R 2019 50
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
23. März 2021Deutsch20 min
1. Im Nachgang zum Projekt "C._____" wurde mit Bewirtschaftungsantritt der neu zugeteilten Grundstücke festgestellt, dass weitere Bewirtschaftungszufahrten bzw. "D._____" notwendig sind.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 19 50 und R 19 51
5. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuar Bühler
URTEIL
vom 23. März 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beschwerdegegnerin 1
und
B._____,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Bewirtschaftungszufahrten (Änderung Auflageprojekt Gesamtmelioration)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Im Nachgang zum Projekt "C._____" wurde mit Bewirtschaftungsantritt der neu zugeteilten Grundstücke festgestellt, dass weitere Bewirtschaftungszufahrten bzw. "D._____" notwendig sind.
2. Vom 3. Februar bis 6. März 2017 wurde die Änderung des Auflageprojekts der C._____ "D._____" öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A._____ am 4. März 2017 Einsprache beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend DVS) und rügte im Wesentlichen, dass mit der Änderung des Auflageprojekts die Zugänglichkeit seines Grundstücks Parzelle Nr. E._____ insgesamt ungenügend erschlossen werde. Aus diesem Grund sei dieses Grundstück insbesondere von Westen her mit einer neuen Zufahrt über die Gemeindeparzelle zu erschliessen (nachfolgend West-Erschliessung oder westliche Erschliessung).
3. Nachdem am 8. Juni 2017 sowie am 5. Oktober 2018 zwei Augenscheine mit gescheiterten Vergleichsverhandlungen stattgefunden hatten, schlossen die Schätzungskommission der B._____ (nachfolgend Schätzungskommission) einerseits sowie A.._____ andererseits am 25. Februar 2019 einen schriftlichen Vergleich ab. Diesem Vergleich stimmte die Gemeinde F._____ (nachfolgend Gemeinde) am 18. März 2019 zu.
4. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 setzte A._____ das DVS darüber in Kenntnis, dass sich die Parteien am 25. Februar 2019 über sämtliche Einsprachepunkte, so unter anderem auch über die West-Erschliessung, geeinigt hätten. Gestützt auf diese (angebliche) Einigung ersuchte A._____ das DVS, das rechtshängige Einspracheverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Am 22. Mai 2019 zeigte das DVS A._____ an, dass es den schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 aus Händen der Schätzungskommission ediert und zu den Akten genommen habe.
5. Mit Verfügung vom 11. Juni 2019 (üB 27/17) hiess das DVS die Einsprache von A._____ teilweise gut, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Es verfügte, dass der D.._____ Nr. 37 um die in den Erwägungen genannten Massnahmen ergänzt werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass das Einspracheverfahren gestützt auf den schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 nicht abgeschrieben werden könne. Dieser Vergleich sei weder inhaltlich noch formell umfassend. Insbesondere sei dem Vergleich keine Regelung zu entnehmen, wonach eine Einigung bezüglich der West-Erschliessung erzielt worden sei. Soweit mit schriftlichem Vergleich vom 25. Februar 2019 allerdings die in den Zuständigkeitsbereich der Schätzungskommission fallenden Einsprachepunkte (Ziffern 1 – 5 des Vergleichs vom 25. Februar 2019) beigelegt wurden, schrieb das DVS das Einspracheverfahren als gegenstandslos ab.
Gleichentags genehmigte das DVS mit Verfügung ALG 140/19 die Änderungen des Auflageprojekts der Gesamtmelioration als Ergebnis der in sieben separaten Verfahren geregelten Einsprachen.
6. Gegen die Departementsverfügung vom 11. Juni 2019 (ALG 140/19) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Posteingang 4. Juli 2019) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (R 19 50) und beantragte die Aufhebung dieser Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Edition der Protokollnotizen der Einigungsverhandlung vom 25. Februar 2019, die Durchführung eines Augenscheins, den Beizug der Beratungsstelle für Unfallverhütung zur Begutachtung der Sicherheitsaspekte bezüglich Bewirtschaftung und Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeverfahren R 19 50 und R 19 51 zu vereinigen seien. In materieller Hinsicht wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das DVS habe die umfassende Einigung, welche einerseits aus dem schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 und andererseits aus dem mündlich Vereinbarten bestehe, nicht anerkannt und damit das Einspracheverfahren zu Unrecht nicht als (vollumfänglich) erledigt abgeschrieben. Ferner seien mit der angefochtenen Verfügung Änderungen am Auflageprojekt genehmigt worden, welche zuvor hätten öffentlich aufgelegt werden müssen, was indes nicht erfolgt sei.
7. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 (Posteingang 5. Juli 2019) erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Departementsverfügung vom 11. Juni 2019 (üB 27/17) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (R 19 51). Die darin gestellten Rechtsbegehren waren grundsätzlich identisch mit den im Parallelverfahren R 19 50 gestellten Anträgen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Verfügung erweise sich als willkürlich, weil das DVS das Einspracheverfahren gestützt auf den schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 sowie auf das zwischen ihm, der Schätzungskommission, der Gemeinde und der Meliorationsgenossenschaft mündlich Vereinbarte nicht genehmigt und damit das Einspracheverfahren nicht als (vollumfänglich) erledigt abgeschrieben habe. Diese umfassende Einigungslösung bzw. die grundsätzliche Klärung aller Einsprachepunkte sei den betroffenen Pächtern bereits anfangs Juni 2019 kommuniziert worden, sodass die Nichtanerkennung des Vergleichs durch das DVS einen Verstoss gegen Treu nun Glauben darstelle. Anerkenne das DVS die umfassende Einigung nicht vollumfänglich, seien auch die Einsprachepunkte nicht erledigt, weshalb sie allesamt beurteilt werden müssten. Des Weiteren rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil er im Vorfeld zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht habe Stellung nehmen und sich auch die Gemeinde, die Meliorationsgenossenschaft sowie die Schätzungskommission nicht zu seinem Schreiben an das DVS vom 20. Mai 2019 bzw. zur umfassenden Einigung vom 25. Februar 2019 hätten äussern können.
8. Am 17. Juli 2019 reichte das DVS (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) in den Beschwerdeverfahren R 19 50 und R 19 51 ihre Stellungnahme ein. Darin wurde beantragt, dass die Beschwerden vom 3. Juli 2019 abzuweisen seien, soweit darauf eingetreten werden könne. Den Beschwerden sei zudem die aufschiebende Wirkung zu verweigern. In formeller Hinsicht wurde vorgebracht, dass auf die Beschwerden nur insoweit einzutreten sei, als die West-Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ umstritten sei. Die östliche Erschliessung habe der Beschwerdeführer indes grundsätzlich akzeptiert. In Bezug auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aus einem sofortigen Vollzug des geänderten Projekts kein Nachteil erwachse, den anderen Grundeigentümern hingegen schon. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verfange zudem nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren sei ausschliesslich die Meliorationsgenossenschaft, nicht jedoch die Gemeinde und die Schätzungskommission Partei gewesen. Damit hätte die Meliorationsgenossenschaft die Gehörsverletzung selber geltend machen müssen, was sie indes nicht getan habe. Der schriftliche Vergleich vom 25. Februar 2019 sei vom Beschwerdeführer und der Schätzungskommission im Rahmen des Neuzuteilungsverfahrens abgeschlossen worden. Die Schätzungskommission sei indes nicht zuständig, Einsprachen gegen Änderungen des Auflageprojekts zu behandeln. Die strittige Vereinbarung sei somit nicht umfassend gewesen, sondern habe einzig und allein das Verfahren vor der Schätzungskommission abgeschlossen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer und die Meliorationsgenossenschaft in Bezug auf die West-Erschliessung tatsächlich geeinigt hätten, hätte diese Einigung der Genehmigung durch das DVS bedurft. Diese Genehmigung sei mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2019 (üB 27/17) indes nicht erteilt worden.
9. Die Meliorationsgenossenschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2019, dass den Beschwerden vom 3. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung zu verweigern sei. Der Bau der "D._____" würde in keiner Weise die Realisierung eines weiteren "D._____", der zum Grundstück Parzelle Nr. E._____ führe, beeinflussen oder verunmöglichen. Ausserdem sei die Realisierung der genehmigten "D._____" für die Bewirtschafter sehr wichtig und dringend. Auf weitere Ausführungen zu den Eingaben des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2019 wurde verzichtet.
10. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen am 31. Juli 2019 erhobene Prozessbeschwerde (R 19 63) zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Oktober 2019 zurück, worauf dieses Verfahren am 8. Oktober 2019 als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
11. In seiner Replik vom 23. August 2019 im Beschwerdeverfahren R 19 50 vertiefte der Beschwerdeführer seine Argumentation unter Festhaltung an seinen Anträgen. Neu beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens R 19 50, damit die Beschwerdegegnerin 1 die umfassende Einigung vom 25. Februar 2019 anerkennen könne. Diesfalls ginge es nur noch um die West-Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____. Darüber hinaus stelle der Beschwerdeführer weitere Editionsbegehren.
12. Am 4. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren R 19 50 ihre Duplik ein. Darin hielt sie an ihren Anträgen fest. Was die vom Beschwerdeführer beantragten Editionsbegehren anbelangt, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass sie dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sowohl die Auflagedokumente als auch die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens üB 27/17 vollständig übermittelt habe. Ferner beantragte die Beschwerdegegnerin 1 sinngemäss die Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Sistierungsantrages, zumal aus ihrer Sicht keine Gründe vorlägen, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. In materieller Hinsicht vertiefte sie ihre Ausführungen.
13. In ihrer Duplik vom 4. September 2019 im Beschwerdeverfahren R 19 50 nahm die Beschwerdegegnerin 2 Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich eines angeblich fehlendes Wegrechtes und legte Dokumente ein, welche dieses Wegrechte belegten. Ferner erachtete die Beschwerdegegnerin 2 die Ablehnung der West-Erschliessung durch die Beschwerdegegnerin 1 als gerechtfertigt. Sie wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer verlangte West-Erschliessung teilweise über Boden der Gemeinde ausserhalb des Meliorationsperimeters führe, weshalb darüber im Meliorationsverfahren nicht mehr verfügt werden könne.
14. Mit Eingabe vom 11. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren R 19 51 und vertiefte seine Argumentation unter anderem unter Bezugnahme auf eine Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 9. August 2019.
15. Am 26. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin 1 im Beschwerdeverfahren R 19 51 ihre Duplik ein. Dabei hielt sie an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Ausführungen in Bezug auf die fehlende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass es sich beim östlichen "D.._____" um Zufahrten für die landwirtschaftliche Nutzung durch einen oder zwei Bewirtschafter handle. Es würden keine Güterwege mit hohem Ausbaustandard erstellt werden. Aus diesem Grund sei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von einem geringfügigen Eingriff in die Natur auszugehen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den Inhalt der angefochtenen Verfügungen, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 1 des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden (MelG; BR 915.100) wird mit entsprechenden Massnahmen, Werken oder landwirtschaftlichen Hoch-/Tiefbauten bezweckt, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu steigern, die Bewirtschaftung zu erleichtern oder das Agrarland vor Verwüstung oder Zerstörung zu durch Naturereignisse zu schützen. Inhalt und Regelungsgegenstand des MelG bilden insbesondere landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sowie die Gesamtmeliorationen (Art. 2 lit. a MelG). Das MelG findet dabei auf alle Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung (Art. 2 Abs. 2 MelG). Gegen ein Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist gemäss Art. 44 Abs. 4 i.V.m. Art. 44bis ff. MelG beim zuständigen Departement (vorliegend das DVS) Einsprache erhoben werden. Dieses entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt (Art. 44quater MelG). Die Anfechtung solcher Entscheide richtet sich nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), womit die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 08 74 vom 11. November 2008 E.2). Auf die zudem form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden vom 3. Juli 2019 ist somit – mit Ausnahme der in Erwägung 3.3. erwähnten Vorbringen – einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung der Beschwerdeverfahren R 19 50 und R 19 51. Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a VRG können verschiedene Verfahren im Interesse der zweckmässigen Erledigung zusammengelegt werden, wenn mehrere Begehren den gleichen Sachverhalt betreffen und dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sofern den einzelnen Beteiligten dadurch keine bedeutenden Nachteile erwachsen. Ein solcher Nachteil wäre insbesondere in einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung zu erblicken (vgl. Bertsch/Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar Zürcher VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 4-31 Rz 60). Die vom Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 eingereichten Beschwerden weisen einen engen Zusammenhang auf und es liegen ihnen dem Grundsatz nach dieselben Argumentationen zugrunde. Da überdies keinerlei Nachteile für die Parteien ersichtlich sind, werden die beiden Beschwerdeverfahren (R 19 50 und R 19 51) zusammengelegt und mit einem Urteil entschieden.
3.1
In der angefochtenen Verfügung üB 27/17 vom 11. Juni 2019 machte die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass die Schätzungskommission ausschliesslich in Bezug auf die in Ziffern 1 – 5 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 geregelten Punkte zuständig gewesen sei. Entsprechend könne dieser schriftliche Vergleich in Bezug auf diese Punkte genehmigt und das Einspracheverfahren diesbezüglich als erledigt abgeschrieben werden. Damit seien die in Ziffer 1 – 5 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 geregelten Punkte erledigt, weshalb der Beschwerdeführer die Legitimation abgehe, diese Punkte im vorliegenden Beschwerdeverfahren nochmals zu thematisieren. Bevor indes die Legitimation des Beschwerdeführers geprüft wird, muss der Streitgegenstand bzw. die Natur und der Verlauf der strittigen Verfahren definiert werden.
3.2
Das von der Beschwerdegegnerin 1 behandelte Einspracheverfahren üB 27/17 nahm seinen Anfang mit der Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 4. März 2017 gegen die Änderung des Auflageprojekts der C._____ "D._____", welches zwischen dem 3. Februar und 6. März 2019 öffentlich auflag (vgl. Art. 44ter MelG). Die Beschwerdegegnerin 2 beantragte daraufhin die Abweisung der Einsprache. Im Rahmen eines Augenscheins vom 8. Juni 2017 konnte keine Einigung über sämtliche Einsprachepunkte – so insbesondere nicht über die östliche und westliche Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ – erzielt werden. Eine einvernehmliche Lösung konnte auch nicht an einem weiteren Augenschein vom 5. Oktober 2018 gefunden werden. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 darüber in Kenntnis, dass unter der Leitung der Schätzungskommission ein umfassender Vergleich erzielt worden sei, dem auch die Gemeinde zugestimmt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 vermochte die behauptete umfassende Einigung indes nicht zu erkennen. Zur diesbezüglichen Begründung wurde ausgeführt, dem eingereichten schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 könne insbesondere keine Einigung über die östliche und westliche Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ entnommen werden. Ferner bemängelte die Beschwerdegegnerin 1, dass die Meliorationsgenossenschaft nicht Vertragspartei des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 sei und diesem Vergleich, soweit ersichtlich, auch nicht zugestimmt habe. Entsprechend schrieb sie das Einspracheverfahren mit Departementsverfügung (üB 27/17) vom 11. Juni 2019 zufolge des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 nur teilweise als gegenstandslos ab – nämlich in Bezug auf die darin vereinbarten Ziffern 1 – 5. Mit Erlass dieser Departementsverfügung wurde das Einspracheverfahren zwischen dem heutigen Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 gemäss Art. 44quater MelG abgeschlossen.
3.3
Was die Legitimation des Beschwerdeführers anbelangt, ist der Beschwerdegegnerin 1 zuzustimmen, dass auf die Beschwerden nur insoweit eingetreten werden kann, als darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht erfolgte Auflage der Projektänderung sowie die zu Unrecht verweigerte West-Erschliessung von Grundstück Parzelle Nr. E._____ gerügt wird. In Bezug auf die übrigen Beschwerdepunkte fehlt dem Beschwerdeführer indes ein aktuelles und schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 50 VRG. Der Beschwerdeführer und die Schätzungskommission haben sich im schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 – unter Vorbehalt der Zustimmung der Gemeinde – darauf geeinigt, das Fahrverbot "West auf dem Landwirtschaftsweg von G._____ nach H._____" so zu verschieben, dass die Zufahrt "D.._____ West" für die Bewirtschaftung von Grundstück Parzelle Nr. E._____ ohne Verkehrseinschränkung befahrbar sei (vgl. Ziffer 1 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019). Weiter einigten sich die Vertragsparteien über die Zuschlagung der Böschung im Bereich des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ zur im Eigentum der Gemeinde stehenden Strassenparzelle (vgl. Ziffer 2 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019). Im Gegenzug seien dem heutigen Beschwerdeführer im Umfang dieser Minderzuteilung Realersatz in Form von Massaland auf Grundstück Parzelle Nr. 10169 zuzuweisen; dies unter dem Vorbehalt, dass die Beschwerdegegnerin 2 sich damit einverstanden erkläre, dass dem heutigen Beschwerdeführer das gesamte Grundstück Parzelle Nr. 10169 zu Eigentum zugeschlagen werde, wobei die Mehrzuteilung nach den einschlägigen Grundsätzen abzugelten sei (vgl. Ziffer 3 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019). In Ziffer 4 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 erklärten die Vertragsparteien, dass mit dem Vollzug dieser Vereinbarung sämtliche Einsprachepunkte gemäss Einsprache vom 5. November 2014 und 24. September 2016 durch den heutigen Beschwerdeführer für sich, für I._____ als zurückgezogen und damit als definitiv erledigt zu gelten hätten. Ebenfalls hinfällig seien die Eingaben des heutigen Beschwerdeführers an die Gemeinde im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit von Verkehrsanordnungen auf dem fraglichen Wegabschnitt (vgl. Ziffer 5 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019). In Ziffer 6 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 erklärte sich die Schätzungskommission – unabhängig von den voranstehenden Ziffern – zudem bereit, auf Wunsch des heutigen Beschwerdeführers sowohl bei der Beschwerdegegnerin 2 als auch bei den zuständigen kantonalen Behörden vorstellig zu werden, um nach Möglichkeit die nördliche Erschliessungsvariante J._____ – welche mit der West-Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ identisch ist – in das Projekt nachträglich aufzunehmen, sofern der heutige Beschwerdeführer sämtliche anfallenden Baukosten für diese Erschliessung übernehme. Abschliessend hielten die Vertragsparteien in Ziffer 7 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 fest, dass das Nichtzustandekommen der nördlichen Erschliessungsvariante bzw. der West-Erschliessung keine Auswirkungen auf die Verbindlichkeit der in Ziffer 1 – 5 getroffenen Regelungen habe. Aus dem Text des schriftlichen Vertrags vom 25. Februar 2019 geht hervor, dass den Vertragsparteien klar war, welche Einsprachepunkte in die Zuständigkeit der Schätzungskommission fielen und welche nicht. So war ihnen danach insbesondere klar, dass die West-Erschliessung von Grundstück Parzelle Nr. E._____ nicht durch sie alleine, sondern ausschliesslich mit Zustimmung der Beschwerdegegnerin 2 abschliessend geregelt werden konnte. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit daraus, dass die Schätzungskommission sich gemäss Ziffer 6 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 einerseits bereit erklärte, bei der Beschwerdegegnerin 2 vorstellig zu werden, um die West-Erschliessung (nachträglich) realisieren zu können und andererseits daraus, dass die Ziffern 1 – 5 nicht vom Zustandekommen der West-Erschliessung abhängig gemacht wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach die Beschwerdegegnerin 2 der West-Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ zugestimmt hätte. Wäre eine solche Zustimmung tatsächlich erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 spätestens in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2019 (R 19 50 und R 19 51) sowie ihrer Duplik vom 4. September 2019 (R 19 50) darüber informiert hätte, was sie indes nicht tat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 die in Ziffern 1 – 5 des schriftlichen Vergleichs vom 25. Februar 2019 vereinbarten Punkte als erledigt bezeichnet und das Einspracheverfahren diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben hat. Damit hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse, die in Ziffern 1 – 5 des schriftlichen Vertrages vom 25. Februar 2019 vereinbarten Regelungen vorliegend nochmals zu thematisieren. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.
4.1
Aufgrund des Ausgeführten ist somit – wie bereits gesagt – ausschliesslich auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der nicht erfolgten Auflage der Projektänderung sowie der zu Unrecht verweigerten West-Erschliessung von Grundstück Parzelle Nr. E._____ einzutreten.
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens weder die Gemeinde noch die Beschwerdegegnerin 2 und auch nicht die Schätzungskommission zur (angeblich) umfassenden Einigung vom 25. Februar 2019 und damit zur vereinbarten westlichen Erschliessung des Grundstücks Parzelle Nr. E._____ hätten äussern können. Auch habe die Beschwerdegegnerin 1 ihm den abschlägigen Entscheid nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitetet. Darin ist nach Auffassung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken. Diese Auffassung verfängt nicht. Gemäss Art. 44bis lit. a MelG i.V.m. Art. 44ter MelG kann, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, gegen das Auflageprojekt schriftlich beim Departement Einsprache erheben. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebraucht gemacht. Zwar wäre gemäss Art. 44ter MelG auch die Gemeinde zur Einsprache berechtigt gewesen. Allerdings hat sie von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Gemeinde noch die Schätzungskommission Parteien des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens gewesen seien. Parteien dieses Verfahrens sind ausschliesslich der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 gewesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin 1 sowohl der Gemeinde als auch der Schätzungskommission das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen, greift bereits aus diesem Grund zu kurz. Überdies wäre es ohnehin an der Gemeinde sowie der Schätzungskommission und nicht am Beschwerdeführer gelegen, eine allfällige Verletzung ihres Gehörsanspruches geltend zu machen. Dennoch hat die Beschwerdegegnerin 2 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2019 hin den schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 aus Händen der Schätzungskommission ediert, zu den Akten genommen und sämtlichen involvierten Behörden zur Kenntnis gebracht. Diese hätten sich somit dazu äussern können, was sie indes nicht getan haben. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin 1 festzuhalten, dass sie nicht verpflichtet war, dem Beschwerdeführer ihren ablehnenden Entscheid vorgängig anzuzeigen oder ihm diesen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es verhält sich nämlich so, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid durch die von ihm erhobene Einsprache selber beantragte und er in der Einsprache seine Argumente bereits vorbringen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, ist somit abzuweisen.
4.3
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 Änderungen genehmigt habe, welche zu Unrecht nicht nochmals öffentlichen aufgelegt worden seien. Diese Rüge ist abzuweisen. Gemäss Art. 44quinquies Abs. 2 MelG kann bei kleineren Anpassungen des Auflageprojekts auf eine erneute Auflage verzichtet werden. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Projektänderungen bzw. –ergänzungen grösserer Natur sind und somit hätten aufgelegt werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist bereits die Legitimation des Beschwerdeführers mangels Substantiierung der Rüge fraglich. In jedem Fall ist der Beschwerdegegnerin 1 zu folgen, wonach es bei der Projektänderung ausschliesslich um "D._____", also kleinere Zufahrten, gehe. Im Rahmen eines Meliorationsprojektes sind ein "D.._____" bzw. ein paar wenige "D._____" als kleinere Anpassungen im Sinne von Art. 44quinquies MelG zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist zudem, dass sämtliche direkt von der Projektänderung Betroffenen über die Anpassungen orientiert waren, sodass es auch keiner darüberhinausgehenden Publikationswirkung und damit einer öffentlichen Auflage bedurfte.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 im Nachgang zum schriftlichen Vergleich vom 25. Februar 2019 mit der darin vereinbarten West-Erschliessung seines Grundstücks Parzelle Nr. E._____ einverstanden erklärt habe. Aus diesem Grund habe die Beschwerdegegnerin 1 das Einspracheverfahren in diesem Punkt zu Unrecht nicht als gegenstandslos abgeschrieben. Damit rügt der Beschwerdeführer, dass ihm diese West-Erschliessung zu gewähren sei. Auch diese Rüge ist abzuweisen. Aus dem von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Situationsplan (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2) ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer beantragte West-Erschliessung über ein – im Eigentum der Gemeinde stehendes – Grundstück ausserhalb des Beizugsgebiets führt. Angesichts der Tatsache, dass das MelG ausschliesslich auf Grundstücke im Beizugsgebiet Anwendung findet (vgl. Art. 2 Abs. 2 MelG), kann im Meliorationsverfahren nicht (mehr) über die beantragte West-Erschliessung disponiert werden; dies umso weniger, als die Gemeinde der Benützung ihres Grundstücks für die Realisierung der West-Erschliessung nicht zugestimmt hat. Entsprechend kann der Beschwerdeführer die westliche Erschliessung seines Grundstücks Parzelle Nr. E._____ im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht erzwingen. Überdies weist die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht darauf hin, dass die vom Beschwerdeführer beantragte und früher existierende West-Erschliessung damals Sinn machte, weil das Grundstück Parzelle Nr. E._____ vor deren Neugestaltung aus vielen kleineren Einzelparzellen bestand, was die damalige West-Erschliessung notwendig machte. Das (neue) Grundstück Parzelle Nr. E._____ ist hingegen von Osten und Westen her sowie parzellenintern erschlossen, sodass die Bewirtschaftung sämtlicher Geländeterrassen gewährleistet ist. Bei diesem Ergebnis kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisanträge (Editionsbegehren, Beizug der Beratungsstelle für Unfallverhütung zur Begutachtung der Sicherheitsaspekte bezüglich Bewirtschaftung und Erschliessung, Durchführung eines Augenscheins) verzichtet werden.
5.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der nicht sonderlich komplexen Fragestellungen und des nicht aussergewöhnlichen Umfangs sowohl der Rechtsschriften als auch der Verfahrensakten erachtet das Verwaltungsgericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- als angemessen.
5.2
Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt haben.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Verfahren R 19 50 und R 19 51 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
2'500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
390.00
zusammen
CHF
2'890.00
gehen zulasten von A._____.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittel]
[Mitteilungen]
Art. 2 MelGart. 2 MelGart. 2 LBF
Art. 2 MelGart. 2 MelGart. 2 LBF
Art. 6 VRGart. 6 VRGart. 6 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 2 MelGart. 2 MelGart. 2 LBF
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA