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Entscheid

R 2019 82

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

3. Dezember 2021Deutsch22 min

1. A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle C._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____ und des darauf stehenden Ferienhauses an der Via D._____. Das Grundstück liegt – soweit nicht überbaut – in der Forstwirtschaftszone; entsprechend ist das Haus mit Umschwung umgeben von Wald. Die Parzelle C._____ grenzt auf drei Seiten an die sie umgebende Grossparzelle 1869 der Gemeinde B._____.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 19 82

5. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen Racioppi und Pedretti

Aktuar ad hoc Raschein

URTEIL

vom 1. Dezember 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist Alleineigentümer der Parzelle C._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____ und des darauf stehenden Ferienhauses an der Via D._____. Das Grundstück liegt – soweit nicht überbaut – in der Forstwirtschaftszone; entsprechend ist das Haus mit Umschwung umgeben von Wald. Die Parzelle C._____ grenzt auf drei Seiten an die sie umgebende Grossparzelle 1869 der Gemeinde B._____.

2. Auf Aufforderung der Gemeinde B._____ reichte A._____ mit Schreiben vom 20. Juni 2018 ein nachträgliches Baugesuch für die bestehenden sieben Aussenleuchten unter dem Vordach ein.

3. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 3. September 2018 lehnte der Gemeindevorstand unter Gutheissung einer Einsprache das nachträglich eingereichte Baugesuch bezüglich der Installation von sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle C._____ im Gebiet "E._____" ab.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 19. März 2019 wies dieses die Beschwerde ohne Weiteres ab. Das Urteil im Verfahren R 18 62 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

5.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2019 stellte der Gemeindevorstand A._____ einen Entwurf der Wiederherstellungsverfügung zu. Darin führte der Gemeindevorstand aus, dass er beabsichtige, A._____ zu verpflichten, die sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhauses bis am 30. September 2019 zu entfernen. Gleichzeitig wurde A._____ eine Frist von 20 Tagen eingeräumt, um dazu Stellung zu nehmen.

6.

A._____ nahm zum Verfügungsentwurf am 17. Juli 2019 Stellung und beantragte die Duldung der sieben Aussenleuchten sowie eventualiter die Prüfung der Rechtmässigkeit von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____", die Sistierung des Wiederherstellungsverfahrens während dieser Zeit sowie eine Neubeurteilung durch die Gemeinde nach erfolgter Abklärung.

7.

Mit Verfügung vom 19. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019, hielt der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ an seinem Entwurf fest, wies die Anträge von A._____ ab und verpflichtete ihn, die sieben Aussenleuchten innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung zu entfernen. Gleichzeitig wurde ihm die Ersatzvornahme für den Fall angedroht, dass er innert der angesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht oder nur unvollständig nachkomme.

8.

Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgende Anträge:

Der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes vom 19. August 2019 sei aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, die sieben unter dem Vordach des Wohnhauses auf Parz. B._____ Nr. C._____ installierten Aussenleuchten zu dulden.

Eventualiter sei der angefochtene Entscheid des Gemeindevorstandes vom 19.08.2019 aufzuheben und die Gemeinde B._____ sei anzuweisen, die Rechtmässigkeit von Aussenbeleuchtungen auf Grundstücken im Gebiet E._____ in B._____ zu überprüfen. Das Wiederherstellungsverfahren gegen den Beschwerdeführer während dieser Zeit zu sistieren und die Situation auf der Parz. Nr. C._____ nach erfolgter Abklärung neu zu beurteilen.

Vorsorglicher Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin, zzgl. 7.7 % MWST.

Dispositiv

Begründend führte der Beschwerdeführer zum Verfahrensantrag aus, bevor nicht entschieden sei, ob die Aussenbeleuchtung duldungsfähig oder das Wiederherstellungsverfahren einstweilen zu sistieren sei, stelle es einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Eigentum dar, wenn er die Aussenbeleuchtung vorsorglich rückbauen müsse. Der Beschwerdeführer habe die Aussenbeleuchtung nach Eröffnung des Urteils R 18 62 deaktiviert und werde sie bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im Wiederherstellungsverfahren auch nicht wieder in Betrieb nehmen. Aus diesen Gründen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In materieller Hinsicht sei festzuhalten, dass aufgrund des Verwaltungsgerichtsurteils R 18 62 eine Duldung der sieben Aussenleuchten angezeigt sei. In unmittelbarer Nachbarschaft existierten zwei weitere externe Beleuchtungsanlagen, die nicht bewilligt seien. Diese würden seit Jahr und Tag von der Gemeinde tatsachenwidrig geduldet, auch wenn dies die Gemeinde im angefochtenen Entscheid in Abrede stelle. Die fest installierten Beleuchtungsanlagen dienten entweder ausschliesslich der dekorativen Beleuchtung der Grundstücke oder der Abschreckung. Beides sei nach der im Einspracheentscheid und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 18 62 vertretenen Auffassung der Gemeinde verpönt. Nun vom Beschwerdeführer zu verlangen, seine Aussenleuchten zu entfernen, obwohl in nächster Umgebung solche Leuchtanlagen (nunmehr) wissentlich von der Gemeinde geduldet würden, sei krass unverhältnismässig, rechtsungleich, entbehre jeglicher sachlichen Grundlage und verletzte damit Art. 94 Abs. 4 KRG bzw. Art. 5 BV (Verhältnismässigkeitsgebot) und Art. 9 BV (Willkür). Die im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung sei gar nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wenn in unmittelbarer Entfernung fröhlich weitergeleuchtet werden dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die angedrohte Massnahme nicht erforderlich und für den Bauherrn unzumutbar. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aussenleuchten beibehalten dürfe oder entfernen müsse, hänge ganz entscheidend von den Ergebnissen aus den durch die Gemeinde im Gebiet "E._____" vorzunehmenden Abklärungen bei anderen Aussenleuchtanlagen ab. Erwiesen sich die benachbarten Anlagen als bewilligungsfähig, sei der negative Bauentscheid des Beschwerdeführers in Wiedererwägung zu ziehen; eine Duldungspraxis der Gemeinde sei hingegen gegeben, wenn die benachbarten Anlagen nicht bewilligt werden könnten; darauf dürfe sich diesfalls auch der Beschwerdeführer berufen. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben. Eventualiter sei das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren, bis die Gemeinde eine umfassende Beurteilung der im Gebiet "E._____" vorhandenen privaten Aussenbeleuchtungen vorgenommen habe. Es widerspreche direkt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wenn die Gemeinde im angefochtenen Entscheid behaupte, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes könne ungeachtet des rechtlichen Statuts der Leuchtanlagen auf den Nachbarliegenschaften durchgezogen werden.

9. Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Oktober 2019 gewährte der Instruktionsrichter der Gemeinde B._____ eine Frist zur Einreichung der Vernehmlassung bis zum 28. Oktober 2019 betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum 7. November 2019 zur Sache selbst.

10. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) mit, dass sie gegen den Antrag auf aufschiebende Wirkung keine Einwände erhebe. Dies auch deswegen, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zusicherte, die Aussenbeleuchtung deaktiviert zu haben und für die Dauer des Verfahrens nicht wieder in Betrieb nehmen zu wollen.

11. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Oktober 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde gestützt auf Art. 53 VRG die aufschiebende Wirkung zu.

12. Die Beschwerdegegnerin reichte innert der bis zum 27. November 2019 erstreckten Frist ihre Vernehmlassung in der Sache ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Begründend führte sie aus, dass man begonnen habe, die Verhältnisse hinsichtlich von Aussenbeleuchtungen im Gebiet E._____ abzuklären. Auf Parzelle G._____ bestehe die Aussenbeleuchtung seit über 30 Jahren, weshalb sie ohne Weiteres zu dulden sei. Was die Anlage auf Parzelle F._____ anbelange, stehe der Baubescheid noch aus. Im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil R 18 62 vom 19. März 2019 verfolge der Gemeindevorstand das Ziel, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" zu erreichen. Angesichts dieses Sachverhaltes sei klar, dass der Beschwerdeführer nicht der Einzige sei, der vom Gemeindevorstand ins Recht gefasst werde. Bei der Aussenbeleuchtung des Beschwerdeführers handle es sich um den ersten, aber nicht den einzigen Anwendungsfall. Von einer Verletzung des Gebots der Gleichbehandlung könne deshalb keine Rede sein. Das beschwerdeführerische Begehren auf Duldung fusse nur auf dem Argument, dass der Beschwerdeführer als einziger betroffen sei. Es gebe keine Praxis, wonach Aussenbeleuchtungen geduldet würden, von denen rechtskräftig feststünde, dass sie widerrechtlich erstellt worden seien. Es könne nicht ernsthaft bestritten werden, dass die angeordnete Entfernung der sieben Aussenleuchten an der Liegenschaft auf Parzelle C._____ eine geeignete Massnahme sei, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Es sei die einzig mögliche Massnahme, da es ansonsten dem Beschwerdeführer ein Leichtes sei, die Aussenbeleuchtung wieder in Betrieb zu nehmen. Der sich daraus ergebene Kontrollaufwand wäre unsinnig und für die Gemeinde unzumutbar. Die Behauptung, die Entfernung der sieben Aussenleuchten sei willkürlich angeordnet und für den Beschwerdeführer unzumutbar, entbehre jeglicher Grundlage. Tatsächlich sei nur ein verhältnismässig geringer Aufwand notwendig, um die Leuchten zu entfernen. Was die beantragte Sistierung des Verfahrens betreffe, würde diese dazu führen, dass das Vorgehen gegen materiell rechtswidrige Zustände zeitlich blockiert werden könne. Andere Grundeigentümer könnten ebenfalls geltend machen, dass zuerst Wiederherstellungsentscheide rechtskräftigt werden müssten. Dieser Umstand verhindere die Schaffung von Rechtsicherheit. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, eine Wiedererwägung oder einen Widerruf der Anordnung auf Wiederherstellung zu verlangen, sollten sich seine Befürchtungen bewahrheiten.

13. In seiner Replik vom 8. Januar 2020 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte in einem Verfahrensantrag was folgt:

Die Gemeinde B._____ sei zur Edition der von den Eigentümern der Parzellen B._____ Nr. F._____ und G._____ im Zusammenhang mit den Aufforderungen der Gemeinde B._____ vom 13.09.2019 eingereichten Schreiben und Unterlagen aufzufordern, sodann seien sämtliche edierten Schriftstücke dem Beschwerdeführer zuzustellen und es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme zu gewähren.

Begründend hielt der Beschwerdeführer fest, die Ausführungen in der Vernehmlassung zu den Parzellen G._____ sowie F._____ könne er nicht überprüfen, weshalb die Edition verlangt werde. Gerade bezüglich des Ausgangs des Baubewilligungsverfahrens auf Parzelle F._____ habe der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse daran, dessen Resultat abwarten zu dürfen, bevor über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen entschieden werde. Die voreilige Wiederherstellung sei deshalb unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid sei daher aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

14. Duplizierend reichte die Beschwerdegegnerin am 20. Januar 2020 die vom Beschwerdeführer verlangten Editionen ein. Was die Parzelle G._____ betreffe, bestehe die Aussenbeleuchtung seit August 1989. Zu diesem Zeitpunkt seien Art. 49ter des kommunalen Baugesetzes sowie Art. 2 Ziffer 4 der Vorschriften zum GGP und GEP der Teilgebietsplanung "E._____" noch nicht in Kraft gewesen. Insbesondere seien seit der Erstellung der Aussenbeleuchtung mehr als 30 Jahre vergangen. Bezüglich Parzelle F._____ sei die Gemeinde zum Schluss gekommen, dass im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zu prüfen sei, ob die Aussenbeleuchtung den Anforderungen von Art. 49ter BauG genüge. Das entsprechende Baugesuch sei am 23. Dezember 2019 eingegangen und sei seit 7. Januar 2020 für 20 Tage publiziert. Dementsprechend sei der Bauentscheid noch ausstehend.

15. Triplizierend führte der Beschwerdeführer am 12. Februar 2020 aus, dass bei der Parzelle G._____ eine Duldung gerechtfertigt sein möge. Bei der Parzelle F._____ sei der Ausgang des Baubewilligungsverfahrens von höchstem Interesse, da bei einer Abweisung sich auch dort die Frage der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung resp. einer allfälligen Duldung stelle, hingegen bei der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung der negative Bauentscheid vom 3.09.2018 – oder zumindest der angefochtene Wiederherstellungsentscheid – in Wiederwägung zu ziehen sei. Daher habe der Beschwerdeführer aus dem bereits einlässlich der Beschwerde begründeten Anspruch auf Gleichbehandlung ein schützenswertes Interesse daran, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abwarten zu dürfen.

16. In ihrer Quadruplik vom 24. Februar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass zum Baugesuch betreffend Aussenbeleuchtung auf Parzelle F._____ folgendes entschieden worden sei:

Es wird Vormerk genommen, dass die Bauherrschaft sich verpflichtet, die Scheinwerfer Nr. 1,2,3,5,7,16,17,18 freiwillig zu entfernen, worauf sie zu behaften ist.

Das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Scheinwerfer Nr. 4,6,8,9,10,11,12,13,14,15, wird abgelehnt.

Das nachträgliche Baugesuch bezüglich der Stehlampen Nr. 19 und 20 wird bewilligt unter der Auflage, dass diese Leuchten nicht himmelwärts gerichtet sind und unter der Bedingung, dass auch die Bürgergemeinde dem zustimmt.

Bezüglich Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung entschieden.

(Gebühren)

(Rechtsmittelbelehrung)

(Mitteilung)

17. Mit Schreiben vom 10. März 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. Zur Quadruplik der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 führte er aus, dass dieser Bauentscheid für das Verwaltungsgericht erst dann zu beachten sei, wenn er rechtskräftig geworden sei. Der Beschwerdeführer ersuchte darum, dass ihm dies mitgeteilt werde und bis dahin mit der Urteilsfällung im vorliegenden Verfahren zuzuwarten sei.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene kommunale Entscheid vom 19. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer verpflichtete, die sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhauses zu entfernen, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressaten des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2. Mit dem vorliegenden Entscheid entfallen weitere Anordnungen betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte und mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 vorläufig gewährte aufschiebende Wirkung.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Vollständige Entfernung der sieben Aussenleuchten unter dem Vordach des bestehenden Wohnhauses) anordnete. Es geht also um die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung der Beschwerdegegnerin.

3.1. Nach dem – gestützt auf Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) direkt anwendbaren – Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl den Eigentümerinnen und den Eigentümern als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Unabdingbare Voraussetzung für die Anordnung einer Wiederherstellungsverfügung ist mithin das Vorliegen eines materiell vorschriftswidrigen Zustands. Dies bedeutet, dass dem Erlass einer Wiederherstellungsverfügung grundsätzlich ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorauszugehen hat, in dessen Rahmen vorab die Rechtswidrigkeit des fraglichen Zustands zu prüfen ist. Von einem separaten Sachentscheid über die nachträgliche Bewilligungsverweigerung kann aus prozessökonomischen Gründen jedoch abgesehen werden, wenn die Sach- und Rechtslage klar und die Verletzung von materiellen Vorschriften offensichtlich ist und von vorneherein feststeht, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.17/2004 vom 19. Mai 2004 E.2.2.5; Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 24 vom 12. Mai 2020 E.2.2. mit Hinweisen).

Vorliegend hat das nachträgliche Baubewilligungsverfahren unstreitig stattgefunden und im Entscheid R 18 62 vom 19. März 2019 seinen Abschluss gefunden. Darin wurde rechtsgenüglich festgehalten, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, wonach die bestehende Aussenbeleuchtung den Gestaltungsvorschriften im Gebiet "E._____" widerspreche, als vertretbar erscheine (Urteil R 18 62 vom 19. März 2019, E.5.5).

3.2. Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 KRG ist die Beschwerdegegnerin demnach grundsätzlich zuständig und befugt, diesen materiell vorschriftswidrigen Zustand mittels einer Wiederherstellungsanordnung zu beseitigen. Das Vorliegen einer materiellen Gesetzesverletzung genügt für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung indessen noch nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Einzelfall nämlich unzulässig, wenn sie allgemeinen Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegensteht. Dazu gehören namentlich die in Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) festgehaltenen Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Schutzes des guten Glaubens (vgl. BGE 136 II 359 E.6; Urteil des Bundesgerichts 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E.5.1). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung statuiert Art. 94 Abs. 4 KRG, dass von der Anordnung einer Wiederherstellungsmassnahme abzusehen und stattdessen eine Duldungsverfügung zu erlassen ist, wenn dies aus Gründen des Vertrauensschutzes oder der Verhältnismässigkeit angezeigt ist. Anhand dieser beiden Aspekte wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Wiederherstellungsentscheid der Beschwerdegegnerin zu Recht ergangen ist oder ob dieser – dem Antrag des Beschwerdeführers folgend – aufzuheben und auf die Anordnung des gesetzmässigen Zustands zu verzichten ist.

3.3. Das in Art. 9 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 624 und 627). Im konkreten Fall ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, was er denn auch nicht behauptet.

4.1. Weiter ist zu prüfen, ob der angefochtene Wiederherstellungsentscheid auch einer Verhältnismässigkeitsprüfung standhält. Das Verhältnismässigkeitsprinzip besagt, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sowie erforderlich und dem Betroffenen zumutbar sein muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.3). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interessen liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung oder angefertigte Baute stehe mit der Baubewilligung im Einklang und ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und dem Bauherrn allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. BGE 132 II 21 E.6.4 und Urteil des Bundesgerichts 1C_730/2013 vom 4. Juni 2014 E.8.1 mit Hinweisen).

4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die im angefochtenen Entscheid angeordnete Entfernung der sieben Aussenleuchten sei zunächst gar nicht geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft unter Duldung der Gemeinde fröhlich weitergeleuchtet werden dürfe. Vor diesem Hintergrund der anderen bestehenden Beleuchtungsanlagen sei die angedrohte Massnahme auch nicht erforderlich und für den Bauherrn unzumutbar.

4.1.2. Im dem Wiederherstellungsverfahren vorgehenden Urteil R 18 62 hielt das Verwaltungsgericht folgendes fest (E.6.2 f.):" Ein Entscheid verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 I 394 E.4.2 m.H.). Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die Aussenbeleuchtungen der Nachbarliegenschaften (H.________, I.________ und J.________) dulde, trifft nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat vielmehr mitgeteilt, dass für diese drei Beleuchtungsanlagen keine Bewilligungen bestünden und weitere Abklärungen notwendig seien, um sie beurteilen zu können. Der Beschwerdeführer kann sich (zurzeit) somit nicht auf das Gebot der Gleichbehandlung –

sei es, wie beantragt, im Recht sei es allenfalls im Unrecht – berufen, da die genannten Beleuchtungsanlagen überhaupt noch nicht auf ihre Bewilligungspflicht bzw. -fähigkeit hin überprüft wurden. Die Beschwerdegegnerin hat weder eine gefestigte Praxis, wonach Anlagen wie die erwähnten Beispiele rechtskonform seien, noch weicht sie hinsichtlich dieser Beispiele bewusst vom Gesetz ab, was allenfalls eine Gleichbehandlung im Unrecht begründete. Die Beschwerdegegnerin wird aber die notwendigen Abklärungen im gesamten Gebiet "E._____" vorzunehmen haben, um eine einheitliche Beurteilung der Aussenbeleuchtung in der Nachbarschaft zu erreichen."

4.1.3. Von den im Urteil R 18 62 festgehaltenen Ausführungen abzuweichen, besteht für das streitberufene Gericht vorliegend kein Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist, entgegen der beschwerdeführerischen Darstellung, ihrer Pflicht nach einer Abklärung und einer einheitlichen Beurteilung der Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" nachgekommen. Dies zeigen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Editionen (Beschwerdegegnerische Beilagen [bg] 6-14). Es ist insbesondere nicht erkennbar, inwieweit infolge des Urteils R 18 62 eine Duldung angezeigt wäre. Eine solche wäre bloss dann gegeben, wenn die Gemeinde infolge einer Gesamtbeurteilung zum Schluss käme, alle Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" stehen zu lassen. Dem ist vorliegend allerdings nicht so. Die Gemeinde hat bereits im Verfahren R 18 62 kundgetan, dass sie beabsichtige, auf den Nachbarparzellen Abklärungen zur Rechtmässigkeit der Aussenbeleuchtungen zu treffen. Dies hat sie nun umgesetzt.

4.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Aussenleuchten beibehalten dürfe oder entfernen müsse, hänge ganz entscheidend von den Ergebnissen aus den durch die Gemeinde im Gebiet "E._____" vorzunehmenden Abklärungen bei anderen Aussenleuchtanlagen ab.

Diesem Punkt ist zuzustimmen, nicht allerdings in der vom Beschwerdeführer verlangten Konsequenz. Es kann nach dem Gesagten, insbesondere in Urteil R 18 62, nämlich nicht sein, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Duldung oder auf Wiedererwägung des negativen Bauentscheides hat. Eine Wiedererwägung des negativen Bauentscheides ist nur schon deshalb nicht möglich, weil sich Wiedererwägungen nur auf erstinstanzliche Verfügungen beziehen können; Rechtsmittelentscheide können durch die Verwaltungsbehörden nicht in Wiedererwägung gezogen werden, da ihnen grundsätzlich materielle Rechtskraft zukommt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6381/2009 vom 16. März 2010 E.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1278). Soweit der Beschwerdeführer also sinngemäss eine Wiedererwägung des negativen Bauentscheides vom 3. September 2018 geltend macht, ist darauf infolge des in materielle Rechtskraft erwachsenen Urteils R 18 62 nicht einzutreten.

4.3. Was die geltend gemachte Duldung betrifft, so beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht.

4.3.1. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächlich Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhl­mann, a.a.O., Rz. 587 m.w.H.; BGE 136 I 345 E.5). Das Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung ist allerdings nur verletzt, wenn die ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von derselben Behörde ausgeht (BGE 121 I 49 E.3c). Der Grundsatz der Gesetzesmässigkeit der Verwaltung (Art. 5 Abs. 1 BV) geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem oder einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (BGE 139 II 49 E.7.1 ff.). Weicht die Behörde dagegen in ständiger Praxis – d.h. in mehreren Vergleichsfällen – vom Gesetz ab, gibt sie zu erkennen, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser gesetzeswidrigen Praxis abweichen wird und stehen der gesetzeswidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen Interessen und keine schutzwürdigen Interessen Dritter entgegen, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung auch ihnen gewährt wird (vgl. VGU R 15 67 vom 17. Mai 2016 E.4b; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 23 Rz. 18 f.).

4.3.2. Vorliegend ist für das streitberufene Gericht nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin von ihrer eigens gesetzten und bereits im Verfahren R 18 62 geltend gemachten Zielvorgabe, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" zu erreichen, abweichen würde. Somit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen. Indem die Gemeinde ihrer Pflicht nach einer umfassenden Abklärung im Gebiet "E._____" nachgekommen ist, hat sie aufgezeigt, dass sie bestrebt ist, alle Parzellen bezüglich Aussenbeleuchtungen gleich zu behandeln und insbesondere den Charakter der Waldsiedlung in "E._____" wiederherstellen zu wollen.

4.4. Sodann ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass nicht ernsthaft bestritten werden kann, es gebe ein milderes Mittel für die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes als die Demontage der Aussenleuchten 1-7. Für die Beleuchtung zu Orientierungszwecken besteht bereits eine weitere ausreichende Aussenbeleuchtung. Die Entfernung der strittigen Aussenbeleuchtung ist des Weiteren geeignet, erforderlich und für den Beschwerdeführer zumutbar, um das angestrebte öffentliche Interesse, nämlich den Kern der Waldsiedlung "E._____" wiederherzustellen, zu erreichen. Eine dauernde Deaktivierung der Aussenbeleuchtung wäre demnach infolge des damit verbundenen Kontrollaufwandes der Gemeinde nicht zuzumuten, es ist auch nicht erkennbar, inwiefern dem Beschwerdeführer eine dauernde Deaktivierung der Beleuchtungsanlagen entgegenkommen soll.

4.5. Was das Eventualbegehren auf Sistierung betrifft, so hat die Gemeinde im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Nachweis erbracht, dass sie der von ihr geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht in Urteil R 18 62 geforderten umfassenden Abklärung und Beurteilung der Nachbarparzellen nachgekommen ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.6. Schliesslich ist noch auf das Ersuchen des Beschwerdeführers einzugehen, ihm sei mitzuteilen, ob und wann der negative Bauentscheid bezüglich Aussenbeleuchtungen auf Parzelle F._____ in Rechtskraft erwachsen sei. Nach dem Gesagten kann auf das Einholen dieser Information verzichtet werden, da die Beschwerdegegnerin offensichtlich gewillt ist, eine einheitliche Beurteilung bezüglich Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" zu erreichen (vgl. E.4.3.2). Jedenfalls ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bis heute keine Beschwerde gegen den negativen Bauentscheid bezüglich Aussenbeleuchtungen auf Parzelle F._____ eingegangen. Wie bereits in E.4.3.2 oben ausgeführt, gibt es für das Gericht keine Zweifel, dass die Gemeinde der im Urteil R 18 62 aufgestellten Zielvorgabe, eine einheitliche Beurteilung von Aussenbeleuchtungen im Gebiet "E._____" zu erreichen, nicht nachgekommen sein sollte.

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid vom 19. August 2019, mitgeteilt am 16. September 2019, in jeder Beziehung rechtens und verhältnismässig ist, was im Ergebnis zur Bestätigung der angeordneten Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands auf Parzelle C._____ sowie zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. Oktober 2019 führt.

6. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben in ihren Rechtsschriften irgendwelche Ausführungen zur von der Beschwerdegegnerin angesetzten Wiederherstellungsfrist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Wiederherstellungsverfügung (beschwerdeführerische Beilage [bf] 1) gemacht. In Anbetracht dessen, dass für die Entfernung von sieben Aussenleuchten kein allzu grosser Aufwand zu erwarten ist, erscheint diese Frist als angemessen. Der Beschwerdeführer wird daher angewiesen, die sieben Aussenleuchten innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu entfernen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

8. Bund, Kantone und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

3'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

374.--

zusammen

CHF

3'374.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

1A.17/2004

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

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Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 136 II 359ATF 136 II 359DTF 136 II 359

1C_344/2017

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

1C_730/2013

BGE 132 II 21ATF 132 II 21DTF 132 II 21

1C_730/2013

BGE 131 I 394ATF 131 I 394DTF 131 I 394

BVGer A-6381/2009TAF A-6381/2009TAF A-6381/2009

BGE 136 I 345ATF 136 I 345DTF 136 I 345

BGE 121 I 49ATF 121 I 49DTF 121 I 49

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 139 II 49ATF 139 II 49DTF 139 II 49

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA