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Entscheid

R 2019 95

Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung

18. August 2020Deutsch15 min

1. Am 30. April 2018, mitgeteilt am 1. Mai 2018, erteilte die B._____ A._____ eine Baubewilligung für den Ersatz zweier bestehender Fenster an der Westfassade durch ein grösseres Fenster sowie eine Verputzerneuerung in gleicher Farbe und Struktur an der Südfassade seines Wohnhauses auf Parzelle 492, C._____, Kernzone, B._____.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 19 95

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 26. Januar 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova,

Beschwerdeführer

gegen

B._____,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli,

Beschwerdegegnerin

betreffend nachträgliches Baugesuch

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 30. April 2018, mitgeteilt am 1. Mai 2018, erteilte die B._____ A._____ eine Baubewilligung für den Ersatz zweier bestehender Fenster an der Westfassade durch ein grösseres Fenster sowie eine Verputzerneuerung in gleicher Farbe und Struktur an der Südfassade seines Wohnhauses auf Parzelle 492, C._____, Kernzone, B._____.

2. Im Frühsommer 2019 stellte die Baukommission der B._____ fest, dass A._____ an seinem Wohnhaus auch die gesamte äussere Holzverkleidung ohne vorgängige Baubewilligung durch WPC-Paneele (Wood-Plastic-Composite) ersetzt hatte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 wurde er zur Stellungnahme aufgefordert. Am 8. Juli 2019 teilte A._____ der B._____ mit, er sei davon ausgegangen, dass bei einem 1:1 Ersatz der Holzverkleidung keine Baubewilligung erforderlich sei. Am 2. September 2019 fand eine Besprechung zwischen der B._____ und A._____ statt. Dabei wurde A._____ aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, was er am 5. September 2019 tat. Nachgesucht wurde die Bewilligung für den Ersatz der äusseren Holzverkleidung durch WPC-Paneele sowie der Anstrich der Westfassade im gleichen Farbton.

3. Während der nachgesuchte Anstrich der Westfassade bewilligt wurde, wies die B._____ das nachträgliche Baugesuch betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele am 8. Oktober 2019, mitgeteilt am 10. Oktober 2019, ab und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Wohnhaus von A._____ sowohl in der Kernzone als auch im generell geschützten Siedlungsbereich befinde. In der Kernzone gälten für die Siedlungsstruktur und Bauweise die Kriterien nach Art. 52 des Baugesetzes der B._____ (BG). Ebenso figuriere das Wohnhaus im Generellen Gestaltungsplan im Dorfkern der B._____. In unmittelbarer Nähe stünden alte Wohnhäuser und insbesondere auch alte Holzställe. Ortsübliche Werkstoffe seien Stein und Holz. Diese Materialien setzten mit den Jahren Patina an, nicht jedoch der Werkstoff WPC.

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid vom 8. Oktober 2019 betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele sei aufzuheben und das Baugesuch vom 5. September 2019 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die B._____ zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Art. 52 Ziff. 4 BG vorliegend nicht anwendbar sei. Ausserdem werde die Abweisung des nachträglichen Baugesuchs von der B._____ mit der fehlenden zukünftigen Verwitterung des Baumaterials bzw. fehlender Patina begründet. Eine solche Gestaltungsvorschrift sei ohne gesetzliche Grundlage. Die Nichtbewilligung des Ersatzes der Holzverkleidung lasse sich auch in Bezug auf die umliegenden Gebäude in der Kernzone nicht rechtfertigen. Diese verfügten zu einem grossen Teil überhaupt über keine Holzfassade, weshalb dort ebenfalls keine Patina ersichtlich sei. Zudem seien in jüngster Vergangenheit auch Bauten bewilligt worden, welche aus einem anderen Material als Holz hergestellt worden seien und somit ebenfalls nicht verwitterten. Das verwendete Material WPC stelle einen Holz-Verbundwerkstoff mit Holzoptik dar und sei nur schwer von echtem Holz zu unterscheiden. Der einzige Unterschied zu reinem Holz bestehe darin, dass die WPC-Paneele nicht verwitterten. Die neu angebrachte Holzverkleidung unterscheide sich kaum von der vorherigen Fassade.

5. Mit Verfügung vom 14. November 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde – soweit notwendig – die aufschiebende Wirkung zu.

6. Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in gestalterischer Hinsicht in B._____ nicht nur die Bauweise, sondern auch die Materialwahl von besonderer Bedeutung sei. Die Holzpaneele seien ohne Bewilligung durch WPC-Paneele ersetzt worden, was kein gleichartiger Ersatz sei. Das Gebäude (mit der neuen Fassade) sei im Kontext ein Fremdkörper. Aus gestalterischen Gesichtspunkten sei entscheidend, dass sich ein Bauobjekt gut in die bauliche Umgebung einfüge, was bei der Verwendung von WPC-Paneelen – anders als bei den ortsüblichen Materialien wie Holz und Stein – nicht der Fall sei. Die WPC-Paneele unterschieden sich von echtem Holz. Vorliegend sei kein ortsübliches Material verwendet worden und es ergebe sich kein natürliches Gesamtbild. Die Baubehörde habe das ihr bei Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung zustehende Ermessen korrekt ausgeübt.

7. Mit Replik vom 16. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung.

8. Am 13. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin bei unveränderten Rechtsbegehren auf das Einreichen einer ausführlichen Duplik.

9. Am 11. Dezember 2020 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemeindepräsidenten und ihre vormalige Rechtsvertreterin vor Ort präsent. Anlässlich des Augenscheins wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden Fotos erstellt und dem Augenscheinprotokoll angefügt. Dieses wurde den Parteien am 30. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Am 4. Januar 2021 berichtigte der Beschwerdeführer eine im Augenscheinprotokoll festgehaltene Aussage. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Januar 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme.

10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Entscheid vom 8. Oktober 2019, mitgeteilt am 10. Oktober 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele abwies und die nachgesuchte Baubewilligung verweigerte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten.

2.

Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Ersatz der vormaligen Holzverkleidung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch WPC-Paneele zulässig ist oder nicht.

3.1

Nach konstanter Rechtsprechung des angerufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Beurteilung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 141 und 142 vom 8. Januar 2019 E.4.2, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Ein Entscheid wird somit nur dann aufgehoben, wenn die Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen gegen das Willkürverbot verstösst. Dies ist dann der Fall, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 605 mit Hinweisen).

3.2

Die Parzelle 492 des Beschwerdeführers befindet sich unstreitig in der Kernzone sowie im generell geschützten Siedlungsbereich. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BG ist für solche Bauvorhaben eine besonders sorgfältige Projekt-ausarbeitung in enger Zusammenarbeit mit der Baukommission und der Baubehörde vorgesehen. Art. 20 Abs. 2 BG sieht vor, dass Siedlungsstruktur und Bauweise in der Kernzone unter Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 BG zu erhalten und zu ergänzen sind. Diese Bestimmung beinhaltet Gestaltungskriterien für Neu- und Umbauprojekte in der Kern- und Dorfzone. Gemäss Art. 52 Ziff. 4 BG ist insbesondere das Wechselspiel von Hauptbauten und Nebenbauten bzw. von (zusammengebauten) Wohnhäusern und Ställen aus Stein und Holz von besonderer Bedeutung. Zusätzlich zu Art. 52 BG beinhaltet Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Baugestaltungsvorschriften. Gemäss dieser Bestimmung sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Aufgrund dieser Vorgaben sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauprojekt zu stellen, wobei den Gemeinden – wie bereits dargelegt – ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.

4.1

Das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet sich mitten im Dorfkern, umgeben von alten Wohnhäusern und alten Holzställen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5 sowie beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 6, 10, 11 und 12; vgl. ferner Foto Nr. 2 und 3 im Augenscheinprotokoll). Vor der nicht bewilligten Sanierung bestand die Fassade des beschwerdeführerischen Wohnhauses teilweise aus Holz, teilweise aus Stein (Verputz) (vgl. Bg-act. 5 sowie Bf-act. 17 und 18). Wie es für eine solche Art von Fassade üblich ist, hat sie im Alterungsprozess Patina angenommen und eine farbliche Veränderung erfahren; dasselbe gilt auch für die Holzfensterläden. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhält, dass die Fassade so zusammen mit den Fensterläden, den Balkongeländern und dem ebenfalls gealterten Dach eine Einheit dargestellt und sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers baulich gut in die Umgebung eingefügt habe, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Bg-act. 5). Der vorliegend zur Diskussion stehende Fassadenersatz weist die erwähnten Eigenschaften nicht auf. Die unbewilligt verwendeten WPC-Paneele verwittern nämlich unstreitig nicht, zumal sie nicht zu 100 % aus Holz bestehen, sondern aus einem Materialmix mit 58 % Holzanteil (vgl. Bf-act. 14). Dass die Beschwerdegegnerin die WPC-Paneele als unnatürlich bzw. technisch wirkend bezeichnet, ist mit Blick auf das ihr in Ästhetikfragen zustehende Ermessen ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann nicht von einem ortsüblichen Material gesprochen werden und die WPC-Fassade fügt sich aufgrund ihrer Witterungsbeständigkeit, welche das Entstehen von Patina nicht erlaubt, nicht in die bauliche Umgebung ein (vgl. Bg-act. 5). Der am 11. Dezember 2020 durchgeführte Augenschein hat dies bestätigt. Die Eigenschaften der WPC-Paneele führen im Ergebnis dazu, dass zum einen die neue Fassade im Kontext zu den Fensterläden, den Balkonen und dem Dach und zum anderen das gesamte Wohnhaus des Beschwerdeführers im Kontext zu den umliegenden Gebäuden wie ein Fremdkörper wirkt (vgl. Bg-act 5). Daran wird sich aufgrund der Witterungsbeständigkeit der WPC-Paneele auch in Zukunft nichts ändern. Somit hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden, geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum keinesfalls missbraucht oder überschritten, weshalb die Abweisung des nachträglichen Baugesuchs betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele nicht zu beanstanden ist.

4.2

Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid nicht behauptet wurde, dass das Wohnhaus des Beschwerdeführers aus einer Haupt- und einer Nebenbaute besteht oder, dass ein Wohnhaus und ein Stall zu beurteilen ist (vgl. Bf-act. 1). Mit dem Hinweis auf Art. 52 Ziff. 4 BG wollte die Beschwerdegegnerin aufzeigen, dass das BG für die Kern- und Dorfzone für Neu- und Umbauprojekte Gestaltungskriterien vorsieht, wonach dem Wechselspiel von Hauptbauten und Nebenbauten bzw. von (zusammengebauten) Wohnhäusern und Ställen sowie den Materialien Stein und Holz eine besondere Bedeutung zukommt. Wenn die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die Bauweise und das Material seien als gestalterische Einheit mit der umgebenden Bausubstanz und der Siedlungsstruktur zu gestalten (vgl. Bf-act. 1), ist dies nicht zu beanstanden. Da die bestehende Holzfassade durch unnatürlich und technisch wirkende WPC-Paneele ersetzt wurde, veränderte sich das Erscheinungsbild des beschwerdeführerischen Wohnhauses, so dass der in Art. 52 Ziff. 4 BG umschriebene Effekt fehlt. Damit sind die gestalterischen Vorgaben an Neu- und Umbauprojekte in der Kern- und Dorfzone von B._____ nicht erfüllt.

4.3

Sodann erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die bestehenden Holzpaneele nicht entfernt, sondern lediglich erneuert worden seien, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat die vormalige Holzfassade ohne entsprechende Baubewilligung durch WPC-Paneele ersetzt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann von einem gleichartigen Ersatz keine Rede sein, zumal sich das für die neue Fassade verwendete Material bezüglich Zusammensetzung und Eigenschaften – wie bereits dargelegt – deutlich von reinem Holz unterscheidet.

4.4

Ferner kann der Beschwerdeführer aus den Hinweisen auf die umliegenden Wohnhäuser, welche keine Holzfassade aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Ersatz der vormaligen Holzverkleidung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch WPC-Paneele aus gestalterischer Sicht zulässig ist. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verneint (vgl. Bf-act. 1). In diesem Zusammenhang war aber nicht zu beurteilen, ob die vormalige Holzfassade durch "normalen" Verputz hätte ersetzt werden dürfen. Anzumerken bleibt, dass "normaler" Verputz – anders als WPC-Paneele – ortüblich ist und nicht unnatürlich bzw. technisch wirkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt die von ihm vorgenommene Fassadensanierung kein gutes Beispiel für das Zusammenspiel von Holz und Stein dar, zumal – wie bereits erwähnt – gar kein herkömmliches und ortsübliches Holz verwendet wurde. Diese Tatsache führt denn auch zu einer unnatürlichen Wirkung, weshalb das Wohnhaus des Beschwerdeführers als Fremdkörper erscheint.

4.5

Unzutreffend ist des Weiteren auch die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, wonach sämtliche Gebäudefassaden im Dorfkern teilweise aus Holz bestehen müssten. Eine solche Vorgabe kann weder dem BG noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Wie bereits festgehalten, ist in gestalterischer Hinsicht massgebend, dass sich ein Bauobjekt gut in die bauliche Umgebung einfügt, was bei der Verwendung von WPC-Paneelen – wie ebenfalls bereits dargelegt und anders als bei den ortüblichen Materialien wie Holz und Stein – nicht der Fall ist.

4.6

Ferner erweist sich der angefochtene Entscheid auch nicht deswegen als willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin in einem anderen Fall eine Betonfassade mit Holzoptik bewilligt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, denn bei der besagten Stallsanierung wurden keine Materialien verwendet, die in der Kernzone nicht bereits vorkommen. Im Übrigen konnte anlässlich des durchgeführten Augenscheins festgestellt werden, dass sich der sanierte Stall gut in die bauliche Umgebung einfügt, weil bei der Fassadengestaltung auf ein natürliches Erscheinungsbild geachtet wurde. So wurden bei der Betonfassade die für Holzfassaden typischen Spuren des Alterungsprozesses berücksichtigt (vgl. Foto Nr. 5 im Augenscheinprotokoll und Bf-act. 13). Das soeben Gesagte gilt ebenfalls hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Augenscheins gezeigten Betonhauses (vgl. Foto Nr. 6 im Augenscheinprotokoll).

4.7

Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die WPC-Paneele unterschieden sich bei genauer Betrachtung nur schwer von echtem Holz, ist ihm entgegenzuhalten, dass es augenscheinlich ist, dass die Fassade seines Wohnhauses optisch nicht aus Verputz und echtem Holz besteht (vgl. Bf-act. 6 und 7).

4.8

Schliesslich ist die beschwerdeführerische Aussage, wonach sich die neu angebrachte Fassadenverkleidung kaum von der vorherigen Fassade unterscheide, ebenfalls nicht zutreffend. Wie die bei den Akten liegenden Fotos zeigen, stellten in den 1980er Jahren die Holzfassade, die Fensterläden und die Balkongeländer ein einheitliches Erscheinungsbild dar (vgl. Bf-act. 17 und 18). Im Laufe der Zeit sind diese Gebäudebestandteile einheitlich gealtert (vgl. Bg-act. 5). Wie anlässlich des durchgeführten Augenscheins festgestellt werden konnte und sich aus den im Recht liegenden Fotos ergibt, weist die neue Fassade demgegenüber ein uneinheitliches Erscheinungsbild auf; die Fensterläden und Balkongeländer sind dunkler als die WPC-Paneele (vgl. Bg-act. 5 sowie Bf-act. 6 und 7; vgl. ferner Foto Nr. 1 und 4 im Augenscheinprotokoll). Dies wird denn auch – wie bereits dargelegt – so bleiben, zumal WPC-Paneele – anders als reine Holzfassaden – witterungsbeständig sind. Die nicht ortsübliche Materialisierung ist somit offensichtlich.

4.9

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des durchgeführten Augenscheins, wonach er die alte Holzfassade alle paar Jahre habe streichen müssen, damit sie nicht morsch werde, wohl etwas übertrieben erscheint. Ein allfällig etwas teurerer Gebäudeunterhalt ist zudem dem Zonenzweck geschuldet und vom Grundeigentümer hinzunehmen.

5.

Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2019, mitgeteilt am 10. Oktober 2019, als rechtmässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 7. November 2019 führt.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf total CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

266.--

zusammen

CHF

2'766.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

1C_115/2011

1A.9/2007

1A.174/2003

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA