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Entscheid

R 2019 83

Entscheide Obergericht

8. März 2021Deutsch25 min

1. Am 11. August 2017 reichten A._____ und B._____ ein nachträgliches Baugesuch (BAB) für bereits ausgeführte Bauten auf der Parzelle D._____ bei der Gemeinde C._____ ein.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 19 83

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuarin ad hoc Hartmann

URTEIL

Vom 23. Februar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ und B._____,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde C._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 11. August 2017 reichten A._____ und B._____ ein nachträgliches Baugesuch (BAB) für bereits ausgeführte Bauten auf der Parzelle D._____ bei der Gemeinde C._____ ein.

2. Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 wies die Gemeinde C._____ das nachträgliche Baugesuch von B._____ und A._____ ab, da für die bereits ausgeführten Bauten keine Bewilligung erteilt werden könne.

3. Mit Urteil vom 15. Januar 2019 im Verfahren R 18 8 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine entsprechende Beschwerde von B._____ und A._____ gegen die Abweisung ihres nachträglichen Baugesuchs durch die Gemeinde C._____ ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Am 8. Mai 2019 orientierte die Gemeinde C._____ B._____ und A._____, dass diese nun gestützt auf das Urteil R 18 8 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und ihre eigene Abweisung des Baugesuches vom 18. Januar 2018 eine Wiederherstellungs- und Bussverfügung erlassen werde. Es sei verfahrensmässig nicht vorgesehen, dass den Betroffenen vorgängig Verfügungsentwürfe zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vielmehr hätten bereits Äusserungsmöglichkeiten gegenüber der Baubehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestanden. Dennoch setzte die B._____ eine Frist von zehn Tagen für allfällige Stellungnahmen an. B._____ und A._____ verzichteten auf eine Stellungnahme.

5. Daraufhin erliess die Gemeinde C._____ am 6. August 2019, mitgeteilt am 13. September 2019, eine Wiederherstellungs- und Bussverfügung, worin sie umschrieb, welche Elemente im Stall auf der Parzelle D._____, auf dem Gebiet der Gemeinde C._____, zurückzubauen seien. Als Frist für den Rückbau setzte die Gemeinde C._____ zwei Monate. Zudem bestrafte sie B._____ und A._____ mit einer Baubusse von je CHF 30'000.--.

6. Mit Eingabe vom 19. September 2019 ersuchten B._____ und A._____ die Gemeinde C._____ um Wiedererwägung der Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019. Sie seien mit allem einverstanden, ausser mit dem Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss und der Entfernung des sich darin befindlichen WC's. Zudem sei die Rückbaufrist von zwei Monaten zu kurz und die Baubusse unangemessen hoch.

7. In teilweiser Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs reduzierte die B._____ mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 den Umfang der Wiederherstellung und verlängerte die Wiederherstellungsfrist bis zum 31. Mai 2020. Weiter hielt sie fest, dass die übrigen angeordneten Massnahmen sowie die ausgesprochenen Bussen von je CHF 30'000.-- unverändert bestehen blieben.

8. Gegen die Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019 sowie gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie kostenfällig die Feststellung, dass der Wiedererwägungsentscheid unwirksam sei, eventualiter sei er aufzuheben.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 an eine Bedingung geknüpft habe. Dabei handle es sich um eine Verfügung mit Suspensivbedingung. Die Rechtswirksamkeit trete daher erst ein, wenn die Bedingung erfüllt sei und der restliche Inhalt der Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019 tatsächlich akzeptiert werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Wiederherstellungs- und Bussverfügung und der Widererwägungsentscheid nicht beim Gericht angefochten werden. Bei gerichtlicher Beanstandung des Wiedererwägungsentscheides vom 10. Oktober 2019 erfolge keine Rechtswirksamkeit. Ausserdem sei die Bussverfügung vom 6. August 2019 aufzuheben und die ausgefällten Bussen von je CHF 30'000.-- angemessen zu reduzieren. Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei insofern aufzuheben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss inklusive die Entfernung des WC's angeordnet und für den gesamten Rückbau eine Frist von zwei Monaten eingeräumt wurden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Ihre materiellen Rechtsbegehren begründeten die Beschwerdeführer damit, dass vor dem Erlass der Bussenverfügung vom 6. August 2019 immer nur von einer Busse die Rede gewesen sei. Sie hätten bereits eine Busse von total CHF 30'000.-- als übermässig hoch qualifiziert. Für die Beschwerdeführer sei nicht klar erkennbar gewesen, dass eine Busse von total CHF 60'000.-- ausgesprochen worden sei. Ausserdem könne die von der Baubehörde vorgenommene Bemessung der Bussenhöhe nicht als tat- und schuldangemessen bezeichnet werden, die Baubehörde habe hier ihr Ermessen überschritten. Die unverhältnismässig hohen Bussen müssten reduziert werden, da das Verschulden nicht derart schwer wiege. Denn das Aufstellen der Trockentoilette und die Nutzung des Stalles als Lagerraum sei bereits bewilligt gewesen. Des Weiteren sei neben dem Stall bereits eine bewilligte Wohnbaute vorhanden.

Die Bussen überstiegen den ordentlichen Bussenrahmen von Art. 95 Abs. 1 KRG unzulässigerweise um CHF 20'000.--, dies für nur eine Baurechtsverletzung, begangen durch die Beschwerdeführer. Sie seien von der Baubehörde bei der Bussbemessung im Ergebnis als Einheit betrachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufteilung des Einkommens und des Vermögens unterlassen. So seien das Vermögen und das Einkommen je hälftig auf die Beschwerdeführer aufzuteilen. Die Vermögenssituation, welche sich aus der Veranlagungsverfügung ergebe, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zudem sei das Vorleben der Beschwerdeführer in der Bussenbemessung gänzlich ausser Acht gelassen worden. Sie wiesen einen tadellosen Leumund auf.

Erwägungen

Da in vergleichbaren Fällen in der Gemeinde C._____ viel geringere Bussen ausgesprochen worden seien, werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt.

Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei unverhältnismässig. Der Stall sei für den Gebrauch als Lagerraum und für das Aufstellen einer tragbaren Campingtoilette bewilligt worden. Die installierte WC-Anlage sei eine Kompost- respektive Programmpalette und könne leicht zu einer mobilen WC-Anlage umfunktioniert werden. Die Bewilligung einer mobilen Toilette in einem licht- und luftdurchlässigen Stall bedinge eine Umwandung dieser Anlage. Was die Frist für die Wiederherstellung angehe, so sei nicht klar, ab wann diese zu laufen beginne, sie sei jedenfalls angemessen zu verlängern, sodass die Wiederherstellungsmassnahmen in den Sommermonaten ausgeführt werden könnten. Den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer damit, dass ein Rückbau vor Feststellung von dessen Verhältnismässigkeit eine grosse Härte bedeuten würde. In zeitlicher Hinsicht seien angesichts des bevorstehenden Winters die angesetzten zwei Monate zu kurz bemessen. Bei beiden Anordnungen seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche gegen die vorübergehende Beibehaltung der aktuellen Situation sprächen.

Es liege keine Verletzung von Treu und Glauben durch die Beschwerdeführer vor, weil ihnen aus Berufung auf die fehlende Rechtswirksamkeit des Wiedererwägungsentscheides vom 10. Oktober 2019 kein zusätzliches Recht erwachsen würde, welches sie nicht ohnehin schon hätten. Werde die Unwirksamkeit der Verfügung geltend gemacht, sei diese sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdegegnerin hinfällig. Somit sei auch die Beschwerdegegnerin nicht an die teilweise Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs gebunden, der Beschwerdegegnerin erwachse daher kein Nachteil.

Eventualiter werde die Aufhebung des Wiedererwägungsentscheides vom 10. Oktober 2019 wegen wesentlichen Irrtums beantragt. Der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 wäre nicht zustande gekommen, wenn sich die Beschwerdeführer nicht über das Total der Bussenhöhe geirrt hätten. Wären sie nicht einem Irrtum unterlegen, hätten sie die Bedingungen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert und das Wiedererwägungsgesuch wäre von der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden. Die Ausgangslage sei dieselbe, wie wenn das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen worden wäre.

9.

Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Ergreifen des Rechtsmittels verstosse gegen Treu und Glauben und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer würden sich nicht an ihre Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin halten, wonach sie von einer Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Entscheid absehen würden, wenn dieser im Rahmen der Wiedererwägung teilweise abgeschwächt werde. Sie hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Wiedererwägungsentscheides und der damit verbundenen Wiederherstellungs- und Bussverfügung. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation sei darauf nicht einzutreten.

10.

Mit prozessleitender Verfügung vom 29., mitgeteilt am 30. Oktober 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

11.

Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführer dennoch den erlassenen Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 anföchten. Die Berufung hinsichtlich der Bussverfügung vom 6. August 2019 auf Irrtum sei unbehelflich, da in selbiger stets von 'je' einer Busse die Rede gewesen sei. Wären die Beschwerdeführer nur von einer einfachen Busse ausgegangen, handle es sich allenfalls um ein Missverständnis, nicht aber um einen Irrtum gemäss Art. 24 OR. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf den Gedanken kommen können, dass die Beschwerdeführer in diesem Punkt von einem anderen Sachverhalt ausgehen würden. Somit liege kein Grundlagenirrtum vor.

Die Bussenhöhe sei gerechtfertigt, da die Beschwerdeführer vorsätzlich widerrechtlich umfangreiche Um- und Ausbauten mit der Umnutzung zu Wohnzwecken vorgenommen hätten. Die finanziellen Verhältnisse betreffend spiele es keine Rolle, ob ihr Einkommen und Vermögen wie in der Steuerveranlagung zusammengefasst, oder ob ihnen die einzelnen Faktoren je zur Hälfte zugerechnet würden. Es könnten immer noch jedem der Ehegatten CHF 9'000'000.-- als Einkommen und CHF 23'500'000.-- als Vermögen angerechnet werden. Die Busse müsse dem Verschulden und den persönlichen finanziellen Verhältnissen der Bestraften angepasst sein.

Würde der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 aufgehoben, müsste es auch bei der Abbruchverfügung für die kleine Holzbox im Obergeschoss samt Einrichtungen bleiben. Hinsichtlich der Wiederherstellungsfrist wurde ausgeführt, dass diese bis 31. Mai 2020 erstreckt werden könne.

Es sei die Leistung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin angebracht, da die Gegenpartei sich treuwidrig verhalten habe.

12.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführer repli-cando an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem seien die Unterlagen zum Abklärungsergebnis der Beschwerdegegnerin betreffend die finanziellen Verhältnisse zu edieren.

Aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. September 2019 ergebe sich, dass von ihnen schon eine Busse von CHF 30'000.-- als unangemessen erachtet worden sei. Somit sei klar, dass sie von einer einzigen Busse ausgegangen seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer nicht separat beurteilt. Die Busse sei nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser eine angemessene Strafe erleide (Art. 106 Abs. 3 StGB).

Sie hätten in der Beschwerde vom 16. Oktober 2019 fälschlicherweise ausgeführt, dass das Vermögen und das Einkommen der Beschwerdeführer je hälftig aufzuteilen seien. Dies müsse präzisiert und korrigiert werden. Bei den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 406'000.-- entfalle der Grossteil des Einkommens, nämlich 90 % auf den Beschwerdeführer, lediglich der Rest von 10 % entfalle auf die Beschwerdeführerin.

Dispositiv

13. Mit Duplik vom 24. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer unterstünden mangels anderer Nachweise dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB sei darauf zu schliessen, dass das gesamte Vermögen Errungenschaft darstelle und zwar unabhängig davon, auf welchen Namen allfällige Wertschriften eingetragen seien. Dasselbe gelte für den aus diesem Vermögen erzielten Ertrag. Zudem hätte die Ehefrau gestützt auf Art. 164 ZGB zulasten des Ehemannes Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Demnach erscheine es als gerechtfertigt, die Einkommens- und Vermögensfaktoren beiden Eheleuten je zur Hälfte anzurechnen.

Neueste verfügbare Zahlen beruhten auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung aus dem Jahre 2017, weswegen auch das Jahr 2017 bei der Festlegung der Bussenhöhe beigezogen worden sei. Frühere und spätere Steuerunterlagen seien diesbezüglich nicht aussagekräftig, da sie entweder länger zurückliegen (2016) oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht veranlagt gewesen seien (2018).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die Wiederherstellungs- und Bussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2019 und der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 16. Oktober 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde demzufolge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Unterlagen zum Abklärungsergebnis der Baubehörde betreffend finanzielle Verhältnisse zu edieren. Dem Antrag ist angesichts des Verfahrensausganges nicht stattzugeben (vgl. E.3.3.).

1.3. Die Beschwerdeführer beantragen, es sei eine Übersicht über sämtliche, seit der Gemeindefusion der Gemeinde C._____ ausgesprochenen Baubussen zu edieren. Da in den Augen des Gerichts eine solche Edition keinen Sinn macht, weil jeder Einzelfall für sich gesondert zu betrachten ist und es nicht genügt, einfach die Baubussenhöhe zu vergleichen, ist auch dieser Antrag abzuweisen.

2.1. Streitig und zu klären ist im Folgenden, ob der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam geworden ist (Hauptantrag der Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) oder ob er eventualiter aufzuheben sei.

2.2. Die Beschwerdeführer haben den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 angefochten. Somit ist die Bedingung, dass dieser in Rechtskraft erwächst, nicht eingetreten und der bedingte Wiedererwägungsentscheid ist eo ipso dahingefallen. Die Rechtslage ist danach die, dass der Zustand vor Erlass des Wiedererwägungsentscheides gilt. Es kann daher von Seiten des Gerichtes bei gleichzeitigem Eintreten in Gutheissung des Hauptantrages dieser Ziff. 1 auf Aufhebung des Wiedererwägungsentscheides der Beschwerdeführer festgestellt werden, dass der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam geworden ist.

3.1. Als nächstes ist die Frage zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückbau der kleinen Holzbox sowie des WC's und somit die Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtmässig verfügt und die Frist dazu hinreichend bemessen worden ist.

3.2. Gemäss dem - nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) direkt anwendbaren - Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstellungsverfügungen die kommunale Baubehörde zuständig. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, dass der gesetzwidrige Zustand geduldet wird, wenn sie aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen muss.

3.3. Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 18 8 vom 15. Januar 2019 E.5.3.1. hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden betreffend die Holzboxen Folgendes festgehalten:

Was die beiden Holzboxen im Obergeschoss betrifft, so stellen diese erhebliche bauliche Veränderungen des ursprünglichen Stallgebäudes dar. Sie sind, soweit ersichtlich, aus hochwertigen Materialien hergestellt, haben Türen und Fenster und scheinen, sofern das Gericht dies anlässlich des Augenscheins beurteilen konnte, isoliert zu sein. Zudem enthalten beide elektrische Leitungen inkl. Lichtschalter und die kleinere WC/DU-Box auch Wasser- und Abwasserleitungen. In letzterer sind ein WC (vgl. dazu auch Erwägung 5.3.3), eine Dusche mit Brause, Abfluss und Glasumwandung, ein Lavabo mit Wasserhahn und Abfluss installiert, was einer modernen Badezimmereinrichtung entspricht. In der grösseren Holzbox ist ein Regal eingebaut, der Rest des Raums ist gross, sauber und trocken, mithin ideal, um eine Schlafgelegenheit einzurichten. Beide Boxen stellen nicht einfach eine mobile, leicht verstell- oder wieder abbaubare Umwandung eines WC's oder eines Aufbewahrungsregals dar, wie dies die Beschwerdeführer glauben machen wollen. Vielmehr sind die Boxen auf Dauer in den oberen Boden des Stalles eingebaut und eindeutig zu Wohnzwecken ausgelegt. Damit sprengen sie den Rahmen des hier anwendbaren Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen). Selbst die Fachstelle führt in einem auf ihrer Homepage (www.are.gr.ch) abrufbaren Papier zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (vgl. Amt für Raumplanung Graubünden, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Eine Arbeitshilfe für die Erarbeitung und Beurteilung von BAB-Gesuchen, November 2017, S. 46 f.) als typische Beispiele für eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 24a RPG die Umnutzung eines alleinstehenden Stalls in ein Material- und Maschinenlager oder zur Einstellung von Fahrzeugen (S. 46) sowie als Beispiele für zulässige bauliche Massnahmen des Unterhalts die Fundamentsicherung oder die Verbreiterung eines Zufahrtstors auf (S. 47). Die beiden von den Beschwerdeführern im fraglichen Stallgebäude eingebauten und fest installierten Holzboxen können mit diesen Beispielen zulässiger Massnahmen nicht verglichen werden. Insbesondere kann auch keine Rede davon sein, dass allein Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden seien, wie sie mit Bewilligung vom 26. Juni 2012 (Bf-act. 5) zugelassen wurden (nämlich: das Ausschneiden morscher Holzteile, das Unterfangen mit Beton sowie das Aufmauern mit Natursteinen, die Instandstellung der Böden, die Ausbesserung des Heubodens, das Verschrauben der bestehenden Holzbretter sowie das Einbauen eines neuen Holzbodens aus Dreischichtplatten, das Entrosten, Grundieren und Neu-Streichen des bestehenden Blechdachs sowie weitere kleinere Instandstellungsarbeiten, vgl. Bf-act. 6). Im Urteil 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 schützte das Bundesgericht den Entscheid einer Gemeinde, welche die ohne Baubewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen in einem alleinstehenden, nicht mehr zonenkonform genutzten Stall wie u.a. ein Badezimmer auf dem Heuboden, eine Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitzmöglichkeiten im Grossviehstall, Holztäferung an den Wänden und Decken im Grossviehstall sowie eine Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden nicht bewilligt hatte. Nach dem Gesagten sind die beiden Holzboxen im Obergeschoss des Ökonomiegebäudes samt den sich darin befindlichen Installationen (Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen) nicht nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen) bewilligbar. Eine teilweise Erweiterung nach Art. 24c RPG oder eine Zweckänderung nach Art. 24d RPG ist, wie bereits erwähnt, bei alleinstehenden Stallgebäuden nicht zulässig, weshalb die beiden Holzboxen unter keinem Titel bewilligbar sind. Sie stellen, wie dies auch die Fachstelle bzw. die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, eine Umgehung bzw. eine Verletzung des Raumplanungsgesetzes dar.

Der Antrag der Beschwerdeführer ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit gutzuheissen. Nachdem das Aufstellen eines Camping-WC's im Stall ohnehin zulässig ist, geht es in materieller Hinsicht nur noch darum, ob dieses Camping-WC geduldet umwandet bleiben darf. Dies ist verhältnismässig und zu bejahen, weil die kleine Holzbox ohne irgendwelche Anschlüsse nur aufgrund der Bestückung mit einem Camping-WC nicht als wohngenutzt anzusehen ist. Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 ist somit insofern aufzuheben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss inklusive Entfernung des WC's angeordnet wurde. Für den gesamten Rückbau ist eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu gewähren.

4.1. Sodann bleibt die Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Bussen in Höhe von je CHF 30'000.-- zu prüfen.

4.2. Gemäss Art. 4 und Art. 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des kommunalen Rechts nach dem VRG (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2013/6B_890/2013/6B_891/2013 vom 20. Februar 2014, E.2.2.1; weiter VGU R 11 36 vom 15. November 2011 E.2b, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2 und R 14 61 vom 17. November 2014 E.2a). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrücklich ergänzt, dass das Gleiche auch gelte, wenn die Gemeinden durch Gesetz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen ermächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessordnung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das KRG bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung durch Baubussen ist.

4.3. Art. 95 KRG sieht vor, dass, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt, mit Busse zwischen CHF 200.-- und CHF 40'000.-- bestraft wird. Weiter ist vorgesehen, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93 KRG verantwortlichen Personen, strafbar ist. Strafen, worunter die Bussen des Kernstrafrechts wie auch des Verwaltungsrechts fallen, haben höchstpersönlichen Charakter (vgl. BGE 134 III 59 E.2.3.2, 116 V 4 E.3a). Dies folgt aus dem Verschuldensprinzip und der Unschuldsvermutung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht nicht nur eine, sondern zwei Bussen ausgesprochen.

4.4. Die Beschwerdeführer haben gemeinsam wissentlich und willentlich erhebliche illegale bauliche Veränderungen des ursprünglichen Stallgebäudes und der Umgebung (insbesondere Wasserzufuhr und Entwässerung) vorgenommen; vgl. die Auflistung in VGU R 18 8 vom 15. Januar 2019, E.5ff.). Diese Veränderungen sollen eindeutig Wohnzwecken dienen. Die Beschwerdeführer müssen sich somit den Vorwurf eines sehr schweren Verschuldens gefallen lassen. Der Beschwerdeführer lebt in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Richtigerweise wurde deshalb, auch um den Strafcharakter der Busse noch zu unterstreichen, aber auch um seinem unbestritten gebliebenen ansonsten guten Leumund Rechnung zu tragen, seitens der Gemeinde gegenüber A._____ eine Busse in der Höhe von ¾ des Höchstmasses von CHF 40'000.-- verfügt. Somit ist die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeführers abzuweisen.

4.5. Zu prüfen bleibt, ob die Bussenhöhe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt worden ist. Diese hat aktenkundig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von ca. CHF 32'000.--. Ob weitere Einkommen und/oder Vermögen der Beschwerdeführerin vorliegen, lässt sich den eingelegten Akten nicht eindeutig entnehmen.

4.6. Die Lehre äussert sich wie folgt zur Bussenbemessung des haushaltführenden Ehegatten: Beim einkommenslosen haushaltführenden Ehegatten ist auf den ihm tatsächlich zufliessenden oder zustehenden Unterhalt abzustellen. Massgebend ist, was der haushaltsführende Ehegatte aus dem Familieneinkommen für sich persönlich erhält. Nach Auffassung der Lehre soll bei ungetrennter Gemeinschaft für den haushaltsführenden Partner grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Das bedeutet, dass dem straffälligen haushaltführenden Ehegatten als Naturallohn in der Regel 40 % (ohne Kinder) beziehungsweise 25 % (mit Kindern) des Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners angerechnet werden. Soweit er eigene Einkünfte erzielt, kann sich eine reduzierte Anrechnung des Naturallohnes rechtfertigen. Lediglich auf den Beitrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB abzustellen, ist angesichts der mit der Geldstrafenbemessung verbundenen Lebensstandarderfassung nicht angebracht (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.) Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 StGB Rz. 57).

Das Bundesgericht entwickelte im Entscheid BGE 116 IV 4 vom 27. April 1990 Grundsätze, nach denen die Bussenbemessung gegenüber dem haushaltführenden Ehegatten zu erfolgen hat. Danach ist bei der Bussenbemessung gegenüber dem Hausgatten allein sein Einkommen und Vermögen in Rechnung zu stellen, nicht jenes seines erwerbstätigen Partners. Dies ergebe sich aus dem höchstpersönlichen Charakter der Strafe nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wonach bei der Festsetzung der Bussenhöhe auf das Einkommen und Vermögen des Täters abzustellen ist. Es spielt danach keine Rolle, aus welcher Quelle die Einkünfte des Täters stammen; entscheidend ist seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Als Einkommen des haushaltführenden Ehegatten ist danach zunächst ein allfälliger Nebenerwerb zu berücksichtigen. Fehlt ein solcher, so ist allein auf jene Einkünfte abzustellen, die dem Hausgatten aus Eherecht zufliessen bzw. zustehen. Solche Einkünfte können sich je nach Einzelfall aus dem Taschengeld, dem Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB und allenfalls auch aus Entschädigungen nach Art. 165 ZGB zusammensetzen (BGE 116 IV 4 E.3 m.w.H.).

Zur Berechnung des Freibetrags nach Art. 164 Abs. 2 ZGB (Teil des ehelichen Unterhalts) sind unter anderem die eigenen Einkünfte der Ehefrau, die gewählte Lebensführung und die familiäre und berufliche Vorsorge beizuziehen. Der freie Betrag soll der Ehefrau den gleichen Lebensstandard wie derjenige des Ehemannes ermöglichen (Isenring/Kessler, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 164 Rz. 14 ff. ZGB). Bei der Bussenbemessung darf es sich nicht zu Gunsten des Hausgatten auswirken, wenn dieser den Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB gegenüber seinem erwerbstätigen Partner nicht geltend macht. Sollte dies der Fall sein, so ist vom potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 116 IV 4 E.4).

In einem neueren Entscheid betreffend eine Geldstrafe u.a. wegen versuchten Diebstahls, äussert sich das Bundesgericht zum Vermögen des haushaltführenden Ehegatten als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Wer seinen Lebensunterhalt aus dem laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermögens- oder Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E.6.2).

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Begehren der Beschwerdeführer, die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei insofern aufzuheben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss inklusive die Entfernung des WC's angeordnet und für den gesamten Rückbau eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eingeräumt werde, als begründet erweist (E.3.3.), was zu dessen Gutheissung führt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Baubusse des Beschwerdeführers erweist sich als rechtens (E.4.4.), weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Betreffend die Baubusse der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin bei der Bussenbemessung nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen (E.4.5. f.). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde bezüglich der verfügten Busse gegenüber der Beschwerdeführerin und zur Rückweisung an die Gemeinde C._____. Der Bussenentscheid betreffend die Beschwerdeführerin ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, welcher Betrag der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB zusteht. Bei der Ermittlung dieses Betrages wird sie zunächst den Nettoüberschuss des Gesamteinkommens der beiden Ehegatten zu ermitteln haben. Sodann wird sie sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich eine Abweichung von der hälftigen Teilung rechtfertigt, weil das vorhandene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Beschwerdeführern gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (BGE 114 II 32 E.8). Die so errechnete Grösse ist als Einkommen der Beschwerdeführerin der Bussenbemessung zugrunde zu legen. Sollte sich der Beweisaufwand als unverhältnismässig erweisen, steht es der Gemeinde frei, von Schätzungen und vereinfachten Prozentansätzen auszugehen (BGE 116 IV 4 E.5 f.).

5. Bei diesem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ermessensweise die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zur Hälfte dem gegenüber der Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ unterliegenden Beschwerdeführer A._____ und zur Hälfte der gegenüber der Beschwerdeführerin unterliegenden Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ zu auferlegen. Das Gericht erachtet hier ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 2'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen.

6. Aussergerichtlich hat bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin B._____ gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Ausgangspunkt dafür ist dabei die eingereichte Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegnerin nicht gewährt, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Gemäss Kostennote vom 29. Januar 2020 [mit Honorarvereinbarung und Stundenansatz CHF 270.-- für beauftragte Partei] machte die Rechtsanwältin eine Parteientschädigung von total CHF 6'614.25 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 20.08 Std. à CHF 270.-- [CHF 5'962.50] plus Barauslagen [CHF 178.90] und 7.7 % MWST auf CHF 6'141.40) geltend. Praxisgemäss beträgt der höchstzulässige Stundenansatz im Kanton Graubünden CHF 270.-- laut Art. 3 Abs. 1 [Gebührenansätze] i.V.m. Art. Art. 4 [Honorarvereinbarung] der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250), weshalb die besagte Parteientschädigung ermessensweise zur Hälfte zu gewähren ist. Die Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ hat somit der Beschwerdeführerin B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'307.13 zu bezahlen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Hauptantrag in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam ist.

2. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird betreffend die Bussenverfügung vom 6. August 2019 gegen B._____ gutgeheissen. Die Bussenverfügung gegen B._____ wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen.

3. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird gutgeheissen und die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 insofern aufgehoben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox angeordnet wurde. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird den Beschwerdeführern eine Frist von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eingeräumt.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

428.--

zusammen

CHF

2'928.--

gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde C._____ und A._____.

6. Die Gemeinde C._____ hat B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'307.13 zu bezahlen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Art. 95 KRGart. 95 LEMOart. 95 LRMT

Art. 95 KRGart. 95 KRGart. 95 LPTC

Art. 24 ORart. 24 COart. 24 CO

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 200 ZGBart. 200 CCart. 200 Codice civile svizzero

Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 Codice civile svizzero

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Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 107 KRGart. 107 KRGart. 107 LPTC

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Art. 24a RPGart. 24a LATart. 24a LPT

Art. 24a RPGart. 24a LATart. 24a LPT

1C_784/2013

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Art. 24c RPGart. 24c LATart. 24c LPT

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6B_844/2013

6B_890/2013

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1C_4/2012

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Art. 164 ZGBart. 164 CCart. 164 Codice civile svizzero

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Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

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