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Entscheid

R 2018 50

Beistandschaft/Besuchsrecht

31. August 2018Deutsch3 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet gemäss Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG; BR 173.000) die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 20 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1). Die Gemeinden regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kommunalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs. 2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kenntnis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Organe der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (Abs. 3). Die anzustrebende räumliche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festgehalten werden (Abs. 4).

3.

Das hier angefochtene Kommunale Räumliche Leitbild (KRL) gilt als kommunaler Richtplan und ist als solcher "bloss" behördenverbindlich. Dagegen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf deren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 134 ff., 142). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeführer haben demnach die vorliegenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

300.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

104.--

zusammen

Fr.

404.--

gehen zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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