. Sie ist mit einer Buslinie gut erschlossen; aus allen diesen Gründen erscheinen die Wohnungen und Studios als Erstwohnungen geeignet. Der Fall liegt insofern grundlegend anders als im Urteil BGE 145 II 99; dort handelte es sich um ein peripher gelegenes, mit dem öffentlichen Verkehr nur schwer erreichbares Grundstück, auf dem Wohnungen von gehobenem Standard geplant waren, die aufgrund des voraussichtlichen Preises nur für wohlhabende Personen in Betracht kamen, zugleich aber für Erstwohnungen im gehobenen bzw. luxuriösen Segment klein dimensioniert waren. Schon vor diesem Hintergrund spricht wenig für eine Umgehungsabsicht der Beschwerdegegnerin. Ferner führte das Bundesgericht in E.4.3 aus, auf den Streitpunkt betreffend die Entwicklung der Wohnbevölkerung einerseits und derjenigen der verfügbaren Erstwohnungen andererseits brauche nicht vertieft eingegangen zu werden. Zwar seien die künftigen Bewohnerinnen der fraglichen Erstwohnungen nicht namentlich bekannt, doch sei der Umstand zu berücksichtigen, dass mindestens zehn der 13 Wohnungen aufgrund einer abgeschlossenen Vereinbarung zwischen der Bauherrin und einer Gastrounternehmerin als Personalwohnungen für deren Angestellte vorgesehen seien und der Bedarf an Personalwohnungen ohne weiteres als plausibel erscheine.
BGE 144 II 49 (entspricht dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil 1C_102/2017 vom 16. Januar 2018) (Regeste): Bau von zwei Chalets als Erstwohnungen (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Baubewilligung). Das Bundesgericht hielt fest, dass die Nachfrage nach Erstwohnungen angesichts des Bevölkerungsrückgangs zwischen 2013 und 2016 und des Angebots von mehreren Dutzend Unterkünften ungenügend erscheine; das Projekt dürfe deshalb nur bewilligt werden, wenn noch vor dem Bau ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohner vorliegen würden.
BGE 142 II 206 (Urteil 1C_159/2015 vom 3. Mai 2016): Aufgrund der Anzahl geplanter Wohnungen und jener der ganzjährigen Bewohner bestehe Anlass, die Nachfrage nach Erstwohnungen im betroffenen Gebiet zu prüfen (Regeste). Im konkreten Fall ging es um vier Chalets à sieben Wohnungen mit Grundflächen von 60 m2 (zwei Wohnungen), 88 m2 (drei Wohnungen) und 194 m2 (Wohnungen im Dachgeschoss) sowie zwei Einzelchalets mit einer Grundfläche von ca. 200 m2 (total 32 Wohnungen) die sich rund zwanzig Autominuten vom Rhonetal entfernt befanden (E.4). Das Bundesgericht wies die Streitsache zu weiteren Abklärungen bezüglich des Bedarfs an Erstwohnungen und insbesondere zur Bestimmung der Quote an fehlenden Unterkünften im entsprechenden Marktsegment an die Vorinstanz zurück (E.4.4).
Gleichzeitig mit diesem Urteil erliess das Bundesgericht am 3. Mai 2016 auch die Urteile 1C_158/2015 und 1C_160/2015. In einer gleichentags herausgegebenen Medienmitteilung gab es bekannt, dass nicht auszuschliessen sei, dass gewisse Bauherrschaften versucht sein könnten, den Bewilligungsbehörden falsche Angaben zur Nutzung als Erstwohnung zu machen. Von einem solchen Rechtsmissbrauch sei jedoch nur in offensichtlichen Fällen auszugehen. Das könne unter anderem der Fall sein, wenn keine entsprechende Nachfrage an Erstwohnungen bestehe. Das Bundesgericht habe bisher in sieben Fällen aus unterschiedlichen Kantonen über einen möglichen Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Zweitwohnungsbeschränkung entschieden und dabei keinen feststehenden offensichtlichen Rechtsmissbrauch festgestellt. In zwei Fällen habe es von den kantonalen Behörden zusätzliche Abklärungen verlangt. Gestützt auf seine bisherigen Entscheide komme das Bundesgericht bezüglich der beiden zu beurteilenden Mehrparteienchalets und den beiden Einzelchalets zum Schluss, dass eine Nachfrage nach 44 neuen Erstwohnung in einem Ferienort mit rund 700 festen Einwohnern nicht ausreichend ausgewiesen sei. Die Vorinstanzen würden zur Frage der Nachfrage vertiefte Abklärungen treffen müssen. Dazu sei insbesondere die Leerstandsquote für Wohnungen des fraglichen Typs zu ermitteln. Bei den Bauherrschaften könnten Angaben zu potentiellen Käufern erhoben werden. Ebenfalls abzuklären sei, ob die Wohnungen aufgrund ihrer Lage, ihrer Art und ihres Preises zum Verkauf oder zur Vermietung als Erstwohnungen überhaupt in Frage kämen.
7.3.1. Vorliegend ist zu beachten, dass das Projektänderungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 eine einzige Erstwohnung und nicht, wie in der Mehrzahl der erwähnten bundesgerichtlichen Urteile, Mehrfamilienhäuser mit mehreren geplanten Erstwohnungen betrifft. Aus diesem Grund erscheint es nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht als unrealistisch, dass die fragliche Wohnung im 1. Untergeschoss von einem/r Hauswart/in bzw. von einem Hauswartpaar als Erstwohnung genutzt wird. Immerhin hat es die Bauherrin und Beschwerdegegnerin 2 selbst in der Hand, Personen für die Wartung und Überwachung ihrer Villa einzustellen und dieser bzw. diesen gleichzeitig mit der Anstellung die Hauswartwohnung zu vermieten. Dementsprechend führt sie in ihrer Vernehmlassung auch aus, es sei von ihr gewollt, dass der Hauswart dort wohne. Dabei geht es, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 selbst die fragliche Wohnung als Erstwohnung zu benützen beabsichtigt, ist doch davon auszugehen, dass sie die bereits rechtskräftig als Zweitwohnung bewilligte Hauptwohnung des Gebäudes, nämlich nebst dem Wellnessbereich und den Fitnessräumen im 1. Untergeschoss v.a. die Räumlichkeiten im Dachgeschoss nutzen wird. Die Möglichkeit, in einer Villa eine weitere Wohnung bzw. eine Hauswartwohnung einzubauen, sieht das Baugesetz der Gemeinde (nachfolgend BG) denn auch vor, indem es in Art. 81 explizit festlegt, die Villenzone sei für Wohnbauten bestimmt und diese dürften nicht mehr als zwei Herdstellen aufweisen.
Die fragliche Erstwohnung mit einer Hauptnutzfläche von 145.35 m2, zwei Zimmern, zwei Nasszellen und offenem Wohn-/Essbereich liegt im 1. Untergeschoss; belichtet wird sie über zwei nach Süden ausgerichtete Lichtschächte. Zwar ist es nicht ganz einfach, sich allein aufgrund der Pläne und des Fotomodells (Bgin 1-act. 1) ein Bild der künftigen Wohnung, insbesondere der Lichtverhältnisse, der Aussicht und der sich ergebenden Wohnatmosphäre konkret vorzustellen, doch ist das Gericht einerseits der Ansicht, dass die ganzjährige Nutzung einer solchen (unkonventionellen) Wohnung auch bezüglich der Art der Räumlichkeiten nicht unrealistisch ist. Nicht relevant ist diesbezüglich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, ob es erforderlich oder zweckmässig ist, dass sich ein/e Hauswart/in ständig auf dem betreffenden Grundstück aufhalte, oder ob es naheliegender wäre, eine externe Hauswartfirma beizuziehen. Derlei Entscheide bleiben der Beschwerdegegnerin 2 überlassen; jedenfalls weist die Beschwerdegegnerin 1 darauf hin, dass von diesem Modell (Villa mit Hauswartwohnung) in der fraglichen Villenzone verschiedentlich Gebrauch gemacht worden sei. Im konkreten Fall erscheint das Bedürfnis nach der ständigen Anwesenheit einer Person, die sich um Unterhalt und Kontrolle des Grundstücks kümmert, angesichts der Lage der fraglichen Hauswartwohnung im 1. Untergeschoss auch im Hinblick auf die Wahrung der Privatsphäre der Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Bewohner der Villa (im vollständig über dem gewachsenen Terrain liegenden Dachgeschoss), entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht als unglaubwürdig. Anderseits fehlen Angaben zum baulichen Standard der Wohnung und es ist nicht bekannt, ob sich der Mietzins für eine/n Hauswart/in bzw. ein Hauswartpaar im ortsüblichen Rahmen bewegen wird. Auch ist zu beachten, dass sich das fragliche Villengebiet G._____ in einem eigenen, vom Kern von C._____ unabhängigen und etwas abseits gelegenen Teil der Gemeinde und die Parzelle 1868 ihrerseits am westlichen Rand des Villengebiets befindet.
7.3.2. Die Beschwerdegegnerin 2 legt nicht dar, dass bereits bekannt wäre, wer künftig als Hauswart/in angestellt bzw. welche Personen in der fraglichen Wohnung wohnen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf im Falle, dass die künftigen Bewohner oder Bewohnerinnen nicht bekannt sind, nicht allein auf die Verhältnisse (v.a. Lage und bauliche Gestaltung) als Indiz für die Nutzung als Erstwohnung abgestellt werden, vielmehr muss als Hauptkriterium eine Nachfrage nach Erstwohnungen im betreffenden Marktsegment gegeben sein (BGE 145 II 99 E.3.2, BGE 144 II 49 E.2.3, BGE 142 II 206 E.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 vom 28. Januar 2020 E.2.2). Diese kann sich, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht allein auf die Nachfrage nach Hauswartwohnungen beziehen, was ohnehin schwer zu definieren wäre, sondern grundsätzlich auf Erstwohnungen mit dem entsprechenden Standard wie die fragliche Wohnung im 1. Untergeschoss. Diesbezüglich führt die Beschwerdegegnerin 1 aus, in der Gemeinde sei der Markt für Erstwohnungen angespannt, und für Ortsansässige sei es schwierig, bezahlbaren Wohnraum zu finden. Die Beschwerdeführer bestreiten in diesem Zusammenhang, dass generell ein Bedarf nach Erstwohnungen des entsprechenden Typs bestehe, wobei sie nicht näher ausführen, was genau sie mit "Erstwohnung des entsprechenden Typs" meinen. Sollte damit der Bedarf nach Hauswartwohnungen in Villen gemeint sein, ist das Argument nicht zu hören, geht es doch vorliegend um die Frage, ob Indizien dafür vorliegen, dass die kundgetane Absicht, eine Erstwohnung zu bauen, unwahrscheinlich ist und offensichtlich dem Zweck des ZWG entgegensteht. Zudem hat auch nicht, wie die Beschwerdeführer geltend machen, allein die Bauherrin und Beschwerdegegnerin 2 in ihrem Projektänderungsgesuch nachzuweisen, dass eine genügende Nachfrage nach Erstwohnungen besteht und mithin kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin 1, nämlich die "autorité chargée de la délivrance des permis de construire" zu gewährleisten, dass die anzuwendende Gesetzesbestimmung nicht umgangen werde ("s'assurer que les conditions posées pourront être respectées") (vgl. BGE 144 II 49 E.2.2, BGE 142 II 206 E.4.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2019 E.4.1).
7.3.3. Die Beschwerdegegnerin 1 macht zu dieser Frage keine anderen Ausführungen, als dass der Wohnungsmarkt für Erstwohnungen in C._____ angespannt sei. Auf der Homepage der Beschwerdegegnerin 1 ist die Rede von einer grossen Nachfrage und dass gemeindeeigene Wohnungen für Ortsansässige zu fairen Preisen vermietet würden. Wie es mit dem Leerbestand von Wohnungen in der Gemeinde aussieht, kann den Leerwohnungsziffern des Bundesamtes für Statistik (BSF) entnommen werden (vgl. www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/bau-wohnungswesen.html, Karte zur Leerwohnungszählung vom 1. Juni 2020; zuletzt abgerufen am 3. Februar 2021). Demnach verfügte C._____ in den Jahren 2018-2020 über einen Anteil leer stehender Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand von 3.84 % / 4.79 % / 3.6 %, während diese Zahl im ganzen Kanton bei 1.59 % / 1.68 % / 1.4 % bzw. in anderen Gemeinden (für das Jahr 2020: L._____ i.E. 1.87 %, M._____ 0.8 %, N._____ 1.64 %, O._____ 0.22 %, P._____ 0.91 %, Q._____ 2.8 %) und in anderen touristischen Gemeinden des Kantons (für das Jahr 2020: z.B. R._____ 0.28 %, S._____ 0.77 %, T._____ 0.99 %, U._____ 0.47 %) tiefer liegt und gesamtschweizerisch seit 10 Jahren am Steigen ist. Aus dem online abrufbaren Grundlagenbericht für das Kommunale räumliche Leitbild (KRL) der Firma V._____, geht hervor, dass die Leerwohnungsziffer in den Jahren 2010 bis 2014 relativ tief war (zwischen 0.13 % und 1.2 %) und im Jahr 2015 auf über 3 % anstieg. Ebenfalls gemäss Angaben auf der Homepage zählt die Gemeinde ca. 5'200 ganzjährige EinwohnerInnen, wobei während der Saison ca. 2'500 Angestellte dazu kommen.
Aus diesen Angaben geht hervor, dass die Aussage der Beschwerdegegnerin 1, der Wohnungsmarkt für Erstwohnungen sei angespannt, nicht so ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Unklar ist insbesondere, weshalb der Leerwohnungsbestand im Jahr 2015 anstieg und auf dem höheren Niveau verharrte, wobei festzuhalten ist, dass als leer stehende Wohnungen im Sinne der Zählung sowohl Erstwohnungen (Wohnungen und Einfamilienhäuser, die zur dauernden Miete oder zum Kauf angeboten werden und am Stichtag [1. Juni 2020] nicht bewohnt sind) wie auch Zweitwohnungen (ganzjährig bewohnbare Ferien- oder Zweitwohnungen, sofern sie zur Dauermiete oder zum Verkauf ausgeschrieben sind) gelten (Medienmitteilung S. 2). Somit fehlen genauere Angaben zum Leerbestand von Erstwohnungen, zur Anzahl der erstellten Erstwohnungen und zum Verhältnis von Erst- und Zweitwohnungen sowie zur Entwicklung der Bevölkerung in der Gemeinde C._____. Damit bleibt aber unklar, ob tatsächlich eine Nachfrage nach Erstwohnungen besteht, wobei vorliegend, wie bereits erwähnt (Erwägung 7.3.1) hinzukommt, dass weder Standard noch Mietzins der geplanten Erstwohnung bekannt sind.
7.4. Das Gericht stellt daher fest, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bezüglich Nachfrage nach Erstwohnungen im entsprechenden Segment und allenfalls bezüglich konkreter Absichten oder bereits erfolgter Kontakte der Bauherrin zu möglichen Hauswarten/innen in der Gemeinde an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber ist im Nachfolgenden auf die Frage der mangelnden Wohnhygiene (Erwägung 8) und der Einhaltung der Ausnützungsziffer einzugehen (Erwägung 9).
8. Gemäss dem Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz; BR 500.000) sind Gemeinden für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zuständig, soweit diese Aufgabe nicht dem Kanton übertragen ist (Art. 6 Abs. 1 Gesundheitsgesetz); u.a. ist die Gemeinde zuständig für die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene (Art. 6 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz). Gemäss Art. 79 KRG haben Bauten und Anlagen den gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften der Arbeits-, Energie-, Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu entsprechen (Abs. 1); sie haben den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden (Abs. 2). Auch Art. 48 BG schreibt vor, dass Bauten und Anlagen so auszuführen sind, dass sie die Luft und Gewässer möglichst wenig beeinträchtigen (Abs. 1 Satz 1), und dass auf die Natur und das Wohlbefinden der Bewohnerinnen und Bewohner Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 1 Satz 2). Sie sind nach den anerkannten Regeln der Baukunde zu erstellen und haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechts, der Energie, der Gewässerschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung zu genügen (Art. 48 Abs. 2 BG).
8.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 beurteilt(e) die Beschwerdegegnerin 1 die Rüge der mangelnden Wohnhygiene als unbegründet, weil die Haupträume im 1. Untergeschoss der fraglichen Wohnung natürlich belichtet und ausreichend belüftet würden und von einer Gefährdung der Gesundheit nicht die Rede sein könne.
Das Gericht erachtet diese Ausführungen als überzeugend. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, reicht nicht aus, um die ersuchte Projektvariante als unhaltbar und damit gesetzeswidrig zu taxieren. So führen die Beschwerdeführer nicht aus, auf welcher Grundlage sie die Belichtung und Belüftung als ungenügend erachten. Sie berufen sich auf geltende wohnhygienische Anforderungen, ohne diese zu konkretisieren. Darüber hinaus legen sie nicht dar, auf welcher Basis das von ihnen erwähnte angeblich landesübliche Verhältnis von 10 % zwischen Fenster- und Bodenfläche massgeblich sein soll, und die Behauptung, die Sonne könne nicht oder nur sehr beschränkt in die Wohnung gelangen und die Räume könnten nur dämmerhaft wahrgenommen werden, erscheint insofern übertriebene, als die Glas- bzw. Fensterflächen vor den Bereichen Essen/Wohnen und Zimmer 1 und 2 immerhin rund 4 m breit und 2.75 m hoch sind (vgl. Bgin1-act. 1, Plan Schnitte A-A/B-B und Grundrissplan 1. Untergeschoss). Hinzu kommt, dass die vorgesehene Beplankung der verglasten, abgeschrägten Decke des Lichtschachts im Bereich der Zimmer 1 und 2 nach Anordnung der Beschwerdegegnerin 1 weggelassen werden darf. Alles in allem kann nach Ansicht des Gerichts nicht von einer ungenügenden Belichtung ausgegangen werden. Insofern kann der Beschwerdegegnerin 1 zugestimmt werden, dass die Belichtungsverhältnisse in den unteren Wohngeschossen des dicht überbauten Dorfkerns zuweilen ebenfalls eingeschränkt sind, ohne dass das Wohnen dort als unzulässig angesehen wird bzw. werden müsste.
Schliesslich ist auch die Behauptung der Beschwerdeführer, eine sinnvolle Belüftung sei mit den Schächten nicht möglich, nicht näher begründet. Dem hält die Beschwerdegegnerin 2 entgegen, es bestehe ein Belüftungskonzept, und die Beschwerdegegnerin 1 wendet überzeugend ein, dass eine ausreichende (künstliche) Belüftung nach dem heutigen Stand der Technik in jedem Raum sichergestellt werden könne, was bei Nullenergiehäusern die Regel sei.
8.2. Nach dem Gesagten ist die Rüge der mangelnden Wohnhygiene nicht zu hören. Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
9. Das kantonale Recht schreibt den Gemeinden vor, dass die im Baugesetz enthaltenen Zonenvorschriften den Zonenzweck, die zulässige Art der Nutzung und für die Bauzonen die zusätzliche Regelbauweise zu enthalten haben (Art. 24 Abs. 3 KRG).
9.1.1. Das Mass der Nutzung wird durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern bestimmt (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KRG), wobei auf letztere verzichtet werden kann, wenn das Mass der Nutzung durch Gebäudeabmessungen oder andere planerische Massnahmen hinreichend bestimmt ist (vgl. Art. 25 Abs. 3 KRG). Sofern also Ausnützungsziffern überhaupt erlassen werden, findet sich deren Definition in Art. 37a KRVO (Art. 37 Abs. 2 Satz 1 KRVO). Gemäss Art. 37a Abs. 1 KRVO gilt als Ausnützungsziffer (nachfolgend AZ) die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) und der anrechenbaren Grundstückfläche (aGSF) (vgl. auf kommunaler Ebene Art. 87 Abs. 1 BG mit den entsprechenden Bezeichnungen Bruttogeschossfläche und Landfläche). Art. 37a Abs. 3 KRVO zählt Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen, Verkehrsflächen und Konstruktionsflächen, soweit sie Räume oder Raumteile betreffen, die mehr als 1.60 m über das massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen, zu den anrechenbaren Geschossflächen. Nicht angerechnet werden alle Flächen unter 1.60 m lichter Höhe, Funktionsflächen und Nebennutzflächen (Art. 37a Abs. 4 KRVO).
9.1.2. Auf Gemeindeebene bestimmt Art. 87 Abs. 2 BG, dass für die Berechnung der AZ die oberirdischen Geschossflächen grundsätzlich angerechnet werden. In den Untergeschossen werden Raumteile, deren Decken unterkant an einer Fassade 70 cm oder mehr über den gewachsenen oder abgetragenen Boden hinausragen, zur Ermittlung der Bruttogeschossfläche angerechnet (Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BG). In jedem Fall angerechnet werden jedoch gemäss Art. 87 Abs. 3 Satz 2 BG Raumteilflächen mit einer Tiefe, die der doppelten Raumhöhe entspricht, es sei denn, die effektive Raumtiefe betrage weniger als die doppelte Raumhöhe; diesfalls ist die effektive Raumtiefe massgebend (vgl. auch die entsprechende Erläuterungs-Skizzen im Anhang des BG). Art. 87 Abs. 6 BG definiert schliesslich, welche Raumteile bei der anrechenbaren BGF nicht zu berücksichtigen sind.
9.1.3. Gemäss Art. 86 Abs. 4 BG (Zonenschema) darf in der Villenzone, mithin auch in der Villenzone G._____, in der sich die Parzelle der Beschwerdegegnerin 2 befindet, eine AZ von 0.2 nicht überschritten werden. Bezogen auf das vorliegende Bauprojekt auf Parzelle 1868 resultiert bei einer massgeblichen Landfläche von 1'337.00 m2 eine maximal zulässige BGF von 267.40 m2 (vgl. auch BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2, Bgin 1-act. 1). Die bereits rechtskräftig bewilligte Zweitwohnung nimmt eine BGF von 230.82 m2 in Anspruch, womit für die geplante Erstwohnung eine BGF-Reserve von 36.58 m2 verbleibt.
9.2. Die Beschwerdeführer rügen einerseits eine Umgehung von Art. 87 BG, weil mit der verbleibenden Ausnützungsreserve von 23.7 m2 BGF eine 3.5-Zimmer-Wohnung mit 145.7 m2 BGF realisiert werde, was ihres Erachtens zu einer massiven Übernutzung der Parzelle führt. Andererseits kritisieren sie die seitens der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene AZ-Berechnung. Auf diese Fragen ist im Nachfolgenden einzugehen. Wie bereits dargelegt und wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht ausführt, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung ihres Baugesetzes, soweit es sich wie hier um Fragen handelt, die im kantonalen Gesetz nicht abschliessend geregelt sind, ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zukommt (vgl. Erwägung 3; BGE 128 I 3 E.2b, BGE 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Verwaltungsgerichts R 14 98 vom 10. Februar 2015 E.3a, R 11 109 vom 27. März 2012 E.1 und R 11 7 vom 21. Juni 2011 E.2.a).
9.2.1. Die Beschwerdegegnerin 2 berechnete in ihrem Projektänderungsgesuch (Bgin 1-act. 1) ein in Anspruch genommenes BGF-Gesamttotal von 254.52 m2 (Erst- und Zweitwohnung) bei einer total möglichen BGF von 267.40 m2 und somit eine BGF-Reserve von 12.88 m2. Dabei nahm sie für die Erstwohnung im 1. Untergeschoss eine BGF von 23.70 m2 an, indem sie in ihrer Berechnung den dem Bereich Essen/Wohnen vorgelagerten Lichtschacht berücksichtigte, den dem Bereich der Zimmer 1 und 2 vorgelagerten Lichtschacht jedoch nicht.
Die Beschwerdegegnerin 1 korrigierte diese Berechnung im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 dahingehend, dass sie den Lichtschacht im Bereich der Zimmer 1 und 2 mit 12 m2 BGF dazurechnete, womit die gesamte zulässige BGF konsumiert wurde, mithin eine BGF-Reserve von 0 m2 resultierte. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 hat die Beschwerdegegnerin 1, auf entsprechende Rüge der Beschwerdeführer hin, die Berechnung hinsichtlich der Raumhöhe im Bereich Wohnen/Essen angepasst. Diese betrage 2.60 m anstatt 2.75 m, die doppelte Raumhöhe somit 5.20 m (anstatt 5 m wie in den Plänen zur BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2 eingezeichnet bzw. anstatt 5.5 m wie die Beschwerdeführer behaupteten), was aber letztlich, so führt die Beschwerdegegnerin 1 weiter aus, an der Berechnung der BGF für diesen Bereich (24 m2 Lichtschacht im Bereich Wohnen/Essen) und, angesichts der korrekten Berechnung im Bereich der Zimmer 1 und 2 (12 m2 Lichtschacht), an der Tatsache, dass die zulässige AZ eingehalten sei, nichts ändere.
9.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die fragliche zweite Wohnung einfach unter den Boden in das Untergeschoss geschoben werde, weil gemäss BG nur oberirdische Räume als anrechenbare BGF gelten würden. Unterirdische Geschossflächen seien aber nur deshalb von der BGF ausgenommen, weil in der Regel keine übermässige Nutzung der Untergeschosse zu erwarten sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, solle doch im fraglichen Untergeschoss eine selbständige Wohnung realisiert werden.
Wenn die Beschwerdeführer rügen, Untergeschosse seien von der BGF ausgenommen, so trifft dies zu und ist nach kantonalem Recht zulässig, sofern die entsprechenden Raumteile nicht nach aussen in Erscheinung treten. Damit dürfte dem Umstand ausreichend Rechnung getragen sein, dass Wohn- und Arbeitsräume in aller Regel nicht unterirdisch, ohne natürliche Belichtung gebaut werden, sondern wenn schon, dann z.B. als Halbgeschoss oder im Zusammenhang mit an Hanglage erstellten und nur auf der Vorderseite belichteten Räumlichkeiten. Dementsprechend sehen das kantonale wie das kommunale Recht vor, dass Raumteile, die in einem bestimmten Mass über das gewachsene oder tiefer gelegte Terrain herausragen, ganz oder zumindest teilweise anzurechnen sind (Art. 37a Abs. 3 KRVO, Art. 87 Abs. 3 BG). Dass diese lediglich teilweise Anrechnung von Untergeschossen, gerade an Hanglagen – selbst bei Hauptnutzflächen, – nicht aussergewöhnlich ist, erscheint plausibel, wie sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 ausführen; ähnliche Regelungen (lediglich teilweise Anrechnung von Untergeschossen) sind im Übrigen auch in den Baugesetzen anderer Gemeinden zu finden (z.B. Art. 61 Abs. 5 BG W._____, Art. 19 Abs. 3 BG L._____ i.E., Art. 11 Abs. 3 BG X._____, Art. 14 Abs. 2 BG Y._____). So hat die Beschwerdegegnerin 1 bei ihrer AZ-Berechnung immerhin beide Lichtschächte zur BGF gezählt, obwohl sie sich, wie sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2018 ausführt, die Frage stellte, ob der unbeheizte und nicht zum Wohnen geeignete "Wintergarten" im Bereich der Zimmer 1 und 2 überhaupt zur BGF gezählt werden müsse. Die Baubehörde wollte es, so die Beschwerdegegnerin 1, mangels näherer Umschreibung im BG nicht darauf ankommen lassen, weshalb sie den Lichtschacht bei der AZ-Berechnung dazuzählte. Dies erscheint korrekt angesichts des Umstands, dass gemäss Art. 87 Abs. 6 BG lediglich nicht abgeschlossene Raumteile wie z.B. überdeckte offene Dachterrassen oder offene ein- und vorspringende Balkone von der Anrechnung an die Bruttogeschossfläche ausgenommen sind, nicht jedoch geschlossene; so sind denn z.B. Wintergärten bei den Ausnahmen in Art. 87 Abs. 6 BG im Gegensatz zu Baugesetzen anderer Gemeinden (z.B. Art. 19 Abs. 5 BG L._____ i.E., Art. 61 Abs. 5 BG P._____, Art. 14 Abs. 3 BG Y._____, Art. 53 Abs. 5 BG N._____) nicht aufgeführt.
Zutreffend ist die Feststellung der Beschwerdeführer, dass vorliegend aufgrund der gestützt auf das BG erfolgten Berechnungsweise mit der verbleibenden BGF von 23.7 m2 – recte: 36.58 m2 – der Einbau einer Wohnung mit zwei Zimmern und insgesamt 145.7 m2 BGF möglich wird. Die Beschwerdeführer befürchten mit der allfälligen Erstellung dieser zusätzlichen Wohnung eine Übernutzung der fraglichen Parzelle; sie legen jedoch nicht dar, worin sich diese Übernutzung im Konkreten manifestiere. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Immerhin ist der Bau der fraglichen Villa rechtskräftig bewilligt und gemäss der erteilten Baubewilligung dürfen im 1. Untergeschoss bereits jetzt Räumlichkeiten mit denselben Ausmassen wie die geplante Erstwohnung gebaut werden. Dort, wo die Hauswartwohnung erstellt werden soll, sind bis anhin Lager- und Kellerräume projektiert. Die Nutzung des fraglichen Grundstücks dürfte sich folglich mit der allfälligen Bewilligung der 5. Projektvariante insofern ändern, als künftig ein/e Hauswart/in, somit eine bis zwei weitere Personen dort leben würden, was gemäss Art. 81 BG in der Villenzone auch explizit zulässig ist (zwei Herdstellen). Damit kann aber, auch in einem Villengebiet, nicht von einer übermässigen Nutzung gesprochen werden. Das Gericht erkennt darin auch kein Indiz für eine Umgehung von Art. 87 BG.
9.2.3. Der eine der beiden fraglichen Lichtschächte, welche die Erstwohnung im Untergeschoss belichten sollen, ist ohne Trennwand bzw. Fenstertüren und im entsprechenden Dämmungsperimeter einbezogen dem Bereich Wohnen/Essen, der andere mit verglaster Abtrennung (inkl. Dämmung) den Zimmern 1 und 2 vorgelagert (vgl. entsprechender Grundrissplan in der BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2, Bgin 1-act. 1).
9.2.3.1. Im Bereich Wohnen/Essen beträgt die Raumhöhe, wie die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darlegt, 2.60 m (vgl. Bgin 1-act. 1, Längsschnitt B-B, Schnitt Fenster Wohnen/Essen), d.h. weder 2.75 m, wie die Beschwerdeführer geltend machen, noch 2.5 m wie der BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2 (Bgin 1-act. 1, BGF-Berechnung, Plan 1. Untergeschoss) zu entnehmen ist. Die Raumhöhe des diesbezüglichen Lichtschachts beläuft sich hingegen (im Gegensatz zum Innenraum) von 2.60 m ansteigend auf 2.75 m. Die effektive Raumtiefe des Bereichs Essen/Wohnen übersteigt die doppelte Raumhöhe von 5.20 m (2 x 2.60 m). Folglich berechnet sich die BGF aufgrund der doppelten Raumhöhe und der Raumbreite, die im Bereich des Lichtschachts rund 3.9 m beträgt und sich im Bereich Essen/Wohnen von rund 3.9 m auf 6 m erweitert (Bgin 1-act. 1, Plan Grundriss 1. Untergeschoss). Wenn gemäss dem der BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2 (Bgin 1-act. 1) beigelegten Grundrissplan bei angenommener Raumhöhe von 5.00 m eine BGF-Gesamtfläche von 23.70 m2 resultiert, entspricht dies einer durchschnittlichen Raumbreite von 4.74 m (23.70 m2 : 5.00 m), womit bei einer Raumhöhe von 5.20 m eine BGF von rund 25 m2 (4.74 m x 5.20 m = 24.65 m2 + geringfügige Zunahme der Raumbreite im Bereich der zusätzlichen 20 cm Raumhöhe bzw. -tiefe) resultieren muss (vgl. zur Rundung Erwägung 9.2.3.2).
9.2.3.2. Die Beschwerdeführer rügen ferner, dass die BGF der Zimmer 1 und 2, denen der zweite Lichtschacht vorgelagert ist, bei der AZ-Berechnung nicht mitberücksichtigt wurde. Mit dem Kriterium der Begehbarkeit bzw. Nichtbegehbarkeit des vorgelagerten Lichtschachts treffe die Beschwerdegegnerin 1 eine unzulässige Unterscheidung. Wie bereits erwähnt, bezog die Beschwerdegegnerin 2 den Lichtschacht im Bereich der Zimmer 1 und 2 ursprünglich nicht in ihre BGF-Berechnung ein, während die Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Entscheid diesen unbeheizten und nicht zum Wohnen geeigneten Lichtschacht ohne die beiden dahinterliegenden Zimmer anrechnete und zwar im Umfang der effektiven Raumtiefe des Lichtschachts (2.74 m), womit eine BGF von 12.30 m2 resultierte (2.74 m x 4.49 m [Raumbreite inkl. Aussenwände]) (die Raumtiefe ist kleiner als die doppelte Raumhöhe, die ansteigt von 2.60 m bis 2.75 m und somit zwischen 5.20 m und 5.50 m beträgt]). In diesem Zusammenhang hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass im Gegenzug die geplante Beplankung unter der verglasten, abgeschrägten Decke des Lichtschachts weggelassen werden dürfe, was zu einer viel besseren Belichtung der beiden Zimmer führe.
Angesichts des grossen Ermessensspielraums, welcher der Beschwerdegegnerin 1 bei der Auslegung des kommunalen Baurechts zukommt (vgl. Erwägungen 3 und 9.2), erweisen sich die Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht als unhaltbar. Der Lichtschacht im Bereich der Zimmer 1 und 2 ist nicht beheizt, räumlich abgetrennt und damit eigenständig. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 diesbezüglich ausführt, dass man sich überlegt habe, die fragliche Fläche bei der Berechnung der BGF, weil nicht beheizt und nicht zum Wohnen geeignet, gar nicht anzurechnen, dies im Zweifel aber trotzdem tat, kam sie den Beschwerdeführern mit dieser strengeren Beurteilung entgegen. Im Endeffekt führte dies allerdings nicht zu einer anderen Beurteilung, weil die erforderliche AZ auch bei Hinzurechnung dieses Bereichs als eingehalten angesehen wurde. Dem kann nach Ansicht des Gerichts beigepflichtet werden, allerdings mit folgender Präzisierung: Die BGF-Reserve beträgt nämlich gemäss der BGF-Berechnung der Beschwerdegegnerin 2 (Bgin 1-act. 1) 36.58 m2, beansprucht wird vorliegend eine BGF von 37.30 m2 (rund 25 m2 + 12.30 m2), was eine Differenz bzw. Überschreitung der BGF um 0.72 m2 ausmacht und eine AZ von 0.2278 ergibt. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine solch geringfügige Abweichung (nämlich 0.0278) von der zulässigen AZ von 0.2 für die unterirdisch liegende Erstwohnung nicht ins Gewicht fallen kann. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung muss der Baubehörde nämlich das Auf- und Abrunden auf sinnvolle und in der Praxis auch überprüfbare Zahlenwerte unbenommen bleiben, hier somit das Abrunden auf die zulässige AZ von 0.2 (vgl. auch Urteil R 03 79 vom 28. Oktober 2003 E.3a). Unter den dargelegten Umständen und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann (noch) nicht von einem unzulässigen Zurechtbiegen der Ausnützungsberechnung zum Zwecke der Bewilligung der Projektänderung gesprochen werden.
9.2.4. Nach dem Gesagten vermag das Gericht in der konkreten Anwendung von Art. 87 BG keine Umgehungsabsicht zu erkennen, weshalb der entsprechende, nicht präzisierte Einwand der Beschwerdeführer, die "Hinzurechnung der entsprechenden Flächen" zur BGF führe dazu, dass die maximal zulässige AZ weit überschritten sei, nicht zu hören ist. Vielmehr kann festgehalten werden, dass die gestützt auf den Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin 1 erfolgte Auslegung von Art. 87 BG bzw. die entsprechende Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist, womit die zulässige Ausnützung von 0.2 in der Villenzone bei einer resultierenden BGF-Reserve von 0 m2 nicht überschritten ist. Der Vorwurf der Übernutzung der fraglichen Bauparzelle erweist sich damit als unbegründet und der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 ist in diesem Punkt zu schützen.
10. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit Erlass des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 23./26. Juli 2018 ihrer Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Umgehung des ZWG nicht genügend nachgekommen ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.
11. Damit bleibt die Kostenfrage zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass das Bundesgericht im Urteil 1C_547/2019 vom 16. April 2020 das Verwaltungsgericht anwies, auch "über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren" zu entscheiden (E.4).
11.1. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG (in der seit 1. April 2019 gültigen rechtsprechungskonformen Fassung; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts R 20 43 vom 1. September 2020 E.2 m.w.H. sowie BGE 143 II 467) überbinden die Gemeinden die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten den Einsprechenden nur, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Satz 2). Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden (Art. 96 Abs. 2 Satz 3 KRG).
11.1.1. Im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018, mit der die Einsprache abgewiesen wurde, auferlegte die Beschwerdegegnerin 1 den unterliegenden Einsprechern mit Hinweis auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. dazu Erwägung 11.1) weder Verfahrenskosten noch eine Parteientschädigung. Die Baubewilligungsgebühren hingegen wurden der Bauherrschaft und hiesigen Beschwerdegegnerin 2 überbunden.
11.1.2. Das vorliegende Urteil, mit dem die Beschwerde gutgeheissen wird, lässt den Ausgang des kommunalen Verfahrens offen. Die Beschwerdegegnerin 1 wird im neu zu ergehenden Bau- und Einspracheentscheid die Kosten aufgrund des dannzumaligen Verfahrensausgangs festzulegen haben. In diesem Zusammenhang kann jedoch zumindest festgehalten werden, dass die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid (vgl. Erwägung 11.1.1) zutreffend sind.
11.2. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts Anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens Fr. 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG).
11.2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 4'000.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG), auferlegt.
11.3. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
11.3.1. Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdeführer und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zugesprochen.
11.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte mit seiner Beschwerde vom 29. August 2018 zwei Honorarvereinbarungen vom 15. und vom 18. August 2018 (Bf-act. 2 und 3), in denen ein Stundentarif von Fr. 280.-- aufgeführt ist, sowie mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 die Zwischenabrechnungen vom 4. Oktober 2018 über Fr. 4'106.20 (Honoraraufwand von Juli bis September 2018 von Fr. 3'701.60 [13.22 h à Fr. 280.--], Auslagenpauschale von Fr. 111.05 [3 %] und MWST von Fr. 293.55 [7.7 %]) und vom 17. Dezember 2018 über Fr. 5'307.90 (Honoraraufwand von Oktober bis Dezember 2018 von Fr. 2'531.20 [9.04 h à Fr. 280.--], Auslagenpauschale von Fr. 75.95 [3 %], MWST von Fr. 200.75 [7.7 %] und Interessenwertzuschlag von Fr. 2'500.--) ins Recht; die Gesamthonorarforderung beläuft sich auf Fr. 9'414.10.
Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. September 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den Ansatz von Fr. 270.-- nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf Fr. 270.-- herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens Fr. 240.-- (vgl. Praxisänderung vom 5. September 2017). Angesichts dieser Praxis ist die Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von Fr. 280.--, sondern ein solcher von Fr. 270.-- zur Anwendung gelangt. Dies ergibt ein Zwischentotal von Fr. 3'959.60 für die Honorarrechnung vom 4. Oktober 2018 (Honoraraufwand von Fr. 3'569.40 für 13.22 h à Fr. 270.--, Auslagenpauschale von Fr. 107.10 [3 %] und MWST-Zuschlag von Fr. 283.10 [7.7 %]) sowie ein Zwischentotal von Fr. 5'207.60 für die Honorarrechnung vom 17. Dezember 2018 (Honoraraufwand von Fr. 2'440.80 für 9.04 h à Fr. 270.--, Auslagenpauschale von Fr. 73.20 [3 %], MWST-Zuschlag von Fr. 193.60 [7.7 %] und Interessenwertzuschlag von Fr. 2'500.--), womit ein Gesamthonorar von Fr. 9'167.20 resultiert.
Was den geltend gemachten Interessenwertzuschlag von Fr. 2'500.-- betrifft, so steht den Beschwerdeführern ein solcher nach ständiger Praxis des Bundes- und des Verwaltungsgerichts nicht zu, weil öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Bereich des Bau- und Umweltrechts nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten qualifiziert werden und weil deshalb in diesen Fällen kein Interessenwertzuschlag zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_338/2007 vom 24. April 2008 E.5; Urteile des Verwaltungsgerichts R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.2, R 16 67 vom 22. Juni 2017 E.13b, R 10 67 vom 1. Februar 2011 E.4 und R 09 100 vom 12. Oktober 2010 E.5). Der Interessenwertzuschlag von Fr. 2'500.-- ist damit von der Gesamthonorarforderung abzuziehen, womit ein zulässiger Betrag für die Parteientschädigung von Fr. 6'667.20 (Fr. 9'167.20 - Fr. 2'500.--) resultiert.
Angesichts des Umstands, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts 1C_547/2019 vom 16. April 2020 kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist, erachtet das Gericht die bereinigte Honorarforderung von Fr. 6'667.20 als den gesamten Umständen sowie dem Umfang (mehrere Rechtsschriftenwechsel) und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemessen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 verpflichtet, die Beschwerdeführer aussergerichtlich, je zur Hälfte, mit total Fr. 6'667.20 zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 23./26. Juli 2018 wird aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
Fr.
4'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
924.--
zusammen
Fr.
4'924.--
gehen, je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit, zu Lasten von A._____ und B._____ einerseits und der Gemeinde C._____ andererseits.
3. A._____ und B._____ einerseits und die Gemeinde C._____ andererseits haben E._____, je zur Hälfte, mit Fr. 6'667.20 aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
1C_547/2019
1C_547/2019
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
BGE 128 I 3ATF 128 I 3DTF 128 I 3
BGE 118 Ia 446ATF 118 Ia 446DTF 118 Ia 446
BGE 128 I 3ATF 128 I 3DTF 128 I 3
BGE 118 Ia 446ATF 118 Ia 446DTF 118 Ia 446
1C_102/2017
1C_102/2017
Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA
Art. 2 VRGart. 2 VRGart. 2 LGA
Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA
Art. 11 VRGart. 11 VRGart. 11 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
1C_373/2019
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
1C_373/2019
1C_349/2018
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135
2C_821/2019
9C_436/2018
BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
Art. 6 ZWGart. 6 LRSart. 6 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
Art. 7 ZWGart. 7 LRSart. 7 LASec
BGE 145 II 99ATF 145 II 99DTF 145 II 99
BGE 144 II 49ATF 144 II 49DTF 144 II 49
1C_102/2017
BGE 142 II 206ATF 142 II 206DTF 142 II 206
1C_285/2019
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 Codice civile svizzero
Art. 2 ZGBart. 2 CCart. 2 Codice civile svizzero
BGE 144 II 49ATF 144 II 49DTF 144 II 49
BGE 142 II 206ATF 142 II 206DTF 142 II 206
1C_285/2019
Art. 14 ZWGart. 14 LRSart. 14 LASec
Art. 75b BVart. 75b Cst.art. 75b Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 145 II 99ATF 145 II 99DTF 145 II 99
BGE 144 II 49ATF 144 II 49DTF 144 II 49
BGE 142 II 206ATF 142 II 206DTF 142 II 206
1C_159/2015
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1C_285/2019
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Art. 79 KRGart. 79 LEMOart. 79 LRMT
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Art. 37a KRVOart. 37a KRVOart. 37a OPTC
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Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
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