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Entscheid

R 2019 89

imposte cantonali e federali (revisione)

10. Dezember 2019Deutsch4 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, welche zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn sie aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat. Eine Revision ist laut Art. 67 Abs. 1 lit. e VRG ebenfalls gerechtfertigt, sofern einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.

2. Das Verwaltungsgericht hat im Verfahren R 18 21 den Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung aus Versehen nicht behandelt, obschon letztere einen entsprechenden Antrag gestellt und eine Honorarnote samt Honorarvereinbarung eingereicht hatte.

Erwägungen

2.1

Der Gesuchsgegner stellt sich gestützt auf Lehre und Rechtsprechung auf den Standpunkt, die Revision diene nicht dazu, Urteile zu korrigieren, bei deren Ausfällung aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht gewürdigt wurden und einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind, wenn in Kenntnis dieser Umstände auf einen Weiterzug verzichtet wurde. Das Revisionsgesuch sei deshalb unzulässig.

2.2

Im Unterschied zum Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BR 172.021) – wonach die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision zieht, wenn die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat – sieht das VRG für alle in Art. 67 Abs. 1 aufgelisteten Revisionsgründe – namentlich auch für den in lit. d und e aufgeführten Revisionsgrund (s. oben E.1) – die Möglichkeit vor, rechtskräftige Entscheide nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amtes wegen zu revidieren. Im vorliegenden Fall anerkennt das Verwaltungsgericht seinen Fehler bezüglich der unbehandelt gebliebenen Entschädigungsfolge im Verfahren R 18 21. Das Verwaltungsgericht zieht sein Urteil R 18 21 nun nicht nur infolge des gestellten Revisionsgesuchs, sondern von Amtes wegen gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. d und e VRG in Revision. Insofern erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Gesuchstellerin vor Stellung eines Revisionsgesuchs in Kenntnis der Unvollständigkeit des Urteils zuerst von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch hätte machen müssen. Die diesbezüglichen Einwände des Gesuchsgegners sind aufgrund des Gesagten unerheblich.

Durch den Schriftenwechsel infolge des vorliegenden Revisionsgesuchs wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners im Übrigen gewahrt.

2.3

Die Gesuchstellerin hatte im Verfahren R 18 21 mit Honorarnote vom 8. Oktober 2018 eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 6'535.75 geltend gemacht, was aufgrund des Umfangs und Schwierigkeitsgrads des Falles angemessen erscheint. Da im Verfahren R 18 21 der heutige Gesuchsgegner zu 87.5 % unterlegen ist und die heutige Gesuchstellerin demzufolge in diesem Umfang obsiegt hat, beläuft sich der Anspruch auf Parteientschädigung der heutigen Gesuchstellerin auf Fr. 5'718.75 (87.5 % von Fr. 6'535.75; inklusive MWST, da die Gesuchstellerin gemäss UID-Register nicht MWST-pflichtig und damit nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist). Die für das Revisionsgesuch geltend gemachten Aufwendungen der Gesuchstellerin von Fr. 592.35 (inkl. MWST) werden auf die Gerichtskasse genommen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Ziff. 3 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 21 vom 10. September 2019 wird infolge Revision wie folgt neu gefasst:

Die Gemeinde O.1._____ hat B._____ mit Fr. 500.-- aussergerichtlich zu entschädigen.

B._____ hat die A._____ mit Fr. 5'718.75 aussergerichtlich zu entschädigen.

2. Für dieses Revisionsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die A._____ wird für dieses Revisionsverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 592.35 entschädigt.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]