Lexipedia

Entscheid

R 2018 93

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden

23. August 2019Deutsch20 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Die Beschwerde richtet sich gemäss Eingabe vom 12. November 2018 sowohl gegen den Bauentscheid des Gemeindevorstands X._____ vom 22. Oktober 2018 als auch gegen den Einspracheentscheid vom gleichen Datum. Es handelt sich dabei um zusammenhängende Entscheide einer Gemeinde, welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Dagegen ist der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegnerin 1 eine Rechtsverletzung (Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) vorgeworfen werden kann, indem sie die Grenzabstände des Gebäudes, den Standort der geplanten Wärmepumpe und die Profilierung des Bauvorhabens inkl. Nachprofilierung als rechtmässig erachtete. In Bezug auf Letztere ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, indem der Beschwerdeführer über die Nachprofilierung nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Schliesslich gilt es zu beurteilen, ob eine Gehörsverletzung durch eine ungenügende Begründung des Einspracheentscheides vorliegt.

3.1. Für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist die Quartierplanpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 BG, welche verlangt, dass Neubauten in der Wohnzone 2 nur im Rahmen rechtskräftiger Quartierpläne bewilligt werden. Zwar wurde von keiner Partei geltend gemacht, dass es für das geplante Bauvorhaben an einer Sondernutzungsplanung fehle, trotzdem war dies gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 11 Abs.1 VRG) noch zu verifizieren. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin 1 eingereichten Quartierplanunterlagen. Diese sind denn auch für die Streitentscheidung im vorliegenden Verfahren irrelevant.

3.2. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird überdies das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, worauf auch auf dieses Thema nicht mehr weiter eingegangen wird.

4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass die Profilierung des Bauvorhabens ungenügend gewesen sei und er von einer Nachprofilierung nichts erfahren habe. Somit sei sein rechtliches Gehör verletzt und der Gemeindevorstand habe aufgrund einer ungenügenden Profilierung entschieden.

4.2. Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren (Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden, KRVO; BR 801.110). Ebenfalls ist die Höhenlage des Erdgeschosses an den Profilen zu markieren und die Grenzsteine sind freizulegen (Art. 43 Abs. 2 KRVO). Gleichzeitig mit der materiellen Vorprüfung prüft die kommunale Baubehörde, ob das Baugespann richtig gestellt ist, worauf sie unter Umständen eine angemessene Frist zur Verbesserung einräumt (Art. 44 Abs. 1 und 2 KRVO).

Fördert die vorläufige Prüfung oder die erste Untersuchung Mängel zu Tage, kann die Baubehörde folglich eine Verbesserung anordnen. Lediglich geringfügige Abweichungen von den Plänen, welche in der Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung einer Baute haben, führen indes noch nicht dazu, dass das Bauprojekt als nicht rechtsgenüglich profiliert gilt (Hans Hatz, Der Rechtsschutz in Baurechtssachen im Kanton Graubünden, Diss., Zürich 1972, S. 51). Wird der Profilierungsfehler im weiteren Verlauf des Baubewilligungsverfahrens offenbar, ist er in der Regel ebenfalls noch zu beheben. Haben allerdings Behörden und mögliche Anfechtungsberechtigte über den ungenau profilierten Bauteil ein hinreichendes Bild gewonnen, erübrigt sich eine nachträgliche Verbesserung. Nach Erteilung der Baubewilligung kann sich der Nachbar im Rechtsmittelverfahren auf die Mangelhaftigkeit der Profilierung berufen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dartun. Dazu muss er aber den Nachweis erbringen, dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein. Dies trifft etwa dann zu, wenn eine qualifiziert fehlerhafte Profilierung den Nachbarn davon abgehalten hat, den baurechtlichen Entscheid zu verlangen. Eine weitere Hürde besteht darin, dass vom Anfechtungswilligen eine wenigstens durchschnittliche Aufmerksamkeit verlangt wird. Verfahrensfehler, die sich bei angemessener Sorgfalt erkennen lassen, sind sofort zu beanstanden. Bei Säumnis verwirkt die Rüge und kann im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgetragen werden. Ist eine Profilierung überhaupt unterblieben, dürfte das Rechtsmittelverfahren häufiger zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen; demgegenüber ist bei ungenauen Profilierungen eher zu vermuten, der Nachbar habe in die Pläne Einsicht genommen und daraus die tatsächlichen Dimensionen des Projekts erkannt. Sollte der Fehler gar erst bemerkt werden, nachdem die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist, so kann auf diese kaum je zurückgekommen werden. Denn eine unrichtige und selbst eine fehlende Profilierung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar; ebenso reicht eine Nichtprofilierung eines Gebäudeteils nicht für einen Widerruf der Baubewilligung aus (Urteil des Verwaltungsgerichts R 14 31 vom 9. September 2014 E.2c; vgl. zum Ganzen Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss., Zürich 1991, Rz. 286 ff., Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, 2. Aufl., Bern 1978, S. 155).

Erwägungen

4.3

Selbst der Beschwerdeführer bestreitet vorliegend nicht, dass die Nachprofilierung am 16. August 2018 korrekt erfolgt ist, er bestreitet allerdings, dass er jemals über die Nachprofilierung in Kenntnis gesetzt wurde. Die Beschwerdegegnerin 1 macht indessen geltend, dass der Beschwerdeführer bis im November 2018 - damit vor Beschwerdeerhebung - Zeit gehabt habe, das Baugespann zu überprüfen. Zudem sei es für sie klar gewesen, dass der Beschwerdeführer von der Nachprofilierung Kenntnis gehabt habe, weil er der Beschwerdegegnerin 1 am 3. September 2018 geschrieben habe, er stehe mit der Bauherrin in Kaufverhandlung. Unter anderem aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. September 2018 an die Beschwerdegegnerin 1, sei es für diese klar gewesen, dass der Beschwerdeführer vom nachprofilierten Baugespann Kenntnis genommen habe. Auf diesen Standpunkt stellt sich auch die Beschwerdegegnerin 2, indem sie darauf hinweist, dass sie eine Kopie des Briefes vom 20. August 2018 erhalten habe, mit welchem der Beschwerdeführer über die Nachprofilierung informiert worden sei.

4.4

Für das streitberufene Gericht erscheint es nach Durchsicht der Akten nicht vollends geklärt, ob der Beschwerdeführer im August 2018 oder auch später eine Mitteilung der erfolgten Nachprofilierung erhalten hat, auf jeden Fall kann dies die Beschwerdegegnerschaft nicht nachweisen. Allerdings liegt im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen selbst dann keine Gehörsverletzung vor, wenn er über die Nachprofilierung nicht informiert worden wäre. Immerhin hatte der Beschwerdeführer bis zum Ergehen der angefochtenen Entscheide am 22. Oktober 2018 Zeit, von der Nachprofilierung Kenntnis zu nehmen. Dies kann er auch nicht damit entschuldigen, dass er in seinem Ferienhaus nicht immer anwesend war, musste er doch während des laufenden Verfahrens mit Mitteilungen der Beschwerdegegnerin 1 rechnen. Schliesslich hat die Profilierung keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, die Nachbarn auf geplante Bauvorhaben und auf die zugrundeliegenden, aufgelegten Pläne hinzuweisen, wozu eine in jeder Beziehung komplette Profilierung nicht nötig ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er durch die unzureichende Profilierung in seiner Interessenwahrung behindert worden sei.

4.5

Was das von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. August 2018 (vgl. Beilage der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 2) betrifft, ist am Rande noch zu erwähnen, dass unklar ist, worum es sich dabei überhaupt handelt. Einerseits ist ersichtlich, dass gemäss dem Verteiler dieses Schreibens lediglich die Beschwerdegegnerin 2 das Schreiben erhielt, nicht aber der Beschwerdeführer, wie er bekanntlich geltend macht. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, wieso gemäss Ziff. I.3. des Schreibens der "Einsprache" nur teilweise entsprochen werden könne. Womöglich handelt es sich um einen Fehler, indem gemeint wird, dass der "Baubewilligung" nur teilweise entsprochen werden könne, sind doch in diesem Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 noch verschiedene Verpflichtungen auferlegt worden. Von daher ist anzunehmen, dass dieses Schreiben eine prozessleitende Zwischenverfügung zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 darstellen soll. Dies würde erklären, dass dieser Entscheid gemäss der Rechtsmittelbelehrung innert zehn Tagen seit Mitteilung mittels weiterer Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin 1 angefochten werden könnte, auch wenn sich ein diesbezügliches Rechtsmittel im BG der Beschwerdegegnerin 1 nicht finden lässt. Wie bereits erwähnt, ist dieses Schreiben indessen ohnehin nicht nachweislich an den Beschwerdeführer gegangen, sodass es ihm gegenüber keine Wirkung entfaltete.

4.6

Als Zwischenfazit steht nach dem soeben Gesagten fest, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund einer unzureichenden Profilierung festzustellen ist.

5.1

Eine weitere Gehörsverletzung scheint der Beschwerdeführer zu erblicken, indem die Beschwerdegegnerin 1 nicht auf die spürbare Beeinträchtigung seiner Warmwassererzeugung eingegangen sei.

5.2

Damit verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass für eine Rüge betreffend "Beschattung" des Bauvorhabens im öffentlichen Recht keine Grundlage besteht. Art. 40 Abs. 2 BG verlangt etwa bei Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen im Untergeschoss eine "genügende Belichtung", doch bezieht sich dies nur auf einen Neubau selbst, nicht auf dessen Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht detailliert mit dem Schattenwurf auseinandersetzte, hat sie somit auch diesbezüglich das rechtliche Gehör nicht verletzt.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Gemeinde nicht ausgeführt habe, weshalb der grosse Grenzabstand gegen die Südostgrenze - und nicht gegen die Nordostgrenze hin - eingehalten werden müsse, obwohl er talseitig eingehalten werden solle und das Land von Parzelle 126 sowohl zur Nordostgrenze als auch zur Südostgrenze hin abfalle.

6.2

Betreffend den grossen Grenzabstand begründete die Beschwerdegegnerin 1 den Einspracheentscheid damit, dass gemäss Art. 18 Abs. 3 BG der grosse Grenzabstand süd- oder talseitig einzuhalten sei, während von den übrigen Fassaden der kleine Grenzabstand einzuhalten sei. Die vorliegenden Grenzabstände seien deswegen gemäss den baugesetzlichen Vorgaben eingehalten.

6.3

Gemäss Art. 75 Abs. 1 KRG ist bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. Mit Art. 12 BG hat die Beschwerdegegnerin 1 von dieser legislatorischen Befugnis Gebrauch gemacht. Demnach sind in einer Wohnzone 2 grosse Grenzabstände von 5 m und kleine Grenzabstände von 3 m vorgesehen. Wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, ist der grosse Grenzabstand süd- oder talseitig einzuhalten; von den übrigen Fassaden ist der kleine Grenzabstand einzuhalten (Art. 18 Abs. 3 BG). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss der grosse Grenzabstand von 5 m also entweder gegen Süden eingehalten werden oder talseitig. Gemäss dem BG stellt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Länge der betreffenden Fassade für den Grenzabstand jedenfalls kein Kriterium dar.

Dispositiv

6.4. Da der grosse Grenzabstand vorliegend von beiden nach Süden ausgerichteten Fassaden eingehalten wird, kann angesichts der Vorgabe von Art. 18 Abs. 3 BG keine Unrechtmässigkeit erkannt werden, wenn der grosse Grenzabstand im Rahmen dieser "Entweder-oder-Möglichkeit" süd- statt talseitig eingehalten wird. Die Begründung der Beschwerdegegnerin 1 ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden.

7.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den geplanten Standort der Wärmepumpe nicht als zumutbar i.S. der der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) und der betreffenden Weisung des Amts für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) hätte betrachten dürfen, solange die Beschwerdegegnerin 2 keine detaillierten Unterlagen zur Wärmepumpe eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet denn auch nicht, dass die Zumutbarkeit der Wärmepumpe derzeit festgestellt werden kann, sondern verweist darauf, dass sie von der Beschwerdegegnerin 2 entsprechende Unterlagen eingefordert habe.

7.2. Es ist diesbezüglich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen nicht die Rechtmässigkeit der Wärmepumpe festgestellt hat, sondern das Bauvorhaben in Kombination mit einer diesbezüglichen Auflage bewilligt hat. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich korrekt, statuiert Art. 90 Abs. 1 KRG doch diese Möglichkeit. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seiner diesbezüglichen Rüge nicht durchzudringen. Allerdings bedeutet die Zulässigkeit dieses Vorgehens nicht, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör diesbezüglich nicht mehr zustehen würde. Die betreffenden Unterlagen sind deshalb dem Beschwerdeführer vor dem noch zu fällenden Entscheid des Gemeindevorstandes über die Wärmepumpe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zuzustellen. Dies gilt auch für einen diesbezüglichen Entscheid, damit der Beschwerdeführer allenfalls dagegen wiederum ein Rechtsmittel ergreifen kann.

8.1. Schliesslich ist auf die Rüge betreffend die von der Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheverfahren erhobenen Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-- einzugehen. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, die Auferlegung der Gebühren in der Höhe von Fr. 500.-- stehe im Widerspruch zum Entscheid vom 20. August 2018, in welchem geschrieben steht, dass "keine Kosten erhoben werden". Zum andern sei ihm diese Gebühr auch zurückzuerstatten, da seine Einsprache bezüglich des Baugespanns eigentlich gutgeheissen worden sei, denn der Gemeindevorstand habe selber bekundet, dass die Profilierung ungenügend gewesen sei.

8.2. Ein allfälliger Widerspruch gegen den Entscheid vom 20. August 2018 wäre vorliegend unbeachtlich, da jener keine Rechtswirkungen gegen den Beschwerdeführer entfaltete (vgl. dazu oben E.4.5.). Ebenfalls steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen das Baugespann nicht obsiegte (E.4.1. ff.). Dennoch kann sich der Beschwerdeführer - wie nachfolgend dargelegt - erfolgreich gegen die Auferlegung der Einsprachegebühren wehren.

8.3. Gemäss der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids geltenden Fassung von Art. 96 Abs. 2 KRG, waren die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten dem Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache abgewiesen oder darauf nicht eingetreten wurde. Allerdings erachtete das Bundesgericht mit publiziertem Entscheid BGE 143 II 467 eine solche Kostenüberbindung als nicht mit Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vereinbar, was für den Kanton Graubünden mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 explizit bestätigt wurde. Aufgrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht somit kein Raum, den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2018 bezüglich des Kostenpunkts zu stützen. Denn eine neue Rechtsprechung ist grundsätzlich sofort und überall anzuwenden. Sie gilt auch für die im Zeitpunkt der (Rechtsprechungs-)Änderung hängigen Fälle, auch wenn das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) bzw. das dieses konkretisierende Vertrauensschutzprinzip (Art. 9 BV) berücksichtigt werden müssen (vgl. BGE 142 V 551 E.4.1 m.H.a. BGE 132 II 153 E.5.1). Vorliegend sind aber keine Umstände ersichtlich, welche es gebieten würden, die (neue) bundesgerichtliche Rechtsprechung nach den verbindlichen Anordnungen im bundesgerichtlichen Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019, welches spezifisch den Kanton Graubünden betraf, nicht anzuwenden.

8.4. Somit muss eine Überbindung der Einsprachekosten als unzulässig angesehen werden, wenn eine Einsprache - wie vorliegend - nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erhoben wird. In diesem Sinn obsiegt der Beschwerdeführer mit dem Begehren um Aufhebung der Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids.

9. Insgesamt ist die Beschwerde betreffend den Kostenpunkt im Einspracheverfahren gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

10. Mit diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich auch eine Aufteilung der Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Bis auf den Kostenpunkt betreffend das Einspracheverfahren unterliegt der Beschwerdeführer vorliegend in sämtlichen Punkten, so dass eine Zuteilung der Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzüglich Kanzleiauslagen zu 9/10 zu Lasten des Beschwerdeführers angemessen erscheint, wohingegen die restlichen 1/10 von der Beschwerdegegnerin 1 zu tragen sind. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 2, welche sich auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts lediglich mit einer kurzen Stellungnahme geäussert hat und in keinem Zusammenhang mit der unrechtmässigen Auferlegung der Einsprachekosten steht, erscheint eine Kostenauferlegung nicht angebracht. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen, da weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin 2 anwaltlich vertreten sind. Der Beschwerdegegnerin 1 wird ohnehin keine Parteientschädigung zugesprochen, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 2 des Einspracheentscheids vom 22., mitgeteilt am 25.Oktober 2018, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

371.--

zusammen

Fr.

2‘371.--

gehen im Umfang von 9/10 zulasten von A._____ und im Umfang von 1/10 zu Lasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]