R 2018 60
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
15. Januar 2020Deutsch113 min
6. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Beschwerdeentscheid und der dazugehörige Genehmigungsentscheid der Regierung vom 7. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. Sie rügten neben formellen Mängeln des strittigen Nutzungsplanungsverfahren im Wesentlichen, dass im Rahmen der Beurteilung des angepassten GGP 2017 die (grossräumige) Standortfrage bzw. die bereits erfolgte (Teil-)Umzonung in eine Pferdesportzone nicht unumstösslich beantwortet respektive fixiert sei. Infolge des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Ortsplanungsrevision habe der fehlende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend der nicht genehmigten bzw. sistierten Planungsfestlegungen vorliegend im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung materielle Auswirkungen auf den (teilweise genehmigten) ZP 2016. Dabei wurde auch auf die Vorgabe der ENHK hingewiesen, wonach ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes zu suchen sei und es lägen keine triftigen Gründe für ein Abweichen davon vor. Der Nachweis, dass das Vorhaben auf den Standort O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei, sei nicht erbracht und entgegen den Vorgaben der ENHK sei keine aktive Alternativstandortprüfung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer stellten auch eine hinreichende Redimensionierung gemäss Forderung der ENHK in Abrede und es seien enorme Terrainveränderungen und Befestigungen nötig. Sie rügten im Lichte der Beurteilung der ENHK auch eine unbefriedigende Platzierung und Grösse der Baukomplexe durch den GGP 2017. Im Ergebnis erfülle der GGP 2017 die von der ENHK aufgestellten (gestalterischen) Anforderungen nicht. Schliesslich rügten die Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone und hoben gewässerschutzrechtliche Probleme hervor, wobei der Nachweis für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen am vorgesehenen Standort bereits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung bzw. dem GGP 2017 zu erbringen sei.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 18 60
5. Kammer
Vorsitz Meisser
Richter Audétat, Racioppi, von Salis und Brunner
Aktuar Ott
URTEIL
vom 2. Dezember 2019
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
B._____,
C._____,
Eheleute D._____,
E._____, sowie
Eheleute F._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, Graues Haus,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales
Graubünden,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde O.1._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegnerin
und
G._____ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen,
Beigeladene
betreffend Ortsplanungsrevision
1. Am 26. Januar 2012 beschloss der (damalige) Kreisrat des Kreises O.2._____ das am 18. Dezember 2012 von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigte und heute gültige Kapitel 7.2 "Pferdesport" des Regionalen Richtplanes O.2._____ (RRIP O.2._____). Dabei wurde als Standort für eine regionale Pferdesporteinrichtung der Standort Z.1._____ im Bereich der Parzelle 347 in der Gemeinde O.1._____ zwischen dem Siedlungsgebiet von O.3._____ sowie der Umfahrungs-/Kantonsstrasse festgesetzt. Die (ursprünglich) in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 wird vom Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) Nr. Z.2._____ erfasst. Zudem befindet sich diese Parzelle gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte in der Grundwasserschutzzone S3, die südöstliche Parzellenecke in der Grundwasserschutzzone S2. Zusätzlich ist die Parzelle durch den Gewässerschutzbereich Au sowie eine (summarische) Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss kommunalem Baugesetz überlagert.
2. Am 9. März 2016 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ eine Teilrevision der Ortsplanung betreffend Pferdesportbetriebe O.3._____. Dabei wurde unter anderem ein Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (ZP 2016) und ein Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GGP 2016) beschlossen. Im beschlossenen ZP 2016 wurde die in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle 347 der Zone für Pferdesport (Bauzone gemäss Art. 26ter des Baugesetzes O.1._____ [BG]) zugewiesen. Gleichzeitig sollte die Landschaft- und Uferschutzzone betreffend die Parzelle 347 aufgehoben werden. Gegen diesen kommunalen, am 17. März 2016 publizierten Beschluss wurde keine Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG erhoben. Anlässlich der Vernehmlassung bei den kantonalen Amtsstellen im Rahmen des regierungsrätlichen Genehmigungsverfahrens wurden, wie bereits anlässlich des Vorprüfungsverfahrens, Vorbehalte gegen die beschlossene Projektvariante 3 gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. Februar 2016 sowie der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 bzw. der Positionierung der Bauten gemäss GGP erhoben. Dies führte schliesslich dazu, dass ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eingeholt wurde, welches diese nach Durchführung eines Augenscheins am 16. Juni 2017 erstattete. Gestützt darauf gelangte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden (ARE GR) an die Gemeinde O.1._____ und stellte (immerhin) eine Teilgenehmigung der Ortsplanung in Aussicht, sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ und innerhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei sowie die Bereitschaft zur Projektredimensionierung bestehe bzw. eine solche vorstellbar sei. Diesem Vorgehen stimmte die Gemeinde O.1._____ am 22. August 2017 grundsätzlich zu. Nachdem die Gemeinde O.1._____ ebenfalls am 22. August 2017 an die Gemeinde O.4._____ betreffend des im ENHK-Gutachten erwähnten Alternativstandortes gelangt war und die Gemeinde O.4._____ diese Anfrage negativ beantwortet hatte, überarbeiteten die Projektanten das Vorprojekt im Lichte des ENHK-Gutachtens und die Gemeinde nahm die vom ARE GR verlangten Anpassungen des GGP vor. Der überarbeitete Generelle Gestaltungsplan wurde am 29. September 2017 dem ARE GR zur Vorprüfung eingereicht. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung mit Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33bis BG, genehmigt. Der ZP 2016 wurde also nur insoweit genehmigt, als dass die Anordnung von Hochbauten gemäss Auflagen der ENHK die nordöstliche Fläche der Parzelle 347 im Umfang von ca. 1.18 ha benötige. Auf Basis eines neuen, in Nachachtung der landschaftlichen Schutzanliegen sowie der Auflagen der ENHK erarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes könne die Sistierung für die südwestliche Fläche der Parzelle 347 insoweit aufgehoben werden, soweit ein genehmigungsfähiger Genereller Gestaltungsplan diese Flächen (für Aussenanlagen) in Anspruch nehme. Für den nicht sistierten, nordöstlichen Teilbereich der Parzelle 347 sowie den entsprechenden Bereich der Kantonsstrassenparzelle 350 wurde auch die beschlossene Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone gemäss Art. 33 BG genehmigt. Am 2. November 2017 wurde der regierungsrätliche Genehmigungsentscheid öffentlich bekannt gegeben. Der Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 wurde nicht angefochten.
3. Nach Durchführung des kantonsinternen Vernehmlassungsverfahrens erstattete das ARE GR am 31. Oktober 2017 seinen Vorprüfungsbericht zum überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ in der Fassung vom 27. September 2017. Die öffentliche Mitwirkungsauflage fand vom 2. November bis 4. Dezember 2017 statt. Dazu gingen zwei Eingaben ein, jene der Natur- und Heimatschutzorganisationen Pro Natura Graubünden, WWF Graubünden und Stiftung Landschaftsschutz Schweiz sowie jene von A._____, C._____, Eheleute I._____, K._____, der Stockwerkeigentümergemeinschaft L._____ sowie B._____. Gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht wurden gegenüber den Planungsmitteln gemäss Vorprüfungsbericht keine vorliegend relevanten Anpassungen vorgenommen. Im November 2017 lud der Gemeindevorstand zur Gemeindeversammlung ein und beantragte in seiner Botschaft die Genehmigung der beabsichtigten Ortsplanungsrevision Pferdesportzone O.3._____ - Gestaltungsplan (Phase II). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 setzte der sich Gemeindevorstand mit der in den beiden Eingaben anlässlich der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäusserten Kritik auseinander und legte dar, weswegen seines Erachtens den Anforderungen des ENHK-Gutachtens ausreichend Rechnung getragen worden sei. Am 7. Dezember 2017 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde O.1._____ die Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (Stand: 5. Dezember 2017; GGP 2017). Am 12. Dezember 2017 erfolgte die Beschwerdeauflage.
4. Am 11. Januar 2018 erhoben A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ dagegen Planungsbeschwerde an die Regierung, mit dem Antrag, der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 sei aufzuheben, der sistierte ZP 2016 wie auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sei nicht zu genehmigen und von der Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetrieb O.3._____ Phase II [GGP 2017]) sei abzusehen. Die genannten Personen sind Eigentümer von gemäss rechtskräftigem Zonenplan 1:2000 O.3._____ vom 14. November 2001, genehmigt von der Regierung des Kantons Graubünden am 17. September 2002 (ZP 2002), in der Wohnzone 3 (W3) gelegenen Wohnungen auf den Parzellen 184, 246 und 256 bzw. ein Mitglied einer entsprechenden Erbengemeinschaft. Mit Stellungnahme vom 29. Januar 2018 beantragten die bereits vorstehend genannten Natur- und Heimatschutzorganisationen, welche sich auch im Rahmen der öffentlichen Mitwirkungsauflage geäussert hatten, im Rahmen des Verfahrens nach Art. 104 KRG im Wesentlichen dasselbe.
5. Am 7., mitgeteilt am 8. August 2018, wies die Regierung des Kantons Graubünden die Planungsbeschwerde ab (Prot. Nr. 596) und genehmigte den GGP 2017 im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Hinweisen (Prot. Nr. 595). Ferner genehmigte sie auch den im ZP 2016 sistierten Abschnitt der Zone für Pferdesport im Umfang von 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde als Konsequenz auch die Landschaft- und Uferschutzzone (inkl. die parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der im ZP 2016 sistierten Zone für Pferdesport (ca. 0.44 ha) wurde nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet. Im entsprechenden Umfang bleibe auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das strittige Ortsplanungsverfahren zwar zeitlich sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei. Ferner stelle sich die (grossräumige) Standortfrage aufgrund der damaligen Standortprüfung bzw. Festsetzung im RRIP O.2._____ sowie dem (Teil‑)Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 vorliegend nicht mehr. Der Auflage der ENHK nach einer deutlichen Redimensionierung der Gebäudevolumen sei im vorliegenden GGP 2017 sowie dem vorliegenden Richtprojekt mit einer deutlichen Volumenreduktion, auch infolge der Reduktion der Baubereiche Hochbauten, Rechnung getragen worden. Ebenso wenig sei die Platzierung der Bauten und Anlagen als unbefriedigend zu beurteilen. Im vorliegenden GGP 2017 seien die Aussenanlagen reduziert worden und es sei – unter Beizug der kommunalen Bauberatung – ein Bauprojekt auszuarbeiten, welches dem Anliegen der ENHK betreffend Minimierung von Terrainanpassungen nachkomme sowie eine optimale Eingliederung der zu erstellenden Bauten in die bestehende Bebauung gewährleiste. Es treffe auch nicht zu, dass der Forderung der ENHK auf Hartbeläge und Chaussierungen soweit wie möglich zu verzichten, im vorliegenden GGP 2017 nicht nachgekommen worden sei. Denn auf mehr als der Hälfte der Parzelle 347 seien gemäss GGP 2017 solche baulichen Massnahmen ausgeschlossen bzw. lege der GGP 2017 genau fest, wo solche in Frage kämen. Aufgrund der im GGP 2017 festgelegten, verbesserten Anbindung an den Siedlungskörper und der M._____, dies unter Berücksichtigung umweltrechtlichen (Geruchs-)
Abstandsvorschriften, mit weitgehender Freihaltung des westlichen Bereichs der Parzelle 347 und der optimierten Freihaltung des Schuttfächers, habe auf die Zuweisung von ca. 0.44 ha zur Zone für Pferdesport verzichtet werden können und diese verblieben in der Landwirtschaftszone. Gegen die Genehmigung der übrigen ca. 0.58 ha der sistierten Zone für Pferdesport, spreche vorliegend hingegen nichts mehr und dementsprechend sei in diesem Bereich auch die Landschafts- und Uferschutzzone aufzuheben. Aus der Sicht des Grund- und Quellwasserschutz seien bereits im (rechtskräftigen) Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 Vorgaben für das Baubewilligungsverfahren betreffend koordinationsbedürftiger gewässerschutzrechtlicher Zusatzbewilligungen und verschiedener Nachweise formuliert worden, welche weiterhin Gültigkeit besässen, zumal die Zone für Pferdesport in diesem östlichen Bereich bereits rechtskräftig genehmigt sei.
Sachverhalt
6. Dagegen erhoben A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten, der Beschwerdeentscheid und der dazugehörige Genehmigungsentscheid der Regierung vom 7. August 2018 seien vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren und das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegner. Sie rügten neben formellen Mängeln des strittigen Nutzungsplanungsverfahren im Wesentlichen, dass im Rahmen der Beurteilung des angepassten GGP 2017 die (grossräumige) Standortfrage bzw. die bereits erfolgte (Teil-)Umzonung in eine Pferdesportzone nicht unumstösslich beantwortet respektive fixiert sei. Infolge des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Ortsplanungsrevision habe der fehlende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend der nicht genehmigten bzw. sistierten Planungsfestlegungen vorliegend im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung materielle Auswirkungen auf den (teilweise genehmigten) ZP 2016. Dabei wurde auch auf die Vorgabe der ENHK hingewiesen, wonach ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes zu suchen sei und es lägen keine triftigen Gründe für ein Abweichen davon vor. Der Nachweis, dass das Vorhaben auf den Standort O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ angewiesen sei, sei nicht erbracht und entgegen den Vorgaben der ENHK sei keine aktive Alternativstandortprüfung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführer stellten auch eine hinreichende Redimensionierung gemäss Forderung der ENHK in Abrede und es seien enorme Terrainveränderungen und Befestigungen nötig. Sie rügten im Lichte der Beurteilung der ENHK auch eine unbefriedigende Platzierung und Grösse der Baukomplexe durch den GGP 2017. Im Ergebnis erfülle der GGP 2017 die von der ENHK aufgestellten (gestalterischen) Anforderungen nicht. Schliesslich rügten die Beschwerdeführer auch die Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone und hoben gewässerschutzrechtliche Probleme hervor, wobei der Nachweis für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen am vorgesehenen Standort bereits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung bzw. dem GGP 2017 zu erbringen sei.
7. Die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 3. Oktober 2018 betreffend die beantragte aufschiebende Wirkung vernehmen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen und die G._____ AG (nachfolgend Beigeladene) zur Teilnahme am Verfahren einzuladen. Am 11. Oktober 2018 lud der Instruktionsrichter die G._____ AG zur Teilnahme am Verfahren bei und setzte ihr eine Frist zur Einreichung ihrer allfälligen Stellungnahme. Mit Verfügung vom 15. November 2018 erkannte der zuständige Instruktionsrichter der vorliegenden Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
8. In der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 nahm der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) Stellung zur Beschwerde vom 14. September 2018 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den angefochtenen (Planungs‑)Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 (Prot. Nr. 596) verwiesen.
9. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 26. Oktober 2018 vernehmen. Sie beantragte auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie die von der Regierung am 24. Oktober 2017 genehmigten Teile des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____, die dazugehörige Baugesetzbestimmung sowie den Generellen Erschliessungsplan Pferdebetrieb(e) O.3._____ betreffe. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung führte sie aus, dass sie die Phase II der Ortsplanungsrevision (GGP 2017) zu Recht in zeitlicher Hinsicht forciert habe und erachtete das strittige Nutzungsplanungsverfahren inkl. Mitwirkungsverfahren als in allen Teilen korrekt durchgeführt. Die (grossräumige) Standortfrage sei mit dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatze nach beantwortet und die Beschwerdeführer hätten dazumal eine Anfechtung unterlassen. Sie widersprach auch der beschwerdeführerischen Argumentation betreffend die Missachtung der Vorgaben der ENHK durch den strittigen GGP 2017 und stellte eine ungenügende Prüfung von Alternativstandorten in Abrede. Den (zwingenden) Vorgaben der ENHK, wie insbesondere die verlangte Redimensionierung, sei mit dem GGP 2017 entsprochen worden wobei die Beschwerdegegnerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, das Ausmass der Reduktion ausführlich darstellte. Ebensowenig sei die im GGP 2017 festgelegte Platzierung der Bauten unter dem Gesichtspunkt der Freihaltung des (zentralen Teils des) Schuttfächers zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin entgegnete auch den beschwerdeführerischen Beanstandungen betreffend Terrainveränderungen, (Boden-)Versiegelung sowie (Boden-)Belägen. Schliesslich äusserte sie sich auch noch zu der von den Beschwerdeführern kritisierten (teilweisen) Aufhebung der sistierten Landschafts- und Uferschutzzone sowie den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Mängeln betreffend die gewässerschutzrechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Grundwasser‑ und Quellschutzes.
10. In der Vernehmlassung vom 31. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene, dass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei, soweit die Beschwerdeführer Rügen erhoben hätten welche den am 24. Oktober 2017 genehmigten Teil des Zonenplanes 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____, die dazugehörigen Baugesetzbestimmungen (Art. 26ter und Art. 33bis) sowie den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ beträfen. Eventualiter seien sie abzuweisen. Im Übrigen sei die Beschwerde kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verweigern. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ENHK-Berichtes (vom 16. Juni 2017) sowie den Absichten der Regierung gemäss Schreiben (des ARE GR) vom 6. Juli 2017 schon lange vor dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 mit der Überarbeitung begonnen worden sei. Die öffentliche Mitwirkungsauflage habe somit verhältnismässig kurz nach dem Vorliegen des erwähnten Entscheides erfolgen können. Der von den Beschwerdeführern kritisierte zeitlich straffe Ablauf sei nicht zu beanstanden, denn die Mitwirkungseingaben seien in den Entscheid der Gemeindeversammlung eingeflossen. Entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung sei die (grossräumige) Standortfrage mit dem Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 entschieden worden. Zudem wies die Beigeladene auf die Standortevaluation vor bzw. im Rahmen der Ergänzung des RRIP O.2._____ hin. Der überarbeitete GGP 2017 bewirke ein deutliche Redimensionierung und halte auch den zentralen Teil des Schuttfächers frei. Terrainveränderungen und Terrassierungen würden auf das notwendigste beschränkt und seien auch bereits durch den rechtskräftigen Generellen Erschliessungsplan (vom 9. März 2016, genehmigt am 24. Oktober 2017) vorbestimmt. Das konkrete Ausmass von Abgrabungen und Aufschüttungen sei am konkreten Bauprojekt nach Massgabe des Landschaftsschutzes zu prüfen, wobei im Baubewilligungsverfahren wiederum eine Einsprachemöglichkeit bestehe. Schliesslich äusserte sich die Beigeladene zur gewässerschutzrechtlichen Problematik.
11. Am 5. Dezember 2018 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Rechtsbegehren fest. Dabei vertieften sie ihre Argumentation. Die Beschwerdeführer stellten in Abrede, dass sie betreffend die (grossräumige) Standortfrage den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 9. März 2016 bzw. den (Teil-)Genehmigungsentscheid vom 24. Oktober 2017 hätten anfechten müssen. Sie thematisierten auch verschiedene – gemäss ihrer Darstellung – in Frage kommende Standort an anderen Orten im O.2._____, welche überhaupt nicht geprüft worden seien. Zudem sehe die Zone für Pferdesport in einer wertvollen Landschaft unnötige bzw. unzulässige Bauten wie eine Tierarztpraxis sowie Wohnraum vor und eine solche Umzonung von Landwirtschaftsland sei im Lichte von Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b RPV ohnehin unzulässig. Die Beschwerdeführer bekräftigten ihre Ansicht, wonach die von der ENHK verlangte Redimensionierung (der Tierarztpraxis und der Reithalle) nicht vorgenommen worden sei. Zwischenzeitlich seien auf der Parzelle 347 Bauprofile aufgestellt worden und am 29. November 2018 sei ein Baugesuch der Beigeladenen publiziert worden. Diesbezüglich bemängelten die Beschwerdeführer, dass ein paralleles Baubewilligungsverfahren ohne rechtskräftige Planungsgrundlage gegen das Legalitätsprinzip verstosse und es wurde indirekt auch die verwaltungsgerichtliche Verfügung vom 15. November 2018 betreffend die Nichtgewährung der beantragten aufschiebenden Wirkung kritisiert. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 wiesen die Beschwerdeführer gegenüber dem Gericht erneut darauf hin, dass die Bauprofile gestellt und das Baugesuch publiziert worden sei. Sie überliessen dem Gericht Baugesuchsunterlagen (Pläne des Pferdestalls mit Reithalle und integrierten Wohnräumen). Die Tierarztpraxis sei hingegen nicht Bestandteil des publizierten Baugesuches.
Erwägungen
12.
Der Beschwerdegegner verzichtete am 17. Dezember 2018 auf eine Duplik. Die Beschwerdegegnerin hingegen duplizierte am 17. Januar 2019, wobei sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielt. Dabei vertiefte auch sie ihre Argumentation und entgegnete insbesondere den von den Beschwerdeführern erwähnten und zu prüfenden (Alternativ-)Standorten im O.2._____. Betreffend den Vorwurf einer ungenügenden Redimensionierung des Projektes, wurde auf Vergleichsobjekte von Stallbauten in ähnlichen Dimensionen im O.2._____ hingewiesen.
13.
Am 17. Januar 2019 hielt die Beigeladene duplicando an ihren gestellten Anträgen fest. Auch sie vertiefte ihre Argumentation zu den strittigen Punkten. Insbesondere entgegnete sie auch den von den Beschwerdeführern erwähnten (Alternativ-)Standorten in O.5._____.
14.
Am 8. Juli 2019 forderte der Instruktionsrichter das kantonale Amt für Natur und Umwelt (ANU) zur Einreichung eines Amtsberichtes auf, welcher am 23. Juli 2019 erstattet wurde. Dabei skizzierte das ANU seinen Einbezug in das Nutzungsplanungs- und das hängige Baubewilligungsverfahren und äusserte sich aus rechtlicher Sicht zu den Thematiken Landschaftsschutz, Gewässerschutz und Luftreinhaltung. Dem Amtsbericht lagen zehn Beilagen bei.
15.
Am 12. Juli 2019 edierte der Instruktionsrichter beim ARE GR die Mitberichte zum Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017. Das ARE GR reichte am 24. Juli 2019 seien Vorprüfungsbericht vom 31. Oktober 2017 inkl. der verwaltungsinternen Stellungnahme zur Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II des ANU vom 31. Oktober 2017, derjenigen der Denkmalpflege Graubünden vom 23. Oktober 2017, derjenigen des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) vom 19. Oktober 2017 sowie der Stellungnahme des kantonalen Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) ein. Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin verzichteten mit Schreiben vom 26. bzw. 13. August 2019 auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht vom 23. Juli 2019 sowie den vom ARE GR edierten Unterlagen.
16.
Am 11. September 2019 fand im O.3._____ bzw. im Umfeld der Parzelle 347 in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten ein Augenschein durch das Verwaltungsgericht statt. Davon wurde ein Protokoll mit Fotografien erstellt. Anlässlich des Augenscheins erfolgte durch die Beigeladene eine Akteneinlage von am Augenschein präsentierten Plakaten. Das Augenscheinprotokoll wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer äusserten sich am 30. September 2019 dazu. Anlässlich dieser Eingabe kritisierten die Beschwerdeführer auch noch die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beigeladenen vom 12. September 2019 als überzogen und bemängelten die verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach Beigeladenen eine Parteientschädigung zugesprochen werden könne. Die Beigeladene teilte ebenfalls am 30. September 2019 mit, dass sie zum Protokoll und den Unterlagen keine Bemerkungen anzubringen habe. Am 8. bzw. 16. Oktober 2019 verzichteten die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerdegegner auf eine Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. September 2019 zum Augenscheinprotokoll vom 11. September 2019. Am 28. Oktober 2019 äussert sich schliesslich noch die Beigeladene zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. September 2019 und gab eine überarbeitete Honorarnote zu den Akten.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den Rechtsschriften sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Regierungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot.‑Nr. 596), betreffend die Beschwerdeangelegenheit PB 1/18, welcher die Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2017 zum Gegenstand hat. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid wies die Regierung des Kantons Graubünden den in der Planungsbeschwerde vom 11. Januar 2018 gestellten Antrag auf Aufhebung des erwähnten Gemeindeversammlungsbeschlusses und die Nichtgenehmigung des sistierten Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016, die (darin vorgesehene) Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone sowie der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde O.1._____ (Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II) ab. Mit separatem Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018, mitgeteilt am 8. August 2018 (Prot. Nr. 595), genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den am 7. Dezember 2017 von der Gemeindeversammlung O.1._____ beschlossene Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Hinweisen. Ferner genehmigte sie den sistierten Abschnitt der Zone für Pferdesport im Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 im Umfang von (ca.) 0.58 ha im Sinne der Erwägungen. Im entsprechenden Umfang wurde somit auch die Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. parallele Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) aufgehoben. Der restliche Teil der sistierten Fläche für Pferdesport im Umfang von (ca.) 0.44 ha wurde hingegen nicht genehmigt und (wieder) der Landwirtschaftszone zugeordnet, wobei im entsprechenden Umfang auch die Landschafts- und Uferschutzzone bestehen bleibe. Schliesslich wurde noch festgestellt, dass die gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) erforderliche Kompensation der ca. 0.58 ha zusätzlichen Zone für Pferdesport aus der kantonalen Kompensationsreserve zu Verfügung gestellt werde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen sowie über Planungsbeschwerden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung über Beschwerden gegen Entscheide der Regierung, womit das vorliegende, in Fünferbesetzung ergangene Urteil auch hinsichtlich der funktionellen Zuständigkeit die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Als Eigentümer von in unmittelbarer Nähe zur von der Ortsplanungsrevision betroffenen Parzelle 347 liegenden Grundstücken oder Stockwerkeigentumseinheiten bzw. Mitglied einer Erbengemeinschaft, welche Miteigentümerin einer Stockwerkseigentumseinheit ist, liegt unbestrittenermassen eine hinreichende Beziehungsnähe zur vorliegenden strittigen Angelegenheit vor. Die mit ihren Anträgen im vorgängigen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer sind vom angefochtenen Entscheid berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG). Somit ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
2. Zur Kognition des streitberufenen Gerichts in der vorliegenden Angelegenheit ist noch folgendes zu bemerken. Amtet die Regierung nicht bloss als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz, wirkt das Verwaltungsgericht dementsprechend als zweite kantonale Rechtsmittelinstanz. Somit gilt in solchen raumplanungsrechtlichen Angelegenheiten bloss die (ordentliche) Kognition nach Art. 51 Abs. 1 VRG. Demnach überprüft das streitberufene Verwaltungsgericht den Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Der Prüfungsumfang beschränkt sich bezüglich der Ermessensausübung aber auf eine Rechtskontrolle, das heisst auf die Prüfung, ob die Ermessensausübung mit Rechtsfehlern im Sinne der Ermessensüberschreitung bzw. eines Ermessensmissbrauchs behaftet ist. Die gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG notwendige Gewährleistung einer Rechtsmittelinstanz mit (grundsätzlich) voller Kognition inkl. Ermessens- bzw. Angemessenheitskontrolle durch das kantonale Recht, wird also vorliegend durch die Planungsbeschwerde gemäss Art. 101 KRG sichergestellt und die Regierung ist zu einer vollen Überprüfung des angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Teilrevision der Ortsplanung befugt gewesen (Art. 101 Abs. 3 KRG). Dies gilt auch, wenn sich die Regierung im Rahmen der vollen Kognition ihrer Funktion als Rechtsmittelbehörde bewusst sein musste und sich bei der Überprüfung von Ermessenentscheiden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens eine gewisse Zurückhaltung auferlegt hätte (vgl. zum Ganzen Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden [VGU] R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.1.2 und R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2, R 17 63 vom 14. November 2017 E.4a f., R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.1b und R 14 3 vom 21. Oktober 2014 E.2d m.w.H.).
3. Die Beschwerdeführer rügen schwerwiegende Verfahrensmängel im Verfahren auf Erlass der strittigen Teilrevision der Ortsplanung. Insbesondere bemängeln sie den (zeitlich zu straffen) Ablauf des Mitwirkungsverfahrens gemäss Art. 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO, BR 801.110) sowie die Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung (bereits) am 7. Dezember 2017. Nicht einmal eine Woche nach der Zurückweisung des Generellen Gestaltungsplans 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ vom 9. März 2016 (GGP 2016) habe die Beschwerdegegnerin bereits am 2. November 2017 eine "überarbeitete" Planung (als Mitwirkungsauflage öffentlich) aufgelegt. Ohne die Ergebnisse des bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mitwirkungsverfahrens abzuwarten, sei bereits am 22. November 2017 zur Gemeindeversammlung eingeladen worden, womit keine – gesetzlich vorgeschriebene – ernsthafte und seriöse Prüfung der Mitwirkungseingaben habe stattfinden können und der Entscheid über die Einwendungen bereits vorweggenommen worden sei. Die Beschwerdeführer hätte am 4. Dezember 2017 im Rahmen einer Mitwirkungseingabe die "überarbeitete" Planung massiv kritisiert. Anstatt die Bedenken der Beschwerdeführer (und auch von Umweltschutzorganisationen) ernsthaft und eingehend zu prüfen, habe die Beschwerdegegnerin die Einwände mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 als unbegründet abgewiesen, ohne hinreichend auf die vorgebrachten Argumente einzugehen. Für die Überarbeitung des GGP sei keine Zeit mehr übriggeblieben, weil das Geschäft bereits am 22. November 2017 für die Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 traktandiert worden sei. Mit einer solchen Vorgehensweise sei Sinn und Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravierender Art und Weise untergraben worden und auch der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer sei in nicht zu heilender und in schwerwiegender Art und Weise verletzt worden. Diese Vorgehensweise werde den Vorgaben von Art. 13 Abs. 2 Satz 2 KRVO nicht gerecht. Zudem sei auch der auf den 30. Oktober 2017 datierte Planungs- und Mitwirkungsbericht bereits verfasst worden, als die öffentliche Mitwirkungsauflage noch am Laufen war. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Planungs- und Mitwirkungsberichts sein, die Einwände der Mitwirkenden unberücksichtigt zu lassen. Zudem sei auch der Vorprüfungsbericht des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE GR) anscheinend erst am 31. Oktober 2017 fertiggestellt worden. Dass im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens betreffend den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan sich nun auch die Umweltschutzorganisationen dagegen wehrten, hätte die Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, die Einwendungen der Mitwirkenden vertieft und seriös zu prüfen. Die Beschwerdeführer stellten schliesslich auch in Abrede, dass die Verlegung des bestehenden Pferdesportbetriebes von grossem öffentlichen und touristischem Interesse sei. Replicando stellten die Beschwerdeführer insbesondere den Rechtfertigungsgrund der Kündigung der bestehenden Stallung bzw. das am früheren Standort vorgesehene (Zweitwohnungs-)Bauvorhaben für eine solche forcierte Anpassung des Generellen Gestaltungsplans bzw. eine nicht seriöse und ernsthafte Prüfung der vorgebrachten Einwendungen in Abrede. Irrelevant sei auch, dass gegen die im März 2016 beschlossene (teilweise nicht genehmigte) Teilrevision der Ortsplanung seitens von Umweltschutzorganisationen und Nachbarn nicht opponiert worden sei. Entscheidend sei einzig, dass gegen den überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) Einwände erhoben worden seien. Weil es sich beim fraglichen Standort um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ handle, sei zwingend eine grössere Sorgfalt und Sensibilität erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer bekräftigten, dass Sinn und Zweck des gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen Mitwirkungsverfahrens in gravierender Art und Weise untergraben worden sei.
3.1. Der Beschwerdegegner stellte sich hingegen bereits im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, dass das vorliegend strittige Ortsplanungsverfahren in zeitlicher Hinsicht zwar sehr straff, aber korrekt durchgeführt worden sei und den Beschwerdeführern keinerlei Nachteile entstanden seien. So verwies er insbesondere auf ein grosses öffentliches Interesse an Einrichtungen und Betrieben für den Pferdesport sowie Pferdesportveranstaltungen im O.2._____ als wichtigem Bestandteil des touristischen Angebotes sowie für die Erholung und Freizeit für Ortsansässige. Damit habe die dringend nötige Verlegung dieses Pferdesportbetriebes prioritär behandelt werden dürfen, zumal weder im Rahmen des regionalen Richtplanes mit der Festsetzung des vorliegenden Standortes auf der Parzelle 347 noch gegen die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 Eingaben bzw. Beschwerden eingegangen seien. Auch sei in der überarbeiteten Vorlage den ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen zwischenzeitlich viel besser Rechnung getragen worden. Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Planung wurde darauf hingewiesen, dass seit Juni 2017 das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vorgelegen habe. Somit habe die Beschwerdegegnerin, auch aufgrund der kritischen Bemerkungen des ARE GR im Rahmen der kantonsinternen Vernehmlassung betreffend die Genehmigung des GGP 2016, bereits seit Mitte Juni 2017 gewusst, dass zumindest der Generelle Gestaltungsplan überarbeitet werden müsse und welche Vorgaben dabei zu beachten seien. Infolge der Dringlichkeit des Projektes, seien die nötigen Revisionsarbeiten sofort an die Hand genommen worden und bereits am 29. September 2017, also rund einen Monat vor der (teilweisen) Genehmigung des Zonenplan 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (ZP 2016), sei der GGP 2017 dem ARE GR zur Vorprüfung eingereicht worden. Der Vorprüfungsbericht sei der Beschwerdegegnerin dann am 31. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Eröffnung des Mitwirkungsverfahrens am 2. November 2017 sei nur möglich gewesen, weil die Anpassungsarbeiten am Generellen Gestaltungsplan bereits während dem hängigen Genehmigungsverfahren für die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 an die Hand genommen worden sei. Die im Rahmen der bis am 4. Dezember 2017 dauernden Mitwirkungsauflage eingegangenen Stellungnahmen, habe die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember 2018 (recte 2017) beantwortet. Die Beurteilung der Einwendungen innert zwei Tagen sei, auch angesichts der zeitlichen Dringlichkeit, zulässig und verstosse weder gegen kantonale Verfahrensvorschriften noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdeführer hätten nicht darlegen können, weshalb die Prüfung (der Mitwirkungseingabe) nicht seriös und ernsthaft erfolgt sei. Dies zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr als zwei Tage für die Prüfung hätte aufwenden müssen, das die Sach- und Rechtslage seit Jahren bekannt gewesen sei. Schliesslich seien die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens zuhanden der beschlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst worden, welche die strittige Teilrevision der Ortsplanung am 7. Dezember 2017 beschlossen habe. Die Beschwerdegegnerin habe schliesslich auch das im kantonalen Recht vorgesehene Vorprüfungsverfahren sowie das Mitwirkungsverfahren hinsichtlich deren zeitlichen Abfolge korrekt durchgeführt.
3.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass das Mitwirkungsverfahren in allen Teile korrekt durchgeführt worden sei und dass die Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 die Möglichkeit hatten, frei über die ergänzte Planungsvorlage zu entscheiden. Es könne keine Rede von einer Missachtung der allgemeinen Verfahrensgarantien oder Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. Zur Begründung verwies sie auf verschiedene Gründe für eine straffe Durchführung der zweiten Phase der Teilrevision der Ortsplanung im fraglichen Gebiet. So bestehe ein (regionales) öffentliches Interesse an dem zur Debatte stehenden Pferdesportbetrieb, was sich auch in einem entsprechenden Richtplaneintrag des regionalen Richtplans O.2._____ im Bereich von O.3._____ niedergeschlagen habe. Die Beigeladene sei infolge der Kündigung der bisherigen Stallungen dringend auf einen neuen Standort angewiesen und habe bewiesen, dass sie die Voraussetzungen für die Finanzierung und Führung einer solchen Betriebes erfülle. Zudem sei gegen die ursprüngliche Vorlage der Teilrevision der Ortsplanung von keiner Seite opponiert worden. Also weder von den Umweltschutzorganisationen noch vonseiten der Nachbarn, obwohl die ursprünglich vorgesehene Variante 3 weniger gut den ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen Rechnung getragen habe. Damit habe die Beschwerdegegnerin nicht mit Opposition rechnen müssen. Zum beschwerdeführerischen Vorwurf, wonach die Beschwerdegegnerin die Mitwirkungseingaben nicht seriös und ernsthaft geprüft habe, argumentierte sie im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner in angefochten Beschwerdeentscheid, wonach seit Mitte Juni 2017 die Vorgaben für eine Überarbeitung der Vorlage abschätzbar gewesen seien. Gemäss Art. 13 KRVO müssten Gemeinden nach Abschluss der Vorprüfung den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht und allfälligen Gesuchen für Zusatzbewilligungen während 30 Tagen öffentlich auflegen und dies amtlich publizieren. In dieser Phase könne der Planungsbericht die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens naturgemäss noch gar nicht enthalten. Dementsprechend existiere auch der Planungsbericht vom 30. Oktober 2017 sowie der Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 8. Dezember 2017, wobei in letzterem auch die Ergebnisse der Mitwirkung aufgezeigt seien. Im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bestehe keine Pflicht, auch den Vorprüfungsbericht des ARE GR aufzulegen und die Beschwerdeführer hätten dies spätestens im Rahmen der Mitwirkungseingabe vom 4. Dezember 2017 rügen müssen. Die Beschwerdegegnerin stellte in Abrede, dass sie infolge der knappen Zeit auf die Argumente der Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer in ihrer Antwort nicht eingegangen sei. So habe sich der Gemeindevorstand mit den massgeblichen Themen wie Standortevaluation, Redimensionierung sowie Hartbelägen und Chaussierungen auseinandergesetzt und diese beurteilt. Zudem sei die Gemeindeversammlung, als beschlussfassendes Organ, über die Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 eingehend orientiert worden. Soweit die Beschwerdeführer die Einladung und Traktandierung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung bereits am 22. November 2017 bemängelten, sei einzig entscheidend, dass die Stimmbürger über die Planungsvorlage in Kenntnis der vorstehend erwähnten Zusammenfassungen der Mitwirkungseingaben befinden konnten und es der Gemeindeversammlung auch offen gestanden wäre, die Vorlage abzulehnen, wenn die ihnen vorgelegte Begründung als unzureichend erachtet worden wäre. Die ortsansässigen Beschwerdeführer hätten ebenfalls die Möglichkeit gehabt, anlässlich der Gemeindeversammlung ihre Sicht der Dinge einzubringen, wovon A._____ in einem 10-minütigen Plädoyer auch Gebrauch gemacht habe.
3.3. Die Beigeladene entgegnete den beschwerdeführerischen Vorwürfen betreffend schwerer Verfahrensmängel im Verfahren auf Erlasse der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung im Wesentlichen mit derselben Argumentation, wie sich auch schon der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin vorgebracht hatten. Speziell wurde noch auf die sich über 10 Jahre erstreckenden, vorgängigen Planungsarbeiten hingewiesen. Duplicando liess die Beigeladene noch verlauten, dass nach ihrer Wahrnehmung sämtliche relevanten Unterlagen (öffentlich) aufgelegt waren und die Beschwerdeführer ihre Anträge in Kenntnis der Unterlagen stellen konnten. Zudem anerkannten die Beschwerdeführer selbst, dass der Gemeindevorstand ihre Anträge im Mitwirkungsverfahren beantwortet habe und diese stellten nicht in Abrede, dass die in der Gemeinde O.1._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer anlässlich der beschlussfassenden Gemeindeversammlung das Wort ergreifen konnten.
3.4. Die Verfahrensvorschriften für den Erlass oder die Änderung der Grundordnung finden sich in Art. 47 ff. KRG und Art. 12 ff. KRVO. Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG sind Entwürfe für genehmigungspflichtige Pläne und Vorschriften zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und Unterlagen für eventuelle Gesuche für Zusatzbewilligungen, welche Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsplanung bilden, der Fachstelle zur Vorprüfung einzureichen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO i.V.m. Art. 47 Abs. 3 KRG folgt dem Abschluss des Vorprüfungsverfahrens die 30-tägige, öffentliche Mitwirkungsauflage, wobei der Gemeindevorstand den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen Gesuchen für Zusatzbewilligungen in der Gemeinde aufzulegen hat. Er gibt dies im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevorstand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Eingaben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Organs zusammengefasst (Art. 13 Abs. 2 KRVO). Grundlage für das vorstehend beschriebene Mitwirkungsverfahren (hinsichtlich eines politischen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festsetzung des Nutzungsplanes) bilden Art. 4 Abs. 1 KRG sowie Art. 4 RPG (vgl. dazu Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG-Revision] vom 11. Mai 2004, Heft 3/2004-2005, S. 287 f.; Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 4 Rz. 13 ff. und Art. 33 Rz. 7; Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4.1). Die bündnerische Regelung des Mitwirkungsverfahrens im KRG und der KRVO ist in Lichte des übergeordneten Rechts nicht zu beanstanden (siehe BGE 135 II 286 E.4.2.1 ff.). Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003; siehe auch BGE 135 II 286 E.5.1). Art. 33 RPG macht für den Bereich der Raumplanung Konkretisierungen betreffend die Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör sowie des individuellen Rechtsschutzes (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4 m.H.a. BGE 135 II 286 E.4 und 5). Aus Art. 33 Abs. 1 RPG ergibt sich hingegen nicht die Verpflichtung auch Nutzungsplanentwürfe öffentlich aufzulegen (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 Rz. 7). Den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 33 RPG genügt selbst ein Verfahren, welches die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet, mit der Folge, dass sich die Betroffenen (je nach Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens) erstmalig gegenüber der Rechtsmittelinstanz rechtlich zur Wehr setzen können (Beschwerdeauflage). Weitergehende Ansprüche sind nach Massgabe des kantonalen Rechts zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_441/2015 vom 18. November 2015 E.4.2. m.H.a. BGE 135 II 286 E. 5.2 und 5.3). Der in Art. 33 RPG konkretisierte Gehörsanspruch verlangt also immerhin, dass sich entweder die kommunale oder die kantonale Behörde im Einsprache‑, Beschwerde- oder Homologationsverfahren mit den formgerecht und innert Frist erhobenen Einwendungen materiell befassen muss (BGE 135 II 286 E.5.3 m.H.a. 107 Ia 273 E.2).
3.5. Aufgrund der vorstehend erwähnten Differenzierung zwischen einem Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4 RPG und Rechtsmittelverfahren (inkl. Gewährleistung des Anspruches auf rechtliches Gehör) im Sinne von Art. 33 RPG, ist die von den Beschwerdeführern kritisierte Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Gemeindeversammlung also primär an den kantonalen Vorgaben, insbesondere von Art. 13 KRVO, zu messen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass nach dem ersten Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. März 2016 während dem regierungsrätlichen Genehmigungsverfahren im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung vornehmlich Kritik am beschlossenen GGP 2016 hinsichtlich der Berücksichtigung von ortsbild- und landschaftsschützerischen Interessen geäussert wurde bzw. wurde hinsichtlich der Positionierung der Bauten anstelle der beschlossenen Variante 3 gemäss Machbarkeitsstudie die Variante 1 als verträglicher beurteilt. Dies nachdem seitens der kantonalen Denkmalpflege und des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) bereits im Rahmen der Vorprüfung Kritik an der Positionierung der Bauten geäussert wurde. Dieser Umstand führte schlussendlich dazu, dass bei der ENHK ein Gutachten eingeholt wurde, welches nach Durchführung eines Augenscheins am 21. März 2017 am 16. Juni 2017 erstattet wurde (siehe das Schreiben des ARE GR an die Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2017 in den Akten des Beschwerdegegners [Bg1-act. 4.1] sowie die Stellungnahmen des ANU vom 2. April 2014 und 24. Juni 2016 in den Akten des ANU zum Amtsbericht vom 23. Juli 2019 [ANU-act.] 1 und 3). Im Schreiben des ARE GR vom 6. Juni 2017 wurde unter Bezugnahme auf das ENHK-Gutachten die Nichtgenehmigung der beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung "Pferdesportzone O.3._____" in Aussicht gestellt. Allenfalls käme eine teilweise Genehmigung in Frage, wenn ein Standortnachweis für den im BLN-Objekt Nr. Z.2._____ gelegene Standort O.3._____ erbracht werde und eine Bereitschaft zur Projektredimensionierung hinsichtlich Gebäudevolumen und Fläche der Aussenanlagen bestehe. Am 22. August 2017 erklärte sich die Beschwerdegegnerin mit dem vom ARE GR aufgezeigten Eventualvorgehen, namentlich einer bloss teilweisen Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung sowie der Rückweisung des Generellen Gestaltungsplans einverstanden (siehe Bg1-act. 4.2). Gleichtags wurde auch die Nachbargemeinde O.4._____ betreffend Darlegung der (bisher) erfolgten Standortevaluation ersucht, welche mit Schreiben vom 6. September 2017 (weiterhin) den Standort auf der Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ unterstützte und insbesondere auf die Standortevaluation von fünf möglichen Standorten im Jahre 2006 verwies, wonach auf dem Gemeindegebiet O.4._____ kein geeigneter Standort vorhanden sei. Ferner wurde auch auf ein von der ENHK als zur vertieften Prüfung vorgeschlagener Standort näher eingegangen und dargelegt, dass bereits mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 dieser Standort als "Waldrand N._____, O.3._____" summarisch abgehandelt worden sei (primär Parzelle 664 auf dem Gemeindegebiet von O.4._____; ganz knapp ausserhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ gelegen). Im Oktober 2006 lehnte die Gemeinde O.4._____ im erwähnten Schreiben diesen Alternativstandort aus Gründen des Landschaftsschutzes ab, weil eine Bebauung infolge des dortigen schönen Übergangs von Wiesland und Wald abzulehnen und der vorgesehene Pferdesportbetrieb infolge der notwendigen Zufahrten in diesem Naherholungsgebiet unerwünscht sei. Am 29. September 2017 wurde der überarbeitete Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) inkl. Planungsbericht sowie einem Situationsplan des Vorprojektes und der erwähnten Stellungnahme der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017 dem ARE GR in Nachachtung von Art. 12 KRVO zur Vorprüfung eingereicht (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg2-act. 1]). Am 24. Oktober 2017 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden den GGP 2016 nicht und betreffend den ZP 2016 wurde das Genehmigungsverfahren bezüglich des südwestlichen Teils der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha auf der Parzelle 347 sistiert, bis ein (im Sinne der Erwägungen) überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Im Bereich der sistierten Genehmigung der Zone für Pferdesport wurde auch die von der Gemeinde beschlossene Aufhebung der dortigen Landschafts- und Uferschutzzonen sistiert. Der Generelle Erschliessungsplan (Verkehr) 1:2000 Pferdebetriebe O.3._____ (GEP 2016) wurde hingegen ohne besondere Bemerkungen genehmigt. Ebenfalls wurde die beschlossene Teilrevision des BG, nämlich die Ergänzung des BG mit Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) und Art. 33bis BG genehmigt. Der nach Durchführung eines verwaltungsinternen Vernehmlassungsverfahrens verfasste Vorprüfungsbericht des ARE GR betreffend den GGP 2017 datiert vom 31. Oktober 2017, wobei darin insbesondere eine deutliche Redimensionierung sowie die siedlungsnahe Anordnung der Bauten aus der Sicht des Landschaftsschutzes positiv hervorgehoben wurde. Ferner nahm das ARE GR auch noch zur Situation betreffend Gewässer- und Grundwasserschutz Stellung. Im Zeitraum vom 2. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 erfolgte die Mitwirkungsauflage gemäss Art. 13 Abs. 1 KRVO. Nach Angaben der Beschwerdeführer, wurde bereits am 22. November 2017 unter Beilage der Botschaft zum Traktandum 4 (Ortsplanungsrevision; Pferdesportzone O.3._____ – Gestaltungsplan [Phase II]) zur Gemeindeversammlung eingeladen (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 8). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erfolgte unter anderem eine Mitwirkungseingabe der Beschwerdeführer (siehe Bf-act. 9). Dabei verlangten sie von der geplanten Revision (der Ortsplanung) gemäss Mitwirkungsauflage abzusehen. Zur Begründung führten sie insbesondere an, dass (weiterhin) von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes auszugehen sei und die von der ENHK gestellten Anforderungen nicht erfüllt seien. Dazu wurde insbesondere festgehalten, dass kein Nachweis erbracht sei, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes angewiesen sei. Zudem wurde auch die von der ENHK für den Fall eines positiven Nachweises des Angewiesenseins auf einen Standort im BLN-Objekt verlangte Redimensionierung als nicht erfüllt beurteilt, da lediglich auf einen ursprünglich geplanten Zwischengang zwischen der Reithalle und der Tierarztpraxis verzichtet worden sei. Die angedachte Reithalle weise praktisch gleich grosse Abmessungen wie ursprünglich vorgesehen auf. Die ENHK habe hingegen eine deutliche Reduktion der Gebäudevolumen verlangt. Zudem seien auch die Aussenflächen im Wesentlichen gleich belassen worden. Schliesslich sei nicht soweit wie möglich auf Hartbeläge und Chaussierungen verzichtet worden und die Vorlage weise noch zahlreiche weitere Mängel auf. In der Begründung nahmen die Beschwerdeführer neben dem aufgelegten Planungsbericht auch auf den Inhalt des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 sowie den Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 24. Oktober 2017 (Prot. Nr. 913) Bezug. Auch Umweltschutzorganisationen beteiligten sich am Mitwirkungsverfahrens und beanstandeten im Wesentlichen eine ungenügende Berücksichtigung der Anträge der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017. Die Rügen der Umweltschutzorganisationen stimmten im Wesentlichen mit derjenigen der Beschwerdeführer überein (siehe Bf-act. 10). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, nahm der Gemeindevorstand gegenüber den Beschwerdeführern sowie den Umweltschutzorganisationen Stellung zu deren Mitwirkungseingaben vom 4. Dezember 2017. Die Beschwerdegegnerin nahm also, wie von den Beschwerdeführern in ihrer Mitwirkungseingabe vom 4. Dezember 2017 verlangt und im Einklang mit Art. 13 Abs. 2 KRVO, noch vor der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 zu den Einwendungen Stellung. Am 7. Dezember 2017 von 20:00 bis 22:00 Uhr fand die Gemeindeversammlung statt, wo die strittige Teilrevision der Ortsplanung beschlossen wurde (siehe Bg2-act. 2 S. 161 ff.). Dem entsprechenden Protokoll lässt sich auch entnehmen, dass der wesentliche Inhalt der eingegangenen Mitwirkungseingaben sowie die Position des Gemeindevorstandes dazu gegenüber dem beschlussfassenden Organ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 KRVO zusammengefasst wurde. Zusätzlich erhielt einer der Beschwerdeführer, nämlich Herr A._____, die Gelegenheit, seine Standpunkte zu vertiefen, wobei er insbesondere auf die Existenz das ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 hinwies und seiner Meinung nach die entsprechenden Vorgaben betreffend Angewiesensein auf einen Standort im BLN-Objekt und Redimensionierung nicht erfüllt seien. Schliesslich wurde die strittige Teilrevision der Ortsplanung mit 64 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen bei 12 Enthaltungen von den 80 anwesenden Stimmberechtigen angenommen. Im Zeitraum von 12. Dezember 2017 bis zum 11. Januar 2018 erfolgte betreffend den Gemeindeversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2017 über die strittige Teilrevision der Ortsplanung die Beschwerdeauflage gemäss Art. 48 Abs. 4 KRG, worauf am 12. Dezember 2017 im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt hingewiesen wurde. Aufgelegt war der GGP 2017, ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (vom 8. Dezember 2017), eine Stellungnahme der Gemeinde O.4._____ (vom 6. September 2017) sowie ein Situationsplan des Vorprojektes.
3.6.1 Die Beschwerdeführer kritisieren, dass der Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 anlässlich der Mitwirkungsauflage nicht aufgelegen habe. Gemäss Beschwerdegegnerin hat der Planungsbericht vom 30. Oktober 2017 zusammen mit dem überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan (GGP 2017) aufgelegen. Die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Planungsentwürfe bzw. ‑unterlagen entsprechen den Vorgaben von Art. 13 Abs. 1 KRVO, womit diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 16 51 vom 10. Januar 2017 E.4b). Zudem beanstanden sie den Umstand, dass der neue Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 nur gerade sieben Tage nach dem regierungsrätlichen Beschluss über die teilweise Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Planungsmittel erfolgt sei. Aufgrund des in der vorstehenden Erwägung 3.5 dargestellten Ablaufs der strittigen Teilrevision der Ortsplanung seit dem Schreiben des ARE GR vom 6. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin, worin unter insbesondere eine Nichtgenehmigung bzw. Rückweisung des am 9. März 2016 beschlossenen GGP 2016 (aufgrund des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017) in Aussicht gestellt wurde, sowie der Einreichung eines angepassten Generellen Gestaltungsplan zur Vorprüfung am 29. September 2017, welcher den Forderungen der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017 genügen soll, ergibt sich, dass bereits parallel zum noch hängigen Genehmigungsverfahren der ersten Phase der Teilrevision der Ortsplanung betreffend die Zone für Pferdesport in O.3._____ und wogegen keine Planungsbeschwerde erhoben wurde die Anpassungsarbeiten am Generellen Gestaltungsplan aufgenommen wurden. Dass eine solche parallele Anpassung von Planungsmitteln aufgrund von (negativen) Rückmeldungen der Genehmigungsbehörde in irgendeiner Weise gegen kantonales oder eidgenössisches Recht verstossen würde, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargelegt. Dies zumal die heutigen Beschwerdeführer in jenem Genehmigungsverfahren keine Parteistellung eingenommen hatten.
3.6.2. Die Beschwerdeführer erachten es zudem mit Sinn und Zweck des Mitwirkungsverfahrens unvereinbar, dass ihre Eingabe vom 4. Dezember 2017 bereits am 6. Dezember 2017 seitens der Beschwerdegegnerin abschlägig beurteilt wurde. Dazu sind die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 3.4 in Erinnerung zu rufen, wonach ein Mitwirkungsverfahren nach dem kantonalen Recht im Sinne von Art. 4 KRG und Art. 4 RPG dem politischen Meinungsbildungsprozesse für die kompetenzgerechte Festsetzung des Nutzungsplanes dient und aus Art. 33 RPG und Art. 29 Abs. 2 BV diesbezüglich keine weiteren Vorgaben existieren. Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens am 6. Dezember 2017 Stellung zu den Einwendungen der Beschwerdegegner genommen und dargelegt hat, aus welchen Gründen diese als unbegründet erachtet werden (siehe Bf-act. 13). Zudem wurde anlässlich der am Abend des 7. Dezember 2017 stattfindenden Gemeindeversammlung auch das Ergebnis bzw. die beiden eingegangenen Mitwirkungseingaben gegenüber der beschlussfassenden Gemeindeversammlung zusammengefasst und Herr A._____, welche anlässlich der Gemeindeversammlung kundgab, dass er auch die Interessen der Verfasser der Mitwirkungseingaben vertrete, vertiefte die von ihnen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Anlässlich der Gemeindeversammlung legte die Beschwerdegegnerin gemäss dem in den Akten liegenden Protokoll auch dar, inwiefern der von ENHK geforderten Redimensionierung nachgekommen und dass die Baubereiche unter Berücksichtigung der einzuhaltenden FAT-Abstände so nah wie möglich an das Siedlungsgebiet verlegt worden seien. Zusätzlich sei der Reitplatz im überarbeiteten Vorprojekt so platziert worden, dass Terrainanpassungen möglichst gering gehalten werden könnten und auch auf Hartbeläge und Chaussierungen werde so weit wie möglich verzichtet. Verzichtet werde auch auf den ursprünglich vorgesehenen (permanenten) Round-Pen. Hinsichtlich des grossräumigen Standortes wurde auf die Festlegung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2._____ verwiesen (siehe Bg2-act. 2 S. 161 ff.). Im Übrigen war bereits in der Botschaft vom November 2017 zum vorliegend relevanten Traktandum 4 auf die Reduktion des Volumens der Reithalle sowie die neue Positionierung der Baubereiche hingewiesen worden (siehe Bf-act. 8). Damit war aber das beschlussfassenden Organ hinreichend über die Einwendungen und die Position der Beschwerdegegnerin dazu informiert, um einen Entschluss in Kenntnis der gegenteiligen Meinungen zu fassen. Weder aus Art. 13 KRVO noch dem KRG oder dem Bundesrecht ergeben sich zu Gunsten der Beschwerdeführer weitergehende Ansprüche auf Behandlung ihrer Mitwirkungseingaben. Dass die vorliegend strittige Teilrevision der Ortsplanung in sehr forciertem Tempo durchgeführt wurde ändert daran nichts, weil die massgebenden, in Art. 13 KRVO festgehaltenen Verfahrensschritte, eingehalten wurden und beispielsweise keine (minimalen) zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Prüfung von Einwendungen des Mitwirkungsverfahrens oder die Form der Zusammenfassung des Mitwirkungsergebnisses an das beschlussfassende Organ bestehen.
3.6.3. Soweit die Beschwerdeführer die Einberufung und Traktandierung der Gemeindeversammlung am 22. November 2017 und somit vor dem Abschluss des Mitwirkungsverfahrens am 4. Dezember 2017 bemängeln ist zu bemerken, dass allfällige Verfahrensfehler betreffend Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung innert zehn Tagen mit Stimmrechtsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 60 Abs. 2 VRG geltend zu machen und sofort zu rügen gewesen wären (siehe VGU V 12 6 vom 30. Oktober 2012 E.2b f.; vgl. nunmehr auch Art. 21 Abs. 3 des totalrevidierten Gemeindegesetzes für den Kanton Graubünden vom 17. Oktober 2017 [GG; BR 175.050; in Kraft seit: 1. Juli 2018]). Soweit auch mit diesem Argument ein fehlerhaftes Mitwirkungsverfahren gerügt wird, ist wiederum auf die unbestrittenermassen erfolgte Traktandierung inkl. Botschaft der strittigen Teilrevision der Ortsplanung (siehe Bf-act. 8) sowie die bereits vorstehend geschilderte Zusammenfassung des Mitwirkungsergebnisses zu Handen des beschlussfassenden Organs anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2017 sowie die von einem der heutigen Beschwerdeführer dort gemachten, ergänzenden Äusserungen zu den im Mitwirkungsverfahren erhobenen Einwendungen hinzuweisen. Im Ergebnis konnte die Gemeindeversammlung in Kenntnis der Ergebnisse des Mitwirkungsverfahrens ihren Entscheid für oder gegen die vom Gemeindevorstand zur Annahme beantragten Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ – Phase II Gestaltungsplan fällen und die Vorgehensweise der Gemeinde ist auch im Hinblick auf die Überschneidung des Mitwirkungsverfahrens mit der Ankündigungszeit der Gemeindeversammlung mit den (einzig) massgebenden Vorgaben von Art. 13 KRVO vereinbar (vgl. dazu sogar Art. 13 Abs. 3 KRVO, wonach allenfalls sogar eine nachträgliche Änderung der in der Mitwirkungsauflage aufgelegten Planunterlagen ohne zweite öffentliche Auflage zulässig ist, sofern in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung dies bekannt gegeben wird und überdies den direkt Betroffenen schriftlich mitgeteilt wird; vgl. für die Auslegung von Art. 13 Abs. 3 KRVO: BGE 135 II 286 E.4.2.2 ff.).
3.7. Im Ergebnis dringen die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen, formellen Rügen in Bezug auf das vorgängige Mitwirkungsverfahren bzw. den Vorbereitungen zum Beschluss der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 2017 nicht durch und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könnte.
4. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass auch im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung der grossräumige Standort noch in Frage gestellt werden könne. Sie begründen dies mit dem Umstand, dass der GGP 2016 von der Regierung mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 nicht, der ZP 2016 nur teilweise genehmigt worden sei. Das Genehmigungsverfahren für den südwestlichen Teil der von der Gemeindeversammlung am 9. März 2016 beschlossenen Zone für Pferdesport auf der Parzelle 347 sei im Umfang von ca. 1.02 ha sistiert worden, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege und damit sei auch die Genehmigung der von der Gemeinde beschlossenen Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone im Bereich der Zone für Pferdesport sistiert worden. Dabei hielten sie auch fest, dass eine Genereller Gestaltungsplan auf derselben hierarchischen Stufe wie ein Zonenplan stehe. Wenn der Standortnachweis nicht erbracht werden könne, dann sei aufgrund des engen Sachzusammenhanges mit dem teilweise bereits genehmigten Zonenplan auch eine Genehmigung des sistierten Zonenplans und des GGP 2017 nicht denkbar. Weil der Zonenplan im sistierten Bereich sowie der GGP 2016 nicht genehmigt worden sei, habe dies die rechtliche Folge, dass der Standortnachweis bzw. auch die Umzonung noch nicht rechtskräftig erbracht bzw. genehmigt worden sei und somit der Standort, zumindest was den südwestlichen Teil der Parzelle 347 und den Generellen Gestaltungsplan betreffe, noch nicht nutzungsplanerisch festgelegt sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhanges zwischen dem genehmigten und nicht genehmigten Teil der Teilrevision der Ortsplanung habe der fehlende Standortnachweis und die fehlende Rechtskraft betreffend den (teilweise) sistierten ZP 2016 sowie die Nichtgenehmigung des GGP 2016 in einer Gesamtbetrachtung angesichts der landschaftlichen Bedeutung des BLN-Gebietes eine materielle Auswirkung auf den bereits (teilweise) genehmigten ZP 2016. Es könne ohne weiteres auch darauf, den Generellen Gestaltungsplan (wohl GEP 2016 gemeint) und die Teilrevision des BG zurückgekommen werden. Bei dieser Ausgangslage, halte die Umzonung einer Landwirtschaftszone in eine Bauzone (Zone für Pferdesport), bei gleichzeitiger Aufhebung einer Landschafts- und Uferschutzzone, bei fehlender gleichzeitiger flächengleicher Auszonung, in Verletzung des Grund- und Quellwasserschutzes sowie die Zulassung von Wohnräumen in einer derart wertvollen Landschaft in einem BLN-Gebiet dem übergeordneten Raumplanungsrecht (Richtplan und Raumplanungsgesetz) von vornherein nicht stand. Zusätzlich stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ein Nachweis für den Standort O.3._____ im Allgemeinen wie auch für den konkret vorgesehenen Standort, wie bereits anlässlich der (teilweisen) Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung, weiterhin fehle. Insbesondere sei der von der ENHK unmissverständlich geforderten Realisierung des Vorhabens an einen Standort ausserhalb des BLN-Objektes nicht nachgekommen worden. Lediglich für den Fall, dass der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes angewiesen sei, habe die ENHK eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen gefordert. Das (ursprüngliche) Bauvorhaben sei von der ENHK im Gutachten vom 16. Juni 2017 am vorgesehenen Standort als schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Objektes beurteilt worden. Um eine Abweichung von einem ENHK-Gutachten zu rechtfertigen, müssten triftige Gründe vorliegen und die ENHK habe die zu erwartenden Beeinträchtigungen als Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) qualifiziert, womit bereits ein Vorentscheid über die Zulässigkeit des Vorhabens gefallen sei und es lägen keine triftigen Gründe für eine abweichende Beurteilung vor. Von der Beschwerdegegnerin seien im Rahmen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung keine Alternativen aktiv geprüft worden wie dies die ENHK verlangt habe. So seien diverse Nachbargemeinden gar nicht angefragt worden und es fehlten Hinweis auf eine seriöse und eingehende Alternativstandortprüfung. So sei auch nie in Erwägung gezogen worden, einen bestehenden Betrieb zu übernehmen und diesen um‑ und auszubauen. Zudem sei auch der von der ENHK vorgeschlagene Alternativstandort ausserhalb des BLN-Objektes und angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Erschliessungsstrasse bei einem bestehenden Reitplatz auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ und (ebenfalls) in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Betrieb liegend nicht eingehend geprüft worden. Es reiche nicht aus, wenn im Genehmigungsbeschluss sowie dem angefochtenen Beschwerdeentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf eine Ablehnung nach summarischer Prüfung im Rahmen der Standortevaluation im Jahre 2006 hinsichtlich der Anpassung des RRIP O.2._____ sowie auch infolge der Windverhältnisse im O.2._____ auf eine Problematik von Staub- und Geruchsimmission an dem von der ENHK vorgeschlagenen Standort hingewiesen werde. Da seit der Standortevaluation für die Festsetzung eines Standortes für einen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2._____ mehr als zehn Jahre vergangen seien, habe nicht einfach davon ausgegangen werden dürfen, dass sich an der (damaligen) abschlägigen Haltung der anderen Gemeinden nichts geändert habe. Mangels vollständiger Alternativstandortprüfung, hätte die Genehmigung der strittigen Teilrevision der Ortsplanung nicht erteilt werden dürfen. Replicando ergänzten die Beschwerdeführer ihrer Argumentation. Insbesondere brachten sie vor, dass eine Vielzahl von ernsthaft in Frage kommenden Standorten überhaupt nicht geprüft worden seien. So stünde etwa in O.5._____ und ausserhalb des BLN-Objektes seit geraumer Zeit ein Reitstall mit Wohnhaus zum Verkauf und dort bestünden weitere Stallungen inkl. Weideflächen von Pferdesportbetrieben mit ungewisser Zukunft. Auch in O.4._____ bestünden verschiedene in Frage kommende Standorte. Selbst auf dem Gemeindegebiet von O.1._____ gäbe es in O.6._____ mögliche Alternativstandorte. Aufgrund der erwähnten Unsicherheiten bei mehreren bestehenden Betrieben sei zudem von einer Überkapazität an Pferdestallungen auszugehen. Schliesslich rügte er auch noch eine personelle Verflechtung der Besitzer der Parzelle 347 mit der Beschwerdegegnerin. Abschliessend hielten die Beschwerdeführer noch fest, dass die Zone für Pferdesport in einer wertvollen Landschaft unnötige bzw. unzulässige Bauten wie eine Tierarztpraxis sowie Wohnraum vorsehe und eine solche Umzonung von Landwirtschaftsland sei im Lichte von Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ohnehin unzulässig sei, wobei eigentlich das ARE GR bereits im Juni 2009 (im Rahmen der Vorprüfung der Anpassung des RRIP O.2._____) solche Nutzungen an diesem Standort ausgeschlossen habe.
4.1. Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie dem Genehmigungsentscheid, jeweils vom 7. August 2018 auf den Standpunkt, dass sich die grossräumige Standortfrage an sich mit der am 24. Oktober 2017 erfolgten teilweisen Genehmigung der am 9. März 2016 beschossenen Teilrevision der Ortsplanung gar nicht mehr stelle. Im damaligen Genehmigungsbeschluss sei unter Hinweis auf die grossräumige Standortevaluation im Rahmen der Festsetzung der Parzelle 347 im RRIP O.2._____ als Standort für (den aus dem Siedlungskern hinaus zu verschiebenden) Pferdesportbetrieb der fragliche (grossräumige) Standort fixiert worden. Im Rahmen der damaligen Standortevaluation für den RRIP O.2._____ seien verschiedene Standorte analysiert und auf ihre Verfügbarkeit geprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der heute vorgesehene (grossräumige) Standort unter Berücksichtigung aller wesentlicher Standortfaktoren als der geeignetste beurteilt worden sei. Der von der ENHK vorgeschlagenen Standort mit einem bestehenden Reitplatz im Umfeld des Siedlungsgebietes von O.3._____ auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ komme aus verschiedenen Gründen nicht in Frage. So habe die Gemeinde O.4._____ bereits im Jahre 2006 anlässlich der Standortevaluation für die Festsetzung eines Pferdesportbetriebstandortes im RRIP O.2._____ diesen Bereich als Standort Nr. 4 "Waldrand N._____, O.3._____" summarisch abgelehnt und sich neben den weiteren auf ihrem Gemeindegebiet geprüften Standort auch grundsätzlich gegen einen Standort auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen. Zudem seien gemäss Auskunft des Betreibers des dort bestehenden Reitplatzes die lokalen Windverhältnisse an diesem Standort hinsichtlich Staub- und Geruchsimmissionen problematisch bezüglich des südwestlich gelegenen Siedlungsgebiets, was das geplante Vorhaben an diesem Standort nicht zulasse. Der ZP 2016 sei im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 im Sinne der Erwägungen genehmigt worden. Die (vorbehaltlose) Genehmigung habe den östlichen bzw. nordöstlichen Teil der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.15 ha (recte 1.18 ha) umfasst und für diesen Bereich sei auch die Landschafts- und Uferschutzzone aufgehoben worden. Dieser Grundstücksteil sei aus landschaftlicher Sicht der einzig mögliche Standort für die vorgesehenen Hoch- und Nebenbauten. Weil der GGP 2016 die Hochbauten in der östlichen Parzellenecke vorgesehen habe und dies aus landschaftlichen Gründen abzulehnen war, sei der südwestliche Teil der von der Gemeinde beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von ca. 1.02 ha sistiert worden, bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege. Dementsprechend sei der GGP 2016 nicht genehmigt und zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen worden. Damit sei klar gewesen, das der (grossräumige) Standort an sich nicht mehr fraglich sei, immerhin aber noch die Überarbeitung des GGP 2016 im Sinne der Erwägungen bzw. im Lichte der Vorgaben der ENHK notwendig wurde. Sofern die Vorgaben der ENHK (insbesondere betreffend Redimensionierung sowie Minimierung von Hartbelägen und Chaussierungen) eingehalten würden, könne der GGP 2017 genehmigt werden.
4.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert im Wesentlichen gleich wie der Beschwerdegegner, nämlich, dass die grossräumige Standortfrage durch den unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 dem Grundsatz nach (zugunsten des vorgesehenen Standortes auf der Parzelle 347) beantwortet worden sei. Die Beschwerdegegnerin ergänzte dazu noch, dass die Regierung die Umzonung und die damit geschaffene Zone für Pferdesport im Wesentlichen genehmigt habe und somit die Möglichkeit geschaffen wurde, die darin vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten zu erstellen. Die Sistierung der Genehmigung habe einen vergleichsweise untergeordneten Bereich betroffen, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzbar gewesen sei, ob dort aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes die vorgesehenen Nebenanlagen überhaupt möglich seien. Dieser Punkt sollte im Rahmen der Überprüfung des Generellen Gestaltungsplan sowie unter Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen geklärt werden. Somit habe von der Neuregelung im Generellen Gestaltungsplan abgehangen, ob (auch) im sistierten Bereich ebenfalls eine Zone für Pferdesport ausgeschieden werden solle oder nicht. Der genehmigte Bereich der Zone für Pferdesport hingegen sei definitiv und stehe nicht mehr zur Diskussion. Diese definitive Einzonung beantworte die (grossräumige) Standortfrage. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argumentation mit dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen den genehmigten und nicht genehmigten bzw. sistierten Anteilen der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung, welche vorliegend auch die grossräumige Standortfrage überprüfbar mache, stellte die Beschwerdegegnerin in Abrede. Es verhalte sich im Gegenteil so, dass der rechtskräftig genehmigte Teil des im Wesentlichen genehmigten ZP 2016 und der vollständig genehmigte GEP 2016 die (grossräumige) Standortfrage bestimme und nur in kleinstem Rahmen Raum für Anpassungen lasse. Insofern spiele hinsichtlich des (grossräumigen) Standortes auch das ENHK-Gutachten keine Rolle mehr insoweit darin festgestellt wurde, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betriebswohnung und Tierarztpraxis gemäss Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort (Parzelle 347) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe und ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes zu suchen sei. Im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 habe sich die Regierung mit der (grossräumigen) Standortfrage im Detail auseinandergesetzt, womit im vorliegenden Verfahren nur noch die Eventualvorgaben des ENHK-Gutachtens beachtlich seien. Schliesslich interpretierten die Beschwerdeführer auch das ENHK-Gutachten falsch. Zwar habe die ENHK die Begründung im Richtplantext beanstandet, wonach Landschaftsbereich im Randgebiet eines BLN-Objektes (per se) weniger schutzwürdig seien, doch habe die ENHK auch ausdrücklich anerkannt, dass bei der Erarbeitung des regionalen Richtplanes auch mehrere, ausserhalb des BLN-Objektes gelegene, Gemeinden für Standortmöglichkeiten angefragt worden seien und die Antworten dazu abschlägig gewesen seien. Somit seien durch die ENHK als alternative Standorte offensichtlich nicht die weiteren Gemeinden im O.2._____ angedacht worden, sondern das Areal auf der anderen Seite der M._____ auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ (primär im Bereich Parzelle 664 auf dem Gemeindegebiet von O.4._____). Hinsichtlich dieses Standortes habe aber die Beschwerdegegnerin die Gemeinde O.4._____ am 22. August 2017 erneut angefragt und von dieser am 6. September 2017 wiederum eine abschlägige Antwort erhalten. Damit sei der beschwerdeführerische Vorwurf, dass die Beschwerdegegnerin keine Alternativstandorte geprüft habe, nicht nachvollziehbar. Schliesslich sei es gerechtfertigt gewesen, dass die Regierung von der Beschwerdegegnerin keine weiterreichenden Standortabklärungen verlangt habe, sei doch erst fünf Jahre davor der RRIP O.2._____ mit der Festsetzung des jetzigen Standortes auf der Parzelle 347 als Ersatz für den bestehenden Betrieb inkl. Reithalle und Tierarztpraxis genehmigt worden. Angesichts dieser kurzen Zeitspanne habe davon ausgegangen werden können, dass sich an der damaligen Haltung der umliegenden Gemeinden nichts geändert habe, zumal aufgrund der per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Teilrevision des RPG mit den Übergangsbestimmungen von Art. 38a RPG die Gemeinden des O.2._____ zur Überprüfung ihrer Bauzone sowie allfälligen Reduktionen verpflichtet seien und somit kein grosses Interesse an der Ausscheidung einer solchen Bauzone bestünde. Duplicando wurde die rechtskräftige Festlegung des Standortes O.3._____ für den Pferdesportbetrieb aufgrund der (teilweisen) Genehmigung des ZP 2016 bekräftigt. Zudem wurde wiederum auf die behördenverbindliche Festsetzung dieses Standortes im genehmigten RRIP O.2._____ hingewiesen, welcher noch nicht einmal die Hälfte der Planungsperiode von 15 Jahren erreicht habe. Schliesslich wurde auf die Abklärungen bei der Gemeinde O.4._____ betreffend des von ENHK aufgeworfenen Alternativstandortes hingewiesen, welche von der Gemeinde O.4._____ abschlägig beantwortet wurden. Schliesslich wurde auch noch detailliert auf die von den Beschwerdeführern in der Replik angeführten Standorte auf den Gemeindegebieten von O.4._____ und O.1._____ (O.6._____) eingegangen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern angeführten Standorte in O.5._____ werde sich die Beigeladene vernehmen lassen, weshalb diese Standorte keine valablen Alternativstandorte darstellten. Abschliessend erklärte die Beschwerdegegnerin, dass die ENHK einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objekt als möglich qualifiziert habe und die von ENHK kritisierte Bewertung der Schutzwürdigkeit der Landschaft aufgrund ihrer Lage im Kern oder am Rand eines BLN-Objektes sei ohnehin nicht ganz überzeugend, da damals für den Kreis O.2._____ entscheidend gewesen sei, dass keine andere Gemeinde als die Beschwerdegegnerin ein Interesse an der Beherbergung eines solche Pferdesportbetriebes bekundet habe und O.3._____ sich dafür bestens eigne. Die Auswahl eines Alternativstandortes würde zudem auch die Abänderung des RRIP O.2._____ bedingen, wobei ein solches Revisionsverfahren einen höchst ungewissen Ausgang hätte.
4.3. Auch die Beigeladene äusserte sich in dieselbe Richtung wie die Beschwerdegegner. In der Duplik vom 17. Januar 2019 nahm sie trotzdem ergänzend zu den von den Beschwerdeführern in ihrer Replik vom 5. Dezember 2018 angeführten und als zu prüfende Alternativstandorte benannten, bestehenden Betrieben in O.5._____ jeweils detailliert Stellung. Neben der Verfügbarkeit dieser Standorte stellten auch die benötigten Flächen für ein modernes Pferdesportzentrum die Eignung dieser Standorte in Frage. Zudem bewirtschafte die Beigeladene auch rund 20 ha Landwirtschaftsfläche für die Futtermittelgewinnung, welche im Betriebszentrum eingelagert würden und somit allzu lange Transportwege zwischen den Stallungen und den bewirtschafteten Flächen zu vermeiden seien.
4.4. Vorgängig ist also die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer zu Recht davon ausgehen, dass im Rahmen der Anfechtung der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung vom 7. Dezember 2017, umfassend den GGP 2017 sowie den Entscheid über das Schicksal der mit Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 sistierten, südwestlichen Teilfläche der Zone für Pferdesport auf der Parzelle 347 gemäss dem am 9. März 2016 beschlossenen ZP 2016, weiterhin der grossräumige Standort bzw. die Festsetzung des RRIP O.2._____ für die Pferdesporteinrichtung Z.1._____ in Frage gestellt werden kann, obwohl der ZP 2016 im nordöstlichen Bereich im Umfang von 1.18 ha, der GEP 2016 sowie die Teilrevision des BG vom 9. März 2016 am 24. Oktober 2017 von der Regierung im Sinne der Erwägungen und mit Vorbehalten sowie Feststellungen genehmigt wurde.
4.4.1. Grundsätzlich kommt die vorfrageweise Prüfung von Richtplananordnung im Rahmen eines Nutzungsplanungs- oder Baubewilligungsverfahrens in Frage (vgl. VGU R 17 72, 17 73 vom 3. Oktober 2018 E.4.1; Tschannen, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 32; BGE 119 Ia 285 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 1A.19/2007 vom 2. April 2008 E.2.2.3). Vorliegend ist aber von Bedeutung, wie der Umstand zu bewerten ist, dass im Regierungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 der ZP 2016 betreffend die Einzonung der Parzelle 347 in eine Zone für Pferdesport lediglich der südwestliche Teil im Umfang von 1.02 ha sistiert wurde bis ein überarbeiteter Genereller Gestaltungsplan vorliege, die nordöstliche Fläche im Umfang von 1.18 ha aber als genehmigungsfähig erachtet und dementsprechend genehmigt wurde. Der ZP 2016 wurde also im Dispositiv im Sinne der Erwägungen mit diesen Vorbehalten und Feststellungen genehmigt. Ferner wurde auch die Teilrevision des BG (inkl. Art. 26ter BG [Zone für Pferdesport]) sowie der GEP 2016 ohne weitere Bemerkungen genehmigt (siehe Bf-act. 4). Wie in der vorstehenden Erwägung 3.5 bereits erwähnt, wurde bei der ENHK ein Gutachten eingeholt, weil im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung betreffend die Teilrevision der Ortsplanung vom 9. März 2016 (wiederholte) Kritik am GGP 2016 hinsichtlich der darin vorgesehenen Positionierung der Baubereiche gemäss Variante 3 geäussert wurde (siehe Bg1-act. 4.1). Gestützt auf Art. 7 NHG wurde bei der ENHK ein Gutachten beantragt, welches auf den 16. Juni 2017 datiert ist (siehe Bf-act. 5). Dieses basiert auf umfangreichen Unterlagen, welche unter die damalige Änderung des RRIP O.2._____, welcher im Jahre 2012 von der Regierung genehmigt wurde, sowie auch die am 24. Oktober 2017 teilweise genehmigte Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ betreffen. Die ENHK legte unter anderem dar, wie es zur Festsetzung des Standortes (Z.1._____) für diesen Pferdesportbetrieb im RRIP O.2._____ kam und welche (Standort-)Prüfungen vorgängig durchgeführt worden waren, legte die spezifischen Schutzziele fest und äussert sich zu der im Richtplan enthaltenen Begründung für diese Standortwahl. Sie hielt fest, dass der Randbereich eines BLN-Objektes nicht per se weniger schutzwürdig sei, als im Zentrum des BLN-Objektes. Massgebend für die Beurteilung eines Vorhabens sei nicht seine Nähe zum Rand des BLN-Objektes, sondern seine Auswirkungen auf die Schutzwerte. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, inwiefern die im Rahmen der vorgenommenen raumplanerischen Interessenabwägung auf die an den geprüften Standorten vorhandenen Werte des BLN-Objekte eingegangen worden sei. Die ENHK kam gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und den am 21. März 2017 durchgeführten Augenschein zum Ergebnis, dass die Erstellung eines Pferdesportbetriebes mit Betreiberwohnung und Tierarztpraxis gemäss den Varianten 1 bis 3 am vorgesehenen Standort zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ führe. Sie beantragte, dass ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes gesucht werde. Sofern der Nachweis erbracht werde, dass das Vorhaben auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objekts angewiesen sei, so seien die Gebäudevolumen deutlich zu redimensionieren und die Bauten und Anlagen seien am Rand des Schuttfächers zu platzieren, damit der zentrale Teil des Schuttfächers von Bauten und technischen Anlagen freigehalten werde und die Sichtverbindung zwischen O.3._____ und dem O.3._____ersee nicht beeinträchtigt werde. Zudem sei in Nachachtung des festgelegten Schutzzieles 3.2 (Erhaltung des offenen Charakters der Kulturlandschaft) ein möglichst siedlungsnaher Standort zu wählen, allfällige Terrainveränderungen auf das Minimum zu beschränken (festgelegtes Schutzziel 3.1 [Erhaltung des naturnahen Charakters des Bachdeltas]) und auf Hartbeläge sowie Chaussierungen (für Betriebs- und Verkehrsflächen) so weit als möglich zu verzichten (festgelegtes Schutzziel 3.13 [Standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung des Talbodens und der Alpen]). Hinsichtlich eines Standortes ausserhalb des BLN-Objektes erwähnte die ENHK einen unmittelbar an das Siedlungsgebiet angrenzenden bestehenden Reitplatz an der Erschliessungsstrasse auf dem Gemeindegebiet von O.4._____, welcher im Rahmen des regionalen Richtplanes nicht geprüft worden sei. Sie empfahl, diesen Standort vertieft zu prüfen. Die ENHK wünschte über den weiteren Verlauf des Geschäfts informiert zu werden. Im unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 wurde nebst der Übereinstimmung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen und regionalen Richtplan betreffend den grossräumigen Standort festgehalten, dass die allgemeine Standortfrage anlässlich der Aufnahme der Parzelle 347 als Standort für Pferdesportbetriebe im RRIP O.2._____ gestellt und eingehend geprüft worden sei. So seien anlässlich dieses Richtplanverfahrens verschiedene Alternativstandorte analysiert und auf ihre Verfügbarkeit kontrolliert worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass der Standort auf der Parzelle 347 unter Berücksichtigung aller wesentlicher Standortfaktoren als der geeignetste zu beurteilen sei. Hinsichtlich des von der ENHK zur vertieften Prüfung vorgeschlagenen Standortes auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ und (ganz knapp) ausserhalb des BLN-Objektes gelegenen Standortes angrenzend an das Siedlungsgebiet von O.3._____ an der Erschliessungsstrasse beim bestehenden Reitplatz wurde ausgeführt, dass dieser aus verschiedenen Gründen nicht in Frage komme. So habe die Gemeinde O.4._____ bereits im Jahr 2006 die Aufnahme des (von der ENHK erwähnten) Standortes "Waldrand N._____, O.3._____" (damaliger Standort 4) in den RRIP O.2._____ sowie auch die weiteren auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ gelegenen Standorte abgelehnt und sich grundsätzlich gegen die Festsetzung eines solchen Standortes auf ihrem Gemeindegebiet ausgesprochen (vgl. dazu auch Bg1-act. 4.7). Zudem bestünden an diesem Standort staubtechnische- und geruchsmässige Probleme aufgrund der lokalen Windverhältnisse (Nordostwind). Denn gemäss Auskunft des Betreibers des bestehenden Reitplatzes müsse dieser an besonders trockenen und windigen Tagen mehrmals künstlich bewässert werden, um Reklamationen der südwestlich angrenzenden Anwohnerinnen und Anwohner vorzubeugen, was sehr umständlich sei. Aufgrund dieser Umstände, unterstütze die Regierung den im RRIP OP festgesetzten Standort für den geplanten Pferdesportbetrieb auf der Parzelle 347, wobei dieser Standort auch von der ENHK nicht grundsätzlich ausgeschlossen werde. In einem nächsten Schritt seien die Redimensionierung der Kubaturen und Anpassungen der Gebäudeanordnung zu prüfen. Anlässlich dieser Prüfung, vornehmlich des GGP 2016, gelangte die Regierung aber wie bereits in der vorstehenden Erwägung 3.5 ausgeführt zum Ergebnis, dass der GGP 2016 nicht und die im ZP 2016 vorgesehene Umzonung der Parzelle 347 in die Zone für Pferdesport nur im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Parzellenteil genehmigt werden könne. Die Umzonung und Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone im südwestlich Parzellenteil im Umfang von 1.02 ha wurde hingegen sistiert, bis ein überarbeiteter Generellen Gestaltungsplan vorliege. Der Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017, worin wie gesehen die grossräumige Standortfrage hinsichtlich der Parzelle 347 infolge der teilweisen Genehmigung der Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016 im nordöstlichen Parzellenteil beurteilt wurde und (lediglich) eine Redimensionierung und Neupositionierung des Pferdesportbetriebes in einem überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan verlangt wurde, stützte sich auf die von ENHK in ihrem Gutachten zugelassene Möglichkeit, einen redimensionierten und neu positionierten Pferdesportbetrieb an diesem Standort als zulässig zu erachten, sofern gewisse Anforderungen hinsichtlich Grösse und Position der Bauten sowie der Geländegestaltung eingehalten würden. Dieser Entscheid wurden dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu Handen der ENHK gemäss Verteiler im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 eröffnet, wie dies die ENHK in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 gewünscht hatte (siehe Art. 27 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über Natur- und Heimatschutz [NHV; SR 451.1]).
4.4.2. Seitens der über den Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 informierten ENHK sind aber keine Beanstandungen dieses Vorgehens (Teilgenehmigung des ZP 2016 mit Bestätigung des grossräumigen Standortes und Rückweisung des GGP 2016 zur Überarbeitung) aktenkundig. Ebensowenig hat das gemäss Art. 12g NHG beschwerdeberechtigte BAFU, welches vom Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 infolge der Führung des Sekretariats der ENHK (siehe dazu Bf-act. 5 und https://www.enhk.admin.ch/de/die-kommission/sekretariat, zuletzt besucht am 7. Januar 2020) ebenfalls Kenntnis erhielt, eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, obwohl gegen die am 9. März 2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ keine Planungsbeschwerde erhoben worden war und dies auch aus dem Genehmigungsbeschuss vom 24. Oktober 2017 hervorging (siehe zum [subsidiären] Beschwerderecht des BAFU: Keller, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 12g Rz. 5 ff.; vgl. auch Art. 27 Abs. 2 lit. f und Abs. 3 NHV). Insofern ist davon auszugehen, dass die Feststellung einer nicht erfolgreichen Suche nach ebenfalls geeigneten Alternativstandorten ausserhalb des BLN-Objektes (im Raum O.3._____) und dementsprechend dem Festhalten am Standort gemäss RRIP O.2._____ auf der Parzelle 347 von der ENHK und dem BAFU akzeptiert wurden. Damit ist aber, entsprechend der Argumentation der Beschwerdegegner, die grossräumige Standortfrage infolge des unangefochten gebliebenen Genehmigungsbeschlusses vom 24. Oktober 2017 mit dem Ergebnis des bereits im RRIP O.2._____ festgesetzten Standortes auf der Parzelle 347 hinreichend geklärt und darauf ist nicht mehr zurückzukommen, auch wenn die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die (damalige) Prüfung von Alternativstandorten kritisieren und infolge eines engen sachlichen Zusammenhang eine verbindliche Festsetzung des grossräumigen Standortes in Frage stellen. Zudem kann noch angemerkt werden, dass den Beschwerdeführern, welche bereits im Zeitpunkt der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 9. März 2016 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung Pferdebetriebe O.3._____ am 17. März 2016 über dingliche Berechtigungen an Liegenschaften in der Nachbarschaft der Parzelle 347 verfügten (siehe Bg1-act. 2.4 und 2.5), die Möglichkeit zur Erhebung einer Planungsbeschwerde im Sinne von Art. 101 KRG betreffend die vorliegend von ihnen nun kritisierte, grossräumige Standortwahl bzw. die durchgeführte Alternativstandortortprüfung offen gestanden hätte, sie davon aber offensichtlich keinen Gebrauch gemachten haben.
4.4.3. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Beschwerdeentscheides sowie des Genehmigungsentscheides vom 7. August 2018 stellt sich Regierung also zu Recht auf den Standpunkt, dass infolge der unangefochten gebliebenen teilweisen Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung durch die Regierung am 24. Oktober 2017 die grundsätzliche Frage bzw. der grossräumige Standort für den geplanten Pferdesportbetrieb im Sinne der Beschwerdegegnerin beurteilt bzw. auf der Parzelle 347 festgelegt worden sei und keine weitergehende Alternativstandortprüfung durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen war. Zudem wurde auch festgestellt, dass sich die Gemeinde O.4._____, auf deren Gemeindegebiet der von der ENHK erwähnte und vertieft zu prüfende Standort mit einem bestehenden Reitplatz liege, sich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 6. September 2017 wiederum ablehnend gegenüber diesem Standort geäussert habe. Damit ist aber auch ausgewiesen, dass im Vorfeld des Genehmigungsbeschusses vom 24. Oktober 2017 der explizit von der ENHK erwähnte Alternativstandort, welcher ganz knapp ausserhalb des BLN-Perimeters liegen würde, noch einmal bei der Gemeinde O.4._____ abgeklärt wurde. Wie bereits anlässlich der Standortevaluation auf deren Gemeindegebiet im Jahre 2006 betreffend die im Jahr 2012 genehmigte Richtplananpassung, wandte sich die Gemeinde O.4._____ gegen diesen Standort. Hinsichtlich der Eignung der Parzelle 347 wird im Richtplan bei den Hinweisen zu den Standorten Pferdesporteinrichtungen positiv hervorgehoben, dass von diesem Standort aus unter anderem ein direkter Zugang zu den bisher bewirtschafteten Weideflächen sowie den Reitwegen bestehe. Die im vorliegenden Verfahren von der kantonalen Fachbehörde für den Landschaftsschutz, nämlich dem ANU (siehe Art. 1 Abs. 2 lit. a der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung [KNHV; BR 496.100]), abgegebene Stellungnahme stützt die vorstehenden Ausführungen. So verwies das ANU in seinem Amtsbericht vom 23. Juli 2019 hinsichtlich der Thematik Landschaftsschutz insbesondere auf seine Stellungnahmen vom 13. Februar 2018 und 3. Oktober 2018, welche das ANU im Rahmen der Verfahrensbeteiligung durch die Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG bzw. der von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde abgeben hatte (siehe ANU-act. 7 f.). In der Stellungnahme vom 13. Februar 2018 wurde dem Einwand widersprochen, dass die vorgesehene Erweiterung des Siedlungsgebietes in einem BLN-Objekt unvereinbar mit dem kantonalen Richtplan sei. Die ENHK habe differenzierter ausgeführt, dass (zwar) ein Standort ausserhalb des BLN-Objektes Nr. Z.2._____ zu suchen sei, im Folgesatz aber (implizit) festgehalten, dass im Falle des Nachweises eines Angewiesenseins auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes der vorgesehene Standort nicht ausgeschlossen sei und eine Platzierung und Gestaltung der geplanten Anlage als möglich erachtet, welche nicht (mehr) zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objektes führe. Dieser Standortnachweis sei nach Ansicht des ANU, insbesondere mit der grossräumigen Standortevaluation anlässlich der Richtplananpassung ab dem Jahre 2006 sowie den Abklärungen bei der Gemeinde O.4._____ betreffend dem von der ENHK in ihrem Gutachten erwähnten Standort mit dem Antwortschreiben der Gemeinde O.4._____ vom 6. September 2017, erbracht. Ferner stellte es unter Hinweis auf die getätigten Alternativstandortabklärungen im Rahmen der im Jahre 2012 genehmigten Richtplananpassung in Abrede, dass eine ungenügende Standortevaluation durchgeführt worden sei und verwies auch auf die teilweise genehmigte Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016, welcher insoweit genehmigt worden sei, als dass er für die Anordnung der Hochbauten gemäss Auflage der ENHK nötig sei. Somit sei eine neuerliche Standortevaluation in der Beurteilung des ANU weder nötig noch berechtigt.
4.5. Damit ist im Ergebnis festzuhalten, dass primär die im Rahmen der am 18. Dezember 2012 genehmigten Anpassung des Kapitel 7.2 Pferdesport des RRIP O.2._____ grossräumig durchgeführte Standortevaluation, trotz der im ENHK-Gutachten verlangte Prüfung eines Standortes ausserhalb des BLN-Objektes, weiterhin beachtlich ist, der von der ENHK spezifisch bezeichnete Standort auf dem Gemeindegebiet von O.4._____ noch einmal in Betracht gezogen wurde und mit Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 infolge der teilweisen Genehmigung des ZP 2016 bzw. der Zone für Pferdesport im nordöstlichen Teil der Parzelle im Umfang von 1.18 ha, welcher für die Anordnung der Hochbauten im Lichte der Redimensionierungs- und Situierungsvorgaben des ENHK-Gutachtens (ohnehin) notwendig ist, sowie der vorbehaltlosen Genehmigung des GEP 2016 auf die Frage nach alternativen Standorten bzw. des grossräumigen Standortes des fraglichen Pferdesportbetriebes im O.2._____ nicht mehr zurückzukommen ist. Damit erübrigt es sich, auf entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer im Detail einzugehen. Warum die Zuweisung von Nichtbaugebiet im Rahmen eines projektbezogenen Nutzungsplanungsverfahrens zu einer der Bauzone zugehörigen Spezialzone für die Erstellung eines Pferdesportbetriebes inkl. betriebsnotwendigem Wohnraum und einer Tierarztpraxis direkt angrenzend an das Siedlungsgebiet im Lichte von Art. 16abis RPG i.V.m. Art. 34b RPG in jedem Fall unzulässig sein soll, begründen die Beschwerdeführer nicht substantiiert und ist mit Blick auf die Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Wegleitung Pferd und Raumplanung, Bern 2015, S. 22 f; BGE 124 II 391 E.2 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E.3.1 ff.). Denn bei der vorliegenden zur Diskussion stehenden Zonen für Pferdesport kann aufgrund ihrer Situierung im Anschluss an das Siedlungsgebiet nicht von einer grundsätzlich unzulässigen, vom Siedlungsgebiet abgesetzten Kleinbauzone gesprochen werden. Soweit die Beschwerdeführer überhaupt ein öffentliches bzw. touristisches Interesse an der von der Beigeladenen beabsichtigten Verschiebung bzw. Neuerstellung eines Pferdesportbetriebes mit Hinweis auf einen fraglichen touristischen Zweck in Abrede stellen, ist ihnen primär entgegenzuhalten, dass mit der Standortfestsetzung im RRIP O.2._____ ein grundsätzliches Interesse für einen solchen Pferdesportbetriebsstandort im O.2._____ anerkannt wurde, die Beschwerdegegner nachvollziehbar den Bestand eines solchen öffentlichen Interesses darlegen und der Pferdesportbetrieb auch nicht einzig touristischen Belangen zu dienen hat. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich weder dem RRIP O.2._____, noch dem am 9. März 2016 beschlossenen und am 24. Oktober 2017 genehmigten Art. 26ter des kommunalen Baugesetzes (BG) betreffend die Zone für Pferdesport entnehmen. Vielmehr umfasst der Zweck dieser Zone für Pferdesport auch das Angebot für an Pferdesport interessierten Personen (und nicht nur Gästen) der Gemeinde O.1._____ und der Region (Abs. 1).
5. Nachfolgend ist in Übereinstimmung mit dem Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 aber noch zu prüfen, ob insbesondere den Anforderungen der ENHK hinsichtlich Redimensionierung und Optimierung der Situierung des geplanten Pferdesportbetriebes hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Beschwerdeführer stellen dies in Abrede. Die Redimensionierung beschränke sich auf einen ursprünglich vorgesehenen Zwischengang zwischen der Reithalle mit Betriebswohnung und sowie der Tierarztpraxis. Die überabeitete Reithalle weise die gleich grossen Abmessungen auf wie die ursprüngliche und sie sei offenbar auf Turniergrösse ausgerichtet. Sowohl die Reithalle als auch die Baute für die Tierarztpraxis wiesen praktisch dieselben Abmessungen in ihrer Länge und Breite auf wie vorher. Die ENHK haben sicher nicht nur eine solche marginale Redimensionierung verlangt. Im Übrigen seien auch die Aussenflächen im Wesentlichen gleich belassen worden. Die Beschwerdeführer kritisieren weiter, dass es sich angesichts der vorgesehenen Grösse des Pferdesportbetriebes auf der Parzelle 347 nicht um einen Ersatz für den bestehenden Pferdebetrieb handle wie dies in der Botschaft für die Gemeindeversammlung vom 9. März 2016 sowie dem RRIP O.2._____ festgehalten worden sei, sondern um eine massive Vergrösserung. Der Bedarf für eine Tierarztpraxis wurde in Abrede gestellt und die vorgesehene Betriebswohnung habe in einer Landschaftsschutzzone keine Daseinsberechtigung. Auch wenn die Regierung ausführe, dass letztendlich das konkrete Bauprojekt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens massgebend sein werde und weitere Reduktionen denkbar seien, müsse bereits im Rahmen des überarbeiteten Generellen Gestaltungsplan die maximale Grösse des Projektes massgeblich vorgegeben werden. Zudem resultiere aus der Situierung der Bauten gemäss GGP 2017 keine befriedigende Platzierung der Bauten. Die ENHK habe gefordert, dass der zentrale Teil des Schuttfächers, westlich der M._____ freigehalten und die Sichtverbindung zwischen O.3._____ und dem O.3._____ersee nicht beeinträchtigt werde. Die aktuelle Platzierung und Grösse der Bauten erfülle die Anforderungen der ENHK nicht. So sei der zentrale Teil des Schuttfächers nicht frei und die erwähnte Sichtverbindung werde erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer erachten, unter Bezugnahme auf die von der ENHK festgehaltenen Schutzziele, auch die Forderung der ENHK auf den weitestgehenden Verzicht von Terrainveränderung sowie Hartbelägen und Chaussierungen aufgrund der Vorgaben des GGP 2017 als nicht erfüllt. So seien für den westlich gelegenen Reitplatz sowie den Gruppenauslauf Planierungen des Geländes erforderlich, welche auch noch mit unnatürlichen Materialien befestigt würden und auf der östlichen Seite seien 20 befestigte Parkplätze vorgesehen. Schliesslich sei auch im Zusammenhang mit der (Strassen-)Erschliessung im östlichen Bereich der Parzelle 347 mit grösseren Terrainveränderungen zu rechnen, welche bereits im vorliegenden GGP und nicht erst im Baubewilligungsverfahren zu begrenzen seien. Gemäss ENHK sei auf Hartbeläge und Chaussierungen nicht nur soweit betrieblich möglich zu verzichten, sondern "soweit als möglich" zu verzichten. Replicando wurde die Argumentation vertieft. So bestehe hinsichtlich der Redimensionierungsvorgabe der ENHK kein erheblicher Ermessenspielraum der Beschwerdegegner, weil ein Abweichen vom ENHK-Gutachten grundsätzlich nicht zulässig sei. Die massgebliche Höhe sei nicht verändert worden. Dass keine deutliche Redimensionierung erfolgt sei, ergebe sich aus den von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Zahlen, wobei die Reduktion massgeblich auf den Verzicht auf den ursprünglich geplanten Zwischengang zurückzuführen sei. Auf die Gesamtwirkung der Hochbauten habe die nun separat stehende Tierarztpraxis aber keinen massgeblichen Einfluss und die Zahlen seien für sich alleine nicht massgebend, da die Gesamtwirkung der Bauten entscheidend sei. Ferner stellten die Beschwerdeführer die Aussage der Beigeladenen in Abrede, wonach die Gebäude knapp die Ausmasse annähmen, welche für einen Landwirtschaftsbetrieb im Engadin üblich seien. So nehme der Bauernhof auf der östlichen Seite der M._____ erheblich geringere Ausmasse an. Aus dem GGP 2017 gingen für die Lage in einem BLN-Objekt weiterhin völlig überdimensionierte Gebäudevolumen hervor. Dies gelte auch im Vergleich zu den angrenzenden Bauten sowie dem Dorfbild. Im Zusammenhang mit ergänzenden Ausführungen zu einer unbefriedigenden Platzierung und Grösse der Gebäude, welche den Vorgaben der ENHK widersprächen sowie betreffend unzureichender Vorgaben im GGP 2017 hinsichtlich dem Verzicht auf Terrainveränderungen, Hartbeläge, Chassierungen und (Boden-)Befestigungen wurde wiederum der Standort an sich in Frage gestellt. Ferner bestehe nicht nur am alten Standort im Siedlungsgebiet, sondern auch am vorgesehenen Standort ein Konflikt mit den umliegenden Nutzungen, weil der Standort direkt an Wohnhäuser grenze. An diesem Standort könne aufgrund der faktischen Gegebenheiten auch nicht die von der ENHK geforderte Redimensionierung und Minimierung von baulichen Eingriffen in das Gelände erfolgen, womit dieser Standort schlicht der falsche sei. In der beschwerdeführerischen Stellungnahme vom 30. September 2019 zum Protokoll des Augenscheins vom 11. September 2019, wurden die erwähnten Einwendungen bekräftigt. So sei kein möglichst siedlungsnaher Standort gewählt worden, an dem sich Terrainveränderung, Hartbeläge und Chaussierungen soweit als möglich vermeiden liessen. Die angebliche Verkleinerung der Gebäudevolumen um 25 % wurde in Abrede gestellt und auch die anlässlich des Augenscheins erwähnten Vergleichsobjekte für andere Bauernhöfe seien nicht relevant, da diese nach den gesetzlichen Vorgaben über Bauten ausserhalb der Bauzone organisch gewachsen seien und es sich nicht um Neubauten in einer freien und offenen Landschaft handle.
5.1. Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 sowie dem Genehmigungsbeschluss vom gleichen Datum fest, dass der GGP 2017 der (generellen) Vorgabe der ENHK zur deutlichen Redimensionierung der Gebäudevolumen nachgekommen sei. Wie bereits der nicht genehmigte GGP 2016 lege der GGP 2017 für die Hochbaubereiche neben der Position sowie der flächenmässigen Ausdehnung auch eine Höhenbegrenzung von 11 m (Reitstall) bzw. 8 m (Tierarztpraxis) ab dem massgebenden Höhenbezugspunkt fest. Der im GGP 2016 ursprünglich zugelassene Verbindungsbau zwischen der Reithalle und der Tierarztpraxis, welcher die Bebauung des Hochbaubereiches mit einem über 100 m langen Gebäude ermöglich hätte und als Riegel in der Landschaft wahrnehmbar gewesen wäre, sei im GGP 2017 nicht mehr möglich und die maximalen Flächenmasse für die grösste Baute betrage nun noch 54.3 m Länge und 45.4 m Breite, wobei diese Maximalmasse für die Reithalle in etwa der Grösse eines modernen Grossviehstalls entspreche. Die Baubereiche Hochbauten seien im GGP 2017 von insgesamt ca. 3'886.6 m2 auf ca. 2'809.1 m2 reduziert worden. Der Hochbaubereich für die Reithalle betrage nun noch 54.3 m x 45.4 m, derjenige für die abgesetzte Tierarztpraxis noch 28.9 m x 11.9 m. Im Vergleich des GGP 2016 zum GGP 2017 sei somit der Hochbaubereich um ca. 1'077.5 m2 bzw. ca. 27.7 % reduziert worden. Bei unveränderter maximaler Höhe von 11 bzw. 8 m könne festgehalten werden, dass das in den Hochbaubereichen zulässige Gebäudevolumen um mehr als 25 % reduziert wurde, was zweifellos eine deutliche Reduktion darstelle. Zudem sei auch das Richtprojekt 2017 gegenüber demjenigen aus dem Jahre 2016 nicht unerheblich verkleinert worden. Infolge der nunmehr zwei getrennten Baukörpern habe in jedem Fall eine Reduktion des (zulässigen) Gebäudevolumens um ca. 2'288 m3 (ca. 286 m2 x 8 m) erreicht werden können. Dies entspreche einer Gebäudevolumenreduktion des Richtprojektes 2017 um mindestens knapp 10 %. In jedem Fall sei bei der Redimensionierung zu berücksichtigen, dass der geplante Pferdesportbetrieb eine gewisse Mindestgrösse benötige, damit er rentabel und somit langfristig betrieben werden könne. Hinsichtlich der Platzierung der Bauten und Anlagen wurde festgehalten, dass die kantonale Denkmalpflege und die ENHK eine Platzierung der Baute in Siedlungsnähe, also dem oberen, nordöstlichen Bereich der Parzelle 347, gefordert hätten. Dies werde mit dem GGP 2017 unter Berücksichtigung der einzuhaltenden FAT-Abstände zur bestehenden Siedlung aufgrund des Schutzes vor Geruchsimmissionen sichergestellt, wobei zusätzlich auch die Forderung nach einem Standort am Rand des Bachschuttfächers erfüllt werde. Die Bauten seien entsprechend der bereits im Vorprüfungsverfahren zum GGP 2016 empfohlenen Anordnung so gedreht worden, dass im Ergebnis eine kompakte Weiterführung der bestehenden Siedlung entlang der M._____ entstehe. Der Reitplatz werde im GGP 2017 so in den Raum gesetzt, dass sich dieser ideal in die bestehende Landschaft einfüge und nur noch minimale Terrainanpassungen notwendig seien und der Round-Pen werde neu als temporäres Element innerhalb des Reitplatzes realisiert, damit soweit wie möglich auf (weiter nach Südwesten in den zentralen Teil des Schuttfächers hineinragende) Aussenanlagen verzichtet werden könne. Dementsprechend habe im GGP 2017 der Bereich für Weidegang und Anlagen für den Pferdesportbetrieb um ca. 0.44 ha verkleinert werden können und diese Fläche werde zukünftig weiterhin als Landwirtschaftsfläche dienen und dementsprechend nicht der Zone für Pferdesport zugewiesen, sondern in der Landwirtschaftszone belassen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern kritisierten umfangreichen Terrainveränderungen, welche nicht im Einklang mit den Vorgaben der ENHK stünden, wurde darauf hingewiesen, dass die ENHK die Parzelle 347 am 21. März 2017 besichtigt habe und den nach Norden/Nordwesten ansteigenden Geländeverlauf selber feststellen konnten. Somit sei klar gewesen, dass gewisse Terrainveränderung zur Schaffung eines ebenen Reitplatzes mit Round-Pen unvermeidbar seien. Im Rahmen der konkreten Ausarbeitung des Bauprojektes, sei der Minimierung von Geländeeingriffen besondere Beachtung zu schenken. Die Fläche, welche gemäss GGP 2017 im Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb nicht für den Reitplatz benötigt werde, werde im Übrigen nur abgedichtet und mit einem begrünbaren Kunststoffraster versehen, womit die naturnahe Umgebung und die notwendigen Terrainanpassungen minim gehalten werden könnten. Schliesslich sei auch der Minimierung von Hartbelägen und Chaussierungen im Rahmen des Detailprojekts sowie dem Baubewilligungsverfahren besondere Beachtung zu schenken. Vorgaben zur Minimierung solcher Bodenversiegelungen enthalte aber bereits der GGP 2017. So seien in den Freihaltebereichen sowie im (süd‑)westlichen Teil der Parzelle 347 keine Hartbeläge und Chaussierungen zulässig, wobei diese Bereiche ca. 7'229 m2 bzw. ein Drittel des Grundstücks ausmachten. Weil auch auf dem ca. 0.44 ha grossen, in der Landwirtschaftszone verbleibenden, Parzellenteil solche baulichen Massnahmen unzulässig seien und in den Hochbaubereichen infolge deren Überbauung dort auch keine zusätzlichen Bodenversiegelungen mehr erstellten werden könnten, seien auf mehr als der Hälfte der ca. 21'746 m2 grossen Parzelle weder Hartplätze bzw. ‑beläge noch Chaussierungen möglich. Die Zulässigkeit von Hartbelägen und Chaussierungen beschränke sich auf die GGP-Bereiche Erschliessung/Parkierung, Nebenbauten/Anlagen sowie Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb, wobei im Bereich des Gruppenauslaufs, seinem Zweck entsprechend, auf solche Bodenversiegelung zu verzichten sei. Eine weitergehende Festlegung im GGP 2017, wo exakt Hartbeläge und Chaussierungen in Frage kämen, sei nicht erforderlich, zumal genauere Aussagen erst im Rahmen des Detailprojektes möglich seien, wobei dannzumal aber die Vorgabe der EHNK betreffend die Minimierung solcher Bodenversiegelungen zu beachten sei und allenfalls alternativen Lösungen aufzuzeigen seien.
5.2. Die Beschwerdegegnerin stellt ebenfalls eine unzureichende Redimensionierung des geplanten Pferdesportbetriebes im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden GGP 2017 sowie die von den Beschwerdeführern gerügte ungenügende Positionierung der Bauten in Abrede. Hinsichtlich der von der ENHK geforderten Redimensionierung der Gebäudevolumen wurde im Wesentlichen die Argumentation der Vernehmlassung vom 16. Februar 2018 an die Regierung zur Planungsbeschwerde wiedergegeben, worin aufgezeigt werde, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen gemäss Forderung der ENHK vorgenommen worden sei. Es sei unverständlich, weshalb die Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Redimensionierung der Gebäudevolumen bestritten, wobei die ENHK im Zusammenhang mit der Redimensionierung nur die vertikalen und horizontalen Ausmasse der zur Diskussion stehenden (möglichen) Bauten und Anlagen bzw. deren Erscheinungsform und deren Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild gemeint haben könne. Vergleichsobjekt für die Redimensionierung sei der im Zeitpunkt des ENHK-Gutachtens vorliegende GGP 2016 in der Form der Variante 3 (gemäss Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015) und das entsprechende Vorprojekt. Nicht aber die Ausmasse des ursprünglichen Pferdebetriebes im Zentrum der Siedlung. Der GGP 2017 entspreche der Forderung der ENHK, wonach die Bauten und Anlagen am Rand des Schuttfächers zu platzieren seien, wobei mit dem Rand nur der jetzt ausgeschiedene Bereich anschliessend an die M._____ im Bereich des Bauzonenrand gemeint sein könne, da jede Verschiebung gegen (Süd‑)Westen hin der weiteren Anforderung widersprechen würde, wonach der offene Charakter der Kulturlandschaft zu erhalten sei. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auch auf den Standpunkt, dass die Sichtverbindung zwischen O.3._____ und dem O.3._____ersee nicht nennenswert beeinträchtigt werde, da zur unterliegenden Parzelle 367 ein beträchtlicher Gefällsunterschied bestehe und dies andererseits mit der Positionierung und Ausrichtung der oberliegenden Wohnbauten zusammenhänge sowie auch mit dem infolge der FAT-Richtlinie einzuhaltenden Abstand des Hauptgebäudekomplexes. Hinsichtlich der Beanstandungen von Terrainveränderungen, (Boden-)Versiegelung und Belägen wurde festgehalten, dass die nun im GGP 2017 vorgesehene, siedlungsnahe Situierung der Baubereiche infolge des Terrainverlaufs (gewisse) Terrainveränderungen bedinge und davon auch die ENHK ausgegangen sei, ansonsten die Bauten und Anlagen nicht (eben) platziert werden könnten. Die in der Form von Abgrabungen vorgenommen Terrainveränderungen gereichten den Beschwerdeführerin im Übrigen sogar zum Vorteil, reduziere dies doch die (absolute) Höhe der Reithalle und der Tierarztpraxis. Sowohl betreffend betrieblich notwendigen Terrainveränderungen als auch hinsichtlich der bemängelten Bodenversiegelungen wurde im Ergebnis festgehalten, dass nicht bereits im Rahmen der Nutzungsplanung ein Projekt bis ins letzte gestalterische Detail festzulegen sei. Schliesslich seien solche Bodenversiegelungen gemäss GGP 2017 dem Grundsatz nach nur in speziellen gekennzeichneten Bereichen zulässig, nämlichen den Baubereichen für Hochbauten und Nebenbauten/Anlagen, den Bereichen Erschliessung/Parkierung sowie dem Bereich für (Weidegang und) Anlagen Pferdsportbetrieb, womit im Grunde genommen sogar die geforderte Festlegung im GGP 2017 erfolgt sei. Duplicando wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, dass die Beschwerdeführer die detaillierte Berechnung des Ausmasses der Reduktion der Gebäudevolumen nicht widerlegen konnten. Dass für die Redimensionierung (auch) auf den Verbindungsbau verzichtet wurde, sei nicht zu beanstanden, weil alle Bau- und Anlagenteile dafür in Betracht kämen und dieser auch noch das Orts- und Landschaftsbild beeinflusse. Die ENHK habe in ihrem Gutachten die Begrenzung des Bauvolumens auf die eines modernen Grossviehstalls erwähnt und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht einfach irgendwelche bestehende Stallungen im O.2._____. Der Beschwerdegegnerin seien aber ohnehin auch Stallbauten im O.2._____ bekannt, welche ähnliche Dimensionen wie das vorliegende Vorhaben aufwiesen.
5.3. Die Argumentation der Beigeladenen stimmt im Wesentlichen mit derjenigen der Beschwerdegegner überein. Auch sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die im GGP 2017 vorgenommene Redimensionierung mit den Vorgaben der ENHK übereinstimme, zumal diese kein konkretes Mass, sondern einfach eine deutliche Redimensionierung verlangt habe. Der Baubereich der Reithalle sei um ca. 1/6 von 3'000 m2 auf weniger als 2'500 m2 reduziert worden. Die Fläche für die Tierarztpraxis um mehr als 40 % von 600 m2 auf weniger als 350 m2, wobei auch noch auf den Zwischentrakt mit einer Fläche von 285 m2 verzichtet und dadurch auch eine eindrückliche, sich auf das Erscheinungsbild bzw. den Einfluss auf das Landschaftsbild massiv auswirkende Verkleinerung der Gebäude erreicht worden sei. Das Volumen der Reithalle sei bei etwa gleichbleibender Höhe um mehr als 4'000 m3 verkleinert und auch um ca. 6 m kürzer sowie ca. 5 m schmaler geworden. Der Verzicht auf den Zwischentrakt bewirke eine Redimensionierung um rund 2'250 m3 und die Verkleinerung der Grundfläche der Tierarztpraxis eine Volumenreduktion von rund 2'000 m3. Insgesamt sei das Vorhaben (hinsichtlich der maximalen zu bebauenden) Fläche um rund 1'000 m2, hinsichtlich des Volumens, abhängig von der Dachneigung, um rund 8'500 m3 verkleinert worden. Dementsprechend dürfe durchaus von einer deutlichen Veränderung des Volumens bzw. der Ausdehnung der Gebäude gesprochen werden. Wie hinsichtlich der Situierung der Bauten die Freihaltung des zentralen Schuttfächers besser hätte umgesetzt werden können, sei nicht ersichtlich und auch der Sichtverbindung O.3._____ –O.3._____ersee sei mit dieser Anordnung höchstes Augenmerk gewidmet worden. Zudem wurde bekräftigt, dass Terrainveränderung auf das technisch/betrieblich Notwendigste beschränkt würden. Die konkreten Abgrabungen/Aufschüttungen sowie auch die genauen Modalitäten von Hartbelägen und Chaussierungen seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu regeln. In der Duplik vom 19. Januar 2019 wurden unter anderem noch Visualisierungen dargestellt, wonach die Sichtverbindung zum O.3._____ersee nicht stärker als durch die schon im BLN-Gebiet bestehenden Häuser der Beschwerdeführer eingeschränkt werde und daraus auch ein möglichst weitgehender Verzicht auf Terrainveränderung sowie eine gute Anpassung der Gebäudekörper in die Landschaft ersichtlich werde.
5.4. Die ENHK hat in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 einen Pferdesportbetrieb am vorgesehenen Standort auf der Parzelle 347 nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Dies ergibt sich klarerweise aus dem Umstand, dass sie für den Fall des Angewiesenseins auf einen Standort im Raum O.3._____ innerhalb des BLN-Objektes vor allem eine deutliche Redimensionierung der Gebäudevolumen sowie eine möglichst siedlungsnahe Anordnung mit Freihaltung (des zentralen Teils) des Schuttfächers sowie der Gewährleistung der Sichtverbindung O.3._____ – O.3._____ersee verlangt hat. Im Gegensatz zum nicht genehmigten GGP 2016, welcher die Baubereiche für die Hochbauten am südöstlichen Rand der Parzelle entlang der Kantonsstrasse und maximal abgesetzt vom Siedlungsgebiet vorsah (siehe Bg1-act. 5), ordnet der vorliegend strittige GGP 2017 die Baureiche für Hochbauten näher und in direkter Fortführung nach Südosten bezüglich der bestehenden Wohnbauten bzw. des Siedlungsgebietes an. Eine gewisse Distanz des Bereiches für die Reithalle (inkl. Stallungen) ist dabei den umweltschutzrechtlichen Abstandsvorschriften betreffend Geruchsimmissionen gemäss den FAT-Richtlinien geschuldet, wobei der Hochbaubereich für die Tierarztpraxis sogar noch siedlungsnäher angeordnet wurde. Bereits im ZP 2016 wurde darüber hinaus in nordöstlicher Richtung der Abschnitt des Gewässers (M._____) auf der Nachbarparzelle 588 mit einer Gewässerraumzone gemäss dem (ebenfalls anlässlich der Gemeindeversammlung vom 9. März 2016 beschlossenen) Art. 33bis BG überlagert, worin neue Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Bundesgesetzgebung zulässig sind, vom geplanten Pferdesportbetrieb aber nicht tangiert wird. Im GGP 2017 verkleinerten sich die möglichen (Hoch-)baubereiche flächenmässig unter anderem infolge der nun nicht mehr möglichen Verbindung der Reithalle mit dem Gebäude für die Tierarztpraxis um ca. einen Viertel, so wie dies die Beschwerdegegner zutreffend dargelegt haben. Durch die fehlende Möglichkeit zur Verbindung der beiden Hochbaubereiche ist auch die gemäss GGP 2017 maximal mögliche Gebäudelänge um fast die Hälfte reduziert worden, womit die Riegelwirkung, des im GGP 2016 sogar noch etwas quer zum Verlauf der Hauptrichtung des Tals abgedrehten, länglichen Hochbaubereichs zweifellos reduziert werden konnte. Die kantonale Denkmalpflege kam im Rahmen der Vorprüfung des vorliegend strittigen GGP 2017 in ihrem Mitbericht vom 23. Oktober 2017 zum Schluss, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die notwendigen Anpassungen auf Basis des ENHK-Gutachtens für den fraglichen Standort vorgenommen worden seien. So gehe aus dem GGP 2017 eine kompaktere, siedlungsnahe Gebäudeanordnung, eine Reduktion der beanspruchten Fläche sowie der Geländeeingriffe hervor. Die kantonale Denkmalpflege erachtete die Teilrevision der Ortsplanung nun als genehmigungsfähig, nachdem sie sich noch im Rahmen des Vorprüfungs- sowie des Genehmigungsverfahrens betreffend die am 9. März 2016 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung (inkl. GGP 2016) zusammen mit dem ANU dezidiert gegen die damals vorgesehene Situierungsvariante 3 gemäss Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 ausgesprochen hatte (siehe dazu ANU-act. 1 ff.). Der Mitbericht des ANU zur Vorprüfung des GGP 2017 datiert auf den 31. Oktober 2017. Darin wird zur Thematik des Landschaftsschutzes festgehalten, dass das Projekt deutlich redimensioniert und möglichst siedlungsnah angeordnet sei. Das ANU bestätigt diese Einschätzung im Rahmen seines Amtsberichtes vom 23. Juli 2019. Es hält fest, dass aufgrund der im GGP 2017 enthaltenen Anpassungen gegenüber der vorangegangenen Vorlage die Vorgaben und Anliegen gemäss ENHK-Gutachten vom 16. Juni 2017 vollumfänglich berücksichtigt seien. Zur Begründung wurde insbesondere auch auf die Stellungnahme des ANU vom 13. Februar 2018 verwiesen, welche es im Rahmen der Verfahrensbeteiligung durch die Umweltschutzorganisationen im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG abgegeben hatte (siehe ANU-act. 7). Darin hielt das ANU fest, dass das Projekt gemäss GGP 2017 deutlich redimensioniert und möglichst siedlungsnah angeordnet worden sei. Gemäss Planungsbericht sei das Volumen der Reithalle um 27 % reduziert worden. Neben der Verkleinerung der Gebäudevolumen seien die Baubereiche auch so gedreht worden, dass sich das Bauvorhaben besser in die bereits bestehende Siedlung in Form einer logischen Siedlungsfortsetzung integrieren könne und auch die Ausserbereiche seien markant verkleinert sowie der Round-Pen in den Reitplatz integriert worden, womit auf eine separate Anlage habe verzichtet werden können. Der Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb gemäss GGP 2017 sei deshalb um 3'700 m2 verkleinert worden und reiche nicht mehr bis zur (südwestlichen) Grenze der Parzellen 346/347, sondern rund 60 m weniger weit. Die Gebäudefront (Reithalle) liege in der Flucht der Grundstücksgrenze der Parzelle 249 und reiche deutlich weniger in den Schuttfächer der M._____ als beim alten Projekt (gemäss GGP 2016) hinein. Im Ergebnis integriere sich das Bauvorhaben nun bestmöglich in die bereits bestehende Siedlung in Form einer logischen Siedlungsfortsetzung und von einem massiven Fussabdruck und einer dominanten Wirkung auf dem Schuttfächer der M._____ und das Dorf O.3._____ könne nach Beurteilung des ANU keine Rede (mehr) sein. Infolge der Berücksichtigung der Vorgaben der ENHK betreffend Platzierung und Gestaltung bzw. Redimensionierung gemäss deren Gutachten vom 16. Juni 2017, geht das ANU nunmehr davon aus, dass die geplante Anlage zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objekt mehr führt und somit mit Art. 6 NHG in Einklang steht. Anlässlich des Augenscheins vom 11. September 2019 konnte sich das streitberufene Gericht selbst einen Eindruck der Situation vor Ort verschaffen. Dabei war auch das vom 29. November 2018 bis am 19. Dezember 2018 öffentlich aufgelegte Baugesuch der Beigeladenen im Gelände markiert. Weiter waren im Gelände auch die Eckpunkte der mit Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018 (zusätzlich) genehmigten Zuweisung von ca. 0.58 ha in die Zone für Pferdesport betreffend den ZP 2016, welche im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 im südwestlichen Teil der Parzelle 347 noch im Umfang von ca. 1.02 ha bis zum Vorliegen eines im Sinne der Erwägungen überarbeiteten Generellen Gestaltungsplanes sistiert worden war. Das Verwaltungsgericht konnte sich anlässlich des Augenscheins auch ein Bild der topografischen Verhältnisse auf der Parzelle 347 sowie dieser Parzelle im Vergleich zu ganzen Dorf O.3._____ machen und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bzw. der Beigeladenen verifizieren, wonach die Parzelle 347 im Hinblick auf die Erhaltung der Sichtverbindung O.3._____ –O.3._____ersee beträchtlich tiefer liege und die Sichtverbindung nicht nennenswert bzw. nicht weitergehend als bisher eingeschränkt werde (vgl. dazu Fotos 10 bis 13 und 18 bis 24 im Protokoll zum Augenschein vom 11. September 2019; vgl. auch die Akteneinlage 6 der Beigeladenen anlässlich des Augenscheins mit der Visualisierung von den Standorten Kantonsstrasse, Abzweigung O.3._____ und Seewanderweg für GGP 2016 sowie GGP 2017). Die ENHK hielt in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 fest, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Schutzziele des Schuttfächers unter anderem darin zu sehen sei, dass die geplante Reithalle (am Standort gemäss GGP 2016) als das mit Abstand grösste Gebäude in O.3._____ die Situation beim Übergang vom offenen Schuttfächer der M._____ zum schluchtartigen Einschnitt, worin der P._____ Richtung Nordosten verlaufe, dominieren und den ortstypischen Massstab sprengen würde. Den zentralen, freizuhaltenden Teil des Schuttfächers lokalisierte die ENHK im Bereich, wo der Damm der Kantonsstrasse in einen Geländeeinschnitt übergehe und gemäss Machbarkeitsstudie ein Allwetterplatz sowie ein in südwestlicher Richtung anschliessender Round-Pen vorgesehen seien. Insbesondere der Round-Pen befinde sich in einer topografisch exponierten Lage. Denn gemäss Richtprojekt in der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015 befand sich dieser Round-Pen ganz im Südwesten der Parzelle 347 und lag höher als der Einschnitt der Kantonsstrasse. Dieser sensible Bereich der Parzelle 347 wurde im GGP 2017 aber nicht mehr dem Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb zugewiesen und dieser (südwestlichste) Bereich der Parzelle im Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018 auch nicht der Zone für Pferdesport zugewiesen. Denn die am 9. März 2016 gemäss ZP 2016 beschlossene Einzonung der Parzelle 347 wurde lediglich im Umfang von zusätzlichen 0.58 ha genehmigt, wobei diese Fläche direkt an die mit Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigte Teilfläche des ZP 2016 im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Parzellenteil anschliesst. Der von der ENHK identifizierte zentrale Teil des Schuttfächers, verbleibt somit in der Landwirtschaftszone (siehe dazu auch Fotos 10 bis 12, 15 bis 17 und 20 bis 24 im Protokoll des Augenscheins vom 11. September 2019). Der Bereich für Hochbauten war im GGP 2016 auch sichtbar näher bei dem von ENHK erwähnten schluchtartigen Einschnitt südlich der Kantonsstrasse und wurde im GGP 2017 nach Nordwesten in Richtung des Siedlungsgebietes verschoben und im rechten Winkel zum Verlauf der M._____ festgelegt. Dieser setzt nun die bestehende Siedlungsstruktur in einer Flucht nach Südosten bzw. der Falllinie des Hanges fort. Angesichts der vorliegenden, fachkundigen Beurteilungen des ANU sowie der kantonalen Denkmalpflege, den von den Beschwerdegegnern detailliert aufgezeigten, flächen- und volumenmässigen Reduktion der gemäss GGP 2017 im Vergleich zum GGP 2016 noch maximal möglichen (Gebäude-)Flächen- und Gebäudevolumen (siehe dazu vorstehende Erwägungen 5.1 ff.) sowie der im Hinblick auf die Siedlungsanbindung und die Freihaltung des Schuttfächers der M._____ unter Bewahrung der Sichtverbindung O.3._____ – O.3._____ersee erheblich verbesserten Situierung der Hochbaubereich im GGP 2017 gemäss den vorstehenden Ausführungen kommt das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der ihm zustehenden Kognition zum Schluss, dass den Vorgaben des ENHK-Gutachtens vom 16. Juni 2017 (deutliche Reduktion der Gebäudevolumen, Freihaltung des zentralen Teil des Bachschuttfächers von Bauten und Anlagen, Bewahrung der Sichtverbindung O.3._____ – O.3._____ersee sowie die Wahl eines möglichst siedlungsnahen Standortes) mit dem GGP 2017 erfüllt werden konnten. Daran ändert nichts, dass die vom Beschwerdegegnern im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 vorgerechnete Volumenreduktion von mindestens knapp 10 % betreffend des (neuen) Richtprojektes durch die im GGP 2017 weggefallene Möglichkeit zur Realisierung eines Zwischenbaus im Umfang von ca. 2'288 m3 (ca. 286 m2 [Grundfläche des Zwischenbaus gemäss GGP 2016] x 8 m [maximale Höhe infolge einer (absoluten) Höhenbeschränkung auf 1'809.25 m.ü.M. bei einem Höhenbezugszpunkt von 1'801.25 m.ü.M. gemäss GGP 2016]; vgl. dazu den GGP 2016 in Bg1-act. 5) aufgrund der vorliegenden Akten nicht vollständig nachvollziehbar ist. Denn gemäss dem Schnitt 1:500 auf S. 51 in der Machbarkeitsstudie vom 18. September 2015, erscheint diese Hochbaute des damaligen Richtprojektes nicht 8 m hoch zu sein, sondern nur ca. 3.5 m hoch und sie erscheint auch nicht allseitig abgeschossen gewesen zu sein. Dies ist aber auch nicht entscheidend. Denn die von der ENHK verlangte deutliche Volumenreduktion hat sich in den gemäss Generellem Gestaltungsplan maximal zulässigen Gebäudevolumen bzw. (Gebäude-)Flächen niederzuschlagen, denn ein (Richt-)Projekt kann die maximal zulässigen Masse gemäss Generellem Gestaltungsplan vorläufig auch nicht ausschöpfen, um noch ein zukünftiges Erweiterungspotenzial zu bewahren. Doch auch ein später erweitertes Projekt hätte nach wie vor solchen Anforderungen, wie sie die ENHK in ihrem Gutachten vom 16. Juni 2017 unter anderem hinsichtlich einer deutlichen Reduktion der (höchstzulässigen) Gebäudevolumen im Vergleich zum GGP 2016 aufgestellt hat, zu genügen. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die in einer projektbezogenen Sondernutzungsplanung zugestandenen baulichen Möglichkeiten durch die dadurch Berechtigten ausgeschöpft werden dürfen, weil letztendlich nicht ein solches Richtprojekt, sondern das konkretisierte Detailprojekt, welches in dem auf das Sondernutzungsplanungsverfahren folgenden Baubewilligungsverfahren auf die Konformität mit den massgeblichen Vorgaben und Vorschriften zu prüfen ist, zur Ausführung gelangen wird und auch dieses selbstverständlich rechtskonform zu sein hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_583/2017 vom 11. Februar 2019 E.4.3, 5.2 und 6.3). Damit hat sich die Forderung der ENHK nach einer deutliche Redimensionierung konsequenterweise auf die gemäss Generellem Gestaltungsplan höchstzulässigen Gebäudevolumen und (Gebäude-)Flächen zu beziehen. Dementsprechend wurden denn auch im GGP 2017 für die Reithalle und die Tierarztpraxis getrennte bzw. voneinander abgesetzte Hochbaubereiche vorgesehen, wobei gemäss dazugehörigem Richtprojekt die Hochbaubereiche nun vollständig ausgeschöpft werden. Ferner sind die Hochbaubereiche und der Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb substanziell verkleinert worden. Dazu ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdegegnern sowie der Beigeladenen angeführten Berechnungen der Reduktion der (maximal zulässigen) Flächen und Volumen des GGP 2017 im Vergleich zum GGP 2016 nachvollziehbar sind (siehe dazu vorstehende Erwägungen 5.1 ff.) und eine deutliche Reduktion der (höchstzulässigen) Gebäudevolumen bzw. (Gebäude-)Flächen im Sinne der Forderung der ENHK, auch nach Einschätzung der kantonalen Fachbehörden für Ortsbild- und Landschaftsschutz, damit ausgewiesen ist. Dabei ist auch zu beachten, dass bezüglich des im GGP 2017 berücksichtigten Raumprogrammes mit Reitstall, Tierarztpraxis sowie der Wohnmöglichkeiten für direkt im Zusammenhang mit dem Pferdesportbetrieb bzw. der Tierarztpraxis stehende Personen sowohl der ZP 2016 im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Bereich der Parzelle 347, als auch Art. 26ter BG (Zone für Pferdesport) am 24. Oktober 2017 genehmigt wurde und dagegen kein Rechtsmittel eingelegt wurden. Art. 26ter BG sieht in Abs. 4 am Baustandort bzw. Baubereich für Hochbauten vor, dass eine tiermedizinische Praxis mit angegliederten Stallungen zulässig sei, sofern diese zusammen mit den Bauten und Anlagen des Reitbetriebes oder später erstellt werde. Wohnnutzungen in der Zone für Pferdesport gemäss Art. 26ter BG sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Pferdesportbetrieb sowie die Überwachungsaufgaben der Tierarztpraxis im Bereich für Hochbauten zulässig (Abs. 5). Wie schon betreffend den Entscheid über die grossräumige Standortwahl auf der Parzelle 347 auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegnerin, hat sich dagegen aber weder die ENHK noch das BAFU gewendet (vgl. auch vorstehende Erwägung 4.4.2 ff) und der zwingende Verzicht auf die Tierarztpraxis oder eine Wohnnutzung als Mittel der Redimensionierung wurde im ENHK-Gutachten vom 16. Juni 2017 nicht verlangt.
5.5.1. Der von der ENHK ebenfalls geforderten Minimierung von Terrainveränderungen wurde entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht in der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung ebenfalls Rechnung getragen, soweit dies im Rahmen einer Nutzungsplanung bereits möglich und angezeigt ist. Die ENHK hat explizit festgehalten, dass allfällige Terrainveränderungen (nur) auf das Minimum zu beschränken seien. Diese Aussage machte sie in Kenntnis der örtlichen Verhältnisse, da sie am 21. März 2017 einen Augenschein vor Ort durchgeführt hat und somit über die Abschüssigkeit des Geländes vor allem gegen Süden und Südosten hin informiert war. Hinsichtlich der Vorgabe, Terrainveränderungen zu minimieren, finden sich im ENHK-Gutachten Ausführungen zu mehreren Metern hohen Aufschüttungen und Abgrabungen für die Realisierung der Reithalle und des Allwetterplatzes direkt hinter dem Strassendamm, welche teilweise sogar über die Höhe der Krone des Strassendammes hinausging (und wohl auf das damals vorliegende Richtprojekt gemäss Machbarkeitsstudie Bezug nehmen). Insbesondere für den am damaligen Standort vorgesehenen Round-Pen, welcher genau in einer Hügelkuppe im zentralen Teil des Schuttfächers geplant war, hätten nach Ansicht der ENHK erheblich bergseitige Geländeeinschnitte und talseitige Aufschüttungen vorgenommen werden müssen. Die erheblichen Aufschüttungen im damaligen Bereich der geplanten Reithalle hätte gemäss ENHK dazu geführt, dass die ca. 60 m lange Reithalle weit herum als sichtbarer Riegel in der Landschaft wahrnehmbar gewesen wäre und zusammen mit dem Allwetterplatz sowie dem Round-Pen gemäss Richtprojekt eine rund 200 m lange Abfolge von Bauten und künstlich planierter Flächen in der offenen Landschaft (bis zur südöstlichen Parzellengrenze) entstanden wäre. In diesem Zusammenhang ist die Vorgabe der ENHK zu sehen, dass zur Erhaltung des festgehaltenen Schutzzieles 3.1 (Erhaltung des naturnahen Charakters des Hochtales des O.2._____ mit Seen, Schwemmebenen und Bachdeltas) die Terrainveränderungen zu minimieren seien. Dem wurde mit dem GGP 2017 insbesondere Rechnung getragen, da im besonders problematischen südwestlichsten Teil der Parzelle 347 kein Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb mehr vorgesehen ist und die Bereiche Hochbau weiter hangaufwärts positioniert wurden. Es ist den Beschwerdegegnern ausserdem zuzustimmen, dass sich die ENHK bewusst war, dass gewisse Aufschüttungen und Abgrabung zur Schaffung von ebenen Flächen für die Baubereiche und den Bereich für Weidegang und Anlagen Pferdsportbetrieb unumgänglich sein werden. Die ENHK‑Vorgabe zur Minimierung von Terrainveränderungen, wird aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdegegners im Baubewilligungsverfahren bei der Detailplanung noch zu berücksichtigen sein. Das bereits hängige Baugesuch der Beigeladenen, welche vom 29. November 2018 bis zum 19. Dezember 2018 publiziert war, zeigt bereits, dass der Reitstall auf der Nordwestseite in den Hang gesetzt wird, um eine allzu hohe Aufschüttungen auf der Südostseite zu vermeiden, Daraus ist zu folgern, dass dieser Thematik seitens der Beigeladenen Aufmerksamkeit geschenkt wird. Zudem stellte auch das ANU in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 13. Februar 2018 fest, dass betreffend den GGP 2017 eine Minimierung von Terrainveränderungen und die Forderungen gemäss ENHK-Gutachten vom 16. Juni 2017 vollumfänglich erfüllt seien. Bei diesem Ergebnis sind keine weitergehenden Vorgaben hinsichtlich Terrainanpassungen im Rahmen des Entscheides über die Nutzungsplanung erforderlich, wobei die Lage und das Ausmass in der Regel ohnehin noch von der Detailprojektierung des Bauvorhabens abhängig wäre.
5.5.2. Hinsichtlich des möglichst weitgehenden Verzichts auf Hartbeläge und Chaussierungen hielt das ANU in der bereits erwähnten Stellungnahme vom 13. Februar 2018 (siehe ANU-act. 7) fest, dass der von der ENHK geforderte Verzicht auf Hartbeläge und Chassierungen im Rahmen der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu beurteilen sei und der Gewässerschutz gewisse Hartbeläge bedinge. Dies sei sich auch die ENHK bewusst gewesen, da sie keinen absoluten Verzicht auf Hartbeläge und Chaussierungen verlangt habe. Ferner ist den Beschwerdegegnern zuzustimmen, wonach diese Thematik primär im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Zeitpunkt des Vorliegens eines Detailprojektes endgültig zu prüfen ist. Immerhin weisen sie aber zutreffend darauf hin, dass der GGP 2017 grundsätzlich bereits einige Vorgaben über die Zulässigkeit von solchen (sichtbaren) Bodenversiegelungen macht (siehe vorstehende Erwägungen 5.1 f.). Denn die Forderung der ENHK nach einer Minimierung des Einsatzes von Hartbelägen und Chaussierungen für Verkehrs‑ und Betriebsflächen ist im von der ENHK festgestellten Schutzziel 3.13 begründet, wonach eine standortangepasste land- und alpwirtschaftliche Nutzung des Talbodens zu erhalten sei. Gemäss ENHK ist die Nutzung der offenen Flächen als Mähwiesen standortangepasst im Sinne dieses Schutzzieles. Die ENHK verlangte somit eine Minimierung von solchen baulichen Bodeneingriffen, um eine möglichst grosse Flächen mit einem natürlichen, bewachsenen Landschaftsbild erhalten zu können. Auch diesem Aspekt ist primär im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens anhand des Detailprojektes Rechnung zu tragen. Im südwestlichen Bereich der Reithalle lässt sich aber immerhin den Akten bereits entnehmen, dass der Gruppenauslauf, welcher gegen den landschaftlich besonders sensiblen Südwestteil der Parzelle orientiert ist, mit einem begrünten Kunststoffraster versehen werden soll, womit der landschaftliche Einfluss diese Anlage im Zusammenhang mit einer tierschutzgesetzkonformen Pferdhaltung kein grosses Problem darstellen wird. Sofern insbesondere der Gewässer- und Grundwasserschutz dichte Hartbeläge im Zusammenhang mit den Stallungen sowie den Erschliessungsflächen erfordert, sind diese immerhin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Reduktion auf ein Minimum zu überprüfen, wobei auch ein Augenmerk auf ihre Sichtbarkeit zu legen ist. Dies gilt speziell für den besonders heiklen südwestlichen Bereich der Parzelle 347, wobei der dortige zentrale Teil des Schuttfächers ohnehin in der Landwirtschaftszone verblieben ist. Damit wurde auch dieser Vorgabe der ENHK, im Rahmen der Möglichkeiten bei einer nutzungsplanerischen Festsetzung, hinreichend Rechnung getragen. Nicht vergessen werden darf dabei auch, dass gemäss Auflage im Genehmigungsentscheid vom 7. August 2018 für das Baubewilligungsverfahren zusätzlich die kommunale Bauberatung beizuziehen ist.
5.5.3. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Genehmigungsbeschluss vom 7. August 2018 betreffend den vorliegend primär strittigen GGP 2017 dem BAFU zu Handen der ENHK eröffnet wurde (siehe Verteiler gemäss Bf-act. 3), wobei die Genehmigung des GGP 2017 aktenkundig weder durch die ENHK bemängelt wurde, noch das BAFU ein Rechtsmittel dagegen erhob.
5.6. Bei diesem Ergebnis erweisen sich auch diese beschwerdeführerischen Beanstandungen der vorliegend strittigen Teilrevision der Ortsplanung hinsichtlich ungenügender Redimensionierung und Situierung der Bauten sowie den weiteren Vorgaben der ENHK gemäss Gutachten vom 16. Juni 2017 als unbegründet. Insbesondere wurde die Flächenbeanspruchung sowie die Gebäudevolumen mit dem GGP 2017 im Einklang mit den Vorgaben der ENHK deutlich reduziert und der GGP 2017 trägt durch die Verkleinerung des Bereichs für Weidegang und Anlagen Pferdesportbetrieb nun auch der Forderung der ENHK hinreichend Rechnung, wonach der zentrale Teil des Schuttfächers im südwestlichsten Teil der Parzelle 347 freizuhalten sei. Damit ist aber auch die (zusätzliche) Genehmigung der im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 noch teilweise sistierten Festlegung der Zone für Pferdesport gemäss ZP 2016 im südwestlichen Parzellenbereich um zusätzliche 0.58 ha (unter Ausschluss des südwestlichsten Teil der Parzelle 347 im Umfang von 0.44 ha) sowie die sich aus dieser (zusätzlichen) Zuweisung von Land in die Zone für Pferdesport konsequenterweise ergebende Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone (inkl. der parallelen Fortführung über die betroffene Fläche der Umfahrungsstrasse auf der Parzelle 350) direkt anschliessend an den bereits mit Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 genehmigten Teil der am 9. März 2016 beschlossenen Zone für Pferdesport im Umfang von 1.18 ha im nordöstlichen Teil der Parzelle 347 (inkl. der dazumal ebenfalls schon genehmigten Aufhebung der Landschafts- und Uferschutzzone für diesen nordöstlichen Parzellenteil) nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass der strittigen Teilrevision der Ortsplanung auch gewässerschutzrechtliche Vorgaben entgegenstünden. So sei die Parzelle 347 von der Grundwasser- und Quellschutzzone gemäss Art. 37 BG sowie den Grundwasserschutzonen S3 und S2 überlagert. In der S2 sei gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die Erstellung von Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt. Aus wichtigen Gründen könne eine Ausnahme erteilt werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschossen werden könne. Ebenso seien Grabungen, welche die schützende Überdeckung nachteilig veränderten, die Versickerung von Abwasser und andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährdeten, nicht zulässig. Der vorgesehene Pferdesportbetrieb führe in verschiedener Hinsicht zu gewässerschutzrechtlichen Problemen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners, dürften die gewässerschutzrechtlichen Anliegen nicht erst im Baubewilligungsverfahren geprüft werden, sondern es sei bereits im Rahmen Teilrevision der Ortsplanung bzw. anlässlich des Erlasses des Generellen Gestaltungsplans der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen aus gewässerschutzrechtlicher Sicht am vorgesehenen Standort überhaupt erfüllt werden könnten. Dazu verwiesen sie auf die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche umfassende Interessenabwägung anlässlich einer Planfestsetzung. Entsprechende Nachweise fehlten. Replicando wurde mit Nichtwissen bestritten, dass das ANU die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen in Aussicht gestellt habe.
6.1. Der Beschwerdegegner stellt sich im angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 7. August 2018 sowie dem Genehmigungsbeschluss vom gleichen Datum im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass betreffend den Grund- und Quellwasserschutz bereits im Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 auf die zu erfüllen Anforderungen im nachgelagerten Baubewilligungsverfahren und zusätzlich auch auf die Notwendigkeit der Erteilung von koordinationsbedürften Zusatzbewilligungen nach Art. 7 und 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) im Baubewilligungsverfahren durch das ANU hingewiesen wurde. An dieser Beurteilung habe sich nichts geändert, zumal die Zone für Pferdesport im gewässerschutzrechtlichen heiklen östlichen Bereich bereits rechtskräftig genehmigt sei.
6.2. Die Beschwerdegegnerin betonte, dass der Genehmigungsbeschluss vom 24. Oktober 2017 im hier interessierenden Punkt in Rechtskraft erwachsen sei und sich somit die in der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Grundwasserschutz nicht bereits detaillierter im Rahmen der Grundordnung hätte geregelt werden müssen nicht mehr stelle. Ohnehin sei mit den entsprechenden Ausführungen im erwähnten Genehmigungsbeschluss zu dieser Problematik sowie der Vorgabe betreffend das Baubewilligungsverfahren, dass die verschiedenen Massnahmen zur Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben aufzuzeigen seien, den für die Stufe der (projektbezogenen) Nutzungsplanung geltenden Anforderungen genüge getan worden. Vorliegend stünden konkrete Tatbestände und somit Rechtsanwendungsakte im Rahmen der Gewässerschutzgesetzgebung zur Diskussion, welche nicht mit der von den Beschwerdeführern erwähnten Konstellation mit allgemeinen umweltrechtlichen Auswirkung vergleichbar seien, wo gemäss der Rechtsprechung bereits im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung die Umweltauswirkungen (detaillierter) zu berücksichtigen seien. Das ANU habe zudem aufgezeigt, dass für die zur Diskussion stehende projektbezogene Nutzungsplanung mit den entsprechenden Vorkehrungen die Vorgaben des Gewässerschutzes eingehalten werden können.
6.3. Die Beigeladene ergänzte die Argumentation der Beschwerdegegner. Sie wies insbesondere darauf hin, dass nur ein sehr kleiner Teil der Parzelle in der Grundwasserschutzzone S2 liege. Einzig die im GEP festgelegte Erschliessungsstrasse für die Zufahrt liege auf einer Länge von rund 15 m in der Grundwasserschutzzone S2. Mit den vom ANU vorbesprochenen baulichen Massnahmen könne eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden und das ANU habe eine Bewilligung des Vorhabens in Aussicht gestellt. Zudem wurde auf den Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 (betreffend den GGP 2017) verwiesen, wo die Frage des Gewässerschutzes eingehend behandelt worden sei. Auch daraus ergebe sich, dass mit den darin erläuterten Massnahmen die notwendigen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen in Aussicht gestellt werden könnten. Damit sei es entgegen der beschwerdeführerischen Befürchtungen nicht so, dass eine Sonderbauzone genehmigt werde, in der eine (Bau‑)Bewilligung aus gewässerschutzrechtlicher Sicht unsicher oder gar unmöglich sei. Diese Massnahmen müssten aber nicht bereits in der Grundordnung festgelegt werden, sondern seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu verfügen. Duplicando ergänzte die Beigeladene, dass gewisse gewässerschutzrechtliche Fragestellungen schon früh erkannt worden seien und von der Bauherrschaft im Vorfeld mit dem ANU vorbesprochen worden seien. Das ANU, dass die benötigten Bewilligungen im Rahmen der Baubewilligung erteilen werde, habe eine Bewilligung zur Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus einer Laufhofentwässerung der Pferdestallung in ein Oberflächengewässer sowie für die Erstellung und Änderung von Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in Deckschichten oder Grundwasserstauer in besonders gefährdeten Gebieten nach Kenntnisnahme des Bodenaufbaus in Aussicht gestellt.
6.4. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage hinsichtlich der Koordinationspflicht im Rahmen einer (Sonder-)Nutzungsplanung mit anderen bzw. nachgelagerten Verfahren richtet sich auf Stufe des Bundesrechts insbesondere nach Art. 25a Abs. 4 RPG (vgl. auch Art. 46 Abs. 1bis GSchV). Demnach sind die Koordinationsgrundsätze sinngemäss auch auf das (Sonder-)Nutzungsplanungsverfahren anzuwenden. Infolge der bloss sinngemäss Anwendbarkeit der Koordinationsgrundsätze, ist aber immerhin den Besonderheiten eines Nutzungsplanungsverfahrens Rechnung zu tragen und die Grundsätze die für ein Verfügungsverfahren gelten, dürfen nicht unbesehen auf die Nutzungsplanung übertragen werden. Dies zumal das Nutzungsplanungsverfahren selbst ein Koordinationsinstrument darstellt. Im Ergebnis ist also grundsätzlich zu verlangen, dass im Rahmen der (Sonder‑)Nutzungsplanung für ein Bauvorhaben ausserhalb der (bestehenden) Bauzone eine gemeinsame und koordinierte Anwendung des materiellen Umweltschutzrechts bzw. entsprechende Abklärungen erfolgen und somit in die (umfassende) Interessenabwägung einfliessen. (vgl. zum Ganzen Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 25a Rz. 69 ff.; BGE 126 II 26 E.5d m.H.a. BGE 123 II 88). Der von den Beschwerdeführern insbesondere zitierte BGE 131 II 103 weist relevante Unterschiede zur vorliegend zu beurteilenden Situation auf. Diesem Entscheid lag eine Gestaltungsplan nach schwyzerischem Recht mit Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung eines Einkaufszentrums zugrunde, welcher nicht auf einen bestehenden Massnahmenplan gemäss Art. 44a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) sowie Art. 31 der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) abgestimmt war, weil insbesondere die Regelung einer als grundsätzlich erforderlich erachteten Parkplatzbewirtschaftung auf das Baubewilligungsverfahren verschoben wurde bzw. die Parkplatzanzahl und die ÖV-Erschliessung nicht auf den Massnahmenplan abgestimmt war (siehe BGE 131 II 103 E.2.4 ff. und 3.3). Der Massnahmenplan stellt im Übrigen selber ein Koordinationsinstrument zur Reduktion von übermässigen Luftverunreinigung dar (siehe BGE 131 II 103 E.2.5.1 und 3.1). Das kantonale Recht enthält ebenfalls Regelungen über die Koordination im Rahmen der Nutzungsplanung (siehe Art. 50 KRG, Art. 12 Abs. 2, Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 KRVO) sowie des Baubewilligungsverfahrens (Art. 88 KRG und Art. 52 ff. KRVO). Im Rahmen der Vorprüfung sowie im Genehmigungsverfahren betreffend die am 9. März 2016 und 7. Dezember 2017 beschlossenen Teilrevisionen der Ortsplanung, wurde jeweils die für den Gewässerschutz zuständige Fachstelle (ANU) im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassungen angehört und äusserte sich jeweils dazu (siehe ANU-act. 1, 3, 5 und 7). Dies schlug sich jeweils in den Vorprüfungsberichten des ARE GR vom 22. Mai 2014 und vom 31. Oktober 2017 nieder (ANU-act. 2 und 6). Dabei ist insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des ARE GR vom 31. Oktober 2017 sowie die entsprechende Stellungnahme des ANU vom 31. Oktober 2017 betreffend die Vorprüfung des vorliegend strittigen GGP 2017 hinzuweisen. Darin wurde die Problematik im Zusammenhang mit den Grundwasserschutzzonen bzw. dem Gewässerschutzbereich detailliert erörtert und die nötigen Voraussetzungen skizziert, damit bei Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen im Bauprojekt den notwendigen Bewilligungen für die Abwasserentsorgung zugestimmt werden könne und auch die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG wurde unter dem Vorbehalt der Ausgestaltung des Detailprojektes, beispielsweise hinsichtlich der genauen Fundationstiefen, positiv beurteilt (siehe ANU-act. 5). Im Rahmen der Genehmigung des GGP 2017 wurde in der Stellungnahme vom 13. Februar 2018 zudem darauf hingewiesen, dass die Gesuche für die verschiedenen gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu stellen seien und die Bauherrschaft durch das ANU diesbezüglich bereits zusätzlich instruiert worden sei. Im Amtsbericht des ANU vom 23. Juli 2019, welcher im vorliegenden Verfahren eingeholt wurde, bestätigt das ANU seine gewässerschutzrechtliche Einschätzung des geplanten Pferdesportbetriebes im Rahmen der Genehmigung des GGP 2017. Zudem wies es darauf hin, dass es im Rahmen des ebenfalls hängigen Baubewilligungsverfahrens am 21. Dezember 2018 noch einmal dazu Stellung genommen habe und drei gewässerschutzrechtliche Bewilligungen mit Auflagen erteilt habe (siehe ANU-act. 9 und 9.1 bis 9.3). Daraus ergibt sich insbesondere, dass das im Baubewilligungsverfahren zu beurteilende Detailprojekt in Absprache mit dem ANU aus gewässerschutzrechtlicher Sicht optimiert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der benötigten gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen als gegeben erachtet werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zweifellos, dass eine materielle Koordination des Genehmigungsverfahren mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben erfolgte, indem die relevanten Punkte durch das ANU geprüft wurden. Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass konkrete, im Rahmen des Baubewilligungsverfahren erst endgültig feststehende Tatbestände nicht zwingend bereits im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung auf ihre Übereinstimmung mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben zu überprüfen sind, sondern dies auf das nachgelagerte Baubewilligungsverfahren verschoben werden darf, ohne dass dies den anwendbaren Koordinationsgrundsätzen widerspricht. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn im Rahmen des Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahrens die umweltrechtlichen bzw. vorliegend die gewässerschutzrechtlichen Aspekte nicht (völlig) unberücksichtigt geblieben sind, sondern im Rahmen der Stellungnahmen der (kantonalen) Fachstellen durch diese beurteilt wurden (vgl. dazu VGU R 17 72, 17 73 vom 3. Oktober 2018 E.11.2 und 12.2 f.; BGE 122 II 81 E.6d/ee/aaa; Urteil des Bundesgerichts 1C_821/2013, 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E.4.4, wo die vorstehend erwähnte fachliche Beurteilung der umweltrechtlichen Vorgaben bzw. der Bewilligungsfähigkeit eben nicht erfolgt war). Der Vollständigkeit halber kann noch erwähnt werden, dass das ANU in seinem Amtsbericht vom 23. Juli 2019 mit Hinweis auf eine Abstandsberechnung gemäss dem FAT-Bericht Nr. 476 (1995) vom 19. März 2015 den Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnzonengrenze als eingehalten beurteilt (siehe ANU-act. 4). An dieser Beurteilung ändere auch der Wind nichts, da dieser von Südwesten nach Nordosten parallel zur Wohnzone wehe und aufgrund der Lage des projektierten Pferdesportbetriebes im Verhältnis zur Wohnzone nicht mit einer Verschlechterung der Geruchsbelastungssituation zu rechnen sei. Somit sprechen nach Ansicht des ANU auch keine luftreinhaltrechtlichen Gründe gegen das geplante Bauvorhaben. Zu dieser Beurteilung kam das ANU im Übrigen bereits anlässlich seiner Stellungahme vom 24. Juni 2016 betreffend die Genehmigung der am 9. März 2016 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung (siehe ANU-act. 3).
6.5. Bei diesem Ergebnis sind der angefochtene Beschwerdeentscheid sowie der Genehmigungsentscheid, beide vom 7. August 2018 auch unter dem Gesichtspunkt der gewässerschutz- und umweltrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist es sich als zulässig, die Detailprojektierung des Baubewilligungsverfahrens abzuwarten, um die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen zu erteilen und diese dann koordinierte mit dem Baubewilligungs- und allfälligem Einspracheentscheid zu eröffnen. Vorliegend schloss das ANU, als Fachbehörde für den Gewässerschutz, schon in einem frühen Stadium die Möglichkeit zur Erteilung der notwendigen Bewilligungen nicht aus und formulierten entsprechende Vorgaben, welchen im Detailprojekt Rechnung zu tragen sei bzw. welche aufzuzeigen seien, damit sich das Detailprojekt bezüglich der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben als bewilligungsfähig erweise. Schliesslich steht der Bewilligung eines Detailprojektes im Rahmen der Baubewilligung auch die überlagernde Zone gemäss Art. 37 BG auf der Parzelle 347 nicht entgegen, schliesst doch diese nur Bauten, Anlagen und Nutzungen aus, welche die Wasservorkommen gefährden können (Abs. 1) und Bauten sowie Anlagen sind mit entsprechenden Auflagen zu bewilligen (Abs. 3). Aufgrund der fachkundigen Beurteilung des ANU, sind diesbezügliche keine Hindernisse erkennbar.
7. Die von den Beschwerdeführern erhobenen Rügen gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid sowie den Genehmigungsentscheid, beide vom 7. August 2018, erweisen sich somit als unbegründet, womit die erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7.1. Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. a VRG sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. b VRG), gemäss Art. 72 Abs. 2 sowie Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf Fr. 8'000.‑‑ festzusetzen.
7.2. Die unterliegende Partei ist gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel zu verpflichten, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen. Vorliegen obsiegen der Beschwerdegegner sowie die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis, womit ihnen in der Regel keine Parteientschädigung zusteht (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Hinsichtlich der von der Beigeladenen geltend gemachten Parteienschädigung für das vorliegende Verfahren argumentieren die Beschwerdeführer, dass der Beigeladenen keine Parteienschädigung zu Lasten der Beschwerdeführer zuzusprechen sei und die diesbezügliche Praxis des Verwaltungsgerichts zu überdenken sei. Denn für die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beigeladene fehle es in Art. 78 VRG an der zwingend notwendigen gesetzlichen Grundlage, da nur von den Parteien gesprochen werde und Art. 40 VRG sehe nur die Möglichkeit eine Kostenauflage an Beigeladene bei Teilnahme am Verfahren vor. Dies gelte insbesondere für raumplanungsrechtliche Verfahren. Die Beigeladene nehme dabei Interessen wahr, welche nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführern begründet sei. Die Beigeladene wendet demgegenüber ein, dass sie sich bei der Teilnahme am vorliegenden Verfahren auf die konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts verlassen durfte, dass ihr die entstanden notwendigen Kosten im Falle des Obsiegens ersetzt würden. Gemäss langjähriger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, werden den obsiegenden Beigeladenen (in der Regel) die ihnen entstandenen notwendigen Parteikosten zu Lasten der unterliegenden Parteien gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG ersetzt (siehe anstatt vieler: VGU R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.28.3.2, R 15 86 vom 2. Februar 2017 E.8c, R 13 134 vom 1. Oktober 2013 E.9b sowie R 07 29 vom 12. Oktober 2007 E.4a). Eine Änderung dieser Rechtsprechung hätte sich auf gewichtige, ernsthafte sachliche Gründe zu stützen (vgl. dazu BGE 136 III 6 E.3 m.H.a. BGE 135 I 79 E.3 und 135 II 78 E.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sofern nämlich die Beschwerdeführer eine unzureichende bzw. fehlende gesetzliche Grundlage darin erblicken, dass in Art. 78 Abs. 1 VRG nur von "Partei" die Rede ist, kann auf Art. 40 Abs. 2 VRG hingewiesen werden, wonach den Beigeladenen bei Teilnahme am Verfahren die gleichen Rechte wie den "Hauptparteien" zustehen, zumal der Entscheid für sie durch die Beiladung verbindlich wird (Abs. 3). Zudem ist auch auf Urteile des Bundesgerichts zu verweisen, wo es beigeladenen Verfahrensbeteiligten, gestützt auf Art. 68 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) bzw. Art. 159 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), zu Lasten der unterliegenden Partei(en) eine Parteientschädigung zugesprochen, die Beigeladene(n) zu einer Zahlung dazu verpflichtet hat oder diese zumindest als "Partei" im Sinne von Art. 68 BGG betrachtet hat und gestützt auf Art. 68 Abs. 3 BGG, aufgrund ihrer Verfahrensstellung als eine mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe betrauten Organisation infolge einer Tätigkeit in deren amtlichen Wirkungskreis, von der Zusprache einer Parteientschädigung abgesehen hat (siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_200/2018 vom 17. Dezember 2018 E.6.2; 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E.8.2; 1A.12/2006 vom 5. Januar 2007 E.8 f. sowie Dispositivziffer 1.2 und 3; 1A.61/2006, 1A.117/2006 vom 11. Dezember 2006 E.6.1 f. und 13). Art. 68 Abs. 2 BGG und Art. 159 Abs. 2 OG sprechen bzw. sprachen beide ebenfalls nur von (unterliegenden und obsiegenden) "Parteien" betreffend die Möglichkeit der Zusprache einer Parteientschädigung an die obsiegenden Verfahrensbeteiligten. Zudem hat das Bundesgericht die Zusprache eine Parteientschädigung für ein vorinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zu Lasten von Beigeladenen vorgenommen bzw. die Zusprache einer Parteientschädigung an die Beigeladene geschützt, wobei die entsprechenden kantonalen Verfahrensbestimmungen in den wesentlichen Punkten mit denjenigen von Art. 40 bzw. Art. 78 VRG vergleichbar sind (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.2 ff. sowie Dispositivziffer 1; 5A.6/2006 vom 18. Juli 2006 E.5). Dementsprechend ist die vom Verwaltungsgericht seit geraumer Zeit in Anwendung bzw. Auslegung von Art. 78 Abs. 1 VRG verfolgten Praxis nicht zu beanstanden und es rechtfertigt sich keine Abkehr davon.
7.3. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen reichte am 28. Oktober 2019 eine (korrigierte) Honorarnote, beschränkt auf die im vorliegenden Verfahren entstandenen Aufwendungen, ein. Darin wurde in der Abrechnung ein Zeitaufwand von 68.667 h zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- und Fr. 1'035.-- für Barauslagen (Fahrkosten im Zeitraum vom 15. Oktober 2018 bis zum 11. September 2019: Fr. 376.--, Kopien: Fr. 630.-- und Telefongebühren/Porto: Fr. 29.--) geltend gemacht. Hinsichtlich der ausgewiesenen MWST wurde auf eine voraussichtliche Vorsteuerabzugsberechtigung der Beigeladenen hingewiesen. Der Stundenansatz von Fr. 270.-- ist gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Oktober 2018 ausgewiesen (siehe Akten der Beigeladenen Beleg 2). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 68.667 h erscheint angesichts des Umfangs des Verfahrens inkl. der Teilnahme an einem Augenschein sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands gemäss Honorarnote des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2019 sowie der Ergänzung vom 30. September 2019 noch angemessen und für die Prozessführung als erforderlich. Allerdings übersteigen die geltend gemachten Barauslagen für Kopien, Post- und Telefongebühren die praxisgemäss dafür anerkannten 3 % der Honorarsumme, womit vorliegend die entschädigungsberechtigten Spesen für Kopien, Telefonie und Porto Fr. 556.20 betragen (68.667 h x Fr. 270.-- = Fr. 18'540.-- x 3 %; vgl. VGU A 18 23 vom 10. September 2019 E.7). Die Barauslagen für Fahrzeugkosten im Betrag von Fr. 376.-- sind hingegen jeweils mit Datum und Betrag aufgeführt und separat zu berücksichtigten. Die Beigeladene ist gemäss UID-Register mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, womit die geltend gemachte Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen ist (siehe VGU R 18 25 vom 12. April 2019 E.7; PVG 2015 Nr. 19). Damit haben die Beschwerdeführer die Beigeladene mit insgesamt Fr. 19'472.20 (inkl. Barauslagen, ohne MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
8'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
1'944.--
zusammen
Fr.
9'944.--
gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung untereinander zulasten von A._____, B._____, C._____, den Eheleuten D._____, E._____ sowie den Eheleuten F._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
3. A._____, B._____, C._____, die Eheleute D._____, E._____ sowie die Eheleute F._____ entschädigen die G._____ AG aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 19'472.20 (ohne MWST).
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 22. April 2021 teilweise gutgeheissen (1C_86/2020).
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 104 KRGart. 104 LEMOart. 104 LRMT
Art. 104 KRGart. 104 KRGart. 104 LPTC
Art. 34b RPVart. 34b OATart. 34b OPT
Art. 38a RPGart. 38a LATart. 38a LPT
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT
Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT
Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 47 KRGart. 47 LEMOart. 47 LRMT
Art. 47 KRGart. 47 KRGart. 47 LPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 4 KRGart. 4 LEMOart. 4 LRMT
Art. 4 KRGart. 4 KRGart. 4 LPTC
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
1C_441/2015
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
1C_441/2015
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
1C_441/2015
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
BGE 107 Ia 273ATF 107 Ia 273DTF 107 Ia 273
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 48 KRGart. 48 LEMOart. 48 LRMT
Art. 48 KRGart. 48 KRGart. 48 LPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 4 KRGart. 4 LEMOart. 4 LRMT
Art. 4 KRGart. 4 KRGart. 4 LPTC
Art. 4 RPGart. 4 LATart. 4 LPT
Art. 33 RPGart. 33 LATart. 33 LPT
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 57 VRGart. 57 VRGart. 57 LGA
Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
Art. 13 KRVOart. 13 KRVOart. 13 OPTC
BGE 135 II 286ATF 135 II 286DTF 135 II 286
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
Art. 38a RPGart. 38a LATart. 38a LPT
BGE 119 Ia 285ATF 119 Ia 285DTF 119 Ia 285
1A.19/2007
Art. 7 NHGart. 7 LPNart. 7 LPN
Art. 12g NHGart. 12g LPNart. 12g LPN
Art. 27 NHVart. 27 OPNart. 27 OPN
Art. 101 KRGart. 101 LEMOart. 101 LRMT
Art. 101 KRGart. 101 KRGart. 101 LPTC
Art. 104 KRGart. 104 LEMOart. 104 LRMT
Art. 104 KRGart. 104 KRGart. 104 LPTC
Art. 34b RPGart. 34b LATart. 34b LPT
BGE 124 II 391ATF 124 II 391DTF 124 II 391
1C_153/2007
Art. 104 KRGart. 104 LEMOart. 104 LRMT
Art. 104 KRGart. 104 KRGart. 104 LPTC
Art. 6 NHGart. 6 LPNart. 6 LPN
1C_583/2017
Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc
Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc
Art. 25a RPGart. 25a LATart. 25a LPT
BGE 126 II 26ATF 126 II 26DTF 126 II 26
BGE 123 II 88ATF 123 II 88DTF 123 II 88
BGE 131 II 103ATF 131 II 103DTF 131 II 103
Art. 44a USGart. 44a LPEart. 44a LPAmb
BGE 131 II 103ATF 131 II 103DTF 131 II 103
BGE 131 II 103ATF 131 II 103DTF 131 II 103
Art. 50 KRGart. 50 LEMOart. 50 LRMT
Art. 50 KRGart. 50 KRGart. 50 LPTC
Art. 12 KRVOart. 12 KRVOart. 12 OPTC
Art. 14 KRVOart. 14 KRVOart. 14 OPTC
Art. 15 KRVOart. 15 KRVOart. 15 OPTC
Art. 88 KRGart. 88 LEMOart. 88 LRMT
Art. 88 KRGart. 88 KRGart. 88 LPTC
Art. 52 KRVOart. 52 KRVOart. 52 OPTC
Art. 19 GSchGart. 19 LEauxart. 19 LPAc
BGE 122 II 81ATF 122 II 81DTF 122 II 81
1C_821/2013
1C_825/2013
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
BGE 136 III 6ATF 136 III 6DTF 136 III 6
BGE 135 I 79ATF 135 I 79DTF 135 I 79
BGE 135 II 78ATF 135 II 78DTF 135 II 78
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF
Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF
Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF
9C_200/2018
9C_340/2016
1A.12/2006
1A.61/2006
1A.117/2006
Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF
Art. 40 VRGart. 40 VRGart. 40 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_621/2014
5A.6/2006
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_86/2020