R 2018 78
Rückforderung von Leistungen nach AVIG
29. März 2021Deutsch34 min
1. Die Festlegung eines geplanten "Öffentlichen Fusswegs auf separatem Trassee" Verbindung Via C._____ - Via D._____ (2 Meter breit) im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet vom 22. Dezember 2002 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Auflagen, Hinweisen und Empfehlungen genehmigt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 18 78
5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterIn Audétat, Racioppi, Pedretti und von Salis
Aktuarin Kuster
URTEIL
vom 16. Februar 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung,
wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und
Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner
und
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung
1. Die Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ beschlossen am 22. September 2002 eine Ortsplanungsrevision, welche verschiedene Planungsmittel umfasste, so auch einen Generellen Erschliessungsplan Strassen- und Fusswegplan Baugebiet 1:2'500 (nachfolgend: GEP 2002). Gegenstand dieses GEP 2002 bildete u.a. die Festlegung einer öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ im F._____ und der Via D._____ in B._____ E._____.
2. Im Genehmigungsbeschluss vom 27. Mai 2003 hielt die Regierung mit Bezug auf den GEP 2002 fest, dass die geplanten Fuss-, Wander- und Bergwanderwege teilweise durch bewaldete Gebiete führten. Die geplanten Fuss-, Wander- und Bergwanderwege könnten (mangels Vorliegen eines Rodungsgesuchs) nur soweit genehmigt werden, als sie ausserhalb von Wald verliefen. Das Genehmigungsverfahren betreffend die übrigen Abschnitte, so auch betreffend den Abschnitt C._____ – D._____, sei demgegenüber zu sistieren bzw. werde sistiert.
3.1. Im Hinblick auf die Realisierung der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ im F._____ und der Via D._____ in B._____ E._____ leitete die Gemeinde im Mai 2015 ein Baubewilligungsverfahren ein. Sie gab die Auflage eines Baugesuchs in ihrem amtlichen Publikationsorgan bekannt. Ausserdem gab sie die Auflage eines Baugesuchs für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch) sowie eines Rodungsgesuchs im Kantonsamtsblatt bekannt.
Innerhalb der Auflagefrist gingen bei der Gemeinde mehrere Einsprachen ein, darunter auch eine Einsprache von A._____ und ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann. Am 24. September 2015 leitete die Gemeinde die Einsprachen samt BAB-Gesuch und Rodungsgesuch an das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) weiter. Mit Schreiben vom 12. November 2015 ersuchte die Gemeinde das ARE bzw. den Kanton um Wiederaufnahme des von der Regierung mit Beschluss vom 27. Mai 2003 sistierten Genehmigungsverfahrens betreffend die im GEP 2002 festgelegte öffentliche Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ und der Via D._____.
3.2. Am 12. Januar 2016 beschloss die Gemeinde, im Hinblick auf die Realisierung der öffentlichen Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ und der Via D._____ auch noch ein Enteignungsverfahren anzustrengen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 reichte die Gemeinde beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) ein Enteignungsgesuch für ein Fuss- und beschränktes Fahrwegrecht im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Fussweg Via C._____ – Via D._____ ein. Das BVFD gab den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten sechs der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gebrauch, darunter auch A._____ und ihr inzwischen verstorbener Ehemann.
4. Mit Schreiben vom 26. September 2016 erläuterte das instruierende Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) den involvierten betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die verfahrensrechtliche Situation. Gleichzeitig räumte ihnen das DVS die Möglichkeit ein, ihre Stellungnahmen zum Enteignungsgesuch der Gemeinde zu ergänzen. Hiervon machten fünf der sechs involvierten betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Gebrauch.
5. Am 6. und 8. Dezember 2016 führte das mit der Instruktion betraute DVS mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie mit Vertretern der Gemeinde einen Augenschein durch. Im Anschluss an den Augenschein folgten weitere Schriftenwechsel.
6. Am 18. September 2018 fasste die Regierung einen Gesamtentscheid hinsichtlich Ortsplanungsrevision (GEP 2002) und Rodungsbewilligung. Die Regierung beschloss was folgt:
Sachverhalt
I. Genehmigung der Nutzungsplanung
1. Die Festlegung eines geplanten "Öffentlichen Fusswegs auf separatem Trassee" Verbindung Via C._____ - Via D._____ (2 Meter breit) im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet vom 22. Dezember 2002 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Auflagen, Hinweisen und Empfehlungen genehmigt:
Im Bereich der Ostgrenze der Parzelle 1816 ist der Fussweg geringfügig nach Osten zu verschieben, und es ist im Bereich zwischen Weg und Ostgrenze der Parzelle 1816 auf Kosten der Gemeinde ein geeigneter, landschaftsverträglicher Sichtschutz einzurichten.
Die Gemeinde wird angewiesen, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Fussweg nicht von Personen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird. Vorbehalten bleiben kommunale Unterhalts- und Schneeräumungsfahrzeuge.
Die Gemeinde wird angewiesen, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass es im Bereich der Via D._____ (Parzellen 1815 und 1799) zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen oder Fussgängern kommt.
Im Bereich der Parzelle 1814 ist der Fussweg mittels eines Zaunes oder natürlicher Hecken gegenüber der Parzelle 1814 abzuschirmen.
Die Gemeinde wird angewiesen, die zusätzliche Trasseeführung im Bereich der Parzellen 3657 und 1126 unter möglichst weitgehender Schonung der bestehenden natürlichen Gegebenheiten zu erstellen sowie die erforderlichen Massnahmen zu treffen, dass das Zusatztrassee im Bereich der Abzweigung des Wegs zum Wohnhaus auf Parzelle 1126 zu keinen Nachteilen für die Eigentümerschaft der Parzellen 1126 und 1128 führt.
Im Bereich der Parzelle 1128 ist die zu erwerbende Dienstbarkeitsfläche auf die gesamte Wegfläche der Parzelle 1128 auszudehnen, sofern das entsprechende Fusswegrecht zugunsten der Allgemeinheit nicht aufgrund eines anderen Titels bereits besteht.
Im Bereich der Parzelle 3713 sind im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren Lösungen zu evaluieren, die den berechtigten Anliegen der betroffenen Eigentümerschaft auf Einhaltung eines zumutbaren Abstandes des Wegs und allfälliger Schutzvorrichtungen zum Gebäude Rechnung tragen.
Für alle Bepflanzungen (Gestaltungselemente, Sichtschutz etc.) sind einheimische Gehölze resp. Sträucher zu verwenden.
Die Gemeinde wird angewiesen, anstelle der Blocksteinmauer beim Profil 70.000 eine Trockenmauer aus kleinformatigen Steinen zu erstellen.
Die Gemeinde wird ersucht, die Böschungen zu optimieren und wenn möglich zu reduzieren.
Die Gemeinde wird ersucht, den Weg mit einem Kieselbelag zu versehen und jedenfalls auf bitumen-, teer- oder zementgebundene Beläge im Sinn von Art. 6 der Bundesverordnung über Fuss- und Wanderwege zu verzichten.
Die vorstehenden Vorgaben sind von der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren umzusetzen resp. zu berücksichtigen. Zudem wird die Gemeinde auch noch allfällige weitere berechtigte Optimierungen zugunsten der Betroffenen vorzunehmen haben, soweit dies verhältnismässig ist und nicht zu unzumutbaren Belastungen Dritter und der Umwelt führt.
Die Gemeinde wird angewiesen, die statische Waldgrenze unter Berücksichtigung der definitiven Rodung im Bereich des zur Diskussion stehenden Fusswegs bei der nächsten Ortsplanungsrevision zu überprüfen und anzupassen.
Erwägungen
II. Rodungsbewilligung
1.
Dem Gesuch der Gemeinde B._____ zur Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung eines geplanten Fusswegs im Generellen Erschliessungsplan 1:2'500 Strassen- und Fusswegplan Baugebiet vom 22. Dezember 2002 im privaten Wald, Territorium der Gemeinde B._____, wird unter folgenden Bedingungen, Auflagen und Hinweisen entsprochen:
Die Rodungsbewilligung erfolgt mit dem Hinweis, dass sich die exakte Rodungsfläche aufgrund des definitiven Bauausführungsprojekts noch geringfügig nach oben oder unten verändern könnte. Sofern dies der Fall sein sollte, wird die Rodungsbewilligung durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement entsprechend angepasst.
Die Rodungsbewilligung bezieht sich vorderhand noch auf Grundeigentum Privater gemäss der Rodungs- und Wiederaufforstungstabelle im Rodungsplan 1:500 vom 30. September 2014, welche bislang ihr Einverständnis zur Rodung noch nicht erteilt haben. Wegen der aufgrund von Art. 5 Abs. 2 KWaG an sich bestehenden Unterschriftspflicht wird die Rodungsbewilligung daher unter dem Vorbehalt erteilt, dass die Rodungen und Ersatzleistungen erst ausgeführt werden dürfen, wenn die Gemeinde die Unterschriften der betroffenen Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer beigebracht hat oder wenn sie im Rahmen des Landerwerbsverfahrens resp. des Enteignungsverfahrens die nötigen Rechte zur Erstellung des Fusswegs und zu dessen Begehung durch die Allgemeinheit erwirkt hat.
Die Waldrodung darf nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen.
Die temporäre Rodungsfläche von 483 m2 ist nach Abschluss der Bauarbeiten, jedoch spätestens bis Ende 2026, durch die Gesuchstellerin wiederherzustellen bzw. aufzuforsten.
Die Gesuchstellerin hat als Rodungsersatz einerseits eine Ersatzaufforstung im Umfang von 96 m2 und im Übrigen die erwähnten Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz zu leisten, dies bis Ende 2026 gemäss Angaben des zuständigen Regionalforstingenieurs.
Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzleistung hat die Gemeinde B._____ innert einer Frist von 30 Tagen die separat zugestellte Leistungsverpflichtung dem Amt für Wald und Naturgefahren unterzeichnet zukommen zu lassen, d.h.:
- Temporäre Rodungsfläche:
483.
m2 à Fr. 5.--
2'415.--
- Permanente Rodungsfläche:
333.
m2 à Fr. 10.--
3'333.--
recte
3'330.--
Total
5'745.--
2.
Die Rodungseinsprachen werden abgewiesen.
3.
Die Freigabe der Rodungsfläche erfolgt erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin.
4.
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des Waldes ausserhalb der Rodungsfläche zu erfolgen. Es ist untersagt, darin Baubaracken zu erstellen sowie Baumaschinen und Materialien aller Art zu deponieren.
5.
Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen.
6.
Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der vorliegenden Rodungsbewilligung:
Ausschnitt LK 1:25'000
Rodungsplan 1:500 vom 30. September 2014
Die Planunterlagen können beim Amt für Wald in Chur eingesehen werden.
7.
Rodungen sind vor Ablauf der Beschwerdefrist verboten.
8.
Diese Rodungsbewilligung erlischt spätestens am 31. Dezember 2028.
III. Weiteres Vorgehen
[…]
IV. Kosten, Rechtsmittel, Mitteilung
[…]
Mit Bezug auf die Prüfung der Nutzungsplanung hielt die Regierung in ihrem Entscheid unter anderem fest, dass sie die zur Diskussion stehende Wegverbindung – obwohl gegen den seinerzeitigen Nutzungsplanbeschluss keine Planungsbeschwerde erhoben worden sei – einer vollen Überprüfung zu unterziehen habe, da die Genehmigung der Wegfestlegung einer Rodungsbewilligung bedürfe und gegen das entsprechende Rodungsgesuch Einsprachen eingegangen seien.
7.
Gegen den Gesamtentscheid der Regierung vom 18. September 2018 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Oktober 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei das Gesuch um Genehmigung des generellen Erschliessungsplans Strassen- und Fusswegplan Baugebiet 1:2'500 bezüglich der Festlegung eines geplanten öffentlichen Fusswegs im Sinne einer Fusswegverbindung zwischen der Via C._____ im F._____ und der Via D._____ in B._____ E._____ sowie das Rodungsgesuch zum Zweck der Erstellung einer Fusswegverbindung F._____ – E._____ (Verbindung Via C._____ – Via D._____) gemäss dem Rodungsplan 1:500 vom 30. September 2014 abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
In formeller Hinsicht beantragte sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Erteilung der Rodungsbewilligung aufgrund der fehlenden überwiegenden Interessen an der Erstellung des Fusswegs sowie der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer unzulässig gewesen sei. Damit sei aber auch die Genehmigung des Nutzungsplans bzw. generellen Erschliessungsplans hinsichtlich der Fusswegverbindung Via C._____ – Via D._____ unzulässig, da diese nur unter gleichzeitiger Genehmigung der Rodungsbewilligung erteilt werden dürfe. Indem die Regierung die Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Bewilligungen dennoch erteilt habe, habe sie sowohl kantonales Recht als auch Bundesrecht verletzt.
8.
Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) hielt in ihrer Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung vom 25. Oktober 2018 (Poststempel) fest, dass dem Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen werden könne. Der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beschwerdegegner), vertreten durch die Regierung und diese wiedervertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) liess sich zur aufschiebenden Wirkung nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gut.
9.
Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung zur Sache selbst vom 19. Dezember 2018 (Eingang) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den angefochtenen Gesamtentscheid vom 18. September 2018. Auch die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung zur Sache selbst vom 20. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
10.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Auch der Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerin hielten mit Duplik vom 8. Februar 2019 bzw. 28. Februar 2019 an ihren Anträgen fest.
11.
Am 13. November 2020 führte das Gericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Mit Datum vom 7. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll vom 13. November 2020 ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.1
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Gesamtentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 18. September 2018, worin die Festlegung eines geplanten öffentlichen Fusswegs im Generellen Erschliessungsplan (GEP 2002) unter verschiedenen Vorbehalten, Anweisungen, Auflagen, Hinweisen und Empfehlungen genehmigt und die Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten Fusswegs im GEP 2002 unter verschiedenen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen bewilligt wurde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über die Genehmigung von kommunalen Grundordnungen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Somit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich und sachlich zuständig. Über die vorliegende Beschwerde gegen einen Entscheid der Regierung entscheidet das Verwaltungsgericht gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung.
Dispositiv
1.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Berührt sind Beschwerdeführer dann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid stärker als beliebige Dritte betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Bei Bauprojekten muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 139 II 279 E.2.2, 137 II 30 E.2.2.2). Vorliegend ist unbestritten, dass A._____ Alleineigentümerin der Parzelle 1814 ist und der geplante öffentliche Fussweg über diese Parzelle führt. Es ist daher offensichtlich, dass sie aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum geplanten öffentlichen Fussweg durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung hat. Sie ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 52 Abs. 1 VRG).
1.3. Vorab gilt es festzuhalten, dass das Gericht die beschwerdegegnerischen Akten 1 - 5, 7, 9 und 11 dem Verfahren R 18 74 entnommen hat, wie dies vom Beschwerdegegner beantragt wurde.
2. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Regierung die Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht genehmigt und die Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht bewilligt hat. Dabei hat das Gericht im Rahmen der Prüfung dieser Fragen im Auge zu behalten, dass es Rechtsmittel- und nicht Planungsinstanz ist. Es hat die Gemeindeautonomie zu respektieren (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und sich im Rahmen seiner Kognition Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.3 m.w.H.).
3. Soweit ersichtlich ist vorliegend unbestritten, dass die mit der geplanten öffentlichen Fusswegverbindung verfolgten Zielsetzungen in einem öffentlichen Interesse liegen (vgl. insbesondere Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege [FWG; SR 704]); sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Schaffung einer möglichst kurzen gefahrlosen Fussgängerverbindung für Einheimische und Feriengäste zwischen den Wohngebieten im F._____ und dem Siedlungsgebiet E._____ resp. dem Erholungsgebiet G._____/H._____ Wald;
- Ausbau des bestehenden innerörtlichen Fusswegnetzes im Sinn einer Attraktivitätssteigerung für Spaziergängerinnen und Spaziergänger (Feriengäste und auch Einheimische);
- Dadurch Minimierung der Wahrscheinlichkeit, dass für die Wegstrecke F._____ – E._____ resp. generell in der Ferien- resp. Freizeit das Auto genutzt wird.
Demgegenüber ist streitig und zu prüfen, ob die geplante Fusswegverbindung geeignet ist, die im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen zu erreichen.
3.1. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass der geplante Weg nicht Bestandteil des bestehenden Fusswegnetzes sei. Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan sei die geplante Fusswegverbindung an keinen der bestehenden Fusswege angeschlossen. Aufgrund dessen müssten die Fussgänger bei der Benutzung des geplanten Wegs mehrere hundert Meter entlang von Quartier- bzw. Dorfstrassen gehen, bis sie wieder zu einer Fusswegverbindung in Richtung G._____ bzw. Dorf gelangten. Dies sei für die Fussgänger einerseits gefährlich und schmälere andererseits die geltend gemachte Attraktivität des Wegs erheblich.
3.2. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin etwas eigenartig sei. Quartierstrassen könnten Fussgänger ohne Weiteres benutzen. Zudem sei die Quartierstrasse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin sehr wenig befahren und sie könne völlig gefahrlos gleichzeitig auch von Fussgängern benutzt werden. Weiter hält sie fest, dass die geplante Fusswegverbindung auch für die Bewohner des Quartiers, in dem sich das Ferienhaus der Beschwerdeführerin befinde, äusserst nützlich sei, da das Dorf zu Fuss sehr viel schneller erreicht werden könne, als dies heute der Fall sei. Der Fussweg bilde aber auch eine zusätzliche, interessante Verbindung für alle Fussgänger und es sei eine Erfahrungstatsache, dass ein Fusswegnetz umso mehr benutzt werde, je mehr Verbindungen in einem Fusswegnetz bestünden.
3.3. Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 522 m.w.H.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, weshalb die geplante Fusswegverbindung nicht geeignet sein sollte, zu einer Attraktivitätssteigerung des bestehenden innerörtlichen Fusswegnetzes für Spaziergängerinnen und Spaziergänger beizutragen. Zwar trifft es zu, dass der geplante Fussweg an keinen der bestehenden Fusswege angeschlossen ist, sondern zwei bestehende Quartierstrassen – die Via C._____ und die Via D._____ – miteinander verbindet. Wie die Beschwerdegegnerin allerdings zu Recht festhält, können die Quartierstrassen ohne Weiteres auch von Fussgängerinnen und Fussgängern benutzt werden. Ob die Schaffung eines lückenlosen Fusswegnetzes sicherer und attraktiver wäre, ist vorliegend nicht von Belang. Entscheidend ist, dass der geplante Fussweg geeignet ist, die im öffentlichen Interesse liegenden Zielsetzungen zu erreichen (vgl. vorstehende Erwägung 3).
4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) eine mangelhafte Interessenabwägung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 3 der Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1]). Sie hält fest, dass durch den Bau des Fusswegs insbesondere im nördlichen Bereich ihrer Parzelle 1814 ein Teil abgetrennt würde, welcher für sie dadurch völlig nutzlos würde. Ausserdem macht sie geltend, dass die geplante Fusswegverbindung zu erheblichen Immissionen führte. So müsste sie aufgrund der Nutzung dieses geplanten Fusswegs unweigerlich mit einem erhöhten Lärmaufkommen sowie mit Eingriffen in ihre Privatsphäre rechnen. Diese Immissionen seien mit ihrem berechtigten Interesse, auf ihrem Feriengrundstück zur Ruhe zu kommen und sich zu entspannen, nicht vereinbar. Hinzu komme, dass sich auf ihrem Grundstück und weiteren betroffenen Grundstücken Wald befinde und der geplante Weg teilweise durch diesen Wald führte. Aufgrund dessen müsste zur Erstellung des Wegs eine erhebliche Fläche Wald gerodet werden.
4.2.1. Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Gesamtentscheid mit den Interessen der Walderhaltung (vgl. den angefochtenen Gesamtentscheid Abschnitt IV Ziff. 3 S. 19 Absatz 4 m.H.a. Abschnitt III Ziff. 1 [S. 11 Absatz 2]) und den Interessen der privaten Grundeigentümer (Ruhebedürfnis in den Ferien; Schutz der Privatsphäre resp. vor Einblicken von vorbeigehenden Personen etc.) auseinandergesetzt (vgl. den angefochtenen Gesamtentscheid S. 11 Absatz 2). Er hält (sinngemäss) fest, dass er dem Abwägungsergebnis der Beschwerdegegnerin folge, wonach das öffentliche Interesse an der Fusswegverbindung das hauptsächlich entgegenstehende öffentliche Interesse an der ungeschmälerten Walderhaltung (sowie die entgegenstehenden Privatinteressen je einzeln als auch in der Summe) überwiege, dies umso mehr, als die erforderliche Rodung insgesamt doch eine vergleichsweise bescheidene Dimension annehmen und aufgrund der geschlängelten Linienführung und der geringen Wegbreite (zwei Meter) landschaftlich nicht auffällig in Erscheinung treten werde (vgl. den angefochtenen Gesamtentscheid Abschnitt III Ziff. 1 S. 11 Absatz 3). Ausserdem hält er in seiner Duplik fest, es sei klar, dass die Beschwerdeführerin einen Teil ihres Grundstücks wegen des Wegs nicht mehr nutzen könne. Das heisse aber nicht, dass die Fusswegplanung deswegen nicht genehmigt werden könne. Die Nutzungsbeschränkung bedeute lediglich, dass beim abschliessenden Verfahren zur Erlangung der erforderlichen Rechte (Eigentum oder Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit) der Minderwert entsprechend zu entschädigen sein werde.
4.2.2. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach durch den Bau des Fusswegs insbesondere im nördlichen Bereich ihrer Parzelle 1814 ein Teil abgetrennt würde, welcher für sie dadurch völlig nutzlos würde, rein formell betrachtet zwar richtig sei. Die Situation werde aber völlig überspitzt dargestellt: Der Fussweg befinde sich am äussersten nördlichen Rand der Parzelle und zudem in einem Bereich, der von der Beschwerdeführerin schon heute praktisch nicht benutzt werde. Er liege ausserdem sehr viel tiefer als das Haus auf Parzelle 1814. Zudem würde sie sich mit der Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit begnügen, sodass die Beschwerdeführerin keinen AZ-Verlust erleide. Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, dass das Ferienhaus der Beschwerdeführerin völlig nach Süd-Südwest orientiert sei. Die Beschwerdeführerin vergesse zu erwähnen, dass sich schon heute im westlichen Bereich ihrer Parzelle eine Strasse befinde und der geplante Fussweg auf dieser Strasse geführt werde. Der geplante Fussweg störe die Beschwerdeführerin weder in ihrer Ruhe noch in ihrer Aussicht. Unrichtig sei auch die Behauptung, dass durch den geplanten Fussweg eine erhebliche Fläche Wald auf der Parzelle der Beschwerdeführerin gerodet würde. Die Rodungsfläche sei klein, teilweise gar nicht bestockt und befinde sich in einem Bereich der Parzelle, der von der Beschwerdeführerin von ihren Wohnräumen wegen des steil abfallenden Geländes kaum einsehbar sei. Sie sei zudem bereit, auf Wunsch der Beschwerdeführerin einen zusätzlichen Sichtschutz entlang des Fussweges anzubringen.
4.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der geplante öffentliche Fussweg am äussersten nördlichen Rand der Parzelle 1814 entlangführen und im nördlichsten Bereich der Parzelle 1814 ein Teil der Parzelle 1814 durch den geplanten öffentlichen Fussweg vom Rest der Parzelle abgetrennt werden soll. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, würde dieser Teil der Parzelle dadurch völlig nutzlos für sie. Der abgetrennte Teil beläuft sich allerdings lediglich auf rund 6 m2 und wird – soweit ersichtlich – von der Beschwerdeführerin kaum genutzt.
Mit Bezug auf die Immissionen gilt es festzuhalten, dass der nördliche Teil der Parzelle 1814, an dessen Rand der geplante öffentliche Fussweg entlangführen soll, wesentlich tiefer liegt als das Haus auf der Parzelle 1814, welches völlig nach Süd-Südwest orientiert ist. Zwar hält die Beschwerdeführerin fest, dass dieser Teil der Parzelle als Aufenthaltsort an Hitzetagen genutzt werde. Der gepflasterte Aussensitzplatz liegt allerdings einige Meter vom äussersten nördlichen Rand der Parzelle 1814 entfernt und ist wesentlich höher gelegen als dieser. Im Übrigen enthält der angefochtene Gesamtentscheid verschiedene Optimierungen zugunsten der Situation der Beschwerdeführerin (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. b - d). So ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich, dass der geplante öffentliche Fussweg zu erheblichen Immissionen führen würde. Im Bereich der Parzelle 1814 ist der Fussweg mittels eines Zaunes oder natürlicher Hecken gegenüber der Parzelle 1814 abzuschirmen (lit. d). Dies vermag das Lärmaufkommen zu verringern und die Beschwerdeführerin vor Eingriffen in ihre Privatsphäre zu schützen. Zudem hat die Beschwerdegegnerin mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Fussweg nicht von Personen mit Fahrrädern resp. Bikes oder anderen Fahrzeugen genutzt wird (lit. b). Die verbleibenden Lärmimmissionen dürften damit gering sein. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin selber fest, dass sie den nördlichen Teil ihrer Liegenschaft, an dessen Rand der geplante öffentliche Fussweg entlangführen soll, zum Verrichten von Gartenarbeiten (Häckseln, Holzspalten usw.) nutze, d.h. von Tätigkeiten, welche ohnehin laut sind.
Hinsichtlich der Rodung des Waldes kann mit der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner festgehalten werden, dass die erforderliche Rodung insgesamt eine vergleichsweise bescheidene Dimension annähme – insbesondere unter Berücksichtigung der Wiederaufforstung. Anlässlich des Augenscheins hat sich zudem gezeigt, dass die Rodungsfläche stellenweise kaum bestockt ist. Zudem wurde von Seiten der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die bestehenden hohen/grossen Bäume nicht gerodet würden. Im Übrigen sprach sich auch das Amt für Wald und Naturgefahren in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 nicht gegen den geplanten Fussweg aus (vgl. Beilage 5 des Beschwerdegegners).
4.3.2. Nach dem Gesagten gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der geplanten Fusswegverbindung die entgegenstehenden Interessen (sowohl je einzeln als auch in der Summe) überwiegt und die von der Beschwerdegegnerin bzw. vom Beschwerdegegner vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden ist.
5.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Fusswegverbindung Via I._____ Richtung katholische Kirche der geplanten Fusswegverbindung Via C._____ – Via D._____ in nichts nachstehe. Zwar weise die Via I._____ [recte: die Via J._____ bzw. der Fussweg, welcher die Via K._____ mit der Via J._____ verbindet] eine Steigung von 23 % auf. Die geplante Fusswegverbindung Via C._____ – Via D._____ habe jedoch auch eine Steigung von 22 % und müsse aufgrund dessen, dass der geplante Fussweg hin zur Via D._____ über eine Zufahrtsstrasse führe, welche über keinen Fussweg verfüge und nur schlecht einsehbar sei, gar als gefährlicher angesehen werden.
In ihrer Replik hält die Beschwerdeführerin ausserdem fest, dass die Erschliessung über die Via I._____ – katholische Kirche (im Vergleich zur geplanten Fusswegverbindung) insbesondere für die Verbindung zum Dorf keinen Umweg bedeute. Vielmehr sei hier die Verbindung Via I._____ in Richtung katholische Kirche die kürzere und aufgrund des besseren Anschlusses an das bestehende Fusswegnetz wohl auch die sicherere Verbindung. Bezüglich die Verbindung zum G._____ möge der Weg je nach Ausgangspunkt allenfalls etwas kürzer sein, ob dies jedoch in Anbetracht der genannten Nachteile, insbesondere der Tatsache, dass der Weg aufgrund der Steilheit und der fehlenden Anbindung an das Fusswegnetz für Familien offensichtlich ungeeignet sei, dazu führe, dass vermehrt auf die Benutzung des Autos verzichtet werde, sei äusserst zweifelhaft. In diesem Sinne seien die mit dem geplanten Weg verfolgten Interessen bereits mit der bestehenden Wegverbindung Via I._____ in Richtung katholische Kirche genügend abgedeckt und es liege somit kein überwiegendes öffentliches Interesse an einer weiteren Wegverbindung vor.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass sie die geplante Fusswegverbindung Via C._____ – Via D._____ nicht als Alternative zu bereits bestehenden Fusswegverbindungen verstanden wissen möchte, sondern als zusätzliche attraktive Verbindung und als Bestandteil des bereits bestehenden Fusswegnetzes. Für die Quartierbewohner sei die geplante Fusswegverbindung eine sehr attraktive Verbindung zum Dorf bzw. in der Gegenrichtung zum G._____ und sie ermögliche ihnen, ihre Fahrzeuge zu Hause zu lassen. Die Steilheit der Via D._____ betrage lediglich 5 %. Die anschliessende private Zufahrtsstrasse weise ein Gefälle von ca. 19 % auf. Dieses kurze Strässchen von ca. 20 Meter Länge im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführerin erschliesse lediglich drei Liegenschaften, weshalb der sich darauf kaum vorhandene Autoverkehr völlig problemlos mit Fussgängern kombinieren lasse. Weiter hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Fusswegverbindung Via I._____ Richtung katholische Kirche ziemlich weit entfernt sei vom Wohnquartier I._____ – L._____, wo sich auch das Haus der Beschwerdeführerin befinde. Von dort bis zum Fussweg Via I._____ Richtung katholische Kirche müssten die Fussgänger einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen, was erfahrungsgemäss nicht geschehe. Das Attraktive an der geplanten Fusswegverbindung sei zudem die sehr kurze Verbindung zum Dorf bzw. zum G._____, der gerade im Sommer immer mehr an Bedeutung gewinne.
5.3.1. Zwar trifft es zu, dass die private Zufahrtsstrasse (Parzelle 1815) – nicht aber die Via D._____ bzw. die geplante Fusswegverbindung als solche – sehr steil ist, d.h. eine Neigung von 18 - 20 % aufweist. Der Fussweg, welcher die Via I._____ mit der Via J._____ verbindet (= Fusswegverbindung Via I._____ Richtung katholische Kirche), ist allerdings noch steiler (Neigung von rund 22 %). Ausserdem erschliesst die private Zufahrtsstrasse (Sackgasse) nur gerade drei Liegenschaften und der geplante öffentliche Fussweg führte nur rund 30 Meter der (steilen) privaten Zufahrtsstrasse entlang. Demgegenüber ist die (steile) Fusswegverbindung Via I._____ Richtung katholische Kirche rund 60 Meter lang. Hinzu kommt, dass weder die Via D._____ (samt der privaten Zufahrtsstrasse, Parzelle 1815) noch die Via J._____ über ein Trottoir verfügen. Weiter trifft es zwar zur, dass die private Zufahrtsstrasse (vom geplanten öffentlichen Fussweg herkommend) und der geplante öffentliche Fussweg (von der privaten Zufahrtsstrasse herkommend) (zurzeit noch) schlecht einsehbar sind. Im angefochtenen Gesamtentscheid wurde die Beschwerdegegnerin allerdings angewiesen, mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass es im Bereich der Via D._____ (Parzellen 1815 und 1799) zu keinen gefährlichen Situationen zwischen Fahrzeugen und Fussgängerinnen oder Fussgängern kommt (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. c). Dies gilt auch hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die private Zufahrtsstrasse aufgrund ihrer Steilheit im Winter oder bei Regen zur Eis- bzw. Rutschbahn werde und auf der privaten Zufahrtsstrasse im Winter nur noch ein Auto Platz habe. Schliesslich kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der geplante öffentliche Fussweg – je nach Ausgangspunkt – eine kürzere Verbindung zwischen den Wohngebieten im F._____ und dem Siedlungsgebiet E._____ resp. dem Erholungsgebiet G._____/H._____ Wald schaffen würde.
5.3.2. Anlässlich des Augenscheins wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass anstelle des geplanten öffentlichen Fusswegs auch eine Verbindung zwischen der Via J._____ und der Via C._____, allenfalls über die Via M._____, denkbar wäre. Sie machte geltend, dass das zwischen der Via J._____ oder der Via M._____ und der Via C._____ zu schaffende Verbindungsstück sehr kurz wäre und mithin die Natur und die Eigentumsinteressen weniger belasten würde. Zudem sei gewichtig, dass die Via J._____ sehr gut ausgebaut und ihr Gefälle sowie dasjenige der Via M._____ sehr gering sei. Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin allerdings, dass der geplante öffentliche Fussweg – je nach Ausgangspunkt – eine kürzere Verbindung zwischen den Wohngebieten im F._____ und dem Siedlungsgebiet E._____ schaffen würde. Zudem würden auch die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen alternativen Fusswegverbindungen, wie sie selber festhält, in die Natur und in Eigentumsinteressen eingreifen. Selbst wenn es sich letztlich aber um gleichwertige Alternativen handelte, so läge es im Ermessen der Gemeinde, einer der Varianten den Vorzug zu geben.
5.3.3. Im Ergebnis sind die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine geeigneten Alternativen zur geplanten Fusswegverbindung vorliegen – insbesondere gemessen an den damit verfolgten, in einem öffentlichen Interesse liegenden Zielen (vgl. vorstehende Erwägung 3). Mit Bezug auf die Prüfung möglicher Alternativen kann auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an das DVS vom 28. März 2017 verwiesen werden.
6. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 grundsätzlich zu Recht genehmigt wurde. Zu prüfen bleibt, ob auch die Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht bewilligt wurde.
6.1.1. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass die öffentlichen Interessen an der Erstellung des geplanten Fusswegs das Interesse an der Walderhaltung in keiner Weise überwögen; die geplante Fusswegverbindung sei für die Beschwerdegegnerin nicht notwendig, da bereits ebenfalls taugliche Alternativen bestünden. Damit seien die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung offensichtlich nicht erfüllt. Hinzu komme, dass das Rodungsgesuch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer bzw. der fehlenden Enteignung gemäss der kantonalen Waldverordnung zum jetzigen Zeitpunkt so oder so nicht bewilligungsfähig sei.
6.1.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) sind Rodungen verboten. Eine Ausnahmebewilligung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a); das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b); die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).
6.1.3. In den vorstehenden Erwägungen 4.3.1 und 4.3.2 wurde dargelegt, dass das Interesse an der Walderhaltung das öffentliche Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg nicht zu überwiegen vermag; es bestehen für die Rodung wichtige Gründe, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Zudem wurde in den vorstehenden Erwägungen 5.3.1 bis 5.3.3 dargelegt, dass keine geeigneten Alternativen zur geplanten Fusswegverbindung vorliegen – insbesondere gemessen an den damit verfolgten, in einem öffentlichen Interesse liegenden Zielen (vgl. vorstehende Erwägung 3); die Fusswegverbindung ist auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass der geplante öffentliche Fussweg die Voraussetzungen der Raumplanung nicht sachlich erfüllte oder die Rodung zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führte. Die zwingenden Voraussetzungen für die Erteilung der Rodungsbewilligung sind somit erfüllt, weshalb die Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im GEP 2002 zu Recht bewilligt wurde.
Zwar trifft es zu, dass Rodungsbewilligungen gemäss Art. 1 der kantonalen Waldverordnung (KWaV; BR 920.110) die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers erfordern. Wie der Beschwerdegegner allerdings zu Recht festhält, hätte – um die Unterschrift der Grundeigentümerschaft zu erlangen – das Eigentum am vorgesehenen Wegtrassee an die Beschwerdegegnerin übergehen müssen, wozu ein entsprechendes Enteignungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Dem angefochtenen Gesamtentscheid ist diesbezüglich folgendes zu entnehmen:
"Von einem […] nebst der Nutzungsplangenehmigung und der Rodungsbewilligung auch den Enteignungsentscheid umfassenden Gesamtentscheid wird […] abgesehen, zumal es wenig sinnvoll resp. zielführend erscheint, bereits auf Stufe Nutzungsplanung, wo es um die Festlegung der generellen Linienführung von Erschliessungsanlagen geht, bereits Enteignungsrechte zu erteilen. Der Entscheid über die Erteilung von Enteignungsrechten für die von der Allgemeinheit letztlich zu beanspruchenden Bodenflächen wird sinnvollerweise erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bau- resp. BAB-Bewilligung gefällt, wenn die genaue Linienführung des Wegs definitiv feststeht und damit auch die von der Allgemeinheit genau zu beanspruchenden Flächen lokalisiert und vermessen werden können. Anlässlich der Augenscheine haben denn auch alle Beteiligten gegen eine solche Verfahrensabwicklung (1. Nutzungsplangenehmigung mit Rodungsbewilligung; 2. Baubewilligung resp. BAB-Bewilligung; 3. Erwerb der erforderlichen dinglichen Rechte resp. Enteignung) nicht grundlegend opponiert. […] Das geschilderte Vorgehen hat den Vorteil, dass über die erforderlichen Durchgangs- resp. Fusswegrechte nach rechtskräftiger Durchführung des Baubewilligungs- resp. BAB-Verfahrens und damit auf der Basis gesicherter, bereinigter und rechtskräftiger Projektpläne entschieden werden kann."
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. die Erteilung der Rodungsbewilligung trotz fehlender Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht zu beanstanden, zumal die Bewilligung unter dem Vorbehalt erteilt wurde, dass die Rodungen und Ersatzleistungen erst ausgeführt werden dürften, wenn die Beschwerdegegnerin die Unterschriften der betroffenen Grundeigentümerinnen resp. Grundeigentümer beigebracht habe oder wenn sie im Rahmen des Landerwerbsverfahrens resp. des Enteignungsverfahrens die nötigen Rechte zur Erstellung des Fusswegs und zu dessen Begehung durch die Allgemeinheit erwirkt habe (vgl. Dispositiv Ziff. II/1 lit. b).
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nun allerdings noch geltend, dass bei einer allfälligen Rodung der gesetzlich vorgeschriebene Rodungsersatz nicht eingehalten wäre. Gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG sei für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. Lediglich in Ausnahmefällen könnten anstelle des Realersatzes Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. Vorliegend sollten 333 m2 Waldfläche permanent gerodet werden, jedoch auf lediglich 96 m2 Realersatz geleistet werden. Der übrige Ersatz solle mittels Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes geleistet werden, ohne dass jedoch auch nur ansatzweise dargelegt würde, weshalb es sich im vorliegenden Fall um eine Ausnahme handeln sollte, für welche sich der Ersatz mittels Massnahmen rechtfertigen würde. Der vorgesehene Rodungsersatz wäre daher offensichtlich ungenügend, weshalb das Rodungsgesuch auch deshalb abzuweisen wäre.
6.2.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich übersehe, dass zwar Waldareal betroffen sei, jedoch nur in sehr geringem Umfang bestockter Wald. Die meisten Flächen, die auch zur Rodungsfläche gehörten, seien gar nicht bestockt, weshalb es auch durchaus gerechtfertigt sei, Ersatzmassnahmen anstelle von Aufforstungen zu tätigen. Die bestehenden alten Bäume würden nicht gefällt. Der Weg werde so angelegt, dass der bestehende alte Baumbestand stehen gelassen werden könne, indem der Fussweg um diese Bäume herumgeführt werde. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des Amtes für Natur und Umwelt vom [1]9. Oktober 2016. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin seien allgemeiner Natur und sie mache auch nicht geltend, weshalb die vorgesehenen Ersatzmassnahmen nicht genügen sollten.
6.2.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 WaG ist für jede Rodung in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten. In Gebieten mit zunehmender Waldfläche können anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden (Art. 7 Abs. 2 lit. a WaG). Gemäss Art. 8a der Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01) bezeichnen die Kantone nach Anhörung des BAFU die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Dem Beschluss der Regierung des Kantons Graubünden vom 2., mitgeteilt am 3. September 2014, Protokoll Nr. 834, ist zu entnehmen, dass die vorliegend strittige Rodung in einem Gebiet mit zunehmender Waldfläche liegt. Somit durften anstelle des Realersatzes Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden.
Das Amt für Wald und Naturgefahren hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2015 fest, dass als Rodungsersatz Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz sowie Ersatzaufforstungen an Ort und Stelle vorgesehen würden (vgl. Beilage 5 des Beschwerdegegners). Das Amt für Natur und Umwelt stimmte in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 der Rodung und den Ersatzmassnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz zu (vgl. Beilage 5 des Beschwerdegegners). Es stellte verschiedene Anträge hinsichtlich des Landschaftsschutzes, denen der Beschwerdegegner im angefochtenen Gesamtentscheid nachgekommen ist (vgl. Dispositiv Ziff. I/1 lit. h - k). Gestützt darauf gelangt das streitberufene Gericht zum Schluss, dass ein hinreichender Rodungsersatz (96 m2 Realersatz sowie Massnahmen zugunsten von Natur- und Landschaftsschutz) besteht und somit auch die Rodung von 816 m2 Waldareal im Zusammenhang mit der Festlegung des geplanten öffentlichen Fusswegs im Generellen Erschliessungsplan zu Recht bewilligt wurde.
7.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin noch geltend, dass Nutzungspläne gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bei erheblicher Änderung der Verhältnisse zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen seien. Vorliegend sei der beschlossene GEP 2002 bezüglich der geplanten Fusswegverbindung erst nach rund 12 Jahren auf seine Genehmigungsfähigkeit hin überprüft bzw. erst nach beinahe 16 Jahren mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid genehmigt worden. Aufgrund dessen sowie aufgrund des Baus des N._____-Zentrums, welches zweifellos zu einer Herabsetzung der Attraktivität von B._____ E._____ geführt habe, wäre vorliegend zumindest zu prüfen gewesen, ob sich die Verhältnisse derart stark verändert haben, dass eine Anpassung des Erschliessungsplans notwendig wäre. Da eine dahingehende konkrete Überprüfung der Verhältnisse weder durch die Beschwerdegegnerin noch durch die Vorinstanz vorgenommen worden sei, hätte der GEP 2002 schon deshalb nicht genehmigt werden können.
7.2.1. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit der Frage auseinandergesetzt, ob veränderte Verhältnisse vorliegen. So ist dem angefochtenen Gesamtentscheid u.a. zu entnehmen, dass keine erheblich veränderten Verhältnisse auszumachen seien. Die Attraktivität von B._____ E._____ möge im Verlauf der letzten 15 Jahre vielleicht etwas abgenommen haben, dies unter Umständen aufgrund des neuen N._____-Zentrums. Ein möglicher Attraktivitätsverlust von B._____ E._____ hätte aber (wenn überhaupt) keineswegs ein Ausmass, das als geradezu erheblich bezeichnet werden müsste und es rechtfertigen würde, die Stimmberechtigten nochmals über die angefochtene Fusswegfestlegung abstimmen zu lassen.
7.2.2. Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die Änderung von Nutzungsplänen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird geprüft, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass die Nutzungsplanung überprüft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt nötigenfalls die Plananpassung (BGE 140 II 25 E.3 m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Überprüfung der Grundordnung bereits geboten, wenn sich die Verhältnisse seit der Planfestsetzung geändert haben, diese Veränderung die für die Planung massgebenden Gesichtspunkte betrifft und erheblich ist. Dabei ist die Erheblichkeit bereits zu bejahen, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet (BGE 140 II 25 E.3.2 m.w.H.).
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts leuchtet nicht ein, inwiefern das neue N._____-Zentrum die für den geplanten öffentlichen Fussweg massgebenden Gesichtspunkte betrifft. Selbst wenn das neue N._____-Zentrum zu einem Attraktivitätsverlust von B._____ E._____ führte, so bestünde das öffentliche Interesse am geplanten öffentlichen Fussweg trotzdem weiter (vgl. vorstehende Erwägung 3).
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf Fr. 3'000.-- festzulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von
Fr.
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
Fr.
624.--
zusammen
Fr.
3'624.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 5 KWaGart. 5 KWaGart. 5 LCFo
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
BGE 139 II 279ATF 139 II 279DTF 139 II 279
BGE 137 II 30ATF 137 II 30DTF 137 II 30
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 50 BVart. 50 Cst.art. 50 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
1C_278/2018
Art. 1 FWGart. 1 LCPRart. 1 LPS
Art. 2 FWGart. 2 LCPRart. 2 LPS
Art. 3 RPVart. 3 OATart. 3 OPT
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 5 WaGart. 5 LFoart. 5 LFo
Art. 7 WaGart. 7 LFoart. 7 LFo
Art. 7 WaGart. 7 LFoart. 7 LFo
Art. 7 WaGart. 7 LFoart. 7 LFo
Art. 8a WaVart. 8a OFoart. 8a OFo
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
Art. 21 RPGart. 21 LATart. 21 LPT
BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25
BGE 140 II 25ATF 140 II 25DTF 140 II 25
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA