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Entscheid

R 2019 52

Entscheide Obergericht

8. November 2021Deutsch74 min

1. In der Gemeinde F._____ wurde im Zuge der laufenden Sanierungen verschiedener Gemeindestrassen ein Beleuchtungskonzept für den Ersatz der gesamten Strassenbeleuchtung auf dem Gemeindegebiet durch die G._____ AG erstellt. Am 24. Oktober 2017 beschloss der Gemeindevorstand, bei der Gemeindeversammlung dafür einen Kredit von CHF 250'000.‑‑, verteilt auf die Jahre 2018 und 2019, zu beantragen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 19 52

ang

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat, Racioppi

Aktuar Ott

URTEIL

vom 13. Oktober 2021

in der Streitsache

A._____ und B._____,

C._____,

D._____,

E._____,

alle vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde F._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Strassenbeleuchtung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. In der Gemeinde F._____ wurde im Zuge der laufenden Sanierungen verschiedener Gemeindestrassen ein Beleuchtungskonzept für den Ersatz der gesamten Strassenbeleuchtung auf dem Gemeindegebiet durch die G._____ AG erstellt. Am 24. Oktober 2017 beschloss der Gemeindevorstand, bei der Gemeindeversammlung dafür einen Kredit von CHF 250'000.‑‑, verteilt auf die Jahre 2018 und 2019, zu beantragen.

2. Am 8. Dezember 2017 stimmte die Gemeindeversammlung mit 81 Ja‑ gegen 2 Nein‑Stimmen dem beantragten Kredit zu, um die gesamte öffentliche Strassenbeleuchtung, bestehend aus insgesamt 78 Beleuchtungskörpern, durch eine moderne, intelligent steuerbare LED-Beleuchtung zu ersetzen. Anlässlich der Gemeindeversammlung wurde betreffend die LED-Leuchtmittel festgehalten, dass mit einer Einsparung von 60 % der Energiekosten gerechnet werden könne. Im Zusammenhang mit einem Votum betreffend Lichtverschmutzung wurde vom Gemeindevorstand das Anliegen aufgenommen, die Beleuchtung während der Nachtstunden auf ein Minimum zu reduzieren und warmweisses Licht mit maximal 3000 Kelvin (K) einzusetzen. Ausserdem wurde erwähnt, dass die Leuchtmittel der bestehenden Strassenbeleuchtung ab 2018 nicht mehr erhältlich sein würden.

3. Im Sommer 2018 wurde in der Via H._____ die alte Strassenbeleuchtung durch neue LED-Beleuchtungskörper an den bisherigen Standorten ersetzt. Insbesondere wurde der ursprünglich ca. 4.5 m hohe Beleuchtungskandelaber gegenüber der Südfassade der Liegenschaft auf der Parzelle 76 durch einen ca. 2.5 m höheren Beleuchtungskandelaber mit LED-Beleuchtungskörper ersetzt.

4. In diesem Zusammenhang gelangte A._____ (Miteigentümer der Parzelle 76) mit Schreiben vom 16. August 2018 an den Gemeindevorstand und beanstandete, dass das ostexponierte (Schlaf-)Zimmer im zweiten Obergeschoss (OG) sowie das Esszimmer und die Stube im ersten OG des Wohnhauses auf der Parzelle 76 nun hell erleuchtet würden. Dies gelte auch für den ostseitigen Garten. Ausserdem beantragte er eine "Vor-Ort-Begehung". Mit Schreiben vom 29. August 2018 teilte der für das Bauwesen zuständige Gemeindevorstand dem A._____ mit, dass anlässlich der Sitzung vom 27. August 2018 das Schreiben vom 16. August 2018 behandelt worden sei. Es sei dabei darauf hingewiesen worden, dass die fraglichen LED-Beleuchtungskörper individuell eingestellt werden könnten. Die korrekte Programmierung sei allerdings noch nicht erfolgt. Weil ganze Abschnitte von der zuständigen Installationsfirma zeitgleich zu programmieren seien, wurde A._____ gebeten, die korrekte Programmierung abzuwarten. Anschliessend könne die Situation genau geprüft und ein allfälliger Versatz des Beleuchtungskörpers im Zusammenhang mit der Sanierung der Via H._____ in Betracht gezogen werden.

5. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Sanierung der Via H._____ stellten A._____ und B._____ (Grundeigentümer der Parzelle 76) am 18. April 2019 beim Gemeindevorstand den Antrag, den beanstandeten Beleuchtungskörper an einen neuen Standort (weiter westlich) an der Fassade eines Stalles zu versetzen, damit der Kreuzungsbereich Via H._____/Via I._____ (zur Gewährleistung der Fussgängersicherheit) besser ausgeleuchtet werde. Am 7. Mai 2019 nahm der für das Bauwesen zuständige Gemeindevorstand dazu nach Rücksprache mit dem ausführenden Unternehmen sowie der Bauleitung Stellung und hielt fest, dass ein weiter westlich, direkt am dortigen Stall angebrachter Beleuchtungskörper zu niedrig für eine optimale Ausleuchtung der Strasse zu liegen komme und diese auch zu einem niedrigeren bzw. limitierten Durchfahrtsraum für höhere Lieferwagen führe. Es sei geplant, die beanstandete Leuchte nach Osten hin zu versetzen und westlich des genannten Stalles im Bereich der Kreuzung Via H._____/Via I._____ bei der Parzelle 74 eine zusätzliche Strassenbeleuchtung zu platzieren. Betreffend diese Standorte werde noch Rücksprache mit den angrenzenden Grundeigentümern genommen. Mit Schreiben vom 19. und 20. Mai 2019 unterbreiteten A._____ und B._____ der Gemeinde wiederum den Standort für den Beleuchtungskörper an der Stallfassade in einer Höhe von ca. 4.2 m, woraus keine Limitierung des Durchfahrtsraumes entstehe. Dies sei mit den betroffenen Anstössern der Via H._____ abgesprochen. Mit Mitteilung vom 23. Mai 2019 teilte der für Bauwesen zuständige Gemeindevorstand mit, dass der Gemeindevorstand nochmals und wiederholt am 21. Mai 2019 beschlossen habe, keine Beleuchtungskörper an privaten Gebäuden zu montieren. Zwischenzeitlich seien zwei weitere sehr gute Lösungen und Standorte für die Platzierung der Beleuchtungskörper gefunden worden, welche dem öffentlichen Interesse dienten. Dazu gehöre auch ein Beleuchtungsstandort südlich der Parzelle 71 anstelle desjenigen im Bereich der Kreuzung Via H._____/Via I._____ bei der Parzelle 74. Dem opponierten wiederum A._____ und B._____ mit zwei weiteren Eingaben vom 27. Mai 2019. Dabei verlangten sie, dass die Varianten zur öffentlichen Beleuchtung im betroffenen Teil der Via H._____ den betroffenen Anstössern vor Baubeginn vorzustellen seien und anschliessend die Angelegenheit einvernehmlich mit den Anstössern zu erledigen sei. Am 28. Mai 2019 erfolgte eine (weitere) Begehung vor Ort. Gleichentags beantragte A._____ wiederum die seinerseits bevorzugte Variante "Stall" dem Gemeindevorstand zur Ausführung. Daneben fasste er auch noch weitere, anlässlich der Begehung thematisierte Varianten zusammen und erachtete die vorgeschlagene Lichtsimulation bzw. Probebeleuchtung aufgrund des Ergebnis der Begehung vor Ort als nicht zwingend. Demgegenüber teilte der für das Bauwesen zuständige Gemeindevorstand dem A._____ am 29. Mai 2019 wiederum mit, dass der Gemeindevorstand den (Beleuchtungs-)Standort beim Stall weiterhin in Frage stelle und den Standort "a" (südlich der Parzelle 71) klar favorisiere. Der Antrag vom 28. Mai 2019 werde anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 4. Juni 2019 noch einmal besprochen und dann darüber befunden. Dabei wurden auch die aus der Sicht des Gemeindevorstandes massgebenden Beurteilungskriterien für die Standortauswahl genannt.

6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 wies der Gemeindevorstand – gestützt auf einen entsprechenden Beschluss anlässlich seiner Sitzung vom 4. Juni 2019 – namentlich unter Verweis auf die Ausführungen in der Mitteilung vom 29. Mai 2019 den Antrag vom 28. Mai 2019 ab. Der Gemeindevorstand beschloss, dass das Projekt wie geplant und an der Begehung (vom 28. Mai 2019) aufgezeigt weiterverfolgt und umgesetzt werde. Es wurden die folgenden vier Standorte zu Ausführung festgelegt:

1. Standort Einmündung Via H._____/Via J._____ (Kantonsstrasse); Kandelaber wird um ca. 2 m nach links versetzt und mit Doppelleuchten ausgerüstet.

2. Standort Einmündung Via H._____/Via I._____; neuer Kandelaber unterhalb der Stützmauer zur Parzelle E._____ (Anmerkung des Gerichts: südlich der Parzelle 71; Standort "a").

3. Standort Grenzpunkt Parzelle 75/Parzelle 84; neuer Kandelaber ausserhalb der Privatparzellen im Kreuzungspunkt der Parzellen 75/84 (Anmerkung des Gerichts: Standort "b").

4. Standort Kreuzung Via K._____/Via H._____; alter Standort, jedoch mit Doppelleuchte ausgerüstet.

Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass die Kandelaber mit Bewegungssensor ausgerüstet seien und die Leuchtstärke ab 22:00 Uhr auf max. 3 % der Gesamtlichtstärke reduziert werde.

7. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 opponierten namentlich A._____ und B._____ dem auf den 5. Juni 2019 datierten Schreiben des Gemeindevorstandes der Gemeinde F._____, worin ihnen der Beschluss vom 4. Juni 2019 betreffend die gewählten Standorte der LED-Beleuchtungskörper im Bereich der Via H._____ mitgeteilt wurde. Sie kritisierten darin namentlich die gewählten Standorte im Bereich der Via H._____ im Umfeld der Parzellen 71, 74 ff. und 84, verteidigten die Variante "Stall" und ersuchten um eine Aussprache mit dem Gemeindepräsidenten in dieser Sache für eine einvernehmliche Lösung.

8. Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 beantragten A._____ und B._____, C._____, D._____ sowie E._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), es sei der Beschluss des Gemeindevorstandes vom 4. Juni 2019 betreffend die Standorte der neuen (Strassen-)Beleuchtung im Bereich der Via H._____ aufzuheben und von den neuen Laternen im Kreuzungspunkt der Parzellen 75 und 84 sowie unterhalb der Stützmauer der Parzelle 71 sei abzusehen. Die Angelegenheit sei zur neuen Beschlussfassung im Lichte der folgenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den neuen Laternen im Kreuzungspunkt der Parzellen 75 und 84 sowie unterhalb der Stützmauern zur Parzelle 71 abzusehen und stattdessen die Variante "Stall" gemäss den nachfolgenden Ausführungen zu realisieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde F._____. Zur Begründung wurden formelle und materielle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses des Gemeindevorstandes vom 4. Juni 2019 gerügt. So sei ihr Anspruch auf eine hinreichende Begründung des ablehnenden Beschlusses bzw. ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ausserdem sei die streitgegenständliche Modifizierung des Beleuchtungsplanes zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgelegt worden und auch kein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Schliesslich erweise sich der geplante Beleuchtungsplan auch in materieller Hinsicht, namentlich unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, als unrechtmässig. Dies im Gegensatz zu der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Variante "Stall".

9. Die Gemeinde F._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess sich am 22. Juli 2019 zur beantragten aufschiebenden Wirkung vernehmen und beantragte die Abweisung des entsprechenden Antrages. Der Beschwerde vom 8. Juli 2019 sei keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

10. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 erkannte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde im Verfahren R 19 52 keine aufschiebende Wirkung zu.

11. Die Gemeinde F._____ liess sich am 17. September 2019 zur Sache vernehmen und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Begründung verneinte sie die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zur Erstellung einer Strassenbeleuchtung gesetzlich verpflichtet sei. Für den Ersatz von derartigen, seit Jahrzehnten bestehenden technischen Einrichtungen bestehe keine Baubewilligungspflicht. Ausserdem legte sie dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Vorschriften des materiellen (Umwelt-)Rechts eingehalten seien und verteidigte die Entscheidung, auf die gemäss Art. 67 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) grundsätzlich mögliche Inanspruchnahme von privatem Grund für technische Einrichtungen soweit als möglich zu verzichten. Vorliegend seien Standorte für die Beleuchtungskörper ohne die Inanspruchnahme von privatem Grund möglich. Bei der Platzierung von Strassenbeleuchtung auf öffentlichem Grund werde den Wünschen von privaten Anstössern soweit möglich Rechnung getragen. Im vorliegenden Fall sei man mit der Verschiebung nach Osten des einen Beleuchtungskörpers sowie eines zusätzlichen Beleuchtungskörpers am Standort "a" den Wünschen der privaten Anstösser bzw. den entsprechenden privaten Interessen vollumfänglich entgegengekommen. Schliesslich könne ihr auch kein Ermessensfehler bei der Standortwahl der strittigen Beleuchtungskörper vorgeworfen werden.

12. Die Beschwerdeführer replizierten am 14. Oktober 2019 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest. Dabei entgegneten sie den beschwerdegegnerischen Ausführungen und vertieften und ergänzten ihre Argumentation.

13. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 15. November 2019, wobei sie ebenfalls an ihren gestellten Rechtsbegehren festhielt. Dabei entgegnete auch sie wiederum den beschwerdeführerischen Ausführungen und bestritt diese.

14. Am 2. Dezember 2019 verzichteten die Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Triplik.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. Juni 2019, sowie die weiteren Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Vorliegend ist der Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde F._____ vom 4. Juni 2019, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. Juni 2019, angefochten, worin der Antrag (von zumindest einem Teil) der Beschwerdeführer betreffend den gewünschten Beleuchtungsstandort im Bereich der Via H._____ nicht entsprochen wurde. Die Beschwerdeführer machen im Ergebnis auch geltend, dass die von der Gemeinde beschlossenen Standorte für die Beleuchtungskörper ihren gerechtfertigten Bedürfnissen nicht Rechnung tragen würden und sie aufgrund der von ihnen (teilweise) abgelehnten Standortwahl – namentlich im Widerspruch zum Vorsorgeprinzip – verstärkt von störenden Lichtimmissionen betroffen würden. Duplicando stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Rügen der Beschwerdeführer hinsichtlich der (übermässigen) Lichtimmissionen ausserhalb des (Verfahrens‑)Gegenstandes gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019 lägen. Darin sei nämlich nur über die Festlegung der Standorte der strittigen Beleuchtungskörper auf öffentlichem Grund entschieden worden, welche in jedem Fall nach der Installation noch mittels Feineinstellung sowie individueller Anpassung anhand der örtlichen Verhältnisse optimiert würden. Dazu ist zu bemerken, dass der Beschluss vom 4. Juni 2019 ein Verfahren vor der ersten Instanz abschloss, welches aufgrund von konkreten Beanstandungen betreffend übermässiger Licht­immissionen seitens der Anstösser durch die im Sommer 2018 im Wesentlichen an den alten (geografischen) Standorten montierten, neuen LED-Beleuchtungskörpern durchgeführt wurde (vgl. für Verfahrenswahl hinsichtlich der von einer öffentlichen [Strassen‑]Beleuchtung, als technische Einrichtung im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden [KRVO; BR 801.110], ausgehenden, von direkt betroffenen als übermässig empfundenen Lichtimmissionen die nachfolgenden Erwägungen 3.3 f.). Nachdem dies bereits am 16. August 2018 von unmittelbar betroffenen Anstössern reklamiert wurde, stellten diese im Rahmen der bevorstehenden Sanierung der Via H._____ am 18. April 2019 wiederum einen Antrag auf eine Optimierung der Strassenbeleuchtung bzw. die Verschiebung eines Beleuchtungskörpers. Dies nachdem am 29. August 2018 der Gemeindevorstand auf noch anstehende Feineinstellungs‑ bzw. Optimierungsarbeiten an der Strassenbeleuchtung (an den ursprünglichen Standorten) hingewiesen hatte. Wenn nun die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 zum Schluss gelangte, dass in Anbetracht der massgebenden Beurteilungskriterien und in Kenntnis der beschwerdeführerischen Beanstandungen und Lösungsvorschläge die Beleuchtungskörper an den Standorten "a" und "b" (wiederum mit nächtlicher Dimmung) installiert werden sollen, verneinte sie auch implizit das Vorliegen von übermässigen Lichtimmissionen bzw. einen Verstoss gegen materielles Umweltschutzrecht durch diese Standortwahl. Insofern greift die beschwerdegegnerische Beschränkung des Streitgegenstandes etwas zu kurz, wenn und insoweit die Beschwerdeführer für die (von der Beschwerdegegnerin abgelehnten) Variante "Stall" eine verminderte Tangierung durch Lichtimmissionen anführen. Dies erscheint jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Somit stellt dieser kommunale Entscheid ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar (vgl. dazu BGE 146 V 38 E.4.1 sowie BGE 143 I 336 E.4.1 und 4.3 ff.). Als Adressaten dieses Beschlusses, die mit ihren Positionen im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen sind und in unmittelbarer Umgebung der fraglichen Beleuchtungsstandorte Grundeigentum besitzen bzw. dort wohnen, sind die Beschwerdeführer – im Rahmen der ihnen jeweils zustehenden Beschwerdebefugnis bzw. der besonderen Betroffenheit (siehe dazu BGE 140 II 214 E.2.1 ff., wonach die [Beschwerde‑]Legitimation auf bestimmte Anlagenteile begrenzt werden kann und bei Lichtemissionen in der Regel eine direkte Sichtverbindung zur Lichtquelle zu fordern ist und diese auch deutlich wahrnehmbar sein muss) – von diesem Entscheid zudem berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 50 Abs. 1 VRG). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2.5 – keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen, weshalb im Rahmen der vorstehend erwähnten besonderen Betroffenheit und des Streitgegenstandes auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 7, Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 2 VRG; siehe zu Letzterem auch die nachstehende Erwägung 2.5).

2.1

Vorgängig ist auf die Rüge der Beschwerdeführer einzugehen, wonach ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dazu führen sie aus, dass ihr offizieller Antrag betreffend Variante "Stall" lange Zeit gar nicht gehört worden sei. Als sich der Gemeindevorstand am 4. Juni 2019 dann endlich mit dem Antrag auseinandergesetzt habe, sei dieser ohne hinreichende Begründung abgewiesen worden. Zur Begründung werde im angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 lediglich vorgebracht, dass der Antrag inhaltlich in keiner Weise der vereinbarten Vorgehensweise entspreche. Diese Aussage befremde, hänge doch die Rechtmässigkeit und Wirkung auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer der angedachten Antennenstandorte doch in keinster Weise davon ab, was anlässlich der gemeinsamen Begehung (vom 28. Mai 2019) vereinbart worden sei. Es fehle neben einer fundierten Auseinandersetzung mit der (von den Beschwerdeführern bevorzugten) Variante "Stall" auch eine nachvollziehbare Begründung für die beschlossene Änderung und Erweiterung der Beleuchtungskörperstandorte. Der Verweis auf die Begründung in der Nachricht vom 29. Mai 2019 sei unbehelflich. Denn darin seien den Beschwerdeführern lediglich die (nochmalige) Überprüfung des gestellten Antrages in Aussicht gestellt worden und die "Randbedingungen" bzw. Beurteilungskriterien des Gemeindevorstandes (für die Auswahl der Beleuchtungskörperstandorte), nämlich die Sicherheit, Haftungsfragen, ein Lichtraum von 4.5 m über dem Strassenkörper, eine optimale Ausleuchtung, die Vermeidung von Präjudizien sowie der Grundsatz der Vermeidung von technischen Anlagen an privaten Gebäuden, mitgeteilt worden. Abgesehen davon, dass die Kriterien nicht gegen die Variante "Stall" sprächen, vermöge diese Aufzählung von entscheidrelevanten Beurteilungskriterien selbstredend keine hinreichende Beurteilung darzustellen.

Dispositiv

2.2. Die Beschwerdegegnerin legt die Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) bzw. dem daraus fliessenden Begründungsanspruch von hoheitlichen Akten zutreffend dar. Demnach besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG für kommunale Behörden insbesondere die Verpflichtung, ihre Entscheide zu begründen. Der Betroffene soll mit seinen form- und fristgerechten, zur Klärung der Streitfrage geeigneten und erforderlichen Vorbringen tatsächlich gehört werden und diese sollen auch ernsthaft geprüft sowie in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt werden. Es müssen zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Der Bürger soll also wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es reicht aus, wenn die entscheidwesentlichen Faktoren hinlänglich festgestellt und gewürdigt werden, so dass die Beschwerdeführer sich über dessen Tragweite ein Bild machen und den Entscheid sachgerecht anfechten können. Es muss sich mit anderen Worten aus dem angefochtenen Entscheid also immerhin mit genügender Klarheit ergeben, weshalb die Vorinstanz zu ihrer Beurteilung kam (siehe BGE 142 II 49 E.9.2, 137 II 266 E.3.2, 136 I 229 E.5.2, 136 I 184 E.2.2.1, 134 I 83 E.4.1 und 129 I 232 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_371/2021 vom 25. Februar 2021 E.2.2, 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E.2, 1C_64/2019 vom 11. November 2019 E.2, 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E.2.3; PVG 2011 Nr. 31 E.2c und Urteile des Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden [VGU] R 18 23 vom 15. Januar 2019 E.2.7.1, R 17 47 vom 28. Mai 2018 E.6.1 und R 10 55 vom 2. September 2010 E.2b). Ob die Begründung dann auch (rechtlich) zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (siehe VGU R 18 23 vom 15. Januar 2019 E.2.7.1, R 18 3 vom 12. September 2018 E.6.2 und R 11 121 vom 3. Juli 2018 E.3.4). Aus dem (Begründungs‑)Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst ebenfalls grundsätzlich nicht das Recht, sich auch (vorgängig) zu der von der Behörde vorgesehenen rechtlichen Begründung des Entscheides äussern zu können (vgl. BGE 134 V 97 E.2.8.2 und 132 II 257 E.4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_1027/2019 vom 18. Mai 2020 E.3.3.1 und 1C_391/2018 vom 15. November 2018 E.3.1 und 1C_154/2017 vom 1. November 2017 E.2.1). Formelle Verfahrensfehler, wozu insbesondere die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör gehört, können durch die Rechtsmittelinstanz schliesslich ausnahmsweise geheilt werden, wobei es sich dabei (in der Regel) nicht um eine schwerwiegende Verletzung handeln darf und die Rechtsmittelinstanz über eine umfassende Prüfungsbefugnis der Rechts- und Sachlage (vgl. dazu Art. 51 Abs. 1 VRG) verfügen muss, mithin die Kognition für die zu beurteilende Frage nicht eingeschränkt ist (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 137 I 195 E.2.3.2 f. und 2.6, 133 I 201 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6; VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.2.5.1, R 18 25 vom 12. April 2019 E.2.1, R 16 72, R 16 73 vom 11. Mai 2017 E.13d m.H.a. BGE 126 I 68 E.2 und PVG 2008 Nr. 1 E.1b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1175 ff.). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz ist – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung – im Sinne einer Heilung des Mangels – zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (siehe BGE 142 II 218 E.2.8.1, 138 II 77 E.4.3, 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_756/2019 vom 14. Mai 2020 E.3.2, 1C_158/2019 vom 30. März 2020 E.2.6 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E.2.4.1; VGU R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E.2.3.2).

2.3. Die Beschwerdegegnerin führt zudem aus, dass sie in ihrem Beschluss vom 4. Juni 2019 (siehe Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2 und Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 4) an den bereits beschlossenen Standorten für die Strassenbeleuchtung der Via H._____ festgehalten habe. Für die nähere Begründung sei auf die Nachricht vom 29. Mai 2019 verwiesen worden. Daraus sei ersichtlich, dass unter anderem der Grundsatz, wonach keine technischen Anlagen an privaten Gebäuden erstellt werden sollen, die Argumente und Anträge der Beschwerdeführer überwiege, weshalb der Standort "a" vom Gemeindevorstand weiterhin favorisiert werde. Trotz der angeblichen, von den Beschwerdeführern gerügten Begründungsmängel, hätten sie den angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 sachgerecht anfechten können. Selbst falls die kurze Begründung (des Gemeindevorstandes) den Anforderungen von Art. 22 Abs. 1 VRG nicht entsprochen hätte, wäre die Heilung dieses leichten Mangels im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren möglich.

2.4. In jedem Fall rechtfertigt sich nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall keine Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Beschlusses an die Beschwerdegegnerin aufgrund eines im vorliegenden Verfahren per se nicht heilbaren formellen Fehlers. Die Begründung im Beschluss vom 4. Juni 2019 ist zwar sehr kurz gehalten und verweist darüber hinaus auch noch auf eine weitere Nachricht vom 29. Mai 2019, die im Nachgang zu einer Begehung vor Ort am 28. Mai 2019 erfolgte. Den Beschwerdeführern war eine sachgerechte Anfechtung aber durchaus möglich. So führen sie in der Beschwerde beispielsweise unter Bezugnahme von Art. 67 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BG) selber aus, weshalb entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht die Variante "Stall" mit einer Montage des Beleuchtungskörpers an die Fassade der dortigen (privaten) Bauten möglich und vorzuziehen sei. Ausserdem bestünden auf dem Gemeindegebiet auch schon an anderen Standorten Beleuchtungen an privaten Gebäuden. Ausserdem gingen sie zur Begründung der Rechtmässigkeit des Standortes des Beleuchtungskörpers gemäss Variante "Stall" auch auf die weiteren von der Beschwerdegegnerin in der Nachricht vom 29. Mai 2019 erwähnten "Randbedingungen" bzw. Beurteilungskriterien ein. Ausserdem wurde im Beschluss vom 4. Juni 2019 auf die Ausführungen anlässlich der Begehung (vom 28. Mai 2019) verwiesen. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer keine Kenntnis davon hatten, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid leiten liess. Ausserdem konnten die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zur Sache äussern. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet bzw. rechtfertigt sich in jedem Fall keine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses alleine aus diesem Grund.

2.5. Unklar ist, was die Beschwerdeführer aus der (formellen) Rüge ableiten wollen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr Schreiben vom 11. Juni 2019, welches als eine Einsprache hätte verstanden werden sollen, bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im Verletzung von Art. 4 Abs. 3 VRG nicht an das Verwaltungsgericht weitergeleitet habe. Diese (Rechts‑)Folge leiten sie daraus ab, dass die Gesetzgebung der Gemeinde F._____ kein Einspracheverfahren in dieser Angelegenheit vorsehe. Dazu ist zu bemerken, dass im Schreiben vom 11. Juni 2019 zwar die Wortwendung enthalten ist, dass gegen den Beschluss vom 4. Juni 2019 "Einspruch" erhoben werde. Ausserdem wurde namentlich die Unverhältnismässigkeit der vom Gemeindevorstand beschlossenen Beleuchtung der Via H._____ bemängelt und in Abrede gestellt, dass der Antrag vom 28. Mai 2019 nicht der (an der Begehung vor Ort) vereinbarten Vorgehensweise entsprochen habe. Im Gegenteil, habe sich der für das Bauwesen zuständige Gemeindevorstand nicht an das vereinbarte Vorgehen gehalten. Das einzige aus diesem Schreiben ableitbare konkrete Rechtsbegehren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 VRG) bezog sich aber darauf, dass die Unterzeichnenden den Gemeindepräsidenten um eine Aussprache zur einvernehmlichen Lösung in dieser Sache baten. Daraus kann kein hinreichend klarer Anfechtungswille seitens der heutigen Beschwerdeführer abgeleitet werden, welche den Gemeindevorstand zur vertikalen Weiterleitung dieses Schreibens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VRG verpflichtet hätte (vgl. VGU U 17 39 vom 15. Mai 2018 E.3, R 17 38 vom 20. März 2018 E.4b, A 17 35 vom 17. November 2017 E.3d und U 16 36 vom 16. August 2016 E.3b). Daran ändert nichts, dass der Beschluss vom 4. Juni 2019 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG versehen war. Denn fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (vgl. BGE 139 II 243 E.11.2, 137 I 273 E.3.1, 136 II 489 E.3.3, 133 II 366 E.3.2, 132 II 21 E.3.1, 129 I 361 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_164/2019 vom 18. April 2019 E.3.2, 1C_265/2017 vom 25. Juni 2018 E.2.3, 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E.5.2 und 1C_423/2012 vom 15. März 2013 E.2.5, nicht publ. in BGE 139 III 134; VGU A 19 34 vom 15. April 2020 E.3.2.2). Art. 22 Abs. 2 VRG bestimmt, dass im Falle einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung (über das ordentliche Rechtsmittel) der Weiterzug (eines Entscheides im Sinne von Art. 22 Abs. 1 VRG) innert zwei Monaten seit Mitteilung des Entscheides (auch bei anwaltlich vertretenen Parteien) zulässig ist (vgl. VGU U 20 68, 20 80 vom 22. Dezember 2020 E.1.3 m.H.a. PVG 2015 Nr. 18). Diese Regelung gilt für vollständig unterbliebene Rechtsmittelbelehrungen (über die ordentliche Weiterzugsmöglichkeit), nicht hingegen für bloss unvollständige bzw. fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 E.4.1; VGU U 17 79 vom 3. Oktober 2017 E.2d m.H.a. PVG 2015 Nr. 18 E.4a ff.). Vorliegend erhoben die Beschwerdeführer am 8. Juli 2019 formgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019, welcher keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und gemäss unwidersprochen gebliebener Angabe der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Juni 2019 ihnen am 7. Juni 2019 zugegangen war. Unter diesen Voraussetzungen – und in Anwendung von Art. 7 VRG – wäre somit selbst die ordentliche Beschwerdefrist im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VRG gewahrt. Insofern erwächst den Beschwerdeführern daraus in jedem Fall kein Nachteil.

3.1. Die Beschwerdeführer stellen sich auch auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Unrecht auf eine öffentliche (Projekt‑)Auflage verzichtet habe und die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens unterblieben sei. Gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO seien technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen zwar grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, dies entbinde aber nicht von der Einhaltung der materiellen Vorschriften. Die kommunale Baubehörde sei zur Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens aber in solchen Konstellationen verpflichtet, wenn Anzeichen dafür bestünden, dass das Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzen könnte (Art. 40 Abs. 3 KRVO). Dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführer vorliegend zweifelsohne der Fall, wenn man ihre Beanstandungen und Anträge betrachte. Hinsichtlich der Modifizierung des Beleuchtungsplans wäre ihrer Ansicht nach der Gemeindevorstand verpflichtet gewesen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen bzw. hätte die Modifizierung des Beleuchtungsplans nicht in einem Gemeindevorstandsbeschluss erfolgen dürfen. Replicando führten sie aus, dass es nicht darum gehe, dass der Gemeindevorstand das Vorhaben sich selber hätte schriftlich anzeigen müssen. Denn es gehe um die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens (und nicht um das Anzeigeverfahren gemäss Art. 40a KRVO, welches von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung infolge der personellen Übereinstimmung des Gemeindevorstandes mit der kommunalen Baubehörde als überspitzt formalistisch beurteilt worden sei). Ausserdem stellten sie sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin nicht aus dem von ihr in der Vernehmlassung geltend gemachten Umstand, wonach es um einen blossen Ersatz der bestehenden Strassenbeleuchtung mit punktuellen, leichten Standortverschiebungen und vereinzelten Erweiterungen gehe, auf ein Baubewilligungsverfahren verzichten habe dürfen. Gemäss der Empfehlung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sei die Bevölkerung bei der Ausarbeitung eines Beleuchtungskonzeptes einzubeziehen.

3.2. Die Beschwerdegegnerin stimmt mit der Beschwerdeführerin dahingehend überein, dass nach dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungen von der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 86 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) ausgenommen seien. Gemäss Art. 40a Abs. 1 KRVO seien von der Baubewilligungspflicht ausgenommene Bauvorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 BG entscheide die Baubehörde, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben nach Art. 40 KRVO oder Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) falle. Dabei entscheide sie zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen halte. Vorliegend gehe es nicht um den Bau einer neuen Anlage, sondern um den Ersatz der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Strassenbeleuchtung durch moderne LED-Beleuchtungskörper. Durch eine gezieltere Ausleuchtung der zu beleuchtenden Flächen mit der Vermeidung von Streulicht in der Umgebung und durch die nächtliche Reduktion der Lichtstärke auf einen Bruchteil, hätten die Lichtimmissionen im Vergleich zur bisherigen Strassenbeleuchtung mit konventionellen Leuchtmitteln erheblich reduziert werden können. Bei der Auswahl der Standorte sei im Wesentlichen auf die Standorte der 78 bestehenden Strassenlampen zurückgegriffen worden. Nur punktuell seien leichte Standortverschiebungen oder vereinzelte Erweiterungen erforderlich gewesen. Dementsprechend habe der Gemeindevorstand als Baubehörde (vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 und 2 BG) den Ersatz der Strassenbeleuchtung zu Recht nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt. Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführer aus dem von ihnen angeführten Konsultationsentwurf des BAFU vom 12. April 2017 (nachfolgend Konsultationsentwurf BAFU) betreffend die Vermeidung von Lichtemissionen infolge des Status dieser Publikation als blosser Entwurf und Richtlinie nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten.

3.3. Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Grundsatz einig, dass solche Strassenbeleuchtungen im Siedlungsgebiet vom Ausnahmetatbestand gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO erfasst sind und in der Regel von der Durchführung eines (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 92 KRG und Art. 41 ff. KRVO entbunden sind bzw. nicht der grundsätzlichen Baubewilligungspflicht nach Art. 86 Abs. 1 KRG und Art. 22 Abs. 1 RPG unterstehen (vgl. dazu auch Art. 86 Abs. 2 KRG; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.2.2 f.). Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht auch auf die kommunale Rechtslage betreffend Art. 47 Abs. 1 BG hinsichtlich des durch die Baubehörde zu treffenden Entscheides über das Bestehen einer Baubewilligungspflicht hin. Darüber hinaus statuiert Art. 46 Abs. 1 BG eine ausnahmslose Anzeigepflicht und gemäss Art. 47 Abs. 2 BG entscheidet die Baubehörde (bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben) auch über die Art des durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens (ordentliches [Art. 92 Abs. 3 Satz 1 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO] oder vereinfachtes Baubewilligungsverfahren [Art. 92 Abs. 3 Satz 2 KRG i.V.m. Art. 50 f. KRVO; bis zum 31. März 2019: Meldeverfahren]; vgl. auch Art. 92 Abs. 4 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung). Der Zweck von Art. 46 ff. BG besteht darin, dass die Baubehörde mit dieser (ausnahmslosen) Anzeigepflicht anstelle der Bauherrschaft die Beurteilung übernimmt, ob es sich namentlich um ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäss Art. 86 Abs. 2 KRG i.V.m. Art. 40 KRVO handelt oder nicht. Zudem ist die Gemeinde mit dieser Regelung jederzeit im Bild über die laufenden baulichen Aktivitäten, kann Dritten über jede Baustelle Auskunft geben und nach Bauvollendung allfällige Abweichungen gegenüber der Anzeige nachweisen (vgl. dazu die Erläuterung 1 zu Art. 77 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden 2014 und Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 26. Juni 2018 zur Teilrevision des kantonalen Raumplanungsgesetzes, Heft Nr. 5/2018-2019 [nachfolgend Botschaft KRG-Revision 2018], S. 443). Für die gemäss Art. 40 Abs. 1 KRVO (bei Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts) baubewilligungsfreien (Bau‑)Vor­haben schreibt Art. 40a Abs. 1 KRVO seit dem 1. April 2019 – gestützt auf Art. 86 Abs. 2 Satz 2 KRG in der ebenfalls ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung und unter Ausschluss von Vorhaben gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 19 KRVO – ohnehin vor, dass solche (Bau)Vorhaben der kommunalen Baubehörde vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen sind. Die Baubehörde hat der Bauherrschaft dann innert 15 Arbeitstagen in einer anfechtbaren Verfügung namentlich mitzuteilen, ob eine Baubewilligungspflicht besteht und ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht (Art. 40a Abs. 2 KRVO). Gemäss Art. 6 BG ist der Gemeindevorstand zugleich auch die Baubehörde (vgl. auch Art. 85 Abs. 2 KRG). Insofern ist der angefochtene Beschluss vom 4. Juni 2019 auch von der gemäss Art. 40a KRVO bzw. Art. 47 BG zuständigen Behörde betreffend die Durchführung und allfälligen Auswahl eines Baubewilligungsverfahrens getroffen worden und hat dabei eine Baubewilligungspflicht implizit verneint. Gemäss Art. 47 Abs. 2 BG kann die Baubehörde Vorhaben nach Art. 40 KRVO, welche nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 BG der Bewilligungspflicht unterstellt werden, nur dem Meldeverfahren bzw. dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren nach Art. 50 f. KRVO unterstellen (vgl. auch Art. 86 Abs. 3 KRG), wobei dann sowohl auf ein Baugespann, eine öffentliche Auflage sowie eine Publikation verzichtet würde (Art. 51 Abs. 1 KRVO). Vorliegend geht es im strittigen Bereich der Via H._____ um die Beleuchtung eines – im Generellen Erschliessungsplan (GEP) als Sammelstrasse sowie Wanderweg gemäss Art. 39 bzw. 41 BG festgesetzten – ca. 100 m langen Strassenabschnittes. Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Bedürfnis einer vorgängigen Informations‑ und Mitwirkungsmöglichkeit über die (örtliche) Ausgestaltung einer Erneuerung der bereits seit jeher beleuchteten Verkehrswegeinfrastruktur ist dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach vorgängig nicht zwingend ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit öffentlicher Auflage und Publikation des Baugesuches gestützt auf eidgenössisches, kantonales oder kommunales Recht erforderlich ist. Im Zusammenhang mit Lichtemissionen hat das Bundesgericht denn auch entschieden, dass selbst über das übliche Mass hinausgehende, jährliche Dekorationsbeleuchtungen nicht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG einer Baubewilligungspflicht zur vorgängigen, präventiven Kontrolle unterliegen müssten. Denn es könne auch genügen, dass die baupolizeiliche Überprüfung erst im Falle konkreter Beanstandungen ansetze und dann die Baubehörde in einer beschwerdefähigen Verfügung darüber befinde, ob die Beleuchtung mit den bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften übereinstimme (siehe BGE 140 II 33 E.6.4 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1A.202/2006 vom 10. September 2007 E.5.3 ff.). Betreffend die Beleuchtung eines Bahnhofs, welche in einem unangefochten gebliebenen vereinfachten Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18i Abs. 3 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) ohne öffentliche Publikation und Auflage bewilligt worden war, hielt das Bundesgericht ausserdem dafür, dass die Lichtemissionen vor der Inbetriebnahme der neuen Beleuchtung (seitens der dortigen Beschwerdeführer) kaum abzuschätzen gewesen wären. Dementsprechend habe die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der streitigen Beleuchtung zu Recht umfassend geprüft (siehe BGE 140 II 214 E.3.1). Die fraglichen, Gegenstand des Beschlusses vom 4. Juni 2019 bildenden Strassenbeleuchtungskörper im Bereich einer kommunalen Sammelstrasse innerhalb des Siedlungsgebiet von F._____ sind hinsichtlich der Frage nach einer Baubewilligungspflicht gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG auch nicht mit der in BGE 123 II 256 beurteilten Beleuchtungsanlage zu touristischen Zwecken ausserhalb der Bauzone in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) vergleichbar, welche zudem auch einen Naturraum beleuchtete. Für das Kantonsgericht Luzern war in LGVE 2018 IV Nr. 3 zur Bejahung der Baubewilligungspflicht von farbigen Bodenleuchten im Inneren von Hotelzimmern unter anderem massgebend, dass diese eine Aussenwirkung mit wesentlicher räumlicher Bedeutung und eine starke Fernwirkung entfalteten, die mit einer besonderen Inszenierung des Gebäudes verbunden war. Ausserdem war das Gebäude als geschütztes Objekt im kantonalen Denkmalverzeichnis eingetragen und befand sich in einer kommunalen Ortsbildschutzzone und in der näheren Umgebung befand sich ein konstituierendes Element der städtischen Seefassade gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS). Schliesslich kam auch noch die städtebaulich sehr exponierte Aussichtslage hinzu und für die gestalterischen Zwecken dienende Beleuchtungsinstallation war auch keine zeitliche Beschränkung vorgesehen.

3.4. Daraus ergibt sich im Ergebnis, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit von (öffentlichen) Strassenbeleuchtungsanlagen im Siedlungsgebiet nicht in jedem Fall vorgängig und präventiv in einem bau- bzw. planungsrechtlichen Verfahren inkl. öffentlicher Mitwirkungs- und Einsprachemöglichkeit von besonders betroffenen Anliegern zu erfolgen hat. Vielmehr kann es auch genügen, dass bei konkreten Beanstandungen in einem beschwerdefähigen Entscheid über die Einhaltung der bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften entschieden bzw., wie vorliegend, unter Berücksichtigung dieser Vorgaben die Standorte und die (grundsätzliche) Ausgestaltung der Beleuchtungsanlagen festgelegt bzw. bestätigt wird. Angesichts der begrenzten und eher kleinräumigen Auswirkungen der im angefochtenen Beschluss festgelegten vier Beleuchtungsstandorte sowie der Legitimationseinschränkungen gemäss BGE 140 II 214 betreffend den Beurteilungsperimeter, ist der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 41 ff. KRVO mit Baugespann, öffentlicher Publikation und Auflage nicht zu beanstanden. Dies namentlich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Regierung solche technischen Anlagen in Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO gestützt auf Art. 86 Abs. 2 KRG grundsätzlich von der Baubewilligungspflicht ausgenommen hat, weil sie in der Regel – bei Einhaltung der materiellen Vorschriften – weder öffentliche noch private Interessen berühren. Vorliegend bestehen – unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den strittigen Beleuchtungskörpern um eine öffentliche Strassenbeleuchtung handelt – auch keine hinreichenden Anzeichen dafür, dass diese Anlagen(teile) mit den materielle Vorschriften von vornherein nicht konform wären, wurde doch namentlich durch die individuelle Programmierbarkeit der Beleuchtungskörper mit der nächtlichen Dimmung (spätestens ab 22:00 Uhr), dem Einsatz von Bewegungssensoren (vgl. dazu etwa Bf-act. 2, S. 2 und Bg-act. 2, 9, 11, 15 und 16) sowie dem Beizug von Fachpersonen bei der lichttechnischen Planung dem umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzip im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) bereits von Anfang an in nicht unerheblicher Weise Rechnung getragen. Dabei ist auch auf das der Beschwerdegegnerin beim Entscheid gemäss Art. 40 Abs. 3 KRVO und im Rahmen des übergeordneten Rechts durchaus zustehende Ermessen im konkreten Anwendungsfall hinzuweisen (vgl. BGE 128 I 3 E.2b; Urteile des Bundesgerichts 1C_289/2019 vom 16. Januar 2020 E.2 und 2.1, 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.1 f., 1C_131/2015 vom 16. Oktober 2015 E.2.1 und 1C_68/2014 vom 15. August 2014 E.2). Dass das BAFU in der – sich weiterhin im Entwurfsstadium befindlichen – Vollzugshilfe Lichtemissionen vom 12. April 2017 im Hinblick auf die Ausarbeitung von Beleuchtungskonzepten (z.B. Masterpläne, welche der übergeordneten strategischen Planung von Licht und Dunkelheit in einem grösseren Gebiet und über einen längeren Zeitraum sowie als Koordinationsinstrument für die verschiedenen beteiligten Stellen und Akteure dienen) und für den Planungsprozess von Strassenbeleuchtungen unter anderem den Einbezug der Bevölkerung empfiehlt, vermag vorliegend – auch angesichts des Stellenwertes einer solchen Vollzugshilfe als Instrument zur Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen zur Förderung eines einheitlichen Gesetzesvollzuges – im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Ersatzes von Strassenbeleuchtungskörpern an der Via H._____ nichts zu ändern, zumal die Regierung in Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO solche öffentlichen Infrastrukturanlagen dem Grundsatz nach keiner präventiven (bau-, raumplanungs- und umweltrechtlichen) Kontrolle mit öffentlicher Auflage und Publikation unterwerfen wollte. Dies gilt auch dann, wenn bei grundsätzlichen, konzeptionellen Fragen zur Beleuchtung bzw. einem Masterplan oder Beleuchtungskonzept als planerisches bzw. konzeptionelles Instrument eine (informelle) umfassende Interessen- und Bedürfnisevaluation bzw. Anhörung von Interessengruppen im Sinne des erwähnten Konsultationsentwurfs des BAFU für eine Vollzugshilfe betreffend die Vermeidung von Lichtemissionen bzw. ‑immissionen durchaus angezeigt sein kann (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 1 und 2 RPG und Art. 4 Abs. 1 KRG für Planungen nach der Raumplanungsgesetzgebung; vgl. auch die bundesrechtlichen Anforderungen zu den dortigen Mitwirkungsmöglichkeiten sowie die Vorgaben an das kantonale Recht betreffend individuellen Rechtsschutz: BGE 135 II 286 E.4 ff.).

4.1. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin gewählten Beleuchtungskörperstandorte "a" (unterhalb bzw. südlich der Stützmauer der Parzelle 71; Ziffer 2 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019) und "b" (bei der Grenze der Parzellen 75/84; Ziffer 3 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019), im Gegensatz zu der von ihnen favorisierten Variante "Stall", auch mit den materiellen Vorschriften nicht vereinbar seien. Im angefochtenen Beschluss vom 4. Juni 2019 wurde auch entschieden, dass der Beleuchtungskörper am Standort Einmündung Via H._____/Via J._____ (Kantonsstrasse) um ca. 2 m nach links versetzt und mit einer Doppelleuchte ausgerüstet werde (Ziffer 1 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019; Standort "1a"). Im Bereich der Kreuzung Via K._____/Via H._____ werde eine Doppelleuchte am Standort der vorbestehenden Strassenbeleuchtung installiert (Ziffer 4 gemäss Beschluss vom 4. Juni 2019; Standort "3a"). Zu den letztgenannten Beleuchtungsstandorten machen die Beschwerdeführer hingegen nicht substantiiert die Verletzung von umweltschutzrechtlichen Vorschriften geltend und im Rechtsbegehren wird auch nur der Verzicht auf die neuen Beleuchtungsstandorte "a" und "b" verlangt. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass das behördliche Ermessen namentlich durch anerkannte Fachnormen und den aktuellen Stand der Technik eingeschränkt werde. Aus der SN 586 SIA 491:2013 ergebe sich, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden seien und dies für Planer und Behörden von Relevanz sei. Demnach seien Aussenbeleuchtungen für öffentliche und private Zwecke bei Neuerstellung, Erneuerung und Instandhaltung so zu planen, dass lästige oder schädliche Auswirkungen vermieden werden könnten. Einschlägig seien ausserdem die Norm 13201 des Schweizerischen Normenverbandes und die daraus resultierende Richtlinie der Schweizerischen Licht Gesellschaft (SLG-Richtlinie 202). Einschlägig sei sodann auch die Umweltschutzgesetzgebung. Dabei beriefen sie sich insbesondere auf das Prinzip der Emissionsbegrenzung an der Quelle sowie das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 USG. Die Positionierung von Beleuchtungskörpern an den Standorten "a" und "b" führe zu negativen Auswirkungen auf die umliegenden Liegenschaften. Bei den Liegenschaften 74 und 76 seien übermässige Emissionen bzw. Blendungen vorprogrammiert. Demgegenüber sprächen keine Gründe gegen die von den Beschwerdeführern bevorzugte Variante "Stall". Auch mit dieser Variante sei eine hinreichende und gleichmässige Ausleuchtung der Via H._____ gewährleistet, damit Fussgänger von der Via I._____ kommend auch bei Dunkelheit sicher zur Bushaltestelle an der Kreuzung Via H._____/Via J._____ gelangen könnten und die Sicherheit für Auto- und Velofahrer gewährleistet sei. Dies ergebe sich auch aus dem Plan Nr. 0002 von der G._____ AG mit der Variante Stall (Standort "2a") vom 15. Januar 2019 (siehe Bf-act. 4 S. 1 f. und Bf-act. 16). Es sei nicht ersichtlich, weshalb für die Beschwerdegegnerin ein erhöhtes Risiko unter dem Gesichtspunkt der Werkeigentümerhaftung bestehen soll und auch allfällige brandschutztechnische Bedenken könnten mit geeigneten Massnahmen ausgeräumt werden. Der von den Beschwerdeführern beantragte Beleuchtungskörper an der Stallfassade würde ca. 4.6 m über dem Strassenkörper befestigt, womit auch der von der Beschwerdegegnerin verlangte Lichtraum von 4.5 m Höhe über dem Strassenkörper erfüllt sei. Ohnehin käme der Beleuchtungskörper dort höher zu liegen als das bestehende Vordach im Traufbereich und es sei nicht vorstellbar, wie ein Transporter mit über 4 m Höhe durch die sehr enge Via H._____ passen solle. Soweit die Beschwerdegegnerin die Vermeidung von Präjudizien anführe, bestünden solche bereits. Denn an der Via L._____ existiere eine Strassenbeleuchtung, die an einem Stall in 3.6 m Höhe befestigt sei (siehe dazu Bf-act. 4 S. 11). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Prinzip berufe, wonach keine technischen Anlagen an privaten Gebäuden installiert werden sollen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG die Gemeinde namentlich berechtigt sei, Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung auf Privatgrundstücken oder Privatbauten anzubringen. Dabei habe sie berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Rechnung zu tragen. Somit greife der entsprechende Vorhalt zu kurz. Dies zumal die Eigentümer des fraglichen Stalles (Parzelle 75) im vorliegenden Verfahren ebenfalls Beschwerdeführer seien und mit der Befestigung des Beleuchtungskörpers am Standort "2a" an ihrem Stall einverstanden seien bzw. die Idee sogar von ihnen gekommen sei. Abschliessend wurde bemerkt, dass mit der Variante "Stall" am Standort "2a" keine übermässigen Emissionen einhergingen und sich die Anwohner darum für diese Variante ausgesprochen hätten.

Replicando rügten die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die zwei streitgegenständlichen Standorte "a" und "b" auf die Immissionsfolgen weiterhin nicht eingegangen sei. Weiter kritisierten sie, dass die Beschwerdegegnerin die Modifizierung der Strassenbeleuchtung beschlossen habe, ohne sich mit den seitens der Anwohner geltend gemachten, störenden Lichtimmissionen zu befassen und alternative Standorte zu evaluieren. Dazu wäre sie aber aufgrund des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips gehalten gewesen, weshalb die Vorschriften des materiellen Rechts nicht eingehalten gewesen seien. Die Beleuchtungskörperstandorte "a" und "b" führten auf den Grundstücken der Beschwerdeführer zu übermässigen Lichtimmissionen und die Lichtlenkung, Lichtpunkthöhe und Leuchtkörper entsprächen nicht dem aktuellen Stand der Technik. Die Beschwerdegegnerin habe weder die geltend gemachten Lichtimmissionen ernst genommen und überprüft, noch sich Gedanken darüber gemacht, ob die Beleuchtung an den einzelnen Standorten nötig sei, ob das verwendete Lichtspektrum auf den Beleuchtungszweck abgestimmt sei, ob eine möglichst präzise und immissionsarme Platzierung gewählt worden sei, ob nur die erwünschten Flächen beleuchtet würden und ob spezifische Problemfälle – wie hier – zusätzliche Massnahmen erforderten. Dementsprechend erfüllten die streitgegenständlichen Standorte "a" und "b" auch in materieller bzw. technischer Hinsicht die heutigen Anforderungen nicht. Schliesslich betonten die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin erwähnten Zielsetzung, wonach die Beanspruchung von privatem Grund soweit wie möglich vermieden werden solle bzw. privater Grund nur für Beleuchtungskörper beansprucht werden solle, wenn dies bereits vorher der Fall gewesen sei und Alternativstandorte auf öffentlichem Grund fehlten, widerspreche Art. 67 Abs. 1 BG und stehe auch zu den tatsächlichen Gegebenheiten im Widerspruch, stünden doch mindestens 20 von 78 Beleuchtungsstandorten auf privatem Grund. Mit der Variante "Stall" am Standort "2a" werde sowohl der Beleuchtungszweck wesentlich besser erfüllt, als auch die Lichtimmissionen in die umliegenden Liegenschaften auf ein hinnehmbares Mass gesenkt. Entgegen der beschwerdegegnerischen Ansicht seien die berechtigten privaten Interessen von Anstössern gerade nicht berücksichtigt worden und der einer Gemeinde grundsätzlich zustehende Ermessenspielraum bedeute nicht, dass die Behörde ohne sachliche Begründung Beschlüsse treffen könne, welche nur noch eingeschränkt überprüft werden könnten. Dies zumal es vorliegend in erster Linie um die Anwendung der Umweltschutzgesetzgebung gehe.

4.2. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass die von ihr gewählten Beleuchtungsstandorte den Vorschriften des materiellen Rechts entsprächen. Beleuchtungsanlagen müssten hinsichtlich ihrer Emissionen den Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG genügen. Die Gemeindeversammlung habe am 8. Dezember 2017 entschieden, die bestehende Strassenbeleuchtung durch eine moderne LED-Beleuchtung der neuesten Generation zu ersetzen. Damit gehe auch eine massive Reduktion der nächtlichen Lichtemissionen einher. Das Beleuchtungskonzept sowie die Planung seien von den Beleuchtungsfachpersonen der G._____ AG erarbeitet worden. Es kämen die LED-Leuchten "M._____" in Kombination mit der intelligenten Steuerung "N._____" zum Einsatz. Diese Technik ermögliche eine individuell gesteuerte Ausleuchtung je nach Situation. Damit könne unnötiges Streulicht vermieden werden. Ausserdem sei bei den Beleuchtungskörpern eine Nachtabsenkung bzw. Dimmung (22:00 bzw. 21:00 bis 06:00 Uhr) auf 5 % bzw. 3 % programmiert und es werde aufgrund eines Votums anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2017 die Lichtfarbe von 3000 K (warmweiss) eingesetzt (siehe Bg-act. 2, 8, 9, 11, 15 und 16). Eine solche Modernisierung einer bestehenden Anlage an den Stand der Technik stelle bereits für sich eine Massnahme der vorsorglichen Immissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG dar und dem Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung werde in optima forma entsprochen. Mit einer intelligent gesteuerten Beleuchtungsanlage könnten sämtliche Beurteilungskriterien (Notwendigkeit, Abschirmung, Lichtlenkung, Helligkeit und Lichtsteuerung) einer Beleuchtungsanlage erfüllt werden. Es treffe zwar zu, dass gestützt auf Art. 67 BG die Gemeinde grundsätzlich berechtigt sei, technische Einrichtungen wie etwa öffentliche Beleuchtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen, wobei berechtigten Wünschen der Grundeigentümer Rechnung zu tragen sei. Der Gemeindevorstand habe aber entschieden, von der Berechtigung gemäss Art. 67 Abs. 1 BG – soweit aufgrund der konkreten Verhältnisse möglich – keinen Gebrauch zu machen, sondern bei der Erneuerung von Strassenbeleuchtung die Vorrichtungen, insbesondere bei Standortverschiebungen und Erweiterungen, grundsätzlich auf öffentlichem Grund anzubringen. Lediglich dort, wo die alte Strassenbeleuchtung bereits auf privatem Grund angebracht gewesen sei und keine sinnvolle Möglichkeit zur Verschiebung auf öffentlichen Grund habe gefunden werden können, seien die bisherigen Lampenstandorte auf Privatgrundstücken bzw. an Privatbauten belassen worden. Wenn die vorliegenden strittigen zwei Beleuchtungskörper auf der im Gemeindebesitz befindlichen (Strassen-)Parzelle 87 aufgestellt worden seien, entspreche dies dieser Zielsetzung, wonach für die Strassenbeleuchtung (möglichst) kein privates Eigentum beansprucht werden soll. Der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort "2a" an der Fassade eines privaten Stalles, widerspreche der genannten Zielsetzung bzw. diesem Grundsatzentscheid hingegen diametral. Im Rahmen des Gesamt­konzeptes (vgl. dazu Bg-act. 10) hätten sich die auf öffentlichem Grund befindlichen Standorte "a" und "b" schliesslich als optimal passend herausgestellt und es sei auch auf die Anliegen von Anstössern eingegangen worden. So habe man den Beleuchtungskörper gegenüber der Südostecke des Wohnhauses auf der Parzelle 76 um ca.10 m nach Osten in den Bereich der Parzellengrenze 75/84 verschoben (Standort "b"). Damit werde angestrebt, die beanstandete Ausleuchtung des ostexponierten Schlafzimmers auf der Parzelle 76 zu vermeiden (siehe dazu Bf-act. 5 und 7). Ausserdem sei ein zusätzlicher Beleuchtungskörper am neuen Standort "a" angebracht worden, damit die bisher unbeleuchtete Fläche bei der Kreuzung Via I._____/Via H._____ (vgl. dazu Bf-act. 7 S. 2 zur "Ist Situation") nun auch ausgeleuchtet werde und eine durchgehende Beleuchtung der Via H._____ sichergestellt werde. Dies um das unakzeptable und ebenfalls gerügte "erhöhte Unfallrisiko" an dieser Stelle zu eliminieren. Somit sei bei der Standortwahl der Beleuchtungskörper den Anliegen der Grundeigentümer der Parzelle 76 weitestgehend entsprochen worden und deren Opposition gegen die Standorte "a" und "b" erscheine somit doch etwas sonderbar. Der Gemeinde sei jedenfalls kein Ermessensfehler bei der Standortwahl der strittigen Strassenbeleuchtung vorzuwerfen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass für eine Strassenbeleuchtung an der Via H._____ in Art. 39 und 41 Abs. 1 BG eine gesetzliche Grundlage bestehe und eine solche aus Gründen der Verkehrssicherheit unbestrittenermassen notwendig sei und im öffentlichen Interesse liege. Damit sei vorliegend nur noch zu prüfen, ob die im angefochtenen Entscheid festgelegten Standorte verhältnismässig seien. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Bündner Gemeinden in Bausachen sowie bei der Nutzung und Verwaltung von öffentlichem Grund einen weiten Ermessens‑ und Beurteilungsspielraum besässen. Das Verwaltungsgericht habe sich somit auf eine reine Willkürprüfung zu beschränken bzw. könne nur einschreiten, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht getroffene Entscheid als sachlich unvertretbar erweise oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstosse. Grundeigentümer hätten selbst bei der Inanspruchnahme von Privatgrundstücken gestützt auf Art. 67 Abs. 1 BG keinen Rechtsanspruch darauf, den Standort von Beleuchtungskörpern einer öffentlichen Strassenbeleuchtung selber zu bestimmen. Auf das Rechtsbegehren 3 könne dementsprechend von vornherein nicht eingetreten werden. Bereits mit Schreiben vom 29. Mai 2019 habe die Gemeinde den Anstössern die massgebenden Beurteilungskriterien (Sicherheit, Haftungsfragen, ein Lichtraum von 4.5 m über dem Strassenkörper, eine optimale Ausleuchtung, die Vermeidung von Präjudizien sowie der Grundsatz der Vermeidung von technischen Anlagen an privaten Gebäuden) genannt, anhand welcher sie die Standorte der Beleuchtungskörper evaluiert habe. Die von der Gemeinde bestimmten Standorte für die Beleuchtungskörper für die Strassenbeleuchtung der Via H._____ erfüllten diese Kriterien ausnahmslos. Die Kritik der Beschwerdeführer daran führe nicht dazu, dass der Gemeinde ein Ermessensfehler oder gar Willkür vorgeworfen werden könne. Denn der von den Beschwerdeführern favorisierte Standort "Stall" bzw. "2a" weise folgend Nachteile auf: Widerspruch zum Grundsatz, wonach das Anbringen von Strassenbeleuchtungskörpern an privaten Gebäuden wenn immer möglich zu vermeiden sei; Montage des Beleuchtungskörpers auf einer Höhe von nur 4.2 m, was sich gemäss Planungsbüro der G._____ AG nachteilig auf die Ausleuchtung der Strassenfläche auswirke; Reduktion der Sicherheitsmarge von 0.5 m hinsichtlich des Lichtraumes über dem Strassenkörper infolge der Montage auf einer Höhe von 4.2 m; Weiterbestand der von den Grundeigentümern der Parzelle 76 monierten Beleuchtung ihres Wohnhauses. Die von der Gemeinde festgelegten Standorte "a" und "b" erwiesen sich in jeder Hinsicht als geeigneter als der von den Beschwerdeführern favorisierte Alternativstandort "Stall" bzw. liege keinesfalls ein Ermessensfehler oder gar Willkür vor.

Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass die neue Strassenbeleuchtung bei der Einwohnerschaft überwiegend auf positive Akzeptanz gestossen sei. Einzig die Beschwerdeführer bezeichneten die Lichtimmissionen als übermässig, während andere Einwohner die nächtliche Lichtstärke und Beleuchtung sogar als zu gering empfänden. Ausserdem wies sie darauf hin, dass die ursprüngliche Strassenbeleuchtung aus Strassenlaternen mit zylindrischen, überdachtem Leuchtenkopf bestanden habe und diese infolge von seitlichem Streulicht im Hinblick auf (unerwünschte) Lichtimmissionen sehr ungünstig gewesen seien. Dies nota bene ohne eine gute Ausleuchtung der zu beleuchtenden Fläche zu erzielen. Die beanstandete, höhere Lichtpunkthöhe sei technisch durch die neuen, voll abgeschirmten LED-Leuchtentypen bedingt. Eine geringere Lichtpunkthöhe hätte eine Verbreiterung des (Abstrahl‑)Winkels und somit verstärktes Streulicht zu Folge. Eine individuelle Winkeleinstellung ermögliche eine weitestgehend Abschirmung gegenüber Streulicht. Die Beschwerdegegnerin entgegnete zudem noch verschiedenen Ausführungen der Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht und es wurde darauf hingewiesen, dass sich die BAFU-Empfehlung vom 12. April 2017 erst im Entwurfsstadium befinde und ohnehin auch keinen verbindlichen Charakter hätte. Sie diene vielmehr der Konkretisierung von unbestimmten Rechtsbegriffen zur Förderung einer einheitlichen Vollzugspraxis. Andere, auch gesetzeskonforme Lösungen seien ebenfalls zulässig. Ausserdem verneinte die Beschwerdegegnerin, dass materielle Vorschriften verletzt seien. Dabei betonte sie, dass das Beleuchtungskonzept und die Standortwahl für die Beleuchtungskörper grundsätzlich nichts mit den behaupteten übermässigen Lichtimmissionen zu tun hätten. Das Beleuchtungskonzept sei vom örtlichen Stromversorger G._____ AG ausgearbeitet worden, welcher darin bereits in anderen Gemeinden Erfahrungen gesammelt habe. Dies zeige, dass bei der Auswahl und Platzierung der Beleuchtungskörper Fachexperten beigezogen worden seien. Eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung (an der Quelle) gemäss Art. 11 Abs. 3 USG käme erst in Frage, wenn feststünde, dass die getroffenen Massnahmen (neue Beleuchtung inkl. Feinjustierung) ungenügend im Hinblick auf die Reduktion von Immissionen wären. Die von den Beschwerdeführern behaupteten Lichtimmissionen im Wohnhaus bzw. eine weitere Verschärfung der Emissionsbegrenzung seien nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses gewesen, sondern nur die Standortwahl. Der beschwerdeführerische Antrag auf Einholung eines Fachgutachtens sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer verhielten sich angesichts des bereits nach Osten verschobenen Beleuchtungsstandortes "b" sowie der von den Grundeigentümern der Parzelle 76 gewünschten Beleuchtung des Kreuzungsbereiches Via H._____/Via I._____, was mit einem Beleuchtungskörper am Standort "a" realisiert werde, widersprüchlich und die Gemeinde sowie das zugezogene Planungsbüro hätten sich somit ernsthaft mit den beschwerdeführerischen Anliegen befasst. Anlässlich des Augenscheins vom 28. Mai 2019 seien die möglichen Standorte zusammen mit den Beschwerdeführern vor Ort besprochen worden. Dabei hätten die Beschwerdeführer C._____ einen Beleuchtungskörper an der Via H._____ gegenüber dem Standort "a" abgelehnt. Weil die Beschwerdeführer nur den von ihnen bevorzugten Standort "Stall" zulassen wollten und weitere Lichtsimulationen und Probebeleuchtungen kategorisch abgelehnt hätten, hätten sie eine weitere Standortevaluation selber verhindert. Die Beschwerdeführer könnten nicht darlegen, dass die von ihnen behaupteten Lichtimmissionen nach objektiven Kriterien übermässig und störend seien bzw. Grenzwerte überschritten seien. Art. 11 USG gebe in Dorfkernen, insbesondere vor 22:00 Uhr, keinen Anspruch auf vollständige Immissionsfreiheit. Es werde bestritten, dass der Standort "Stall" den Beleuchtungszweck besser zu erfüllen vermöge und weniger immissionsträchtig wäre, wobei diese Fragestellung, entgegen des beschwerdeführerischen Vorwurfes, mit dem zuständigen Planungsbüro evaluiert und geprüft worden sei. Nur weil der Standort "Stall" grundsätzlich möglich wäre, sei dieser noch nicht zwingend den anderen vorzuziehen. Der Gemeindevorstand habe im Ergebnis den Standortentscheid nach sachlichen Kriterien gefällt, welche den Beschwerdeführern bereits vorgängig mitgeteilt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wies schliesslich noch darauf hin, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben von 19. Mai und 28. Mai 2019 die Anbringung des Beleuchtungskörpers an der Stallfassade – entgegen deren Darstellung in der Beschwerde – in einer Höhe von ca. 4.2 m beantragt hätten (siehe dazu Bf-act. 10 und 14). Die Gemeinde sei dem Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gemäss Art. 11 Abs. 2 USG mit der Erneuerung der Strassenbeleuchtung auf den aktuellen Stand der Technik in hinreichendem Masse nachgekommen, wobei die Standortevaluation in Absprache mit dem Planungsbüro – welches auch das Beleuchtungskonzept erarbeitet habe – nach sachlichen Kriterien erfolgt sei.

4.3. Die Beschwerdeführer stellen ein öffentliches Interesse an einer den konkreten Umständen angepassten Beleuchtung im fraglichen Bereich der Via H._____, namentlich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, nicht grundsätzlich in Frage. Etwas anderes wäre angesichts deren Festsetzung im GEP als Sammelstrasse sowie Wanderweg gemäss Art. 39 und Art. 41 Abs. 2 BG und der eher engen und unübersichtlichen Strassenverhältnisse mit Verzweigungen und ohne Trottoir in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin auch nicht nachvollziehbar (siehe Beilage 2 zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung sowie Bf-act. 4 und 14). Weiter sind aber die (potenziell) nachteiligen Folgen der Beleuchtung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu beachten, wobei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die Einhaltung der normativen Vorgaben des Umweltschutzrechts und somit die potenzielle Vermeidbarkeit von Immissionen von Relevanz ist. Es stellt sich also die Frage, ob die von den Beschwerdeführern beklagten (übermässigen) Licht­immissionen nicht mit den mass­gebenden rechtlichen Vorgaben des Umweltschutzrechts in Einklang stehen. Künstliches Licht gilt als Einwirkung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind also auch Strahlen, welche schädlich oder lästig werden können, durch Massnahmen bei der Quelle (frühzeitig und unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung) zu begrenzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E.6.2, 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E.3.4 und 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.3, je m.H.a. BGE 127 II 306 E.8). Insofern sind also alle unnötigen Emissionen zu vermeiden, wobei aber immerhin eine Begrenzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip besteht. Art. 11 Abs. 3 USG sieht eine Verschärfung der Emissionsbegrenzung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden. Für sichtbare Lichtimmissionen bestehen keine Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG, welche die Schädlichkeit bzw. Lästigkeit festlegen. Die Behörden haben diese somit, unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen. Dabei kann zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips auch auf (gültige) Angaben von Experten und Fachstellen abgestellt werden. Dazu gehört etwa die weiterhin gültige Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen aus der Reihe Vollzug Umwelt des BUWAL (heute BAFU) aus dem Jahre 2005 (nachfolgend Vollzugshilfe BUWAL), welche sich seit einiger Zeit in Überarbeitung befindet (siehe zum Ganzen BGE 140 II 214 E.3.2 f., 140 II 33 E.4 ff. 127 II 306 E.8; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5; Wagner-Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 23 ff., 156 ff. und 241 ff.; Griffel, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, S. 139).

4.4. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen, als dass der Einsatz von intelligenten LED-Beleuchtungskörpern mit Bewegungssensoren und einer nächtlichen Dimmung, welche die Beleuchtungsflächen gezielt ausleuchten, bereits für sich eine Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG darstellt (vgl. dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f.). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin namentlich den örtlichen Stromversorger bei der Planung und Umsetzung der neuen Strassenbeleuchtung bzw. des Beleuchtungskonzeptes beigezogen. Dieser hat nach unwidersprochen gebliebener, nachvollziehbarer Angabe der Beschwerdegegnerin bereits in anderen Gemeinden die Erneuerung der Strassenbeleuchtung projektiert und ausgeführt. Gemäss der momentan noch gültigen, aber in Überarbeitung befindlichen Vollzugshilfe BUWAL aus dem Jahre 2005, ist eine nachhaltige Lichtnutzung anzustreben. Im Grundsatz sind die Emissionen an der Quelle zu begrenzen und fix installierte Aussenleuchten für Beleuchtungszwecke auf unerwünschte Wirkungen zu prüfen und dies fachlich abzusichern. Letzterem ist die Beschwerdegegnerin mit dem Beizug der erwähnten Fachleute also grundsätzlich nachgekommen. Weiter hat sich die Beschwerdegegnerin in Berücksichtigung eines entsprechenden Votums anlässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2017 dafür entschieden, die (auch vom Konsultationsentwurf des BAFU für Quartier‑ und Wohnstrassen, für gestalterische Anwendungen sowie am Siedlungsrand und in der Nähe von Naturräumen aufgrund ihres geringen Blauanteils empfohlene) Lichtfarbe von 3000 K (warmweiss) einzusetzen (vgl. Bg-act. 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG die Beschwerdegegnerin zwar zum Anbringen von technischen Einrichtungen, wie namentlich Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung an oder auf privatem Eigentum, berechtigt wäre (siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3). Daraus lässt sich aber tatsächlich keine unbedingte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin ableiten, davon auf Wunsch von Anstössern auch Gebrauch zu machen.

4.5. Zu kurz greift allerdings die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass sie mit dem Einsatz einer modernen, intelligent steuerbaren LED-Strassenbeleuchtung die Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 USG in optima forma erfüllt habe. Denn auch bei solchen Beleuchtungskörpern kann etwa über die Auswahl oder Einstellung der Optik bzw. allenfalls des Einsatzes von (Abblend-)Raster den konkreten örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die Vermeidung von unerwünschten Lichtimmissionen unter Umständen noch weiter Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGE 140 II 214 E.4.1 und VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f. sowie auch Bg-act. 8). Dies gilt insbesondere in denen Fällen, wo es zu konkreten, glaubhaften Beanstandungen in dieser Hinsicht gekommen ist und entsprechende Vorkehrungen zur Minimierung von unerwünschten Lichtimmissionen grundsätzlich auch geeignet erscheinen.

4.6. Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern favorisierten Variante "Stall", welche die Beschwerdegegnerin unter anderem aus grundsätzlichen Überlegungen ablehnt und ihrerseits an den Standorten "a" und "b" festhält, ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte, im Ergebnis auf eine Willkürkognition beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit etwas relativiert werden muss. Dabei ist zwar richtig, dass die Bündner Gemeinden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Bereich des (kommunalen) Bau- und Raumplanungsrechts grundsätzlich über eine relativ weitgehende Entscheidungsfreiheit bzw. Autonomie verfügen. Der geschützte Autonomiebereich kann sich dabei auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder auch einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung des kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (vgl. BGE 128 I 3 E.2b und 118 Ia 446 E.3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_532/2015 vom 26. Januar 2016 E.2.2 ff. und 1C_163/2015 vom 10. November 2015 E.3.1; vgl. zu einer entsprechenden Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kantonalen bzw. kommunalen Rechts auch BGE 136 I 395 E.3.2 ff.). Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Die von der Beschwerdegegnerin wiedergegebene Kognition des Verwaltungsgerichts in Bausachen wurde in verschiedenen Urteilen zwar so festgehalten (siehe etwa PVG 2018 Nr. 3 E.4k; VGU R 19 27 vom 25. August 2020 E.5.3.1, R 12 22 vom 10. Juli 2012 E.2b, R 10 41 vom 7. Dezember 2010 E.2, R 09 96 vom 30. April 2010 E.6a und R 07 70 vom 12. Oktober 2007 E.3b). Dazu ist aber das Folgende zu präzisieren: Im Anwendungsbereich von Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700), also wenn sich eine Verfügung oder ein Nutzungsplan auf das RPG oder seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen (mit raumplanerischen Zügen) stützt und somit durch zumindest eine kantonale Beschwerdeinstanz (mit der allenfalls gebotenen Zurückhaltung) auch die Angemessenheit zu überprüfen ist, würde eine Willkürprüfung in jedem Fall nicht ausreichen (siehe BGE 146 II 367 E.3.2.1 und 109 Ib 121 E.5; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_494/2018 vom 13. Juni 2019 E.2.2 und 1C_682/2017 vom 11. September 2018 E.6.1 f. m.H.a. BGE 118 Ib 26 E.4b). Ausserdem ergibt sich aus Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dass die unmittelbaren, kantonalen gerichtlichen Vorinstanzen des Bundesgerichts das mass­gebende Recht von Amtes wegen anzuwenden haben. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es grundsätzlich auch die Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und zu konkretisieren. Dies hat im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen im Normalfall sicher für eidgenössisches und kantonales Recht mit umfassender Kognition zu erfolgen. Erst ein aufgrund dieser Auslegung festgestellter Beurteilungsspielraum der Vorinstanz(en), erlaubt es der gerichtlichen Instanz, sich bei der Überprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes oder der Angemessenheit in gewissen Bereichen im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zurückzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 384 E.2.2.2 und 3.4.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_33/2021 vom 16. April 2021 E.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 1D_2/2013 vom 14. November 2013 E.2.3, 1C_128/2019 vom 25. August 2020 E.5.3 m.H.a. BGE 145 I 52 E.3.6, 1C_241/2019 vom 19. August 2019 E.2.2, 1C_278/2018 vom 20. Februar 2019 E.3.5 und 1C_682/2017 vom 11. September 2018 E.6 m.H.a. BGE 118 Ib 26 E.4b; vgl. für die Kognition bzw. auch die Unterscheidung von Ermessensspielräumen der Verwaltungsbehörde im Verhältnis zur Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen durch kantonale Rechtsmittelinstanzen: Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 Rz. 12 ff. und 49 ff. sowie § 50 Rz. 15 ff. und 28 ff.). Insofern ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche für eine ausserordentlich stark eingeschränkte Überprüfungsbefugnis seitens des Verwaltungsgerichts in dieser Angelegenheit plädiert, etwas zu relativieren. Dies namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass es in erster Linie um die Beurteilung der beschwerdegegnerischen Standortwahl bzw. dessen Auswirkungen im Lichte von Art. 11 USG geht.

4.7. Insofern ist, wie in der vorstehenden Erwägung 4.3 bereits erwähnt, immerhin zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten (übermässigen) Lichtimmissionen mit den mass­gebenden Vorgaben des Umweltschutzrechts in Einklang stehen. Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG noch vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte, womit Lichtimmissionen respektive die Schwelle zu deren Schädlichkeit bzw. Lästigkeit unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen sind. Dabei kann auch auf die Angaben von Experten und Fachstellen abgestützt werden (siehe BGE 140 II 214 E.3.3). Das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG wird namentlich durch die Vollzugshilfe BUWAL aus dem Jahre 2005 und die SN 586 SIA 491:2013 aus dem Jahre 2013 konkretisiert. Als Entscheidungshilfe im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 14 lit. a und b USG können ferner auch fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien wie etwa die Richtlinie 150 der Commission International de l'Eclairage aus dem Jahr 2003 (CIE 150:2003) oder "Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen" der deutschen Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2012) herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umweltrechts vereinbar sind. Daraus ergibt sich der an sich unbestrittene Grundsatz, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu vermeiden sind. Unnötig sind sie etwa dann, wenn sie keinem (legitimen) Beleuchtungszweck dienen oder anders gesagt, es soll nur beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss und dies ist mit der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken. Daraus ergibt sich auch, dass nur Leuchten verwendet werden, die eine präzise Lichtlenkung bzw. Ausleuchtung aufweisen. Wenn dies nicht möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu versehen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definierten Beleuchtungszweck dient (siehe BGE 140 II 214 E.3.3 und 4.1, 140 II 33 E.4.3; Urteil des Bundesgericht 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.2, nicht publ. in BGE 140 II 214 sowie bereits die vorstehende Erwägung 4.5). Es sind also namentlich die – vorliegend infolge eines entsprechenden öffentlichen Interesses an einer solchen Strassenbeleuchtung gegebene – Notwendigkeit der Beleuchtung an sich, technische (Abschirmungs‑)Massnahmen, die Ausrichtung und Platzierung der Beleuchtungskörper sowie eine zeitliche Begrenzung der Lichtemissionen zu prüfen bzw. in den Entscheid einzubeziehen (siehe Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 28 ff.). Diese Grund­sätze finden sich auch weiterhin im Konsultationsentwurf des BAFU vom 12. April 2017 (siehe Konsultationsentwurf BAFU, S. 15 f. und S. 23 ff.) und stellen somit weiterhin anerkannte Leitlinien hinsichtlich der Emissionsbegrenzung an der Quelle dar. Dies heisst im Gegenzug aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin betreffend die Standortwahl der Beleuchtungskörper nicht auch noch weitere, objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte heranziehen darf. Dass die Beschwerdegegnerin aus grundsätzlichen Überlegungen und zur Vermeidung von (weiteren) Präjudizien die Inanspruchnahme von privatem Grund oder Gebäude für die öffentliche Beleuchtung soweit wie möglich vermeiden möchte und somit von der in Art. 67 Abs. 1 BG eingeräumten, in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie eingreifende Kompetenz (siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3) nur ausnahmsweise Gebrauch machen möchte, ist somit eigentlich lobenswert und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch dass sie grundsätzlich ein Lichtraumprofil von 4.5 m für die Beleuchtungskörper über dem Strassenbereich fordert, ist prinzipiell ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn auch wenn gemäss Art. 9 Abs. 1 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 66 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) die maximal zulässige Höhe auf öffentlichen Strassen 4 m beträgt, ist ein gewisser Sicherheitszuschlag zur Vermeidung von Schäden an den Beleuchtungskörpern durch Fahrzeuge mit Überhöhe, wie etwa einen nicht ganz eingefahrenen Kranausleger oder ein zulässiger Transport mit Überhöhe, ein durchaus legitimer Grund für eine solche Mindesthöhe mit Sicherheitszuschlag. Daran ändert nichts, das im Bereich der Variante "Stall" auch ein Vordach in den Strassenbereich hineinragt (siehe Bf-act. 4 S. 4, 5, 7 und 9). Denn die Umtriebe (z.B. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen gegen den Haftpflichtigen) zur Behebung einer Beschädigung der öffentlichen Beleuchtungsanlage infolge Überhöhe würden im Gegensatz zum privaten Dach bei der Gemeinde anfallen. Ausserdem kann sich, wie die Beschwerdegegnerin auch geltend macht, die Höhe des Lichtpunktes bzw. eine gewisse Mindesthöhe auch aus den technischen bzw. optischen Eigenschaften der Beleuchtungskörper im Hinblick auf deren Lichtverteilung ergeben.

4.8. Dies alles darf aber nicht dazu führen, dass etwa durch die Standortwahl und konkrete Positionierung, Ausrichtung und Ausstattung der Beleuchtungskörper unerwünschte Lichtimmissionen wie etwa Wohnraumaufhellungen auftreten, welche als übermässig bzw. lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG zu beurteilen wären (vgl. auch Richtlinie des Bundesamtes für Strassen [ASTRA], Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte aus dem Jahr 2017, S. 20 f.). Denn bei schädlichen oder lästigen Immissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 USG die Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verschärfen. Um dies beurteilen zu können, eignen sich insbesondere entsprechende Beleuchtungsberechnungen oder auch Messungen der (mittleren) vertikalen Beleuchtungsstärke, wenn die Beleuchtungskörper bereits an den beanstandeten Standorten in Betrieb sind. Beleuchtungsberechnungen werden oftmals ohnehin erstellt, damit die am besten geeigneten Leuchten und deren optimale Platzierung und Ausrichtung bestimmt werden können (siehe zum Ganzen Konsultationsentwurf BAFU, S. 13, 28, 31, 36, 39, 76 ff., 88, 92, 108). Die Beschwerdeführer machten anlässlich der Replik unter Beilage von Fotoaufnahmen (siehe dazu Bf-act. 19 f.) und des Antrages auf einen Augenschein bzw. eines Fachgutachten störende Lichtimmissionen durch die Beleuchtungskörper an den Standorten "a" und "b" auf die umliegenden Liegenschaften bei gleichzeitiger schlechter Ausleuchtung des Kreuzungsbereichs Via H._____/Via I._____ geltend. Tatsächlich lassen sich aus den eingereichten, nächtlichen Fotografien (Bf-act. 19 f.) Anhaltspunkte dafür finden, dass sowohl am Gebäude auf der Parzelle 74 als auch an dem Gebäude auf der Parzelle 76 eine nicht unerhebliche Wohnraumaufhellung resultieren könnte, weil die Fassaden mitbeleuchtet werden. Trotz der genannten Vorbringen der Beschwerdeführer, entkräftete die Beschwerdegegnerin die Möglichkeit von lästigen Licht­immissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aufgrund einer Überschreitung der Richtwerte für die vertikale Beleuchtungsstärke an den Fassaden bzw. am Fenster des betroffenen Wohnraumes (im Nachtfenster nach 22:00 Uhr) nicht mittels Einreichung einer entsprechenden Berechnung bzw. Messergebnissen, die für die beigezogenen Beleuchtungsfachpersonen eigentlich ohne weiteres möglich sein müssten, oder zumindest einer entsprechenden Stellungnahme der zuständigen Planer zu dieser Thematik (vgl. zu diesem Vorgehen: VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1). Im Konsultationsentwurf des BAFU werden für den Zeitraum innerhalb des Nachtruhefensters (ab 22:00 Uhr) je nach Umgebungszone unterschiedliche mittlere vertikale Beleuchtungsstärken als Richtwerte angegeben, welche namentlich auf der CIE 150:2003 und der LAI 2012 basieren (siehe Konsultationsentwurf BAFU S. 76 ff. und der im Auftrag des BAFU erstellte Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom 22. April 2016 [Grundlagenbericht BAFU], S. 24 ff. und 34 ff.). Ergäbe sich aus entsprechenden Abklärungen, dass im Hinblick auf die massgebende Umgebungszone (siehe dazu R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1) sich die ermittelten vertikalen Beleuchtungsstärken unter oder zumindest im (Ermessens‑)Bereich der Richtwerte des Konsultationswurfes für das Nachtruhefenster bewegten, drängte sich eine Standortverschiebung nach der Forderung der Beschwerdeführer – mangels lästiger, unerwünschter Lichtimmissionen – nicht als weitergehende Massnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG auf, soweit – wie in der vorstehenden Erwägung 4.7 auch bereits erwähnt – die von der Beschwerdegegnerin für die Standortwahl herangezogenen objektiven Beurteilungskriterien im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens verbleiben; sie sich also namentlich nicht von unsachlichen Kriterien leiten liess und dabei die Lichtimmission (im Nachtruhefenster) bei den Anstössern aufgrund der Standortwahl – auf Basis der Richtwerte – nicht als lästig zu beurteilen sind. Weil die Beschwerdegegnerin – wie in der vorstehenden Erwägungen 4.3 f. dargelegt – in Nachachtung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG und den einschlägigen Normvorgaben (siehe dazu Konsultationsentwurf BAFU S. 33 ff. und 79 f.) bereits eine Vielzahl von zumutbaren Emissionsbegrenzungsmassnahmen an der Quelle getätigt hat, verbliebe für allfällige weitere vorsorgliche Massnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, wie etwa eine nochmals verbesserte Lichtlenkung oder Abstrahlcharakteristik, allerdings nur noch wenig oder allenfalls auch gar kein Spielraum mehr.

4.9. Dass die genannten Richtwerte des BAFU (für das Nachtruhefenster) lediglich in einem Konsultationsentwurf für eine aktualisierte Vollzugshilfe enthalten sind, befreit die Beschwerdegegnerin nicht davon, die im Einzelfall für Lichtimmissionen festzulegende Schwelle für lästige Lichtimmissionen anhand der anerkannten Erkenntnissen von Experten und Fachstellen vorzunehmen, wozu beim aktuellen Kenntnisstand insbesondere auch bzw. immer noch die Richtwerte der CIE 150:2003 und der LAI 2012 zu zählen sind (vgl. dazu BGE 140 II 33 E.4.2 f. und Grundlagenbericht BAFU, S. 18 f.). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach im überbauten Gebiet kein Anspruch auf vollständige (Licht‑)Immis­sionsfreiheit bestehe, trifft zwar an sich zu (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.3.1, nicht publ. in: BGE 140 II 214, Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom 28. September 2010 E.4 und 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E.8.3; VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1), reicht für sich alleine aber trotzdem nicht aus um die von einigen Anstössern als störend beklagten Lichtimmissionen hinreichend zu entkräften bzw. die Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu belegen. Vorliegend handelt es sich auch nicht um eine Konstellation, wo aufgrund der gesamten (aktenkundigen) Umstände klarerweise die Möglichkeit von übermässigen Immissionen ausgeschlossen werden könnte (vgl. dazu Konsultationsentwurf BAFU S. 30 f.).

5. Dem streitberufenen Gericht fehlt es vorliegend – im Gegensatz zum Verfahren R 18 98 – also an einem rechnerisch bzw. messtechnisch erstellten Nachweis, dass nach den derzeit immerhin als Orientierungspunkte heranzuziehenden Richtwerten für die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke betreffend die Übermässigkeit bzw. Lästigkeit der Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG – auch bei Beibehaltung der von der Beschwerdegegnerin beschlossenen Beleuchtungsstandorten "a" und "b" – solche übermässigen Immissionen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Wäre dies hingegen der Fall, stünden insoweit keine verschärften Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 3 USG mehr zur Diskussion. Vielmehr befände man sich weiterhin im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, welche weitgehend ausgeschöpft erscheinen. Dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 28. Mai 2019 die seitens der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Lichtsimulation/Probebeleuchtung im Hinblick auf die Standortwahl als nicht zwingend erforderlich betrachtet haben, ändert daran nichts. Weil die Beschwerdegegnerin aber zu Recht auch weitere und durchaus legitime bzw. noch in ihrem Beurteilungsspielraum stehende Kriterien für die Standortwahl im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG hinzuziehen durfte und die Variante "Stall" damit gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerdegegnerin in Konflikt steht, kämen unter dem Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung, neben der dynamischen Steuerung, der nächtlichen Dimmung der warmweissen LED-Beleuchtungskörper sowie der bereits ausgewählten Abstrahlcharakteristiken, wohl nur noch verhältnismässige, ergänzende Lichtlenkungsmassahmen wie etwa zusätzliche (Abblend‑)Raster, Einstellung der Abstrahlwinkel oder unter Umständen ein Optikersatz in Frage. Auch zu dieser Frage wäre die fachkundige Beurteilung durch die beigezogenen Beleuchtungsplaner einzuholen und gestützt darauf dann über allfällige weitere, vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen für die strittige Strassenbeleuchtung zu entscheiden. Verzichtet die Beschwerdegegnerin hingegen, wie vorliegend, für die von ihr beschlossenen Standorte "a" und "b" – im Nachgang zu nachträglichen Beanstandungen der öffentlichen Strassenbeleuchtung durch dazu berechtigte Anwohner und ohne dass bereits vorgängig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden wäre – auf einen nachvollziehbaren rechnerischen oder messtechnisch erstellten Nachweis hinsichtlich übermässiger Lichtimmissionen, dann kann die von den Beschwerdeführern verlangte Variante "Stall" unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht einfach mit dem Verweis auf bereits getroffene vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG oder eine pauschale Verneinung der Übermässigkeit oder Lästigkeit der beklagten Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG abgelehnt werden. Andererseits wäre die Beschwerdegegnerin aber auch gehalten, die allfällige Lästigkeitsschwelle im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 13 USG auch für den von den Anstössern vorgeschlagenen Standort im Blick zu behalten. Denn in dieser Hinsicht kann es nicht einzig darauf ankommen, dass die aktuellen Anstösser den von ihnen präferierten Standort begrüssten. In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass für den Beleuchtungskörper an der Stallfassade bzw. Standort "2a", welcher von den Beschwerdeführern favorisiert wird, gemäss deren Antrag vom 28. Mai 2019 eine Abkippung des Beleuchtungskörpers bzw. des Lichtbündels nach Osten (Via H._____ hangaufwärts) hin (siehe Bf-act. 14 S. 6 und 8) vorgesehen ist. Eine solche Ausrichtung des Beleuchtungskörpers, welcher von der grundsätzlich empfohlenen (vertikalen) Ausrichtung von oben nach unten abweicht und verstärkt einen direkten Blickkontakt zum Leuchtmittel ermöglichen könnte, ist unter dem Gesichtspunkt einer potenziellen Blendung (von Verkehrsteilnehmern) bzw. abhängig von der fachtechnischen Beurteilung dazu jedenfalls kritisch zu sehen (vgl. dazu Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 34; Konsultationsentwurf BAFU, S. 25, 40, 84 und 103). Der Beschwerdegegnerin stehen also für das weitere Vorgehen gewisse Optionen offen und aufgrund der verschiedenen Abhängigkeiten sowie dem der Beschwerdegegnerin in dieser Angelegenheit durchaus noch zustehenden (pflichtgemässen) Ermessen bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG betreffend die Beleuchtungsstandorte "a" und "b", ist im vorliegenden Verfahren auf das Einholen eines Fachgutachtens, wie von den Beschwerdeführern (eventualiter) beantragt, zu verzichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, erübrigt sich auch der beantragte Augenschein. Denn das Verwaltungsgericht kann sowohl reformatorisch als auch kassatorisch entscheiden (Art. 56 Abs. 3 VRG). Beim Entscheid über die Rückweisung steht der rückweisenden Behörde ein grosser Ermessenspielraum zu, soweit es nicht auf eine Verweigerung eines gerichtlichen Rechtsschutzes hinausläuft oder als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 131 V 407 E.2.1.1). Aus den vorstehend erwähnten Überlegungen, ist die vorliegende Angelegenheit somit an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit gestützt auf eine rechnerisch oder messtechnisch abgestützte Fachbeurteilung und auf Basis der einschlägigen Richtwerte darüber zu befinden, ob im Umfeld der Beleuchtungsstandorte "a" und "b" aufgrund der eruierbaren Werte für die mittleren vertikalen Beleuchtungsstärken von einer übermässigen bzw. lästigen Raumaufhellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG bei den Anstössern bzw. Beschwerdeführern auszugehen ist. Wenn sie dies nachvollziehbar verneinen kann, verblieben unter dem Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG wie gesagt höchstens noch zusätzliche Lichtlenkungsmassahmen. Wenn die technische und betriebliche Möglichkeit oder die Verhältnismässigkeit weiterer solcher Massnahmen – gestützt auf eine fachtechnische Beurteilung – ebenfalls nachvollziehbar verneint werden kann, wäre das Festhalten der Beschwerdegegnerin an den Beleuchtungsstandorten "a" und "b" ohne weitere emissionsbegrenzende Massnahmen nicht zu beanstanden und sie wäre namentlich nicht gehalten, den von den Beschwerdeführern vorgezogenen Alternativstandort "2a" von Amtes wegen auf allfällige, als übermässig bzw. lästig zu beurteilende Lichtimmissionen in der Umgebung vertieft zu prüfen oder gar dem entsprechenden Begehren stattzugeben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Denn die Rückweisung an die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt in der Regel als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_541/2017 vom 15. Mai 2018 E.3.1, 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.6.1 sowie 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E.3.3; VGU R 19 59 vom 20. August 2019 E.2). Die Staatsgebühr ist in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.‑‑ festzusetzen.

8. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführern zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2019 eine Honorarnote im Betrag von CHF 5'915.40 (19.75 h à CHF 270.‑‑ zzgl. 3 % Spesenpauschale und 7.7 % MWST) ein. Gemäss Art. 16a Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes wird die Parteientschädigung an die obsiegende Partei nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen sowie für die Prozessführung erforderlich zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Als üblich wird in Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundensatz bis zu CHF 270.-- festgelegt. Eine Honorarvereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 HV liegt vor und weist einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.-- aus. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erweist sich für die vorliegende Angelegenheit noch als angemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer gesamthaft mit CHF 5'915.40 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutheissen und der angefochtene Beschluss vom 4. Juni 2019, mitgeteilt mit Schreiben vom 5. Juni 2019, betreffend die Festsetzung der Beleuchtungsstandorte "a" (unterhalb bzw. südlich der Parzelle 71; Ziffer 2) und "b" (Grenzpunkt Parzelle 75/Parzelle 84; Ziffer 3) aufgehoben.

Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Vornahme der weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Gemeinde F._____ zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

1'104.--

zusammen

CHF

4'104.--

gehen zulasten der Gemeinde F._____.

3. Die Gemeinde F._____ entschädigt A._____ und B._____, C._____, D._____ sowie E._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 5'915.40 (inkl. Spesen und MWST).

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

- 1 -

VERWALTUNGSGERICHT

DES KANTONS GRAUBÜNDEN

5. Kammer

Der Vorsitzende

Der Aktuar

Meisser

Ott

BGE 146 V 38ATF 146 V 38DTF 146 V 38

BGE 143 I 336ATF 143 I 336DTF 143 I 336

BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 7 VRGart. 7 VRGart. 7 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

Art. 2 VRGart. 2 VRGart. 2 LGA

BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49

BGE 137 II 266ATF 137 II 266DTF 137 II 266

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 136 I 184ATF 136 I 184DTF 136 I 184

BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83

BGE 129 I 232ATF 129 I 232DTF 129 I 232

1C_371/2021

1C_627/2019

1C_64/2019

1C_576/2016

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 134 V 97ATF 134 V 97DTF 134 V 97

BGE 132 II 257ATF 132 II 257DTF 132 II 257

2C_1027/2019

1C_391/2018

1C_154/2017

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201

2C_756/2019

1C_158/2019

BGE 126 I 68ATF 126 I 68DTF 126 I 68

BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218

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Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA

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Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

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Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA

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BGE 140 II 214ATF 140 II 214DTF 140 II 214

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