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Entscheid

R 2019 1

Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

21. August 2018Deutsch6 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

2. Bei der Eingabe vom 31. Dezember 2018 handelt es sich – wie nachfolgend unter Erwägung Ziff. 3. ausgeführt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weswegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden gegeben ist.

Erwägungen

3.

Das Schreiben des Gemeindevorstandes X._____ vom 7. Dezember 2018 hält lediglich fest, dass der bereits aufgestellte Zaun gegen materielle Bauvorschriften verstosse, weswegen er nicht bewilligt werden könne. Damit wurde ein formeller Entscheid (Bauabschlag) in diesem Schreiben lediglich in Aussicht gestellt. Zudem hätte der Rückbau (Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes) am 7. Dezember 2018 noch gar nicht rechtmässig verfügt werden können, da noch kein rechtskräftiger Bauabschlag vorlag. Wie auch die Gemeinde X._____ in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2019, Ziff. II. B. 1, somit richtigerweise anführt, ist ihr Schreiben vom 7. Dezember 2018 keine anfechtbare Verfügung. Dies war dem anwaltlich vertretenen A._____ schon vor der Beschwerdeerhebung am 31. Dezember 2018 offensichtlich bewusst (vgl. vorstehende Ziff. 5. des Sachverhaltes und nachstehende Ziff. 5. der Erwägungen). Somit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde erweist sich aufgrund dieser Darlegungen als offensichtlich unbegründet.

4.

Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, erübrigt sich ein Entscheid über die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zulasten von A._____. Dieser hat in seinem Schreiben vom 17. Dezember 2018, also vor Beschwerdeeinreichung am 31. Dezember 2018, für den Fall, dass seinem Wiedererwägungsgesuch nicht entsprochen werden könne, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ersucht. Er ist demnach – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Ziff. 3. Rz 2 – richtigerweise auch selber schon vor der Beschwerdeerhebung beim Verwaltungsgericht am 31. Dezember 2018 davon ausgegangen, dass noch keine anfechtbare Verfügung ergangen war, womit ihm auf jeden Fall auch keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen wäre. Die mit der vorliegenden Beschwerdeerhebung verbundenen Kosten stellen hier nämlich keine durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten dar (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen Gemeinde steht praxisgemäss und gestützt auf Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu.

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde R 19 1 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

140.--

zusammen

Fr.

1'640.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]