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Entscheid

R 2018 55

Invalidenversicherung

28. Februar 2019Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner) vom 25. Juni 2018. Gegen Entscheide der kantonalen Departemente, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und weder nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die von der Beschwerdeführerin im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" zu Recht nicht bewilligt wurde.

3. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob es sich bei der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" um eine Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV handelt und diese Bestimmungen folglich zur Anwendung gelangen.

4.1. Im angefochtenen Entscheid hielt der Beschwerdegegner insbesondere fest, dass der Begriff "Reklame" im Strassenverkehrsrecht verschiedene Ankündigungen beinhalte, wobei Werbeformen davon nur einen Teilbereich einnähmen. Fraglich sei somit, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "andere Ankündigungen" gemeint habe. Gemäss Botschaft des Bundesrates gälten die eigentlichen Reklamen, d.h. die durch Schrift, Zeichen, Farbe, Ton und dergl. der Werbung für bestimmte Produkte, Betriebe oder Dienstleistungen dienenden Hinweise, als eine besondere Art von Ankündigung. Der strassenrechtliche Reklamebegriff gehe somit weiter als der klassische Werbebegriff. Ein weiter Reklamebegriff sei auch in der Lehre zu finden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Art. 6 SVG, aus welchem sich der Reklamebegriff ableite, einzig der Verkehrssicherheit diene. Nach Sinn und Zweck dieses Artikels wäre es nicht gerechtfertigt, von zwei gleich gefährdenden Ankündigungen nur jene zu verbieten, welche kommerziellen Charakter habe, da es im Endeffekt darum gehe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und namentlich Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Ausserdem sollten die Beschriftungen auf der Mittelinsel des Verkehrskreisels angebracht werden, sodass sich diese ohne Zweifel im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführer befinden würden. Die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" sei als Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV zu klassifizieren.

4.2. Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" weder eine Werbeform noch eine andere Ankündigung im gesetzlichen Sinne darstellten. Eine "Werbeform" wäre das Bewerben eines Produkts oder einer Dienstleistung sowie eine Firmenanschrift. Eine "andere Ankündigung" wäre das Bewerben eines Events oder Konzerts mit einem Strassenbanner an einem bestimmten Datum und Ort. Die Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" stellten dagegen ausschliesslich künstlerische Gestaltungselemente dar, die darüber hinaus nicht im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden lägen. Die künstlerischen Beschriftungen bildeten somit keine Strassenreklamen im gesetzlichen Sinne. Es handle sich schlicht um Kreiselkunst.

4.3. In seiner Vernehmlassung hielt der Beschwerdegegner fest, dass die Schriftzüge "B._____, C._____, D._____ und E._____" eine "andere Ankündigung" im Sinne des Gesetzes seien. Eine "andere Ankündigung" könne jede Form einer Botschaft sein und beschränke sich keinesfalls auf das Bewerben eines Events oder Konzerts mit einem Strassenbanner an einem bestimmten Ort und Datum. Eine "andere Ankündigung" müsse gerade nicht etwas bewerben, ansonsten wäre der Zusatz "und andere Ankündigung" ja gar nicht nötig. Der Ausdruck "andere Ankündigungen" sei als Überbegriff zu verstehen und Reklamen stellten nur einen Teil einer unbegrenzten Möglichkeit verschiedener Ankündigungen dar. Ausserdem lägen die Schriftzüge ganz offensichtlich im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden. Die geplanten Beschriftungen stellten somit Strassenreklamen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV dar.

5.1. Ob es sich bei der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" um eine Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV handelt, ist durch Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrundeliegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E.4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2).

5.2. In der Botschaft zu Art. 6 Abs. 1 SVG wird festgehalten, dass der Ausdruck "Reklamen und andere Ankündigungen" klar zum Ausdruck bringe, dass die eigentlichen Reklamen, d.h. die durch Schrift, Zeichen, Farbe, Ton u. dgl. der Werbung für bestimmte Produkte, Betriebe oder Dienstleistungen dienenden Hinweise, als eine besondere Art von Ankündigungen gälten (Botschaft vom 14. November 1973 betreffend Änderung des SVG, BBl 1973 II 1178 Ziff. 31). Dem Beschwerdegegner ist also beizupflichten, wenn er festhält, dass der strassenrechtliche Reklamebegriff weiter gehe als der klassische Werbebegriff. Fraglich bleibt allerdings, wie weit der strassenrechtliche Reklamebegriff geht. In Art. 97 Abs. 2 lit. c SSV wird unter der Überschrift "Strassenreklamen bei Signalen" festgehalten, dass Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Charakter zulässig seien. Auch in Art. 98 Abs. 2 lit. b SSV wird unter der Überschrift "Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen" festgehalten, dass Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter zulässig seien. Aus dem Kontext von Art. 95 Abs. 1 SSV ergibt sich also, dass der strassenrechtliche Reklamebegriff sehr weit geht und nicht nur Ankündigungen mit Werbecharakter umfasst. Ausserdem hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass Art. 6 Abs. 1 SVG, welcher die Zulässigkeit von Reklamen regelt, einzig der Verkehrssicherheit diene (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 6 Rz. 1) und es nach Sinn und Zweck dieses Artikels nicht gerechtfertigt wäre, von zwei gleich gefährdenden Ankündigungen nur jene zu verbieten, welche kommerziellen Charakter habe, da es im Endeffekt darum gehe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und namentlich Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Da darüber hinaus das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" nicht im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden lägen, nicht nachvollziehbar ist, kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" als "andere Ankündigungen" unter den Begriff der Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV fällt und diese Bestimmungen folglich zur Anwendung gelangen.

Erwägungen

6.1

Wie bereits erwähnt sind gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht bereits eine potentielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E.3, BGE 99 Ib 377 E.2). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" die Verkehrssicherheit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG beeinträchtigen könnte und somit zu Recht nicht bewilligt worden ist.

6.2

Beim Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Behörde, die einen solchen Begriff anwendet, verfügt über einen gewissen Beurteilungsspielraum (Weissenberger, a.a.O., Art. 6 Rz. 7; Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E.4.1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz unsachliche, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremde Gesichtspunkte beachtet oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG).

7.1

Der Beschwerdegegner kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Schriftzüge "B._____, C._____, D._____ und E._____" durchaus geeignet seien, die Verkehrssicherheit durch Ablenkung der Strassenbenützer zu beeinträchtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Autolenker zugleich die Schriftzüge "C._____" und "B._____" bzw. "D._____" und "E._____" sehe, welche dezentral einige Meter voneinander entfernt seien, könne er die Schriftzüge nicht schnell fixieren. Zudem seien die Schriftzüge nicht dezent, da sie gross und dreidimensional ausgestaltet seien. Die Wörter "B._____, C._____, D._____ und E._____" hätten zudem keinen Wiedererkennungswert, da es sich, insbesondere für ortsunkundige Verkehrsteilnehmende, nicht um besonders bekannte Quartiere handle. Ausserdem seien die Quartiernamen nicht schnell erfassbar, besonders für Fahrzeuglenker, welche der romanischen Sprache nicht mächtig seien. Die Beurteilung des Tiefbauamtes Graubünden erscheine durchaus plausibel, auch im Vergleich mit den kurzen, zentralen Schriftzügen mit Wiedererkennungswert der Kreiselgestaltungen "St. Moritz", "City West" und "Parc Ela". Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot falle die Praxis von anderen kantonalen Behörden nicht ins Gewicht.

7.2

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die geplante Kreiselgestaltung die Verkehrssicherheit in keiner Art und Weise beeinträchtige. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der vorgesehenen Schriftzüge sei unmöglich. Zum einen sei die Beschriftung sehr diskret und unauffällig, zum anderen werde die Beschriftung nicht als Orientierungshilfe benötigt, weil die Tafel mit den identischen Ortsangaben in deutlicher Distanz vor dem Kreisel angebracht sei. Eine Ablehnung der Kreiselgestaltung mit den künstlerischen Beschriftungen lasse sich sachlich und im Quervergleich mit anderen Kreiselgestaltungen nicht rechtfertigen.

7.3

Der Beschwerdegegner bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass die Fahrzeugführenden beim Versuch, die Schriftzüge zu erfassen, vom Verkehr abgelenkt würden. Die Tatsache, dass vor dem Kreisel ein Vorwegweiser über die verschiedenen Fahrziele informiere, ändere hieran nichts. Die schwer lesbaren Schriftzüge wiesen keinen Wiedererkennungswert auf, weswegen sie nicht schnell erfassbar seien und somit die Fahrzeugführenden stark ablenkten, was naturgemäss die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könne. Betreffend die drei Kreiselgestaltungen im Kanton Graubünden, welche Schriftzüge aufwiesen, bestünden objektive Gründe, die zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Ablenkungspotenzials dieser drei Kreisel im Gegensatz zur projektierten Kreiselgestaltung geführt hätten. Die Schriftzüge der bestehenden Kreisel seien in der Kreiselmitte angebracht, dezent, leicht lesbar und wiesen teilweise einen Wiedererkennungswert auf. Die projektierte Kreiselgestaltung hingegen sehe Textelemente an den äussersten Enden des in alle vier Richtungen weisenden Knotens vor, in einer schwer lesbaren Schrift. Zudem seien die Schriftzüge weder dezent noch wiesen sie einen Wiederkennungswert auf.

8.1

Ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" die Verkehrssicherheit gefährden könnte, wurde durch zwei Fachgremien beurteilt: Zum einen durch die Kantonspolizei Graubünden, Abteilung Verkehrstechnik, zum anderen durch das Tiefbauamt Graubünden, kantonale Fachstelle für das Strassenwesen. Beide Fachgremien kamen zum Schluss, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" die Verkehrssicherheit gefährden könnte. Dies erscheint unter den folgenden, von den Fachgremien berücksichtigten Gesichtspunkten als nachvollziehbar: Die Kantonspolizei Graubünden, Abteilung Verkehrstechnik, hielt fest, dass durch die schlecht lesbaren Schriften eine Ablenkung gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG generiert würde, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und zu Unfällen führen könne. Das Tiefbauamt Graubünden, kantonale Fachstelle für das Strassenwesen, hielt fest, dass an Kantonsstrassen aufgrund der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer im Normalfall keine Textelemente in Kreisverkehrsanlagen bewilligt würden. Ausnahmen seien in speziellen Fällen für sehr schnell erfassbare, zentral angebrachte Schriftzüge mit Wiedererkennungswert oder für einen sehr dezent angebrachten Schriftzug denkbar. Die geplanten wegweisenden Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" seien aufgrund der grossen Distanz zwischen den Textelementen und den grossen Dimensionen der Schriftzüge weder dezent noch zentral angebracht. Die Schriftzüge führten mit ihrer enormen Grösse und der Anordnung an den äussersten Enden der in jede Richtung ca. 11.00 m breiten Skulptur zu einer übermässigen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer.

8.2

Der von der Beschwerdeführerin aufgebotene Verkehrsingenieur F._____ nahm keine Stellung zu den von der Kantonspolizei und dem Tiefbauamt Graubünden berücksichtigten Gesichtspunkten wie Schriftgrösse, Schriftgestaltung und dezentrale Lage der auf der Kreiselmittelinsel geplanten Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____". Der Umstand, dass die Beschriftungen möglicherweise nicht als Orientierungshilfe benötigt würden, weil die Tafel mit den identischen Ortsangaben in deutlicher Distanz vor dem Kreisel angebracht sei, ändert nichts an der Plausibilität der Beurteilung der Kantonspolizei und des Tiefbauamtes Graubünden, wonach die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" die Verkehrssicherheit gefährden könnte. Ausserdem ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Beschriftungen sehr diskret und unauffällig seien, nicht nachvollziehbar.

8.3

Schliesslich läuft auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sich eine Ablehnung der Kreiselgestaltung im Quervergleich mit anderen Kreiselgestaltungen nicht rechtfertigen lasse, ins Leere. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 587 m.w.H.). Hinsichtlich der sich im Kanton Graubünden befindlichen Kreiselgestaltungen, welche Beschriftungen aufweisen, ist allerdings festzuhalten, dass sich diese in Bezug auf die von den Fachgremien bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit berücksichtigten Kriterien von der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" unterscheiden, weshalb eine unterschiedliche Beurteilung durchaus gerechtfertigt erscheint. Darüber hinaus liegt eine rechtsungleiche Behandlung gemäss der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 588 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Quervergleichs also auf Kreiselgestaltungen beruft, die ausserhalb des Kantons Graubünden liegen, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.

9.

Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" zu Recht nicht bewilligt wurde resp. die Nichterteilung der Bewilligung zufolge Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Rechtsverletzung darstellt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und es kann offen bleiben, ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B._____, C._____, D._____ und E._____" Signale oder wegweisende Elemente enthält und bereits gestützt auf Art. 96 Abs. 2 lit. d SSV hätte untersagt werden dürfen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegner steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

2‘802.--

gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Februar 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGU 1C_192/2019).